I« Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8«, Senats (technischen Beschwerdesenats III) des Bundespatentgerichts vom 26» Mai 1966 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen» Die am 3« Januar 1932 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung der Anmelderin betrifft ein Verfahren zu dem Herstellen von Verbundmetall» Die Anmelderin hat für diese Anmeldung die Priorität aus der Anmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 4- Januar 1951 beansprucht» Mit Bescheid vom 11, Mai 1954 hat die Prüfungsstelle darauf hingewiesen, daß die von der Anmelderin angegebenen drei Verfahrensschritte, als voneinander getrennte Schritte, in ihrer Kombination bekannt seien; das sei bei der Abfassung des neuen Hauptanspruchs im Oberbegriff zu berücksichtigen. Die Anmelderin hat daraufhin die Aufeinanderfolge dieser drei Verfahrens schritte im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 als bekannt vorausgesetzt, Nach verschiedenen Passungsänderungen wurde schließlich am 9, März 1961 in der Auslegeschrift 1 101 916 der Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut bekanntgemachts Nachdem in der Verhandlung vom 26, Hai 1966 diese beiden Anträge erörtert worden waren und die Anmelderin darauf hingewiesen worden war, daß die im Oberbegriff des ausgelegten Hauptansprucho enthaltenen Worte "bei dem die zu verbindenden Metalle gereinigt, zusammengepreßt und dann wärmebehandelt werden” im Oberbegriff nicht fehlen dürften, weil diese Merkmalskombination in den bekanntgemachten Unterlagen als Stand der Technik vorausgesetzt werde, hat die Anmelderin die weiteren Hilfsanträge la, lb, II, III, IV und V gestellt» Bas Bundespatentgericht hat durch Beschluß vom 26» Hai 1966 die Beschwerde der Anmelderin gegen den Versagungsbeschluß der Patentabteilung Ib des Deutschen Patentamts vom 24» Hai 1965 zurückgewiesen* Soweit nach dem Hauptantrage ein Verfahren zu dem Herstellen von zweischichtigem Verbundmetall "aus streifenförmigen oder plattenförmigen Materialien" unter Schutz gestellt werden soll, hat das Bunde spat entgericht eine zulässige Beschränkung angenommen, da in der Beschreibung "Bänder, Tafeln, Stäbe, Streifen" als Materialien genannt werden, die zu Verbundmetall zusammengepreßt werden sollen. Bagegen hat das Bundespatentgericht es nicht für zulässig gehalten, aus dem Oberbegriff des ausgelegten Anspruchs 1 die als bekannt Zu den Hilfsanträgen la und Ib, die im Oberbegriff wörtlich und im kennzeichnenden Teil inhaltlich übereinstimmen, geht das Bundespatentgericht davon aus, daß die Kombination der drei Verfahrens schritte "Reinigen, Zusammen-pressen, V/ärmebehandein" hei einem Verfahren "zu dem Herstellen von Verbundmetall festgestelltermaßen nicht mehr neu sei; die Aufeinanderfolge dieser drei Verfahrensschritte könne daher nicht mehr als Erfindung beansprucht werden. Eine solche Aufeinanderfolge könnte, so führt das Bundespatentgericht aus, nur dann unter Schutz gestellt werden, wenn wenigstens einer der drei Verfahrensschritte auf vollkommen neue Weise durchgeführt würde und aufgrund der Neuheit eine eigenartige und nicht ohne weiteres voraussehbare neue Wirkung der Kombination einträte; Bas Bundespatentgericht hat daher zunächst die drei Verfahrenes ehr itte einzeln mit dem Nach der Feststellung des Bunde spat entgerichts ist das Merkmal a) "Reinigen von Sperrhäuten" oder "TJmwandeln von Sperrhäuten in brüchige Häute" nicht nur für sich allein bekannt, sondern gehört auch in Verbindung mit weiteren Verfahrensschritten bei der Herstellung von Verbundmetall zun Stand der Technik (S. Zum zweiten Verfahrensschritt b) ("Zusammenpressen" mit den Ergänzungen gemäß den Hilfsanträgen IV und V) ist das Bundespatentgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß dieses Merkmal in seiner Zusammenfassung aus bekanntgemachten Teil-merkmalen und nachträglich hilfsweise eingefügten Brgänzun-gen zwar nicht vorveröffentlicht sei, daß aber seine bekanntgemachten und ergänzten Teilmerkmale für sich genommen in der Plattierungstechnik so bekannt seien, daß dieser Verfahrensschritt nicht als erfinderisch angesehen werden könne (S. ♦ Nachdem das Bundespatentgericht in dieser Weise zunächst die Einzelmerkmale a), b) und c) mit dem Stand der Technik verglichen hat, ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß die vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen dem Fachmann auf dem Gebiet der Plattierung geläufig sind und daß sie nicht einmal Fortbildungen des bekannten, sondern lediglich bekannte Varianten der einzelnen Verfahrensschritte darstel-len. 11, 22 - 23 der angefochtenen Entscheidung), Aufgrund dieser Untersuchung hat das Bundespatentgericht festgestellt, daß durch die im Kennzeichen enthaltene, der