Die Anmeldung wurde von der Prüfungasteile des Deutschen Patentamts zurückgewiesen mit der Begründung, daß einfache Mischverfahren der hier beanspruchten Art, die zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt.sind, nioht als "bestimmte Verfahren" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG anzusehen und daher dem Patentschutz nicht zugänglich seien. Die Patentanmelderin hat mit der Rechtsbeschwerde die Ansicht vertreten, daß auch bei einfachen Mischverfahren für Arzneimittel - ebenso wie bei chemischen Analogieverfahren -der besondere therapeutische Effekt als patentbegrttndendes Merkmal zu berücksichtigen sei« Gegenstand der vorliegenden Patentanmeldung ist also die Lehre, aus zwei bekannten Ausgangsstoffen, den Arzneimitteln A und B, nach einem bestimmten Mengenverhältnis durch einfaches Vermischen ein neues Arzneimittel horzuBtel-len, nämlich das aus den beiden Komponenten A und B bestehende Misohprodukt AB, das als Analgetikum verwendet werden soll. Die Patentwürdigkeit dieses Verfahrens wird von der Anmelderin allein damit begründet, daß mit diesem Mischprodukt ein neues, wertvolles Arzneimittel gewonnen worden sei, mit dessen Anwendung ein überraschender therapeutischer Effekt erzielt werde. Selbst wenn nämlich alle Angaben der AnmeldSrin richtig sind und wenn mit dem zu dem Patent angemeldeten Mischverfahren ein Arzneimittel hergestellt werden kann, durch dessen Anwendung eine überraschende, nicht vorhersehbare gesteigerte therapeutische Wirkung erzielt wird, ist nach der Auffassung des Beschwcrdesenatö die Patentfähigkeit des angeraeldeten Verfahrens zu verneinen, weil kein ’’bestimmtes Verfahren" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG vorliegt. Die Begründungen, die für die Verneinung der Patentfähigkeit mechanischer Mischverfahren zur Herstellung von Arzneimitteln gegeben werden, sind jedoch nicht einheitlich und auch nicht in allen - zu dem Teil erheblich voneinander abweichenden - Argu-menten stichhaltig (PA MuV 1929, 91 = B1PMZ 1929, 7$ PA MittDPatAnw 1932, 24; 1939, 71; 1939, 89/90; PA GRlfR 1952, 1. Was als "bestimmtes Verfahren" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG schutzfähig ist, läßt sich, wie der Beschwerdesenat zutreffend ausgeführt hat, nur unter Berücksichtigung des mit dieser Vorschrift verfolgten Zwecks richtig beurteilen. * Erschöpft sich - wie im vorliegenden Pall - das Misch-verfahron festgestelltermaßen in der einfachen Vermischung mehrerer Arzneimittel, so wird damit eine technische Lehre gegeben, die nach der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Feststellung des Beschwerdesenats den "einzig möglichen" Weg zur Erlangung dieses als Arzneimittel zu verwendenden Mischprodukts offenbart. Bas heißt, der Schutz eines derartigen Mischverfahrens würde der Sache nach einem absoluten Erzeugnis- und Verwendungsschutz für das neue Arzneimittelgemisch gloichkommen und damit zu einer Umgehung des § 1 Abs. 2 Hr. 2 PatG führen. 2. Wenn es in der angefochtenen Entscheidung heißt, die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Hr. 2 PatG "bezwecke", soweit sie Arzneimittel botreffe, ein Verbot des Erzeugnis- (Stoff-) Schutzes, so handelt es sich zwar insoweit nicht eigentlich um eine "Zweckbestimmung", sondern das Verbot als solches stellt vielmehr den "Inhalt" der Vorschrift dar. Session 1877, 3* Band). Um Fehlschlüsse zu vermeiden, die sich daraus ergeben könnten, daß die "auf chemischem Wege hergeatellten Stoffe" in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG den Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln gleichgestellt sind, sei darauf hingewiesen; daß die vorstehend dargelegten Erwägungen, die zu dem Ausschluß des Sachpatentschutzes für Nahrungs-, Genuß- und Arzneimittel geführt haben, für "Stoffe, die auf chemischem Wege herge-otellt werden", nicht maßgebend waren. Soweit für die genannten Gegenstände, die von der Erteilung von Sachpatenten ausdrücklich ausgenommen worden, ein Patentschutz für Verfahren zu ihrer Herstellung zugo-lassen wird,’ war es für den Gesetzgeber selbstverständlich, daß das zu schützende Verfahren stets nur ein Weg von mehreren zur Herstellung des betreffenden Gegenstandes sein konnte (vgl. Es hätte dieses Zusatzes wohl kaum bedurft, um zu dem Ergebnis zu gelangen, daß als schutz-fähig stets nur ein hinreichend bestimmt bezeichnetes Herstellungsverfahren in Betracht kommen kann, das sioh nach den Ausgangestoffen und/oder der Arbeitsweise und/oder dem Enderzeugnis von anderen bekannten Herstellungsverfahren unterscheidet (vgl. Als selbstverständliche Voraussetzung galt aber, wie gesagt, von vornherein, daß ein zu schützendes Herstellungsverfahren niemals das "einzig mögliche" Verfahren sein konnte; denn andernfalls hätte man den mit dem Gesetz in erster Linie verfolgten Zweok, die Bevölkerung vor schädlichen Polgen zu schützen, die sich nach der Auffassung dos»? Mit dieser Vorschrift wurde ein eingeschränkter, "bedingter" Stoffschütz auch für Nahrungs-, Genuß- und Arzneimittel sowie für chemische Stoffe insoweit geschaffen, als diese Gegenstände durch das geschützte Verfahren "unmittelbar" hergestellt werden* Damit wird der Inhaber eines inländischen Verfahrenspatents vor der Einfuhr und dem Inlandsvertrieb von Erzeugnissen geschützt, die im Ausland nach dem für ihn im Inland geschützten Verfahren hergestellt werden (Begründung des Gesetzentwurfs, Verhandlungen des Reichstages, 8. Die Einführung dieses durch § 6 Satz 2 PatG begründeten "bedingten StoffSchutzes" wurde* offenbar auch für Arzneimittel noch als tragbar angesehen mit Rücksicht darauf, daß ernstliche Beeinträchtigungen der Interessen der Allgemeinheit durch eine derartige "Monopolisierung" doahalb nicht befürchtet wurden, weil man davon ausging, daß stets auch andere Möglichkeiten zur Herstellung der Arzneien gegeben waren. Mischverfahron für Arzneimittel schutzföhig gewesen, so hätte der Schutz eines solchen Verfahrens als der praktisch einzig möglichen Methode der Herstellung über § 6 Satz 2 PatG einen absoluten Stoffschutz begründet und damit insoweit zu einer eindeutigen Umgehung des Stoffschutzverbotoa für Arzneimittel nach § 1 Abs. 2 Hr. 2 PatG führen müssen (vgl. Für kein Arzneimittel darf nach dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Hr. 2 PatG ein uneingeschränkter, absoluter Stoffschutz begründet werden. Es ist nämlich zur Erzielung der geltend gemachten synergiotischen, also therapeutischen Wirkung des Arzneimittelgemisches überhaupt nicht erforderlich, daß die beiden Therapeutika in der Form eines nach dem einfachen Misohver-fahren hergostellten '•Gemisches*1 angev/endet werden ® Die Wirkung