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BGH

Gericht: BGH

Auf die Hechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 5« Senats des Bundespatent-gorichts vom 19« Juni 1963 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurüokverwiesen, dem auch dio Entscheidung über die Kosten des Rechtabeschwerdcverfah-rons Übertragen wird« Die Antragsgegnerin hat dem Antrag widersprochen, weil die Wirkung des einstweiligen Schutzes mit der Versagung des Patentes entfallen und ein Verfahren zu der Anmeldung nicht mehr anhängig sei; sie hat ferner geltend gemacht, daß eie ein schutzwürdigos Interesse an der Geheimhaltung zu demindest der nach der Bekanntmachung erwachsenen Akteneteile habe, weil darin die technische Be-Jh deutung des erfindungsgemäßen Verfahrens über die bokanntgcmach-ten Unterlagen hinaus nachgewiesen sei und weil die Antragstel- |; lerin die durch die Aktaneinaicht gewonnenen Brkenntnieae vormut-| lieh zur technischen Ausnutzung des Verfahrens in Japan und zu || Angriffen auf das der deutschen Anmeldung entsprechende japani- j| sehe Patent 232 937 benutzen wolle. September 1962 (BPatGerE 2, 41) angeschlossen» nach der auch die Akten einer nach Bekanntmachung zurück^enommenen Anmeldung oder eines versagten Patentes gemäß § 24 Abs.3 Satz 2 PatG auf einfachen Antrag grundsätzlich offenzulegen sind. Jetzt enthält auch das Patentgesetz selbst Vorschriften über die Akteneinsicht: in den durch das Sechste Überleitungsgesetz eingefügten Sätzen 2 und 3 des § 24 Abs.3 ist bestimmt, daß in die Akten bokanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente sowie die dazuge-hörenden sonstigen Modelle und Probestücke Einsicht nur auf Antrag gewährt wird, daß vor der Entscheidung der Patentsucher oder Patentinhaber zu hören ist, und daß die Einsicht nicht gewährt wird, wenn und soweit der Patentsucher oder der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut$ in dem - hier nicht interessierenden - Satz 4 ist ferner die Einsicht in die Akten von Patenten, deren Gegenstand ein Staatsgeheimnis ist, geregelt. Danoben findet sich auch jetzt eine Vorschrift über Akteneinsicht wiederum in der Verordnung über das Deutsche Patentamt - DPAVO - vom 9* Mai 1961 (BGBl I 585), nach deren § 18 Abs. 1 das Patentamt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen getroffen sind, jedermann auf Antrag insoweit Einsicht in die Akten des Patentamts sowie in die dazu gehörenden Modelle und Probestücke gewähren kann, als ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. b) Schon der Wortlaut dos § 24 Abs» jSatz 2 PatG spricht dafür, unter den Akten "bokanntgemachter Patentanmeldungen** die Akten aller Patentanmeldungen zu verstehen, die einmal bekanntgemacht wordon sind, mögen diese auch infolge Zurücknahme der Anmeldung oder Versagung des Patents (§35 Abs* 2 Satz 1 PatG) nicht zur Erteilung eines Patents geführt haben, und unter den Akten **erteilter Patente** die Akten aller einmal erteilten Patente, mögen diese auch inzwischen durch rechts-kräftige Entscheidung für nichtig erklärt (§ 13 Abs* 1 PatG) oder durch Zeitablauf (§10 Abs, 1 PatG) oder aus einem der in § 12 Abs, 1 PatG genannten Gründe, z,B. c) Mehr noch als schon der Wortlaut sprechen die Entstehungsgeschichte * der mit der Heuregelung verfolgte Zweck der Vorschriften und der Gesetzcozuoammenhang dafUr, die Akten nach Bekanntmachung zurückgenommener oder durch Versagung des Patents zurückgewiesener Anmeldungen und die Akten nach Erteilung für nichtig erklärter odor erloschener Patente in den Anwendungsbereich des § 24 Abs* 3 Satz 2 und 3 PatG einzubeziehen* Da nun bis dahin die Einsicht in die Erteilungs-akten zwar im Gesetz überhaupt nicht geregelt, aber doch, wie allgemein bekannt, nach Maßgabe einer umfangreichen Spruchpraxis des Patentamts auf Grund des § 34 DPAVO a.F. gewährt worden war, können die erwähnten Forderungen der beteiligten Kreise und die ihnen Rechnung tragenden Bestimmungen des Gesetzgebers nur so verstanden werden, daß dieser sich aus der Spruchpraxis des Patentamts ergebende vorherige Rechtszustand durch den mit der Einfügung der neuen Sätze 2 und 3 in den § 24 Abs.3 PatG geschaffenen neuen Rechtszustand abgelöst werden sollte, dessen sachliche Neuerung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand eben darin besteht, daß nicht mehr, wie vorher naöh der Spruchpraxis des Patentamts, der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen, sondern der Patentsucher oder Patentinhaber ein der Akteneineicht etwa entgegenstohendes schutzwürdiges Interesse darzutun hat. Nun sind aber Anträge auf Einsicht in Anmelde- und Erteilungsakten vorher schon mangels einer andoren Vorschrift stets nach § 34 DPAVO a.F. zu behandeln gewesen und auch behandelt worden, gleichgültig, ob die Anmeldung zu rUckgenommen, das Patent versagt oder das erteilte Patent für nichtig erklärt oder erloschen war; mag auch in diesen letzteren Fällen die Bewährung der Akteneinsicht in der Regel versagt und nur ausnahmsweise bei Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses an der Einsichtnahme gewährt worden sein, so ist doch eben auch in diesen Fällen die Gewährung der Akteneinsicht auf Grund des § 34 DPAVO a.F. nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern an sich möglich gewesen (vgl. Ausgenommen davon sind v/egen des insofern eindeutigen § Wortlauts des Satzes 2 lediglich die Akten von Patent anmoldun- t-gen, die nicht oder noch nicht bekanntgemacht worden sind und | auch nicht anderweit zur Erteilung eines Patentes geführt haben;f hier macht nunmehr das Gesetz nicht mehr lediglich einen Unter- | schied in bezug auf die Stärke der zu berücksichtigenden Inter-essen, sondern einen Einschnitt in der Anwendung des Akten- R einsichtsrechtes überhaupt. Zur Ausfüllung der damit entstandenen Lücke in der Regelung der Akteneinsicht bei den Akten nich^i bekanntgemachter Patentanmeldungen ist die Vorschrift des § 18 