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BGH · Ia ZB 223/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ia ZB 223/65

Die von der Antragsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde ist durch Beschluß des 5* Senats des Bundespatentgerichts vom 28. Der von der Antragsgegnerin vorsorglich gestellte Antrag, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist in den Gründen des Beschlusses vom 28. Die Rechtsbeschwerde ist zwar den Vorschriften des § 41 r PatG gemäß frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, sie ist aber schon an eich nicht statthaft und deshalb unzulässig (§ 41 t PatG), weil eie weder vom Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in dem angefochtenen Beschluß zugelassen ist (§ 41 p Abs. 1 PatG) noch einer der Fälle vorliegt, in denen es nach § 41 p Abs.3 PatG einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf.1. Dezember 1961 (B1PM2 1962, 48 - BPatGerE 1, 35) im wesentlichen damit begründet, daß nach der Vorschrift des § 24 Abe. 3 PatG, die allein als Rechtsgrundlage für den vorliegenden Akteneinsichtsantrag in Betracht komme, auf Antrag grund8ätelieh jedermann Einsicht in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen zu gewähren sei, also auch einem Patentanwalt, ohne einen Mandanten zu nennen. Den weiteren Antrag der Beschwerde führerin, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, hat der Beschwerde senat mit der, Begründung abgelehnt, daß ein Fall des § 41'p Abs. 2 PatG nicht vorliege* Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich vor allem dagegen, daß der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde nioht -jf zugelassen hat, und trägt dazu vors Aus dem Beschluß desselben ‘;I» 5. Wegen dieser in dem angefochtenen Beschluß mit keinem Wort er- hl; klärten Diskrepanz zu dem veröffentlichten früheren Beschluß If müsse der angefochtene Beschluß als nicht mit Gründen im Sinne des Gesetzes versehen (§ 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG) und die Rechtsbeschwerde daher auch ohne Zulassung als statthaft betrachtet werden. Möge auch zu anderen Verfahrensordnungen der Standpunkt vertreten werden, daß eine besondere Begründung für die Nichtzulassung eines Rechtsmittels nicht gegeben zu werden brauche, so liege das doch hier in Anbetracht der in einer anderen Rechtsbeschwerdebegründung (la ZB 217/63 Nioolae gegen Lange) dargestellten Besonderheiten des Verfahrens des Bundespatentgerichts anders. Da nach § 41 p Abs. 1 PatG die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde für den Regelfall von ihrer Zulassung durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts selbst abhängig gemacht und eine "Nichtzulassungsbeschwerde" an den Bundesgerichtshof im Fatentgesetz bewußt nicht vorgesehen ist, besteht nach den Ausführungen des erkennenden Senats in dem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 21. April 1964 in der gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung gebrachten Bechtsbeschwerdesache la ZB 218/63, auf die zur näheren Begründung hier Bezug genommen wird, für den Bundesgerichtshof keine Möglichkeit, eine negative Entscheidung des Beschwerdesenats über die Zulassung der Bechtsbe-schwerde nachzuprüfen und eine nach Meinung des Betroffenen zu Unrecht unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde von sich aus nachzuholen oder die Richtzulassung der Rechtsbeschwerde wenigstens in der Richtung nachzuprttfen, ob der Beschwerdesenat sich mit seiner etwaigen Verpflichtung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 41 p Abs. 2 FatG gehörig auseinandergesetzt und die Nichtzulassung gehörig begründet hat. "zulassungsfreie Rechtsbeschwerde" erroicht werden, insbesondere nicht auf Grund der von der Rechtsbeschwerdeführerin ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschrift der Kr, 5 des § 41 p Abs.3 FatG, nach der die zulaesungsfreie Rechtsbeschwerde dann statthaft ist, wenn gerügt wird, daß "der Beschluß nicht mit Gründen versehen" sei. April 1964 näher ausgeführt, kann unter dem "Beschluß11 im Sinne dieser Vorschrift nur der Beschluß des Beschwerdesenats verstanden werden, durch den über die Beschwerde selbst entschieden worden ist, nicht aber auch eine in der Formel oder in den Gründen dieses Beschlusses ausgesprochene Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechts beschwerde. Wie in dem Beschluß des Senats in der Sache Ia ZB 218/63 ferner des näheren ausgeführt, kann das Anwendungsgebiet des § 41 p Abs.3 FatG vom Gericht auch nicht auf weitere, dort nicht genannte Fälle erstreckt, die zulassungs- Genau mit einem solchen Antrag und nur mit einem solchen Antrag hat sioh der Beschwerdesenat in dem angefochtenen Beschluß befaßt, wie sich sowohl aus seinen eigenen Ausführungen als auch aus seiner Bezugnahme auf den .