einer Tablette, die einen Teil der Komponente A und drei bis sieben Teile der Komponente B enthält, unterscheidet sich in keiner Weise von der Wirkung zweier gleichzeitig verabreichter Tabletten, von denen die eine nur einen Gewichts-teil A und die andere drei bis sieben GewicJVfcsteile B enthält. Die Bechtsbeschwerde weist demgegenüber erneut darauf hin, es könne bei den heutigen Möglichkeiten der Chemie niemals mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß für die Herstellung einer Arzneimittelkombination außer dem einfachen Weg des mechanischen Mischens auch noch andere Wege über eine chemische Reaktion mit gewissen anderen Stoffen denkbar blieben; derartige Wege seien zur Zeit lediglich noch nicht bekannt oder könnten zu demindest von der Anmelderin noch nicht als bekannt angegeben werden. Die Anmelderin hat diese Auffassung beispielsweise durch Anführung chemischer Umsetzungen verschiedener Verbindungen näher zu belegen versucht, ohne jedoch für den vorliegenden Fall einen weiteren vom einfachen Misfchvorfähren abweichenden Weg zur Herstellung des Arzneimittelgemisches AB anzugeben. Bei dieser Sachlage kann die Anmelderin gegenüber der vom Beschwerdesenat getroffenen Feststellung, daß das einfache Mischverfahren im vorliegenden Fall der einzig mögliche Weg zur Herstellung des neuen Arzneimittels AB sei, nicht mit Erfolg geltend machen, daß andere chemische Umsetzungomög-lichkeiten zur Herstellung des Gemisches AB "denkbar" blieben, zu demindest nicht schlechthin ausgeschlossen werden könnten. Für die patentrechtliche Beurteilung kann es nioht darauf ankoraraon, ob auf Grund rein theoretischer Überlegungen außer dem einfachen Mischverfahren auch andere Möglichkeiten zur Herstellung des Arznoimittelgemisches denkbar sind. Soweit bisher das an-gemeldete einfache Mischverfahren als das “einzig mögliche“ Verfahren zur Herstellung der Arznei bezeichnet worden ist, kann dies nicht in einem rein theoretischen Sinne, sondern nur im Sinne einer für die Praxis brauchbaren und wirtschaftlich sinnvollen Lehre zu dem technischen Handeln verstanden worden. Wesentlich für die Erzielung des von der Anmelderin behaupteten besonderen therapeutischen Effekts ist also nicht die Herstellungsart, d.h. das einfache Vermischen, sondern vielmehr eine bestimmte Art der gleichzeitigen Anwendung zwoier bekannter Arzneimittel. Nach ständiger patentamtlicher Praxis wird die Schutzfähigkeit chemischer Analogieverfahren, die ausschließlich der Herstellung neuer chemischer Verbindungen dienen, mit den die technische Verwendbarkeit betreffenden fortschrittlichen Eigenschaften der gewonnenen Stoffe begründet, bei den auf chemischem Wege hergestellten Arzneimitteln nicht nur mit einer neuen, rein technischen Wirkung, sondern auch mit ihren besonderen therapeutischen. gründung, daß ein Mischverfahren lediglich eine Bereicherung der Heilkunde bringe, während ein Analogievorfahren nicht nur die Heilkunde, sondern durch Schaffung eines neuen Stoffes zugleich dio chemische Technik bereichere (Bersin, GRUR 1953» 69/70); denn dio Grenzen zwischen dem angeblichen "technischen Effekt einerseits und dem angoblichen "therapeutischen Effekt" andererseits sei beim chemischen Analogieverfahren längst überschritten (hierzu Tetzner, PatG, 2. Soweit man sich darauf berufe, daß dieser therapeutische Effekt aber mit technischon Mitteln, nämlich auf chemischem Wege erzielt werde, könne für das mechanische Verfahren, das zu einer überraschenden synorgis-ti8chen Iv'irkung führe, nichts anderes gelton. Die angefochtene Entscheidung hat mit Recht ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob die chemischmAnalogievor-fahren angesichts der Tatsache, daß dio ihnen zugrundoliegenden Vorfahrensschritto zu dem potentiellen Stande der Technik gehören, als "bestimmte" Verfahren in Sinne des § 1 Abs. 2 Hr. 2 PatG und damit überhaupt als schutzfähig angesehen werden können. Soweit aber bei Arzneimitteln nur der therapeutische Effekt in Betracht kommt, ist die besondere Art der Verwendung als 'feil eines Heilverfahrens, worüber nach dem Gesetz in Hechtsprechung und Lehre kein Zweifel besteht, in keiner Weise dem Patentschutz zugänglich (PA GRÜß 1953, 127, 128 li.Sp.). Die Patentanmelderin hat mit besonderer Betonung aua-geführt, es sei "nicht logisch", daß nach der bisherigen Praxis die Patentfähigkeit eines chemischen Analogiever-fahrons mit den fortschrittlichen therapeutischen Eigenschaften des Verfahrensprodukts begründet werden könne, während man therapeutische Wirkungen einer "synergistischen Arzneimittelmischung" zur Begründung der Patentfähigkeit des Mischverfahreno nicht zulasse, obgleich dio Verfahrensschritte an sich in beiden Bällen zu dem potentiellen Stande der Technik gehörten und nichts Eigenartiges aufwiesen.* Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß die gesetzliche Regelung, die für die Entscheidung der Frage gilt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Patentschutz für Arzneimittel in Betracht kommen kann, nicht auf Erwägungen der Logik, sondern der reinen Zweckmäßigkeit beruht (vgl. Was auf dem Gebiet der chemischen Technik gleichsam ausnahmsweise für zweckmäßig und als Weiterbildung des Gesetzes für vertretbar gehalten wird, rechtfertigt jedenfalls noch nicht eine Übertragung auf die Arzneimittelhorstellung durch einfache Mischverfahren, weil, wie bereits dargelegt, das für Arzneimittel geltende Stoffschutzverbot auf anderen gesetzge-berischen Erwägungen beruht und weil demgemäß auoh die Verwendung der Arzneimittel patentrechtlich eine andere Beurteilung erfordert als die technische Verwendung sonstiger auf chemischem Wege hergestellter Stoffe. Entgegen der Auffassung der Patontanmeldcrin behält das Argument des "alleinigen Weges" zu einem Arzneimittel bei einem reinen Mischverfahren seine Bedeutung im wesentlichen auch dann, wenn berücksichtigt wird, daß es chemische Analogieverfahren und chemisch eigenartige Verfahren gibt, die praktisch aus wirtochaflichen Gründen oder auch aus rein chemischen Gründen den "einzig mÖglichen"Weg zur Herstellung bestimmter Stoffe darstellen (vgl. Was danach unter Umstanden ausnahmsweise bei chemischen Herstellungsverfahren mit der Folge einer mehr oder weniger starken Monopolisierungswirkung für Arzneimittel hingenommen werden kann, rechtfertigt jedenfalls noch nicht allgemein die rechtliche Gleichbehandlung für mechanische Misoh-verfahren, die regelmäßig den - praktisch - "einzig möglichen" Weg zur Herstellung des Arzneimittels darstellen. Was die Rechtsbeachwerde demgegenüber zur Begründung ihrer Auffassung weiter vorgetragen hat, richtet sich zu dem Teil gegen die Zielsetzung, die