* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11, Senats (technischen Beschwerde-senats VI) des Bundespatentgerichts vom 16o März 1964 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. r , Io Die Anmelderin hat durch ihre am 24* Dezember 1951 beim Deutschen Patentamt eingegangene Anmeldung, für welche die Priorität der Voranmeldung in DflBHB vom 30o März 1951 beansprucht wird, ein Patent für eine Antriebsvorrichtung mit ständig laufender Antriebsrolle, insbesondere für Hähmaschinon, nachgesucht * Die Anmeldung ist am 13, Mai 1954 bekanntgemacht wordene Rach Prüfung der gegen die Anmeldung erhobenen Einsprüche hat die Prüfungsstelle für Klasse 52 a des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 20» Mai I960 das nachgesuchtc Patent versagt, weil die Anmelderin beharrlich an einem Patentbegehren festgehaltcn habe, dessen Gegenstand im Hinblick auf den Stand der Technik (deutsche Patentschriften 565 707, 413 115, 736 212; US-Patentschriften 1 242 247, 1 243 986) keine erfinderische Leistung erfordert habe. ' Die von der Anmelderin dagegen erhobene Beschwerde ist durch den hier angefochtenen Beschluß des 11, Senats (technischen Beschwcrdcsenats VI) des Bundespatentgerichts vom 16. Die Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht an sich statthaft, weil zur Begründung geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß sei "nicht mit Gründen versehen" (§ 41P Abs» 3 Ir, 5 PatG)» In der Bache kann sie jedoch keinen Erfolg haben, da der gerügte Mangel nicht vorliegt» "Im Laufe der Verhandlung erklärte die Anmelderin, daß sie sich auf folgende Anträge beschränke; als Hauptantrag Satz II der Unterlagen, als ersten Hilfsantrag Satz III und als zweiten Hilfsantrag Satz I vom 9« März 1964*11 b) das nachgesuchte Pateiit auf G-rund von Unterlagen zu erteilen, die sich ergäben aus den Ansprüchen vom 9° März 1964 (Satz I) und der Beschreibungseinleitung vom gleichen Tage in Verbindung mit der bekanntgemachten Beschreibung und der bekanntgemachten Zeichnung*" die Ansprüche und die Beschreibung im Verlauf des Er-teilungsverfahrens unterzogen worden waren, vorweg den Erfindungsgegenstand ermittelt, den der Burchschnitts-fachmann aus den ursprünglichen und den bekannt gemachten Unterlagen habe entnehmen können» Der Beschwerdesenat kommt zu dem Ergebnis, nach den ursprünglichen Unterlagen habe das erfinderisch Neue darin bestehen sollen, "daß das Bremsv/iderlager von einem Hilfsantrieb zwangsläufig antreibbar ist, welcher seinerseits dem Bremsv/iderlager eine langsame Rotation erteilt und ohne Beeinflussung des Hauptantriebsorgans gestoppt, d.h. ausgcschaltet werden kann". "Die Unteransprüche gemäß Hilfsantrag b), denen offensichtlich nur in Verbindung mit dem Haupt-anspruch Bedeutung zukommt, enthalten nur vorteilhafte bauliche 'Weiterbildungen des Gegenstandes des Hauptanspruchs o Nach Foi’tfall des Kauptanspruchs können daher auch die Unteran-sprüche nicht gewährt werden,” Der Beschwerdesenat sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er nur über die Patentfähigkeit des von ihm als zulässig erachteten Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag b) zu entscheiden gehabt habe. Hinzu komme, daß die Anmelderin sich mit ihrem Hilfsantrag b) nicht darauf beschränkt habe, die Erteilung des Patentes auf Grund der Ansprüche vom 9» März 1964 Es könne auch keine Rede davon sein, daß den Unteransprüchen gemäß Hilfsantrag b) nur in Verbindung mit dem Hauptanspruch Bedeutung zukomme und daß sie nur vorteilhafte Weiterbildungen des Gegenstandes des Hauptanspruchs darsteilten« Das Gegenteil ergebe sich aus dem Hilfsantrag b) selbst, wonach die Patenterteilung aufgrund der Patentansprüche Satz I vom 9« März 1964, also aufgrund sämtlicher Ansprüche und somit auch der Untei’ansprüche begehrt worden sei« Außerdem sei von der Anraelderin in ihrer Beschwerdebegründung vom 22* Dezember I960 zu dem Ausdruck gebracht worden, daß zu demindest'die Gesamtheit der von ihr im einzelnen aufgeführten Merkmale zu dem erfindungsgemäßen Hähantrieb führe und daß sie auch einem Anspruch zustimmen würde, dessen Gegenstand sich als Kombination dieser llex’kmale darstelle* Damit sei eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich bei diesen Merkmalen nicht nur um vorteilhafte bauliche Weiterentwicklungen des Gegenstandes des Hauptanspruchs handele, sondern um Merkmale, die selbständige oder zu demindest in Kombination mit den Merkmalen des Hauptanspruchs erfindungsbegrüiiucnde Merkmale seien* a) Wie wohl an sich auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, kann ein Patent nur so erteilt werden, wie es - zu demindest hilfsweise - beantragt ist» Wesen und Bedeutung des “Antrags” im Patenterteilungsverfahren ergeben sieh aus den Vorschriften in § 26 Abs* 1 Satz 3 b) Der Satz im angefochtenen Beschluß, es sei "daher nur" über die Patentfähigkeit des zulässigen Hauptan-sprucho gemäß Hilfsantrag b) zu entscheiden, wird von der Rechtsbeschwerde mißverstanden, wenn sie meint, der Beschwerdcsenat habe danach nur über diesen Haupt -anspruch, nicht auch über die übrigen Ansprüche 2 bis 28 dos Hilfsantrags b) entscheiden wollen * In dem gerügten Satz sollte, wie sich aus dem Zusammenhang klar ergibt, der Hauptanspruch gemäß Hilfsantrag b) in einen Gegensatz nur zu den Hauptansprüchen gemäß dem Hauptantrag und dem Hilfßantrag a) gestellt werden, die zuvor als nicht zulässig beurteilt und deshalb nicht auf ihre materielle Patentfähigkeit zu prüfen waren. Dagegen ist aus dem gerügten Satz nicht zu entnehmen, daß der