Zitierte Normen: § 24 PatG
BrBeschlußPatGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Ia ZB 223/65	*	I
Verkündet	95 A3	054
am 21. April 1964 Oechsler, Justisangestellte alp Urkundebeamter der Ges chäftaetelle
 Bee o h 1 tt 6
In der Akteneinaichtsaache
 der Firma F10HHIP GmbH, in BgflBBP bei
 Batentanmeiderin, Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin»
- Verfahrenabevollmächtigte
 Rechtsanwälte und Br« flBfe -
Prof. Br«
gegen
 den Patentanwalt Dipl.-Ing« W. SohflBl^pin FaflBstrafieV,
*
Antragsteller und Rechtsbeschwerde-gegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
betreffend Einsicht in die Akten der Patentanmeldung P 13 444 VII/8 b
hat der Ia~Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1964 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br« Kastelaki und der Bundesrichter Br« Spreng»
Br« Bischer» Br. Spengler und Schneider
 beschlossen:
- la -
1« Die Rechtsbeschv/erde der Antragegegnerin gegen den Beschluß des 5. Senats des Bundespatentgerichts vom 28, Juni 1963 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstands für dae Re cht sh eechwer de verfahren wird auf 3*000 -Dü festgesetzt.
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Gründe:
I. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Hechte an der am II. Dezember 1953 eingereiohten und am 21. Juni 1956 be-kanntgemachten, einen Siebtrommeltrockner zu dem trocknen von Faservliesen oder Faserbändern betreffenden Patentanmeldung F 13 444 VII/8b. Gegen die Patenterteilung sind Einsprüche erhoben worden, über die noch nicht entschieden ist.
Mit Eingabe an das Deutsche Patentamt vom 9« November 1962 hat der Antragsteller , Patentanwalt Dipl .-Ing. SchflHIBM in beantragt, ihm die Einsichtnahme in die Akten der Patentanmeldung der Antragsgegnerin zu gewähren. Die Antrags-gegnerin hat der Einsichtnahme widersprochen, weil zu vermuten sei, daß der Antragsteller nur als Strohmann für eine Partei auftrete, die selbst verborgen bleiben wolle. Die Patentabteilung VII a des Deutschen Patentamts hat durch Beschluß vom 11. Januar 1963 dem Antragsteller Einsicht in die Akten der bekanntgemachten Patentanmeldung und der bis zu dem Tage des Beschlusses im Einspruchsverfahren entstandenen Aktenteile gewährt.
Die von der Antragsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde ist durch Beschluß des 5* Senats des Bundespatentgerichts vom 28. Juni 1963 (5 W 45/63) mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Einsicht in die bis zu dem Tage dieses Beschlusses aufgelaufenen Aktenteile der Patentanmeldung zu gewähren sei. Der von der Antragsgegnerin vorsorglich gestellte Antrag, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist in den Gründen des Beschlusses vom 28. Juni 1963 abgelehnt worden.
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Gegen diesen, ihr am 1. August 1963 zugestellten Beschluß hat die Antragegegnerin mit einem am 30. August 1963 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Rechtsbeachwerde

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eingelegt, mit der sie Verletzung des § 41 p Abs. 3 Nr* 5
i.V.m. § 41 p Abs* 2 PatG rügt« Sie beantragt,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Bechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar den Vorschriften des § 41 r PatG gemäß frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, sie ist aber schon an eich nicht statthaft und deshalb unzulässig (§ 41 t PatG), weil eie weder vom Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in dem angefochtenen Beschluß zugelassen ist (§ 41 p Abs. 1 PatG) noch einer der Fälle vorliegt, in denen es nach § 41 p Abs. 3 PatG einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf.