für den Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift des § 1 Aba. 2 Kr. 2 PatG maßgebend war, und enthält im übrigen rechtspolitische Erwägungen, die möglicherweise de lege ferenda für eine Änderung des Gesetzes beachtlich sein könnten, die aber bei der Anwendung und Auslegung des geltenden Gesetzes ausscheiden müssen. Auch Beil (MittDPatAnw 1959, 229, 232 li.Sp.) ist der Ansicht, daß die Industrie kein Interesse daran haben könne, daß Arzneimittelmischungen patentiert würden; es bestehe sonst die Gefahr, daß hinter jedem chemischen Herstellungsverfahren, das patentiert werde, ein Dutzend Mischungspatente entstünden, die nicht nur den Absatz des Arzneimittels störten, sondern vor allem die Zahl der Arzneimittel unnötig vergrößern würden, ohne etwas prinzipiell Heues zu bringen. In diesen Fällen hält auch der Beschwerdesenat des Bundespa-tontgerichts die Gewährung von Patentschutz für vereinbar mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG, weil es sich hier stete nur um ein bestimmtes von mehreren möglichen Verfahren handeln könne. (überraschenden) technischen Effekt" nachweisen kann, steht auf Grund der ohne Rechtsverstoß vorgenommonen tatrichterlichen Würdigung fest, daß es sich um das "einfache Mischverfahren" handelt, das nicht mit einem in vitro nachweisbaren technischen Effekt verbunden ist und das, was für die rechtliche Beurteilung entscheidend ist, den praktisch einzig möglichen Weg der Herstellung des Arzneimittels eröffnet. Mag die Unterscheidung zwischen dem Effekt im lebenden Körper ("in Vivo") und dem Effekt imReag»nzglas ("in vi^ro") als willkürlich oder zu demindest Überholt und daher als rochtlich$ gegenstandslos anzusehen sein, so würde bereits allein die Tatsache, daß im vorliegenden Fall das angemeldete Verfahren der einzige Weg zur Herstellung deo Arzneimittels ist, die Gewährung von Patentschutz aussohlioßen, denn andernfalls
Nachschlagewerks ja Amt Hohe Sammlung: ja
PatG § 1 Abs. 2 Nr. 2
Ein einfaches Mischverfahren, durch das aus bekannten Stoffen nach einem bestimmten Mengenverhältnis ein Arzneimittel gemis.ch hergestellt wird« ohne daß hierdurch hinsichtlich des Mischverfahrens oder des Mischprodukts ein besonderer technischer Effekt erzielt wird« ist. euch dann nicht patentfähig« wenn bei der Anwendung des gewonnenen .
Arzneiui11elgemiaches ein unerwarteter therapeutischer Effekt eintritt. ("Arzneimittelgemisoh")
BGH, Beschl. v. 13. Februar 1964 - la ZB 19/63 - Bundespatentgericht
la ZB 19/63
Aus den Gründen:
I. Gegenstand der Anmeldung ist ein Verfahren zur Herstellung eines analgetischen Mittels» welches dadurch gekennzeichnet ist, daß etwa 1 Gewichtsteil der Komponente A mit etwa 3 - 7 Gewichtsteilen der Komponente B vermischt wird.
Die Anmeldung wurde von der Prüfungasteile des Deutschen Patentamts zurückgewiesen mit der Begründung, daß einfache Mischverfahren der hier beanspruchten Art, die zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt.sind, nioht als "bestimmte Verfahren" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG anzusehen und daher dem Patentschutz nicht zugänglich seien. Bei einfachen Mischverfahren treffe der Verfahrensanspruch nicht das Wesen der Erfindung; diese liege vielmehr in der Zusammensetzung des Mischprodukts.
Das Bundespatentgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschv/erde zugelassen.
Die Patentanmelderin hat mit der Rechtsbeschwerde die Ansicht vertreten, daß auch bei einfachen Mischverfahren für Arzneimittel - ebenso wie bei chemischen Analogieverfahren -der besondere therapeutische Effekt als patentbegrttndendes Merkmal zu berücksichtigen sei«
II. Wie der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zutreffend feststellt, handelt es sich bei dem angemeldeten Verfahren um die einfache Vermischung zweier chemischer Verbindungen, die beide als Arzneimittel bekannt sind« Bei der Komponente A handelt es sich um ein bekanntes Analgetikum (Schmerzlinderungsmittel), während die Komponente B als
Sedativum (Beruhigungsmittel) bekannt ist. Bas Verfahren, für das mit der vorliegenden Anmeldung Patentschutz begehrt wird, erschöpft sich in der einfachen Vermischung dieser beiden an sich bekannten Arzneimittel (AB). Zwar wird für die Mischung ein bestimmtes Mengenverhältnis vor-v geschrieben; io Übrigen kann aber die Vermischung in beliebiger Weise vorgenommen werden.
Gegenstand der vorliegenden Patentanmeldung ist also die Lehre, aus zwei bekannten Ausgangsstoffen, den Arzneimitteln A und B, nach einem bestimmten Mengenverhältnis durch einfaches Vermischen ein neues Arzneimittel horzuBtel-len, nämlich das aus den beiden Komponenten A und B bestehende Misohprodukt AB, das als Analgetikum verwendet werden soll. Für den Begriff des Arzneimittels im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG ist es gleichgültig, ob das Arzneimittel nur aus einer Verbindung besteht oder ob es eine Mischung mehrerer Verbindungen (Arzneimittel) enthält (PA B1P1IZ 1929, 7).
Die Patentwürdigkeit dieses Verfahrens wird von der Anmelderin allein damit begründet, daß mit diesem Mischprodukt ein neues, wertvolles Arzneimittel gewonnen worden sei, mit dessen Anwendung ein überraschender therapeutischer Effekt erzielt werde. Nach den Angaben in der Beschreibung werde nämlich die analgetische Wirksamkeit der Komponente A verstärkt und ihre Wirkungsdauer verlängert, und zwar dadurch, daß diese Komponente A mit der Komponente B kombiniert werde. Die auf diese Weise erreichte - über eine bloße Summen- oder Additionswirkung hinausgehende - Potenzierung der analgetischen Wirksamkeit der Komponente A sei besonders deshalb überraschend^ weil die Komponente B ein Sedativum (Beruhigungemittol) sei, das als solches mit keiner wahrnehmbaren analgetischen
(schmerzstillenden) Wirksamkeit verbunden sei. Hinzu komme, daß die erforderliche Menge der Komponente B geringer sei als die Dosierungsmenge, die gewöhnlich für Beruhigungs*-zwecke verwendet werde.
III. Der BeschwerdeBenat hat diese in der Beschreibung der Patentanmeldung enthaltenen Angaben als richtig unterstellt. Er konnte von seinem Standpunkt aus auch dahinstehen lassen, ob der Anmeldung eine "Erfindung" zugrundeliege«
Selbst wenn nämlich alle Angaben der AnmeldSrin richtig sind und wenn mit dem zu dem Patent angemeldeten Mischverfahren ein Arzneimittel hergestellt werden kann, durch dessen Anwendung eine überraschende, nicht vorhersehbare gesteigerte therapeutische Wirkung erzielt wird, ist nach der Auffassung des Beschwcrdesenatö die Patentfähigkeit des angeraeldeten Verfahrens zu verneinen, weil kein ’’bestimmtes Verfahren" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG vorliegt.
