An einer für die Patenterteilung erforderlichen Lehre zu dem technischen Handeln fehlt es nicht schon um deswillen, v/eil eines von mehreren Anspruchsmerkmalen nicht durch Anführung des zu verwendenden körperlichen Gegenstandes der Erscheinungsv/elt (z.B. Die Patentanmeldung der Rechtsbeschwerdeführer betreffend ein "Verfahren zur Darstellung von Symbolen und zur Übertragung yon mittels solcher Symbole dargestellter Daten" ist zunächst von der Prüfstelle des Deutschen Patentamtes mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß das im Haupt-anopruch geschilderte Verfahren bereits aus der französischen Patentschrift 0 (Bflft) bekannt sei. Oktober 1963 zurückgewiesen, weil das Merkmal der Lesbarkeit nicht zu den technischen Merkmalen des angemeldeten Anspruchs gehöre und dieser im übrigen durch die britische Patentschrift W (BrSP) vorweggenommen sei. "Typensatz zu dem Drucken von Symbolen für das maschinelle Abtasten, bei welchem die Typen mit parallelen, geradlinigen, sich über die ganze Type erstreckenden, jeweils das betreffende Symbol identifizierenden Einschnitten versehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die gut unterscheidbaren Einschnitte auf den quer zu den Einschnitten gleiche Länge aufweisenden Flächen der Drucktypen nur an wenigen ausgewählton, von einer beschränkten insgesamt möglichen, für alle Typen gleichen Anzahl von Plätzen angeordnet sind und daß die Lage der Einschnitte in jeder Type der das betreffende Symbol identifizierenden Impulsgruppe des benutzten Impulscodes entspricht.11 ’'Drucktypensatz zu dem Drucken von Symbolen für das maschinelle Abtasten, bei welchem die Typen mit parallelen, geraden, sich über das ganze Symbol erstreckenden Einschnitten versehen sind, welche beim Abdruck der Typen als Unterbrechungen erscheinen und die das Symbol von anderen Symbolen bei der Abtastung unterscheiden, dadurch gekennzeichnet, daß die im Druck und bei der Abtastung gut unterscheidbaren, bei allen quer zu den Einschnitten gleiche Länge aufweisenden Typen gleich breite Unterbrechungen ergebenden Einschnitte derart angeordnet sind, daß sie nur einzelne, von einer beschränkten Anzahl von bei allen Typen gleichen möglichen Lagen einnehmen, wobei die möglichen Plätze bei allen Symbolen gleiche Abstände haben und unmittelbar Abdrucke ergeben, die bei der Abtastung Impulse des gewählten Impulscodes ergeben.” Zur Lösung dieser Aufgabe haben die Anmelder, wie das Bundespatentgericht außführt, vorgeschlagen, bei einem Typensatz, dessen Typen mit parallelen, geradlinigen, sich über die ganze Type erstreckenden, jeweils das betreffende Symbol identifiziorenden Einschnitten versehen sind, insgesamt folgende Merkmale vorzu sehen: a) Die Flächen der Typen weisen quer zu den Einschnitten gleiche Länge auf.b) Die Einschnitte befinden sich nur an wenigen ausge-wählton, von einer beschränkten insgesamt möglichen für alle Typen gleichen Anzahl von Plätzen. Indessen gehöre, wie der angefochtene Beschluß an späterer Stelle ausführt, das Merkmal der Lesbarkeit der erwähnten Symbole nicht zu den technischen Merkmalen des Anmeldungsgegenstandes, weil diese Eigenschaft nur in der Welt der Vorstellungen existiere. Für die Unterscheidung des (patentierbaren) Technischen vom (nicht patentierbaren) Untechnischen gelte nämlich folgendes Kriterium: Technisch soi jeder durch Einwirkung des Menschen entstandene Gegenstand, soweit er der Welt der (in Kaum und Zeit vorhandenen) Nach diesem Schema seien aus dem Beanspruchten die untechnischen Merkmale auszusondern und allein der dann verbleibende, nur durch technische Merkmale gekennzeichnete Gegenstand mit dem Stande der Technik auf Neuheit, Fortschrittlichkeit und Erfindungshöhe zu vergleichen. Soweit der Gegenstand des Anspruchs hiernach technischer Natur sei, fehle ihm die Neuheit im Vergleich zur britischen Patent-schrift Aus dieser Patentschrift (Bi^iK) sei nämlich ein Typensatz bekannt, dessen Typen geradlinige