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BGH · la ZB 11/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZB 11/65

a) Dom Erfordernis eigenhändiger Unterschrift ist nicht genügt j> wenn die Beschwerdeschrift nur mit dem Firmennamen einer juristischen Person unterzeichnet ist0 Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 5* Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenate) des Bundespatentgerichts vom 25o Februar 1965 wird zurückgewiesen» Mit Beschluß vom 25» Februar 1965 hat der 5» Senat (Gebrauchsrauster-Beschwerdeoenat) des Bundespatentgericht die Beschwerde der Anmolderia gegen den Beschluß der Gebrauchsmust erst eile des Deutschen Patentamts als unzulässig verworfen* weil die Beschwerde nicht ordnurgegcnäfl eingelegt sei» Gleichzeitig hat er dio Rechtsbeschwerde z gelassen» 1o Das Bundespatentgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die mit Fernschreiben eingelegte Beschwerde der Anmolderin deshalb unzulässig ist, weil aus dem Fernschreiben nicht ersehen werden kann, welche natürliche Person für dio Anmelderin die in dem Fernschreiben enthaltene Erklärung abgegeben hat* a) Die Beschwerde gegen Entscheidungen der Gebrauchs« musterst eile ist gemäß § 36 I Abs0 2 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 10 Abs® 3 GebrMG schriftlich beim Patentamt einzulegeiio Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom i3o Mai 1965 (la ZB 27/64, JTJW 1965, 1862 « B1PMZ 1965, 311 - Hinterachse) eingehend dargelegt hat, bedeutet das, daß die Beschwerdeerklärung im Patenterteilung&verfahren grundsätzlich ebenso wie eine Hechtsmittelschrift im Zivilprozoß handschriftlich unterzeichnet sein muß«, Für die Beschwerde im Gebrauchsmustereintragungsverfahren gilt nichts anderes* Ausnahmen sind nur zugolassen für die tolografi3Che und fernschriftliche Rechtsmitteloinlegung, und zwar selbst dann, wenn die Aufgabe des Telegramms durch den Fernsprecher erfolgt, weil die Abgabe prozessualer Erklärungen mit Hilfe dieser moderen Nachrichtenmittel nicht ausgeschlossen worden kann, diese Nachrichtenmittel aber die Übermittlung der eigenhändigen Unterschriften nicht zulassen (RGZ 139» 45$ 1*51, £82, u86; ;BGB GRUR r12.55 Zwar bietet die bloße telegrafische oder fernschriftliche Mitteilung des Namens des Erklärenden an sic) geringere Sicherheit gegen etwaige Fälschungen als eine eigenhändige Unterschrift, Trotzdem ist nicht zu übersehe] daß die Nennung des Absendernamens alle vorgenannten PrUfi gen erheblich erleichtert, “Die Möglichkeit telegrafische; Rechtsmitteleinlegung befreit nicht von dem Erfordernis der Unterschrift« sondern sie entbindet lediglich von deren Eigenhändigkeit” (BVerwGE 3« 56 = NJW 1936« 605; vg RGZ 151, 82« 86), b) Die Mitteilung der üblichen Kurzform der Firma de: Anmelderin und Beschwerdeführerin mit dem Zusatz "Patente am Schluß des Beschwerdefernschreibens genügt nicht als Unterschrift« ebensowenig wie eine in dieser Form von ein vertretungsberechtigten Person handschriftlich vorgenomme nen Unterzeichnung eines maschinengeschriebenen Beschwert Schriftsatzes ausreichen würde. Schriften in gerichtlichen Verfahren die bloße handschriftliche Zeichnung der Firma ohne Beifügung des eigenen Namens des Unterzeichnenden als ausreichende eigenhändige Unterschrift gelten zu lassen<, Denn auch in diesem Zusammenhang sind die Gründe von ausschlaggebender Bedeutung, die dazu geführt haben, daß überhaupt an einer eigenhändigen Unterzeichnung von Hechtsmittelschriften festgehalten werden muß (vglo Wiezorek*, ZPO, 1957, § 129 Anfflo A II a 6} HG JW 1929, 96; HGZ 15H » 82» 84/85) o Die handschriftliche Zeichnung der bloßen Firma einer juristic schon Person läßt in der Regel keinen Schluß darauf zu, von welcher natürlichen Person diese Unterschrift stammt <> Der Kreis der Vorstandsmitglieder (Mitglieder der Verwaltung) , Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und etwaigen SpeziaIbevollmächtigten ist - namentlich