Be-schwerdesenat onach nur über den Hauptanspruch 1 und nicht auch über die Ansprüche 2 bis 28 dos Hilfsantrags b) hätte entscheiden wollen, Diese zwei Sätze lassen gleichwohl ausreichend erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung bezüglich der Ansprüche 2 bis 28 des Hilfsantrags b) maßgebend gewesen sind, so daß der angefochtcne Beschluß auch insoweit nicht als "nicht mit Gründen versehen" angesehen werden kann (vgl, BGHZ 39, 333, 337), Entgegen der Meinung der Hechtsbcochv/orde sind die zwei Sätze insbesondere auch nicht sachlich inhaltslos und auf leere Redensarten beschränkt. Beschwerdesenat ersichtlich keine Aussage über die Patentfähigkeit von “vorteilhaften baulichen Weiterbildungen“ an sich machen, sondern die hier in Rede stehenden TJntcransprüche im Rahmen der hier zu beurteilenden Patentanmeldung gemäß Hilfsantrag b) als sogenannte “echte“ Unteransprüche zu dem Hauptanspruch 1 klassifizieren wollen. Daß der Beschwerdeoenat die Ansprüche 2 bis 28 des Hilfsantrags b) als "echte“ Unteransprüche im Sinne dieser Definition angesehen hat, ergibt sich ferner aus den von der Hechtsbeschwerde zu Unrecht ais "inhaltslos" bezeichneten Y/orton “... ihr ohne Rücksicht auf die von ihr vorgeschlagene Fassung der Ansprüche und deren Klassifizierung als Haupt- oder Unteransprüchc ein Patent auf alles das zu erteilen, was sich aus den bekanntgenachten Unterlagen als patentfähig ergebe, gleichviel, ob es sich um den Hauptanspruch, die Untoransprüche oder eine Kombination des KauptanSpruchs mit einen oder mehreren Unteransprüchen handele» So ist der Hilfsantrag b) nicht aufzufassen gewesen» Sowohl die im angefochtenen Beschluß wiedergegebene Fassung des HiLfsantrags b) ~ " »»•» Unterlagen »»»», die sich ergäben" - als auch die Fassung dieses Antrags in der Eingabe der Anmelderin vom 9* Harz 1964 - "•»»Unterlagen ..», die sich ergeben" - lassen klar erkennen, daß sich die V/orte "die sich ergäben (ergeben)" nur auf das Yfort "Unterlagen" beziehen» Es sollte also nicht die Erteilung irgendeines Patentes beantragt werden, das sich irgendwie aus den vorgelegten Unterlagen "ergeben" könnte, sondern es sollto nur angegeben werden, aus welchen einzelnen Texten sich die der beantragten Patenterteilung zugrunde zu legenden Unterlagen "ergeben", m.a.Yf», aus welchen Texten sich diese Unterlagen zusammensetzen sollten» "die Ansprüche vom 9« März 1964 (Satz I)" - so der Hilfsantrag b) nach dem Tatbestand do3 angefochtenen Beschlusses also die hier in Rede stehenden 28 Ansprüche (ein "Hauptanspruch" und 27 teils unmittelbar, teils mittelbar darauf zurückbezogenen "Unteransprüche") gehören» Daß ein Patent gegebenenfalls auch für irgendeine, vom Beschwerdesenat für e) Ein Antrag des Inhalts, das nachgesuchte Patent ’’auf Grund einer dem Senat für gewährbar erachteten Passung des Hauptanspruchs aus einer Vereinigung der bekanntgemachten Ansprüche usw.” zu erteilen, war allerdings der in der Verhandlung vor dem Beschwerdesenat vom 16. Ein Patentbegehren ähnlichen Inhalts, nämlich das Begehren, ein Patent gegebenenfalls zu demindest auf die Gesamtheit der im einzelnen aufgeführten Merkmale oder auf irgendeine Kombination dieser Merkmale zu erteilen, war ferner, wie die Rechtsbeschwerde in der mündlichen Verhandlung besonders betont hat, auch schon der Beschwerdebegründung der Anmeldcrin vom 22. März 1964 auf einen Hauptantrag und zwei Hilfsan-träge beschränkt hatte, die gemäß § 41g Abc. 2 Satz 1 PatG als ”endgültige Passung” der von ihr gestellten Anträge in die Riederschrift aufgenommen wurden, und daß keiner dieser ”endgültig” gestellten Anträge ein Patentbegehren Rechtobeschwerdeführerin besonders eingehend erörterte Präge eingegangen werden, ab und gegebenenfalls welche der vermeintlich übergangenen "Unteransprüche” des Hilfsantrags b) für sich allein oder in Kombination miteinander und mit dem Hauptanspruch des Hilfoantrags b) im Ergebnis überhaupt zur Erteilung eines - eingeschränkten - Patentes hätten führen können, 5, Keinen Erfolg können auch die von der Rechtsbeschwerde ferner erhobenen Rügen haben, der angefochtene Beschluß sei auch deshalb "nicht mit Gründen versehen”, weil zu den Ansprüchen 2 bis 27 des Hauptantrags und des Hilfsantrags a) überhaupt nicht Stellung genommen worden sei. Es ist zwar richtig, daß die Begründung des angefochtenen Beschlusses ihrem Wortlaut nach sich nur mit den "Hauptansprüchen” des Hauptantrags und des Hilfsantrags a) befaßt und nur diese Hauptansprüche mangels Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen für nicht zulässig erklärt. Aus dem gesamten Zusammenhang der Begründung in Verbindung damit, daß sowohl die Ansprüche 2 bis 27 des Hauptantrags als auch die Hauptansprüche 2 bis 27 des Hilfsantrags a) jeweils teils liftmittelbar, teils mittelbar auf den Hauptanspruch 1 zurückbezogen waren, ergibt sich jedoch, daß der Beschwerdesenat die Zulässigkeit der "Hauptansprüche” jeweils stellvertretend für den ganzen "Satz” der Ansprüche erörtert hat, V/ar nach der - hier nicht nachzuprüfenden - Auffassung des Beschwerdesenats der Gegenstand der zwei Hauptansprüche in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart, so konnten auch die - zufolge der Rückbeziehung diesen Gegenstand umfassenden - Gegenstände der Untei’ansprüche in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart ge-r wesen seine Die von der Rechtsbeschwerde vermißte Erörterung der Ansprüche 2 bis 27 des Hauptantrags und des Hilfsantraga a) ist also in der Erörterung der Hauptansprüche dieser beiden Anträge mitenthalten.