Einschnitte in Flächen aufweisen, die übereinstimmend mit dem Anspruchsmerkmal a quer zu den Einschnitten gleiche länge haben. Diese Auffassung des Patentgerichts, wonach der Anmel-dungsgegenstand bereits durch das britische Patent vorv/eggenommen sein soll, beruht indessen auf einem Rechts-fehler, wie die Beschwerdeführer richtig geltend machen. Das Patentgericht hat nicht verkannt, daß die Anmeldung der Beschv/erdeführor im Vergleich zu dem entgegengehaltenen Br^HP-Patent eine neuartige Aufgabenstellung auf- Jeder dieser Typenträger soll nach der primär im Anspruch 2 unter Schutz gestellten und in den Eig. 1 - 5, 8, 9 abgebildeten Ausführungsform so beschaffen sein, daß er einerseits die Markierung eines Kodezeichens und andererseits dicht daneben die übliche - schriftbildliche - Darstellung der Bedeutung des KodeZeichens trägt (vgl. Auch gegenüber dieser älteren Ausführungsform unterscheidet sich die zurückgewiesene Anmeldung, wie das Patentgericht nicht verkannt hat, durch das Beibehalten der allgemeinen Lesbarkeit. 8, 21) dennoch eine neuhoitsochädliche Vorwegnahme durch diese spezielle Ausführungsform der vorveröffentlichten Druckschrift feststellen zu sollen glaubt, so nur deshalb, weil er den Standpunkt vertritt, dieses Anspruchsmerkmal der Lesbarkeit sei nicht technisch und habe daher bei der Neuheitsprüfung unberücksichtigt zu bleiben. Daboi kann unter einer Erfindung nach der Entstehungsgeschichte und nach dem Sinn und Zweck des Patentgesetzes nur eine Regel zu dem technischen Handeln verstanden werden. Dagegen kann es nach derselben Rechtsprechung nicht als technische Schöpfung gewertet werden, wenn "keine technische Wirkung erzielt, sondern nur eine Anweisung an den menschlichen Geist gegeben wird". Nicht patentfähig seien demgegenüber Geräte, die mit einer durch Symbole oder Zeichen ausgedrückten Anweisung an den menschlichen Geist verbunden sind, wobei aber funktionelle Wirksamkeit und technischer Effekt des Geräts von der räumlichen Anordnung der Anweisung am Gerät völlig unabhängig sind. Die vorliegende Rechtsbeschwerde bietet keine VernnD.as-sung, auf diese neueren Untersuchungen oder auf die rechtsgrundsätzlichen Überlegungen des Patentgerichts einzugehen und mit ihm den Versuch zu unternehmen, zu einer für alle denkbaren Pallgestaltungen befriedigenden Abgrenzung zwischen den Begriffen: "Technisches" bzw. Die abweichende Einstufung, wie sie das Patentgericht vorgenommen hat, erklärt sich daraus, daß es unter den in der Patentbeschreibung benutzten Redewendungen: Diese Lehre erfüllt, entsprechend einer Erläuterung der Rechtsbeschwerde, alle Merkmale des Technischen, weil technisch sowohl das Objekt (Drucktypen auf Schreibmaschinen) als auch die Aufgabe (Nutzbarmachung dieser bisher nur zur visuellen Darstellung bestimmten Typen nunmehr auch für den Zweck der maschinellen Abtastung) als auch das Lösungsmittel (Anbringung von Einschnitten) sind.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein j 2029 0Ö9 PatG- § 1 An einer für die Patenterteilung erforderlichen Lehre zu dem technischen Handeln fehlt es nicht schon um deswillen, v/eil eines von mehreren Anspruchsmerkmalen nicht durch Anführung des zu verwendenden körperlichen Gegenstandes der Erscheinungsv/elt (z.B. ’’normale Drucktype”), sondern durch Anführung seiner der Vorstellungswelt angehörenden Funktion (z.B. ’’Lesbarkeit des Abdrucks”) umschrieben worden ist. BGH, Beschiß v. 23. Härz 1965 - la 2B 10/64 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF la ZB 10/64 BESCHLUSS in der RechteberchV/erderache 1. des Theodorus R e 2. des Willem Hendrik Theodorus H (HoHB), Patent^nmelder, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. wegen Erteilung eines Patents gemäß Anmeldung Vi 2 / i Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. liars 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Bastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spengler, Claßen und Schneider beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Patentanmelder wird der Beschluß des 17. Senats (technischer Beschwer-deoenat XII) des Bundespatentgerichts vom 22, Oktober 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen . Grund e: Die Patentanmeldung der Rechtsbeschwerdeführer betreffend ein "Verfahren zur Darstellung von Symbolen und zur Übertragung yon mittels solcher Symbole dargestellter Daten" ist zunächst von der Prüfstelle des Deutschen Patentamtes mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß das im Haupt-anopruch geschilderte Verfahren bereits aus der französischen Patentschrift 0 (Bflft) bekannt sei. Ihre Beschwerde wurde durch Beschluß des Bundespatentgerichts vom 22. Oktober 1963 zurückgewiesen, weil das Merkmal der Lesbarkeit nicht zu den technischen Merkmalen des angemeldeten Anspruchs gehöre und dieser im übrigen durch die britische Patentschrift W (BrSP) vorweggenommen sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde, welche im angefochtenen Beschluß ausdrücklich zugelassen worden und auch sachlich begründet ist. Dem Bundespatentgericht war Anspruch 1 der Patentanmeldung in folgenden beiden Fassungen unterbreitet worden: Hauptantrag: "Typensatz zu dem Drucken von Symbolen für das maschinelle Abtasten, bei welchem die Typen mit parallelen, geradlinigen, sich über die ganze Type erstreckenden, jeweils das betreffende Symbol identifizierenden Einschnitten versehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die gut unterscheidbaren Einschnitte auf den quer zu den Einschnitten gleiche Länge aufweisenden Flächen der Drucktypen nur an wenigen ausgewählton, von einer beschränkten insgesamt möglichen, für alle Typen gleichen Anzahl von Plätzen angeordnet sind und daß die Lage der Einschnitte in jeder Type der das betreffende Symbol identifizierenden Impulsgruppe des benutzten Impulscodes entspricht.11 Hilfsantrag: ’'Drucktypensatz zu dem Drucken von Symbolen für das maschinelle Abtasten, bei welchem die Typen mit parallelen, geraden, sich über das ganze Symbol erstreckenden Einschnitten versehen sind, welche beim Abdruck der Typen als Unterbrechungen erscheinen und die das Symbol von anderen Symbolen bei der Abtastung unterscheiden, dadurch gekennzeichnet, daß die im Druck und bei der Abtastung gut unterscheidbaren, bei allen quer zu den Einschnitten gleiche Länge aufweisenden Typen gleich breite Unterbrechungen ergebenden Einschnitte derart angeordnet sind, daß sie nur einzelne, von einer beschränkten Anzahl von bei allen Typen gleichen möglichen Lagen einnehmen, wobei die möglichen Plätze bei allen Symbolen gleiche Abstände haben und unmittelbar Abdrucke ergeben, die bei der Abtastung Impulse des gewählten Impulscodes ergeben.” Dieser Anmeldung liegt, wie der angefochtene Beschluß ausführt, die Aufgabe zugrunde, einen lesbaren Typensatz zu schaffen, dessen Abdrucke beim maschinellen Abtasten abweichend vom Stande der Technik unmittelbar /d.h. ohne aufwendige Nachbehandlung (= Magnetisierung) der Abdrucke wie in / franz. Patent fl (BflB); ohne Umsetzung der Abtaotungs froquonzen in digitale Impulse wie in US-Patent 2 552 156 (de France) und ohne Anbringung zusätzlicher Markierungen außerhalb des eigentlichen Symbols wie in brit. Patent tKß (BrflB) und in US-Patent • SPflB (Hoijfl|^B)_7 dem Code entsprechende Impulse erzeugt. Zur Lösung dieser Aufgabe haben die Anmelder, wie das Bundespatentgericht außführt, vorgeschlagen, bei einem Typensatz, dessen Typen mit parallelen, geradlinigen, sich über die ganze Type erstreckenden, jeweils das betreffende Symbol identifiziorenden Einschnitten versehen sind, insgesamt folgende Merkmale vorzu sehen: a) Die Flächen der Typen weisen quer zu den Einschnitten gleiche Länge auf. b) Die Einschnitte befinden sich nur an wenigen ausge-wählton, von einer beschränkten insgesamt möglichen für alle Typen gleichen Anzahl von Plätzen. c) Die möglichen Plätze für die Einschnitte haben für alle Typen gleiche