bei größeren Aktiengesellschaften - groß und auch bei kleineren Gesellschaften oft nicht leicht zu Uberblickeno Die Ermittlung, von welcher der in Betracht kommenden vertretungs berechtigten Personen eine solche Zeichnung stammt, würde durch das Pehlen des Namens des Unterschreibenden erheblich erschwert und verzögert und im Palle des Bestreitens fast ganz ausgeschlossen; da mehrere Personen als Unterzeichner, in Betracht kommen, könnte eine Fälschung kaum nachgowiescr werdeno Danach ist es durchaus sinnvoll und gebotene, bei Rechtsmittelschriften Juristischer Personen in gerichtliche-Verfahron an dem Erfordernis der eigenhändisehen Unterzeichnung durch die vertretungsberechtigto(n) natürlioho(n) Person (eh) mit deren Namen festzuhalten (ebenso BVerv/G 5, 56 - NJW 1956,. 930 stehen mit der hier vorliegenden Frage in keinem Zusammenhang o Es handelte sich vielmehr bei dem Beschluß dos' Bundesgerichtshofs um eine ordnungsgemäß von einem Rechtsanwalt unterschriebene Berufungsschrift; der Bundesgerichtshof hat die Verwerfung der Berufung als unzulässig deshalb gebilligte, weil in dieser Berufungsschrift zwar die Namen der Parteien genannt und das angefochtene Urteil bezeichnet worden waren, aber nicht daraus zu ersehen war, für v/olcho der Parteien das Rechtsmittel eingelegt werden sollte.. Der gleicho Sachverhalt lag dem Urteil des OLG Stuttgart zugrunde, nur daß dio Berufung dort mittels Fernschreibens durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden war, der seinen Namen ordnungsgemäß am Schluß des Fernschreibens angegeben hatte {vglo dazu auch die Entscheidung des Senats vom 16o Juli 1965, la ZR 261/63, NJW 1965, 1865 = B1PHZ 1965, 3H)o 2o Zu Unrecht wendet sich die Rechtebeschwerde auch dagegen, daß das Patentgericht die innerhalb der Boschwerde-frist beim Deutschen Patentamt eingegangene, von Patentanwalt Dr0 Unterzeichnete Eingabe, mit der er die Bcsehr/erdegebühr in Gebührenmarken bezahlte, nicht als ordnungogoräße Beschwerdeschrift hat gelten lassono Der erkennende Senat hat in dem Beschluß vom 13o Mai 1965 (la ZB 27/64, HJYI 1965, 1862 = B1PMZ 1965, 311 - Hinterachse) entschieden, daß die bloße Angabe des Verwendungszwecks auf dem Gutschriftträger für die Überweisung der Beschwordegebühr keine ausreichende Beschwerdeerklärung darstellt und daß es sich in einem solchen Palle nicht um eine an sich zulässige Verbindung von Beschwerdeein« legung und Gebührenzahlung handelte Das gleiche trifft aber auch - wie das Patentgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auf einen Pall wie den vorliegenden zu, in den ein Patentanwalt auf vorbereitetem Formular lediglich unter dem Betreff “Beschwerde” und unter Angabe des Aktenzeichens und des Verfahrensbeteiligten Gebührenmarken an das Patentamt Übersendete Der Normalfall der Zahlung von BeschwerdegebUhren durch Übersendung von Gebührenmarken ist der* daß diese Marken auf den Beschwerde Schriftsatz aufgeklebt werden (§ 4 der Bekanntmachung über die Einführun von Gebührenmarken bei dem Deutschen Patentamt vom 22o März 1955« BGBl IIIS 424 3 )<> Werden die Gebührenmarken dagegen gerade nicht auf den Beschwerdeschriftsatz aufgeklebt, sondern auf einem besonderen Blatt an das Patentamt übersandt , so kann dieses Blatt nicht deshalb«, weil die Gebühren marken - notwendigerweise unter Angabe des Aktenzeichens und dos Verwendungszwecks - darauf aufgeklebt sind, in einen öeschwerdesohriftsatz umgedeutet werden* und zwar auch dann nicht, wenn dieses Blatt von einem Patentanwalt unterzeichnet ist, für den die Beschwerdeführerin oine Generalvollmacht beim Deutschen Patentamt hinterlegt hat „ Bei der vorliegenden Sache kommt hinzu, daß es in dem Beschwerdefernschreiben ausdrücklich heißt: “Bezahlung der Gebühr gleichzeitig durch Patentanwalt daß also die Anmolderin von der V/irksamkeit ihrer eigenen Beschwerdeeinlegung ausging und Patentanwalt Dr0 Sommerfeld daher weder nochmals Beschwerde einlegen sollte noch wollte.