Zitierte Normen: § 41 PatG
PatentHilfsantrag®BeschwerdesenatAnspruchunterliegenHauptanspruchUnteransprüche

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF029 038
I^ZB_21/61	BESCHLUSS
Verkündet am 10, Juni 1965 Oechsler Justizangestellte als Urkundsbeamter in der Rechtsbeschwerdesache	Gesch.St.
der Firma R K
Specialmaskiner for Sy-Industrien A/S„, )»
Anmelder in und Rechtab eschv/erd e-führerin,
- vertreten durch:	Rechtsanwalt X)r0 betr. die Patentanmeldung®®|®®®/®i Verfahrensbeteiligte:
1. Pa. Prf®® & K®®|®, Fabrik für Elektromotoren und elektrische Apparate* Ma®®®~Ne®®®;
- vertreten durch:	Rechtsanwälte Prof_.Br
 und Br. i^® in
2. Pa. S und E
•SchlHB®werke Aktiengesellschaft* Bi _
I, inE®®, ??®®|-v® S®®®- Straße ®?
- vertreten durch:	Rechtsanwalt	Br
 in	»
3. Pa. Sil
 Manufacturing Company, El
H.J. (V.St.A.)
- im Verfahren vor dem Bundespatentgericht ve^r^ten durch:
Patentanwälte Dr.	_
Bipl.-Ing.
4. Fritz F®®, P®®®®/H|_______
- im VorfahrA vor dem Bündespatentgcricht vei'treter^durcln
 Patentanwalt Bipl.-Ing.®®®®®?
JHS^^^nde	und
.	Rechtsbeschwerdegegner.
zu 1. bis 4 zu 1. und 2
 
Der Ia-Zivilsonat dec Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10* Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hastolski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Dr« Spengler und Claßen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11, Senats (technischen Beschwerde-senats VI) des Bundespatentgerichts vom 16o März 1964 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
G- r ü n d e ;
r ,	Io
 Die Anmelderin hat durch ihre am 24* Dezember 1951 beim Deutschen Patentamt eingegangene Anmeldung, für welche die Priorität der Voranmeldung in DflBHB vom 30o März 1951 beansprucht wird, ein Patent für eine Antriebsvorrichtung mit ständig laufender Antriebsrolle, insbesondere für Hähmaschinon, nachgesucht * Die Anmeldung ist am 13, Mai 1954 bekanntgemacht wordene
 Rach Prüfung der gegen die Anmeldung erhobenen Einsprüche hat die Prüfungsstelle für Klasse 52 a des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 20» Mai I960 das nachgesuchtc Patent versagt, weil die Anmelderin beharrlich an einem Patentbegehren festgehaltcn habe, dessen Gegenstand im Hinblick auf den Stand der Technik (deutsche Patentschriften 565 707, 413 115, 736 212; US-Patentschriften 1 242 247, 1 243 986) keine erfinderische Leistung erfordert habe.
 
' Die von der Anmelderin dagegen erhobene Beschwerde ist durch den hier angefochtenen Beschluß des 11, Senats (technischen Beschwcrdcsenats VI) des Bundespatentgerichts vom 16. März 1964 - 11 W 346/61 - zurückgev/iesen worden»
Mit der formund fristgerecht eingelegten Rechto-beschwerde, deren Zulassung in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich versagt ist, beantragt die Anmelderin,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen,
 Die Einsprechenden zu 1. und 2. beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Einsprechenden zu 3. und 4. sind in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht vertrctenTgewc3en»
II»
Die Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht an sich statthaft, weil zur Begründung geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß sei "nicht mit Gründen versehen" (§ 41P Abs» 3 Ir, 5 PatG)» In der Bache kann sie jedoch keinen Erfolg haben, da der gerügte Mangel nicht vorliegt»
1» In der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat am 16. März 1964 hatte die Anmelderin nach der Sitzungsniederschrift zunächst die Anträge aus ihrem
 
Schriftsatz vom 16. Marz 1964 gestellt (ein Hauptantrag und fünf Hilfsanträge a bis e). In der Niederschrift heißt es alsdann weiters
"Im Laufe der Verhandlung erklärte die Anmelderin, daß sie sich auf folgende Anträge beschränke; als Hauptantrag Satz II der Unterlagen, als ersten Hilfsantrag Satz III und als zweiten Hilfsantrag Satz I vom 9« März 1964*11
Von diesen drei zuletzt gestellten Anträgen umfassen der Hauptantrag (Satz II) und der erste Hilfsantrag (Satz III) je 27 Ansprüche, der zweite Hilfsantrag (Satz I) 28 Ansprüche mit teilweise unterschiedlichen Beschreibungstexten. Im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses sind die in Betracht könnenden Unterlagen der einzelnen ’’Sätze" näher bezeichnet. Danach hat die Anmelderin vor dem Beochwerdesenat zuletzt beantragt.