1. Der Beschwerdesenat hat den angefochtenen Beschluß unter Hinweis auf seinen früheren Beschluß vom 21. Dezember 1961 (B1PM2 1962, 48 - BPatGerE 1, 35) im wesentlichen damit begründet, daß nach der Vorschrift des § 24 Abe. 3 PatG, die allein als Rechtsgrundlage für den vorliegenden Akteneinsichtsantrag in Betracht komme, auf Antrag grund8ätelieh jedermann Einsicht in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen zu gewähren sei, also auch einem Patentanwalt, ohne einen Mandanten zu nennen. Den weiteren Antrag der Beschwerde führerin, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, hat der Beschwerde senat mit der, Begründung abgelehnt, daß ein Fall des § 41'p Abs. 2 PatG nicht vorliege*
 
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2.	Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich vor allem dagegen, daß der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde nioht	-jf
 zugelassen hat, und trägt dazu vors Aus dem Beschluß desselben ‘;I» 5. Senats vom 24. Oktober 1962 (Mitt.PatAnw. 1963» 56) ergebe ip; sich, daß der Senat früher wiederholt die Reohtsbeschwerde zu- |;*
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gelassen, also die Voraussetzungen des § 41 p Abs. 2 PatG als ;H vorliegend angesehen habe. Da eine Entscheidung des Bundes- |j-gerichtshofs zu der hier streitigen Präge bisher noch nicht ergangen sei, könne nicht eingesehen werden, warum die Voraus-	$j'-;
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Wegen dieser in dem angefochtenen Beschluß mit keinem Wort er- hl; klärten Diskrepanz zu dem veröffentlichten früheren Beschluß If müsse der angefochtene Beschluß als nicht mit Gründen im Sinne des Gesetzes versehen (§ 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG) und die Rechtsbeschwerde daher auch ohne Zulassung als statthaft betrachtet werden. Möge auch zu anderen Verfahrensordnungen der Standpunkt vertreten werden, daß eine besondere Begründung für die Nichtzulassung eines Rechtsmittels nicht gegeben zu werden brauche, so liege das doch hier in Anbetracht der in einer anderen Rechtsbeschwerdebegründung (la ZB 217/63 Nioolae gegen Lange) dargestellten Besonderheiten des Verfahrens des Bundespatentgerichts anders. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der hier streitigen frage, sei auch dringend erforderlich, da nach den Ausführungen des Beschlusses vom 24. Oktober 1962 zwar keine widersprechenden Entscheidungen "mit überzeugender Begründung11 bekannt geworden, anscheinend aber eben doch "widersprechende Entscheidungen" ergangen seien.
Durch die damit erhobene Rüge wird die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht zulässig.
Da nach § 41 p Abs. 1 PatG die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde für den Regelfall von ihrer Zulassung durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts selbst abhängig
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gemacht und eine "Nichtzulassungsbeschwerde" an den Bundesgerichtshof im Fatentgesetz bewußt nicht vorgesehen ist, besteht nach den Ausführungen des erkennenden Senats in dem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 21. April 1964 in der gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung gebrachten Bechtsbeschwerdesache la ZB 218/63, auf die zur näheren Begründung hier Bezug genommen wird, für den Bundesgerichtshof keine Möglichkeit, eine negative Entscheidung des Beschwerdesenats über die Zulassung der Bechtsbe-schwerde nachzuprüfen und eine nach Meinung des Betroffenen zu Unrecht unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde von sich aus nachzuholen oder die Richtzulassung der Rechtsbeschwerde wenigstens in der Richtung nachzuprttfen, ob der Beschwerdesenat sich mit seiner etwaigen Verpflichtung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 41 p Abs. 2 FatG gehörig auseinandergesetzt und die Nichtzulassung gehörig begründet hat. Bas Ziel, das die Rechtsbeschwerdeführerin hier verfolgt, kann auch nicht auf Grund der Vorschriften des § 41 Abs. 3 FatG über die sog. "zulassungsfreie Rechtsbeschwerde" erroicht werden, insbesondere nicht auf Grund der von der Rechtsbeschwerdeführerin ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschrift der Kr, 5 des § 41 p Abs. 3 FatG, nach der die zulaesungsfreie Rechtsbeschwerde dann statthaft ist, wenn gerügt wird, daß "der Beschluß nicht mit Gründen versehen" sei. Wie in dem bereits genannten Beschluß des erkennenden Senats la ZB 218/63 vom 21. April 1964 näher ausgeführt, kann unter dem "Beschluß11 im Sinne dieser Vorschrift nur der Beschluß des Beschwerdesenats verstanden werden, durch den über die Beschwerde selbst entschieden worden ist, nicht aber auch eine in der Formel oder in den Gründen dieses Beschlusses ausgesprochene Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechts beschwerde. Wie in dem Beschluß des Senats in der Sache Ia ZB 218/63 ferner des näheren ausgeführt, kann das Anwendungsgebiet des § 41 p Abs. 3 FatG vom Gericht auch nicht auf weitere, dort nicht genannte Fälle erstreckt, die zulassungs-
freie Rechtsbeschwerde also insbesondere nicht, wie es hier die Rechtsbeschwerdeführerin möchte, im selben Umfang wie in anderen VerfahrensOrdnungen die Nichtzulassungsbeschwerde ganz allgemein auch zur Nachprüfung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als gegeben angesehen werden.