Fachwelt an sich bekannte Spezifizierung der Verfahrens schritte nicht eine neue für den*Fachmann nicht ohne weiteres voraussehbare Wirkung erzielt werde (S. Bas Bundespatentgericht hat in Übereinstimmung mit der Anmelderin die Unteransprüche als echte Unteransprüche -ohne erfinderischen Überschuß - gewertet und daher den Versagungsbeschluß der Patentabteilung bestätigt, 1. Me zu dem Patent angemeldete Erfindung betrifft ein Verfahren zura Herstellen von Verbundmetall, Bas Verfahren besteht aus drei Maßnahmen, dem Reinigen der zu verbindenden Metalle, dem Zusammenpressen und einer Wärmebehandlung, Unter Hinweis auf die Auslegeschrift 1 101 916 Spalte 5 Zeilen 19 ff meint die Rechtsbeschv/erde, der streitigen Erfindung liege eine ganz neue Erkenntnis von der Wichtigkeit der richtigen Art einer Behandlung der miteinander in Verbindung zu bringenden Oberflächen der Metalle zu Grunde, Banach sei es unbedingt notwendig, einen Zustand zu schaffen, bei dom keine molekularen Sperrschichten, Sperrhäute oder Sperrfilme vorhanden seien (Auslegeschrift Spalte 5 Zeilen 63 ff)» Es sei nicht nur erforderlich, sie durch eine entsprechende Reinigungsmethode zu entfernen, sondern es müsse vor allem auch dafür gesorgt werden, daß sie sich nach der Reinigung nicht erneut bildeten (Auslegeschrift Spalte 5 Zeilen 53 - 62, Spalte 6, Zeile 1 ff), Ber Erfinder habe einerseits für jeden Mit der Rechtsbeschwerde macht die Anmelderin geltend, das Bundespatentgericht habe "- in Verkennung der Bedeutung der streitigen Erfindung - lediglich die drei Verfahren sab schnitte im Vergleich zu dem Stand der Technik einzeln gewürdigt11 und sodann noch zur "Kombination" ausgeführt, Aus dem Umstand, daß das Bundespatentgericht mehrfach von einer "Kombinat!on der drei Verfahrensschritte” spricht, läßt sich überhaupt nichts für einen Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG herleiten. Wie das Bundespatentgericht im einzelnen ausgeführt hat, kann aber die Frage, ob das zu dem Patent angemeldete Verfahren als Ganzes (als "Kombination”) nach dem Stande der Technik schutzfähig ist, nur richtig beantwortet werden, wenn zunächst die einzelnen Verfahrensschritte mit dem Stand der Technik verglichen und ihm gegenüber auf Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe geprüft werden. gegenüber dem Stand der Technik noch als neu, fortschrittlich und erfinderisch angesehen werden könnte« Das Bundespatentgericht ist auf Grund eines eingehenden Vergleichs der Einseimerkmale mit dem Stand der Technik (S« 11 - 21 der angefochtenen Entscheidung) zu dem Ergebnis gekommen, daß die vorgeschlagenen Einzelmaßnahmon, *d«h« die einzelnen Verfahrensschritte (Verfahrensabschnitte, Verfahrens stufen) dem Fachmann auf dem Gebiet der Plattierung geläufig sind, daß sie nicht einmal Fortbildungen des Bekannten, sondern ’’lediglich bekannte Varianten der einzelnen Verfahrensschritte ” darstellen. Bas Bundespatentgericht hat dies ausdrücklich verneint, indem es feststellt, daß ’’durch die im Kennzeichen enthaltene, der Fachwelt an sich bekannte Spezifizierung der Verfahrens schritte nicht eine neue für den Fachmann nicht ohne weiteres voraussehbare Wirkung erzielt wird”. Bas Bundespatentgericht hat die hierfür nach seiner Auffassung maßgebenden Gründe auf Seite 22/23 der angefochtenen Entscheidung näher dargelegt und abschließend noch darauf hingewiesen, daß die Anmelderin selbst auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht habe glaubhaft machen können, daß der beanspruchten Aufeinanderfolge der spezifiziert angegebenen Verfahrensschritte eine neue Aufgabenstellung zugrunde liege, durch deren Bö sung eine über das Bekannte hinausgehende neuartige Wirkung von patentbegründender Bedeutung erzielt werde« Es kann also nicht die Rede davon sein, daß das Bundespatentgericht die Gesamtheit der Daß das Bundespatentgericht - ebenso wie die Anmelderin - gelegentlich von einer "Kombination" der drei Verfahrensschritte nur im Sinne einer für die erstrebte Wirkung wesentlichen "Aufeinanderfolge11 dieser drei Schritte gesprochen hat, kann nach dem Inhalt 4#r angefochtenen Entscheidung nicht zweifelhaft sein* Dieser "Komplex der Kombination" ist in der Begründung keineswegs "übergangen" oder nur mit "leeren Redewendungen") wie die Hechtsbeschwerde unzutreffend meint, behandelt worden» Die ein Herstellungsverfahren betreffende Patentanmeldung hat sowohl hinsichtlich der einzelnen Verfahrensschritte als auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Aufeinanderfolge und der Art ihrer Zusammenfügung eine sachgemäße, technisch sinnvolle Würdigung erfahren«, Ein Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs» 3 Nr» 5 PatG liegt nicht vor» III. Die Patentabteilung habe dieses Vorbringen