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BGH · la ZB 13/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZB 13/64

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darin erblickt, in welcher Weise die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesge-richtshefs (BGHZ 18, 81; 37, 219) auf solche Patentanmeldungen anzuwenden seien, die nach dem 7* August 1953 beim Deutschen Patentamt angemeldet worden sind, deren Unions-Prioritätsdatum aber vor diesem Zeitpunkt liegt• deutscher Anmeldetag: 21 « Mai 1954) als älterer Stand der Technik zu berücksichtigen, wirft die Rechtsbeschwerde in erster Linie die Rechtsfrage auf, von welchem Zeitpunkt an die ausgelegten Unterlagen eines belgischen Patents im deutschen Patehterteilungsverfähren Überhaupt als öffentliche Druckschriften berücksichtigt werden dürften,, Hierzu ist auf das Urteil des beschließenden Senats vom 21« Mai 1965 (&RUR 1963? 518 - Trockenschleuder) zu verweisen, in dem dargelegt worden ist,daß die Anmeldeunterlagen eines ausländischen (dort5 französischen) Patents von dem Zeitpunkt an öffentlichen Druckschriften im Sinne des § 2 PatG gleichzustellen sind, in dem die Allgemeinheit durch Veröffentlichung in einem Amtsblatt die Möglichkeit hatte, von dem Vorhandensein der Anmeldung Kenntnis zu nehmen, sowie deren Inhalt durch Einsichtnahme beim dortigen Patentamt oder durch Bestellung von Abschriften oder fotokopien in Erfahrung zu bringen« Daß diese Voraussetzungen bei belgischen Patentanmeldungen aus dem Jahre 1952 gegeben waren, hat die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt« Sie wendet sich nämlich nicht gegen den vom Bundespatent-gericht in Anlehnung an eine Entscheidung des Deutschen Patentamts vom 22« Pebruar 1957 (Blatt 1957,150) eingenommenen Standpunkt, daß belgische Anmeldeunterlagen grundsätzlich in Bezug auf ihren Charakter als öffentliche Druckschriften genau wie die Auslegeunterlagen deutscher Patentanmeldungen zu behandeln seien« II« Weiterhin wird im angefochtenen Beschluß ausgeführt , die belgische Anmeldung zähle auch gegenüber der strittigen Patentanmeldung zu dem Stande der Technik, obwohl sich der Wechsel der rechtlichen Beurteilung ira Verhältnis zu dieser Anmeldung im Prioritätsintervall zwischen der Stammanmeldung in USA (22« Mai 1953} und der Folge-anraeldung in der Bundesrepublik Deutschland (21> Mai 1954) vollzogen habe« In der Begründung heißt es, daß als Ersehe inungsdatum der entgegengehaltenen Öffentlichen Drucke schrift nicht erst der 7« August 1953 angesehen werden könne, weil sich an diesem Tage bloß die rechtliche Qualifikation gewandelt habe, während bezüglich der Tatsache dor Auslegung der Patentunterlagen am 16« Juni 1952 keine Änderung eingetreten sei« An dem genannten Stich- * Die entgegengehaltenen ausgelegten Unterlagen hätten während des Prioritätsjahrs ihren Rechtsstatus durch Rechtsakt geändert; im Rahmen des Art * 4 B PVÜ sei dies Veränderungen in der Tatsachenwelt (z»B» Veröffentlichungen) gleichzustellen, welche für den Inhaber einer älteren Auslandspriorität unschädlich bleiben sollen» Nach dem Sinn des Art»4 B PVÜ brauchten Unionsangehörige nicht damit zu rechnen* daß in einem anderen Unionslande rückwirkend und überraschend Eingriffe in ihr Recht auf erfolgreiche Vornahme einer Poigeanmeldung vorgenommen würden» tätsrecht nach PVÜ etwa bereits durch die Stammanmeldung (so Reimer3 Patentrecht S» 736) oder erst durch die Folgeanmeldung (so lietzcker, Patentrecht S« 218, Anm» 11a) als subjektives Recht zur Entstehung gelangte Denn selbst wenn man in Übereinstimmung mit Reimer annehmen wollte, daß bereits die im Ausland vorgenommene Stamm-anmeldung ein subjektives Recht im Rahmen der deutschen Rechtsordnung begründe, so konnte dies doch nicht zu einer Freistellung des Inhabers der Verbandsprioritat von der Anwendung der im Zeitpunkt seiner Folge anmeldung allgemein gültigen Rechtsgrundsätze führen; denn wie die obigen Betrachtungen zu Art» 4 B PVÜ ergeben, ist dem Prioritätsrecht seitens der Verbandsstaaten der Rang eines subjektiven Rechts allenfalls unter Vorbehalt ihrer patentrechtliehen G e se t zgebungshoheit zugebilligt worden» August 1953keine Änderung des materiellen Patentrechts, sondern nur ein Wandel in der Amtspraxis und Rechtsprechung eingetreten sein sollte, so könnte die Rechtsbeschwerdeführerin erst recht nicht verlangen, daß ihre Nachfolgeanmeldung weiterhin nach den für sie günstigeren Haßstäben aus der Zeit vor dem 7* August 1953 beurteilt würde« Penn mit Sicherheit bezweckt Art« 4 B PVÜ nicht, Verbandsstaaten an der Aufgabe einer inzwischen als unrichtig erkannten Rechtsanwendung zu hindern« Nach alledem muß die Rechtsbeschwerdeführerin den mit Wirkung vom 7« August 1953 in Deutschland eingetretenen Wandel in der rechtlichen Beurteilung von Ausl©geschritten in gleicher Weise wie^ andere Erfinder gegen sich gelten lassen, die ebenfalls bis zu dem 7« August 1953 noch nicht im Besitz einer deutschen Patentanmeldung gewesen sind« 288, 297) -> Wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, ist es auch in Fällen unechter Rückwirkung durchaus denkbar, daß der Vertrauensschutz des Bürgers in die Rechtssicherheit verletzt wird, wenn nämlich das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt , mit dem der Staatsbürger nicht rechnen, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE 1, 264, 280$ 2, 237, 266; 8, 274, 304; 13, 274, 278j 13, 279, 283? Bei dem am 7« August 1953 durch Abbau des früheren Gewohnheitsrechts eingetretenen Wandel der Auslegung des § 2 PatG handelt es sich (im Verhältnis zu dem Inhaber einer bis dahin in Deutschland noch nicht angemeldeten Erfindung) um einen Fall unechter Rückwirkung» Es mag auch davon ausgegangen werden, daß durch diese Ihderung des RechtsZustandes in der Tat das Vertrauen derjenigen Erfinder, welche bis zu dem Stichtag noch keine deutsche Patentanmeldung vorgenommen hatten, in den Bestand oder genauer* in die Ausbaufähigkeit ihrer Verbandspriorität enttäuscht worden ist«, Dennoch bildet die hier gerügte Vertrauensverletzung keine ausreichende Basis, um zugunsten der betroffenen Erfindungsbesitzer eine abgemilderte Übergangsregelung in Erwägung zu ziehen» Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich Staatsbürger auf Vertrauensschütz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips nicht berufen, wenn ihr Vertrauen auf den Portbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann (vglo BVerfGE 14, 288, 300)« Was die Wertigkeit der zu beachtenden Interessen angeht, so hat die Pariser Verbandsübereinkunftbereit s durch die Art und Weise, wie sie das Prioritätsrecht ausgestaltet hat, zu erkennen gegeben, daß sie die Erwartungen des Inhabers einer Stammanmeldung bis zu dem fage der Polgeanmeldung nur in sehr engen Grenzen als schutzwürdig ansieht, - Im übrigen verlangt das Bundesverfassungsgericht, daß einerseits das Ausmaß des Vertrauensschadens und andererseits die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit in Rechnung zu stellen und gegeneinander abzuwägen sind. 14, 288, 304)o Da eine gesetzliche Neuregelung, bei der Überhaupt keine Privatinteressen in Mitleidenschaft gezogen würden, schlechterdings undenkbar ist, so läßt es sich mit den Interessen der Allgemeinheit und dem System des Patentrechts am besten vereinbaren, daß die - ohnehin unent-behrliche - Zäsur, für die Anwendbarkeit des alten oder des neuen Rechts vermittels des eindeutig festliegenden Tages der deutschen Patentanmeldung gezogen wird» Die am 16« Juni 1952 bekamt gemachten Anmeldeunterlagen des späteren belgischen Patents W konnten also bei der Prüfung der strittigen Anmeldung der Rechts-beschv/erdeführerin nicht außer Betracht bleiben, sondern sie sind vom Bundespatentgericht zu Recht als einschlägiger Stand der Technik berücksichtigt worden« Anerkanntermaßen wirken nämlich Veröffentlichungen oder Benutzungshandlungen, die ihrerseits vor dem Datum der Verbandspriorität liegen, aber möglicherweise bei der Erteilung des ausländischen Stammpatents nicht berücksichtigt worden sind, dennoch im Verhältnis zur deutschen Polge-anmeldung neuheitsschädlich <> Dabei ist die Frage, ob jene Tatsachen zu dem Stand der ’Technik gerechnet werden dürfen, allein nach deutschem Recht zu beurteilen (Pietzcker, Patentgesetz 1929, Anhang zu § 3 Ahm« 11)« Der Senat hat auch auf die weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde einzugehen, da eine zugelassene Rechts-beschwerde und ihre Prüfung durch den Bundesgerichtshof nicht etwa auf diejenige Rechtsfrage beschränkt sind, deretwegen die Rechtsbeschwerde vom Bunde spat ent g er i cht zugelassen worden ist (BGH GRUR 1964, 276 - Zinnlot)« Eine Ergänzung des Anspruchsbegehrens durch Aufnahme von Angaben über eine spezielle Ausbildung der Emitter-und Kollektorzone stelle daher gegenüber dem ausgelegten Erfindungsgedanken ein aliud dar und sei nach erfolgter Bekanntmachung nicht mehr statthaft« Durch diese Übernahme von Angaben der Beschreibung werde das Patentbegehren nicht klargestelit oder eingeschränkt, sondern auf einen bei der Bekanntmachung nicht beanspruchten Brfindungsgedanken erweitert * Dies umso mehr, als das Merkmal der erhöhten Leitfähigkeit des Emitterbereichs auch in der Beschreibung nicht in solcher Form klar und deutlich angegeben worden sei, daß es vom Durchschnittsfachmann als erfindungswesentlich erkannt werden konnte« Es läßt keinen Hechtsfehler erkennen, daß das Patent gericht diesen Abschnitt der Beschreibung nicht als eine Anweisung, unter allen Umständen mit erhöhter Leitfähigkeit der Emitterzone zu arbeiten, gewürdigt hat» Denn die Sonde raus st at tung des Emitterbereichs wird an dieser Stelle nur beiläufig für den (weder in der alten noch in der neuen Anspruchsfassung angesprochenen) Sonderfall vergeschlagen, daß einerseits die Schicht niedriger Leitfähigkeit, also die BasisSchicht 20, beliebig dünn gewählt und andererseits zu dem Ausgleich hierfür die Leitfähigkeit der Basisschicht 18 ausreichend erhöht worden ist» Zudem hat das Batentgericht seine rechtliche Würdigung, daß es sich bei der Neufassung des Anspruchs 1 um eine unzulässige .Abänderung und nicht um eine zulässige Einschränkung des Patentbegehrens handele, noch durch die tatsächliche Feststellung erhärtet, das Merkmal der erhöhten Leitfähigkeit des Emitterbereichs sei in Sp* 4, a) Hierzu wird im angefochtenen Beschluß dargelegt, daß sich das Streitpatent dieselbe Aufgabe wie das belgische Patent flB> dessen Anmeldeunterlagen zu dem Stande der Technik gehörten, gestellt habe, nämlich die Herstellung eines für hohe Frequenzen geeigneten Flächentransistors. b) Pur rechtsirrig hält die Rechtsbeschwerde bei der Ablehnung des Hilfsantrags weiterhin die Würdigung des Patentgerichts, die Anbringung des Basisanschlusses an dem feil der größten Leitfähigkeit sei eine naheliegende Maßnahme * Dieses leitet das Patentgericht aus einer Stelle der belgischen Anmeldeunterlagen (So 18, Z» 18-21) ab, in der gesagt ist, der in Figo 17 b derselben Patentanmeldung dargestellte spitze p-Bereich sei aus bestimmten, dort näher angeführten Gründen besonders zur Vergrößerung des Frequenzbereichs des npn-franeistors geeignet o Dieser Hinweis veranlasse den Fachmann, der einen größeren Frequenzbereich erzielen wolle, dazu, den Basisanschluß an dem spitzen p-Bereich, also an dem feil der Basis mit der größeren StörStellenkonzentration, bzv/o mit der größten Leitfähigkeit, anzübringen» Auch diese Huge erweist sich bei genauerer Betrachtung der beanstandeten Sätze auf Seite 16/17 der Begründung des angefochtenen Beschlusses als unhaltbar» Denn der Hingangssatz enthält im Kern nur eine wörtliche Übersetzung von Seite 18, Zeilen 18-21 der belgischen Patentbeschreibung» Es ist nicht anzunehmen, daß das Patentgerieht an dieser Stelle unter der Redewendung ’’region P en points’*, von ihm wiedergegeben mit: ’’der spitze p-Bereich”, etwa nicht die gesamte Basiszone, sondern nur deren besonders hoch-dotierten Teilabschnitt gemeint haben könnte» Eine solche Annahme wäre schon damit nicht zu vereinbaren, daß der angefochtene Beschluß kurz vorher die gesamte Basiszone als mit stetig veränderlicher Störstellenkonzentration ausgebildet bezeichnet und darin das entscheidende Lösungsmittel der belgischen Anmeldung erblickt hat» Im darauffolgenden Satz auf Seite 17 oben der Begründung heißt es danm Keinen durchgreifenden Angriff hat die Hechtsbeschwerde gegen den tragenden Gedanken dieses -Teils der Begründung richten können: Der erwähnte Hinweis in der belgischen Patentanmeldung veranlasse den Fachmann dazu, den Basisanschluß an dem spitzen p-Bereich, also an dem feil der Basiszone mit der größeren Störstellenkonzentration, bzw» mit der größeren Leitfähigkeit, anzubringen» In diesem Satz hat das Patentgericht eine tatsächliche Pest Stellung getroffen, die vom Bundesgerichtshof, weil sie nicht durch begründete Verfahrensrügen erschüttert worden ist, als bindend zugrundegelegt werden muß»

