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BGH · la-ZB 14/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la-ZB 14/63

Überlagererteil für einen ÜHF-Empfänger, insbesondere einen Fernsehempfänger, mit einer Topfkreisanordnung mit zwei induktiv und/oder kapazitiv gekoppelten Bandfilter-Resonanzkreisen, an die die, vorzugsweise selbstschwingende, Mischstufe durch eine, insbesondere dem Innenleiter des zweiten Bandfilterkreises parallel liegende, Leiterschleife induktiv angekoppelt ist, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem mit der Mischstufe (3) verbundenen 'feil der Koppelschleife (Ly) und einem benachbarten Teil des Innenleiters (L^) ein kleiner Kondensator (C^) angebracht ist. Januar 1964 in der Sache la ZB 1/63 ergibt sich, daß der Senat bei der Beurteilung der Frage der Gebrauchsmusterfähigkeit elektrischer Schaltungen den Erwägungen beigetreten ist, die dem Beschluß des Bundespatentgerichts vom 15. November 1961 (5 {} 49/61) die Gebrauchsmusterfähigkeit einer elektrischen Schaltung mangels "räumlicher Bestimmtheit" verneint hat, wird im späteren Beschluß des Bundespatentgerichts vom 15. März 1962 für die Beantwortung der Präge, ob eine elektrische Schaltung gebrauchsmusterfähig ist, als entscheidend angesehen, ob die erfindungswesentliehen Merkmale, durch welche die angemeldete Neuerung gekennzeichnet wird, elektrisch-funktioneller Art sind und als solche dem Fachmann nur mittelbar (sekundär) auf räumlich-körperliche Merkmale hinweisen oder ob sie - im v/esentlichen - unmittelbar (primär) räumlich-körperlich (mechanisch-konstruktiv) bestimmt und bedingt sind. Nur wenn die letztgenannten Voraussetzungen voriiegen, ist die Eintragungsfähigkeit zu bejahen, und zwar auch dann, wenn diese räumlich-körperliche Gestaltung oder Anordnung der Lösung einer elektrischen Aufgabe und der Verbesserung der elektrischen «Virkung dienen soll. iiie noch näher darzulegen sein wird, widerspricht dieser Auffassung der die angefochtene Entscheidung tragende Teil der Begründung; er geht insofern auch über die angeführten Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 14. Im vorliegenden Fall könnte also auch noch kein entscheidendes Bedenken daraus hergeleitet werden, daß der Ort der Anbringung des Kondensators Cy nicht "genau" bestimmt sei. Es genügt, daß durch den Oberbegriff Arbeitsgerätschaften und Gebrauchsgegenstände mit bestimmten räumlich-körperlichen Merkmalen festgelegt werden, so daß ihre "Raumform" nach dem Heuerungsvorschlag durch eine (neue) "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" geändert werden kann. 3. Bas Bundespatentgericht hat aber ebenso wie die Gebrauchcmusterstelle über die Frage, ob die Ausgestaltung und die Lage der Bauelemente der Heuerung hinreichend körperlich bestimmt sind, ersichtlich nicht abschließend befinden wollen, sondern der Anmeldung die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle entscheidend auch für den Pall versagt, daß diese Präge zu bejahen wäre. Für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Rechtsbeuchwerdeverfahren ist also in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, daß sowohl die körperliche Ausgestaltung als auch die räumliche Anordnung der für die Neuerung wesentlichen Bauelemente hinreichend bestimmt sind. Nach der vom Bundespatentgericht in dem angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung könnte also für elektrische Geräte überhaupt kein Gebrauchsmusterschutz mehr gewährt werden, sofern eine räumlich-körperlich bestimmte Neuerung der Verbesserung dfcr elektrischen Wirkung dienen soll. durch Erfindungen, die ihrem Wesen nach allein durch neue rein elektrisch-funktionelle Merkmale zu kennzeichnen sind, sondern auch durch Erfindungen, die eindeutig nur durch mechanisch-konstruktive, die neue Anordnung, Gestaltung oder Vorrichtung unmittelbar räumlich-körperlich kennzeichnende Merkmale bezeichnet werden. .Venn nur die für eine neue "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" erforderlichen Lösungsmittel rein konstruktiver Art sind, ist eine Beschränkung der Aufgabe, die auf jede irgendwie geartete Förderung des Gebrauchszwecks gerichtet sein kann, auf das rein Konstruktive