Zitierte Normen: § 72 AktG § 25 GenG
NameGebührenmarkenErklärungPersonAnmelderinBeschwerdePatentamtPatentanwaltUnterschriftBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks 3a Amtliche Sammlung;- nein
2029 040
PatG § 36 1	Stromrichter
a)	Dom Erfordernis eigenhändiger Unterschrift ist nicht genügt j> wenn die Beschwerdeschrift nur mit dem Firmennamen einer juristischen Person unterzeichnet ist0
b)	Die telegrafische oder fernschriftliche Einlegung einer Beschwerde befreit nicht von dem Erfordernis der Unterschrift s sie entbindet nur davon, daßdie Unterschrift eigenhändig gezeichnet sein muß«,
c)	Die bloße Übersendung von Gebührenmarken unter Angabe des Aktenzeichens und des Verwendungszwecks ist keine ausreichende Beschwerdeerklärung«,
BGH, Beschlo Vo 28o Oktober 1965 - la ZB 11/65 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
ia zb ri/65	BESCHLUSS1;
in der Rechtsbeschwerdessche
 bet To die Gehrauchsmusteranmeldung 0 ■ IB/S A
der Firma Aktiengesellschaft	&	Cieof
(SchflBI)9
Anmelderin und Hechtsbe-sc hwerdef Uhrerin 9
2
s*.
J :
Der Ia-Zivilsonat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 280 Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr0 Kastelski und der Bundesrichter Dr« Bock? Br« Löscher? Dr« Spengler und Claßen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 5* Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenate) des Bundespatentgerichts vom 25o Februar 1965 wird zurückgewiesen»
G r ü n d e :
Io Am 26o Februar 1964 meldete die Anmelderin ein Gebrauchsmuster unter der Bezeichnung “Flüssigkeitsge-kühlte Halbleiterstromrichteranordnung“ beim Deutschen Patentamt an (AZ:	«	In	dem	Anschrciben
 der Anmelderin? einer Schweizer Aktiengesellschaft? heißt es: "Vertreter ist laut Generalvollmacht Kr« ooo Patentanwalt Dro-Ing. Bo SflHB o.oü» Nachdem die Anmelderin für den Schutzanspruch 1 auf Grund eines Zv/ischenbescheide der Gebrauchemusterstolle eine Neufassung eingercicht hatte? wios die Gebrauchsmustersteile mit Beschluß vom 16o September 1964 die Anmeldung zurück? weil Schutz nicht ausschließlich für die körperliche Form der Anordnung? sondern (in den UntoxanSprüchen) auch für bestimmte Wirkungsweisen verlangt werde« Dioser Beschluß wurde Patentanwalt Dr0 am 25o September 1964 zugestellt« Am 23« Oktober 1964 ging
 
beim Patentamt ein Fernschreiben folgenden Wortlauts eins
"Erheben Beschwerde gegen Rückweisungsbeschluß A2V ■ SP/VH	Begründung	folgt»	Bezah-
lung der Gebühr gleichzeitig durch Patentanwalt
MB Bo^^ Patente»"
Am gleichen Tag zahlte Patentanwalt Pr» SflBHHB durch Übersendung von Gebührenmarken die Beschwerdegebühr beim Patentamt ein» Die Gebührenmarken waren auf einem mit Schreibmaschine vorgefertigten Formular aufgeklebt»
Mit Schriftsatz vom Hk November* beim Deutschen Patentanr eingogangen am 13» November 1964«? bestätigte die Anmelder; ihr Fernschreiben und begründete die Beschwerde»
Mit Beschluß vom 25» Februar 1965 hat der 5» Senat (Gebrauchsrauster-Beschwerdeoenat) des Bundespatentgericht die Beschwerde der Anmolderia gegen den Beschluß der Gebrauchsmust erst eile des Deutschen Patentamts als unzulässig verworfen* weil die Beschwerde nicht ordnurgegcnäfl eingelegt sei» Gleichzeitig hat er dio Rechtsbeschwerde z gelassen»
Die Hechtsbeschwerde rügt* das Patentgericht habe dj an ihr Fernschreibon und die Erklärung des Patentanwalts Dr» SflHI vom 23« Oktober 19$4 gestellten Anfordexui formalistisch Überspitzt» Sie beantragt* unter Aufhebung de3 angefochtenen Beschlusses die Sache zur anderweiten Verhandlung und Exit Scheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen o
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IIo Die kraft ausdrücklicher Zulassung statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und begründete Rechts-beochworde kann sachlich nicht 2um Erfolg führeno