Diese Auffassung entspricht der ständigen Praxis des Reichspatentamts, des Reichsgerichts und des Deutschen Patentamts ; sie wird auch in der Literatur überwiegend gebilligt.
Die Begründungen, die für die Verneinung der Patentfähigkeit mechanischer Mischverfahren zur Herstellung von Arzneimitteln gegeben werden, sind jedoch nicht einheitlich und auch nicht in allen - zu dem Teil erheblich voneinander abweichenden - Argu-menten stichhaltig (PA MuV 1929, 91 = B1PMZ 1929, 7$ PA MittDPatAnw 1932, 24; 1939, 71; 1939, 89/90; PA GRlfR 1952,
405 = B1PMZ 1952, 233; ÄG B1PMZ 1911, 249; Rft MittDPatAnw 1934, 14 = MuW 1934, 120). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung haben die Patentierbarkeit einfacher Misohverfahren verneint: Lutter, Patentrecht, 10. Aufl., § 1 Anm. 8 c S. 56; Klauer/Möhring, PatG, 2. Aufl., § 1 Ami. 15 S. 87/88; Busse, PatG, 2. Aufl., § 1 Anm, 10 B a - c S. 99/100; Reimer, PatG,
2. Aufl., § 1 Anm. 89 a S. 81; Benkard, PatG, 4. Aufl., § 1
Rän. 59; Bernhard, Lehrbuch des deutschen Patentrechte, 2.Aufl. § 13 II 1 c S. 64; Hubmann, Gewerblicher Rechtsschutz, 1962,
§ 12 III 2 S. 93; Peter liediger, Bas Problem des Stoff- und Verfahrensschutzes im Patentrecht unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte, 1953, S. 19 unten; Bersin, GEBE 1953, 69/70; 1955, 311, 319; dere, in Beutscher Ärztekalender 1951, S. 416 - 419; ders. in Beutsche Apothekerzoitung 1955, 125/127; ders. in Angewandte Chemie 1954, 590; Beil, GRUR 1951, 525; ders. MittBPatAnw 1959, 229, 231/232; Kirchner, Angewandte Chemie 1940, 454. Für die Patentierbarkeit einfacher Mischverfahren haben sich ausgesprochen: Pictzcker, PatG, § 1, Anm. 137 unter Nr. 2 S. 148; Isay, PatG, 5./6. Aufl., § 1 Anm. 55 S. 95; Seligsohn, PatG,
7. Aufl., § 1 Anm. 24 S. 56; Krauße/Katluhn/Lindenmaier, PatG,
3. Aufl., § 1 Anm. 50 S. 55; Kühling, MittBPatAnw 1933, 150; Lindenmaier, GRUR 1942, 485, 499 li. Sp.; Müller, Chemie und Patentrecht, 3. Aufl. 1951, S. 118, 120, 125; Stroinsky,
GRUR 1953, 68; Wall, Zur Frage des Patentschutzes von Nahrungs-Genuß- und Arzneimitteln sowie auf chemischem Wege hergestollton 8toffen, Bisa. Stuttgart 1958, S. 31 - 33; Uetzner, PatG,
2. Aufl., § 1 Anm. 90 S. 125/126 (mit Einschränkungen). Lindenmaier, PatG, 4. Aufl., § 1 Anm. 33 S. 69 beschränkt sich auf den Hinweis, daß die Frage streitig sei.
1. Was als "bestimmtes Verfahren" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG schutzfähig ist, läßt sich, wie der Beschwerdesenat zutreffend ausgeführt hat, nur unter Berücksichtigung des mit dieser Vorschrift verfolgten Zwecks richtig beurteilen. Banach können als "bestimmtes Verfahren" zur Herstellung von Arzneimitteln nur solche Verfahren angesehen werden, die einen von mehroron Wegen zur Erlangung dos Verfahrensprodukts eröffnen. Stellt dagegen das (Misch-)Verfahren, mag es als solches im Sinne einer ausreichenden Offenbarung und der Ausführbarkeit auch hinreichend "bestimmt" sein, praktisch den
einzigen Weg dar, um zu dem Therapeutikum zu gelangen, so würde ein auf dieses Verfahren erteiltes Ausschlufireoht einem Erzeugnis- (Stoff-) bzw. Verwendungsschutz gleichkommen, der nach § 1 Abs. 2 Kr. 2 PatG unzulässig ist.
* Erschöpft sich - wie im vorliegenden Pall - das Misch-verfahron festgestelltermaßen in der einfachen Vermischung mehrerer Arzneimittel, so wird damit eine technische Lehre gegeben, die nach der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Feststellung des Beschwerdesenats den "einzig möglichen" Weg zur Erlangung dieses als Arzneimittel zu verwendenden Mischprodukts offenbart. Bas heißt, der Schutz eines derartigen Mischverfahrens würde der Sache nach einem absoluten Erzeugnis- und Verwendungsschutz für das neue Arzneimittelgemisch gloichkommen und damit zu einer Umgehung des § 1 Abs. 2 Hr. 2 PatG führen. Bas bloße Zusam-menmisehen verschiedener Stoffe zu einem Arzneimittel würde danach in jedem Fall zu einem "verkappten Stoffschutz" führen, der mit dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift nicht in Einklang zu bringen wäre, wie der Beschwerdesenat zutreffend dargelegt hat.
2. Wenn es in der angefochtenen Entscheidung heißt, die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Hr. 2 PatG "bezwecke", soweit sie Arzneimittel botreffe, ein Verbot des Erzeugnis- (Stoff-) Schutzes, so handelt es sich zwar insoweit nicht eigentlich um eine "Zweckbestimmung", sondern das Verbot als solches stellt vielmehr den "Inhalt" der Vorschrift dar. Benn Erfindungen von Arzneimitteln - ebenso von Hahrungs- und Genußmittoln sowie von Stoffen, die auf chemischem Wege hor-gestellt werden - sind als solche, d.h. als Erzeugnisse, von dem sonst für Erfindungen gegebenen Patentschutz (§1 Abs. 1 PatG) nach der ausdrücklichen Vorschrift dos § 1 Abs. 2 Kr. 2 PatG ausgenommen. Anders als für sonstige Erzeugnis-
erfindungon können also für Arzneimittel keine Sachpatente erteilt werden.
Der mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber verfolgte ’’Zweck1' besteht, soweit es sich um Nehrungs-, Genuß- und Arzneimittel handelt, darin, daß der Bevölkerung diese Erzeugnisse stets unter angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen. Bei den Arzneimitteln ist die Pflege der Volksgo-eundheit von besonderer Bedeutung. Der Gesetzgeber wollte die Allgemeinheit insbesondere vor unerwünschten und ungerechtfertigten Preissteigerungen sowie vor Mißbräuchen durch marktschreierische Reklame schützen, die, wie die Motive ergeben, nach seiner Auffassung zu befürchten wären, wenn Nahrungs-, Genuß- und.Arzneimittel durch die Gewährung von Patentschutz monopolisiert werden könnten (Drucks, der Verhandlungen des Bundesrats des Deutschen Reichs, Jahrg. 1877,
Band X Nr. 14 8. 17 zu § 1 des Entwurfs ; vgl, auch Bericht der VII. Kommission, Anlage Nr. 144 S. 398 zu den Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 3« Legislatur-Periode, I. Session 1877, 3* Band).
