Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Anmelde-rin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. IIa Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, weil zur Begründung geltend gemacht wird, der ange-foehtene Beschluß sei "nicht mit Gründen versehen" In der Sache selbst kann die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg haben, da entgegen der Meinung der Anmelderin die angefochtene Entscheidung auch insoweit im Sinne des § 41p Abs.3 Nr. 5 PatG mit Gründen versehen ist, als die Präge der Erfindungshöhe vom Beschwerdesenat zu prüfen und zu bescheiden v/ar. len der Begründung im Sinne des § 41p Abs, 5 Kr, 5 PatG-vor, sondern lediglich eine fehlsame Beurteilung durch die Vorinstanz, die nicht im Wege der zulassuhgsfreien Rechtsbeschwerde zur Überprüfung gestellt werden könnte, c) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter vorbringt, für die Funktionstüchtigkeit der US-Losung sei das Vorhandensein eines Loches in der Scheibe (im Ventilteller) unerläßlich, beachtet sie nicht, daß es im jetzigen Zusammenhang nicht auf die Ausführbarkeit dieser Lösung sondern darauf ankommt, ob in der US-Patentschrift eine - ausführbare oder nicht ausführbare - Lehre erteilt ist, welche ihrerseits die Lehre des Anmeldungsgegenstandes nahe-legte* Lies hat der BeschwerdeSenat bejaht* Lie Rechts-beschwerde trägt somit im Grunde nicht vor, daß in der angefochtenen Entscheidung Gründe fehlen, sondern daß Umstände, die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde zur Verneinung der Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes nicht hätten herangezogen werden dürfen, vom Beschwerdesenat herangezogen worden sind. Wäre dieser Vorwurf be-rechtigt, so läge darin allenfalls eine fehlsame Beurteilung des technischen Sachverhaltes durch den Beschwerdesenat, es wäre aber nicht ein Pehlen der Gründe im Sinne des § 41p Abs.3 Nr* 5 PatG, Ler Beschwerdesenat hat darüber hinaus, was die Rechtsbeschwerde unerwähnt läßt, die Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes nicht allein auf Grund der US-Patentschrift, sondern in Auswertung von drei weiteren druckschriftlichen Vorveröffentlichungen verneint (Zeit-schrift Po^^ 1933, Lezember-Heft S. 3. Schließlich rügt die Rechtsbeschwerde, hei Prüfung der Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes sei in zwei weiteren Punkten das Yorbringen der Anmelderin nicht besehieden worden; Sie habe, indem sie bei ihrer Lösung auf eine Lurchtrittsöffnung in der Yentilscheibe verzichtet habe, ein Vorurteil der Fachwelt überwunden, und weiter spreche die hohe Bewährung des Annie Id ungs gegenständes für die Erfindungshöhe. b) Was schließlich die Bewährung des Erfindungsgegenstandes in der Praxis und den wirtschaftlichen Erfolg betrifft, so handelt es sich insoweit um bloße Beweisan-zeiehen, die lediglich einen Anhalt für die Beurteilung einer schöpferischen Leistung auf dem Gebiet der Technik bieten können, eine aus sonstigen Gründen zu verneinende Erfindungshöhe jedoch nicht zu ersetzen vermögen. Sind Behauptungen dieser Art in den Gründen nicht ausdrücklich erörtert worden, so liegt noch kein Fehlen der Begründung im Sinne des § 41p Abs.3 Nr. 5 PatG vor (Entscheidungen des erkennenden Senats GRIJR 1964, 201, 207 - Elektrohand-schleifgerät, GRUR 64, 239, 260 - Schreibstift - und aus welchen Gründen der Beschwerdesenat die Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes und damit eine Voraussetzung patentrechtlichen Schutzes verneint hat. Da somit der Beschluß des Beschwerdesenates den Erfordernissen des Begründungszwangs vollauf genügt, war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 4ly Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuv/eisen.