1o Das Bundespatentgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die mit Fernschreiben eingelegte Beschwerde der Anmolderin deshalb unzulässig ist, weil aus dem Fernschreiben nicht ersehen werden kann, welche natürliche Person für dio Anmelderin die in dem Fernschreiben enthaltene Erklärung abgegeben hat*
a)	Die Beschwerde gegen Entscheidungen der Gebrauchs« musterst eile ist gemäß § 36 I Abs0 2 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 10 Abs® 3 GebrMG schriftlich beim Patentamt einzulegeiio Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom i3o Mai 1965 (la ZB 27/64, JTJW 1965, 1862 « B1PMZ 1965, 311 - Hinterachse) eingehend dargelegt hat, bedeutet das, daß die Beschwerdeerklärung im Patenterteilung&verfahren grundsätzlich ebenso wie eine Hechtsmittelschrift im Zivilprozoß handschriftlich unterzeichnet sein muß«, Für die Beschwerde im Gebrauchsmustereintragungsverfahren gilt nichts anderes* Ausnahmen sind nur zugolassen für die tolografi3Che und fernschriftliche Rechtsmitteloinlegung, und zwar selbst dann, wenn die Aufgabe des Telegramms durch den Fernsprecher erfolgt, weil die Abgabe prozessualer Erklärungen mit Hilfe dieser moderen Nachrichtenmittel nicht ausgeschlossen worden kann, diese Nachrichtenmittel aber die Übermittlung der eigenhändigen Unterschriften nicht zulassen (RGZ 139» 45$ 1*51, £82, u86; ;BGB GRUR r12.55 ? 29 und die obengenannte Entscheidung des erkennenden Senats} „
Es besteht kein Anlaß, über die durch den telegrafischen und fernschriftlichen Verkehr bedingte Ausnahme vo; Er-
 
fordernis der Eigenhändigkeit der Unterzeichnung von Rechtsmittelschriften hinauszugehen und auf das Erfordern; der Unterzeichnung überhaupt zu verzichten, Alle wesentlichen Gründe5 die sonst für die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung sprechen« erfordern es vielmehr«, daß im telegrafischen und fernschriftlichen Verkehr wenigstens am Schluß der Mitteilung der Name desjenigen« der die Erklärung abgibt«, mit übermittelt wird«. Nur wenn dies geschieht* kann auf einfache Weise festgestellt werdi welche Person die Verantwortung für die Erklärung über« nimmt« ob diese Person überhaupt die Fähigkeit hat«, eine solche Erklärung wirksam abzugeben« und gegebenenfalls« ob sie befugt ist« diese Erklärung für einen anderen abzu geben«. Zwar bietet die bloße telegrafische oder fernschriftliche Mitteilung des Namens des Erklärenden an sic) geringere Sicherheit gegen etwaige Fälschungen als eine eigenhändige Unterschrift, Trotzdem ist nicht zu übersehe] daß die Nennung des Absendernamens alle vorgenannten PrUfi gen erheblich erleichtert, “Die Möglichkeit telegrafische; Rechtsmitteleinlegung befreit nicht von dem Erfordernis der Unterschrift« sondern sie entbindet lediglich von deren Eigenhändigkeit” (BVerwGE 3« 56 = NJW 1936« 605; vg RGZ 151, 82« 86),
b)	Die Mitteilung der üblichen Kurzform der Firma de: Anmelderin und Beschwerdeführerin mit dem Zusatz "Patente am Schluß des Beschwerdefernschreibens genügt nicht als Unterschrift« ebensowenig wie eine in dieser Form von ein vertretungsberechtigten Person handschriftlich vorgenomme nen Unterzeichnung eines maschinengeschriebenen Beschwert Schriftsatzes ausreichen würde. Denn die Anmelderin ist als Schweizer Aktiengesellschaft juristische Person und
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 kann als solche nur durch die zu ihrer Vertretung befugten natürlichen Personen Erklärungen abgeben und untersehreiben»
Dazu ist zunächst klarzustellen., daß sich keine Besonderheiten daraus ergeben* daß die Anmelderin;. keine deutsche* sondern eine Schweizer Aktiengesellschaft isto Da sie sich am deutschen Patenterteilungsverfahren beteiligt* muß sie ebenso wie jeder deutsche Anmelder dio für dieses Verfahren geltenden Verfahrensund Pormvor-schriften beachten (vgl» Hiezier* Internationales Zivilprozeßrecht * 1949* S» 91 -94).