Abstände, d) Die läge der Einschnitte entspricht der das Symbol identifizierenden Impulsgruppe. o) Schließlich seien unter den in den Ansprüchen genannten “Symbolen” nur Typen der allgemein gebräuchlichen und daher für jedermann lesbaren Schrift zu verstehen. Indessen gehöre, wie der angefochtene Beschluß an späterer Stelle ausführt, das Merkmal der Lesbarkeit der erwähnten Symbole nicht zu den technischen Merkmalen des Anmeldungsgegenstandes, weil diese Eigenschaft nur in der Welt der Vorstellungen existiere. Für die Unterscheidung des (patentierbaren) Technischen vom (nicht patentierbaren) Untechnischen gelte nämlich folgendes Kriterium: Technisch soi jeder durch Einwirkung des Menschen entstandene Gegenstand, soweit er der Welt der (in Kaum und Zeit vorhandenen) Dimce angehöre; demgegenüber umfasse das Gebiet des Untechnischen, abgesehen von den Gegenständen der Natur, die der Vorstellungen. Nach diesem Schema seien aus dem Beanspruchten die untechnischen Merkmale auszusondern und allein der dann verbleibende, nur durch technische Merkmale gekennzeichnete Gegenstand mit dem Stande der Technik auf Neuheit, Fortschrittlichkeit und Erfindungshöhe zu vergleichen. In Anwendung dieser Grundsätze könne der Anmeldungsgegenstand einem Vergleich mit dem Stande der Technik nur unter Ausschluß des Merkmals der Lesbarkeit unterzogen werden. Soweit der Gegenstand des Anspruchs hiernach technischer Natur sei, fehle ihm die Neuheit im Vergleich zur britischen Patent-schrift Aus dieser Patentschrift (Bi^iK) sei nämlich ein Typensatz bekannt, dessen Typen geradlinige Einschnitte in Flächen aufweisen, die übereinstimmend mit dem Anspruchsmerkmal a quer zu den Einschnitten gleiche länge haben. Auch entsprächen die Einschnitte den Anspruchs-merkmalen b, c und d. Zwar sei in der Zeichnung neben dem die Einschnitte tragenden Feld ein Ziffernsymbol, also im technischen Sinn ein nicht abtastbares Feld, dargestellt. Dieses könne aber nach einer anderen Ausführungsform (S. 5» Z. 35 ff) auch fehlen. Dann seien die Typen entsprechend dem Oberbegriff des angemeldeten Anspruchs mit sich über die ganze Type erstreckenden Einschnitten versehen. Diese Auffassung des Patentgerichts, wonach der Anmel-dungsgegenstand bereits durch das britische Patent vorv/eggenommen sein soll, beruht indessen auf einem Rechts-fehler, wie die Beschwerdeführer richtig geltend machen. Das Patentgericht hat nicht verkannt, daß die Anmeldung der Beschv/erdeführor im Vergleich zu dem entgegengehaltenen Br^HP-Patent eine neuartige Aufgabenstellung auf- v/cist, da sie sich zu dem Ziele gesetzt hat, 6 "eine neue Symboldarstellungsweise zu schaffen, durch welche die Symbole sich leichter und zuverlässiger in elektrische Signale umwandein lassen, ohne_daß__dabei^ dip^ Lesbarkeit^ der Symbole beeintr ächtigt wir cP Diese Aufgabe wird durch keine der Ausführungsformen der Entgegenhaltung fl® ^® erfüllt. Diese geht von Typenträgern aus, die wie die bekannten Drucktypen von Schreibmaschinen ausgcbildet sind, d.h. auf je einem schwenkbaren Hebel montiert sind (Patentanspruch 2). Jeder dieser Typenträger soll nach der primär im Anspruch 2 unter Schutz gestellten und in den Eig. 1 - 5, 8, 9 abgebildeten Ausführungsform so beschaffen sein, daß er einerseits die Markierung eines Kodezeichens und andererseits dicht daneben die übliche - schriftbildliche - Darstellung der Bedeutung des KodeZeichens trägt (vgl. 8. 