DPAVO n.F. heranzuziehen, nach deren Absatz 1 jedoch ebenso wie nach der früheren Spruchpraxie zu § 34 DPAVO a.F. der Antragsteller schon mit der Stellung des Antrags ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen hat. Das Gesetz selbst macht diese Neuerung durch die Aufgliederung seiner Vorschriften in zwei Sätzen besonders augenfällig; Satz 2, der zunächst einmal festlegt, welche Akten Überhaupt Gegenstand der im Gesetz geregelten Akteneinsicht sein können, bestimmt im übrigen nur, daß der die Akteneinsicht Begehrende einen Antrag zu stellen hat; und erst Satz 3, der von dem weiteren Verfahren und von der Entscheidung über den Antrag handelt, bestimmt zugleich, was Gegenstand der vom Patentamt vorzunehmenden Sach- Das bedeutet nun zwar nicht, daß es bei der Entscheidung über die unter die gesetzliche Regelung fallenden Anträge auf das Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht überhaupt nicht mehr ankommen könnte; vielmehr liegt es, wie noch näher auszuführen ist, schon im Begriff der "Schutzwürdigkeit", die den der Akteneinsicht entgegengestellten Interessen zukommen muß, daß ihre Prüfung im Einzelfall eine Berücksichtigung auch der Interessen des Antragstellers erforderlich machen kann. Den ihnen zu gewährenden Schutz hinsichtlich der Akten von bekanntgemachten Anmeldungen oder erteilten Patenten, aus denen Rechte nicht mehr oder nur noch für die f Vergangenheit hergeleitet werden können, ganz allgemein dadurch { zu verstärken, daß diese Akten überhaupt nur besonders interessierten Antragstellern offengelegt werden, liegt nicht im Sinne der vom Gesetz getroffenen Regelung. schließlich auch nicht mit dem Umstand zu vereinbaren sein, daß jf für das Beschv/erdeverfahren vor dem Bundespatentgericht die Be- f Setzung des Beschwerdesenat8, also der "gesetzliche Richter" im | Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, nach § 36d Abs. 1 PatG da- | von abhängig gemacht ist, ob ein "Pall des § 24 Abs.3" vorliegt^l Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Bestimmung des | gesetzlichen Richters von Merkmalen abhängig machen wollte, die j im Wortlaut des Gesetzes möglichst klar niedergelegt sind und j Biese Vorschrift kann aichinur auf die in § 36d Abs* 1 überhaupt nicht genannten Fälle beziehen, nicht aber auf solche Fälle, bei denen es zweifelhaft sein könnte, ob sie zu den in § 36d Abs* 1 genannten Fällen gehören* Würde die Bestimmung des gesetzlichen Richters davon abhängig gemacht, ob die im Gesetz niedergelegten Merkmale im einzelnen Fall zweifelsfrei gegeben sind oder nicht, so würde sie erst recht unklar werden* Bas Erfordernis klarer Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters sprioht sonach maßgeblich dafür, daß bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschriften des § 24 Abs.3 PatG nicht darauf abgestellt werden sollte, ob aus der Anmeldung oder dem Patent noch Rechte hergeleitet werden können oder nicht; denn das ist oft zweifelhaft und nicht ohne weiteres festzustellen* d) Hiernach ist dem ''Leitsatz” der Entscheidung des 4* Senats des Bundespatentgerichts vom 17* September 1962 in BPatGerE 2, 41, daß auch die Akten einer nach Bekanntmachung zurückgenommenen Anmeldung oder eines versagten Patents - (und ebenso die eines für nichtig erklärten oder erloschenen Patents) - gemäß § 24 Abs* 3 Satz 2 PatG auf einfachen Antrag grundsätzlich offenzulegen sind, in dem Sinne zuzustimmen, daß eben auch diese Akten unter die in § 24 Abs* 3 Satz 2 und 3 PatG getroffene Regelung fallen, nach der die Erteilungsakten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente - wie es in der Amtlichen Begründung heißt - vorbehaltlich eines entgegenstehenden schutzv/Ürdigen Interesses des Patentsuchers oder Patentinhabers "zur Einsicht freigegeben" sind. Auch diese Ausführungen sind aber jedenfalls damit, daß es zu der vom Patentsucher angestrebten Bekanntmachung seiner Anmeldung gekommen ist, oder weil sie überhaupt erst nach der Bekanntmachung der Anmeldung im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren erfolgt sind, der "Privatsphäre " des Patentsuchers entrückt worden und können nicht mit der Zurücknahme der bekanntgemaohten Anmeldung oder der Versagung des nachgesuchten Patents von selbst in seine "Privates jtiäre" zurückfallen. Ob es ferner mit der gerichtlichen Praxis in anderen Verwaltungs- oder Prozeßverfahren im Einklang steht, Akten oines nicht mehr anhängigen Verfahrens "beliebigen Dritten" zugänglich zu machen, kann für die Auslegung des § 24 Abs.3 PatG schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil die Akteneinsicht durch Dritte im Patentwesen seit jeher eine ungleich größere Bedeutung als in sonstigen Verfahren gehabt hat und darüber hinaus durch die neue Regelung im Sechsten Überleitungsgesetz auch noch hat erleichtert werden sollen. Es kann für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Vorschriften schließlich auch nicht darauf an-kommen, ob die vom Bundespatentgericht vertretene Auffassung dazu geführt hat, daß sich die vordem nur selten gestellten Anträge auf Gewährung der Einsicht in die Akten erledigter Patentanmeldungen und nicht mehr bestehender Patente seither gehäuft haben. Im wesentlichen aus den gleichen Gründen» aus denen es nach dem unter 1 Auogeführten nicht möglich ist, den Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschriften über die Akteneinsicht danach abzugrenzen, ob dio bekannt gemacht o Anmeldung noch anhängig oder das erteilte Patent noch in Kraft ist, ist es auch nicht angängig, in der Präge der Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften zwischen den vor der Bekanntmachung im patentamtlichen Prüfungsverfahren und den nach der Bekanntmachung im Einspruchsverfahren erwachsenen Aktenteilen einen grundsätzlichen Unterschied zu machen. 