BGH · Ia ZB 17/66 vom 26.01.1967
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Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG § 26 Dampferzeuger Merkmale, die allein der ursprünglichen Zeichnung einer Patentanmeldung zu entnehmen sind und in dem Inhalt der ursprünglichen Beschreibung und der ursprünglichen Patentansprüche keine Stütze finden, können in dieser Anmeldung und mit deren Priorität in der Regel nicht noch nachträglich, auch nicht bis zur Bekanntmachung der Anmeldung, in einen Anspruch aufgenommen werden. 1. Der Beschwerdesenat hat die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, deretwegen er die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, in dem angefochtenen Beschluß dahin formuliert: ob Merkmale, die allein der ursprünglichen Zeichnung einer Patentanmeldung zu entnehmen sind, die also in dem Inhalt der ursprünglichen Beschreibung und der ursprünglichen Patentansprüche keine Stütze finden, bis zur Bekanntmachung der Anmeldung in einen Anspruch noch nachträglich aufgenommen werden können. a) Der Beschwerdesenat selber hat zu dieser Frage in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt: Nach ständiger Praxis des Deutschen Patentamts, von der abzuweichen kein Anlaß bestehe, könnten in der Regel aus einer AnmeldungsZeichnung besondere Erfindungsmerkmale nicht herausgelesen und in den Gegenstand des zu erteilenden Schutzrechts übernommen werden, die nicht in den Ansprüchen oder zu demindest in der Beschreibung bereits in irgendeiner Form erläutert seien (vgl. Wenn dort ausgeführt werde,daß auch nach der Bekanntmachung - d.h. sowohl vor als auch nach der Bekanntmachung - zur Abgrenzung des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik noch Merkmale in den Anspruch übernommen werden könnten, die nur in den Zeichnungsunterlagen für ein die Erfindung verkörperndes Ausführungsbeispiel enthalten seien, so könne dabei nur an solche Merkmale gedacht sein, die in der Zeichnung als erfindungswesentlich erkennbar sind. zu, daß Merkmale, die allein der ursprünglichen Zeichnung einer Patentanmeldung zu entnehmen sind und in dem Inhalt der ursprünglichen Beschreibung und der ursprünglichen Patentansprüche keine Stütze finden, in dieser Anmeldung und mit deren Priorität in der Regel nicht noch nachträglich, auch nicht bis zur Bekanntmachung der Anmeldung, in einen Anspruch aufgenommen werden können» Nur was nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 PatG bei der Anmeldung tatsächlich als zu dem Gegenstand der Erfindung gehörig offenbart ist, kann -gegebenenfalls mit den nach § 26 Abs. 5 PatG zulässigen Ergänzungen und Berichtigungen - im Rahmen dieser Anmeldung und mit deren Priorität zu dem Patent führen, - dagegen nicht, wie die Rechtebeschwerde möchte, auch das, was sonst noch hätte als erfindungswesentlich offenbart werden können oder angesichts des später entgegengehaltenen Standes der Technik als erfindungswesentlich hätte offenbart werden sollen. Es wird sich dabei aber, wie schon dort ausdrücklich bemerkt, nur um verhältnismäßig einfache Fälle handeln können; und es wird ferner, wie hier der Beschwerdesenat in der von ihm formulierten Rechtsfrage zutreffend hervorgehoben hat, in der Regel zu fordern sein, daß das an sich nur aus der Zeichnung zu entnehmende Merkmal doch irgendwie in dem Inhalt der ursprünglichen Beschreibung einschließlich der ursprünglichen Patentansprüche ’’eine Stütze findet”, sei es, daßidas Merkmal in den Ansprüchen oder in der Beschreibung eben doch bereits ”in irgend einer Form” erläutert und dargestellt ist (so PA B1PMZ 1955, 255), sei es, daß die Beschreibung wegen der Gestaltung eines bestimmten Teiles 10;, sei es auch nur insofern, als Beschreibung und Ansprüche hinreichend deutlich wenigstens die Aufgabe erkennen lassen, zu deren Lösung das aus der Zeichnung zu entnehmende Merkmal bestimmt und geeignet ist (so anscheinend im Palle PA MittDPatAnw 1956, 108). Ob es darüber hinaus, wie der Beschwerdesenat einräumen will, auch Fälle gibt, in denen ausnahmsweise ein Erfindungsmerkmal auch allein durch die Zeichnung als erfindungswesentlich offenbart werden kann, braucht hier nicht näher erörtert zu werden; gegenüber den Bedenken der Rechtsbeschwerde, die das für "schwer vorstellbar" hält, sei jedoch darauf hingewiesen, daß das beispielsweise dann denkbar sein könnte, wenn gerade dieses Merkmal in einer nur diesem Merkmal gewidmeten besonderen Figur dargestellt wäre.