4, Z. 48 ff der Beschreibung). Jeder Typenhebel zeigt also neben der Normaltype für ablesbaren Druck noch eine Sondertype mit einem Einschnitt von wechselnder Lage (oder gemäß S. 6, Z. 43 ff mit einer Mehrzahl von Kodemarkierungen) für abtastbaren Druck (Eig. 8), so daß beim Abdruck ein doppeltes Schriftbild für visuelles Lesen und für maschinelles Abtasten erzeugt wird (Eig. 9). Daß etwa diese Sondertype nach Broido einen technischen Gleichwert zu der eingeschnittenen Normaltype nach der strittigen Patentanmeldung verkörpere, hat auch das Bundespatentgericht nicht angenommen. Es ist vielmehr bei seiner Neuheitsprüfung allein von einer sekundären Ausführungsform des Br®®-Patents ausgegangen, welche in der Patentbeschreibung (S. 5 Z. 35 ff, vgl. auch Z. 125 ff, sowie Eig. 6, 7) mit folgenden Worten erwähnt wird: 11 In einer Abwandlung der oben beschriebenen Anordnung sind die Ziffern von den schwenkbaren Hebeln weggelassen worden, so daß nur diejenigen Kodezeichen gedruckt werden, die diese Ziffern darstellen.n Auch gegenüber dieser älteren Ausführungsform unterscheidet sich die zurückgewiesene Anmeldung, wie das Patentgericht nicht verkannt hat, durch das Beibehalten der allgemeinen Lesbarkeit. Wenn der angefochtene Beschluß (S. 8, 21) dennoch eine neuhoitsochädliche Vorwegnahme durch diese spezielle Ausführungsform der vorveröffentlichten Druckschrift feststellen zu sollen glaubt, so nur deshalb, weil er den Standpunkt vertritt, dieses Anspruchsmerkmal der Lesbarkeit sei nicht technisch und habe daher bei der Neuheitsprüfung unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Standpunkt ist nicht zu billigen. Patente können nach § 1 PatG nur für neue Erfindungen erteilt werden, die eine gewerbliche Verwertung gestatten. Daboi kann unter einer Erfindung nach der Entstehungsgeschichte und nach dem Sinn und Zweck des Patentgesetzes nur eine Regel zu dem technischen Handeln verstanden werden. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1958, 602 m.w. Nach-weioungen) kann daher Patentschutz nur für eine angev/andte Erkenntnis auf technischem Gebiet erlangt werden, also für eine Anv/eisung, mit bestimmten technischen Ilitteln ein technisches Ergebnis zur Lösung einer technischen Aufgabe zu erzielen. Dagegen kann es nach derselben Rechtsprechung nicht als technische Schöpfung gewertet werden, wenn "keine technische Wirkung erzielt, sondern nur eine Anweisung an den menschlichen Geist gegeben wird". Im Schrifttum ist bemängelt worden, daß diese Umschreibungen nicht ausreichend seien, um zu einer scharfen Grenzziehung zwischen schutzfähigen technischen Erfindungen und rein gedanklichen, untechnischen und daher nicht schutzfähigen Anweisungen zu gelangen. Unter den neuerdings ange-stellten Versuchen, eine genauere Begriffsbestimmung zu finden, seien die folgenden erwähnt: f ; f Patentfähig sei die "naturgesetzlich-nützliche" Erfindung, also eine geistige Leistung, die eine dem Verbraucher des Industrieerzeugnissos direkt zugutokommende Verbesserung bewirkt (Witte GRUR 1959, 109/110). In Untersuchungen über die Sonderfrage der Schutzfähigkeit informationsvermittelnder Vorrichtungen ist man zu folgenden Umschreibungen gelangt: a) Ilediger, GRUR 1959» 449» 453» unterscheidet wie folgt: Patentfähig seien Geräte, die mit einer aus Symbolen öder sonstigen Zeichen gebildeten Anweisung an den menschlichen Geist derart verbunden sind und verbunden sein müssen, daß ihre Punktion und/oder Zweckerfüllung und technischer Effekt von einer bestimmten räumlichen Zuordnung der Symbole oder Zeichen zu bestimmten räumlichen Teilen des Geräts abhängt. Nicht patentfähig seien demgegenüber Geräte, die mit einer durch Symbole oder Zeichen ausgedrückten Anweisung an den menschlichen Geist verbunden sind, wobei aber funktionelle Wirksamkeit und technischer Effekt des Geräts von der räumlichen Anordnung der Anweisung am Gerät völlig unabhängig sind. b) \/eiß stellt in GRUR 1961, 117 den Satz auf: "Bei Vorrichtungen oder Verfahren, bei denen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung durch oder mit Veränderungen der Außenwelt Informationen verarbeitet oder ausgelöst werden, sind Maßnahmen, die zur Eingabe, Verarbeitung oder Abgabe von Informationen dienen, als technische Maßnahmen anzusehen. " Die vorliegende Rechtsbeschwerde bietet keine VernnD.as-sung, auf diese neueren Untersuchungen oder auf die rechtsgrundsätzlichen Überlegungen des Patentgerichts einzugehen und mit ihm den Versuch zu unternehmen, zu einer für