Um Fehlschlüsse zu vermeiden, die sich daraus ergeben könnten, daß die "auf chemischem Wege hergeatellten Stoffe" in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG den Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln gleichgestellt sind, sei darauf hingewiesen; daß die vorstehend dargelegten Erwägungen, die zu dem Ausschluß des Sachpatentschutzes für Nahrungs-, Genuß- und Arzneimittel geführt haben, für "Stoffe, die auf chemischem Wege herge-otellt werden", nicht maßgebend waren. Diese Stoffe waren in Regierungsentwurf von 1877 (aaO S. 3) überhaupt noch nicht enthalten; sie wurden erst auf eine Eingabe der "Deutschen Chornischen Gesellschaft" eingefügt, und zwar nur deshalb, weil nan es im Interesse der Förderung der technischen Entwicklung der Chemie für zweckmäßiger hielt, Sach- (Erzeugnis- oder Stoff-)Patente für chemische Stoffe auszuschlioßen;
man befürchtete, die Entwicklung technisch fortschrittlicher Verfahren für die Herstellung solcher Stoffe könne sonst in unerwünschter Weise zu dem Nachteil der Volkov/irtschaft behindert werden. Es sollte durch die den Verfahronsschutz betreffende Ausnahmebestimmung ein Anreiz erhalten bleiben, neue und verbesserte Herstollungsverfahren, wie dies bereits für Nahrungs-, Genuß- und Arzneimittel vorgesehen war, auoh für chemische Stoffe aufzufinden (vgl. Bericht der VII. Kommission aaO S. 398 f). Daboi wurde also vorausgesetzt, daß die genannten Stoffe stets auf verschiedene Weise, d.h. durch mehrere voneinander abweichende Verfahren hergestellt werden könnten. Soweit für die genannten Gegenstände, die von der Erteilung von Sachpatenten ausdrücklich ausgenommen worden, ein Patentschutz für Verfahren zu ihrer Herstellung zugo-lassen wird,’ war es für den Gesetzgeber selbstverständlich, daß das zu schützende Verfahren stets nur ein Weg von mehreren zur Herstellung des betreffenden Gegenstandes sein konnte (vgl. Klostermann, Das Patentgesetz für das Deutsche Reich, 1377, S. 12o/l21; Kirchner, Angewandte Chemie 1940, 454, Dersin, GRUR 1955, 311, 319/320).
3* Hieran hat sich auch nichts dadurch geändert, daß die Reichstagskommission im Jahre 1877 einen Antrag annahm, den im Regierungsentwurf verwendeten Passus ’■ein Verfahren” durch die Worte "ein bestimmtes Verfahren" zu ersetzen (vgl. Bericht der VII. Kommission aaO S. 399). Hiermit sollte lediglich der Wille des Gesetzes klargestellt werden, daß für die Gewährung von Patentschutz eine "individuelle neue Methode” vorliegen müsse. Es hätte dieses Zusatzes wohl kaum bedurft, um zu dem Ergebnis zu gelangen, daß als schutz-fähig stets nur ein hinreichend bestimmt bezeichnetes Herstellungsverfahren in Betracht kommen kann, das sioh nach den Ausgangestoffen und/oder der Arbeitsweise und/oder dem Enderzeugnis von anderen bekannten Herstellungsverfahren unterscheidet (vgl. hierzu bereits RG in Patentblatt 189o,
369 und PA in Patentblatt 1891» 429; ferner Lindenmaier, GRUR 1942, 485, 496 re.Sp.). Als selbstverständliche Voraussetzung galt aber, wie gesagt, von vornherein, daß ein zu schützendes Herstellungsverfahren niemals das "einzig mögliche" Verfahren sein konnte; denn andernfalls hätte man den mit dem Gesetz in erster Linie verfolgten Zweok, die Bevölkerung vor schädlichen Polgen zu schützen, die sich nach der Auffassung dos»? Gesetzgebers aus einer "Monopolisierung" der Nahrunge-, Genuß-und Arzneimittel ergeben könnten, nicht erreichen können.
4. Nach dem Gesetz vom 25. Mai 1877 galt das Stoffschutzverbot für die genannten Gegenstände zunächst völlig uneingeschränkt. Die Vorschrift des § 6 Satz 2 PatG wurde erst durch das Gesetz vom 7. April 1891 (damals § 4 Satz 2) eingeführt. Mit dieser Vorschrift wurde ein eingeschränkter, "bedingter" Stoffschütz auch für Nahrungs-, Genuß- und Arzneimittel sowie für chemische Stoffe insoweit geschaffen, als diese Gegenstände durch das geschützte Verfahren "unmittelbar" hergestellt werden* Damit wird der Inhaber eines inländischen Verfahrenspatents vor der Einfuhr und dem Inlandsvertrieb von Erzeugnissen geschützt, die im Ausland nach dem für ihn im Inland geschützten Verfahren hergestellt werden (Begründung des Gesetzentwurfs, Verhandlungen des Reichstages, 8. Legislaturperiode, I. Session 189o/91» 2. Anlageband, Aktenstück Nr. 152 S. 963/64? 3« Anlagoband, Aktenstück Nr. 322, Bericht der XI. Kommission, S. 2132/33). Die Einführung dieses durch § 6 Satz 2 PatG begründeten "bedingten StoffSchutzes" wurde* offenbar auch für Arzneimittel noch als tragbar angesehen mit Rücksicht darauf, daß ernstliche Beeinträchtigungen der Interessen der Allgemeinheit durch eine derartige "Monopolisierung" doahalb nicht befürchtet wurden, weil man davon ausging, daß stets auch andere Möglichkeiten zur Herstellung der Arzneien gegeben waren. Wäre aber bereits ein reines
_9_
Mischverfahron für Arzneimittel schutzföhig gewesen, so hätte der Schutz eines solchen Verfahrens als der praktisch einzig möglichen Methode der Herstellung über § 6 Satz 2 PatG einen absoluten Stoffschutz begründet und damit insoweit zu einer eindeutigen Umgehung des Stoffschutzverbotoa für Arzneimittel nach § 1 Abs. 2 Hr. 2 PatG führen müssen (vgl. hierzu insbesondere Dersin, GRUR 1953, 69, unter Hinweis auf Tetzner, PatG 2. Aufl., 1951, § 1 Anm. 90 S. 125). Ein solches Ergebnis könnte nicht gebilligt werden, weil es dem bestehenden Gesetz widersprechen würde.
5. In dieser Erwägung liegt der entscheidende Grund dafür, daß bei einfachen (mechanischen) Mischverfahren für Arzneimittel eine verbesserte, unerwartete therapeutische Wirkung bei der Anwendung des Arzneimittelgemiachea keinen Patentschutz für das Herstellungsverfahren begründen kann. Für kein Arzneimittel darf nach dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Hr. 2 PatG ein uneingeschränkter, absoluter Stoffschutz begründet werden. Da sämtliche Arzneimittel v/eoonsnotwendig durch einen therapeutischen Effekt gekennzeichnet sind, kann auch die Verbesserung eines therapeutischen Effekts durch ein neues Arzneimittel nicht zu einer Monopolisierung dieses Mittels führen.