"den Beschluß der Prüfungsstelle vom 20. Mai I960 aufzuheben und das nachgesucht c Patent auf Grund der Patentansprüche Satz II vom 16. März 1964 und der dazu gehörigen Beschreibungseinleitung vom gleichen Tag in Verbindung mit der bekanntgemachton Beschreibung und der bekanntge-machten Zeichnung zu erteilen,
 hilfsweise:
a) das nachgosuchte Patent auf Grund der Patentansprüche Satz III vom 16.März 1964 und der Bescheibung einschließlich Zeichnung zu Satz II zu erteilen mit der Änderung, daß in der Beschreibungseinleitung der letzte Absatz auf S. 5 einschließlich Zeile 1 S. 6 ersetzt wird durch die Einfügung III,
oder
 
b) das nachgesuchte Pateiit auf G-rund von Unterlagen zu erteilen, die sich ergäben aus den Ansprüchen vom 9° März 1964 (Satz I) und der Beschreibungseinleitung vom gleichen Tage in Verbindung mit der bekanntgemachten Beschreibung und der bekanntgemachten Zeichnung*"
Die im angefochtenen Beschluß als "Hauptansprüche" bezeichneten jeweils ersten Ansprüche der drei "Sätze” lauten:
b ei_ Satz_ 1(Hauntantrag)j.
"1. Antriebsvorrichtung für Nähmaschinen, bestehend aus einem Kupplungsmotor mit einem ständig umlaufenden Hauptan-triebsorgan, einem Bremswiderlager und einem zwischen dem Hauptantriebsorgan und dem Bremswiderlager willkürlich mechanisch umschaltbaren Kupplungsorgan, das über eine Antriebswelle mit der Nahmaschine in Triebvorbindung steht, dadurch gekennzeichnet, daß mit dem Kupplungsmotor zusätzlich zu dem Haupt-antriebsorgan ein elektrisch schaltbarer Hilfsantrieb vorgesehen ist, der unabhängig von der mechanischen Umschaltung des Kupplungsorgans einund ausschaltbar ist und nach dem Lösen des Kupplungsorganes vom Hauptantx'iebsorgan da3 Kupplungsorgan langsam weiterdrehen kann, wobei zu dem automatischen Ausschalton des Hilfsantriebcs und Anhalten der Nähmaschine mittels des Bremswiderlagers an der Nähmaschine ein Schalter vorgesehen ist";
bei Satz III (Hilfsantrag a):
"1. Antriebsvorrichtung für Nähmaschinen zu dem Anhalten der Maschine in einer gewünschten Stellung mit einem Hauptantriebsorgan und
i
 
einer elektrisch gesteuerten Anhaltevorrichtung mit einem Hilfsantriob, hei welcher zuerst mittels des Hilfsantriebes vorge-bremst und dann die Maschine mit geringer Geschwindigkeit bis zu dem gewünschten Anhaltepunkt weitergedreht und schließlich in diesem Punkt angehalten wird* dadurch gekennzeichnet, daß die Anhaltevorrichtung mit dem Hilfsantrieb als Baueinheit mit einem Kupplungsmotor vereinigt ist und daß der elektrisch steuerbare Hilfsantrieb zu dem Yfciterdrehen eingeschaltet wird und zu dem Wirksammachen der Bremse mittels eines an der Mähmaschine vorgesehenen Schalters ausgeschaltet wird” ;
bei Satz 1 (Hilfsantrag b):
tr1 o Antriebsvorrichtung für Nähmaschinen, bestehend aus einem Kupplungsmotor mit einem ständig rotierenden Hauptantriebo-organ, einem Bremov/iderlager und einem zwischen dem Hauptantriebsorgan und dem Bremswiderlager beweglichen Kupplungsorgan, das mit der Nähmaschine in Triebverbindung steht, dadurch gekennzeichnet, daß das Bremswiderlager (76, 86) von einem Hilfsantrieb zwangsläufig antreibbar ist, welcher seinerseits dem Bremswiderlager eine langsame Rotation erteilt und ohne Beeinflussung des Hauptantriebsorgans gestoppt werden kann,”
2. a) Da die Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 1964 geltend gemacht hatten, es sei auf Grund der nunmehi* vorgelegten neuen Ansprüche überhaupt nicht erkennbar, was die Anmolderin als erfindungswesentlich ansehe, hat der Beschwerdesenat zunächst geprüft, inwieweit die neuen Ansprüche zulässig seien. Er hat zu diesem Zweck angesichts der zahlreichen Änderungen, denen
 
die Ansprüche und die Beschreibung im Verlauf des Er-teilungsverfahrens unterzogen worden waren, vorweg den Erfindungsgegenstand ermittelt, den der Burchschnitts-fachmann aus den ursprünglichen und den bekannt gemachten Unterlagen habe entnehmen können» Der Beschwerdesenat kommt zu dem Ergebnis, nach den ursprünglichen Unterlagen habe das erfinderisch Neue darin bestehen sollen, "daß das Bremsv/iderlager von einem Hilfsantrieb zwangsläufig antreibbar ist, welcher seinerseits dem Bremsv/iderlager eine langsame Rotation erteilt und ohne Beeinflussung des Hauptantriebsorgans gestoppt, d.h. ausgcschaltet werden kann".
