Firma SM—-SchudPPMPBP Aktiengesellschaft, Bppp und EPPPP, gesetzlich vertreten durch den Vorstands Hans Koppp^ und Br. Kurt S1PIHI, EMPpMPfc WeiPP-von-l jpp3-Straße Pi, Einsprechende, betreffend die Patentanmeldung B 64 665 Il/20b (BAS 1 174 353) 9 * hier: Eintritt in die Einsprechendenstellung. März 1966 in letztere gemäß § 319 AktG eingegliedert worden sei, daß die SSW ferner durch eine "Vereinbarung11 vom 25./30. Oktober 1966 auf sie - die SUBBfe AG - übertragen und sie außerdem ausdrücklich ermächtigt habe, den von der SSW erhobenen Einspruch im eigenen Hamen weiterzu- , verfolgen. nach § 1 f der "Vereinbarung” verpachteten Betriebs- und Geschäftsausstattung änzuselien, da das Einspruchsrecht und die Einsprechendenstellung (abgesehen von den Bällen der Gesamtrechtsnachfolge und der Nachfolge in ein Soin-dervermogen, in dessen Interesse der Einspruch eingelegt ist) ihrem Y/esen nach keine übertragbaren Rechtspösitio-nen seien. Schließlich, könne die AG auch nicht auf Grund der ihr von der SSW erteilten Ermächtigung deren Rolle im Einspruchsverfahren übernehmen; für eine gewillkürte Prozeßstandschaft fehle es an einem Übertragbaren Recht, das die SSW der SflH AG zur Geltendmachung im eigenen Namen überlassen könnte. -der Rechtsnachfolger also das Betriebsvermögen, als dessen "Zubehör" oder "Annex” die Einsprechend.enstellung angesehen wird, als ein geschlossenes Sendervermögen erwirbt (Kohler, Handbuch aaO; Hüfner aaO; Seligsohn aaö; Tetzmer aaO; Lindonmaier aaO; Benkard aaO; Busse aaO; PA' Mitt, DtPatAnv/ 1960,.98 b) Für die Beantwortung der Frage, ob und in welchen Fällen die Einsprechendenstellung auf einen anderen als den ursprünglichen Einsprechenden übergehen kann und ob es sich vorliegend um einen solchen Fall handelt, ist zunächst davon auszügehen, daß die Befugnis,gegen die Erteilung eines Patents Einspruch zu erheben, grundsätzlich jedermann zusteht (§ 32 PatG). Baraus folgt, daß dieses "Einspruchsrecht” als solches kein "Recht” und kein "Ver-mogensgegenstand" im Sinne der Privatrechtsordnung ist, sondern nur eine dem Einzelnen als Angehörigem der Allgemeinheit zukommende "Befugnis" {Benkard aaü Rdn. 3 zu §32), eine "offenstehende Freiheit", eine "Sache des Beliebens" (PA B1PMZ 1923, 146). Wenn aber demnach die Befugnis, gegen eine Patentanmeldung Einspruch einznle-gen, kein Recht und kein Vermögensgegenatsnd ist, so kann dieses Einspruchs"recht" als solches auch nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs oder des Rechtsübergangs in irgendeiner Form sein..' c) Mit der Erhebung des Einspruchs Jedoch verwandelt sich die bloße Befugnis, die jeder hat, in eine Beteiligung am Patenterteilungsverfahren, die nur der erlangt, der von dieser Befugnis frist- und formgerecht Gebrauch macht. Zwar erwirbt er, was sich ohne weiteres aus dem Charakter des Einspruchs als eines Popularrechtsbehelfs ergibtj auch durch die Einspruchesinlegung kein seiner prozessualen Stellung zur Grundlage dienendes materiel- Aber er tritt doch in Beziehungen von rechtlicher Erheblichkeit sov/obl zur Patenterteilungsbehörde als auch zu dem Anmelder, seinem "Gegner,f im Verfahren; er ist, mit zahlreichen sich daraus ergebenden Folgerungen, aus der Masse der Einspruchsberechtigten herausgehoben, und zwar nicht nur, wie man bisweilen angenommen hat (PA B1PMZ 1932, 243, 245), als "Gehilfe" des Patentamts, sondern in einer Stellung, die einer Partei im Zivilprozeß wenn nicht gleichzuachten ist, so doch weitgehend nahekommt (PA B1PMZ 1954, 260; Benkard aaO Rdn* 20 zu § 32). Februar 1965 (müR .1965» 416 elektrode") bereits den Schluß gezogen, daß die Stellung des Einsprechenden eine besondere "Rechtsstellung" sei, die durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Patenter-teilung derart "betroffen" werden könne, daß dhr Einsprechende als "in seinen Rechten