Der besondere therapeutische Effekt kann sich nur bei der Anwendung des Arzneimittels für bestimmte Zwecke in der Heilbehandlung erweisen. Die Patentierung eines Heilverfahrens, das lediglich in der Anwendung eines Arzneimittels besteht, ist aber ebenfalls schlechthin ausgeschlossen, weil sic in der Wirkung der Patentierung des Arzneimittels selbst gleichkäme und daher stets als imzulässige Umgebung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG zu werten wäre, der die Patentierung eines Arzneimittels ausdrücklich untersagt (vgl. hierzu Müller; Chemie und Patentrecht, 3. Aufl. S. 115 unter Hinweis auf
ro -
PA B1FMZ 1911» 116; RG MittDPatAnw 1934» 14; Pietzcker, PatG § 1 Anm. 138 S. 148).
Wie der Beschwerdesenat in diesem Zusammenhang zutreffend ausführt, beruht die der Anmeldung zugrundeliegende Erfindung in Wirklichkeit gar nicht auf dem angemeldeten Hisch-verfahren (ala "Herstellungsverfahren"), sondern lediglich auf der gleichzeitig vorzunehmenden Anwendung zweier Arzneimittel. Es ist nämlich zur Erzielung der geltend gemachten synergiotischen, also therapeutischen Wirkung des Arzneimittelgemisches überhaupt nicht erforderlich, daß die beiden Therapeutika in der Form eines nach dem einfachen Misohver-fahren hergostellten '•Gemisches*1 angev/endet werden ® Die Wirkung einer Tablette, die einen Teil der Komponente A und drei bis sieben Teile der Komponente B enthält, unterscheidet sich in keiner Weise von der Wirkung zweier gleichzeitig verabreichter Tabletten, von denen die eine nur einen Gewichts-teil A und die andere drei bis sieben GewicJVfcsteile B enthält. Derartige reine "Rezepturen", die lediglich die Anwendung bestimmter bekannter Stoffe als Arzneimittel zu dem Gegenstand haben, sind aber schlechthin dem Patentschutz entzogen.
1 • ...
IV. Auf die Ausführungen der Rechtsbeechwerde braucht an sich nur noch insoweit näher eingegnngen zu v/erden, als sie sich gegen den in dem angofochtenen Beschluß als entscheidend herauogestellten rechtlichen Gesichtspunkt des "verkappten Stoffsohutzes" (Umgehung des § 1 Abs. 2 Hr. 2 PatGj richten.
2. Nachdem bereits die Prüfungsstollc des Deutschen Patentamts festgOBtellt hatte, daß das angemeldete einfache Kisch-verfahren das einzig mögliche Verfahren sei, das zu dem Produkt führe, daß eben andere Verfahren daneben nicht möglich 3eien, so daß "praktisch das Produkt selbst" (als Stoff und zugleich in seiner Anwendung als Arzneimittel) geschützt
11
werde, hat die Anmelderin mit der Beschwerde vor dem Bundes-Patentgericht geltend gemacht, es sei "theoretisch denkbar", das aus zwei verschiedenen Arzneimitteln bestehende Iiisch-produkt mittels einer zur Zeit allerdings noch unbekannten chemischen Umsetzung darzustellen. Demgegenüber hat es der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts auf Grund der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse für ausgeschlossen erachtet, zwei (oder mehrere) organisohe Verbindungen verschiedener Konstitution mittels einer chemischen Umsetzung (oder auch mittels einer Folge von Umsetzungen) derart zu synthetisieren, daß das Endprodukt aus einer Mischung der beiden Verbindungen bestehe.
Die Bechtsbeschwerde weist demgegenüber erneut darauf hin, es könne bei den heutigen Möglichkeiten der Chemie niemals mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß für die Herstellung einer Arzneimittelkombination außer dem einfachen Weg des mechanischen Mischens auch noch andere Wege über eine chemische Reaktion mit gewissen anderen Stoffen denkbar blieben; derartige Wege seien zur Zeit lediglich noch nicht bekannt oder könnten zu demindest von der Anmelderin noch nicht als bekannt angegeben werden. Die Anmelderin hat diese Auffassung beispielsweise durch Anführung chemischer Umsetzungen verschiedener Verbindungen näher zu belegen versucht, ohne jedoch für den vorliegenden Fall einen weiteren vom einfachen Misfchvorfähren abweichenden Weg zur Herstellung des Arzneimittelgemisches AB anzugeben.
Bei dieser Sachlage kann die Anmelderin gegenüber der vom Beschwerdesenat getroffenen Feststellung, daß das einfache Mischverfahren im vorliegenden Fall der einzig mögliche Weg zur Herstellung des neuen Arzneimittels AB sei, nicht mit Erfolg geltend machen, daß andere chemische Umsetzungomög-lichkeiten zur Herstellung des Gemisches AB "denkbar" blieben, zu demindest nicht schlechthin ausgeschlossen werden könnten.
Für die patentrechtliche Beurteilung kann es nioht darauf ankoraraon, ob auf Grund rein theoretischer Überlegungen außer dem einfachen Mischverfahren auch andere Möglichkeiten zur Herstellung des Arznoimittelgemisches denkbar sind. Entscheidend bleibt, daß es sich stets um eine nicht nur technisch brauchbare, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht sinnvolle ,.den Anforderungen der Praxis genügende Lehre handeln muß. Baß außer dem einfachen Mischverfahren noch andere in diesem Sinne praktisch brauchbare Wege zur Herstellung des Arzneimittelgemisches gegeben seien, hat die Anmelderin gegenüber der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung des Be3chworde8enats nicht dartun können. Soweit bisher das an-gemeldete einfache Mischverfahren als das “einzig mögliche“ Verfahren zur Herstellung der Arznei bezeichnet worden ist, kann dies nicht in einem rein theoretischen Sinne, sondern nur im Sinne einer für die Praxis brauchbaren und wirtschaftlich sinnvollen Lehre zu dem technischen Handeln verstanden worden.
3. Bie Hechtsbeschwerde wendet sich weiter gegen die Erwägung des Beschwerdesenate, daß es zur Erzielung der geltend gemachten synergistischen, therapeutischen Wirkung des Arz-neimittolgemischee AB gar nioht erforderlich sei, die beiden Komponenten A und B in der Form eines Gemisches (AB) zu verabreichen. Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde, zur Erzielung der angestrebten therapeutischen Wirkung genüge es nicht, daß das Arzneimittel A mit dem Arzneimittel B gleichzeitig eingenommen werde, sondern es sei vielmehr wesentlich, daß diese Arzneimittel in einem bestimmten Mengenverhältnis zueinander verabreicht v/ürden.
Auch dies hat der BeschwerdeSenat nicht verkannt, sondern die verfahrensgemäß bei der Mischung zu beachtenden Mengenverhältnisse auch bei der Herstellung der beiden gesonderten Tabletten für wesentlich erachtet. Durch die gleichzeitige
.-13 -
Anwendung der beiden Tabletten wird wie bei einer Anwendung nur einer Gemischtablette erreicht, daß beide Arznoinittel gleichzeitig in den Blutkreislauf des Patienten gelangon. Wesentlich für die Erzielung des von der Anmelderin behaupteten besonderen therapeutischen Effekts ist also nicht die Herstellungsart, d.h. das einfache Vermischen, sondern vielmehr eine bestimmte Art der gleichzeitigen Anwendung zwoier bekannter Arzneimittel. Bei Arzneimitteln kann aber grundsätzlich weder ihre stoffliche Beschaffenheit noch ihre Anwendung für bestimmte Heilzwecke, also das hierin liegende Heilverfahren, - etwa in der Form eines Stoff - oder eines Anwendungo patents - zu dem Patentschutz führen.