Diesem Erfindungsgedanken entspreche, wie der Beschwerdesenat sodann ausführt, lediglich der Hauptanspruch- .gemäß Hilfsantrag b); dieser kennzeichne die Erfindung so, wie sie in den ursprünglichen Unterlagen angegeben sei. Das Schutzbegehren gemäß Hilfsantrag b) sei daher, rein formal gesehen, zulässig.
Nicht zulässig seien dagegen die Hauptansprüche gemäß dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag a). Nach dem kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs gemäß dem Hauptantrag solle der Hilfsantrieb "elektrisch schaltbar" sein; dies sei aber als erfindungsv/esentlich aus der Beschreibung nicht entnehmbar, denn nach den ursprünglichen und den bekanntgemachten Unterlagen könne der Hilfsantricb sowohl elektrisch als auch rein mechanisch schaltbar sein; der Durchschnittsfachmann könne aus den Unterlagen nicht erkennen, daß die Art der Abschaltung überhaupt eine wesentliche Rolle spiele, noch viel weniger, daß es gerade auf eine elektrische Abschaltung ankomme. -
8
Nach dem Hauptanspruch gemäß Hilfsantrag a) betreffe die Erfindung eine Antriebsvorrichtung für Mähmaschinen, die mit einer in bestimmter Weise wirkenden Anhaltevorrichtung ausgerüstet sind; es werde Schutz für die Vereinigung der Antriebsvorrichtung mit einem Hilfsantrieb al3 Baueinheit mit einem Kupplungsmotor begehrt, wobei der Hilfsantrieb mittels eines Schalters ausschaltbar ist» Dieser Hauptanspruch gebe somit das, was nach den ursprünglichen und den bekanntgemachten Unterlagen "die Erfindung11 sei, nicht richtig wieder; denn nach den ursprünglichen und den bekanntgemachten Unterlagen betreffe die Erfindung eine Antriebsvorrichtung für Mähmaschinen mit einem Kupplungsmotor und nicht eine Antriebsvorrich-tung für Nähmaschinen, die mit einer in bestimmter Weise wirkenden Anhaltevorrichtung ausgerüstet sind; die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs aufgeführten Merkmale dienten auch nicht zur Lösung der gestellten Aufgabe, denn die Vereinigung der Antriebsvorrichtung mit einem Hilfsantrieb zu einer Baueinheit habe mit der angestrebten Stillsetzung der Nähmaschine, in einer bestimmten Nadellage nichts zu tun»
b) Sodann hat der Beschwerdesenat die materielle Patentfähigkeit des allein für zulässig erachteten Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag b) geprüft. Hierbei kommt er zu dem Ergebnis, dieser Hauptanspruch sei v/egen fehlender Erfindungohöhe nicht gewährbar. Anschließend heißt es in dem angefochtenen Beschluß:
"Die Unteransprüche gemäß Hilfsantrag b), denen offensichtlich nur in Verbindung mit dem Haupt-anspruch Bedeutung zukommt, enthalten nur vorteilhafte bauliche 'Weiterbildungen des Gegenstandes des Hauptanspruchs o Nach Foi’tfall des Kauptanspruchs können daher auch die Unteran-sprüche nicht gewährt werden,”
 
3« Der Hauptangriff der Rechtsbeschv/erde richtet sich gegen die Behandlung des Hilfsantrags b) durch den Beschwerdesenat, insbesondere gegen die Behandlung der im “Satz I“ außer dem Hauptanspruch 1 enthaltenen weiteren 27 Ansprüche (2 bis 28). Die Rechtsbeschwerde führt dazu aus:
Der Beschwerdesenat sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er nur über die Patentfähigkeit des von ihm als zulässig erachteten Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag b) zu entscheiden gehabt habe. Aus dieser rechtlich irrigen Einstellung heraus habe er sich unzulässigerweise damit begnügt, die Untoransprüche gemäß Hilfsantrag b) mit sachlich inhaltslosen und leeren Redensarten abzutun.
Daß “die Unteransprüche .... nur vorteilhafte bauliche Weiterbildungen des Gegenstandes des Hauptanspruchs“ enthalten sollen, sage über ihre selbständige Schutzfähigkeit oder ihre Schutzfähigkeit in Kombination mit dem Hauptanspruch überhaupt nichts aus; eine große Anzahl aller Erfindungen stelle vorteilhafte bauliche Weiterbildungen dar. Die Gründe für die Ablehnung der Unteransprüche gemäß Hilfsantrag b) schrumpften demnach auf die in einen Relativsatz gekleidete, nichtssagende Redensart zusammen: denen offensichtlich nur in Verbindung mit dem Hauptanspruch Bedeutung zukommt, o...“. Das seigkeine “Begründung“, v/ie sie § 41 i Abs. 2 PatG fordere.