verletzt" im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen sei. Die Rechtswirkungen der Einsprechendenstellung bleiben auf das betreffende Verfahren beschränkt, weil sie in ihm, nicht aber in einem materiellen Recht des Einsprechenden, ihre Grundlage haben. Da aber immerhin ein Übergang lediglich des Prozeßrechtsverbältnisses auf einen anderen ohne gleichzeitigen Übergang des mater iellrechtlichen Verhältnisses wenn auch ungewöhnlich, so doch, nicht völlig ausgeschlossen ist, läßt sich nicht allgemein sagen, daß mit der Feststellung, die prozessuale Stellung des. Soviel ist allerdings gewiß, daß die Eincprechendenstellung nicht schlechthin der freien Übertragbarkeit überlassen sein kann5 das würde weder mit ihrem Wesen als dem eines bloßen ProzeßrechtsVerhältnisses noch mit dem Wesen des Rechtsinstituts des patentrechtlichen Einspruchs, als solchen vereinbar sein. Die Lage noch dem Erbfall wird hinsichtlich des durch den Erblasser eingelegten Einspruchs einmal dadurch gekennzeichnet, daß mit den gesamten vermögenswer^ ten Interessen des Erblassers auch die etwaige Interessensphäre, zu deren Verteidigung der Erblasser gegen die Erteilung eines Patents oingesprochen hat, auf den Erben Ubergegangen und nunmehr dessen Interessensphäre geworden ist'; die Versagung des Übergangs der Einsprechendqnstel-lung -würde zu dem Ergebnis haben, daß Interessen, deren Verteidigung rechtzeitig in die Wege geleitet worden ist, nunmehr schutzlos bleiben würden, und daß andererseits dem Patentsucner aus dem Ableben seines Gegners im Erteilungsverfahren ein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen würde0 Weiter hat die Haftung des Erben für die Ver-bindlicbkeiten des Erblassers (§ 1967 BGB) zur Polge, daß der Erbe den kostenrechtlichen Polgen des vom Erblasser eingelegten Einspruchs nicht entgehen kann; bleibt er. Schließlich werden durch die Haohfolge des Erben in :die Einsprechendenstellung des Erblassers auch keine berechtigten Interessen anderer verletzt: dem Patentsucher tritt zwar ein neuer Gegner gegenüber, jedochA<ein Gegner, auf den die mit dem Einspruch verteidigten Belange üb er gegangen sind, deren Vorhandensein er kennt und deren Bekämpfung ihn vor keine Situation stellt, die von der je4 nigen vor dem Erbfall grundsätzlich verschieden, ist» bei der "Verschmelzung" juristischer Personen des Handelsrechts (§§ 339,.ff AktG),zuzulassen* Auch hier fällt das Rechtsubjekt, das den Einspruch erhoben hat, weg; seine gesamten Interessen.'gehen auf ein anderes f) Für den hier vorliegenden Fall hat nun zwar der angefochtene Beschluß durchaus zutreffend dargelegt, daß weder die "Eingliederung" der SSW in die S + H noch die "Vereinbarung" vom 25./30, August 1966 noch beides zusammen zu. Auch ein Fall der Rechtsnachfolge in ein Sondervermögen liegt, v/ie das Beschwerdegericht.ohne Rechtsirrtum annimmt, nicht vor, da SSV/ nach der mit S + H getroffenen "Vereinbarung" weiterhin Trägerin ihres gesamten Anlagevermögens, insbesondere ihrer Biegenschafton und ihrer gewerblichen Schutzrechte, geblieben ist und der S 4- H (jetzt der Siemens AG) die ersteren nur "verpachtet", die letzteren nur "zur geschäftlichen Auswertung überlassen" hat» Es bedarf daher hier keiner grundsätzlichen Stellungnahme des erkennenden Senats zu der Frage, ob die Rechtsnachfolge in ein Sondervermögen, in dessen Interesse ein Einspruch eingelegt worden ist, immer auch den Übergang der Einsprechendenstellung auf den Erwerber bewirkt, daß alle die Gründe, die den Übergang der Einsprechendenstellung in den Pallen der Erbfolge und allgemein der Gesamtrechtsnachfolge sowie der Rechtsnachfolge in ein Sondervermögen rechtfertigen können, auch hier zutreffen: Wenn, wie es hier der Pall ist, die ursprünglich einsprechende Aktiengesellschaft (die SSW) in eine "Haupt-gesellschaft*' (die SMM AG) eingegliedert ist (§ 319 AktG), sodaß