in dem Beschluß vom 24° Mai 1965 als unbegründet zurückgewieseno Trotzdem sei die Einsprechende zu 2 zu dem Verfahren vor dem Patentgericht hinzugezogen worden und habe auch an der mündlichen Verhandlung am 26» Mai 1966 teilge-nommen» Bei Beginn dieser Verhandlung habe der bevollmächtigte Vertreter der Anmelderin erklärt, daß die Besprechende zu 2 nach der Erledigung ihres Einspruchsgrundes nicht mehr als Beteiligte am Verfahren behandelt werden dürfe» Im übrigen ist das - behauptete - Übergehen der von der Anmelderin in der Verhandlung gegen die Beteiligung der Einsprechenden zu 2 erhobenen Einwendung auch schon deshalb unschädlich, weil sich diese Einwendung sachlich ohne weiteres als fehlsam erweist (vgl. von vornherein Mehrschriften für sämtliche Einsprechenäon, auch für die Besprechende zu 2, beigefügt« Die Einsprechenden sind demgemäß stets als Beteiligte behandelt worden» Die Einsprechende zu 2 hat auch mit dem ausführlichen Schriftsatz vom 14o Januar 1966 (Blatt 55 - 64 GA) zur Beschwerde Stellung genommen und sich durch ihren Bevollmächtigten in der Verhandlung am 26» Mai 1966 vertreten lassen» Es bestand keine Veranlassung, die Einsprechende zu 2 nur deshalb nicht mehr am Verfahren zu beteiligen, v/eil der Versagungsbeschluß auf einer Begründung aufgebaut worden war, zu der das Material der Einsprechenden zu 2 nicht beigetragen hatte» Ba das Verfahren vor dem Bundespatentgericht in keiner Weise zu beanstanden war, konnte der Umstand, daß das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Beschluß nicht ausdrücklich die Zulässigkeit der Beteiligung der Einsprechenden zu 2 am BeschWerdever-fahren bestätigt hat, keinen Verfahrensverstoß im Sinne des § 41 p Abs» 3 Nr» 5 PatG begründen» Nach alledem war die Hechtebeschwerde mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs* 1 Satz 2 PatG zurückzuweiseru Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ge troffen werden* Da die Rechtsbeschwerdebegründung alle maß gebenden Gesichtspunkte im einzelnen erörtert hat, wäre von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten gewesen (§ 41 w Abs. 1 PatG).
BUNDESGERICHTSHOF
Ja_ZB_20/66 BESCHLUSS
in der Rechtste8chwerdesache
der IflHHHHP Incorporated, PlHIB, (V.St. A.),
Anmelderin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Br» in
gegen
le Firma Hi
2c Fixm£^V<
3 o Firma B
be s chränkter Haftung,,
Aktiengesellschaft,
Aktiengesellschaft,
4. Firma G. Bl
- Verfahrenobevollmächtigter
vor dem Bundespatentgericht: Patentanwalt Pr.-Ini
in
Gesellschaft mit
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H,
Ni ekelv/al zwerk F!
'-Werke AG, vormals WM^B & ÖOo, S
Verfahrensbevollmächtigte vor dem Bundespatentgericht:
Patentanwälte Pr Piplo-Ing Pr,reronato K
zu 1 - 5 Einsprechende, Beschwerdegegner und Rechtobesehwer-
degegner,
betreffend die Patentanmeldung M 12456 Ib/49 1 (Auslege-schrift 1 101 916).
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 19* Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Dr» Bock,
Dr. Löscher, Claßen und Schneider
beschlossen:
I« Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8«, Senats (technischen Beschwerdesenats III) des Bundespatentgerichts vom 26» Mai 1966 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen»
II» Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200»000,— DM festgesetzt»
0 r ü n d e:
I» 1. Die am 3« Januar 1932 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung der Anmelderin betrifft ein Verfahren zu dem Herstellen von Verbundmetall» Die Anmelderin hat für diese Anmeldung die Priorität aus der Anmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 4- Januar 1951 beansprucht»
Der mit der Anmeldung eingereichte Hauptanspruch lautete:
nl« Verfahren zur Herstellung von mindestens zwei schichtigem Verbundmetall, dadurch gekennzeichnet, daß die Oberflächen der zu verbindenden Metalle mindestens an den späteren Berührungsflächen vorbereitet werden, daß die vorbereiteten Plächen zugleich mit einer Vergrößerung dieser flächen aneinander gepreßt werden, derart, daß im wesent-
liehen über die ganze Oberfläche verstreute sogenannte Kernbindungen, d,h. direkte Atombindungen beider Metalle entstehen, und daß die so gebundenen Metalle anschließend wärmebehandelt werden, derart, daß die Kernbindungen sich flächenmäßig vergrößern,M
Es handelt sich also um ein dreistufiges Verfahren, bei dem die zu verbindenden Metalle gereinigt, zusammenge-preßt und warrabehandelt werden.
Mit Bescheid vom 11, Mai 1954 hat die Prüfungsstelle darauf hingewiesen, daß die von der Anmelderin angegebenen drei Verfahrensschritte, als voneinander getrennte Schritte, in ihrer Kombination bekannt seien; das sei bei der Abfassung des neuen Hauptanspruchs im Oberbegriff zu berücksichtigen.