Hinzu komme, daß die Anmelderin sich mit ihrem Hilfsantrag b) nicht darauf beschränkt habe, die Erteilung des Patentes auf Grund der Ansprüche vom 9» März 1964
10
(Satz I) zu beantragen, sondern, im Gegensatz zu dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag a),«eine andere, viel weiter gehende Formulierung gewählt habe ("aufgrund von Unterlagen .«««, die sich ergäben «,««M)„ Damit sei zv/eifclfroi zu dem Ausdruck gekommen, daß die Anmelder in nicht an der von ihr vorgcschlagenen Fassung der Ansprüche und deren Klassifizierung als Haupt- oder Unteransprüche habo fe3thaltcn, sondern Schutz für alles das habe begehren wollen, wa3 sich aus den bekanntgemachten Unterlagen als patentfähig ergebe, gleichviel, ob es sich um den Hauptanspruch, die Unteransprüche oder eine Kombination des Hauptanspruchs mit einem oder mehreren Unteransprüchen handele« Der Becchwerdesenat habe daher im einzelnen in der Begründung zu der Frage Stellung nehmen müssen, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen und welcher rechtlichen Würdigungen er auch den Unteransprüchen des Hilfoantrags b) und einer Kombination der Merkmale im Hauptanspruch 1 des Hilfsantrags b) mit einem oder mehreren Merkmalen der Ansprüche 2 bis 28 die Patentfähigkeit absprechen wollte«
Es könne auch keine Rede davon sein, daß den Unteransprüchen gemäß Hilfsantrag b) nur in Verbindung mit dem Hauptanspruch Bedeutung zukomme und daß sie nur vorteilhafte Weiterbildungen des Gegenstandes des Hauptanspruchs darsteilten« Das Gegenteil ergebe sich aus dem Hilfsantrag b) selbst, wonach die Patenterteilung aufgrund der Patentansprüche Satz I vom 9« März 1964, also aufgrund sämtlicher Ansprüche und somit auch der Untei’ansprüche begehrt worden sei« Außerdem sei von der Anraelderin in ihrer Beschwerdebegründung vom
11
22* Dezember I960 zu dem Ausdruck gebracht worden, daß zu demindest'die Gesamtheit der von ihr im einzelnen aufgeführten Merkmale zu dem erfindungsgemäßen Hähantrieb führe und daß sie auch einem Anspruch zustimmen würde, dessen Gegenstand sich als Kombination dieser llex’kmale darstelle* Damit sei eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich bei diesen Merkmalen nicht nur um vorteilhafte bauliche Weiterentwicklungen des Gegenstandes des Hauptanspruchs handele, sondern um Merkmale, die selbständige oder zu demindest in Kombination mit den Merkmalen des Hauptanspruchs erfindungsbegrüiiucnde Merkmale seien*
In eingehenden Ausführungen legt die Rechtsbeschwerde sodann dar, daß jedenfalls die Unteransprüche 2, 3, 4,
9, 10, 11, 13, 14, 16, 19, 22 und 23 des Kilfsantrags b) als selbständig schutzfähige Erfindungen, zu demindest in Kombination mit dem Hauptanspruch des Hilfsantrags b), anzusehen seien und daß auch die übrigen Unteransprüche keine glatten Selbstverständlichkeiten, sondern zweckmäßige Ausgestaltungen der als selbständige Erfindungen anzusehenden Unteransprüche darstcllten»
4. Mit diesen Angriffen kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben*
a)	Wie wohl an sich auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, kann ein Patent nur so erteilt werden, wie es - zu demindest hilfsweise - beantragt ist» Wesen und Bedeutung des “Antrags” im Patenterteilungsverfahren ergeben sieh aus den Vorschriften in § 26 Abs* 1 Satz 3
12
/
his 6 PatG-, die trotz ihrer Stellung im Gesetz (Dritter Abschnitt "Verfahren vor dem Patentamt") insoweit für das gesamte.Patenterteilungsverfahren, auch in der Be-schv/erdeinstanz vor dem Bundespat entger icht, maßgebend sind. Nach diesen Vorschriften muß der Anmelder in dem Erteilungs-"Antrag", zu dem als dessen "Anlagen" die Beschreibung, die Patentansprüche sowie die Zeichnungen u3\v. gehören, den Gegenstand, der durch das Patent geschützt werden soll, genau bezeichnen. Bin vom Antrag (bzw. Hilfsantrag) des Anmelders abweichendes Patent kann nicht erteilt werden (Reimer PatG 2. Aufl. § 26 Rdn. 6 a.E., Benkard PatG 4. Aufl. § 26 Rdn. 12, BGH GRTJR 1962, 398 "Atomschutzvorrichtung", - je m.w.Hachw.-; vgl. auch BGH GRTJR 1964, 697 "Fotoloiter" m. Anm. von Schramm). Kann da3 Patent nach der Auffassung der darüber entscheidenden Stolle nicht so erteilt werden, wie es - gegebenenfalls hilfsweise - beantragt ist, so muß es versagt werden. Der die Versagung aussprechende - oder die Beschwerde gegen die Versagung zurückwciocnde -Beschluß ist nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 34 Abs. 1, 41i Abs. 2 PatG) zu begründen. Sind - wie hier -mehrere Brteilungsanträge im Eventualverhältnis (Hauptantrag und Hilfsanträgo) gestellt, so sind sie, wenn das Patent versagt wird, sämtlich in den "Gründen" zu bescheiden. Dem hat - entgegen der Meinung der Rechto-beschwerde - in vorliegenden Pall der angefochtene Beschluß in einer dem Gesetz entsprechenden 'tfeioe Genüge getan, und zwar gerade auch hinsichtlich des Hilfsantrags b).