Zitierte Normen: § 2 PatG
PatentanmeldungRechtPatentPatentgerichtBasiszoneLeitfähigkeitRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschiagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
 Pat Gr § 2; Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutze des
 gewerblichen Eigentums Art* 4 B
Io) Anwendung der Rechtsprechung über die leuhe its Schädlichkeit von Anmeldeunterlagen auf die ausgelegten Unterlagen einer belgischen Patentanmeldung *
2o) Pie im Prioritätsintervall durch Abbau eines Gewohnheitsrechts eingetretene Hechtsänderung (vgl* BGrHZ 18, 81 j 37? 219) muß bei der Prüfung der nach dem 7„ August 1953 in Peutschland eingereichten Nachfolgeanmeldung auf Patentfähigkeit berücksichtigt werden»
BGrH, Beschlo v, 25 o November 1965 - la ZB 13/64 - Bund e spat ent -
Verkündet am
25° November 1965
Oechsler?
Justisangestellte
 als ürkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in der Hechtsbeschwerdesache
 betr» die Patentanmeldung 09 der Pirma BMP Corporation of (V.St.A.),
N»To
 Anmelderin und
 He chtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter? Hechtsanwalt
 VerfahrensbeVollmachtigter: Hechtsanwalt Dr«
wegen Pat ent ert eilung *
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr« Löscher, Dr» Spengler und Claßen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde de** Anmelde rin gegen den Beschluß des 23» Senats (technischen Beschwerdesenats XVXII) des Bundespatentgerichts vom 25» Februar 1964 wird auf Kosten der Anmelde rin zurückgewi es en»
& r ü n de:
Die Prüflings st eile des Deutschen Patentamts hatte der Anmelderin durch Beschluß vom 28« Februar 1959 ein Patent auf die in der deutschen Auslegeschrift M verkörperte Erfindung betr» einen Flächentransistor erteilt» Für die am 21» Mai 1954 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung ist die Priorität der Anmeldung in ÜSA vom 22» Mai 1953 in Anspruch genommen worden» Auf Grund einer Beschwerde der Einsprechenden ist der Erteilungsbeschluß der Prüfungsstelle durch Beschluß des 23» Senats (technischer Beschwerdesenat XVIII) des Bunde spatentgeri chts vom 25» Februar 1964 aufgehob en und das Patent versagt worden»	•
 
Das Bundespatentgericht hat den Patentanspruch 1 in der Formulierung des Hauptantrages nicht zugelassen, weil es in der Aufnahme des Merkmals ’’bei entsprechend erhöhter Deitfähigkeit der Emitterzone" eine unzulässige Erweiterung erblickt» Den Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 2 und 4b hat es für nicht patentwürdig erklärt, weil ihm im Vergleich zu den am 16«, Juni 1952 bekanntgemachten Anmeldeunterlagen des späteren belgischen Patents flP HP die Erfindungshöhe fehle«, Auch auf die Unteransprüche könne mangels selbständigen Erfindungsgedankens kein Patent gewährt werden<>
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darin erblickt, in welcher Weise die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesge-richtshefs (BGHZ 18, 81; 37, 219) auf solche Patentanmeldungen anzuwenden seien, die nach dem 7* August 1953 beim Deutschen Patentamt angemeldet worden sind, deren Unions-Prioritätsdatum aber vor diesem Zeitpunkt liegt•
Die Patentanmelderin hat formund fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an die Vorinstanz erstrebto Die Besprechende hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen»
I» Im Hinblick auf die im angefochtenen Beschluß vertretene Meinung, die am 16» Juni 1952 bekanntgemachten Anmeldeunterlagen des späteren belgischen Patents 90 seien bei Prüfung der strittigen Patentanmeldung des Beschwerdeführers (Priorität in USA: 22» Mai 1953;

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deutscher Anmeldetag: 21 « Mai 1954) als älterer Stand der Technik zu berücksichtigen, wirft die Rechtsbeschwerde in erster Linie die Rechtsfrage auf, von welchem Zeitpunkt an die ausgelegten Unterlagen eines belgischen Patents im deutschen Patehterteilungsverfähren Überhaupt als öffentliche Druckschriften berücksichtigt werden dürften,, Hierzu ist auf das Urteil des beschließenden Senats vom 21« Mai 1965 (&RUR 1963? 518 - Trockenschleuder) zu verweisen, in dem dargelegt worden ist,daß die Anmeldeunterlagen eines ausländischen (dort5 französischen) Patents von dem Zeitpunkt an öffentlichen Druckschriften im Sinne des § 2 PatG gleichzustellen sind, in dem die Allgemeinheit durch Veröffentlichung in einem Amtsblatt die Möglichkeit hatte, von dem Vorhandensein der Anmeldung Kenntnis zu nehmen, sowie deren Inhalt durch Einsichtnahme beim dortigen Patentamt oder durch Bestellung von Abschriften oder fotokopien in Erfahrung zu bringen« Daß diese Voraussetzungen bei belgischen Patentanmeldungen aus dem Jahre 1952 gegeben waren, hat die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt«
Sie wendet sich nämlich nicht gegen den vom Bundespatent-gericht in Anlehnung an eine Entscheidung des Deutschen Patentamts vom 22« Pebruar 1957 (Blatt 1957,150) eingenommenen Standpunkt, daß belgische Anmeldeunterlagen grundsätzlich in Bezug auf ihren Charakter als öffentliche Druckschriften genau wie die Auslegeunterlagen deutscher Patentanmeldungen zu behandeln seien«
Einschränkend hat der Senat jedoch in seiner erwähnten Entscheidung vom 21« Mai 1963 (ORUR 1963, 518) ausgeführt , daß die genannten Unterlagen ausländischer Behützrechtsanmeldungen Patenten, die vor dem 7« August 1953
 
beim Deutschen Patentamt angemeldet, aber erst nachträglich erteilt worden seien, nicht als Stand der Technik entgegengehalten werden können. Denn bis zu dem 7« August 1953 habe gewohnheitsrechtlich der Hechtssatz Geltung gehabt, daß ausgelegte Unterlagen von Patentanmeldungen nicht neuheitsschädlich seien? dieser Hechtssatz habe auch bezüglich der ausgelegten Unterlagen ausländischer Patente gegolten.