3.	Aber auch durch die ferner erhobene Rüge, daß der an-gefochtene Beschluß noch in anderer Hinsicht «nicht mit Gründen versehen« sei, wird die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht zulässig« Die Rechtsbeschwerde meint, der vorliegende Rechtsstreit habe dem Bundespatentgericht Veranlassung geben müssen, die Rechtsfrage zu erörtern und zu entscheiden, ob «anonyme« Anträge dem in § 24 Abs. 3 PatG gestellten Erfordernis eines «Antrags« auf Akteneinsicht genügten; es sei , nämlich ein Unterschied, ob «jedermann« Einsicht in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen verlangen könne oder ob derartige Anträge auch "anonym« gestellt werden könnten. Da diese Rechtsfrage in dem angefochtenen Beschluß weder aufgeworfen noch entschieden sei, sei der Beschluß insoweit nicht mit Gründen im Sinne des Gesetzes versehen.
Nach den Ausführungen des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß I ZB 27/62 vom 21. Dezember 1962 (BGH2 39t 333/34)t denen sich der jetzt erkennende Senat in ständiger Praxis angeschlossen hat, ist die zulassungs-freie Rechtsbeschwerde des § 41 p Abs. 3 PatG trotz der insofern ungenauen Passung der Vorschrift zwar schon dann statthaft, wenn einer der dort genannten Verfahrensmängel gerügt, also sein Vorliegen durch substantiierten Vortrag behauptet wird, ohne daß der Mangel tatsächlich vorzuliegen braucht.
Im vorliegenden Pall fehlt es jedoch bereits an einem solchen substantiierten Vortrag dazu, daß der angefochtene Beschluß "nicht mit Gründen versehen" sei. Was die Rechtsbeschwerde-führcrin unter einem "anonymen" Antrag auf Akteneinsicht versteht, hat sie selbst in Abschnitt A ihrer Rechtsbeschwerde-
 
Begründung vom 30. Oktober 1963 dahin zu dem Ausdruck gebracht, daß das der Antrag eines Patentanwalts sei, den er nicht im eigenen Interesse, sondern in demjenigen eines nicht genannten Mandanten stelle. Genau mit einem solchen Antrag und nur mit einem solchen Antrag hat sioh der Beschwerdesenat in dem angefochtenen Beschluß befaßt, wie sich sowohl aus seinen eigenen Ausführungen als auch aus seiner Bezugnahme auf den . früheren Beschluß 5 W 233/61 vom 21. Dezember 1961 klar ergibt; er hat dabei lediglich nicht das jetzt von der Rechts-be8chwerdeführerin gebrauchte Wort ’’anonym" verwendet. Es kann daher schon nach dem eigenen Vortrag der Rechtebeschwer-deführerin nicht davon die Bede sein, daß der angefochtene Beschluß insoweit "nicht mit Gründen versehen" wäre.
III. Mach alledem war die Rechtsbeschwerde mit der Kosten« folge aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Kastelski
 Spreng
Löscher
 Spengler Schneider