Die weitere Rechtverfolgung des Anmelders bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 46 k Aba» 1 PatG)0 Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist nicht mit den Verfahrensmängeln behaftet? auf welche der Anmelder die nicht zugelasseno Rechtebeschwerde gegen den Beschluß vom 20o Januar 1966 nach § 41 p Abo« 3 Kr« 2 und 5 PatG zu stützen beabsichtigt«. Entgegen der Ansicht des Anmelders hat das Bundespatentgericht in seinem Beschluß vom 20o Januar 1966 der ihm auch § 41 i Abs« 2 PatG obliegenden Begründumgepflicht entsprechend dem vom Bundesgerichtshof auf gestellten RechtsgrundSätzen (vgl» hierzu u o a „ BGH Z 39? inwiefern die analoge Anwendung des § 4 PatG-p welche der Anmelder anstrebt, im vorliegenden Palle hatte weiterführen können« Bei Prüfung der Patentfähigkeit eines Anmeldungsgegenstandes ist allein die objektive Tatsache der Vorveröffentlichung entscheidend« Infolgedessen sind auch Vorveröffentlichungen patent-hinderndp die auf einer widerrechtlichoi Entnahme dos Erfindungsbesitzes zurückgehen und unbefugt * d0 h* gegen den Willen des Erfinders, erfolgt sind (vgl* Benkard, aaO § 2 PatG Rdn„ 22) 0
BUNDESGERICHTSHOF / is_zb_jo/66 BESCHLUSS in der Patentertoilungssache des MetalXv/alzers Karl K zm s^BB, in VI Anmelders* Beschwerdeführers und Gesuchstellero. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Pr* .jur*, 2)r0 philo habilo in bei betreffond die Patentanmeldung ^■f Emm* Der Ia-Zivilaenat dea Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24« März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr» Nastelski und der Bundesrichter Dr» Spreng» Dr«, Löscher? Claßen und Schneider beschlossen: Dem Anmelder wird das Armenrecht für da3 Rechtsbesehwerdeverfahren verweigerte Grün d e : Die weitere Rechtverfolgung des Anmelders bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 46 k Aba» 1 PatG)0 Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist nicht mit den Verfahrensmängeln behaftet? auf welche der Anmelder die nicht zugelasseno Rechtebeschwerde gegen den Beschluß vom 20o Januar 1966 nach § 41 p Abo« 3 Kr« 2 und 5 PatG zu stützen beabsichtigt«. Die beiden von dem Anmelder namentlich bezeichnetcn Richter waren entgegen seiner Annahmo nicht nach § 41 a Abso 2 Br«, 1 PatG Von der Ausübung des Richteramt es ausgeschlossen? weil sie beim Deutschen Patentamt in den früheren Patenterteilungsvorfahren? weiches die Patenten moldurg 0(0 flWW betraf ? mitgewirkt haben« Die Gegenstände der früheren und der vorliegenden Anmoldurg stimmen zwar iru wesentlichen übereine Das frühere Er-toilungsverfahron? welches durch den rechtskräftig gewordenen Beschluß des 60 Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom JO«, Hovember 1955 sein Ende gefunden hat? ~ 3: - und das vorliegende Ertoilungsverfahren sind aber nicht identisch ira Sinne des § 41 a AbOo 2 Nr» 1 PatG» Es handelt sich vielmehr um zwei verschiedene Verfahren mit verschiedenen Verfahrensgogenständon, von denen das jetzige Verfahren zur Nachprüfung der in dem früheren Verfahren getroffenen Entscheidungen weder bestimmt noch geeignet ist (vgl» BGH GRUR 1965, 50? 51 - Schrankbett I -ferner Benkärd, Kommentar zu dem Patentgesetzp Gebrauchsmustergesetz und Patentanwalt sgesetz* 4 o Auf1o , § 41 a PatG Rdn» 9)* Entgegen der Ansicht des Anmelders hat das Bundespatentgericht in seinem Beschluß vom 20o Januar 1966 der ihm auch § 41 i Abs« 2 PatG obliegenden Begründumgepflicht entsprechend dem vom Bundesgerichtshof auf gestellten RechtsgrundSätzen (vgl» hierzu u o a „ BGH Z 39? 353 - Warmpressen r') in vollem Umfange genügt0 Es hat sich, wie der Zusammenhang des Beschlusses ergibt, auch zu der Behauptung des Anmelders geäußert, die Einsprechenden in dem früheren Erteilungsverfahren hätten unter Verstoß gegen § 44 PatG (n» IV) ihre Y/ahrheitspflicht verletzt„ Biese Behauptung hält das Bundespatentgericht für entscheidungsunerheblich,, indem es bemerkt, daß Uie Gründe, die zu den Einsprüchen gegen die Anmeldung 9 • IB geführt: hätten, für die Beurteilung der Patentfähigkeit des nunmehrigen Anmeldungsgogenstandes ohne Bedeutung seien, daß es vielmehr nur darauf ankommo, ob der Gegenstand der vorliegenden Anmeldung gegenüber dem nachge-wiesenon Stand der Technik neu, fortschrittlich und erfinderisch seio Das Bundespatentgericht geht im übrigen mit Recht davon aus, daß zu dem Stand der Technik an dem jetzt in Betracht zu ziehenden Anmoldetag (15 o April 1964) auch die am 15„ Oktober 1955 bekanntgemachte Patenten- ' "'•'WW'- moldung rechnet o Es ist schließlich auch nicht erkennbar? inwiefern die analoge Anwendung des § 4 PatG-p welche der Anmelder anstrebt, im vorliegenden Palle hatte weiterführen können« Bei Prüfung der Patentfähigkeit eines Anmeldungsgegenstandes ist allein die objektive Tatsache der Vorveröffentlichung entscheidend« Infolgedessen sind auch Vorveröffentlichungen patent-hinderndp die auf einer widerrechtlichoi Entnahme dos Erfindungsbesitzes zurückgehen und unbefugt * d0 h* gegen den Willen des Erfinders, erfolgt sind (vgl* Benkard, aaO § 2 PatG Rdn„ 22) 0 Spreng Schneider Fa st eiski Claßen Löscher