3. Nach dem bisher Ausgeführten kann es für die Entscheidung über den hier gestellten Akteneinsichtsantrag also nur darauf ankommen, ob und inwieweit die Antragsgegnerin ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 24 Abs.3 Satz 3 PatG dargetan hat. Es besteht auch kein Anlaß, des näheren auf die in großer Zahl vorliegenden sonstigen Entscheidungen des Bundespatentgericht8 einzugehen, in denen sich Ausführungen darüber befinden, welche Umstände ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse des Patent-suchers oder Patentinhabers im Sinne des § 24 Aba. 3 Satz 3 PatG begründen könnten und welche nicht (vgl. Bas folgt schon daraus, daß das Gesetz die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente auf einen einfachen, nicht weitor zu begründenden Antrag hin grundsätzlich zur Einsicht freigegeben und es dem PatentSucher oder Patentinhaber überlassen hat, ein Interesse geltend zu machen, das dieser an sich freien Akteneinsicht gerade in seinem Pall entgegensteht. Es könnte daher beispielsweise nicht als ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 24 Abs.3 Satz 3 PatG angesehen werden, wenn ein Patentsucher oder Patentinhaber lediglich den Wunsch hätte, unbeteiligten Britten schlechthin die Einsicht in die Akten über das von ihm nach-gesuohte Schutzrecht zu verwehren, diese Akten nicht der Allgemeinheit als ”Literatür£ zur Verfügung zu stellen, oder von Aufforderungen, sich zu Akteneinsichtsanträgen zu äußern, verschont zu bleiben. bb) Im übrigen aber und gerade auch dann, wenn auf den Inhalt der offenzulegenden Akten abgestellt wird, erfordert es schon der Begriff des ”schutzwürdigen” Interesses, daß eine Abwägung der vom Patentsucher oder Patentinhaber gegen die Gewährung der Akteneinsicht geltend gemachten Interessen mit den für die Gewährung der Akteneinsicht im allgemeinen oder im einzelnen Pall sprechenden Interessen stattfinden muß. Insoweit kann es daher auch nicht darauf aukommen, aus welchem Grund und zu welchem Zweck gerade der Antragsteller Einsicht in die Akten nehmen will« Dem angefochtenen Beschluß ist deshalb darin zuzustimmen, daß ein schutzwürdigos Interesse der Antragsgegnerin, die in den Akten etwa enthaltenen Angaben und Ausführungen zu dem Stand der Technik der Antragsteller in vorzuenthalten, auch dann nicht anerkannt werden könnte, wenn zu vermuten sein sollte, daß die Antragstellerin diese Angaben und Ausführungen zu einem rechtlich zulässigen Angriff auf das japanische Patent der Antragsgegnerin verwenden will« So hatte hier die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz an das Deutsche Patentamt vom 19» Oktober 1962 geltend gemacht, dio technische Bedeutung des in ihrer Patentanmeldung beschriebenen Verfahrens sei in den Erwiderungsschriftsätzen zu den Einsprüchen ausführlich erörtert und durch weitere technische Angaben, die in den bekanntgemachten Unterlagen nicht enthalten soien, nachgewiesen worden; es sei zu befürchten, daß die Antragstellerin diese durch die Akteneinsicht zu gewinnenden Erkenntnisse zur technischen Ausnutzung des Verfahrene entgegen dem für die Antragsgegnerin in Japan noch bestehenden Patentschutz benutzen wolle„ Mit Recht rügt es die Rechtsbe-schwerdc als eine Verletzung der Verfahrensvorschriften in § 41 h Abs« 1 und § 41 f Abs. 1 PatG, daß der Beschwerde-senat sich mit diesem Hinweis dor Antragsgegnerin auf den ihrer Moinung nach gehoimhaltungsbodürftigcn technischen“ Inhalt ihrer Schriftsätzo im Einspruchsverfahren überhaupt nicht auseinanderge80tzt und sic auch nicht in Ausübung seiner Pragcpflicht zur Angabe der geheiwhaltungsbedürftigen Schriftaatzstollcn im einzelnen aufgefordert habe. Enthalten die Ertoilungsakten beispielsweise Ausführungen über Art und Umfang, Zwecke und Vorteile der Benutzung der Erfindung im Betrieb des Patentsuchers, mit denen dieser über das in der Auslegeschrift Offenbarte hinaus dem Patentamt zwecks Erlangung dos nachgesuchten Patents etwa die Fortschrittlichkeit seiner Erfindung hat dartun wollen, so würdo es nicht ausgeschlossen sein, ein der Einsicht in diese Aktenteile entge-genstohendes schutzwürdiges Interessen zu bejahen, wenn begründeter Verdacht bestünde, daß der Antragsteller dio Kenntnisse, die or durch die Einsicht in die Akten erlangen würde, zu dem itechloil- des Patentsuchers mißbräuchlich verwenden willo Darüber hinaus würde ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung solcher Aktenteile nach der Zurücknahme der Anmeldung oder - wie hier - nach der Versagung des nachgesuchten Patents im allgemeinen eher bejaht werden können als zu der Zeit, als die Anmeldung nooh schwebte und Dritte ein In-tcroscc daran haben konnten, sich an Hand dieser Aktenstollen ein Bild darüber zu machen, ob das naohgeeuchto Patent endgültig erteilt werden würde oder nicht.

Zitierte Normen: § 24 PatG Art. 101 GG § 24 PatG
VorschriftAkteInteressePatentAkteneinsichtAnmeldungBeschlußPatGEinsicht

Volltext der Entscheidung

2543 097
la 2B 221/63
VerkUndet am 26. Mai 1964 Oecholer, Justizangostellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beschluß In Sachen
 der Farbenfabriken
 Aktiengesellschaft in L<
Antragsgegnerini Beschwerde- und HechtsbeBOhwerdefUhrerin9
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma A#|P	Co*, Ltd., in
 Antragstellerint Beschwerde- und RochtsbeBchwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächti Patentanwälte Br« 0» Br« 0«
dem Bundes Br« 0.
in
 atentgericht:
betreffend Einsicht in die Akten der Patentanmeldung B 1773 IV d/39 c
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Hastelßki und der Bundesrichter Br« Spreng,
 Br. Löscher, Br« Spengler und Schneider
 beschlossen:
Auf die Hechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 5« Senats des Bundespatent-gorichts vom 19« Juni 1963 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurüokverwiesen, dem auch dio Entscheidung über die Kosten des Rechtabeschwerdcverfah-rons Übertragen wird«
Ber Wert des Beschwerdegegenstandes für das Rechts-beschwerdeverfahren wird auf 5 OOO BM festgesetzt.