Die Anmelderin hat daraufhin die Aufeinanderfolge dieser drei Verfahrens schritte im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 als bekannt vorausgesetzt, Nach verschiedenen Passungsänderungen wurde schließlich am 9, März 1961 in der Auslegeschrift 1 101 916 der Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut bekanntgemachts
"1, Verfahren zu dem Herstellen von mindestens zweischichtigem Verbund me tall, bei dem die zu verbindenden Metalle gereinigt, zusammengepreßt und dann wärmebehandeit werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Metalle an den zu verbindenden Oberflächen durch Erhitzen von als Sperrhäute wirkenden Oberflächenschichten gereinigt werden, wobei gegebenenfalls durch das Erhitzen auf der zu verbindenden Oberfläche mindestens die Sperrhaut eines der Metalle in eine relativ brüchige Oxydhaut imgewandelt wird,
daß die Metalle bei einer Querschnittsverminderung von mindestens 30 <f> und einer unterhalb der Rekr i s tall i sat i ons temp era tur des Metalls mit der niedrigsten Rekristallisationstempe-
H
ratur liegenden Temperatur unter Bildung einei" solchen verhältnismäßig niedrigen Zahl von Kernbindungsstellen, d,h. Stellen, an denen sich die Atome der Metalle im Bereich der z*/ischenatomaren Anziehung befinden, zusammengepreßt werden, daß die Metalle nur mit einer geringen, für die nachfolgende mechanische Handhabung ausreichenden Verbund-fostigkeit verbunden werden und
daß schließlich die so verhältnismäßig schwach verbundenen Metalle anschließend bei einer Temperatur wärmebehandelt werden, die unterhalb der Temperatur liegt, bei der sich flüssige Phase oder metallische Zwischenverbindungen in spürbarer Menge bilden, derart, daß sich die vorgenannten Kernbindungen vergrößern und die Metalle mit der gewünschten Verbundfestigkeit verbunden werden«, "
Nachdem gegen die bekanntgemachte Anmeldung insgesamt fünf Einsprüche erhoben worden waren und die Patentabteilung Ib einen Zwischenbescheid vom 28, Oktober 1964 erlassen hatte, wurde das nachgesuchte Patent durch Beschluß vom 24« Mai 1965 versagt,
2o Gegen diesen ihr am 15. Juni 1965 zugestellten Beschluß hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 13, Juli 1965? eingegangen am 14. Juli 1965? Beschwerde eingelegt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 26, Mai 1966 folgende Anträge gestellt:
Mit dem Haupt antrage (aus dem Schriftsatz vom 22, November 1965) hat sie beantragt, dem Oberbegriff des Haupt-anspruchs - abweichend von der oben wiedergegebenen ausgelegten Passung - folgende Passung zu geben:
”1. Verfahren zu dem Herstellen von mindestens zweischichtigem Verbundmetall aus streifenförmigen oder plattenförmigen Materialien, dadurch gekennzeichnet,
Der kennzeichnende Teil des Hauptanspruchs entspricht der bekanntgemachten Fassung.
Mit den Hilfsantrag_I (aus den Schriftsatz von 22» November 1965) hat die Anraelderin beantragt, den Hauptanspruch die folgende Fassung zu. geben, bei der neben den Oberbegriff auch der kennzeichnende Teil gegenüber der ausgelegten Fassung geändert ist:
"lo Verfahren zu dem Herstellen von mindestens zweischichtigem Verbundrae tall aus streif enförmigen oder plattenförmigen Materialien, gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmale:
a) Reinigen der Metalle an den zu verbindenden Oberflächen durch Erhitzen von als Sperrhäute wirkenden Oberflächenschichten, wobei gegebenenfalls durch das Erhitzen auf der zu verbindenden Oberfläche mindestens die Sperrhaut eines der Metalle in eine relativ brüchige Oxydhaut umgewandelt wird,
b) Zusammenpressen der Metalle bei einer Querschnitts Verminderung von mindestens 30 # und einer unterhalb der Rekristallisationstemperatur des Metalls mit der niedrigsten Rekristallisationstemperatur liegenden Temperatur unter Bildung einer solchen verhältnismäßig niedrigen Zahl von Kernbindungsstellen, d'h. Stellen, an denen sich die Atome der Metalle im Bereich der zwischenatomaren Anziehung befinden, derart, daß die Metalle nur mit einer geringen,
für die nachfolgende mechanische Handhabung ausreichenden Verbundfestigkeit verbunden werden,
c) Wärmebehandeln der so verhältnismäßig schwach verbundenen Metalle anschließend bei einer Temperatur, die unterhalb der Temperatur liegt, bei der sich flüssige Phase oder metallische Zwischenverbindungen in spürbarer Menge bilden, derart, daß sich die vorgenannten Kernbindungen vergrößern und Metalle mit der gewünschten Verbundfeotig-keit verbunden werden, H
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Nachdem in der Verhandlung vom 26, Hai 1966 diese beiden Anträge erörtert worden waren und die Anmelderin darauf hingewiesen worden war, daß die im Oberbegriff des ausgelegten Hauptansprucho enthaltenen Worte "bei dem die zu verbindenden Metalle gereinigt, zusammengepreßt und dann wärmebehandelt werden” im Oberbegriff nicht fehlen dürften, weil diese Merkmalskombination in den bekanntgemachten Unterlagen als Stand der Technik vorausgesetzt werde, hat die Anmelderin die weiteren Hilfsanträge la, lb, II, III, IV und V gestellt»
Für den Fall, daß das Bundespatentgericht den von der Anmelderin auf die Figur 1 gestützten Hilfsantrag V nicht für zulässig erachten würde, hat die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt»
Die Einsprechenden haben ihre Einsprüche auch gegenüber den verschiedenen Hilfsanträgen aufrecht erhalten und beantragt, die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen0
Bas Bundespatentgericht hat durch Beschluß vom 26» Hai 1966 die Beschwerde der Anmelderin gegen den Versagungsbeschluß der Patentabteilung Ib des Deutschen Patentamts vom 24» Hai 1965 zurückgewiesen*
Soweit nach dem Hauptantrage ein Verfahren zu dem Herstellen von zweischichtigem Verbundmetall "aus streifenförmigen oder plattenförmigen Materialien" unter Schutz gestellt werden soll, hat das Bunde spat entgericht eine zulässige Beschränkung angenommen, da in der Beschreibung "Bänder, Tafeln, Stäbe, Streifen" als Materialien genannt werden, die zu Verbundmetall zusammengepreßt werden sollen. Bagegen hat das Bundespatentgericht es nicht für zulässig gehalten, aus dem Oberbegriff des ausgelegten Anspruchs 1 die als bekannt
vorausgesetzte Aufeinanderfolge dor Verfahrensschritte 211 streichen, die zu verbindenden Metalle zu reinigen, zusan-menzupressen und wärmezübehand ein * Eine Änderung dos Patentanspruchs 1 durch Streichung der als bekannt vorausgesetzten Verfahrensschritte würde, so hat das: Bund espatent’gericht ausgeführt, eine Irreführung der Öffentlichkeit bedeuten, die aich darauf verlassen müsse, daß nachträglich nicht etwas anderes patentiert werde als ihr, mit der Möglichkeit einzuoprcchen, offenbart worden sei« Unter Hinweis auf die deutsche Patentschrift 749 711 hat das Bundespatentgericht festgestellt, daß die Kombination der grundsätzlichen Verfahrensschritte (Heinigen, Zusaramenpressen, Wärmebehandeln) am Ahmeldetag zu dem allgemeinen Stand der Technik gehört habe«
Ba der Hilfsantrag I im Oberbegriff mit dem Hauptanspruch gemäß Hauptantrag übereinstirame, sei er aus dem gleichen Grunde nicht gewährbar.