sie deren Weisungen unterliegt (§ 323 AktG) und die Hauptgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten, also auch für die durch den Einspruch erwachsenen oder noch erwachsenden Kosten, als Gesamtschuldner mithaftet (§ 322 AktG), - wenn ferner nach der "Vereinharungu vom 25o/30, August 1966 die gesamte geschäftliche Aktivität, in deren Interesse der Einspruch eingelegt ist, nunmehr von der Hauptgesellscbaft selbst ausgeübt wird und der eingegliederten Gesellschaft - nach der glaubhaften Darstellung in der mündlichen Rechtsb’eschwerdeverhandlang -nunmehr auch die personellen und sachlichen Möglichkeiten zur WeiterVerfolgung wenigstens der bereits eingelegten . Einsprüche weitgehend genommen sind, - und wenn sich schließlich die eingegliederte Gesellschaft.selbst ausdrücklich mit der WeiterVerfolgung der Einsprüche durch y die Haupt ge Seilschaft einverstanden erklärt hat, während es der Patentsucherin gleichgültig sein kann (und im vor^ liegenden Pall ersichtlich auch gleichgültig ist), welche der beiden Gesellschaften ihr als Einspreohende gegenübersteht, - dann ist weder aus dem Wesen der Einsprechenden-slellung als dem eines hloßen ProzeBrechtsVerhältnisses noch aus dem Wesen des patentrechtliohen Einspruchs als solchem ein Grund zu entnehmen, der es rechtfertigen könnte, den von.den beiden beteiligten Gesellschaften gewollten und die Patentsucher in nicht zusätzlich belastenden Eintritt der Hauptgesellschaft in die Einsprechendenstellung der eingegliederten Gesellschaft nicht zuzulassen. 2. Da somit der .Antrag der Hechtsbeschweräeführerin, sie' an Stelle der SSW als Bin sprechende susulassen, begrün-' det ist, mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache gemäß § 41 x Abs. 1 PatG sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückvervjiesen"werden. Da sich die 'Anmelderin von vornherein nicht gegen den beantragten Einsprechendenwecbsel gewandt hat, entspricht es der Billigkeit, sie nicht mit Kosten des Eechtsbeschv/erdeverfahrens, abgesehen von etwa ihr selbst entstandenen außergerichtlichen Kosten, su belasten.
0
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
PatG § 32; AktG § 319
Gelenkkupplung
^Ur Zulässigkeit des Eintritts der Hauptgosellschaft (§ 319 AktG) in die Einsprechendenstollung (§ 32 PatG) der eingegliederten Gesellschaft .
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Bc-H, Beschl. v0 28. Pehruar 1968 - Io ZB 10/67 - Bundespatentgerich.t
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I
BUNDESGERICHTSHOF
JS„ZB 10/67 BESCHLUSS
Verkündet am
28. Februar 1968 Oeehsler, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
in der Rechtsbeschwerdesache
der Firma SPMp Aktiengesellschaft, Bi^^p und ge-
setzlich. vertreten durch den Vorstand , Hans K4fl^^^PPt und Bernhard PPHBfc, WPHHPPMpplatz p|
- Verfahrensbevollmäcbtigtc:
Beschwerdeführerin und beschwerdeführerin,
Rechtsanwälte Prof» Br und Br. PiP?
gegen
die Firma BrflU, BoPpi & C4P Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Dipl.-Ing. Eberhard ScbPWp un^Br. rer. pol. Hans GötfPIHP, MaiPPip-KäPmV; Ka®-PHPP Straße p,
Anmelder in, Bes chv/erd egegnerin und Re cht ab eschwerd egegnerin,
-weitere Verfahrensbeteiligte:
Firma SM—-SchudPPMPBP Aktiengesellschaft, Bppp und EPPPP, gesetzlich vertreten durch den Vorstands Hans Koppp^ und Br. Kurt S1PIHI, EMPpMPfc WeiPP-von-l jpp3-Straße Pi,
Einsprechende,
betreffend die Patentanmeldung B 64 665 Il/20b (BAS 1 174 353) 9 * hier: Eintritt in die Einsprechendenstellung.
*
Der Ia-Sivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Eebruar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Spreng und der Bundesrichter Dr. Bock, Br. Löscher, Schneider und Ballhaus
beschlossen:
Auf die^ - Recht she schwer de wird der Beschluß des 4. .Senats (juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Mai 1967 aufgehoben.