Ausdrückliche gesetzliche Vorschriften darüber* wie Hecht smittolschrif ton im Pat entert eilungsverfahren., in dom anschließenden pat ent gerichtlichen Verfahren oder überhaupt ,in anderen Prozeßarten von juristischen Personen zu unterzeichnen sind* gibt es nicht» Zwar schreiben sowohl das deutsche wie das Schweizer Aktienrecht vor* daß dio Vorstandsmitglieder (Mitglieder der Verwaltung)* Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten^:fy?r.;.iiire .Gesellschaft in der Weise zu zeichnen haben* daß sie der Pirma ihren eigenen Namen handschriftlich hinzusetze» (§72 AktG a»F» und § 79 AktG n.Fo* §§ 51* 57 HGB| vgl» § 35 Abs. 3 GmbHG und § 25 Abs» 2 GenG; Art* 719 Schweizer OH). Wenn diese gesetzlichen .Bestimmungen für den Bereich des Geschäftsverkehrs auch allgemein als bloße Ordnungsvorschriften aufgefaßt und insbesondere Zeichnungen mit der bloßen Pirma - ohne Zusatz des eigenen Namens de3 Unterzeichnenden - als ausreichend angesehen werden* weil auch sonst im bürgerlichen Rechtsverkehr der Vertreter mit dem Namen des Vertretenen unterschreiben darf* so ergibt sich hieraus doch kein zwingender Grund dafür* auch boi Rechtsmittel«-
 
Schriften in gerichtlichen Verfahren die bloße handschriftliche Zeichnung der Firma ohne Beifügung des eigenen Namens des Unterzeichnenden als ausreichende eigenhändige Unterschrift gelten zu lassen<, Denn auch in diesem Zusammenhang sind die Gründe von ausschlaggebender Bedeutung, die dazu geführt haben, daß überhaupt an einer eigenhändigen Unterzeichnung von Hechtsmittelschriften festgehalten werden muß (vglo Wiezorek*, ZPO, 1957, § 129 Anfflo A II a 6} HG JW 1929, 96; HGZ 15H » 82» 84/85) o Die handschriftliche Zeichnung der bloßen Firma einer juristic schon Person läßt in der Regel keinen Schluß darauf zu, von welcher natürlichen Person diese Unterschrift stammt <> Der Kreis der Vorstandsmitglieder (Mitglieder der Verwaltung) , Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und etwaigen SpeziaIbevollmächtigten ist - namentlich bei größeren Aktiengesellschaften - groß und auch bei kleineren Gesellschaften oft nicht leicht zu Uberblickeno Die Ermittlung, von welcher der in Betracht kommenden vertretungs berechtigten Personen eine solche Zeichnung stammt, würde durch das Pehlen des Namens des Unterschreibenden erheblich erschwert und verzögert und im Palle des Bestreitens fast ganz ausgeschlossen; da mehrere Personen als Unterzeichner, in Betracht kommen, könnte eine Fälschung kaum nachgowiescr werdeno Danach ist es durchaus sinnvoll und gebotene, bei Rechtsmittelschriften Juristischer Personen in gerichtliche-Verfahron an dem Erfordernis der eigenhändisehen Unterzeichnung durch die vertretungsberechtigto(n) natürlioho(n) Person (eh) mit deren Namen festzuhalten (ebenso BVerv/G 5,
 56 - NJW 1956,. 605 - nur Leitsatz in B1PMZ 1956, 230; vgl. HGZ 151 , 82, 84/85; RG JW 1929, 29). Daraus ergibt sich für don vorliegenden Pall, daß das Fernschreiben vom
23 o Oktober 1964 mit der bloßen Nennung des Firmennamens der Anmelderin keine hinreichende Unterschrift aufv/eisto