Zu den Hilfsanträgen la und Ib, die im Oberbegriff wörtlich und im kennzeichnenden Teil inhaltlich übereinstimmen, geht das Bundespatentgericht davon aus, daß die Kombination der drei Verfahrens schritte "Reinigen, Zusammen-pressen, V/ärmebehandein" hei einem Verfahren "zu dem Herstellen von Verbundmetall festgestelltermaßen nicht mehr neu sei; die Aufeinanderfolge dieser drei Verfahrensschritte könne daher nicht mehr als Erfindung beansprucht werden. Eine solche Aufeinanderfolge könnte, so führt das Bundespatentgericht aus, nur dann unter Schutz gestellt werden, wenn wenigstens einer der drei Verfahrensschritte auf vollkommen neue Weise durchgeführt würde und aufgrund der Neuheit eine eigenartige und nicht ohne weiteres voraussehbare neue Wirkung der Kombination einträte; Bas Bundespatentgericht hat daher zunächst die drei Verfahrenes ehr itte einzeln mit dem
Stand der Technik verglichen un<3 ihm gegenüber auf Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe geprüft.
Nach der Feststellung des Bunde spat entgerichts ist das Merkmal a) "Reinigen von Sperrhäuten" oder "TJmwandeln von Sperrhäuten in brüchige Häute" nicht nur für sich allein bekannt, sondern gehört auch in Verbindung mit weiteren Verfahrensschritten bei der Herstellung von Verbundmetall zun Stand der Technik (S. 11 - 14 der angefochtenen Entscheidung).
Zum zweiten Verfahrensschritt b) ("Zusammenpressen" mit den Ergänzungen gemäß den Hilfsanträgen IV und V) ist das Bundespatentgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß dieses Merkmal in seiner Zusammenfassung aus bekanntgemachten Teil-merkmalen und nachträglich hilfsweise eingefügten Brgänzun-gen zwar nicht vorveröffentlicht sei, daß aber seine bekanntgemachten und ergänzten Teilmerkmale für sich genommen in der Plattierungstechnik so bekannt seien, daß dieser Verfahrensschritt nicht als erfinderisch angesehen werden könne (S. 14 - 18 der angefochtenen Entscheidung).
Der dritte Verfahrensschritt des "Würmebehandelns" (Merkmal c) sei bewußt ganz allgemein und unbestimmt gehalten, weil er auf alle Arten von Verbundmetall aus streifen- oder plattenförmigen Materialien anwendbar sein solle« Dieses Merkmal sei im Endergebnis durch den nachgewiesenen Stand der Technik vorweggenommen, auch wenn die aus den Vorveröffentlichungen bekannten und die in der Patentanmeldung angeführten Ausführungsbeispiele in der Zusammensetzung der Verbundmetalle und deshalb auch in den angewandten Temperaturen voneinander abwichen (S. 19 - 21 der angefochtenen Entscheidung).
♦ Nachdem das Bundespatentgericht in dieser Weise zunächst die Einzelmerkmale a), b) und c) mit dem Stand der Technik verglichen hat, ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß die vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen dem Fachmann auf dem Gebiet der Plattierung geläufig sind und daß sie nicht einmal Fortbildungen des bekannten, sondern lediglich bekannte Varianten der einzelnen Verfahrensschritte darstel-len.
Erst dann hat das Bundespatentgericht die “Kombination” auf eine neue Wirkung hin untersucht (S. 11, 22 - 23 der angefochtenen Entscheidung), Aufgrund dieser Untersuchung hat das Bundespatentgericht festgestellt, daß durch die im Kennzeichen enthaltene, der Fachwelt an sich bekannte Spezifizierung der Verfahrens schritte nicht eine neue für den*Fachmann nicht ohne weiteres voraussehbare Wirkung erzielt werde (S. 22 - 23 der angefochtenen Entscheidung),
Bas Bundespatentgericht hat in Übereinstimmung mit der Anmelderin die Unteransprüche als echte Unteransprüche -ohne erfinderischen Überschuß - gewertet und daher den Versagungsbeschluß der Patentabteilung bestätigt,
* . .... ‘
Bas Bundespatentgericht hat die beantragte Zulassung der Re cht sb e schwer de für gegenstandslos erachtet, da nach seiner Auffassung die Voraussetzungen nach § 41 p PatG nicht vorliegen. Zum Hilfsantrag V war dies bereits in anderem Zusammenhänge bei der Zulassung dieses Antrages ausgeführt worden.
