. Lern Antragsteller wird das Armenrecht für die,Rechfsbeschwerde gegen den Beschluß des 19» Senats.(Technischer BeschwerdeSenat XIV) des Bundespatentgerichts vom 21• Juni 1965 (Az, 19 W 894/61) verweigert. I, Pie Pirma V®| Werk für Signal- und Sicherungstechnik Be®® in Befl®-^€H^D hat5 am 13» Juli 1934 beim Peutschen Patentamt die Patentanmeldung® ®^®p eingereicht, die eine Anordnung bei Stellwerken mit elektrischen Verschlüssen, wie Relaissteilwerken, betrifft» Gegen die Erteilung eines Patentes ist u.a. von der Peutschen Bundesbahn, vertreten durch das Bündesbahn-Zentralamt, Pie dagegen von der Anmelderin erhobene Beschwerde ist mit Beschluß des 19» Senats des Bundespatentgerichts vom 21» Juni 1965, der Anmelderin zugestellt am 24» Juli 1965, zurückgewiesen worden. Diese Rechtsbeschwerde hätte, weil sie entgegen § 41 r PatG nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen werden müssen. August 1965 jedoch als Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes für eine von dem Antragsteller beabsichtigte, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist einzulegende Rechtsbeschwerde aufgefaßt werden. Im Regelfälle ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß eines Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts nach § 41 p Abs» 1 PatG nur dann statthaft, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem .Beschluß zugelassen hat» Bas ist hier nicht geschehen, weil der Beschwerdesenat die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschv/erde nicht für gegeben erachtet hat .(S, 7 des Beschlusses vom 21 . Bie Rechtsbeschv/erde kann aber nach § 41 p Abs« 3 PatG ausnahmsweise auch ohne Zulassung als sogenannte "zulassungsfreie Rechtsbeschv/erde” .statthaft sein, wenn einer, der dort bezeichneten Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird» paß hier einer dieser, in § 41 p Abs.3 PatG bezeichneten Mängel des Verfahrens vorliege, wird der Antragsteller jedoch nicht dartun können. Juni 1965 an-greifen will, mit denen der Beschv/erdesenat das Vorliegen der erforderlichen Erfindungshöhe verneint hat* Seine Ausführungen können dahin aufgefaßt werden, daß er geltend machen will, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde sei gegeben, weil der Beschluß des Bundespatentgerichts "nicht mit Gründen versehen".sei Ein Mangel im Sinne von § 551 Nr. 7 ZPO und damit im Sinne von § 41 p Abs, 3 Nr, 5 PatG liegt jedoch nicht vor, wenn die Gründe zu den einzelnen Ansprüchen und Angriffs*- oder Verteidigungsmitteln nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (BGHZ 39, 333, 338), Es kommt letztlich immer darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag mittein kann aber ein Mangel im Sinne des § 41 p Abo. 3 Nr, 5 PatG nicht für vorliegend erachtet werden, wenn die Gründe zur Erfindungshöhe nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind. der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof.Auch hierauf könnte der Antragsteller die beabsichtigte Rechts-beschwerde jedoch nicht mit Erfolg stützen. § 41 p AbSo 2 PatG die Rechtsbeschwerde zulassen müsse Es besteht, wie in der vorerwähnten Entscheidung nähei ausgeführt ist, keine Möglichkeit für das übergeordnet Gericht - den Bundesgerichtshof eine negative Entscheidung des Beschwerdesenats über die Zulassung der Rechtsbeschwefde nachzuprüfen und eine nach Meinung de Betroffenen zu .Unrecht unterbliebene Zulassung der Rec beschwerde von sich aus nachzuholen.
/ BUNDESGERICHTSHOF 2029 045 la ZB. 22/65 BESCHLUSS in Sachen Erhard Antragsteller, weitere Beteiligte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht: Deutsche Bundesbahn, durch das Bundesbahn-Zentralamt, Ml vertreten / Wel Einsprechende, betreffend die Patentanmeldung fl flP/flfl (Anmelderin Firma VfliWerk für Signal- und Sicherungstechnik BeflHP» Beflflfl-TJd^P) <> 2 t i Der Ia~;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7» Oktober 1965 unter Mitwirkling des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Pr« Spreng, Dr. Löscher, Claßen und Schneider beschlossen: . Lern Antragsteller wird das Armenrecht für die,Rechfsbeschwerde gegen den Beschluß des 19» Senats.