nicht erforderlich (Walther, GRUR 196?, 226 re. insoweit nicht gefolgt werden, als er fordert, daß sowohl Aufgabe als auch Lösung der Lehre eines Gebrauchsmusters "räumlicher iJatur" sein müßten und daß für Gebrauchsmusterschutz dann kein Baum sei, wenn "Aufgabe und Lösung der Erfindung elektrischer Matur" seien (hiergegen mit Hecht auch Baader, GRUB 1962, 457, 458 li. Immerhin erkennt auch £ssel (a.a.O.S. 86 unter IV) an, daß eine Erfindung (Heuerung) richtig nur in Verbindung mit der angegebenen Lösung erkennbar sei und daß unter Umständen von einer Aufgabe elektrischer Matur die Rede sein könne im Sinne einer "übergeordneten" Aufgabe, während die angegebene Lösung elektromechanischer oder gar rein mechanischer liatur 3ei. Da das Dundespatentgericht im angefochtenen Beschluß hiernach zu Unrecht nur auf die als rein elektrisch bezeichnete Aufgabenstellung (Problemstellung) abgestellt und die Art der Lösungsmittel ganz außer Betracht gelassen hat, mußte die Rechtsbeschwerde Erfolg haben.....Bei der erneuten Prüfung, ob der Anmeldegegenstand dio absoluten Schutzvoraussetzungen des § 1 GebrMG erfüllt, ist zu beachten, daß die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Anmelderin nicht in allen Punkten den Anforderungen genügen, die nach der Entscheidung vom 30. '.Vird ein die elektrische Schaltung betreffender Teil eines Geräts (hier: öberlagererteil eines UHF-jänpfängers) im Oberbegriff gattungsmäßig im wesentlichen nur durch elektrisch-funktionelle Merkmale, ohne daß ein bestimmter, funktionswesentlicher Raumformgedanke erkennbar ist, bezeichnet, so kann dieser Teil, der selbst nicht gebrauchs-musterfähig ist, auch nicht dadurch Gebrauchsmuoterfähigkeit erlangen, daß in den kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs Ochaltclomente aufgenommen werden, die im Verhältnis zu anderen Schaltelementen irgendwie räumlich-körperlich näher bestimmt werden. Denn solche elektrisch-funktionellen Maßnahmen, die sich immer irgendwie auch körperlich-räumlich auswirken müssen, gehören zu dem Y/esen jeder Neuerung an elektrischen Schaltungen und sind daher als solche grundsätzlich nicht geeignet, die Gebrauchsmuoterfähigkeit eines durch diese Schaltung gekennzeichneten Geräts zu begründen. Deshalb kann z.B. auch die Anbringung eines Kondensators an einer bestimmten, lediglich durch die Reihenfolge der Schaltelemente gekennzeichneten Stelle noch nicht als ge-brauchsmusfcerfähige Neuerung anerkannt werden. Beruht diese Vielfalt darauf, daß der betreffende Teil des elektrischen Geräts seinem Wesen nach nur durch rein elektrisch-funktionelle Merkmale bezeichnet werden kann, so kann auch für diesen keine bestimmte "Raumform" darstellenden Teil des Geräts nicht dadurch Gebrauchsmusterschutz begründet worden, daß der Reue-rungcvorschlag die Anbringung eines zusätzlichen Schaltele-ments mit näherer räumlich-körperlicher Bestimmung im Verhältnis zu den übrigen Schaltelementen zu dem Gegenstand hat. hat auch dao Modell eines solchen Überlagererteils vorgelegt und näher ausgeführt, daß im UHF-Bereich Resonanzelemente benutzt werden, die darauf beruhen, daß sich elektrische Wellen längs eines Leiters mit Lichtgeschwindigkeit fortpflanzen. 2. Kann ein solcher Überlagererteil seiner ganzen Gestaltung nach gattungsmäßig als "Raumform" bestimmt werden , so ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, auch den Raunformcharakter eines diesen Teil des Geräts betreffenden Heuerungovorschlages anzuerkennen. Mit der Neuerung wird eine elektrische Wirkung erstrebt: Die Schwingungen aus dem Oszillatorkreis 1 d sollen soweit wie möglich an der Ausstrahlung gehindert werden. Nach der Gebrauchsmusteranmeldung wird ihm durch die Neuerung die Lehre gegeben, daß zwischen dem mit der Miochstufe (Röhre 3) verbundenen Teil der Kop-polochleife (I>K) und einem benachbarten Teil des Innenlei-ters (1*2) ein kleiner Kondensator (C^) angebracht wird. Ist danach das im Kennzeichen des Hauptanspruch3 angegebene mechanisch-konstruktive Merkmal für den erstrebten Fortschritt als entscheidend wesentlich bezeichnet, so dürfte damit auch dao Vorliegen der beiden weiteren Schutzvoraus-octzungcn (unter III 2 b und c der Entscheidung Ia 23 1/63 vom 30.