3o Bie Anmelderin hat gegen den am 16, September 1966 zugestellten Beschluß des Bund e spat ent geri cht s vom 26. Mai 1966 am 11. Oktober 1966 Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde durch Verfügung vom 7, November 1966 bis zu dem 11. Februar 1967 vor-
längort v/orden war* hat die Anmelderin die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 2. Februar 1967, eingegangen an demselben Eage, begründet und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweioon.
Die fünf Einsprechenden, die als Beschwerdegegner am Beschwerde verfahren teilgenommen haben, haben sich im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten lassen»
IIp Die von der Anmelderin - trotz Nichtzulassung -formund fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbe~ schwerde ist statthaft, weil sic mit der Behauptung, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen, auf § 41 p Abs» 3 Nr, $ PatG gestützt worden ist* Sie ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. 1
1. Me zu dem Patent angemeldete Erfindung betrifft ein Verfahren zura Herstellen von Verbundmetall, Bas Verfahren besteht aus drei Maßnahmen, dem Reinigen der zu verbindenden Metalle, dem Zusammenpressen und einer Wärmebehandlung, Unter Hinweis auf die Auslegeschrift 1 101 916 Spalte 5 Zeilen 19 ff meint die Rechtsbeschv/erde, der streitigen Erfindung liege eine ganz neue Erkenntnis von der Wichtigkeit der richtigen Art einer Behandlung der miteinander in Verbindung zu bringenden Oberflächen der Metalle zu Grunde, Banach sei es unbedingt notwendig, einen Zustand zu schaffen, bei dom keine molekularen Sperrschichten, Sperrhäute oder Sperrfilme vorhanden seien (Auslegeschrift Spalte 5 Zeilen 63 ff)» Es sei nicht nur erforderlich, sie durch eine entsprechende Reinigungsmethode zu entfernen, sondern es müsse vor allem auch dafür gesorgt werden, daß sie sich nach der Reinigung nicht erneut bildeten (Auslegeschrift Spalte 5 Zeilen 53 - 62, Spalte 6, Zeile 1 ff), Ber Erfinder habe einerseits für jeden
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der drei Verfahrensabschnitte des Reinigens, des Zusammen-pressens und der Wärmebehandlung bestimmte Vorschläge gemacht und andererseits insbesondere auch gelehrt, wie die Verfahrensabschnitte eng miteinander verbunden werden müßten» Nach der Auffassung der Anmelderin handelt es sich um eine "Pionie] Erfindung1’, nämlich um ein technisch sehr wichtiges Verfahr ren, das sich vor allem in dem Erfindungsland, den USA, in größtem Umfange durchgesetzt11 habe.
2. Mit der Rechtsbeschwerde macht die Anmelderin geltend, das Bundespatentgericht habe "- in Verkennung der Bedeutung der streitigen Erfindung - lediglich die drei Verfahren sab schnitte im Vergleich zu dem Stand der Technik einzeln gewürdigt11 und sodann noch zur "Kombination" ausgeführt,
"weder das kontinuierlich hintereinander durchgeführte Reinigen und Pressen noch die in der Auslegeschrift (Spalte 4, Zeilen 5-21) angegebenen Vorteile, nicht mehr Pressen oder Walzgerüs'te für hohe Brücke verwenden zu müssen, könnte eine Patentfähigkeit begründen, denn eih aufeinanderfolgendes Reinigen1und Zusammenpressen sei schon vorbekannt gewesen und die anderen Vorteile seien durch die Teilung des Plattiervorganges in Zusammenpressen und Wärmebehandeln bedingt, im übrigen sei nicht glaubhaft gemacht, daß der beanspruchten Aufeinanderfolge von Verfahrensschritten eine neue Aufgabenstellung zu Grunde liege"» ‘
Bie Rechtsbeschwerde hält diese vom Patentgericht vorgenommene Beurteilung für "schon im Ansatz völlig verfehlt"» Bas Patontgericht sei davon ausgegangen, daß eine "Kombina-tionserfindung" vorliege, und habe entsprechende Grundsätze zur Anwendung gebracht. In Wirklichkeit handele es sich aber gar nicht um eine derartige Kombinationserfindung, Vielmehr bestehe nur das Verfahren, auf weiches sich die Erfindung beziehe, "naturgemäß und allgemein aus drei Teilen", Biese
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drei Teile sowie ihre Aufeinanderfolge selbst stünden fest. Sie bildeten als solche keine uKombinationselementeu. Es liege also nicht etwa eine einfache Kombinierung an und für sich bekannter Elemente vor, für die Erfindungsschutz beansprucht werde, sondern auf Grund einer ganz neuen Erkenntnis werde das Verfahren im ganzen durch eine dieser Erkenntnis angepaßte Gestaltung aller Einzelmaßnahmen verbesserte Bio auf der neuen Grunderkenntnis beruhende einheitliche Gestaltung des Verfahrens sei im ganzen in Bezug auf Neuheit, technischen Fortschritt und Erfindungshöhe zu untersuchen,,
Aus der neuen Grund erkenntnis des Erfinders sowie ihrer gebotenen Benutzung zur Verbesserung des Verfahrens ergebe sich auch die vom Patentgericht nicht erkannte Aufgabenstellung. Ihr entsprechend sei die erfinderische Lösung zu betrachten und zu würdigen. Bie Unrichtigkeit der Betrachtungsweise des Patentgerichts zeige sich weiter in seinen Ausführungen zur Frage einer "Kombination0. Bern dort würden lediglich die im Hinblick auf die drei Verfahrensabschnitte getroffenen Feststellungen einer Bekanntheit wiederholt mit dem Bemerken, daß es sich im einzelnen un Varianten handele. Dagegen fehle jedes Eingehen darauf, ob nicht gerade in der Auswahl dieser Varianten und der Art ihrer Zusammenfügung etwas Neues von erfinderischer Bedeutung liege. Allein hierauf komme es aber in Anbetracht der Einheitlichkeit des Verfahrens in jedem Falle entscheidend an, Bas Fehlen jeder Begründung für die Annahme des Vor-liegens einer Kombinationserfindung und jeder Würdigung der vorgenommenen Auswahl sowie Art der Zusammenfügung zu einem einheitlichen Verfahren ira ganzen stelle einen Verfahrensmangel gemäß § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG dar. Bie Gesamtgrundlage der Beurteilung sei nämlich als ein "Komplex“ anzusehen, der den selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Zivilprozeß vergleichbar sei. Die Rechtsbeochwer-de hat hierzu auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats verwiesen (Beschluß vom 28, November 1963 - la ZB 202/63,
LM Nr. 2 zu § 41 p PatG),
13 -
3* Die Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt.