(Technischer BeschwerdeSenat XIV) des Bundespatentgerichts vom 21• Juni 1965 (Az, 19 W 894/61) verweigert. G r-ü n d . e : I, Pie Pirma V®| Werk für Signal- und Sicherungstechnik Be®® in Befl®-^€H^D hat5 am 13» Juli 1934 beim Peutschen Patentamt die Patentanmeldung® ®^®p eingereicht, die eine Anordnung bei Stellwerken mit elektrischen Verschlüssen, wie Relaissteilwerken, betrifft» Gegen die Erteilung eines Patentes ist u.a. von der Peutschen Bundesbahn, vertreten durch das Bündesbahn-Zentralamt, M®|® / We®®|0, Einspruch erhoben worden. Mit Beschluß vom 4. Oktober 1961 hat die Patentabteilung II des Peutschen Patentamts das nachgesuchte Patent versagt. Pie dagegen von der Anmelderin erhobene Beschwerde ist mit Beschluß des 19» Senats des Bundespatentgerichts vom 21» Juni 1965, der Anmelderin zugestellt am 24» Juli 1965, zurückgewiesen worden. Am 20. August 1965 ist beim Bundesgerichtshof ein von dem Antragsteller Erhard BJB® unterzeichnetes Schreiben vom 18. August 1965 eingegangen, in dem der Genannte unter Vorlage eines mit der Anmelderin am 18. August 1965 geschlossenen Rückübertragungsvertrages und einer Erklärung des Miterfinders Gerhard ¥0 vom gleichen Tage dartut, daß die "sich aus der Inhaberschaft an der erfinderischen Offenbarung - Patentanmeldung 0SB0/AB ergebenden Rechte und Pflichten" auf ihn übergegangen sind. Das Schreiben enthält gleichzeitig die Erklärung, daß gegen den Beschluß des 19» Senats des Bundespatentgerichts vom 12. Juli 1965’ (richtig: 21. Juni 1965) Rechtsbeschwerde eingelegt*werde. Diese Rechtsbeschwerde hätte, weil sie entgegen § 41 r PatG nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen werden müssen. Im Hinblick apif die weitere Eingabe des Antragstellers vom 7» September 1965 konnte,..das Schreiben vom 18. August 1965 jedoch als Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes für eine von dem Antragsteller beabsichtigte, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist einzulegende Rechtsbeschwerde aufgefaßt werden. 2. Dem Armenrechtsgesuch kann jedoch nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 46 k PatG). Sie müßte, v/eil die in § 41 p PatG geregelten Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde statthaft ist, ersichtlich nicht vorliegen, zurückgewiesen werden. Im Regelfälle ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß eines Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts nach § 41 p Abs» 1 PatG nur dann statthaft, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem .Beschluß zugelassen hat» Bas ist hier nicht geschehen, weil der Beschwerdesenat die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschv/erde nicht für gegeben erachtet hat .(S, 7 des Beschlusses vom 21 . Juni,. 1965)» Bie Rechtsbeschv/erde kann aber nach § 41 p Abs« 3 PatG ausnahmsweise auch ohne Zulassung als sogenannte "zulassungsfreie Rechtsbeschv/erde” .statthaft sein, wenn einer, der dort bezeichneten Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird» paß hier einer dieser, in § 41 p Abs. 3 PatG bezeichneten Mängel des Verfahrens vorliege, wird der Antragsteller jedoch nicht dartun können. a) Bern Vorbringen des Antragstellers in seinen Eingaben vom 18«, August 1965 und 7« September 1965 ist zu entnehmen, daß er die Ausführungen im Beschluß vom 21. Juni 1965 an-greifen will, mit denen der Beschv/erdesenat das Vorliegen der erforderlichen Erfindungshöhe verneint hat* Seine Ausführungen können dahin aufgefaßt werden, daß er geltend machen will, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde sei gegeben, weil der Beschluß des Bundespatentgerichts "nicht mit Gründen versehen".sei (§ 41 p Abs. 3 Ziff. 5 PatG). Biese Rüge v/äre jedoch nicht gerechtfertigt. Nach der im Beschluß I ZB 27/62 vom 21. Bezember 1962 (BGHZ 39, 333) vertretenen Auffassung des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der sich der hier erkennende Ia-Zivilsenat inzwischen in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat und von der abzugehen kein Anlaß besteht, läßt sich für die Auslegung des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG keine Abweichung von den Auslegungsgrundsätzen rechtfertigen, v/elche die Rechtsprechung für die wörtlich gleichlautende Vox^schrift des § 551 Nr. 7 ZPO allgemein entwickelt hat«. Danach ist eine