Zitierte Normen: § 1 GebrMG
MerkmalkörperlichAufgabeelektrischbestimmenBundespatentgerichtteilenNeuerungKondensator

Volltext der Entscheidung

Machschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 GehrMG § 1
Zur Frage der Gehrauchsmusterfähigkeit elektrischer Schaltungen
BGH, Beschl. v. 30. Januar 1964	-	la	ZB 14/63 -
Bundespatentgericht
 Aus den Gründen:
Die Anmelderin erstrebt die Eintragung eines '‘Überlagererteils für einen UHP-Erapfänger mit einer Topfkreis-Anordnung" in die Gebrauchsmusterrolle, hie begehrten Schutzansprüche lauten:
"1. Überlagererteil für einen ÜHF-Empfänger, insbesondere einen Fernsehempfänger, mit einer Topfkreisanordnung mit zwei induktiv und/oder kapazitiv gekoppelten Bandfilter-Resonanzkreisen, an die die, vorzugsweise selbstschwingende, Mischstufe durch eine, insbesondere dem Innenleiter des zweiten Bandfilterkreises parallel liegende, Leiterschleife induktiv angekoppelt ist, dadurch gekennzeichnet,
 daß zwischen dem mit der Mischstufe (3) verbundenen 'feil der Koppelschleife (Ly) und
 einem benachbarten Teil des Innenleiters (L^) ein kleiner Kondensator (C^) angebracht
 ist.
2. Übcrlagererteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
 daß der Kondensator (Cy) an der Kathode der Mischröhre (3) angebracht ist.1'
hie Gebrauchsmustersteile des Deutschen Patentamts und das Bundespatentgericht haben die Eintragungsfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes verneint, hie Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung und Zuruckverweisung.
....III. 1. hie Gebrauchsmusterstelle hat u. a. ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob die körperliche Form des Anmeldungsgcgenstandes hinreichend bestimmt sei. hie Frage der körperlichen Bestimmtheit der Merkmale brauche jedoch nicht abschließend geprüft zu werden. Denn jedenfalls würden außer körperlichen auch Schaltungsmerkmale
 
als neu beansprucht. Diese aber könnten als Gebrauchsmuster nicht geschützt werden. Auch sei eine Kombination aus körperlichen und Schaltungsmerkmalen nicht eintragungsfähig.
Das Bundespatentgericht knüpft in seiner Entscheidung an die Gründe des Beschlusses der Gebrauchsmusterstelle an und bezieht sich dabei einleitend auch auf die Grundsätze, die das Bundespatentgericht bewogen haben, die Schutzfühigkeit elektrischer Schaltungen generell zu verneinen. Hierbei verweist die angefochtene Entscheidung auf die Beschlüsse des Bundespatentgerichts vom 14. November 1961 (5 W 49/61) in MittDPatAnw 1962, 57 (mit Anmerkung von Moser) und vom 15. März 1962 (5 W 92/61) in MittDPatAnw 1962, 139 (mit Anmerkung von Schlenk). Der beschließende Senat hat die gegen beide Beschlüsse gerichteten Rechtsbe-schv/erden mit den ebenfalls am 50. Januar 1964 verkündeten Entscheidungen (la ZB l/63 und 5/63) zurückgewiesen.