Bö trifft nicht zu, daß das Bundespatentgericht, "eine als falsch ansusehende Beurteilungsgrundlage angewendet und keinerlei Erklärung dafür gegeben habe, weshalb trotz der vorliegenden Umstände dieser Ausgangspunkt richtig sein solle”. Aus dem Umstand, daß das Bundespatentgericht mehrfach von einer "Kombinat!on der drei Verfahrensschritte” spricht, läßt sich überhaupt nichts für einen Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG herleiten. Die Anmelderin selbst hat in ihrem Hilfsantrag I die ”Aufeinanderfolge der drei Verfahrensschritte” als “Kombination” von Verfahrensmerkmalen bezeichnet. Es handelt sich unstreitig um ein dreistufiges Herstellungsverfahren. Die drei Verfahrensstufen sind als solche und auch in der bestimmten Reihenfolge bekannt und demgemäß auch im Oberbegriff des bekanntgemachten Hauptanspruchs als bekannt vorausgesetzt. Was bei der gegebenen Sachlage als "Kombination” bezeichnet wird, kann also soineia Inhalt nach nicht zweifelhaft sein. Der erstrebte Erfolg kann erfindungsgemäß nur durch das Zusammenwirken der drei, im einzelnen näher bezeichneten Verfahrensschritte des einheitlichen Verfahrens erzielt werden. Es kommt also selbstverständlich letzten Endes auf eine Würdigung des als Einheit zu wertenden Verfahrens in seiner Gesamtheit an. Wie das Bundespatentgericht im einzelnen ausgeführt hat, kann aber die Frage, ob das zu dem Patent angemeldete Verfahren als Ganzes (als "Kombination”) nach dem Stande der Technik schutzfähig ist, nur richtig beantwortet werden, wenn zunächst die einzelnen Verfahrensschritte mit dem Stand der Technik verglichen und ihm gegenüber auf Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe geprüft werden. Nur eine solche Würdigung der Einzelmaßnahmen setzte das Bundespatentgericht in den Stand zu prüfen, ob und in welcher Hinsicht das Verfahren in seiner Gesamtheit
gegenüber dem Stand der Technik noch als neu, fortschrittlich und erfinderisch angesehen werden könnte« Das Bundespatentgericht ist auf Grund eines eingehenden Vergleichs der Einseimerkmale mit dem Stand der Technik (S« 11 - 21 der angefochtenen Entscheidung) zu dem Ergebnis gekommen, daß die vorgeschlagenen Einzelmaßnahmon, *d«h« die einzelnen Verfahrensschritte (Verfahrensabschnitte, Verfahrens stufen) dem Fachmann auf dem Gebiet der Plattierung geläufig sind, daß sie nicht einmal Fortbildungen des Bekannten, sondern ’’lediglich bekannte Varianten der einzelnen Verfahrensschritte ” darstellen. Baß die Aufeinanderfolge der drei Verfahrensschritte (’’Reinigen - Zusammenpressen - Wärmebehandeln”) im Grundsatz bekannt war und daher auch im Oberbegriff des bekanntgemachten Anspruchs mit Hecht als bekannt vorausgesetzt worden ist, ist bereits erwähnt worden. Es konnte also nur noch auf die Prüfung ankommen, ob die Gesamtheit der Verfahrensschritte mit den von der Anmcldcrin ausgelegten Varianten neu, fortschrittlich und erfinderisch war»:.. Bas Bundespatentgericht hat dies ausdrücklich verneint, indem es feststellt, daß ’’durch die im Kennzeichen enthaltene, der Fachwelt an sich bekannte Spezifizierung der Verfahrens schritte nicht eine neue für den Fachmann nicht ohne weiteres voraussehbare Wirkung erzielt wird”.