b)	Der Satz im angefochtenen Beschluß, es sei "daher nur" über die Patentfähigkeit des zulässigen Hauptan-sprucho gemäß Hilfsantrag b) zu entscheiden, wird von
13	-
der Rechtsbeschwerde mißverstanden, wenn sie meint, der Beschwerdcsenat habe danach nur über diesen Haupt -anspruch, nicht auch über die übrigen Ansprüche 2 bis 28 dos Hilfsantrags b) entscheiden wollen * In dem gerügten Satz sollte, wie sich aus dem Zusammenhang klar ergibt, der Hauptanspruch gemäß Hilfsantrag b) in einen Gegensatz nur zu den Hauptansprüchen gemäß dem Hauptantrag und dem Hilfßantrag a) gestellt werden, die zuvor als nicht zulässig beurteilt und deshalb nicht auf ihre materielle Patentfähigkeit zu prüfen waren. Dagegen ist aus dem gerügten Satz nicht zu entnehmen, daß der Be-schwerdesenat onach nur über den Hauptanspruch 1 und nicht auch über die Ansprüche 2 bis 28 dos Hilfsantrags b) hätte entscheiden wollen,
c)	Zu den Ansprüchen 2 bis 28 des Hilfsantrags b) hat sich der Beschwerdesenat ja dann auch tatsächlich an anderer Stelle geäußerte Er hat sich dabei allerdings auf die oben bei 2 b) wörtlich wicdergegebenen zwei Sätze beschränkt. Diese zwei Sätze lassen gleichwohl ausreichend erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung bezüglich der Ansprüche 2 bis 28 des Hilfsantrags b) maßgebend gewesen sind, so daß der angefochtcne Beschluß auch insoweit nicht als "nicht mit Gründen versehen" angesehen werden kann (vgl, BGHZ 39, 333, 337), Entgegen der Meinung der Hechtsbcochv/orde sind die zwei Sätze insbesondere auch nicht sachlich inhaltslos und auf leere Redensarten beschränkt. Mit den Worten, die Untoran-sprüche enthielten "nur vorteilhafte bauliche 'Weiterbildungen des Gegenstandes des Hauptanopruchs" hat der
14
Beschwerdesenat ersichtlich keine Aussage über die Patentfähigkeit von “vorteilhaften baulichen Weiterbildungen“ an sich machen, sondern die hier in Rede stehenden TJntcransprüche im Rahmen der hier zu beurteilenden Patentanmeldung gemäß Hilfsantrag b) als sogenannte “echte“ Unteransprüche zu dem Hauptanspruch 1 klassifizieren wollen. “Echte“ Unteransprüche werden gemeinhin als “zweckmäßige (oder vorteilhafte) Ausgestaltungen des Erfindungsgedankens des Hauptanspruchs ohne eigenen erfinderischen Gehalt“ definiert. An diese Definition wollen sich die genannten V/orte des angefochtenen Beschlusses ersichtlich anlehnen. Daß der Beschwerdeoenat die Ansprüche 2 bis 28 des Hilfsantrags b) als "echte“ Unteransprüche im Sinne dieser Definition angesehen hat, ergibt sich ferner aus den von der Hechtsbeschwerde zu Unrecht ais "inhaltslos" bezeichneten Y/orton “... denen offensichtlich nur in Verbindung mit dem Hauptanopruch Bedeutung zukommt	Hat	aber	demnach	der	Beschwerde-
senat die Ansprüche 2 bis 28 als “echte Unteransprüche“ zu dem Hauptanopruch 1 angesehen, so ist damit seine Schlußfolgerung, daß "nach Portfall des Hauptanspruchs .... auch die Unteransprüche nicht gev/ährt werden“ könnten, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend “begründet“ im Sinne der §§ 41 i Abs. 2, 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG. Ob seine Auffassung, die Ansprüche 2 bis 28 seien “echte Unteransprüche“, auch sachlich zutreffend ist, kann im Rahmen einer Rüge aus §	41p	Abs.	3	Nr. 5 PatG
nicht zur Nachprüfung gestellt werden.
d)	Zu Uni*echt meint die Rechtsbeschwerde, die Anmelderin habe mit dem Hilfsantrag b) den Antrag gestellt gehabt,
15	-
ihr ohne Rücksicht auf die von ihr vorgeschlagene Fassung der Ansprüche und deren Klassifizierung als Haupt- oder Unteransprüchc ein Patent auf alles das zu erteilen, was sich aus den bekanntgenachten Unterlagen als patentfähig ergebe, gleichviel, ob es sich um den Hauptanspruch, die Untoransprüche oder eine Kombination des KauptanSpruchs mit einen oder mehreren Unteransprüchen handele» So ist der Hilfsantrag b) nicht aufzufassen gewesen» Sowohl die im angefochtenen Beschluß wiedergegebene Fassung des HiLfsantrags b) ~ " »»•» Unterlagen »»»», die sich ergäben" - als auch die Fassung dieses Antrags in der Eingabe der Anmelderin vom 9* Harz 1964 - "•»»Unterlagen ..», die sich ergeben" - lassen klar erkennen, daß sich die V/orte "die sich ergäben (ergeben)" nur auf das Yfort "Unterlagen" beziehen» Es sollte also nicht die Erteilung irgendeines Patentes beantragt werden, das sich irgendwie aus den vorgelegten Unterlagen "ergeben" könnte, sondern es sollto nur angegeben werden, aus welchen einzelnen Texten sich die der beantragten Patenterteilung zugrunde zu legenden Unterlagen "ergeben", m.a.Yf», aus welchen Texten sich diese Unterlagen zusammensetzen sollten»
Zu diesen Texten aber sollten unter anderem "die jetzt vorgelegten Ansprüche" - so der Antrag der Eingabe vom 9. März 1964 - bzw. "die Ansprüche vom 9« März 1964 (Satz I)"	-	so der Hilfsantrag b) nach dem Tatbestand
 do3 angefochtenen Beschlusses also die hier in Rede stehenden 28 Ansprüche (ein "Hauptanspruch" und 27 teils unmittelbar, teils mittelbar darauf zurückbezogenen "Unteransprüche") gehören» Daß ein Patent gegebenenfalls auch für irgendeine, vom Beschwerdesenat für
16
patentfähig zu erachtende Kombination aus diesen 28 Ansprüchen beantragt werden sollte, war dem Antrag, g© wie er gestellt war, nicht zu entnehmen. Es kann daher uner-örtert bleiben, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig gewesen wäre.