Die Sache wird, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverv/iesen.
Lie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahr eins weiden der Rechtsbeschv/er&efiihrerin auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Rechtsbeschv/erdeverfabrens findet nicht statt.
Gründe,,; .
. I. Gegen die Patentanmeldung der -Firma ■& Ö®. AG, vom 4*' November .1961, die eine Gelenkkupplung für Triebfahrzeuge, insbesondere elektrische Sohienen-fahrzeuge, betrifft und die auf Grund des Bekanntmachungs-beschlusses vom 13. April 1964 am 23* Juli. 1964 ausgelegt worden ist, hat die Mrma AG (im
folgenden:.. SSW) am 23* Oktober.1964. Einspruch erhöhen.
IWBB5
Mit einem Schriftsatz vom 18. Oktober 1966 hat die Firma SMM AG, - die vor dem 1. Oktober 1966 den Firmennamen -SflHBBl & HflBP AG (im folgenden: S + H) führte, - beantragt, sie an Stelle der SSW als Einsprechende zuzulassen. Sie hat diesen Antrag damit begründet? daß die SSV? auf Grund des Beschlusses ihrer Hauptversammlung vom 14. März 1966 und des zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung der S + H vom 15. März 1966 in letztere gemäß § 319 AktG eingegliedert worden sei, daß die SSW ferner durch eine "Vereinbarung11 vom 25./30. August 1966 ihre gesamte geschäftliche Aktivität mit Wirkung vom 1. Oktober 1966 auf sie - die SUBBfe AG - übertragen und sie außerdem ausdrücklich ermächtigt habe, den von der SSW erhobenen Einspruch im eigenen Hamen weiterzu- , verfolgen.
Die "Eingliederung'* (§ 319 AktG) und der Abschluß des - in der "Vereinbarung” vom 25./30. August 1966 enthaltenen - "Betriebspachtvertrags" (§ 292 Abs. 1 Hr. 3 AktG) sind im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (betreffend die SSW) eingetragen worden.
Die Patentabteilung IX des Deutschen Patentamts hat durch Beschluß vom 24. November 1966 den Zulassungsantrag der 3IHD AG abgelehnt. Die von dieser dagegen eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß des 4. Senats (juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts, vom 30. Mai 1967 zurüokgewlesen worden.
Mit ihrer - vom Bundespatentgericht zugelassenen -Rechtsbeschwerde beantragt die AG,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
: I
Entscheidung an das Pa tent go rieht zürück-suverv/eisen* . , ■ .
Eie Anmelderin und die AG
sind im Rechtsbeschwerdevorfahren nicht durch einen heim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten gewesen (vgl. §41 r Abs. 5 PatG).
II. Die kraft ausdrücklicher Zulassung an sich statthafte, form-,und fristgerecht eingelegte und begründete und daher zulässige Recbtsbeschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg.
1. Der angefochtene Beschluß führt aus:
Weder die Eingliederung der SSW für sich allein noch, die im Zusammenhang mit der Eingliederung getroffene ’'Vereinbarung” könnten der SHHBP AG das Röcht verleihen, den Einspruch an Stelle der eingegliederten Gesellschaft v/ei-terzubetreiben. Trotz der Unterwerfung unter die Weisungen der Hauptgesellschaft (§ 323 AktG) und der Hithaftung der Hauptgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten {§ 322 AktG) sei die SSW rechtlich selbständig geblieben? eine Gesamt-, .rechisnachfolge oder auch nur die Nachfolge in ein Sondervermögen habe nicht stattgefunden.
Die "Vereinbarung" enthalte auch keine ausdrückliche Bestimmung über das Schicksal der von SSW eingelegten Einsprüche in Patenterteilungsverfahren. Der Übergang der Mn-sprechendenstellung könne insbesondere nicht aus § 5 der "Vereinbarung" geschlossen v/erden, durch den der SflH AG die geschäftliche Auswertung der gewerblichen Schutzrechte der SSV/ überlassen worden sei, Ebenso völlig sei es möglich., die Stellung der SSV/ im Einspruchsverfahren als Teil der
nach § 1 f der "Vereinbarung” verpachteten Betriebs- und Geschäftsausstattung änzuselien, da das Einspruchsrecht und die Einsprechendenstellung (abgesehen von den Bällen der Gesamtrechtsnachfolge und der Nachfolge in ein Soin-dervermogen, in dessen Interesse der Einspruch eingelegt ist) ihrem Y/esen nach keine übertragbaren Rechtspösitio-nen seien. Auch würde eine "Verpachtung des Einspruchs", die in ihrer Wirksamkeit immer von der Gültigkeit des Pachtvertrages abhängig sein würde, unter Umständen schwierige rechtliche Prägen aufwerfen, deren Beantwortung die Patentabteilung überfordern könnte.