Die beiden im angefochtenen Beschluß angeführten und veröffentlichten Entscheidungen des Bundeopatentge-richts vom 14. November 1961 und vom 15. März 1962 weichen in der Begründung nicht unwesentlich voneinander ab, worauf bereits Schlenk in der Anmerkung zu der letztgenannten Entscheidung hingewiesen hat (MittDPatAnw 1962, 140). Aus der ausführlichen Entscheidung vom 30. Januar 1964 in der Sache la ZB 1/63 ergibt sich, daß der Senat bei der Beurteilung der Frage der Gebrauchsmusterfähigkeit elektrischer Schaltungen den Erwägungen beigetreten ist, die dem Beschluß des Bundespatentgerichts vom 15. März 1962 (5 Y/ 92/61) zugrundeliegen. Während nämlich das Bundespatentge-
 
rieht in der Entscheidung vom 14. November 1961 (5 {}
 49/61) die Gebrauchsmusterfähigkeit einer elektrischen Schaltung mangels "räumlicher Bestimmtheit" verneint hat, wird im späteren Beschluß des Bundespatentgerichts vom 15. März 1962 für die Beantwortung der Präge, ob eine elektrische Schaltung gebrauchsmusterfähig ist, als entscheidend angesehen, ob die erfindungswesentliehen Merkmale, durch welche die angemeldete Neuerung gekennzeichnet wird, elektrisch-funktioneller Art sind und als solche dem Fachmann nur mittelbar (sekundär) auf räumlich-körperliche Merkmale hinweisen oder ob sie - im v/esentlichen - unmittelbar (primär) räumlich-körperlich (mechanisch-konstruktiv) bestimmt und bedingt sind. Nur wenn die letztgenannten Voraussetzungen voriiegen, ist die Eintragungsfähigkeit zu bejahen, und zwar auch dann, wenn diese räumlich-körperliche Gestaltung oder Anordnung der Lösung einer elektrischen Aufgabe und der Verbesserung der elektrischen «Virkung dienen soll.
iiie noch näher darzulegen sein wird, widerspricht dieser Auffassung der die angefochtene Entscheidung tragende Teil der Begründung; er geht insofern auch über die angeführten Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 14. November 1961 und 15. März 1962 hinaus.
2. Bas Bundespatentgericht geht davon aus, daß die »
als neu beanspruchten Merkmale der Anmeldung insofern körperlich seien, als der Kondensator (0^) räumlich zv/ischen dem mit der Mischstufe (5) verbundenen Teil der Koppelschleife (Ljj) und einem benachbarten Teil des Innenleiters (Lg) angebracht werden 30II. In Übereinstimmung mit der Ge-brauchsmusterstelle äußert das Bundespatentgericht trotzdem
 
sowohl hinsichtlich der Bestimmtheit der räumlichen Lage alo auch hinsichtlich der körperlichen Ausbildung der einzelnen Elemente Bedenken.
a)	Das Bundespatentgericht meint, der genaue Ort der Anbringung des Kondensators sei nicht bestimmt, sondern lasse einen Spielraum zu.
Dieses Argument ist für sich allein nicht stichhaltig. Gebrauchsmusterschutz ist nicht etwa schon schlechthin deshalb ausgeschlossen, weil die körperlich-räumliche Gestaltung oder Anordnung einen gewissen Spielraum zulüßt. './ie sich aus der Unfallverhütungsschuh-Entscheidung vom 2. November 1956 (GRUR 1957, 270 - 272) ergibt, kann das Gebrauchsmuster unterschiedliche Ausführungsformen innerhalb eines bestimmten Spielraums umfassen, sofern nur die
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Vielzahl der Ausführungsformen auf einem "gemeinsamen Raumformgedanken" beruht. Dieser in einer bestimmten "Raum-form" in Erscheinung tretende Erfindungsgedanke kann über rein zufällige Gestaltungen und sonstige nicht erfindungsfunktionell wesentliche Besonderheiten der offenbarten Raumform hinausgehen; er ist also auch nicht auf ein bestimmtes Auoführungobeispiel beschränkt. Im vorliegenden Fall könnte also auch noch kein entscheidendes Bedenken daraus hergeleitet werden, daß der Ort der Anbringung des Kondensators Cy nicht "genau" bestimmt sei.
b)	Mit der Gebrauchsmusterstelle äußert das Bundes-patontgericht das weitere Bedenken, daß die körperliche Ausbildung der Koppelschleife, des Innenleiters, des Kondensators und der Verbindungsteile offengelassen sei, so daß für ihre tatsächliche Ausführung zahlreiche Möglichkeiten bestünden.
 
Auch dieses Bedenken kann nicht als durchschlagend anerkannt v/crden. Soweit es sich nämlich um Elemente handelt, die zu dem Oberbegriff des Schutzanspruchs gehören, also den Anmeldungsgegenstand nur der Gattung nach kennzeichnen, versteht es sich von selbst, daß für die tatsächliche Ausführung des nur der Gattung nach bestimmten Anmeldegegenstandes immer zahlreiche in Einzelheiten voneinander abweichende Möglichkeiten bestehen.
