Auch im Rechtsheschwerdeverfahren (§§ 41p bis 4 ly PatG) kann der Antrag, nach Zurücknahme der Rechtsbeschwerde die durch das Rechtsmittel veranlaßten Kosten dem Rechts-Beschwerdeführer aufzuerlegen, für einen Rechtsbeschwerdegegner nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanv/alt gestellt werden (Ergänzung zu BGH IM Nr. 3 zu § 78 ZPO). Der Iar-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18* Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Alff beschlossen: Nachdem der Anmelder die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. November 1969 zurückgenommen hat, v/ird auf Antrag der Einsprechenden und Rechtsbeschwerdegegner zu 2 und 3 ausgesprochen, daß der Anmelder verpflich tet ist, die durch die Reehtsbeschv/erde veranlaß-ten Kosten zu tragen (§ 41y Abs.I.PatG, §§ 566, 515 Abs.3 ZPO). Der auf den gleichen Ausspruch gerichtete Antrag der Einsprechenden und Rechtsbeschwerdegegnerin zu 1 wird als unzulässig verworfen, da er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§§ 4Ir Abs.5, 41v Abs. 1 PatG i.V. m.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2029 031 PatG §§ 41y, 41r Abs. 5; ZPO §§ 566, 515 Abs. 5 Auch im Rechtsheschwerdeverfahren (§§ 41p bis 4 ly PatG) kann der Antrag, nach Zurücknahme der Rechtsbeschwerde die durch das Rechtsmittel veranlaßten Kosten dem Rechts-Beschwerdeführer aufzuerlegen, für einen Rechtsbeschwerdegegner nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanv/alt gestellt werden (Ergänzung zu BGH IM Nr. 3 zu § 78 ZPO). BGH, Besohl, v. 18. Oktober 1966 - la ZB 12/66 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF zb_12/66 BESCHLUSS in der Rechtsbeschv/erdesache des Herrn Ernst in K( IstraBe Anmelders, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, -Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. die Firma Kommanditgesellschaft in la & Co 2. die Firma Mil Akt!engeSeilschaft in S( 3. den Dipl.-Kaufmann Heinrich R in B( zu 1 - 3: Einsprechende, Beschwerde- und Re cht she s chv/er d ege gner, -zu 1: Verfahrenabevollmächtigter vor dem Bundespatentgericht: Rechtsanwalt in 1. -zu 2 und 3: Verfahrensbe Vollmachtigter: Rechtsanwalt Br. m » 2 Der Iar-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18* Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Alff beschlossen: Nachdem der Anmelder die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Senats (technischen Beschwer desenats IX) des Bundespatentgerichts vom 12. November 1969 zurückgenommen hat, v/ird auf Antrag der Einsprechenden und Rechtsbeschwerdegegner zu 2 und 3 ausgesprochen, daß der Anmelder verpflich tet ist, die durch die Reehtsbeschv/erde veranlaß-ten Kosten zu tragen (§ 41y Abs. I.PatG, §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO). Der auf den gleichen Ausspruch gerichtete Antrag der Einsprechenden und Rechtsbeschwerdegegnerin zu 1 wird als unzulässig verworfen, da er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§§ 4Ir Abs. 5, 41v Abs. 1 PatG i.V.m. £ 73 ZPO; vgl. auch BGH LM Nr. 3 zu § 78 ZPO, OLG Neustadt <JZ 1953, 135, OLG Braunschweig MDR 1963, 1019). Nastelski Löscher