 
Gründe t
I* Die Antragegegnerin hatte auf eine am 27* Januar 1950 bei dem Deutschen Patentamt eingereichte und auf sie umge-schricbene Patentanmeldung betreffend Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von geformten Gebilden aus Polyamiden die Erteilung eines Patentes beantragt (B 1773 IV c/39 c). Die Anmeldung wurde am 7. Juni 1951 bekanntgemacht* Nach Prüfung der gegen die Patenterteilung erhobenen Einsprüche wurde das nachgesuchte Patent zunächst durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 39 c des Deutschen Patentamts erteilt, auf Beschwerde von Einsprechenden aber durch rechtskräftig gewordenen Beschluß des 5* Beschwerde senats des Deutschen Patentamts vom 21* Februar 1956 versagt.
%
Hit Eingabe an das, Deutsche Patentamt vom 26* September 1962 hat die Antragstellerin durch ihre deutschen Patentanwälte Antrag auf Einsicht in die Akten der Patentanmeldung gestellt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antrag widersprochen, weil die Wirkung des einstweiligen Schutzes mit der Versagung des Patentes entfallen und ein Verfahren zu der Anmeldung nicht mehr anhängig sei; sie hat ferner geltend gemacht, daß eie ein schutzwürdigos Interesse an der Geheimhaltung zu demindest der nach der Bekanntmachung erwachsenen Akteneteile habe, weil darin die technische Be-Jh deutung des erfindungsgemäßen Verfahrens über die bokanntgcmach-ten Unterlagen hinaus nachgewiesen sei und weil die Antragstel- |; lerin die durch die Aktaneinaicht gewonnenen Brkenntnieae vormut-| lieh zur technischen Ausnutzung des Verfahrens in Japan und zu || Angriffen auf das der deutschen Anmeldung entsprechende japani- j| sehe Patent 232 937 benutzen wolle.	ft
IN
ff
 Die Patentabteilung IV d des Deutschen Patentamts hat durch j];' Beschluß vom 28. Januar 1963 der Antragstellerin auf Grund des § 24 Abs. 3 PatG uneingeschränkte Einsicht in die Akten gewährt Die von der Antragsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde ist durcl|] Beschluß des 5. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. Juni 196!
(5 W 39/63) auf ihre Kosten eurückgewiesen worden.
i [
K
Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin frist- und formgerecht das vom Beschwerdesenat des Bundespatentgeriohts zugelassene Hechtsmittel der Hechtsbeschwerde eingelegt« Sie beantragt,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache
 zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
 Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Antragstellerin ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen.
II. Der Hechtsbeschwerde konnte jedenfalls im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden.
1.	Der Beschwerdesenat hat sich in der Begründung des angefochtenen Beschlusses der Auffassung des 4. Senats des Bundespatentgerichts in dessen Beschluß 4 W 84/62 vom 17. September 1962 (BPatGerE 2, 41) angeschlossen» nach der auch die Akten einer nach Bekanntmachung zurück^enommenen Anmeldung oder eines versagten Patentes gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 PatG auf einfachen Antrag grundsätzlich offenzulegen sind. Dieser Auffassung ist entgegen den Angriffen, die im Schrift«um und hier von der Hechtsbeschwerde dagegen erhoben worden sind, im Ergebnis zuzustimmen.
a)	Bis zur Neuregelung des Patentwesens durch das am 1. Juli 1961 in Kraft getretene Sechste OberleitungBjgeseta vom 23. März 1961 (BGBl I 274) waren im Patentgesetz selbst lediglich Vorschriften darüber enthalten, daß die Einsicht in die Patentrolle sowie in die Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind, jedermann freistehe, sowie darüber, daß gleiohzei*-tig mit der Bekanntmachung einer Patentanmeldung die Anmeldung mit sämtlichen Anlagen beim Patentamt zur Einsicht für jedermann auszulcgen sei (§ 24 Abs.3, § 30 Abs.3 Satz 1 PatG i.d. Fassung
 
dos Fünften Uberleitungsgesetzes vom 18. Juli 1953 - BGBl I 615» 623)* Diese Vorschriften sind im wesentlichen unverändert in die nach dem Sechsten Überleitungsgesetz geltende Fassung des Patentgesetzes vom 9« Mai 1961 (BGBl I 550) übernommen worden. Die Einsicht in die beim Patentamt geführten Akten dagegen war vordem nur in der Verordnung über das Deutsche Patentamt - DPAVO - vom 6* Juli 1936/1. August 1953 (RGBl 1936 II 219/BGB1 1953 I 714) geregolt, nach deren § 34 Abs. 1 das Patentamt nach seinem Ermessen jedem in Eingaben und Verhandlungen Einsicht gewähren konnte, soweit diese gesetzlich nicht beschränkt war. Jetzt enthält auch das Patentgesetz selbst Vorschriften über die Akteneinsicht: in den durch das Sechste Überleitungsgesetz eingefügten Sätzen 2 und 3 des § 24 Abs. 3 ist bestimmt, daß in die Akten bokanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente sowie die dazuge-hörenden sonstigen Modelle und Probestücke Einsicht nur auf Antrag gewährt wird, daß vor der Entscheidung der Patentsucher oder Patentinhaber zu hören ist, und daß die Einsicht nicht gewährt wird, wenn und soweit der Patentsucher oder der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut$ in dem - hier nicht interessierenden - Satz 4 ist ferner die Einsicht in die Akten von Patenten, deren Gegenstand ein Staatsgeheimnis ist, geregelt. Danoben findet sich auch jetzt eine Vorschrift über Akteneinsicht wiederum in der Verordnung über das Deutsche Patentamt - DPAVO - vom 9* Mai 1961 (BGBl I 585), nach deren § 18 Abs. 1 das Patentamt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen getroffen sind, jedermann auf Antrag insoweit Einsicht in die Akten des Patentamts sowie in die dazu gehörenden Modelle und Probestücke gewähren kann, als ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Der Unterschied der beiden Regelungen liegt auf der Hand: während nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 PatG der die Akteneinsicht Begehrende lediglich einen Antrag zu stellen braucht und der Schutzrechtsinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartun muß, hat nach § 18 Abs. 1 DPAVO umgekehrt der An-