Es genügt, daß durch den Oberbegriff Arbeitsgerätschaften und Gebrauchsgegenstände mit bestimmten räumlich-körperlichen Merkmalen festgelegt werden, so daß ihre "Raumform" nach dem Heuerungsvorschlag durch eine (neue) "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" geändert werden kann.
3. Bas Bundespatentgericht hat aber ebenso wie die Gebrauchcmusterstelle über die Frage, ob die Ausgestaltung und die Lage der Bauelemente der Heuerung hinreichend körperlich bestimmt sind, ersichtlich nicht abschließend befinden wollen, sondern der Anmeldung die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle entscheidend auch für den Pall versagt, daß diese Präge zu bejahen wäre. Für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Rechtsbeuchwerdeverfahren ist also in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, daß sowohl die körperliche Ausgestaltung als auch die räumliche Anordnung der für die Neuerung wesentlichen Bauelemente hinreichend bestimmt sind.
a) Bas' Bundespatentgericht geht von der Erwägung . aus, daß die körperliche Festlegung der kennzeichnenden Teile der Anmeldung allein deren Schutzfähigkeit nicht immer zu begründen vermöge. Bie Schutzfähigkeit müsse maßge-
 
bond von den eich aus Aufgabe und Lösung ergebenden ür-findungsgegenstand her beurteilt werden. Das Wesen der Neuerung aber betreffe die Beeinflussung des elektrischen Stromes. Nach der Beschreibung sei es als nachteilig empfunden worden, daß Oszillatorspannungen auf den Antcnncncingang und auf die Außenfläche des Gehäuses des Dberlagererteils gelangten, wodurch störende Ausstrahlungen einträten. Aufgabe der Neuerung sei es, diese Störungen mittels der vorgeschlagenen Lösung zu vermeiden. Die Vermeidung dieser Störungen stelle sich nach der Neuerung nicht als mechanisches, sondern, als elektrisches Problem dar. Möge auch der Kondensator in Ausgestaltung, Lage und Anbringung körperlich beschrieben sein, so 3ei doch seine Wirkung und damit das Wesen der Neuerung ausschließlich elektrisch bestimmt. Die in der Raumform angegebenen Maßnahmen des Anmeldungsgegenstandes erschöpften sich nicht in ihren körperlichen Punktionen, sondern sollten ihrer Aufgabe gemäß den Lauf elektrischer Ströme beeinflussen. Demgemäß bediene sich die Erfindung nicht der Gesetze der Mechanik, sondern derjenigen der Elektrotechnik. Die Erfindung sei hiernach auf die Beeinflussung des elektrischen Stromes mittels in den Stromlauf eingeschalteter Elemente gerichtet. Sie sei deswegen nicht anders zu beurteilen als diejenigen Anmeldungen, denen der Senat in den angeführten und anderen Entscheidungen bereits die Eintragung versagt habe und die zu dem Teil dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegt worden seien.
b) Mit dieser Auslegung des § 1 GebrMG weicht das Bundespatentgericht wesentlich ab von den Begründungen -der
 
früheren im angefochtenen Beschluß angeführten Entscheidungen vom H. November 1961 und vom 15. März 1962. Im Gegensatz zu diesen Entscheidungen stellt der angefoch-tene Beschluß allein darauf ab, ob ein elektrisches Problem (Aufgabe) vorliogt und ob eine elektrische Wirkung (Förderung des Gebrauchszwecks) erstrebt wird. Ist dies der Fall, so soll es überhaupt nicht mehr darauf ankommen, ob die Lösungsmittel räumlich-körperlich (mechanisch-konstruktiver) Art sind. Wie die Sechtobeschwerde zutreffend hervorhebt, v/irä verlangt, daß bei einem gebrauchsmusterfähigen Gegenstand Gesetze der Mechanik benutzt v/erden, so daß also Neuerungen an Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen nicht geschützt v/erden könnten, bei denen durch körperlich-räumlich ausgeotaltete Mittel Tirkungen auf Licht, Böntgenstrahlen, Wärme, Schall, Geruch oder dcrgl. auogeübt werden oder bei denen eine Beeinflussung der Strömung von -Gasen oder Flüssigkeiten in P.ohrleifcungcanordnungen erfolgt, die ebensoviel oder ebensowenig auf Wirkungen fester mechanischer Körper beruhen wie die Beeinflussung strömender Elektrizität durch Schaltungsanordnungen mit elektrischen Leitungen. Nach der vom Bundespatentgericht in dem angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung könnte also für elektrische Geräte überhaupt kein Gebrauchsmusterschutz mehr gewährt werden, sofern eine räumlich-körperlich bestimmte Neuerung der Verbesserung dfcr elektrischen Wirkung dienen soll.