c)	Die von der Rechtsboschwerde herangezogenen Entscheidungen BUIIZ 21, 168 und OLG Stuttgart MDR I960? 930 stehen mit der hier vorliegenden Frage in keinem Zusammenhang o Es handelte sich vielmehr bei dem Beschluß dos' Bundesgerichtshofs um eine ordnungsgemäß von einem Rechtsanwalt unterschriebene Berufungsschrift; der Bundesgerichtshof hat die Verwerfung der Berufung als unzulässig deshalb gebilligte, weil in dieser Berufungsschrift zwar die Namen der Parteien genannt und das angefochtene Urteil bezeichnet worden waren, aber nicht daraus zu ersehen war, für v/olcho der Parteien das Rechtsmittel eingelegt werden sollte.. Der gleicho Sachverhalt lag dem Urteil des OLG Stuttgart zugrunde, nur daß dio Berufung dort mittels Fernschreibens durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden war, der seinen Namen ordnungsgemäß am Schluß des Fernschreibens angegeben hatte {vglo dazu auch die Entscheidung des Senats vom 16o Juli 1965, la ZR 261/63, NJW 1965, 1865 = B1PHZ 1965, 3H)o
2o Zu Unrecht wendet sich die Rechtebeschwerde auch dagegen, daß das Patentgericht die innerhalb der Boschwerde-frist beim Deutschen Patentamt eingegangene, von Patentanwalt Dr0	Unterzeichnete	Eingabe,	mit	der	er	die
 Bcsehr/erdegebühr in Gebührenmarken bezahlte, nicht als ordnungogoräße Beschwerdeschrift hat gelten lassono
 Der erkennende Senat hat in dem Beschluß vom 13o Mai 1965 (la ZB 27/64, HJYI 1965, 1862 = B1PMZ 1965, 311 - Hinterachse) entschieden, daß die bloße Angabe des Verwendungszwecks auf dem Gutschriftträger für die Überweisung der
 Beschwordegebühr keine ausreichende Beschwerdeerklärung darstellt und daß es sich in einem solchen Palle nicht um eine an sich zulässige Verbindung von Beschwerdeein« legung und Gebührenzahlung handelte Das gleiche trifft aber auch - wie das Patentgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auf einen Pall wie den vorliegenden zu, in den ein Patentanwalt auf vorbereitetem Formular lediglich unter dem Betreff “Beschwerde” und unter Angabe des Aktenzeichens und des Verfahrensbeteiligten Gebührenmarken an das Patentamt Übersendete Der Normalfall der Zahlung von BeschwerdegebUhren durch Übersendung von Gebührenmarken ist der* daß diese Marken auf den Beschwerde Schriftsatz aufgeklebt werden (§ 4 der Bekanntmachung über die Einführun von Gebührenmarken bei dem Deutschen Patentamt vom 22o März 1955« BGBl IIIS 424   3 )<> Werden die Gebührenmarken dagegen gerade nicht auf den Beschwerdeschriftsatz aufgeklebt, sondern auf einem besonderen Blatt an das Patentamt übersandt , so kann dieses Blatt nicht deshalb«, weil die Gebühren marken - notwendigerweise unter Angabe des Aktenzeichens und dos Verwendungszwecks - darauf aufgeklebt sind, in einen öeschwerdesohriftsatz umgedeutet werden* und zwar auch dann nicht, wenn dieses Blatt von einem Patentanwalt unterzeichnet ist, für den die Beschwerdeführerin oine Generalvollmacht beim Deutschen Patentamt hinterlegt hat „ Bei der vorliegenden Sache kommt hinzu, daß es in dem Beschwerdefernschreiben ausdrücklich heißt: “Bezahlung der Gebühr gleichzeitig durch Patentanwalt	daß
 also die Anmolderin von der V/irksamkeit ihrer eigenen Beschwerdeeinlegung ausging und Patentanwalt Dr0 Sommerfeld daher weder nochmals Beschwerde einlegen sollte noch wollte.
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III. Nach allem mußte die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden, ohne daß es einer besonderen Kostenentscheidung bedarf (vglo Benkard, PatG, 4» Aufl»,
 § 4t y RdZo 1)o
Spengler
 Claßen
 Nastelski
Bock
 Löscher