Schließlich, könne die AG auch nicht auf Grund
der ihr von der SSW erteilten Ermächtigung deren Rolle im Einspruchsverfahren übernehmen; für eine gewillkürte Prozeßstandschaft fehle es an einem Übertragbaren Recht, das die SSW der SflH AG zur Geltendmachung im eigenen Namen überlassen könnte. Auch ein Eintritt der SflHB AG in das Verfahren nach Art der iClagänderung im Zivilpro-zeß sei nicht möglich; die Gesichtspunkte der Sachdien-* licbkeit und der gegnerischen Einwilligung vermöchten die fehlende Legitimation der SflHMft AG nicht zu ersetzen.
2. Ben von der Rechtsbeschwerde hiergegen erhobenen Angriffen ist, jedenfalls im Ergebnis, der Erfolg nicht zu versagen.
a) Die Prago, ob und gegebenenfalls in v/elchen Päl-len das. Einspruchsrecht oder, genauer gesagt, die Verfahrensstellung des Einsprechenden auf einen anderen, als den ursprünglichen Einspreohenden übertragen werden oder sonst übergehen kann, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Allgemeine Übereinstinanung besteht darüber,
daß der Erbe in die Verfabrensstellung des einsprechenden Erblassers eintritt und daß dos Gleiche auch in anderen Pallen der Gesamtrechtsnachfolge gilt (Kohler, Handbuch des Deutschen Patentrechts 1900, S. 761 ; -Hüfner GRUB.
1906, 272 ff; Dunkbase GRUR 1907, 1, 7/8; Kisch, Handbuch des deutschen Patentrechts 1925, S. 365; Damme/Lutter, Das Deutsche Patentrecht, 3»'Aufl. 1925, S. 354/ 355; Isay, PatG 6= Aufl. 1932, Anm. 7 zu § 24 PatG a.P.; Seligsohn, PatG 7= Aufl. 1932, Anm. 5 zu § 24 PatG a.F,; Klauer/Möh-ring, PatG 2. Aufl.. 1940, Anm. 2 zu § 52 PatG n.F, ; letz-ner, PatG 2. Aufl. 1951, Anm. .5 zu § 32; Lindenmaier,
PatG 4o Aufl. 1958, Rdn. 11 zu § 32; Reimer, PatG 2. Aufl. 1958, Rdn. 4 zu § 32; Benkard, PatG 4.-Aufl. .1963, Rdn. 21 zu § 32; Busse, PatG 3. Aufl. 1964, Anm. 1 zu § 32; PA B1PMZ 19255 168; 1939, 5; Kitt. DtPatAnw 1937, 335/336; I960, 98; BGH GRUR 1965, 416, 418.- Schweißelektrode -), Dagegen wird die Möglichkeit, durch Einseiübertragung, etwa durch Abtretung, über die Verfahrensstellung des Einsprechenden zu verfügen bzw, durch Binzeirechtsnachfolge in die Eihsprcchendenstellung einzutreten, zu demeist verneint (PA Mitt. DtPatAnv/ I960, 98; letzner aaO; Damme/ Luttor aaO; Benkard aaO; Busse aaO; - anderer Meinung Hüfner aaO; Dunkhase aaO und Isay aaO). Vielfach wird indes ein weiterer Pall der Rechtsnachfolge in die Bin-sprechendenstellung für möglich gehalten: der Pall nämlich, daß ein Unternehmen, in dessen Interesse der Einspruch eingelegt worden ist, insgesamt veräußert wird,
-der Rechtsnachfolger also das Betriebsvermögen, als dessen "Zubehör" oder "Annex” die Einsprechend.enstellung angesehen wird, als ein geschlossenes Sendervermögen erwirbt (Kohler, Handbuch aaO; Hüfner aaO; Seligsohn aaö; Tetzmer aaO; Lindonmaier aaO; Benkard aaO; Busse aaO; PA' Mitt, DtPatAnv/ 1960,.98 und wohl auch der hier angefoehtene Beschluß des BPatGer; - anderer Meinung wohl Kisch, Handbuch aaO).