Eine solche Auslegung läßt sich mit Wortlaut, Sinn und Zweck des § 1 GebrMG nicht in Einklang bringen. Denn, wie der beschließende Senat in der Sache la Z3 1/63 unter V 4- ausgeführt hat, kann der Gebrauchszweck eines elektrischen Geräts selbstverständlich gefördert v/erden nicht nur
 
durch Erfindungen, die ihrem Wesen nach allein durch neue rein elektrisch-funktionelle Merkmale zu kennzeichnen sind, sondern auch durch Erfindungen, die eindeutig nur durch mechanisch-konstruktive, die neue Anordnung, Gestaltung oder Vorrichtung unmittelbar räumlich-körperlich kennzeichnende Merkmale bezeichnet werden. Auch an einem elektrischen Gerät können durch bestimmte rein konstruktive Maßnahmen gewisse elektrische Wirkungen, insbesondere
 Verbesserungen in der elektrischen Punktion, erzielt wer-
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den. .Venn nur die für eine neue "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" erforderlichen Lösungsmittel rein konstruktiver Art sind, ist eine Beschränkung der Aufgabe, die auf jede irgendwie geartete Förderung des Gebrauchszwecks gerichtet sein kann, auf das rein Konstruktive nicht erforderlich (Walther, GRUR 196?, 226 re. Sp., Ende des vorletzten Absatzes). Daher kann den'Ausführungen von issel (flittDPatAnw 1962, 85,.86) insoweit nicht gefolgt werden, als er fordert, daß sowohl Aufgabe als auch Lösung der Lehre eines Gebrauchsmusters "räumlicher iJatur" sein müßten und daß für Gebrauchsmusterschutz dann kein Baum sei, wenn "Aufgabe und Lösung der Erfindung elektrischer Matur" seien (hiergegen mit Hecht auch Baader, GRUB 1962, 457, 458 li. Sp. unten). Immerhin erkennt auch £ssel (a.a.O. S. 86 unter IV) an, daß eine Erfindung (Heuerung) richtig nur in Verbindung mit der angegebenen Lösung erkennbar sei und daß unter Umständen von einer Aufgabe elektrischer Matur die Rede sein könne im Sinne einer "übergeordneten" Aufgabe, während die angegebene Lösung elektromechanischer oder gar rein mechanischer liatur 3ei. "Bei näherer Betrachtung" zeige sich aber, daß der mechanischen Lösung auch “eine räumliche Aufgabe, nämlich eine mechanische, sozusagen als Unteraufgabe oder
 
Hebenaufgabe, zuzuordnen sei". Auch nach dieser von issel vertretenen Auffacsung läßt sich im vorliegenden Pall die Eintragungsfähigkeit nicht ausschließen.
IV. Da das Dundespatentgericht im angefochtenen Beschluß hiernach zu Unrecht nur auf die als rein elektrisch bezeichnete Aufgabenstellung (Problemstellung) abgestellt und die Art der Lösungsmittel ganz außer Betracht gelassen hat, mußte die Rechtsbeschwerde Erfolg haben.....
Bei der erneuten Prüfung, ob der Anmeldegegenstand dio absoluten Schutzvoraussetzungen des § 1 GebrMG erfüllt, ist zu beachten, daß die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Anmelderin nicht in allen Punkten den Anforderungen genügen, die nach der Entscheidung vom 30. Januar 1964 in der Sache la ZB 1/63 zu stellen sind, wenn für ein «lurch eine elektrische Schaltung gekennzeichnetes Gerät Gebrauchsmusterschutz begehrt wird.
1.	Hach dem Schutzanspruch bezieht sich die vorliegende Anmeldung auf einen '’Überlagererteil für einen UHF-J3mpfünger, insbesondere einen Fernsehempfänger, mit einer Topfkreisanordnung mit zwei induktiv und/oder kapazitiv ge-Icoppeltcn Bandfilter-Resonanzkreisen, an die die, vorzugsweise selbst schwingende, Hischstufe durch eine, insbesondere dem Innenleiter des zweiten Bandfiltcrkreises parallel liegende ieiterschleife induktiv angekoppelt ist".
