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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwälte Prof, und Br. wegen Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters M Juni 1965 unter Mitwirkung des Senats-praoidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, I)r. 1. Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschv/erde gegen den Beschluß des 5. Februar 1938 (BGBl III 424 3) wird dem Antragsgegner zu seiner Beratung und zur Unterstützung seines Hechtsanwalts der Patentanwalt Dr.-Ing. A.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BrBESCHLUSSReehtsbeschwerdesacheAntragsgegnerBUNDESGERICHTSHOFLöscherProfNastelski

Volltext der Entscheidung

2041 035
• r-
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
in der Reehtsbeschwerdesache
 des
Wilhelm
 Straße
*
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrcnsbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma KelM^P-Gesellschaf t	&	Co.,
GJ^straße®,

Antragstellern und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Br.
wegen Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters M
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 29. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senats-praoidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, I)r. Löscher, Dr« Spengler und Claßen
 beschlossen:
1.	Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschv/erde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 14. Januar 1965 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).
2.	In entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten in Armensachen vom 5. Februar 1938 (BGBl III 424   3) wird dem Antragsgegner zu seiner Beratung und
 zur Unterstützung seines Hechtsanwalts der Patentanwalt Dr.-Ing. A. Y||p in HöBB, P^HBÄstraße B, beigeordnet.
Nastelski
 Löscher