alle denkbaren Pallgestaltungen befriedigenden Abgrenzung zwischen den Begriffen: "Technisches" bzw. "Untechnisches" sowie "Erfindung" bzw. "reine Anweisung an den menschlichen Geist" zu gelangen. Denn bei der vorliegend zu behandelnden Patentanmeldung stellt das sog. "Merkmal der allgemeinen Lesbarkeit" mit Sicherheit keine reine Anweisung an den menschlichen Geist dar. Auch handelt es sich, legt man den eigenen Leitsatz 1 des Patentgerichts zugrunde, nicht um eine ausschließ- lieh der "Welt der Vorstellungen" zuzuordnende Weisung, sondern um einen durch Einwirkung des Menschen entstandenen Gegenstand, der der "Welt der hinge" angehört. Die abweichende Einstufung, wie sie das Patentgericht vorgenommen hat, erklärt sich daraus, daß es unter den in der Patentbeschreibung benutzten Redewendungen: "visuelle Ablesung", "Lesbarkeit der Symbole" allein eine immaterielle Eigenschaft, nicht aber eine bestimmte Baumform versteht. Man erfaßt dieses strittige Anspruchsmerkmal aber unschv/er als eine Raumform, also als einen greifbar der Welt der Dinge angehörenden Gegenstand, wenn man dieses Erfindungselement nicht mit Hilfe der damit erzielten Wirkung, also der Lesbarkeit, sondern unter Anführung der gegenständlichen Ursache umschreibt. Ursächlich für die erzielte Lesbarkeit ist die Verwendung eines Druclc-typonsatzes (S. 2), der "Typen für Buchstaben und Ziffern" (S. 3) enthält. Es ist in der Technik und auch im deutschen Patentwesen durchaus nicht ungebräuchlich, technische Veränderungen der Außenwelt abgekürzt durch den dabei erzielten, immateriellen Erfolg (z.B. Anspruchemerkmal der "Sichtfreiheit der Schnittstelle"), d.h. durch Anführung der Punktion, wiederzugeben. Dessen ist sich auch das Patentgericht bewußt gewesen, denn es führt im Bahmen seiner grundsätzlichen Überlegungen folgendes aus: "In den Patentansprüchen werden zv/ar die zu schützenden Gegenstände mit Begriffen angesprochen, die wie alle Begriffe der Welt der Vorstellungen entstammen. Hierdurch entsteht keine Schwierigkeit in der Anwendung des Leitsatzes 1, wenn nur beachtet wird, daß diese Begriffe eine Gattung von dinglichen Gegenständen beschreiben." Erst bei der Anwendung des Leitsatzes auf den konkreten Fall ist diese prinzipielle Erkenntnis wieder aus den Augen verloren worden. Nur so läßt es sich erklären, daß nicht 10 beachtet worden ist, daß sich hinter dem Erfordernis der ’’Lesbarkeit” die Anweisung verbirgt, einen bekannten Gegenstand der Erscheinungswelt durch körperliche Veränderung so einzurichten, daß er zugleich einein neuen technischen Zweck (= V/erkzeug zur Auslösung von Impulsen) dienen kann. Um den technischen Charakter und zugleich den Unterschied gegenüber dem britischen Patent (Br^lB) deutlich herauszuarbeiten, braucht man das letzte, vom Patentgericht bisher unberücksichtigt gelassene Anspruchsmerlanal nur wie folgt zu formulieren, um es dadurch als Lehre zu dem technischen Handeln kenntlich zu machen: ”e) Verwende nicht eine Drucktype, die in ein die abtastbaren Einschnitte tragendes Feld und ein (fakultatives) nicht abtastbares, das Schriftsymbol tragendes Feld unterteilt ist, sondern versieh mit den Einschnitten gemäß a - d eine herkömmliche Normaltype handelsüblicher Schreib- und Buchungsmaschinen, die durch diese Einschnitte zu einer Mehrzwecktype ausgestaltet wird.” Diese Lehre erfüllt, entsprechend einer Erläuterung der Rechtsbeschwerde, alle Merkmale des Technischen, weil technisch sowohl das Objekt (Drucktypen auf Schreibmaschinen) als auch die Aufgabe (Nutzbarmachung dieser bisher nur zur visuellen Darstellung bestimmten Typen nunmehr auch für den Zweck der maschinellen Abtastung) als auch das Lösungsmittel (Anbringung von Einschnitten) sind. 11 Hiernach rechtfertigt die vom Patentgericht für tragend angesehene Überlegung nicht die Ablehnung des Patentschutzes. Per angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen (§ 41x PatG). Br. Nastelski Bock Spengler Claßen Schneider