2029 030 BUNDESGERICHTSHOF Ia_ZB_J_1/66 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache der Corporation, Np Y0, N.Y. (V.St.A.), -Verf ahrensbevollmöchtigter: Anmelderin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschv/erdeführerin, Rechtsanwalt Br. in -Einscrechende und Verfahrensbeteiligte d)ampfkessel~Werke Aktienge- 1. Deutsche & Wi Seilschaft in Ob -Verfahrensbevollmachtigter vor dem Bundespatentgericht: Patentanwalt Dipl.~Ini Br. in 2 Aktiengesellschaft in F: -Straße 2. Gustav in Br( itraße wegen Versagung eines Patents. Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Claßen beschlossen: 1o Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats (Technischen BeschwerdeSenats II) des Bundespatentgerichts vom 14. Januar 1966 wird auf Kosten der Anmelder in zurückgewiesen. 2. Der Streitv/ert für das Rechtsbeschwer de verfahren wird auf 30„000,— DM festgesetzt. Grunde; I. Die Patentabteilung la des Deutschen Patentamtes hat nach Prüfung dreier Einsprüche durch Beschluß vom 26, Oktober 1962 der Anmelderin die Erteilung eines Patents für die Erfindung eines Kondensv/asserabscheiders (Auslegeschrift 41 ) abgelehnt, da es an der er- forderlichen Erfindungshöhe fehle. Der 7. Beschwerdesenat (Technischer Beschv/erdesenat II) des Bundespatentgerichts hat durch Beschluß vom 14. Januar 1966 die Beschwer de der Anmelderin als unbegründet zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Anmelde-rin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Die drei Sinspre ebenden sind im Re chtsbeschv/er de verfahren gehört worden, sie waren jedoch nicht durch einen heim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten . IIa Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, weil zur Begründung geltend gemacht wird, der ange-foehtene Beschluß sei "nicht mit Gründen versehen" (§ 41p Abs* 3 Nr. 5 PatG). Sie ist auch formund fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig. In der Sache selbst kann die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg haben, da entgegen der Meinung der Anmelderin die angefochtene Entscheidung auch insoweit im Sinne des § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG mit Gründen versehen ist, als die Präge der Erfindungshöhe vom Beschwerdesenat zu prüfen und zu bescheiden v/ar. Io Mit der Präge der Erfindungshöhe befaßt sich der Beschwerdesenat von So 5 bis S. 8 seines Beschlusses. Der von der Rechtsbeschwerde (Begründungsschrift S. 2) im Wortlaut mitgeteilte Satz auf S. 5 oben des Beschlusses, wonach "die für eine Patenterteilung außerdem unerläßliche Erfindungshöhe fehlt", stellt nicht für sich allein die Prüfung und Bescheidung durch den Beschwerdesenat dar, sondern lediglich die einleitende Mitteilung des Ergebnisses der stattgehabten Prüfung, die auf den folgenden Seiten des Beschlusses näher dargelegt und erläutert wird. 2p a) Die Rechtsbeschwerde beanstandet die Ausführungen des Beschwerdesenats zur vorveröffentlichten US-Patent schriftund ist der Auffassung, der Beschwerdesenat habe bei Prüfung der Erfindungshöhe des Anmeldungsge genstandes den Aussagegehalt der US-Patentschrift überschätzte Wäre dies der Pall, so läge gleichwohl kein Peh- V w len der Begründung im Sinne des § 41p Abs, 5 Kr, 5 PatG-vor, sondern lediglich eine fehlsame Beurteilung durch die Vorinstanz, die nicht im Wege der zulassuhgsfreien Rechtsbeschwerde zur Überprüfung gestellt werden könnte, b) Überdies gibt die Rechtsbeschv/erde die Ausführungen des Beschwerdesenats zu der US-Patentsehrift unrichtig wieder, indem sie behauptet, der Beschwerdesenat habe dieser Druckschrift entnommen, daß das Loch zwischen der Druck- und der Austrittskammer "auch fehlen kann1' „ In der angefochtenen Entscheidung ($♦ 6) heißt es demgegenüber, die US-Patentsehrift vermittle dem Sachkundigen die Lehre, den Ventilteller eines Luftabscheiders "ohne eine Verbindungsöffnung" zwischen der Druck- und der Austrittskammer auszuführen, so daß der Druckabbau des in der Druckkammer eingeschlossenen Dampfes "allein durch Kondensieren" des Dampfes infolge Wärmeableitung erfolge und nicht durch Dampfableitung aus der Druckkammer; "nur für den Eventualfall", daß der Druckabbau allein durch Kondensieren nicht rasch genug vor sich gehe, sei dort vorgeschlagen, im Ventiltoller eine kleine Verbindungsöffnung anzuordnen. Diese von der Rechtsbeschwerde verkannte Wertung der US-Patentschrift durch den Beschwerdesenat trägt jedenfalls dem Umstand Rechnung, daß in dieser Druckschrift das Vorhandensein oiner kleinen Durchtrittsöffnung (small aperture) nicht schon im Hauptanspruch, sondern erst im Unteranspruch 2 genannt, mithin gerade das Fehlen einer