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tragsteiler schon mit der Stellung des Antrags ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen»
b)	Schon der Wortlaut dos § 24 Abs» jSatz 2 PatG spricht dafür, unter den Akten "bokanntgemachter Patentanmeldungen** die Akten aller Patentanmeldungen zu verstehen, die einmal bekanntgemacht wordon sind, mögen diese auch infolge Zurücknahme der Anmeldung oder Versagung des Patents (§35 Abs* 2 Satz 1 PatG) nicht zur Erteilung eines Patents geführt haben, und unter den Akten **erteilter Patente** die Akten aller einmal erteilten Patente, mögen diese auch inzwischen durch rechts-kräftige Entscheidung für nichtig erklärt (§ 13 Abs* 1 PatG) oder durch Zeitablauf (§10 Abs, 1 PatG) oder aus einem der in § 12 Abs, 1 PatG genannten Gründe, z,B. infolge Verzichts, erloschen sein, Denn die Bezeichnungen **Akten bekanntgemachter Anmeldungen** und **Akten erteilter Patente** treffen ihrem Wortlaut nach auch für diese Fälle zu. Es ließe sich zwar daran denken, daß der Ton auf die Wörter "Patentanmeldungen** und "Patente" zu legen wäre, Bas hätte zur Folge, daß darauf abgestellt werden könnte, ob die bekanntgemachten Patentanmeldungen noch anhängig und die erteilten Patente noch in Kraft sind. Für eine solche Lesart bietet der Wortlaut des § 24 Abs, 3 Satz 2 und 3 jedoch keinen hinreichenden Anhalt, In Satz 3 heißt es allerdings, daß der "Patentsucher1* oder "Patentinhaber" zu hören ist und ein der Akteneinsicht etwa entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartun kann. Der Gebrauch dieser Wörter rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß ein "Patentsucher" oder "Patentinhaber** noch als solcher vorhanden, die Anmeldung also noch anhängig oder das Patent noch in Kraft sein müßte. Nach der Auffassung des Senats liegt es vielmehr näher, darin lediglich eine über den Anwendungsbereich des Satzes 2 nichts aussagende Kurzbezeichnung für diejenigen Personen zu sehen, denen die in Satz 3 genannten Hechte zu-stehen sollen. Die Erwägung, daß diese Personen weggefallen oder nicht mehr auffindbar sein könnten, wenn die Aktencinoicht
 
längere Zeit nach Erlöschen des Schutsrechts begehrt wird, steht dem nicht entgegen* Es ist selbstverständlich und bedurfte keines besonderen Ausspruchs im Gesetz, daß die Anhörung entfallen muß, wenn kein Anhörungsberechtigter vorhanden oder auffindbar ist*
c) Mehr noch als schon der Wortlaut sprechen die Entstehungsgeschichte * der mit der Heuregelung verfolgte Zweck der Vorschriften und der Gesetzcozuoammenhang dafUr, die Akten nach Bekanntmachung zurückgenommener oder durch Versagung des Patents zurückgewiesener Anmeldungen und die Akten nach Erteilung für nichtig erklärter odor erloschener Patente in den Anwendungsbereich des § 24 Abs* 3 Satz 2 und 3 PatG einzubeziehen*
Der Gesetzgeber des Sechsten überleitungegesetzes hat nicht etwa, wie behauptet worden ist, das vordem in § 34 DPAVO a.F* geregelte Akteneinsichtsverfahren auf § 24 Abs. 3 PatG n*Fo einerseits und § 18 Abs* 1 DPAVO n.F* andererseits "aufgeteilt”* Die Regelung in § 24 Abs* 3 Satz 2 bis 4 PatG n*F* ist vielmehr die einzige vom Gesetzgeber des Sechsten Überleitungsgesetzes geschaffene gesetzliche Regelung des Aktenein-sichtsrechts im Patentwesen* Die Vorschrift des § 18 DPAVO n.F* ist nachträglich vom Bundesminister der Justiz im Verordnungswog erlassen worden, während im Sechsten Überl ei tungsgesetz selbst an keiner Stelle auf eine zu § 24 Abs* 3 PatG n.F* hinzutretende weitere Vorschrift über die Akteneinsicht hingewiesen wird*
Die Einfügung von Vorschriften Uber Akteneinsicht in § 24 Abs- 3 PatG ist nach der Amtlichen Begründung zu dem Regierungsentwurf des Sechsten Überleitungsgesetzes (BT-Drucks. 1749 der 3* Wahlperiode Seite 32 zu Kr* 15/16, abgedruckt u*a* auch in B1PMZ 1961, 140, 146) deshalb erfolgt, weil den seit langem erhobenen, als berechtigt anerkannten Forderungen der

