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BGH · Ia ZB 236/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ia ZB 236/63

Senats (technischer Beschwerdesenat XIII) des Bundespatentgerichts vom 12« September 1963 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Juni 1956 war dem Antragsteller auf seine Anmeldung D 80 033 IXa/57a ein Patent für eine "Anordnung zur Scharfeinstellung von Bildern, auch Zwischenbildern" erteilt worden» Auf die Beschwerde der Einsprechenden hin ist dieser Beschluß durch den angefochtenen Beschluß deo.k Gegen den letztgenannten Beschluß hat der Antragsteller zwar fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtehof zuge-lassonen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde einlegen lassen» Dieses Rechtsmittel ist aber aus zweifachem Grunde als unzulässig zu verwerfen» Es hätte also dem Antragsteller obgelegen, im einzelnen darzutun, inwiefern einer der wesentlichen Verfahrensmängel gegeben sei, bei deren Vorliegen eine Rechtsbeschwerde gemäß § 41p Abs.3 PatG auch ohne ausdrückliche Zulassung statthaft wäre» Da der Antragsteller das Vorliegen solcher Mängel nicht gerügt und mithin die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht substantiiert behauptet hat, so ist sein Rechtsmittel unstatthaft.

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Volltext der Entscheidung

Ia ZB 236/63

t- i i\
2543 053
Be» c h 1 u Q
in Sachen
 der Patentanmeldung B 5629 XX/57a dee Joseph B 41^#	Rd^	Str.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Verfahrensbeteiligte:
Firma Zeise I^^A.GL,
Beschwerdeführer,
 hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1964 unter Mitwirkung de» Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Br. Bock* Br. Löscher, Spengler und Claßen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 18. Senats (technischer Beschwerdesenat XIII) des Bundespatentgerichts vom 12« September 1963 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe;
Durch Beschluß der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts vom 28. Juni 1956 war dem Antragsteller auf seine Anmeldung D 80 033 IXa/57a ein Patent für eine "Anordnung zur Scharfeinstellung von Bildern, auch Zwischenbildern" erteilt worden» Auf die Beschwerde der Einsprechenden hin ist dieser Beschluß durch den angefochtenen Beschluß deo.k Bundespatentgerichts aufgehoben und das nachgesuchte Patent versagt worden»
Gegen den letztgenannten Beschluß hat der Antragsteller zwar fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtehof zuge-lassonen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde einlegen lassen» Dieses Rechtsmittel ist aber aus zweifachem Grunde als unzulässig zu verwerfen»
Zunächst ist die gemäß § 41r Abs» 3 PatG zwingend vorge-schriebene Begründung der Rechtsbeschwerde nicht erfolgt; die letztmalig bis zu dem 29» April 1964 verlängerte Begründungsfrist ist ungenützt verstrichen»
Zum anderen war die Rechtsbesohwerde vom Bundespatentgericht in seiner angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen worden. Es hätte also dem Antragsteller obgelegen, im einzelnen darzutun, inwiefern einer der wesentlichen Verfahrensmängel gegeben sei, bei deren Vorliegen eine Rechtsbeschwerde gemäß § 41p Abs. 3 PatG auch ohne ausdrückliche Zulassung statthaft wäre» Da der Antragsteller das Vorliegen solcher Mängel nicht gerügt und mithin die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht substantiiert behauptet hat, so ist sein Rechtsmittel unstatthaft.
 
Die Rechtsbeschwerde v/ar daher gemäß § 41t PatG mit der Kostenfolge aus § 41y Abe. 1 PatG als unzulässig zu verwerfen.
Es entsprach schon deshalb nicht der Billigkeit, auch die Erstattung etwaiger Kosten der beteiligten Einsprechenden anzuordnen, weil diese sich im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht geäußert hat.
Der Beschwerde?/ert wird auf 5.000,— Dil festgesetzt.
Dr. Rastelski Bock Bischer Spengler Olaßen