An diesen Grundsätzen ist festzuhalten«
Es kommt also nicht darauf an, daß erstmals im Februar 1957 eine Entscheidung des Patentamts speziell im Hinblick auf belgische Patentunterlagen ergangen ist. Als Datum für das Außerkrafttreten des früheren Gewohnheitsrechts ist vielmehr für alle inund ausländischen Patentanmeldungen einheitlich der ?<> August 1953 maßgeblich«
II« Weiterhin wird im angefochtenen Beschluß ausgeführt , die belgische Anmeldung zähle auch gegenüber der strittigen Patentanmeldung zu dem Stande der Technik, obwohl sich der Wechsel der rechtlichen Beurteilung ira Verhältnis zu dieser Anmeldung im Prioritätsintervall zwischen der Stammanmeldung in USA (22« Mai 1953} und der Folge-anraeldung in der Bundesrepublik Deutschland (21> Mai 1954) vollzogen habe« In der Begründung heißt es, daß als Ersehe inungsdatum der entgegengehaltenen Öffentlichen Drucke schrift nicht erst der 7« August 1953 angesehen werden könne, weil sich an diesem Tage bloß die rechtliche Qualifikation gewandelt habe, während bezüglich der Tatsache dor Auslegung der Patentunterlagen am 16« Juni 1952 keine Änderung eingetreten sei« An dem genannten Stich- *
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tag sei in der Bundesrepublik Deutschland durch Aufgabe des Gewohnheitsrechts, wonach ausgelegte Anmeldungsunterlagen nicht als. öffentliche Druckschriften zu behandeln waren* eine Rechtsänderung eingetreten* die als solche von der Aufzählung nicht patenthindernder Tatsachen in Art o 4 B PVÜ nicht erfaßt werde» Mit diesen “Tatsachen” seien, wie die dort aufgeführten Beispiele erkennen ließen, nur patentschädliche Maßnahmen Dritter* aber keine Rechtsänderungen gemeint* Hätten auch Eingriffe der nationalen Rechtsordnungen unterbunden werden sollen* so wäre dies im Verträgstext berücksichtigt worden» - Auch werde durch die im angefochtenen Beschluß vertretene Auslegung keine nach Art» 2 PVÜ unzulässige SchlechterStellung von Ausländern herbeigeführt* weil die inländischen Patentanmelder vom Wandel der Rechtsanschauung nicht weniger unvorbereitet betroffen worden seien»
Dieser Beurteilung tritt die Rechtsbeschwerde mit folgenden Einwendungen entgegen:
Die entgegengehaltenen ausgelegten Unterlagen hätten während des Prioritätsjahrs ihren Rechtsstatus durch Rechtsakt geändert; im Rahmen des Art * 4 B PVÜ sei dies Veränderungen in der Tatsachenwelt (z»B» Veröffentlichungen) gleichzustellen, welche für den Inhaber einer älteren Auslandspriorität unschädlich bleiben sollen» Nach dem Sinn des Art»4 B PVÜ brauchten Unionsangehörige nicht damit zu rechnen* daß in einem anderen Unionslande rückwirkend und überraschend Eingriffe in ihr Recht auf erfolgreiche Vornahme einer Poigeanmeldung vorgenommen würden»
 
Dieser Angriff ist nickt begründet o
1o) Die Auslegung, welche der vorliegend befaßte 25» Senat in Übereinstimmung mit einer voraufgehenden Entscheidung des 14» Senats (BPatGerE 2, 164 - Blatt 1965, 158) des Bundespatentgerichts dem Art* 4 B der Pariser Verbandsii.bereinkunft gibt? ist richtige
 Das durch Hinterlegung einer Erfindung in einem V er bandslande gemäß Art» 4 A zu erwerbende Prioritätsrecht bedeutet nämlich - entgegen der von der Hechtsbeschwerde vertretenen Auffassung - keineswegs, daß der Prioritätsinhaber in anderen Verbandaländern in jeder Beziehung so gestellt würde, als ob er seine Erfindung in jedem dieser Länder bereits am Tage seiner Stamman-meldung hinterlegt hatte» Vielmehr sind die Auswirkungen der Verbandspriorität in Art» 4 B erschöpfend dahin aufgezählt, daß dem Inhaber einer Stammanraeldung, sofern er später, jedoch vor Ablauf einer Prxst von 12 Monaten in einem der anderen Verbandsländer eine weitere Hinterlegung vornimmt,
"durch inzwischen eingetretene Tatsachen, insbesondere durch eine andere Hinterlegung, durch die VeroffentliChung der Erfindung oder deren Ausübung"
kein Rechtsnachteil erwachsen soll* Und zwar sollen derartige "fatsachen" weder die Polgeanmeldung unwirksam machen noch ein Recht Britter begründen»
Demnach wirkt sich die Verbandspriorität gemäß Art» 4 B PVÜ, wie längst allgemein anerkannt ist, bloß in zwei Richtungen aus? Auf der einen Seite bewirkt sie,
 
daß die Nachanmeldung im Verhältnis zu anderen Anmeldungen der gleichen Erfindung nicht schlechter behandelt werden darf, als wenn sie bereits im Zeitpunkt der Stammanmeldung erfolgt wäre (vgl* Kisch, Handbuch des deutschen Patentrechts, 1923, $. 116; Isay, Patentrecht 6o Aufl» 1932, So 672)« Auf der anderen Seite schützt die Verbandspriorität gegen alle in der Zwischenzeit zwischen Stammanmeldung und Folgeanmeldung eintretenden neuheitsschädlichen Umstände (Kisch aaO S. 117; derselbe in GRUR 1930, 902; Isay aaO So 673; Lutter, Patentgesetz 1936, § 4 Annio 3a; Boubier, Le droit de la propriete industrielle, Bd» IS« 223). Sonach erschöpft sich das Wesen der Priorität in einer Kangsicherung (BO GRUR 1920, 102; Trüstedt, GRUR Ausl* 1959, 574)« Dagegen verschafft die Inanspruchnahme einer Verbandspriorität dem Erfinder insofern keine Erleichterung, als seine Folgeanmeldung nach den (derzeit geltenden) innerstaatlichen Vorschriften eine patentfähige Erfindung verkörpern und auch den (derzeit geltenden) innerstaatlieben PormvorSchriften genügen muß (vgl. RG2 85, 374, 377)*