4. Nach ständiger patentamtlicher Praxis wird die Schutzfähigkeit chemischer Analogieverfahren, die ausschließlich der Herstellung neuer chemischer Verbindungen dienen, mit den die technische Verwendbarkeit betreffenden fortschrittlichen Eigenschaften der gewonnenen Stoffe begründet, bei den auf chemischem Wege hergestellten Arzneimitteln nicht nur mit einer neuen, rein technischen Wirkung, sondern auch mit ihren besonderen therapeutischen. d.h. ihre Anwendung bei der Heilbehandlung betreffenden Eigenschaften. Die Patentanmelderin wendet sich mit der Bechtsbeschwerde erneut mit besonderem Nachdruck dagegen, daß bei der Herstellung von Arzneimitteln mechanische Mischverfahren hinsichtlich der Berücksichtigung eines therapeutischen Effekts als patentbegründenden Merkmals rechtlich anders behandelt werden als die chemischen Analogi everfahren, und meint, bei Nachweis eines überraschenden therapeutischen Effekts des hergestellten Arzneimittels müsse auch die Patentfähigkeit eines einfachen Mischverfohrens anerkannt werden, da dieses in keiner Weise "trivialer" als ein Analogioverfahren sei. Nicht stichhaltig sei insbesondere die für die unterschiedliche Behandlung von Mischverfahren einerseits und Analogieverfahren andererseits gegebene Be-
gründung, daß ein Mischverfahren lediglich eine Bereicherung der Heilkunde bringe, während ein Analogievorfahren nicht nur die Heilkunde, sondern durch Schaffung eines neuen Stoffes zugleich dio chemische Technik bereichere (Bersin, GRUR 1953» 69/70); denn dio Grenzen zwischen dem angeblichen "technischen Effekt einerseits und dem angoblichen "therapeutischen Effekt" andererseits sei beim chemischen Analogieverfahren längst überschritten (hierzu Tetzner, PatG, 2. Aufl., § 1 Anm. 9o S. 126). Auch ein chemisches Analogieverfahren erhalte für die Herstellung von Arzneimitteln die Patentwürdigkeit ausschließlich auf Grund dos überraschenden therapeutischen Effekte. Soweit man sich darauf berufe, daß dieser therapeutische Effekt aber mit technischon Mitteln, nämlich auf chemischem Wege erzielt werde, könne für das mechanische Verfahren, das zu einer überraschenden synorgis-ti8chen Iv'irkung führe, nichts anderes gelton. Bas Mittel, durch das die synergistische Wirkung erzielt werde, sei nämlich einmal das mechanische Mischvorfahren und zu dem anderen die chemische Umsetzung im lobenden Organismus. Insoweit stelle auch das gewönne no Mischprodukt (AB) wie das auf chemischem Wege hergeotolltc neue Arznoimlttel einen "neuen Stoff" mit überraschenden therapeutischen Wirkungen dar. Banach unterscheide sich ein Mioch-verfahron mit therapeutischem (synergistischem) Effekt in nichts von einem chemischen Analogieverfahren mit therapeutischem Effekt«!
Die angefochtene Entscheidung hat mit Recht ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob die chemischmAnalogievor-fahren angesichts der Tatsache, daß dio ihnen zugrundoliegenden Vorfahrensschritto zu dem potentiellen Stande der Technik gehören, als "bestimmte" Verfahren in Sinne des § 1 Abs. 2 Hr. 2 PatG und damit überhaupt als schutzfähig angesehen werden können. Soweit nicht die dem Analogievorfahren zugrundeliegenden Verfahrensechrittc, welche dio Herstellung dos Stoffes betroffen, sondern nur die mit den Verfahrens-
Produkten erzielten Effekte, die sich auf bestimmte Verwendungsmöglichkeiten für die Erzeugnisse beziehen, al3 patentbegrtindend gewertet werden, könnte es möglicherweise naherliegen, Patentschutz nicht für ein Herstellungsverfahren, sondern für eine bestimmto Art der Verwendung der Erzeugnisse zu gewähren. Soweit aber bei Arzneimitteln nur der therapeutische Effekt in Betracht kommt, ist die besondere Art der Verwendung als 'feil eines Heilverfahrens, worüber nach dem Gesetz in Hechtsprechung und Lehre kein Zweifel besteht, in keiner Weise dem Patentschutz zugänglich (PA GRÜß 1953, 127, 128 li.Sp.).
Die Patentanmelderin hat mit besonderer Betonung aua-geführt, es sei "nicht logisch", daß nach der bisherigen Praxis die Patentfähigkeit eines chemischen Analogiever-fahrons mit den fortschrittlichen therapeutischen Eigenschaften des Verfahrensprodukts begründet werden könne, während man therapeutische Wirkungen einer "synergistischen Arzneimittelmischung" zur Begründung der Patentfähigkeit des Mischverfahreno nicht zulasse, obgleich dio Verfahrensschritte an sich in beiden Bällen zu dem potentiellen Stande der Technik gehörten und nichts Eigenartiges aufwiesen.* Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß die gesetzliche Regelung, die für die Entscheidung der Frage gilt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Patentschutz für Arzneimittel in Betracht kommen kann, nicht auf Erwägungen der Logik, sondern der reinen Zweckmäßigkeit beruht (vgl. Beil, GRUR 1951, 525, 531 re.Sp.), Das gilt insbesondere auch für die Präge, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange ein absoluter oder bedingter Stoff-echutz gegeben ist. Soweit man seit der Kongorot-Entschci-dung des Reichsgerichts vom 2o. März 1889 (PatBl. 1889»
2o9 - 212) in erweiternder Auslegung die Schutzfähigkeit
dor sog. chemischen Analogieverfahren bejaht hat, können die hierfür maßgebenden Zweckmäßigkeitaerwägungen nicht ohne weiteres auf die bereits in technischer Hinsicht völlig anders gearteten rein mechanischen Mischverfahren übertragen werden, die als solche zur Arzneimittelheratellung nad ärztlichen Rezepturen schon immer üblich waren. Was auf dem Gebiet der chemischen Technik gleichsam ausnahmsweise für zweckmäßig und als Weiterbildung des Gesetzes für vertretbar gehalten wird, rechtfertigt jedenfalls noch nicht eine Übertragung auf die Arzneimittelhorstellung durch einfache Mischverfahren, weil, wie bereits dargelegt, das für Arzneimittel geltende Stoffschutzverbot auf anderen gesetzge-berischen Erwägungen beruht und weil demgemäß auoh die Verwendung der Arzneimittel patentrechtlich eine andere Beurteilung erfordert als die technische Verwendung sonstiger auf chemischem Wege hergestellter Stoffe.