b) Für die Beantwortung der Frage, ob und in welchen Fällen die Einsprechendenstellung auf einen anderen als den ursprünglichen Einsprechenden übergehen kann und ob es sich vorliegend um einen solchen Fall handelt, ist zunächst davon auszügehen, daß die Befugnis,gegen die Erteilung eines Patents Einspruch zu erheben, grundsätzlich jedermann zusteht (§ 32 PatG). Baraus folgt, daß dieses "Einspruchsrecht” als solches kein "Recht” und kein "Ver-mogensgegenstand" im Sinne der Privatrechtsordnung ist, sondern nur eine dem Einzelnen als Angehörigem der Allgemeinheit zukommende "Befugnis" {Benkard aaü Rdn. 3 zu §32), eine "offenstehende Freiheit", eine "Sache des Beliebens" (PA B1PMZ 1923, 146). Bieses "Einspruchsrecht" dient dem Zweck, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Patenterteilungen zu bewahren und damit die Freiheit der gewerblichen Betätigung aller zu schützen; daß der Einsprechende - wie es zu demeist der Fall ist - vorwiegend seine eigenen gewerblichen Interessen verfolgen will, ist weder erforderlich noch schädlich. Wenn aber demnach die Befugnis, gegen eine Patentanmeldung Einspruch einznle-gen, kein Recht und kein Vermögensgegenatsnd ist, so
kann dieses Einspruchs"recht" als solches auch nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs oder des Rechtsübergangs in irgendeiner Form sein..'
c) Mit der Erhebung des Einspruchs Jedoch verwandelt sich die bloße Befugnis, die jeder hat, in eine Beteiligung am Patenterteilungsverfahren, die nur der erlangt, der von dieser Befugnis frist- und formgerecht Gebrauch macht. Zwar erwirbt er, was sich ohne weiteres aus dem Charakter des Einspruchs als eines Popularrechtsbehelfs ergibtj auch durch die Einspruchesinlegung kein seiner prozessualen Stellung zur Grundlage dienendes materiel-
les Recht. Aber er tritt doch in Beziehungen von rechtlicher Erheblichkeit sov/obl zur Patenterteilungsbehörde als auch zu dem Anmelder, seinem "Gegner,f im Verfahren; er ist, mit zahlreichen sich daraus ergebenden Folgerungen, aus der Masse der Einspruchsberechtigten herausgehoben, und zwar nicht nur, wie man bisweilen angenommen hat (PA B1PMZ 1932, 243, 245), als "Gehilfe" des Patentamts, sondern in einer Stellung, die einer Partei im Zivilprozeß wenn nicht gleichzuachten ist, so doch weitgehend nahekommt (PA B1PMZ 1954, 260; Benkard aaO Rdn* 20 zu § 32). Biese besondere prozessuale Rechtsstellung der Beteiligung im Erteilungsverfahren gibt dem Einsprechenden nicht nur ein Recht auf Anhörung, sondern auch auf Berücksichtigung und sachliche Würdigung seines Vorbringens ; er hat das Recht, gegen eine ihm ungünstige Entscheidung Beschwerde einzulegen, und ist, falls ein anderer Berechtigter Beschwerde einiegt, selbst wiederum beteiligt; auch vermögensrechtliche Wirkungen sind mit der Einlegung des Einspruchs verbunden: der Besprechende kann kostenerstattungspflichtig werden und seinerseits einen KosJenerstattungsanSpruch erlangen (BOT GEBE 1965» 416, 417/18);. ■
Der erkennende Senat hat hieraus in der Bitscheidung J la ZB 235/63 vom 18. Februar 1965 (müR .1965» 416 elektrode") bereits den Schluß gezogen, daß die Stellung des Einsprechenden eine besondere "Rechtsstellung" sei, die durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Patenter-teilung derart "betroffen" werden könne, daß dhr Einsprechende als "in seinen Rechten verletzt" im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen sei. ln jener Entscheidung ist zwar gesagt, daß. die "Rechtsstellung als Einspreohen^ der" dem Kreis der "rechtlich geschlitzten Indi vidua lin^ teressen" zugehöre und eben deshalb als ein "Recht im
Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO" zu betrachten sei, - nicht jedoch, daß dieser Rechtsstellung der Charakter eines "subjektiven Rechts" zukomme. Die Rechtswirkungen der Einsprechendenstellung bleiben auf das betreffende Verfahren beschränkt, weil sie in ihm, nicht aber in einem materiellen Recht des Einsprechenden, ihre Grundlage haben. Der Rechtsstellung im Verfahren entspricht nach wie vor nicht etwa eine subjektive Berechtigung, die der Übertragung auf einen Dritten fähig wäre. Da aber immerhin ein Übergang lediglich des Prozeßrechtsverbältnisses auf einen anderen ohne gleichzeitigen Übergang des mater iellrechtlichen Verhältnisses wenn auch ungewöhnlich, so doch, nicht völlig ausgeschlossen ist, läßt sich nicht allgemein sagen, daß mit der Feststellung, die prozessuale Stellung des. Einspreebenden gründe sich nicht auf ein sachlich-rechtliches Recht, die Übertragbarkeit einer solchen Verfabrensbeteiligung schon ihrem Begriff nach ausgeschlossen sei. Soviel ist allerdings gewiß, daß die Eincprechendenstellung nicht schlechthin der freien Übertragbarkeit überlassen sein kann5 das würde weder mit ihrem Wesen als dem eines bloßen ProzeßrechtsVerhältnisses noch mit dem Wesen des Rechtsinstituts des patentrechtlichen Einspruchs, als solchen vereinbar sein.