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beteiligten Kreise Rechnung getragen werden sollte, auch die Erteilungsakten bekanntgemachtor Patentanmeldungen und erteilter Patente zur Einsicht freizugeben, soweit nicht ein schutz-würdiges Interesse des Patentsuchers oder des Patentinhabers entgegenstehe. Da nun bis dahin die Einsicht in die Erteilungs-akten zwar im Gesetz überhaupt nicht geregelt, aber doch, wie allgemein bekannt, nach Maßgabe einer umfangreichen Spruchpraxis des Patentamts auf Grund des § 34 DPAVO a.F. gewährt worden war, können die erwähnten Forderungen der beteiligten Kreise und die ihnen Rechnung tragenden Bestimmungen des Gesetzgebers nur so verstanden werden, daß dieser sich aus der Spruchpraxis des Patentamts ergebende vorherige Rechtszustand durch den mit der Einfügung der neuen Sätze 2 und 3 in den § 24 Abs. 3 PatG geschaffenen neuen Rechtszustand abgelöst werden sollte, dessen sachliche Neuerung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand eben darin besteht, daß nicht mehr, wie vorher naöh der Spruchpraxis des Patentamts, der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen, sondern der Patentsucher oder Patentinhaber ein der Akteneineicht etwa entgegenstohendes schutzwürdiges Interesse darzutun hat. Daraus folgt, daß die Akteneinsichtsanträge, die das Patentamt vorher nach § 34 DPAVO a.F. behandelt hatte, nunmehr nach § 24 Abs. 3 Satz 2, 3 PatG n.F. zu behandeln sind, soweit der Wortlaut dieser Vorschriften das zuläßt. Nun sind aber Anträge auf Einsicht in Anmelde- und Erteilungsakten vorher schon mangels einer andoren Vorschrift stets nach § 34 DPAVO a.F. zu behandeln gewesen und auch behandelt worden, gleichgültig, ob die Anmeldung zu rUckgenommen, das Patent versagt oder das erteilte Patent für nichtig erklärt oder erloschen war; mag auch in diesen letzteren Fällen die Bewährung der Akteneinsicht in der Regel versagt und nur ausnahmsweise bei Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses an der Einsichtnahme gewährt worden sein, so ist doch eben auch in diesen Fällen die Gewährung der Akteneinsicht auf Grund des § 34 DPAVO a.F. nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern an sich möglich gewesen (vgl. Reimer,
 
 PatG 2. Auflo § 24 Rdn. 24 und 28; Busse, PatG 2.Aufl. § 24 Anm. 12 I S. 319/320). Auch in diesen Fällen muß sich infolge der Ablösung des vorherigen durch den neuen Rechtszustand die | Akteneinsicht dahor nunmehr nach § 24 Abs* 3 Satz 2, 3 PatG n.F. rjj
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richten. Ausgenommen davon sind v/egen des insofern eindeutigen § Wortlauts des Satzes 2 lediglich die Akten von Patent anmoldun- t-gen, die nicht oder noch nicht bekanntgemacht worden sind und | auch nicht anderweit zur Erteilung eines Patentes geführt haben;f hier macht nunmehr das Gesetz nicht mehr lediglich einen Unter- | schied in bezug auf die Stärke der zu berücksichtigenden Inter-essen, sondern einen Einschnitt in der Anwendung des Akten- R einsichtsrechtes überhaupt. Zur Ausfüllung der damit entstandenen Lücke in der Regelung der Akteneinsicht bei den Akten nich^i bekanntgemachter Patentanmeldungen ist die Vorschrift des § 18 DPAVO n.F. heranzuziehen, nach deren Absatz 1 jedoch ebenso wie nach der früheren Spruchpraxie zu § 34 DPAVO a.F. der Antragsteller schon mit der Stellung des Antrags ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen hat.
Dadurch, daß das Gesetz für die Einleitung des Akteneinsicht sverfahrens nicht mehr den Nachweis eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der Akteneinsioht verlangt, ist nunmehr ganz allgemein der Ansatzpunkt für die sachliche Prüfung des Einsichtsbegehrena vom Vorbringen des Antragstellers auf das Vorbringen des Antragsgegners verlagert. Das Gesetz selbst macht diese Neuerung durch die Aufgliederung seiner Vorschriften in zwei Sätzen besonders augenfällig; Satz 2, der zunächst einmal festlegt, welche Akten Überhaupt Gegenstand der im Gesetz geregelten Akteneinsicht sein können, bestimmt im übrigen nur, daß der die Akteneinsicht Begehrende einen Antrag zu stellen hat; und erst Satz 3, der von dem weiteren Verfahren und von der Entscheidung über den Antrag handelt, bestimmt zugleich, was Gegenstand der vom Patentamt vorzunehmenden Sach-
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Prüfung sein soll£ die Schutzwürdigkeit der vom Antragsgegner hei seiner Anhörung dem Akteneinsichtsbegehren etwa entgegengestellten Interessen. Das bedeutet nun zwar nicht, daß es bei der Entscheidung über die unter die gesetzliche Regelung fallenden Anträge auf das Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht überhaupt nicht mehr ankommen könnte; vielmehr liegt es, wie noch näher auszuführen ist, schon im Begriff der "Schutzwürdigkeit", die den der Akteneinsicht entgegengestellten Interessen zukommen muß, daß ihre Prüfung im Einzelfall eine Berücksichtigung auch der Interessen des Antragstellers erforderlich machen kann. Den Anstoß und den Ansatzpunkt für eine Interessenprüfung durch das Patentamt aber gibt bei den unter die gesetzliche Regelung fallenden Anträgen erst dasjenige, was der Antragsgegner bei seiner Anhörung zu dem Antrag vorbringt; und wenn er sich überhaupt nicht zu dem Antrag äußert, so findet auch keine Interessenprüfung statt. Darin liegt die "Erleichterung" der Akteneinsicht, mit der der Gesetzgeber nach den Ausführungen der Amtlichen Begründung den Wünschen der beteiligten Kreise Rechnung tragen wollte.
Aus diesen schon im Aufbau der Vorschriften zutage tretenden Grundgedanken der gesetzlichen Regelung folgt zugleich, daß Erwägungen, die sich auf die Interessenlage bei den» Akteneinsicht beziehen, wenn überhaupt, so nur im Rahmen der in Satz 3 vorgesehenen Interessenprüfung und nicht bereits bei der Abgrenzung des in Satz 2 bestimmten Anwendungsbereichs der im Gesetz getroffenen Regelung eine Rolle spiflen können.