Die Anmclderin weist darauf hin, daß ein solcher übcrlagcrorteil für einen UHF-Empfänger ein Teil eines handelsüblichen Gebrauchsgogonotandes sei; es könne vorausgesetzt worden, daß ein Empfänger mit einem solchen Überla-gcrerteil als funktionsfähiger und handelsfähiger einheit-
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licher Gegenstand in einem Gehäuse vor dem Fachmann, der die lehre nach dem Anmeldungsgegenstand anwenden wolle, auf dem Tisch stehe.
Hiermit allein kann jedoch das Vorliegen "einer Arbeitogerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstandes oder eines Teils davon" im Sinne des § 1 GebrMG (unter III 2 a der Entscheidung la ZB 1/63 vom 30. Januar 1964) noch nicht begründet v/erden.
'.Vird ein die elektrische Schaltung betreffender Teil eines Geräts (hier: öberlagererteil eines UHF-jänpfängers) im Oberbegriff gattungsmäßig im wesentlichen nur durch elektrisch-funktionelle Merkmale, ohne daß ein bestimmter, funktionswesentlicher Raumformgedanke erkennbar ist, bezeichnet, so kann dieser Teil, der selbst nicht gebrauchs-musterfähig ist, auch nicht dadurch Gebrauchsmuoterfähigkeit erlangen, daß in den kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs Ochaltclomente aufgenommen werden, die im Verhältnis zu anderen Schaltelementen irgendwie räumlich-körperlich näher bestimmt werden. Für die Gebrauchsmusterfähigkeit einer elektrischen Schaltung kann es nicht genügen, daß bestimmte schal-tungstechnische Elemente weggelassen, hinzugefügt oder sonstwie in ihrer technischen Funktion geändert werden oder daß die Art der elektrischen Verbindung der einzelnen Elemente funktionell geändert wird. Denn solche elektrisch-funktionellen Maßnahmen, die sich immer irgendwie auch körperlich-räumlich auswirken müssen, gehören zu dem Y/esen jeder Neuerung an elektrischen Schaltungen und sind daher als solche grundsätzlich nicht geeignet, die Gebrauchsmuoterfähigkeit eines durch diese Schaltung gekennzeichneten Geräts zu begründen.
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Deshalb kann z.B. auch die Anbringung eines Kondensators an einer bestimmten, lediglich durch die Reihenfolge der Schaltelemente gekennzeichneten Stelle noch nicht als ge-brauchsmusfcerfähige Neuerung anerkannt werden.
Die Anmelderin räumt ein, daß ein Überlagererteil nach dem Oberbegriff des Hauptanspruchs entsprechend dem Stande der Technik eine größere Vielfalt von Ausführungs-formen aufweisen kann. Beruht diese Vielfalt darauf, daß der betreffende Teil des elektrischen Geräts seinem Wesen nach nur durch rein elektrisch-funktionelle Merkmale bezeichnet werden kann, so kann auch für diesen keine bestimmte "Raumform" darstellenden Teil des Geräts nicht dadurch Gebrauchsmusterschutz begründet worden, daß der Reue-rungcvorschlag die Anbringung eines zusätzlichen Schaltele-ments mit näherer räumlich-körperlicher Bestimmung im Verhältnis zu den übrigen Schaltelementen zu dem Gegenstand hat. Das Bundespatentgericht wird daher im vorliegenden Pall zu prüfen haben, ob der im Oberbegriff gattungsmäßig beseich-nete Überlagererteil einem "allgemeinen Raumformgedanken" entspricht.
Die Zeichnung der vorliegenden Gebrauchsmusteranmeldung zeigt einen Überlagererteil mit mehreren "Topfkreisen" in Form von Kammern innerhalb einer Wanne. Die Anmelderin. hat auch dao Modell eines solchen Überlagererteils vorgelegt und näher ausgeführt, daß im UHF-Bereich Resonanzelemente benutzt werden, die darauf beruhen, daß sich elektrische Wellen längs eines Leiters mit Lichtgeschwindigkeit fortpflanzen. Sie hat danach für ein Regelbeispiel errechnet, daß das Resonanzelement eine Länge von etwa 1p cm hat. Die Lei-.tung, an der die Welle entlangläuft, muß von einer leitenden
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Hülle umgeben oein, woraus sich die Kammer bi ldung ("Topf-kreisanordnung") ergibt.