d) Danach ist zunächst die herrschende Auffassung, welche die Einsprechendenstellung für vererblich hält, zu billigen. Die Lage noch dem Erbfall wird hinsichtlich des durch den Erblasser eingelegten Einspruchs einmal dadurch gekennzeichnet, daß mit den gesamten vermögenswer^ ten Interessen des Erblassers auch die etwaige Interessensphäre, zu deren Verteidigung der Erblasser gegen die Erteilung eines Patents oingesprochen hat, auf den Erben Ubergegangen und nunmehr dessen Interessensphäre geworden
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ist'; die Versagung des Übergangs der Einsprechendqnstel-lung -würde zu dem Ergebnis haben, daß Interessen, deren Verteidigung rechtzeitig in die Wege geleitet worden ist, nunmehr schutzlos bleiben würden, und daß andererseits dem Patentsucner aus dem Ableben seines Gegners im Erteilungsverfahren ein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen würde0 Weiter hat die Haftung des Erben für die Ver-bindlicbkeiten des Erblassers (§ 1967 BGB) zur Polge, daß der Erbe den kostenrechtlichen Polgen des vom Erblasser eingelegten Einspruchs nicht entgehen kann; bleibt er. aber wegen der Kosten auf alle Pälle "Beteiligter" ,■ dann würde sich aus der Versagung des Übergangs der Einsprechenden-stellung ergeben, daß der. Erbe;nicht .in der^Iage wäre, auf den Ausgang des Erteilungsverfahrens Einfluß zu nehmen? obwohl dieser auch für seine etwaige, (ererbte) Kostenerstattungspflicht und seine etwaigen (ererbten) Ansprüche auf Kostenerstattung von Bedeutung sein kann,. Schließlich werden durch die Haohfolge des Erben in :die Einsprechendenstellung des Erblassers auch keine berechtigten Interessen anderer verletzt: dem Patentsucher tritt zwar ein neuer Gegner gegenüber, jedochA<ein Gegner, auf den die mit dem Einspruch verteidigten Belange üb er gegangen sind, deren Vorhandensein er kennt und deren Bekämpfung ihn vor keine Situation stellt, die von der je4 nigen vor dem Erbfall grundsätzlich verschieden, ist»
e) Dieselben Gründe sprechen dafür, den Übergang der Einsprechendenstellung nicht nur im Palle der Erb-“folge, sondern allgemein bei jeder Gesamtreehtsnachfol-ge, z»B. bei der "Verschmelzung" juristischer Personen des Handelsrechts (§§ 339,.ff AktG),zuzulassen* Auch hier fällt das Rechtsubjekt, das den Einspruch erhoben hat, weg; seine gesamten Interessen.'gehen auf ein anderes
-11-
Rechtssubjekt über, doe sich darüber hinaus den kosten-rechtlichen Folgen des Einspruchs gegenübersieht; und für den Fatentsucher ist der Rechtsnachfolger des Ein-sprechenden nicht' ein völlig neuer Gegner, mit dessen Auftreten nach dem Ablauf der Einspruchsfrist er nicht mehr zu rechnen brauchte, sondern nur ein anderer Präger derjenigen Interessen, mit denen er bereits im Streit liegto
f) Für den hier vorliegenden Fall hat nun zwar der angefochtene Beschluß durchaus zutreffend dargelegt, daß weder die "Eingliederung" der SSW in die S + H noch die "Vereinbarung" vom 25./30, August 1966 noch beides zusammen zu. einer Gesamtrechtsnachfolge geführt hat, da die SBW als Rechtspersönlichkeit bestehen gehlieben ist. Auch ein Fall der Rechtsnachfolge in ein Sondervermögen liegt, v/ie das Beschwerdegericht.ohne Rechtsirrtum annimmt, nicht vor, da SSV/ nach der mit S + H getroffenen "Vereinbarung" weiterhin Trägerin ihres gesamten Anlagevermögens, insbesondere ihrer Biegenschafton und ihrer gewerblichen Schutzrechte, geblieben ist und der S 4- H (jetzt der Siemens AG) die ersteren nur "verpachtet", die letzteren nur "zur geschäftlichen Auswertung überlassen" hat» Es bedarf daher hier keiner grundsätzlichen Stellungnahme des erkennenden Senats zu der Frage, ob die Rechtsnachfolge in ein Sondervermögen, in dessen Interesse ein Einspruch eingelegt worden ist, immer auch den Übergang der Einsprechendenstellung auf den Erwerber bewirkt,