Das gilt zunächst für die Erwägungen darüber, welches der gesetzgeberische Grund für die Gewährung von Akteneinsicht im Patentwesen überhaupt und für ihre Erleichterung durch das Secht-te Überleitungsgesetz im besonderen gewesen ist. Es gilt aber ebenso auch für die darauf aufbauende Frage, ob und inwieweit es für die Gewährung der Akteneinsicht im einzelnen Falle von Be-
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deutung sein kann, wenn der die Akteneinsicht in erster Linie rechtfertigende Grund, den vom Patentschutz betroffenen Dritten % die vollständige Unterrichtung über	die Rechtsbeständigkeit,	jj
 den Inhalt und den Schutzu demfang des	Schutzrechts zu erraögli-	|
chen, entweder völlig entfallen ist	oder nur noch in Sonder-	|
fällen geltend gemacht werden kann.	Soweit sich hier die	f
Interessenlage in bezug auf die Akteneinsicht verändert hat, ! kann das nach der gesetzlichen Regelung nur bei der Interessen- f Prüfung im Binzelfall gemäß Satz 3 berücksichtigt werden. Daß in jedem Binzelfall ein vom Antragagegner der Akteneinsicht	1
entgegengehaltenes schutzwürdiges Interesse zu berücksichtigen f ist, soll nach dem Inhalt, dem Aufbau und dem Zweck der gesetz- ! liehen Vorschriften ein ausreichender Schutz für die Anmelder und Inhaber von Patenten sein, in deren Akten Dritte Kinsicht [ nehmen wollen. Den ihnen zu gewährenden Schutz hinsichtlich der Akten von bekanntgemachten Anmeldungen oder erteilten Patenten, aus denen Rechte nicht mehr oder nur noch für die f Vergangenheit hergeleitet werden können, ganz allgemein dadurch { zu verstärken, daß diese Akten überhaupt nur besonders interessierten Antragstellern offengelegt werden, liegt nicht im Sinne der vom Gesetz getroffenen Regelung.	|
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Würde der Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschriften f Uber die Akteneinsicht nach Merkmalen abgegrenzt, die sich	|
nicht eindeutig aus ihrem Wortlaut ergeben, so würde das	|
schließlich auch nicht mit dem Umstand zu vereinbaren sein, daß jf für das Beschv/erdeverfahren vor dem Bundespatentgericht die Be- f Setzung des Beschwerdesenat8, also der "gesetzliche Richter" im | Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, nach § 36d Abs. 1 PatG da- | von abhängig gemacht ist, ob ein "Pall des § 24 Abs. 3" vorliegt^l Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Bestimmung des | gesetzlichen Richters von Merkmalen abhängig machen wollte, die j im Wortlaut des Gesetzes möglichst klar niedergelegt sind und j
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sich im einzelnen Pall unschwer feststellen lassen (vgl* auch BVerfG vom 24* März 1964 in NJW 1964, 1020 Nr* 2). Es kann ent-gegen der in einer anderen Rechtsbeschwerdesache (la ZB 18/63) von der dortigen Antragstellerin geäußerten Meinung auch nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber des Sechsten Überleitungsgesetzes eine gewisse Unklarheit der in § 36d Abs* 1 PatG niedergelegten Merkmale zur Bestimmung des gesetzlichen Richters in Kauf genommen habe und habe in Kauf nehmen können, weil in Zweifeisfällen die letzte Vorschrift des § 36d Abs. 1 eingreife, nach der "im übrigen” der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern entscheidet. Biese Vorschrift kann aichinur auf die in § 36d Abs* 1 überhaupt nicht genannten Fälle beziehen, nicht aber auf solche Fälle, bei denen es zweifelhaft sein könnte, ob sie zu den in § 36d Abs* 1 genannten Fällen gehören* Würde die Bestimmung des gesetzlichen Richters davon abhängig gemacht, ob die im Gesetz niedergelegten Merkmale im einzelnen Fall zweifelsfrei gegeben sind oder nicht, so würde sie erst recht unklar werden* Bas Erfordernis klarer Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters sprioht sonach maßgeblich dafür, daß bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschriften des § 24 Abs. 3 PatG nicht darauf abgestellt werden sollte, ob aus der Anmeldung oder dem Patent noch Rechte hergeleitet werden können oder nicht; denn das ist oft zweifelhaft und nicht ohne weiteres festzustellen*
d) Hiernach ist dem ''Leitsatz” der Entscheidung des 4* Senats des Bundespatentgerichts vom 17* September 1962 in BPatGerE 2, 41, daß auch die Akten einer nach Bekanntmachung zurückgenommenen Anmeldung oder eines versagten Patents - (und ebenso die eines für nichtig erklärten oder erloschenen Patents) - gemäß § 24 Abs* 3 Satz 2 PatG auf einfachen Antrag grundsätzlich offenzulegen sind, in dem Sinne zuzustimmen, daß eben auch diese Akten unter die in § 24 Abs* 3 Satz 2 und 3 PatG
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getroffene Regelung fallen, nach der die Erteilungsakten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente - wie es in der Amtlichen Begründung heißt - vorbehaltlich eines entgegenstehenden schutzv/Ürdigen Interesses des Patentsuchers oder Patentinhabers "zur Einsicht freigegeben" sind.
e) Die hiergegen sonst noch im Schrifttum und von der Rechtsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte greifen nicht durch.
Bas gilt namentlich von dem Einwand, eine bekannt gemachte Patentanmeldung falle mit ihrer Zurücknahme oder mit der Versagung des nachgesuchten Patents in die "PrivatSphäre11 des Anmelders zurück. Es ist zwar richtig, daß der "Ort der Offenbarung" der neuen technischen Lehre durch den Patentsucher (Reimer aaO § 1 Rdn. 16) die veröffentlichte Aualege- bzw. Patentschrift nebst den mit ihr der Einsicht durch jedermann offengelegten sonstigen Anmelde- bzw. Erteilungsunterlagen ist und daß es hier nicht um das damit der Öffentlichkeit Offenbarte, sondern um die Ausführungen geht, die darüber hinaus in den Akten enthalten sind. Auch diese Ausführungen sind aber jedenfalls damit, daß es zu der vom Patentsucher angestrebten Bekanntmachung seiner Anmeldung gekommen ist, oder weil sie überhaupt erst nach der Bekanntmachung der Anmeldung im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren erfolgt sind, der "Privatsphäre " des Patentsuchers entrückt worden und können nicht mit der Zurücknahme der bekanntgemaohten Anmeldung oder der Versagung des nachgesuchten Patents von selbst in seine "Privates jtiäre" zurückfallen. Bas etwaige Interesse des Patentsuchers an der Geheimhaltung kann vielmehr nach der Zurücknahme der Anmeldung oder der Versagung des Patents ebenso wie vordem nur im Rahmen der Prüfung eines der Akteneinsicht etwa entgegenste-
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henden schützwürdigen Interesses nach § 24 Abs. 3 Satz 3 PatG, nicht schon hoi der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Regelung nach Satz 2 berücksichtigt werden.