Das durch Art * 4 B genau abgegrenzte Prioritätsrecht aus der Pariser Verbandsübereinkunft darf also nicht dahin mißverstanden werden, als ob es die Gesetzgebungsautonomie aller Verbandsländer so weitgehend einschränkte, daß durch die Stammanmeldung in einem Verbandslande zugleich ein Bündel von Patentanwartschaften für alle übrigen Verbandsländer entstehen würde, welche vor jedem denkbaren Eingriff der binderlegislativen gefeit wären»
Das vorliegende Rechtsproblem zwingt auch nicht zu einer Entscheidung der umstrittenen Frage, ob das Priori-
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tätsrecht nach PVÜ etwa bereits durch die Stammanmeldung (so Reimer3 Patentrecht S» 736) oder erst durch die Folgeanmeldung (so lietzcker, Patentrecht S« 218, Anm» 11a) als subjektives Recht zur Entstehung gelangte Denn selbst wenn man in Übereinstimmung mit Reimer annehmen wollte, daß bereits die im Ausland vorgenommene Stamm-anmeldung ein subjektives Recht im Rahmen der deutschen Rechtsordnung begründe, so konnte dies doch nicht zu einer Freistellung des Inhabers der Verbandsprioritat von der Anwendung der im Zeitpunkt seiner Folge anmeldung allgemein gültigen Rechtsgrundsätze führen; denn wie die obigen Betrachtungen zu Art» 4 B PVÜ ergeben, ist dem Prioritätsrecht seitens der Verbandsstaaten der Rang eines subjektiven Rechts allenfalls unter Vorbehalt ihrer patentrechtliehen G e se t zgebungshoheit zugebilligt worden»
Der Senat gelangt sonach in Übereinstimmung mit dem Kommentar zu dem Schweizerischen Patentrecht von Blum-Pedrazzini (1959» Bd» II S» 40) zu der Feststellung, daß eine im Prioritätsintervall eingetretene Änderung des inländischen Patentrechts auch auf die Nachfolgeanmeldung von Inhabern einer Ünionspriorität anzuwenden ist, weil eine solche Gesetzesänderung keine "Tatsache” im Sinne des Art» 4 B PVÜ darstellt»
An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, daß der Wechsel der Rechtsanschauungen vorliegend nicht durch einen formellen Akt des Gesetzgebers, sondern durch ein Außerkfafttreten des früher geltenden Gewohnheitsrechts herbeigeführt worden ist» -In diesem Zusammenhang bezeichnet es die Rechtsbesehwerde als fraglich, ob wirklich ein Gewohnheitsrecht außer
 Kraft getreten sei oder ob nicht bloß der Übergang von einer falschen zu einer richtigen Gesetzesauslegung angenommen werden müsse« line Stellungnahme zu dieser Frage erübrigt sich» Denn wenn am 7. August 1953keine Änderung des materiellen Patentrechts, sondern nur ein Wandel in der Amtspraxis und Rechtsprechung eingetreten sein sollte, so könnte die Rechtsbeschwerdeführerin erst recht nicht verlangen, daß ihre Nachfolgeanmeldung weiterhin nach den für sie günstigeren Haßstäben aus der Zeit vor dem 7* August 1953 beurteilt würde« Penn mit Sicherheit bezweckt Art« 4 B PVÜ nicht, Verbandsstaaten an der Aufgabe einer inzwischen als unrichtig erkannten Rechtsanwendung zu hindern«
Nach alledem muß die Rechtsbeschwerdeführerin den mit Wirkung vom 7« August 1953 in Deutschland eingetretenen Wandel in der rechtlichen Beurteilung von Ausl©geschritten in gleicher Weise wie^ andere Erfinder gegen sich gelten lassen, die ebenfalls bis zu dem 7« August 1953 noch nicht im Besitz einer deutschen Patentanmeldung gewesen sind«
2«) Vergeblich sucht sich die Rechtsbeschwerdeführerin der Anwendung des neuen Rechts auf ihre Patentanmeldung mit dem Hinweis zu entziehen, daß dies zu einer rechts-staatswidrigen Rückwirkung führe«
Bine echte (sogoretroaktive) Rückwirkung ist zwar verfassungsrechtlich bedenklich, aber nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl« BVerwGE 10, 282, 288)« Eine solche ist im vorliegenden Falle ohnehin nicht gegeben« Penn sie liegt nur vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abge-wiekelte» der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein-greift (BVerfGE 11, 139, 145/146)« Im vorliegenden Falle
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ist die Rechts anwart sehaft der Recht sheschwerde führ erin aber lediglich für die Zukunft dahin geändert worden, daß sie durch ihre nach dem 7» August 1953 vor genommene Folgeanmeldung keinen Patentschutz mehr erwerben konnte.