Entscheidung dann “nicht mit Gründen versehen“ im Sinne des § 551 Nr. , ZPO, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinne der §§ 145, 322 ZPO oder auf einzelne selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 146, 303. ZPO überhaupt nichl eingegangen ist. Ein Mangel im Sinne von § 551 Nr. 7 ZPO und damit im Sinne von § 41 p Abs, 3 Nr, 5 PatG liegt jedoch nicht vor, wenn die Gründe zu den einzelnen Ansprüchen und Angriffs*- oder Verteidigungsmitteln nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (BGHZ 39, 333, 338), Es kommt letztlich immer darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag * ■' I- x dieser tatsächlich Vorgelegen haben oder nicht - für die Entscheidung über die einzelnen Ansprüche und Verteidigung mittel maßgebend gewesen ist. In der Regel stellt die Frage der Erfindungshöhe einen Komplex dar, der den “selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln“ im Zivilprozeß vergleichbar ist und dementsprechend in den Gründen einer Entscheidung über die Erteilung eines Patentes nicht überlangen werden darf (vgl. BGH GRUR 1964, 259, 260 - Schreibstift; BGH Besohl, v. 28.7.1964 Xa ZB 4/64 - Schrankbett). Ebensowenig wie bei den eigentlichen Angriffs- und Verteidigung!: mittein kann aber ein Mangel im Sinne des § 41 p Abo. 3 Nr, 5 PatG nicht für vorliegend erachtet werden, wenn die Gründe zur Erfindungshöhe nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind. Die Frage der Erfindungshöhe ist in den Giüinden des Beschlusses vom 21. Juni 1965 nicht übergangen worden. Der Be schwer de Senat hat sich vielmehr in diesem Beschluß mit der Erfindungshöhe eingehend auseinandergesetzt. Dies will der Antragsteller auch nicht bestreiten. Seine Aus- führungen in den beiden Eingaben laufen vielmehr im Kern darauf hinaus, das Bundespatentgericht sei auf von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstände, die aus Erfahrungsgründen als Beweisanzeichen einen Anhalt für die Bejahung der Erfindungshöhe hätten bieten können -wie z.B. vorangegangene vergebliche Bemühuhgen anerkannter Fachleute und die Überwindung bestehender Vorurteile -in der Begründung nicht eingegangen; es habe die Erfindungshöhe unter Außerachtlassung der in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze unrichtig beurteilt und es habe in der Verhandlung mündlich mitgeteilte Entscheidungsgründe in die schriftliche Begründung nicht aufgenommen. Damit macht der Antragsteller aber allenfalls geltend, die aus den Gründen des Beschlusses vom 21. Juni 1965 ersichtliche Beurteilung der streitigen Erfindung durch das Bundes-Patentgericht sei "sachlich unvollständig, unzureichend,! unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft11. Er könnte daher mit diesem Vorbringen nicht mit Erfolg den Weg der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 41 p Abs. 5 Er. 5 beschreiten. b) Der Antragsteller will ferner rügen, die Rechtsbeschwerde hätte"wegen angeblich bestrittener Erfindungshöhe" vom Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zugelassen v/erden müssen. Außerdem erstrebt er die Zulassung! der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof. Auch hierauf könnte der Antragsteller die beabsichtigte Rechts-beschwerde jedoch nicht mit Erfolg stützen. Wie der beschließende Senat wiederholt entschieden hat (vgl. u.a. die in GRUR 1964, 519 abgedruckte Entscheidung - Damenschuh-Absatz), kann die Statthaftigkeit einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht mit der Rüge begründet v/erden, das Bundespatentgericht hätte gemäß § 41 p AbSo 2 PatG die Rechtsbeschwerde zulassen müsse Es besteht, wie in der vorerwähnten Entscheidung nähei ausgeführt ist, keine Möglichkeit für das übergeordnet Gericht - den Bundesgerichtshof eine negative Entscheidung des Beschwerdesenats über die Zulassung der Rechtsbeschwefde nachzuprüfen und eine nach Meinung de Betroffenen zu .Unrecht unterbliebene Zulassung der Rec beschwerde von sich aus nachzuholen. Da nach alledem die vom Anmelder beabsichtigte Rechts Verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfol bietet, konnte seinem Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes nicht entsprochen werden♦ Nastelski Spreng Löscher Claßen Schneider