Bas Bundespatentgericht hat die hierfür nach seiner Auffassung maßgebenden Gründe auf Seite 22/23 der angefochtenen Entscheidung näher dargelegt und abschließend noch darauf hingewiesen, daß die Anmelderin selbst auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht habe glaubhaft machen können, daß der beanspruchten Aufeinanderfolge der spezifiziert angegebenen Verfahrensschritte eine neue Aufgabenstellung zugrunde liege, durch deren Bö sung eine über das Bekannte hinausgehende neuartige Wirkung von patentbegründender Bedeutung erzielt werde« Es kann also nicht die Rede davon sein, daß das Bundespatentgericht die Gesamtheit der
spezifizierten drei Verfahrenssehritte in ihrem Zusammenwirken als einheitliches Verfahren verkannt und diesen "Komplex*1 überhaupt nicht beschieden hätte. Daß das Bundespatentgericht - ebenso wie die Anmelderin - gelegentlich von einer "Kombination" der drei Verfahrensschritte nur im Sinne einer für die erstrebte Wirkung wesentlichen "Aufeinanderfolge11 dieser drei Schritte gesprochen hat, kann nach dem Inhalt 4#r angefochtenen Entscheidung nicht zweifelhaft sein* Dieser "Komplex der Kombination" ist in der Begründung keineswegs "übergangen" oder nur mit "leeren Redewendungen") wie die Hechtsbeschwerde unzutreffend meint, behandelt worden» Die ein Herstellungsverfahren betreffende Patentanmeldung hat sowohl hinsichtlich der einzelnen Verfahrensschritte als auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Aufeinanderfolge und der Art ihrer Zusammenfügung eine sachgemäße, technisch sinnvolle Würdigung erfahren«, Ein Begründungsmangel im Sinne des § 41 p Abs» 3 Nr» 5 PatG liegt nicht vor» III.
III. Ohne Erfolg muß schließlich auch die weitere Rüge bleiben, mit der die Hechtsbeschwerde beanstandet, cdas Bunde spatentgericht habe es unterlassen, in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich Stellung zu nehmen zu der Präge, ob die Zuziehung der Einsprechenden zu 2 zu dem Beschwerde verfahren zulässig gewesen .sei o Die Einsprechende zu 2 habe ihren Einspruch lediglich auf eine ältere Patentanmeldung 2 394 I b/49 1 gestützt«. Die Patentabteilung habe dieses Vorbringen in dem Beschluß vom 24° Mai 1965 als unbegründet zurückgewieseno Trotzdem sei die Einsprechende zu 2 zu dem Verfahren vor dem Patentgericht hinzugezogen worden und habe auch an der mündlichen Verhandlung am 26» Mai 1966 teilge-nommen» Bei Beginn dieser Verhandlung habe der bevollmächtigte Vertreter der Anmelderin erklärt, daß die Besprechende zu 2 nach der Erledigung ihres Einspruchsgrundes nicht mehr als Beteiligte am Verfahren behandelt werden dürfe»
Damit sei ein Streit über die Verfahrensvoraussetzungen in bezug auf diese Gegnerin entstanden, zu dem das Patentgericht in der Begründung seines Beschlusses hätte Stellung nehmen müssen. Das sei nicht geschehen. Auch insoweit sei in dem angefochtenen Beschluß ein besonderer Komplex” übergangen, so daß die Voraussetzungen des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG erfüllt seien.
Ob der bevollmächtigte Vertreter der Anmelderin in der Verhandlung am 26. Mai 1966 der Beteiligung der Einsprechenden zu 2 am Beschwerdeverfahren widersprochen hat, kann dahingestellt bleiben. Die Anmelderin kann sich auch zu diesem Punkte nicht mit Erfolg auf eine 11 fehlende Begründung” im Sinne der vorgenannten Vorschrift berufen, weil die gerügte Unterlassung einer Begründung zu dieser Verfahrensfrage in keiner Weise für die angefochtene Sachentscheidung kausal gewesen sein kann.
Im übrigen ist das - behauptete - Übergehen der von der Anmelderin in der Verhandlung gegen die Beteiligung der Einsprechenden zu 2 erhobenen Einwendung auch schon deshalb unschädlich, weil sich diese Einwendung sachlich ohne weiteres als fehlsam erweist (vgl. BGHZ 39? 333, 338/339). Die Einsprechende zu 2 blieb v/ie die übrigen Einsprechend on, nachdem die von ihnen bekämpfte -Anmeldung im Einspruchsverfahren zurückgewiesen worden war, ohne weiteres am Beschwerde verfahren vor dem Bundespatentgericht beteiligt (vgl. BGH GRUR 1965, 416, 417 r.Sp. unten - "Schweißelektrode”). Dementsprechend hat auch die Anmelderin ihrer Beschwerde
von vornherein Mehrschriften für sämtliche Einsprechenäon, auch für die Besprechende zu 2, beigefügt« Die Einsprechenden sind demgemäß stets als Beteiligte behandelt worden» Die Einsprechende zu 2 hat auch mit dem ausführlichen Schriftsatz vom 14o Januar 1966 (Blatt 55 - 64 GA) zur Beschwerde Stellung genommen und sich durch ihren Bevollmächtigten in der Verhandlung am 26» Mai 1966 vertreten lassen» Es bestand keine Veranlassung, die Einsprechende zu 2 nur deshalb nicht mehr am Verfahren zu beteiligen, v/eil der Versagungsbeschluß auf einer Begründung aufgebaut worden war, zu der das Material der Einsprechenden zu 2 nicht beigetragen hatte» Ba das Verfahren vor dem Bundespatentgericht in keiner Weise zu beanstanden war, konnte der Umstand, daß das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Beschluß nicht ausdrücklich die Zulässigkeit der Beteiligung der Einsprechenden zu 2 am BeschWerdever-fahren bestätigt hat, keinen Verfahrensverstoß im Sinne des § 41 p Abs» 3 Nr» 5 PatG begründen»
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IV. Nach alledem war die Hechtebeschwerde mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs* 1 Satz 2 PatG zurückzuweiseru
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ge troffen werden* Da die Rechtsbeschwerdebegründung alle maß gebenden Gesichtspunkte im einzelnen erörtert hat, wäre von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten gewesen (§ 41 w Abs. 1 PatG).
Spreng Bock löseher
Olaßen
Schneider