/
Entgegen der Auffassung der Patontanmeldcrin behält das Argument des "alleinigen Weges" zu einem Arzneimittel bei einem reinen Mischverfahren seine Bedeutung im wesentlichen auch dann, wenn berücksichtigt wird, daß es chemische Analogieverfahren und chemisch eigenartige Verfahren gibt, die praktisch aus wirtochaflichen Gründen oder auch aus rein chemischen Gründen den "einzig mÖglichen"Weg zur Herstellung bestimmter Stoffe darstellen (vgl. Vogt, GRUR 1951, 547, 549 li. Sp. für die Herstellung von Polymerisationsprodukten und Molekülverbindungen; ebenso Willems, GRUR 1951, 554,
557; Müller, Chemie und Patentrecht, 3. Aufl. S. 123). Was danach unter Umstanden ausnahmsweise bei chemischen Herstellungsverfahren mit der Folge einer mehr oder weniger starken Monopolisierungswirkung für Arzneimittel hingenommen werden kann, rechtfertigt jedenfalls noch nicht allgemein die rechtliche Gleichbehandlung für mechanische Misoh-verfahren, die regelmäßig den - praktisch - "einzig möglichen" Weg zur Herstellung des Arzneimittels darstellen.
- 1(7 -
Hieran kann grundsätzlich auch der Umstand nichts ändern, daß hei mechanischen Mischverfahren ausnahmsweise auch die Entstehung »neuer Stoffe” in Form Bog. Molekularverbindungon nachweisbar ist (vgl. Beil, MittDPatAnw 1959, 229, 232 li.
S#. oben), während eine solche technische Wirkung (Entstehung eines neuen Stoffes) bei den chemischen Analogieverfahren stets eintritt. Was die Rechtsbeschwerde in der angefochtenen Entscheidung auf Grund »logischer” Überlegungen als "Widerspruch” zu bekämpfen versucht, steht nach Ergebnis und Begründung also noch durchaus in Einklang mit der vom Beschwerdesenat vorgenommenen Auslegung dos § 1 Abs. 2 Kr. 2 PatG, die dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift Rechnung trägt und damit insbesondere auch die dieser geltenden gesetzlichen Regelung zugrundeliegonden Zweckmäßigkeitser-wtigungen beachtet.
Was die Rechtsbeachwerde demgegenüber zur Begründung ihrer Auffassung weiter vorgetragen hat, richtet sich zu dem Teil gegen die Zielsetzung, die für den Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift des § 1 Aba. 2 Kr. 2 PatG maßgebend war, und enthält im übrigen rechtspolitische Erwägungen, die möglicherweise de lege ferenda für eine Änderung des Gesetzes beachtlich sein könnten, die aber bei der Anwendung und Auslegung des geltenden Gesetzes ausscheiden müssen. Bas gilt auch für die weiteren Ausführungen, welche die Patent «mmol-derin in der mündlichen Verhandlung zur Begründung des von ihr erstrebten Patentschutzes gemacht hat. Sie meint, durch die Gewährung eines erweiterten Patentschutzes für Arznci-mittelherstellüngsverfahren, auch für einfache Mischverfahren, könne einerseits die Forschung angespomt und die Entwicklung neuer Arzneimittel im Interesse der Volksgesundhoit wesentlich gefördert werden; andererseits könne auch die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln besser gesichert werden, da Irrtümer, die bei der - heute allerdings praktisch bereits als überholt anzusehenden - "Rezepturfreiheit" des Arztes vorgekommen seien, ausgeschlossen werden könnten.
Schließlich könne aber auch einer unerwünschten Überflutung der Bevölkerung mit einer Fülle im wesentlichen gleichartiger Arzneimittel wirksam begegnet und ein die Arzneimittel-preise unangemessen steigernder Y/erbeaufv/and vermieden werden (vgl. hierzu Wall aaO S. 37/38). Für die Bekämpfung von Reklamemißbräuchen, die der Gesetzgeber für den Fall der Einführung eines erweiterten Patentschutzes befürchtet habe, stehe das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur Verfügung.
Alle diese Erwägungen der Patentanmelderin mögen, wie gesagt, de lege ferenda in gewisser Weise beachtlich sein; sie bieten jedoch keinen begründeten Anlaß, für die patentrechtliche Beurteilung der reinen Mischverfahren von der bisherigen, ganz auf das Gesetz abgestellten Praxis abzugehen. Im übrigen hat Derain (GRUR 1953» 69/70) bereite darauf hingewiesen, daß im Falle der Aufgabe der bisherigen Praxis eine Flut von Patentanmeldungen auf Arzneimittolmischungen einsetzen würde und daß durch die zu erteilenden Patente die Heilbehandlung auf Kosten der Volksgesundheit behindert werde. Auch Beil (MittDPatAnw 1959, 229, 232 li.Sp.) ist der Ansicht, daß die Industrie kein Interesse daran haben könne, daß Arzneimittelmischungen patentiert würden; es bestehe sonst die Gefahr, daß hinter jedem chemischen Herstellungsverfahren, das patentiert werde, ein Dutzend Mischungspatente entstünden, die nicht nur den Absatz des Arzneimittels störten, sondern vor allem die Zahl der Arzneimittel unnötig vergrößern würden, ohne etwas prinzipiell Heues zu bringen. Eine Lockerung dieser Praxis würde außerdem für das Patentamt eine erhebliche Belastung bedeuten, wie man dort in den ersten Nachkriegsjahr<#, als zahlreiche Versuche der Patentierung von solchen Mischungen unternommen worden seien, bereits einmal erfahren habe. Auch diese Erwägungen bpfcccljentimmerhin gegen das von der Patentanmelderin behauptete Bedürfnis nach einer Änderung der bisherigen Praxis*
Die Beurteilung der Interessen der Arzneimittelindustrie ist im übrigen keineswegs einheitlich (vgl. hierzu die eingehenden Ausführungen von Wall aaO S. 32-41). Sie ist aber in keinem Fall geeignet, eine Änderung der bisherigen dem geltenden Gesetz entsprechenden Praxis zu rechtfertigen.
3* Für Mischverfahren, die auf der (erfinderischen) Lösung eines technischen Problems mit bestimmten technischen Mitteln beruhen, kann die Schutzfähigkeit nach der bisherigen Rechtsprechung mit dem Eintreten eines in vitro nachweisbaren (überraschenden) technischen Effekts begründet werden. In diesen Fällen hält auch der Beschwerdesenat des Bundespa-tontgerichts die Gewährung von Patentschutz für vereinbar mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG, weil es sich hier stete nur um ein bestimmtes von mehreren möglichen Verfahren handeln könne.
Ob diese von der Rechtsbeschwerde bekämpfte Auffassung
richtig ist, kann unerörtert bleiben; denn im vorliegenden
Fall, für den die Anmelderin keinen Min vitro nachweisbaren
*
(überraschenden) technischen Effekt" nachweisen kann, steht auf Grund der ohne Rechtsverstoß vorgenommonen tatrichterlichen Würdigung fest, daß es sich um das "einfache Mischverfahren" handelt, das nicht mit einem in vitro nachweisbaren technischen Effekt verbunden ist und das, was für die rechtliche Beurteilung entscheidend ist, den praktisch einzig möglichen Weg der Herstellung des Arzneimittels eröffnet.
Mag die Unterscheidung zwischen dem Effekt im lebenden Körper ("in Vivo") und dem Effekt imReag»nzglas ("in vi^ro") als willkürlich oder zu demindest Überholt und daher als rochtlich$ gegenstandslos anzusehen sein, so würde bereits allein die Tatsache, daß im vorliegenden Fall das angemeldete Verfahren der einzige Weg zur Herstellung deo Arzneimittels ist, die Gewährung von Patentschutz aussohlioßen, denn andernfalls
2o _
würde eine unzulässige Umgehung des nach § 1 Abs, 2 Nr. 2 fcatG angeordneten Stoffschutzverbotes vorliegen.