Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Br. Spreng, Br. Löscher, Br. Spengler und Claßen he sch io s.sens Bie Anneiderin wird, nachdem sie die Rechtsbeschv/erde gegen den Beschluß des 6. Auf die Beschwerde der Einsprechenden II hin hat das Bundespatentgericht unter Aufhebung des Erteilungsbe-Schlusses das von der Anmelderin beantragte Patent versagt. 01.tobe 1965 - la ZB 12/66 GRIJR 1967, 166) als Verfahrens bevollmächtigter der Einsprechenden II bestellt und beantragt, die Anmelderin des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde verlustig zu erklären und ihr die Kosten der Rechtebe env/er aufzuerlegeno .Festsetzung des Streitwerts für die Rechtsbeschwerde beantragt und sodann - freilich ohne einen hierzu geeigneten Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO) und deshalb bisher ohne Erfolg - den Anspruch auf Kostenerstattung im Fest-setzungsverfahren vor dem Bundespatentgericht geltend gemacht. Nach dem Verhalten der Eincpreehenden II konnte somit die Anmelderin die Rechtsbeschwerde noch nicht als auch kosten- und erstattungsrechtlich erledigt ansehen. Ob der Ein-sprechenden II durch die Rechtsbeschwerde tatsächlich erstattungsfähige Kosten entstanden sind, ist nicht hier sondern im Pestsetzungsverfahren zu prüfen; Zurücknahme der Rechtsbeschwerde ist für , die Anmelderin von der Kostenerstattung;:: Ebenso v/ic dem Antrag auf Kostenauferlegung war auch dem weiteren Antrag der Einsprechenden II stattzugehen, die Anmelderin des Rechtsmittels der Hechtsbeschwerde für verlustig zu erklären.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in Sachen der m St. A Patentanmelderin, Peschv-erde-gegnerin und Rechtsbesehv/erde führerin, - Verfahr e ns b e v o 11 machtigter: Hechtsan,valt gegen die Firma H. in Y/ürtt 9 Einsprechende II, Beochv;erdc~ führ er in und Hechts he s c! iv/ e r d e gegnerin, - V e r f a h r e n s b ev o 11 m ä c h t i gt e r K e chtsanwalt in Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Br. Spreng, Br. Löscher, Br. Spengler und Claßen he sch io s.sens Bie Anneiderin wird, nachdem sie die Rechtsbeschv/erde gegen den Beschluß des 6. Senats (technischen Be~ schwerdesenats I) des Bundeopatentgeriehts von 21. Mai 1965 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Bie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden, der Anmelderin auferlegt. G p ü n d e ; Auf die Beschwerde der Einsprechenden II hin hat das Bundespatentgericht unter Aufhebung des Erteilungsbe-Schlusses das von der Anmelderin beantragte Patent versagt. Bie Anmelderin hat ihre am 16. Juli 1965 eingelegte, nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nach-erstmaliger Verlängerung der Begründungsfrist (§ 41r Abs. 5 PatG) am 26. August 1965 zurückgenommen. Am 21. Februar 1967 hat sich ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt (vgl, hierzu Beschluß des erkennenden oenats vom 1B. 01.tobe 1965 - la ZB 12/66 GRIJR 1967, 166) als Verfahrens bevollmächtigter der Einsprechenden II bestellt und beantragt, die Anmelderin des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde verlustig zu erklären und ihr die Kosten der Rechtebe env/er aufzuerlegeno 3 Ent ge g e n cl e r Au f £ a o s u n g Anträge', für die das Gesetz der Anmelder in a in cl (§ 41 y Ann. 1 PatG- 1 di 1 r V „ 0 §§ 566, 515 Abs 3 ZPO) eine Befristung nicht Vorsicht, zulässig und begründet: Ansprüche der Einsprechenden II auf Erstattung der Kosten des Rechtebeschv/erdeverfahrens sind nicht verwirkt: dchon am 21. Oktober 1965 hat die Einsprechendo II .Festsetzung des Streitwerts für die Rechtsbeschwerde beantragt und sodann - freilich ohne einen hierzu geeigneten Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO) und deshalb bisher ohne Erfolg - den Anspruch auf Kostenerstattung im Fest-setzungsverfahren vor dem Bundespatentgericht geltend gemacht. Nach dem Verhalten der Eincpreehenden II konnte somit die Anmelderin die Rechtsbeschwerde noch nicht als auch kosten- und erstattungsrechtlich erledigt ansehen. Gemäß § 4 ly Abs. 1 Satz 1 PatG kann- der Bundesgerieh hof bei Beteiligung mehrerer an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu ersbatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. In den Fällen der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde entspricht es in aller Regel der Billigkeit, dem Grundsalz der §§ 515 Abs. 3, 566 ZPO zu folgen und dem ftechtsbe-schv/erdexührer die Kosten der Rechtsbeschwerdeinstanz aufzuerlegen. Gründe, die hier gegen eine solche Anordnun sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Ob der Ein-sprechenden II durch die Rechtsbeschwerde tatsächlich erstattungsfähige Kosten entstanden sind, ist nicht hier sondern im Pestsetzungsverfahren zu prüfen; es genügt, da die Entstehung Die frühzeitige sich kein Grund. solcher Kosten nicht ausgeschlossen ist. Zurücknahme der Rechtsbeschwerde ist für , die Anmelderin von der Kostenerstattung;:: - 4 pflicht freizustellen. Auch der Umstand, daß das Bundec-patentgericht in seiner Entscheidung von einem Ausspruch Über die Kostenerstattung abgesehen hat, zwingt nicht dazu, hinsichtlich der Kosten der Rechtsbeschwerde ebenso zu verfahren, da unterschiedliche Sachlagen gegeben sind. Ebenso v/ic dem Antrag auf Kostenauferlegung war auch dem weiteren Antrag der Einsprechenden II stattzugehen, die Anmelderin des Rechtsmittels der Hechtsbeschwerde für verlustig zu erklären. Auch insoweit ist ein Rechts-schutzinteresse der Einsprechenden II zu bejahen, zu demal der Antrag auf Verlustigkcitoerklärung des Rechtsmittels unmittelbar in Verbindung mit dem Antrag auf Koatenauf-erlegung gestellt war. Bock Spreng Löscher ü p e n g 1 e r Claßen