Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluß des 5» Senats des Bundespatentgerichts vom 9* März 1964 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Hai 1964 (GRUR 1964, 548), welche den Grundsatz ausgesprochen hat, daß Patentanwälte und andere Personen, die berufsmäßig andere vor dem Patentamt vertreten, bei der Stellung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht zu dem Ausdruck bringen müssen, für wen der Antrag gestellt wird. In vorliegenden Palle ist der Antrag auf Akteneinsicht von Patentanwälten ohne Namhaftmachung eines Auftraggebers gestellt worden. Bas war von der Antragsgegnerin nicht beanstandet worden und ist auch in angefochtenen Beschluß vom 9* Ilärz 1964 nicht besonders erörtert worden, weil das Bundcspatontgoricht damals noch in ständiger Praxis den entgegengesetzten Rechtsotandpunkt wie:/der erwähnte Beschluß des Senats vom 26. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Rechtebes chv/erdeführerin, daß die Rechtsbeschwerde in vorliegenden Palle schon um deswillen statthaft sein müsse, weil der Bundesgerichtshof selber klar zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er der Rechtsauffassung, welche im angefochtenen Beschluß des Bundeopatentgerichts vertreten und derentwegen die Rechtobeschv/erde erhoben wird, nicht zu-rtimen könne. Nach den in § 41p PatG unzweideutig nieder-gclcgtcn Willen des Gesetzgebers findet eine Rechtsbeochwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn der Beschwerdeaenat des Bundcnpatentgerichts die Rcchtabo3chwerde in seinem Beschluß zugelasscn hat, oder wenn einer der grundlegenden Vorfnbrcnsnängcl dos § 41p Abc. 3 PatG vorliegt. Bor bloße Urständ, daß einen Beschluß des Bundeopatentgerichts eine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende i.atcriclle Rcchtcnnsicht zugrunde!iegt, genügt demnach nicht, un die Rcchtobcschwordc statthaft zu nachcn. Hier nacht die Antragsgegnorin in erster Linie geltend, der wahre Beteiligte ooi im Vorfahren "nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten" gewesen, da seine Bevollmächtigten entgegen der Vorschrift dc3 § 41m PatG keine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht hätten. Statt dessen hat der fenat dort ausdrücklich dargelegt, daß es für Personen, die berufsmäßig andere vor den Patentamt vertreten, also namentlich die Patentanwälte, ferner die Rechtsanwälte urd die Erloulnissckeininhabor, nach wie vor drei ver- Dadurch ist aber nicht der Tatbestand des § 41p Abs.3 Nr. 3 PatG verwirklicht; denn die zulässigerweise im eigenen Namen handelnden Patentanwälte waren selbst "Beteiligte” des Verfahrens; sie vertraten sich selbst, so daß kein Vertreter ohne Vertrotungomacht in Erscheinung getreten ist. In vorliegenden Palle waren in den Eingaben der Antragsgegnorin keine Bedenken dagegen geltend gemacht, daß als Antragsteller Patentanwälte ohne V/ie der Senat bereits in dom Beschluß vom 3.12.1964 - la ZB 18/64 - dargelegt hat, ist diese Rüge grundsätzlich nicht geeignet, über die in § 41p Abs.3 PatG genannten Fälle hinaus eine zu-lassungsfroie Rechtsbeschwerde zu eröffnen. inhaberin ohne weiteres freigestandon, von sich aus auf die später in der Entscheidung des Senats vom 26.
§ h BUNDESGERICHTSHOF 2545 0i6 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache der .) >-Werke HiflBBiHHP iJflHHHHP Patentinhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Pr. Mi - und gegen die P^gg^/älte Pr.-I^^^H. Dipl.-Ing. Antragsteller und Rechtsbeachwerdegegnor, - Dcvollnüchtißtor: Rechtsanwalt Dr. 7/ Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der .Sitzung an 22. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Claßen beschlossen: I. Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluß des 5» Senats des Bundespatentgerichts vom 9* März 1964 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt. Grund e: % Die Rechtobeochwerdeführerin ist Inhaberin des am 22. Januar 1959 nach Durchführung eines EinspruchsVerfahrens erteilten Deutschen Dundeopatents 972 008. Auf Antrag der Antragsteller wurde diesen - entgegen dem Widerspruch der Patentinhabern - durch Beschluß der Patcntverwaltungs-nbteilung dos Deutschen Patentamts vom 29. November 1963 uneingeschränkte Akteneinoicht zugebilligt. Die von der Antragsgegnorin hiergogen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des 5. Senats des Bundes-patcntgcrichts vom 9. Harz 1964 zurückgewiesen. Darin wurde eine Rechtsbcschv/ordc nicht zugelasocn. Die Antrag?gegnerin hat in rechter Form und Frist Rechts-beschwerde eingelegt. Diese kann keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen einer sulaosungsfreicn Rechtsboschwerde darin zwar geltend gemacht, aber nicht durch einen substantiierten Vortrag schlüssig dargetan worden sind. 1. Zur Begründung ihrer Rechtabes chv/erde beruft sich die .Antragsgegnerin in erster Linie auf die Entscheidung des Senats vom 26. Hai 1964 (GRUR 1964, 548), welche den Grundsatz ausgesprochen hat, daß Patentanwälte und andere Personen, die berufsmäßig andere vor dem Patentamt vertreten, bei der Stellung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht zu dem Ausdruck bringen müssen, für wen der Antrag gestellt wird. In vorliegenden Palle ist der Antrag auf Akteneinsicht von Patentanwälten ohne Namhaftmachung eines Auftraggebers gestellt worden. Bas war von der Antragsgegnerin nicht beanstandet worden und ist auch in angefochtenen Beschluß vom 9* Ilärz 1964 nicht besonders erörtert worden, weil das Bundcspatontgoricht damals noch in ständiger Praxis den entgegengesetzten Rechtsotandpunkt wie:/der erwähnte Beschluß des Senats vom 26. Hai 1964 vertrat. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Rechtebes chv/erdeführerin, daß die Rechtsbeschwerde in vorliegenden Palle schon um deswillen statthaft sein müsse, weil der Bundesgerichtshof selber klar zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er der Rechtsauffassung, welche im angefochtenen Beschluß des Bundeopatentgerichts vertreten und derentwegen die Rechtobeschv/erde erhoben wird, nicht zu-rtimen könne. Nach den in § 41p PatG unzweideutig nieder-gclcgtcn Willen des Gesetzgebers findet eine Rechtsbeochwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn der Beschwerdeaenat des Bundcnpatentgerichts die Rcchtabo3chwerde in seinem Beschluß zugelasscn hat, oder wenn einer der grundlegenden Vorfnbrcnsnängcl dos § 41p Abc. 3 PatG vorliegt. Bor bloße Urständ, daß einen Beschluß des Bundeopatentgerichts eine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende i.atcriclle Rcchtcnnsicht zugrunde!iegt, genügt demnach nicht, un die Rcchtobcschwordc statthaft zu nachcn. / r j 2. Erfolglos nuß auch der Versuch bleiben, die Voraussetzung für eine zulaosungsfroie Rechtobeschv/erde im Sinne dos § 41p Abo. 3 PatG darzutun. Hier nacht die Antragsgegnorin in erster Linie geltend, der wahre Beteiligte ooi im Vorfahren "nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten" gewesen, da seine Bevollmächtigten entgegen der Vorschrift dc3 § 41m PatG keine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht hätten. Biese Rüge geht in zweifacher Hinsicht an dem gesetzlichen Tatbestand des § 41p Abs. 3 Nr. 3 PatG vorbei. Zunächst ist der bloße Ver-fnhrcnsverstoß, daß die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht unterblieben ist, keineswegs gleichbedeutend mit den materiellen Hangcl, daß ein Verfahronsbeteiligter nicht nach gesetzlicher Vorschrift vertreten wäre. Ber letzterwähnte Ilangcl ist vielnchr ebenso wie bei anderen, im wesentlichen gleichlautenden Vcrfahrensbostimnungen (vgl. etwa §§ 551 Nr. 5; 579 Nr. 4 ZPO) erst dann gegeben, wenn in betreffenden Vorfahren eine nicht prozeßfähige Partei ohne ihren gesetzlichen Vertreter oder ein Vertreter ohne Vertretungsrecht aufgctreten i3t. Bie materielle Gültigkeit der Vertretungsnacht ist aber nicht davon abhängig, daß eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten einge-roicht wird (vgl. § 41n PatG), sondern es genügt jede, auch formlose Bevollmächtigung