e)	Ein Antrag des Inhalts, das nachgesuchte Patent ’’auf Grund einer dem Senat für gewährbar erachteten Passung des Hauptanspruchs aus einer Vereinigung der bekanntgemachten Ansprüche usw.” zu erteilen, war allerdings der in der Verhandlung vor dem Beschwerdesenat vom 16. März 1964 zunächst gestellte Hilfsantrag d) der Eingabe vom 16. März 1964 gewesen. Ein Patentbegehren ähnlichen Inhalts, nämlich das Begehren, ein Patent gegebenenfalls zu demindest auf die Gesamtheit der im einzelnen aufgeführten Merkmale oder auf irgendeine Kombination dieser Merkmale zu erteilen, war ferner, wie die Rechtsbeschwerde in der mündlichen Verhandlung besonders betont hat, auch schon der Beschwerdebegründung der Anmeldcrin vom 22. Dezember I960 zu entnehmen gewesen. Sowohl der Hilfsantrag d) der Eingabe vom 16.März 1964 als auch das Patentbegehren der Beschwerdebegründung vom 22. Dezember I960 waren jedoch zur Zeit der Beschlußfassung durch den Beschwerdesenat dadurch überholt, daß die Anmelderin sich im laufe der Verhandlung vom 16. März 1964 auf einen Hauptantrag und zwei Hilfsan-träge beschränkt hatte, die gemäß § 41g Abc. 2 Satz 1 PatG als ”endgültige Passung” der von ihr gestellten Anträge in die Riederschrift aufgenommen wurden, und daß keiner dieser ”endgültig” gestellten Anträge ein Patentbegehren
17	-
nach Art des Hilfsantrags d) vom 16» März 1964 oder der Beschwerdebegründung vom 22« Dezember I960 enthielt«
Der Beschwerdesenat brauchte daher ein solches Patentbegehren, weil es ihm gar nicht mehr vorlag, auch nicht zu bescheiden, so daß es schließlich auch hier wiederum uncrörtert bleiben kann, ob ein solches Patentbegehren als ’’Antrag” im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 PatG überhaupt zulässig gewesen v/äre.
f)	Hat nach alledem der Beschwerdesenat den Hilfsantrag b) so, wie er ihm vorlag, mit einer dem Gesetz genügenden Begründung beschieden, so könnte sich allenfalls noch die Präge stellen, ob der Beschwerdesenat, wenn er dem Hilfsantrag b) so, wie dieser gestellt und aufzufessen war, nicht glaubte entsprechen zu können, eine andere Passung des Hilfsantrags b), insbesondere einen Antrag auf Erteilung eines für gewährbar erachteten Patents auf näher zu bezeichnende Kombinationen aus den Merkmalen der 28 Ansprüche des Hilfoantraga b), hätte an-regen sollen« Das ist jedoch keine Präge der ’’Begründungs Pflicht (§§ 41i Abs. 2, 41p Abs« 3 Nr« 5 PatG), sondern eine Präge der richterlichen ”Brörterungo”-Pflicht (§ 41f Abs« 1 PatG, § 139 2P0), die - anders als die Präge der Begründungspflicht - ira Rahmen der zulassungs-freien Rechtsbeschworde nach § 41p Abs« 3 PatG nicht zur Nachprüfung gestellt werden kann. Von einer Verletzung der richterlichen Erörterungspflicht könnte übrigens im vorliegenden Pall nach dem Gesamtinhalt der Akten auch gar keine Rede sein«
g)	Bei dieser Sachlage kann im Rahmen der zulassungs-freien Rechtsbeschworde auch nicht auf die von der
18
; k
Rechtobeschwerdeführerin besonders eingehend erörterte Präge eingegangen werden, ab und gegebenenfalls welche der vermeintlich übergangenen "Unteransprüche” des Hilfsantrags b) für sich allein oder in Kombination miteinander und mit dem Hauptanspruch des Hilfoantrags b) im Ergebnis überhaupt zur Erteilung eines - eingeschränkten - Patentes hätten führen können,
5, Keinen Erfolg können auch die von der Rechtsbeschwerde ferner erhobenen Rügen haben, der angefochtene Beschluß sei auch deshalb "nicht mit Gründen versehen”, weil zu den Ansprüchen 2 bis 27 des Hauptantrags und des Hilfsantrags a) überhaupt nicht Stellung genommen worden sei.
Es ist zwar richtig, daß die Begründung des angefochtenen Beschlusses ihrem Wortlaut nach sich nur mit den "Hauptansprüchen” des Hauptantrags und des Hilfsantrags a) befaßt und nur diese Hauptansprüche mangels Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen für nicht zulässig erklärt. Aus dem gesamten Zusammenhang der Begründung in Verbindung damit, daß sowohl die Ansprüche 2 bis 27 des Hauptantrags als auch die Hauptansprüche 2 bis 27 des Hilfsantrags a) jeweils teils liftmittelbar, teils mittelbar auf den Hauptanspruch 1 zurückbezogen waren, ergibt sich jedoch, daß der Beschwerdesenat die Zulässigkeit der "Hauptansprüche” jeweils stellvertretend für den ganzen "Satz” der Ansprüche erörtert hat, V/ar nach der - hier nicht nachzuprüfenden - Auffassung des Beschwerdesenats der Gegenstand der zwei Hauptansprüche in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart, so
'* 9 -
konnten auch die - zufolge der Rückbeziehung diesen Gegenstand umfassenden - Gegenstände der Untei’ansprüche in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart ge-r wesen seine Die von der Rechtsbeschwerde vermißte Erörterung der Ansprüche 2 bis 27 des Hauptantrags und des Hilfsantraga a) ist also in der Erörterung der Hauptansprüche dieser beiden Anträge mitenthalten.
III.
ITach alledem war die Rechtsbeschv/erde mit der Kostenfolge aus § 41y Abs. 1 Satz 2 P^tG als unbegründet zurückzuweisen.
Nastelski Bock Löscher Spengler Claßen
*