Von einer unechten (sog« retrospektiven) Rückwirkung spricht man, wenn eine Norm nur auf gegenwärtige? noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, dabei aber zugleich die betroffene Rechtsposition im ganzen entwertet (vgl-,
 BVerfGE 11, 146? 14? 288, 297) -> Wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, ist es auch in Fällen unechter Rückwirkung durchaus denkbar, daß der Vertrauensschutz des Bürgers in die Rechtssicherheit verletzt wird, wenn nämlich das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt , mit dem der Staatsbürger nicht rechnen, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE 1, 264, 280$ 2, 237, 266; 8, 274, 304; 13, 274, 278j 13, 279, 283? H, 288, 298)o
Bei dem am 7« August 1953 durch Abbau des früheren Gewohnheitsrechts eingetretenen Wandel der Auslegung des § 2 PatG handelt es sich (im Verhältnis zu dem Inhaber einer bis dahin in Deutschland noch nicht angemeldeten Erfindung) um einen Fall unechter Rückwirkung» Es mag auch davon ausgegangen werden, daß durch diese Ihderung des RechtsZustandes in der Tat das Vertrauen derjenigen Erfinder, welche bis zu dem Stichtag noch keine deutsche Patentanmeldung vorgenommen hatten, in den Bestand oder genauer* in die Ausbaufähigkeit ihrer Verbandspriorität enttäuscht worden ist«, Dennoch bildet die hier gerügte Vertrauensverletzung keine ausreichende Basis, um zugunsten der
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betroffenen Erfindungsbesitzer eine abgemilderte Übergangsregelung in Erwägung zu ziehen» Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich Staatsbürger auf Vertrauensschütz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips nicht berufen, wenn ihr Vertrauen auf den Portbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann (vglo BVerfGE 14, 288, 300)« Was die Wertigkeit der zu beachtenden Interessen angeht, so hat die Pariser Verbandsübereinkunftbereit s durch die Art und Weise, wie sie das Prioritätsrecht ausgestaltet hat, zu erkennen gegeben, daß sie die Erwartungen des Inhabers einer Stammanmeldung bis zu dem fage der Polgeanmeldung nur in sehr engen Grenzen als schutzwürdig ansieht, - Im übrigen verlangt das Bundesverfassungsgericht, daß einerseits das Ausmaß des Vertrauensschadens und andererseits die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit in Rechnung zu stellen und gegeneinander abzuwägen sind. Dabei hat es dem Gesetzgeber vor allem für die Ausgestaltung des gesetzlichen Übergangsrechts im Palle von Neuregelungen einen "beträchtlichen Spielraum” zugestanden (vglo BVerfGE 11, 139> 146? 14, 288, 304)o Da eine gesetzliche Neuregelung, bei der Überhaupt keine Privatinteressen in Mitleidenschaft gezogen würden, schlechterdings undenkbar ist, so läßt es sich mit den Interessen der Allgemeinheit und dem System des Patentrechts am besten vereinbaren, daß die - ohnehin unent-behrliche - Zäsur, für die Anwendbarkeit des alten oder des neuen Rechts vermittels des eindeutig festliegenden Tages der deutschen Patentanmeldung gezogen wird»
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Sonach.findet der Standpunkt der Rechtsbeschwerde-führerin keine Stütze im Grundgesetze Denn keineswegs schützt die Verfassung die bloße Erwartung eines Erfinders, das zur Zeit der Vollendung seiner Erfindung geltende Rat entrecht werde unbegrenzt fortbestehen (so für das Steuerrecht: BVerfGE 14, 76, 104); ebensowenig die bloße Erwartung eines Auslandserfinders, das zur Zeit seiner Stammanmoldung geltende Patentrecht werde in Deutschland bis zur Vornahme seiner Polgeanmeldung unverändert bleiben«
Die am 16« Juni 1952 bekamt gemachten Anmeldeunterlagen des späteren belgischen Patents W konnten also bei der Prüfung der strittigen Anmeldung der Rechts-beschv/erdeführerin nicht außer Betracht bleiben, sondern sie sind vom Bundespatentgericht zu Recht als einschlägiger Stand der Technik berücksichtigt worden« Anerkanntermaßen wirken nämlich Veröffentlichungen oder Benutzungshandlungen, die ihrerseits vor dem Datum der Verbandspriorität liegen, aber möglicherweise bei der Erteilung des ausländischen Stammpatents nicht berücksichtigt worden sind, dennoch im Verhältnis zur deutschen Polge-anmeldung neuheitsschädlich <> Dabei ist die Frage, ob jene Tatsachen zu dem Stand der ’Technik gerechnet werden dürfen, allein nach deutschem Recht zu beurteilen (Pietzcker, Patentgesetz 1929, Anhang zu § 3 Ahm« 11)«
III. Der Senat hat auch auf die weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde einzugehen, da eine zugelassene Rechts-beschwerde und ihre Prüfung durch den Bundesgerichtshof nicht etwa auf diejenige Rechtsfrage beschränkt sind, deretwegen die Rechtsbeschwerde vom Bunde spat ent g er i cht zugelassen worden ist (BGH GRUR 1964, 276 - Zinnlot)«
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Indessen beruht der ange föchte ne Beschluß nicht auf einer Verletzung des Gesetzes*
I» In erster Linie rügt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des § 26 PatG, weil der Anmelder durch die nachträgliche Aufnahme des vom Bundespatentgericht beanstandeten Merkmals?, ■■■"hei entsprechend erhöhter Leitfähigkeit der Emitterzone” in den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch 1 nicht etwa eine Erweiterung, sondern eine Einschränkung seines Patentbegehrens vorgenommen habe*
Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hatte der Anmelder das ursprüngliche Kennzeichen des Batentan-
"Flächentransistor •	, dadurch gekennzeichnet,
 daß die Leitfähigkeit der Basiszone von der einen der zwei Zonen nach der anderen hin abnimmt "
wie folgt abgeändert:
"Flächentransistor «.., dadurch gekennzeichnet, daß die Leitfähigkeit des an die Emitterzone (12) angrenzenden Bereiches (18) der Basiszone (14) bei entsprechend erhöhter Leitfähigkeit der Emitterzone soweit erhöht ist, daß sich ein gewünschter niedriger Basiszuleitungswiderstand ergibt, und daß die Leitfähigkeit des an die Kollektorzone (16) angrenzenden Bereiches (20) der Basiszone zur Erhöhung der Kollektordurch-schlagspannumg relativ klein bemessen ist •"
Las Patentgericht hat diese Abänderung als unzulässig behandelt, weil die ausgelegten Ansprüche 1 bis 5 nur die Ausbildung der Basiszone zu dem Gegenstand hätten
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und im Anspruch 6 nur eine bestimmte Zuordnung der Emitter- und der Kollektorzone zu einer erfindungsgemäß ausgebildeten Basiszone beansprucht gewesen sei. Eine Ergänzung des Anspruchsbegehrens durch Aufnahme von Angaben über eine spezielle Ausbildung der Emitter-und Kollektorzone stelle daher gegenüber dem ausgelegten Erfindungsgedanken ein aliud dar und sei nach erfolgter Bekanntmachung nicht mehr statthaft« Durch diese Übernahme von Angaben der Beschreibung werde das Patentbegehren nicht klargestelit oder eingeschränkt, sondern auf einen bei der Bekanntmachung nicht beanspruchten Brfindungsgedanken erweitert * Dies umso mehr, als das Merkmal der erhöhten Leitfähigkeit des Emitterbereichs auch in der Beschreibung nicht in solcher Form klar und deutlich angegeben worden sei, daß es vom Durchschnittsfachmann als erfindungswesentlich erkannt werden konnte«
Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde, das Patentgericht habe die Begriffe der "Einschränkung” und der "Offenbarung" verkannt und überdies zu hohe Anforderungen an die Zulässigkeit einer Einschränkung gestellt.