2.	Kann ein solcher Überlagererteil seiner ganzen Gestaltung nach gattungsmäßig als "Raumform" bestimmt werden , so ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, auch den Raunformcharakter eines diesen Teil des Geräts betreffenden Heuerungovorschlages anzuerkennen.
Mit der Neuerung wird eine elektrische Wirkung erstrebt: Die Schwingungen aus dem Oszillatorkreis 1 d sollen soweit wie möglich an der Ausstrahlung gehindert werden. Wie die Anmelderin vorträgt, ist es dem Fachmann geläufig, in Empfangscchaltungen die Ausstrahlung störender Schwingungen dadurch zu verhindern, daß an einem Leitungspunkt Schwingungen gleicher Frequenz und Amplitude, aber entgegengesetzter Phase zugeführt werden; dann löschen sich die Schwingungen gegenseitig aus (Kompensation). i)a die Übertragung von Störschv/ingungen im allgemeinen über eine hohe Impendanz, insbesondere über kleine Streukapazitäten, erfolgt, sind auch die kompensierenden Schwingungen in der Regel über einen kleinen Kondensator zuzuführen. ’.Vährend es nach der Darstellung der Anmeldcrin bei tieferen Frequenzen, z.B. im Rund-i'unkbcroich, weitgehend gleichgültig ist, an welchem Punkt die kompencierenden Schwingungen zugeführt ./erden, da alle Icitungcpunkte praktisch gleiche Fhasenlage haben, haben UHF-Schwingungen mit Wellenlängen, die etv/a der Länge der benötigten LeitungsVerbindungen entsprechen, an jedem Punkt der Anordnung eine andere Amplitude und eine andere Fhasenlage.
Für den Fachmann, der das an eich bekannte Prinzip der Zuführung einer kompensierenden Schwingung über einen kleinen Kondensator von einem Schaltungspunkt an einen anderen anv/en-
 
den will, ergibt sich also die Präge, welche Punkte des Raumes in einer Kammer über den Kompenoationokondensator zu verbinden sind. Nach der Gebrauchsmusteranmeldung wird ihm durch die Neuerung die Lehre gegeben, daß zwischen dem mit der Miochstufe (Röhre 3) verbundenen Teil der Kop-polochleife (I>K) und einem benachbarten Teil des Innenlei-ters (1*2) ein kleiner Kondensator (C^) angebracht wird. Wie die Anmelderin hierzu näher auegeführt hat, erhält der Fachmann hiermit eine hinreichend bestimmte Anweisung, in welchem Teil des Raumes in der Kammer 1 c der Kompenoationokondensator angebracht werden muß.
3.	Biese bestimmte räumliche Lage wird als wesentlich für die erstrebte wirkung bezeichnet: Wenn der Kondensator zwischen anderen Leitungspunkten angeschlossen würde, ließe eich die erstrebte Kompensation nicht erreichen; die Ausstrahlung störender Schwingungen könnte dann sogar verstärkt werden.
Ist danach das im Kennzeichen des Hauptanspruch3 angegebene mechanisch-konstruktive Merkmal für den erstrebten Fortschritt als entscheidend wesentlich bezeichnet, so dürfte damit auch dao Vorliegen der beiden weiteren Schutzvoraus-octzungcn (unter III 2 b und c der Entscheidung Ia 23 1/63 vom 30. Januar 1964) schlüssig dargetan soin.
Baß daneben auch die Bemessung des Kondensators wichtig iot, schließt die Gebrauchomusterfähigkeit an sich nicht auo; denn diese Bemeooung liegt offenbar ohne weiteres im Rahmen des fachmännischen Könnens, wohingegen der Fachmann nach der Gebrauchomusterbeochreibung nicht ohne weiteres erkennen kann, zwischen welchen Raumpunkten er einen Kompen-
- H -
sationokondensator in einem Topfkreis anzubringen hat. kur für diese räumlich-körperlich bestimmte, ausschließlich die Gestaltung der Kammer 1 c betreffende technische Lehre wird im vorliegenden Fall Gebrauchsmusterschutz begehrt.
5g könnte daher möglicherweise auch erwogen werden, den Gebrauchsmusterschutz auf diesen Teil (Kammer 1 c) zu beschränken.