Durchlaßöffnung als Normalausführung und somit auch als Kern der dort erteilten Lehre herausgestellt ist. c) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter vorbringt, für die Funktionstüchtigkeit der US-Losung sei das Vorhandensein eines Loches in der Scheibe (im Ventilteller) unerläßlich, beachtet sie nicht, daß es im jetzigen Zusammenhang nicht auf die Ausführbarkeit dieser Lösung sondern darauf ankommt, ob in der US-Patentschrift eine - ausführbare oder nicht ausführbare - Lehre erteilt ist, welche ihrerseits die Lehre des Anmeldungsgegenstandes nahe-legte* Lies hat der BeschwerdeSenat bejaht* Lie Rechts-beschwerde trägt somit im Grunde nicht vor, daß in der angefochtenen Entscheidung Gründe fehlen, sondern daß Umstände, die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde zur Verneinung der Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes nicht hätten herangezogen werden dürfen, vom Beschwerdesenat herangezogen worden sind. Wäre dieser Vorwurf be-rechtigt, so läge darin allenfalls eine fehlsame Beurteilung des technischen Sachverhaltes durch den Beschwerdesenat, es wäre aber nicht ein Pehlen der Gründe im Sinne des § 41p Abs. 3 Nr* 5 PatG, Ler Beschwerdesenat hat darüber hinaus, was die Rechtsbeschwerde unerwähnt läßt, die Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes nicht allein auf Grund der US-Patentschrift, sondern in Auswertung von drei weiteren druckschriftlichen Vorveröffentlichungen verneint (Zeit-schrift Po^^ 1933, Lezember-Heft S. SB, britische Patentschrift deutsche Patentschrift flP AB? vgl. S.®-^der Beschlußausfertigung). Er hat somit, wie die für die Beurteilung der Erfindungshohe zu fordern ist (vgl. Benkard, Patentgesetz 4, Aufl. § 1 Rdn. 26 mit zahl reichen Nachweisungen), eine Gesamt3chau auf Grund einer mosaikartigen Zusammenstellung des Standes der Technik vorgenommeno fr) to — 6 — 3. Schließlich rügt die Rechtsbeschwerde, hei Prüfung der Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes sei in zwei weiteren Punkten das Yorbringen der Anmelderin nicht besehieden worden; Sie habe, indem sie bei ihrer Lösung auf eine Lurchtrittsöffnung in der Yentilscheibe verzichtet habe, ein Vorurteil der Fachwelt überwunden, und weiter spreche die hohe Bewährung des Annie Id ungs gegenständes für die Erfindungshöhe. a) Was zunächst die Frage des Vorurteils betrifft, so stellt der angefochtene Beschluß (So 7) fest, dem angeblichen Vorurteil stehe entgegen, daß bereits bei dem in der US-Patentsehrift gezeigten Luftabscheider der Weg des Lruckabbaus nur durch Kondensieren (d.h* durch bloße Wärmeableitung unter Verzicht auf Lampfableitung) gewählt worden sei. Las diesbezügliche Vorbringen der Anmelderin ist somit vom Beschwerdesenat besehieden worden. b) Was schließlich die Bewährung des Erfindungsgegenstandes in der Praxis und den wirtschaftlichen Erfolg betrifft, so handelt es sich insoweit um bloße Beweisan-zeiehen, die lediglich einen Anhalt für die Beurteilung einer schöpferischen Leistung auf dem Gebiet der Technik bieten können, eine aus sonstigen Gründen zu verneinende Erfindungshöhe jedoch nicht zu ersetzen vermögen. Sind Behauptungen dieser Art in den Gründen nicht ausdrücklich erörtert worden, so liegt noch kein Fehlen der Begründung im Sinne des § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG vor (Entscheidungen des erkennenden Senats GRIJR 1964, 201, 207 - Elektrohand-schleifgerät, GRUR 64, 239, 260 - Schreibstift - und GRUR 1965, 50, 51 - Schrankbett). III. Nach alledem läßt die angefochtene Entscheidung klar erkennen? aus welchen Gründen der Beschwerdesenat die Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes und damit eine Voraussetzung patentrechtlichen Schutzes verneint hat. Da somit der Beschluß des Beschwerdesenates den Erfordernissen des Begründungszwangs vollauf genügt, war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 4ly Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuv/eisen. Da alle maßgeblichen Gesichtspunkte schriftlich vorgetragen sind und von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung nicht zu erwarten ist, konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen, Nastelski Bock Spreng Löscher Claßen 3