Indessen laßt der angefochtene Beschluß keinen Bechts-fehler bei der Handhabung patentrechtlicher Begriffe erkennen, insbesondere ist ihm keine Verwechslung zwischen einer unzulässigen Abänderung und einer zulässigen Einschränkung des Patentbegehrens unterlaufen.
An der Stelle der Beschreibung, aus der die Bechts-besehwerde das zusätzliche Merkmal einer erhöhten Leitfähigkeit der Emitterzone herleiten will, wird zunächst
 ausgeführt, daß die größere Dicke der ßasisschicht, welche durch die Schicht niedriger Leitfähigkeit hervorgerufen wird, unschädlich sei; denn die Eingangskapazität werde nicht erhöht * Im Anschluß hieran folgen die Sätze;
"Außerdem kann, falls die Leitfähigkeit der Schicht 18 ausreichend hoch ist (die Leitfähigkeit des Emitterbereichs 12 sei auch entsprechend hoch, um die Emittereingangsleistung beizubehalten) , die Schicht niedriger Leitfähigkeit beliebig dünn gemacht werden» ohne den Basiszuleitungswiderstand anwaehsen zu lassen»
Daher wird durch Herabsetzen der Ladungsträgeranzahl die Emittereingangskapazität verringert»"
Es läßt keinen Hechtsfehler erkennen, daß das Patent gericht diesen Abschnitt der Beschreibung nicht als eine Anweisung, unter allen Umständen mit erhöhter Leitfähigkeit der Emitterzone zu arbeiten, gewürdigt hat» Denn die Sonde raus st at tung des Emitterbereichs wird an dieser Stelle nur beiläufig für den (weder in der alten noch in der neuen Anspruchsfassung angesprochenen) Sonderfall vergeschlagen, daß einerseits die Schicht niedriger Leitfähigkeit, also die BasisSchicht 20, beliebig dünn gewählt und andererseits zu dem Ausgleich hierfür die Leitfähigkeit der Basisschicht 18 ausreichend erhöht worden ist»
Zudem hat das Batentgericht seine rechtliche Würdigung, daß es sich bei der Neufassung des Anspruchs 1 um eine unzulässige .Abänderung und nicht um eine zulässige Einschränkung des Patentbegehrens handele, noch durch die tatsächliche Feststellung erhärtet, das Merkmal der erhöhten Leitfähigkeit des Emitterbereichs sei in Sp* 4,
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Zeilen 46-48 der Beschreibung nicht in solcher Form klar und deutlich angegeben, daß es vom Burchschni11s-Fachmann als erfindungswesentlich erkannt werden konnte» - Biese Tat sachenfest Stellung ist für den Bundesgerichtshof im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht auf ihre Richtigkeit hin nachprüfbar5 denn sie ist nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden und verstoßt auch nicht gegen Benkgesetze» Insbesondere steht sie nicht in offensichtlichem Widerspruch zu anerkannten Grundsätzen der Technik»
Bei seiner Gesamtwürdigung, daß eine Veränderung des Wesens des im Hauptanspruch verkörperten Erfindungsgedankens eintrete, wenn in der Heufassung generell eine erhöhte Leitfähigkeit der Emitterzone als erfindungsnöt-wendig gefordert werde, ist das Patentgericht also keinem Rechtsirrtum erlegen» - Die Frage, ob der neue Hauptanspruch außerdem noch andere unzulässige Erweiterungen gegenüber dem ausgelegten Anspruch 1 enthält, - konnte das Patentgericht bei dieser Sachlage ungeprüft lassen«
2» Weiterhin rügt die Rechtsbeschwerde Verletzung der §§ 1, 2 PatG, da die Zurückweisung der Hilfsanträge der Klägerin wegen angeblich mangelnder Erfindungshöhe auf falschen Voraussetzungen beruhe«
Bei den Hilfsanträgen lautete das Kennzeichen des Patentanspruchs T$
"Flächentransistor «. • *. dadurch gekennzeichnet, daß die Basiszone aus zwei Schichten (18, 20) verschieden großer, jedoch in sich gleicher Leitfähigkeit besteht und daß der Basisanschluß (22) an der Schicht (18) größerer Leitfähigkeit angebracht ist o ”
a) Hierzu wird im angefochtenen Beschluß dargelegt, daß sich das Streitpatent dieselbe Aufgabe wie das belgische Patent flB> dessen Anmeldeunterlagen zu dem Stande der Technik gehörten, gestellt habe, nämlich die Herstellung eines für hohe Frequenzen geeigneten Flächentransistors. Biese Aufgabe werde vom Streitpatent in der Weise gelbst, daß die Basiszone aus zwei Schichten verschieden großer, aber jeweils in sieh gleicher Leitfähigkeit bestehe und daß der Basisanschluß an der Schicht größerer Leitfähigkeit angebracht werde. Bas belgische Patent flB^B lehre zwar nicht dieselbe, aber eine äquivalente Maßnahme, indem es vorsehe, daß die Basiszone als eine einzige Schicht, aber mit stetig veränderlicher Störstellenkonzentration, ausgebildet werde.