im Sinne des § 167 BGB. Zun zweiten würde man die erwähnte Entscheidung des Tcnato von 26. Hai 1964 (GRUR 1964, 546) mißverstehen, wenn r.an ihr als Grundsatz entnehmen wollte, daß Patentanwälte die Akteneinsicht nur noch in Kanon und in Vollnacht eines Auftraggebers beantragen dürften. Statt dessen hat der fenat dort ausdrücklich dargelegt, daß es für Personen, die berufsmäßig andere vor den Patentamt vertreten, also namentlich die Patentanwälte, ferner die Rechtsanwälte urd die Erloulnissckeininhabor, nach wie vor drei ver- VJ achicdene Arten, einen Antrag auf Aktcneinnicht zu stellen, gibt. Sie können zunächst selbst als Antragsteller auftreten, wobei sie dann anzugeben haben, ob sie entweder im eigenen Interesse oder in Interesse eines namentlich zu offenbarenden Dritten tätig werden. Daneben besteht die dritte Möglichkeit, den Aktcnoinsiehtsantrag im Namen des anderen Interessenten und als dessen bevollmächtigter Vertreter zu stellen. Im vorliegenden Falle haben die Antragsteller im eigenen Hanen Aktonoinsicht begehrt. Dabei haben sie zwar - in Unkenntnis der späteren Rechtsprechung des Senats - noch nicht zu erkennen gegeben, ob sic ein eigenes Interesse oder das Interesse eines Auftraggebers verfolgten. Dadurch ist aber nicht der Tatbestand des § 41p Abs. 3 Nr. 3 PatG verwirklicht; denn die zulässigerweise im eigenen Namen handelnden Patentanwälte waren selbst "Beteiligte” des Verfahrens; sie vertraten sich selbst, so daß kein Vertreter ohne Vertrotungomacht in Erscheinung getreten ist. 3. Ebensowenig läßt sich der Standpunkt vertreten, der angcfochtene Beschluß sei "nicht mit Gründen" versehen und deshalb gemäß § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG auch ohne Zulassung mit der Rcchtobeschv/erde angreifbar. Das Bundospatentgericht hat seiner Begründungspflicht dadurch genügt, daß eo sich ausführünh mit den Einwendungen und Bedenken, welche die Antragsgegncrin gegen den gestellten Antrag geltend gemacht hatte, auoeinandergesetzt hat. Keineswegs ging die Begründungspflicht soweit, daß auch Rcchtsproblcrie von allgemeinerer Bedeutung, selbst ohne daß sich ein Verfohrensbetoiligter darauf berufen hätte, zu untersuchen gewesen wären. In vorliegenden Palle waren in den Eingaben der Antragsgegnorin keine Bedenken dagegen geltend gemacht, daß als Antragsteller Patentanwälte ohne / / Offenlegung eines Auftragsverhältnisses auftraten. Infolgedessen brauchte das Bundespatentgericht dieses zwar theoretisch denkbare, aber im konkreten Palle nicht vorgebrachte Vertcidigungsmittel nicht zu bescheiden. Ein Begründungs-nangcl liegt daher nicht vor. 4. Schließlich beruft sich die Rcchtsbeschwerde ohne Erfolg auf ’’Versagung des rechtlichen Gehörs”. V/ie der Senat bereits in dom Beschluß vom 3.12.1964 - la ZB 18/64 - dargelegt hat, ist diese Rüge grundsätzlich nicht geeignet, über die in § 41p Abs. 3 PatG genannten Fälle hinaus eine zu-lassungsfroie Rechtsbeschwerde zu eröffnen. In übrigen krankt die Rüge im vorliegenden Falle daran, daß versäumt worden ist, in der Rechtobeschwerdebegründung Tatsachen dafür anzugebon, in welchen I,laßnahmen des Bundes-Patentgerichts der angebliche Verfahrenr.verstoß einer Versagung des rechtlichen Gehörs erblickt werden soll (§ 41r Abs. 3 Nr. 3 FatG). Abgesehen von dieser Formungültigkeit der erhobenen Rüge läßt sich auch den gesamten Akten kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, worin die Beschneidung des rechtlichen Gehörs bestehen könnte. Es hätte der Patent- r t inhaberin ohne weiteres freigestandon, von sich aus auf die später in der Entscheidung des Senats vom 26. Hai 1964 geklärte Problematik hinzuweisen. Ein Verfahrensbeteiligter, der selber nicht versucht, sich zu einer bestimmten Rechtsfrage Gehör zu verschaffen, kann nicht später bemängeln, ihn sei insoweit kein ausreichendes Gehör zuteil geworden. 5. Nach alledem war die Rechtsbeschwerdo mit der Kosten-folgc aus § 4ly Abo. 1 Satz 2 PatG zurückzuv/eisen. Pr. Hastclski Spreng Löscher Spengler Claßen