Rechtsanwälte Prof, und Br. wegen Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters M Juni 1965 unter Mitwirkung des Senats-praoidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, I)r. 1. Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschv/erde gegen den Beschluß des 5. Februar 1938 (BGBl III 424 3) wird dem Antragsgegner zu seiner Beratung und zur Unterstützung seines Hechtsanwalts der Patentanwalt Dr.-Ing. A.
2041 035 • r- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Reehtsbeschwerdesache des Wilhelm Straße * Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrcnsbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma KelM^P-Gesellschaf t & Co., GJ^straße®, Antragstellern und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Br. wegen Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters M 2 Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 29. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senats-praoidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, I)r. Löscher, Dr« Spengler und Claßen beschlossen: 1. Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschv/erde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 14. Januar 1965 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO). 2. In entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten in Armensachen vom 5. Februar 1938 (BGBl III 424 3) wird dem Antragsgegner zu seiner Beratung und zur Unterstützung seines Hechtsanwalts der Patentanwalt Dr.-Ing. A. Y||p in HöBB, P^HBÄstraße B, beigeordnet. Nastelski Löscher