Bie Rechtebeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Patentgerichts, daß die beiden Maßnahmen im Hinblick auf ihre technische Funktion gleichwirkend seien, sondern sie macht als einzigen Unterschied geltend, daß die Schichtanordnung des Streitpatents gegenüber dem allmählichen Abnehmen der StörStellenkonzentration im belgischen Patent den Vorteil der leichteren Herstellung habe.
Hier wird also für den Brfindungsgedanken des Streitpatents ein zusätzlicher Vorteil geltend gemacht, der primär im Rahmen der Fortschrittsprüfung, aber mittelbar auch im Rahmen der Erfindungshöhe von Bedeutung sein könnte. - Als neuer Patsachenvortrag kann diese Behauptung aber in der Rechtsbesohwerdeinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Falls die Reehtsbeschwerde hier als eine Verfahrensrüge, der Vortrag der Patentanmelderin sei in der 'Tatsacheninstanz nicht erschöpfend gewürdigt worden
 
(§ 41 h Abs» 7 PatG), gedacht sein sollte, so wäre sie gemäß § 41 r Abs. 4 Nr„ 3 PatG nicht hinreichend begründet, weil in der Bechtsbeschwerdebegründung nicht die 'TatSachen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen, bezeichnet Worden sind«
b) Pur rechtsirrig hält die Rechtsbeschwerde bei der Ablehnung des Hilfsantrags weiterhin die Würdigung des Patentgerichts, die Anbringung des Basisanschlusses an dem feil der größten Leitfähigkeit sei eine naheliegende Maßnahme * Dieses leitet das Patentgericht aus einer Stelle der belgischen Anmeldeunterlagen (So 18, Z» 18-21) ab, in der gesagt ist, der in Figo 17 b derselben Patentanmeldung dargestellte spitze p-Bereich sei aus bestimmten, dort näher angeführten Gründen besonders zur Vergrößerung des Frequenzbereichs des npn-franeistors geeignet o Dieser Hinweis veranlasse den Fachmann, der einen größeren Frequenzbereich erzielen wolle, dazu, den Basisanschluß an dem spitzen p-Bereich, also an dem feil der Basis mit der größeren StörStellenkonzentration, bzv/o mit der größten Leitfähigkeit, anzübringen»
Die Bechtsbeschwerde nimmt an, das Patentgericht habe bei der Übersetzung der französisehen Redewendung ”la region P en pointe montree a la figure 17 b° irrtümlich angenommen, es sei damit derjenige feil der Basiskurve (vglo Figo 17 b und Figo 19 b) gemeint, der sich steil zu dem Imitterbereich hin anhebt und dadurch die stärkere Dotierung dieses Basisbereichs versinnbildlichen soll»
Statt dessen müsse unter ”la region P en pointe” die gesamte Basiszone mit verlaufender (englisch; °taperedu) Störstellenkonzentration verstanden werdeno
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Auch diese Huge erweist sich bei genauerer Betrachtung der beanstandeten Sätze auf Seite 16/17 der Begründung des angefochtenen Beschlusses als unhaltbar» Denn der Hingangssatz enthält im Kern nur eine wörtliche Übersetzung von Seite 18, Zeilen 18-21 der belgischen Patentbeschreibung» Es ist nicht anzunehmen, daß das Patentgerieht an dieser Stelle unter der Redewendung ’’region P en points’*, von ihm wiedergegeben mit: ’’der spitze p-Bereich”, etwa nicht die gesamte Basiszone, sondern nur deren besonders hoch-dotierten Teilabschnitt gemeint haben könnte» Eine solche Annahme wäre schon damit nicht zu vereinbaren, daß der angefochtene Beschluß kurz vorher die gesamte Basiszone als mit stetig veränderlicher Störstellenkonzentration ausgebildet bezeichnet und darin das entscheidende Lösungsmittel der belgischen Anmeldung erblickt hat» Im darauffolgenden Satz auf Seite 17 oben der Begründung heißt es danm
’’Dieser Hinweis veranlaßt den Fachmann dazu, den Basisanschluß an den spitzen p-Bereich, also an dem Teil der Basiszone mit der größeren Störstellenkonzentration bzw» mit der größeren Leitfähigkeit, anzubringen, wenn er einen größeren Frequenzbereich erzielen will »”
Auch an dieser Stelle kann dem Patentgericht mangelnde Präzision der Ausdrucksweise gewiß insoweit nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, als es den Platz, an dem der Basisanschluß angebracht werden soll, genau wie folgt bezeichnet hats ’’also an dem Teil der Basiszone mit der größeren Stör stellenkonzentration bzw» mit der größeren Leitfähigkeit *” Sprachlich ungeschickt wirkt es allerdings, daß das Patent gcricht diesen Anbringungsort vorweg bereits annäherungsweise mit den Worten; ”an dem spitzen p-Bereich” anspricht
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statt dort präziser zu sagen? ''am steilen Kurvenabschnitt des spitzen p-Bereichs". Das könnte zu dem Mißverständnis Anlaß gehen, als ob das Patentgericht hier unter der Wortverbindung "der spitze p-Bereich" dasselbe verstanden hätte wie auf Seite 16 unten, nämlich den gesamten Bereich der Basiszoneo Solches aber kann dem Patentgericht nicht unterstellt werden, weil der vorerwähnte gusatzs "also an dem feil der Basiszone mit der größeren Störstellenkonzentration bz\Vo mit der größeren Leitfähigkeit" eindeutig erkennen läßt, daß nur der steile Kurvenabschnitt gemeint sein kann» Demnach kann der von der Hechtsbe-schwerdo vermutete Übersetzungsfehler nicht festgestellt werden»
Keinen durchgreifenden Angriff hat die Hechtsbeschwerde gegen den tragenden Gedanken dieses -Teils der Begründung richten können: Der erwähnte Hinweis in der belgischen Patentanmeldung veranlasse den Fachmann dazu, den Basisanschluß an dem spitzen p-Bereich, also an dem feil der Basiszone mit der größeren Störstellenkonzentration, bzw» mit der größeren Leitfähigkeit, anzubringen» In diesem Satz hat das Patentgericht eine tatsächliche Pest Stellung getroffen, die vom Bundesgerichtshof, weil sie nicht durch begründete Verfahrensrügen erschüttert worden ist, als bindend zugrundegelegt werden muß»
Es läßt sich demnach nicht feststeilen, daß das Bundespatentgericht die Brfindungshöhe auf Grund falscher Voraussetzungen verneint hätte»
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IVo Die Hechtsbeschwerde war somit als unbegründet zurückzuweisen«.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 y Abs« 1 Satz 2 PatG-o
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