■ Das Bundespatentgerloht hat jedoch die Umstände überbewertet, die den vorliegenden Fall von den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und der Rechtsnachfolge in ein Sondervermögen unterscheiden, und hat nicht genügend beachtet,
12
daß alle die Gründe, die den Übergang der Einsprechendenstellung in den Pallen der Erbfolge und allgemein der Gesamtrechtsnachfolge sowie der Rechtsnachfolge in ein Sondervermögen rechtfertigen können, auch hier zutreffen:
Wenn, wie es hier der Pall ist, die ursprünglich einsprechende Aktiengesellschaft (die SSW) in eine "Haupt-gesellschaft*' (die SMM AG) eingegliedert ist (§ 319 AktG), sodaß sie deren Weisungen unterliegt (§ 323 AktG) und die Hauptgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten, also auch für die durch den Einspruch erwachsenen oder noch erwachsenden Kosten, als Gesamtschuldner mithaftet (§ 322 AktG), - wenn ferner nach der "Vereinharungu vom 25o/30, August 1966 die gesamte geschäftliche Aktivität, in deren Interesse der Einspruch eingelegt ist, nunmehr von der Hauptgesellscbaft selbst ausgeübt wird und der eingegliederten Gesellschaft - nach der glaubhaften Darstellung in der mündlichen Rechtsb’eschwerdeverhandlang -nunmehr auch die personellen und sachlichen Möglichkeiten zur WeiterVerfolgung wenigstens der bereits eingelegten . Einsprüche weitgehend genommen sind, - und wenn sich schließlich die eingegliederte Gesellschaft.selbst ausdrücklich mit der WeiterVerfolgung der Einsprüche durch y die Haupt ge Seilschaft einverstanden erklärt hat, während es der Patentsucherin gleichgültig sein kann (und im vor^ liegenden Pall ersichtlich auch gleichgültig ist), welche der beiden Gesellschaften ihr als Einspreohende gegenübersteht, - dann ist weder aus dem Wesen der Einsprechenden-slellung als dem eines hloßen ProzeBrechtsVerhältnisses noch aus dem Wesen des patentrechtliohen Einspruchs als solchem ein Grund zu entnehmen, der es rechtfertigen könnte, den von.den beiden beteiligten Gesellschaften gewollten und die Patentsucher in nicht zusätzlich belastenden Eintritt der Hauptgesellschaft in die Einsprechendenstellung der eingegliederten Gesellschaft nicht zuzulassen.
2. Da somit der .Antrag der Hechtsbeschweräeführerin, sie' an Stelle der SSW als Bin sprechende susulassen, begrün-' det ist, mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache gemäß § 41 x Abs. 1 PatG sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückvervjiesen"werden.
4* Die Kostönentscheidung beruht auf §§ 41 y Abs. 1, 56 q Abs, 1 PatG (vgl. dnsu Benkard aaQ Itdn. 2 und 5 au § 41 y PatG) . Da sich die 'Anmelderin von vornherein nicht gegen den beantragten Einsprechendenwecbsel gewandt hat, entspricht es der Billigkeit, sie nicht mit Kosten des Eechtsbeschv/erdeverfahrens, abgesehen von etwa ihr selbst entstandenen außergerichtlichen Kosten, su belasten.
Spreng Bundesrichter Dr. Bock Löscher
ist infolge Zurruhesetzung aus dem Senat ausgeschieden und daher an der Leistung der Unterschrift gehindert.
Spreng
Bundesrichter Schneider Ballhaus
kann infolge Erkrankung nicht unterschreiben,
Sprong