Ob es ferner mit der gerichtlichen Praxis in anderen Verwaltungs- oder Prozeßverfahren im Einklang steht, Akten oines nicht mehr anhängigen Verfahrens "beliebigen Dritten" zugänglich zu machen, kann für die Auslegung des § 24 Abs. 3 PatG schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil die Akteneinsicht durch Dritte im Patentwesen seit jeher eine ungleich größere Bedeutung als in sonstigen Verfahren gehabt hat und darüber hinaus durch die neue Regelung im Sechsten Überleitungsgesetz auch noch hat erleichtert werden sollen.
Es kann für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Vorschriften schließlich auch nicht darauf an-kommen, ob die vom Bundespatentgericht vertretene Auffassung dazu geführt hat, daß sich die vordem nur selten gestellten Anträge auf Gewährung der Einsicht in die Akten erledigter Patentanmeldungen und nicht mehr bestehender Patente seither gehäuft haben. Selbst wenn das tatsächlich der Pall sein sollte, so könnte darin doch nur eine zwangsläufige Polge der mit der Heuregelung bezweckten Erleichterung der Akteneinsicht gefunden werden; und es könnte auch nicht, .jedenfalls nicht mit Sicherheit, gesagt werden, daß diese Polge im Widerspruch zu dem stünde, was der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Akteneinsichtsrechts beabsichtigt hat*
 
2.	Hach den Vorschriften in § 24 Abs* 3 Satz 2, 3 PatG sind auch die hier nach der Bekanntmachung der Anmeldung im Einopruchsvcrfähren erwachsenen Aktenteile zu behandeln. Im wesentlichen aus den gleichen Gründen» aus denen es nach dem unter 1 Auogeführten nicht möglich ist, den Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschriften über die Akteneinsicht danach abzugrenzen, ob dio bekannt gemacht o Anmeldung noch anhängig oder das erteilte Patent noch in Kraft ist, ist es auch nicht angängig, in der Präge der Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften zwischen den vor der Bekanntmachung im patentamtlichen Prüfungsverfahren und den nach der Bekanntmachung im Einspruchsverfahren erwachsenen Aktenteilen einen grundsätzlichen Unterschied zu machen. Bas gilt ohne Rücksicht darauf, ob das Einspruchsverfahren noch läuft, ob es durch Zurücknahme der Anmeldung oder Versagung des Patents beendet ist, oder ob trotz der Einsprüche das nachgesuchte Patent erteilt worden ist. Auch die im Einspruchsverfahren erwachsenen Aktenteile sind "Akten einer bekannt gemachten Patentanmeldung" oder "eines.erteilten Patents" im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 2. Weder der Wortlaut des Satzes 2, der sich auf "die" Akten schlechthin bezieht, noch die Entstehungsgeschichte oder der Zweck der Vorschriften und der Gesetzeszusammenhang können eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen den vor und den nach der Bekanntmachung erwachsenen Akten bei der Präge der Anv/endbarkeit der gesetzlichen Vorschriften recht-fertigen. Eine solche Trennung ist denn auch seit dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften vom Bunde spat entgericht i/i ständiger und jetzt wohl auch einhelliger Rechtsprechung, teilweise mit sehr eingehender und alles erschöpfender Begründung, mit Recht abgelchnt worden (so vor allem BPatGerE 2, 23i vgl. ferner u.a. BPatGerE 1, 355 1» 36; 1, 38, 39; 2, 182, 184 m. xtc Nachw.). Allerdings gibt 8atz 3 nur dem Patentsucher oder Patentinhaber, nicht auch den Binsprsehenden das Recht,
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vor der Entscheidung Über einen Akteneinsichtsantrag gehört zu werden und etwaige der Akteneinsicht entgegenstehende Interessen geltend zu machen. Ea geht aber nicht an, ohne sonstige Anhaltspunkte lediglich deshalb, weil die Anhörung der Einsprechenden und die Berücksichtigung ihrer der Akteneinsicht etwa entgegenstehenden Interessen nicht vorgesehen ist, die nach der Bekanntmachung erwachsenen Aktentj&ile grundsätzlich von der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auszunehmon. Im übrigen wird ein Einsprechender sich zu demindest weit seltener und weit weniger als ein Patentsucher veranlaßt zu sehen brauchen, beim Streit um eine Patenterteilung Dinge vorzutragen, an deren Geheimhaltung gegenüber Personen, die sich am Verfahren nicht beteiligt haben, er ein schutzwürdiges Interesse geltend machen könnte.
3.	Nach dem bisher Ausgeführten kann es für die Entscheidung über den hier gestellten Akteneinsichtsantrag also nur darauf ankommen, ob und inwieweit die Antragsgegnerin ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 3 PatG dargetan hat.
a' Der Beschwerdesenat ist der Auffassung, daß die Antragsgegnerin Gründe, die für eine Begrenzung der Akteneinsicht sprechen könnten, nicht dargetan habe. Nach ständiger Rechtsprechung sei, wie der Beschwerdesenat ausführt, ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse im allgemeinen nur für bestimmte Aktenteile, z.B. für ausgeachie-dene und noch nicht bekanntgemachte (Delle der Anmeldung, anzuerkennen. Im vorliegenden Palle sei zwar eine Einschränkung des Patentbegehrens zur Abgrenzung gegenüber einem etwaigen älteren Recht erfolgt, jedoch erst nach der Bekanntmachung der Anmeldung, so daß auch die diesbezüglich angefallenen Aktenteile offenzulegen seien. Auch der Sachvortrag der ße-schwerdebegründung biete keinen Anhaltspunkt für das von der
 Beschwerdeführerin geltend gemachte schutzwürdige Interesse* Der von ihr im übrigen nur vermutete Patentrechtliehe Angriff im Ausland möge allerdings ein wirtschaftliches In-teresso der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung der Akten begründen. Dieses Interesse könne aber nicht als schutzwürdig anerkannt werden, da nichts dafür spreche, daß der befürchtete Angriff zu Unrecht oder in Unrechter Form erfolgen werde. Würde hier ein schutzwürdiges Interesse anerkannt, so würde insbesondere auch bei noch bestehenden Schutzrechten ein erheblicher Teil der Akten von der Offenlegung ausgenommen werden müssen und damit der Gesetzeszweck vercitolt werden, der Öffentlichkeit möglichst umfangreiche Klarheit über den Stand der Technik zu verschaffen. Die bloße Vermutung, daß die Akteneinsicht zu Wettbewerbszwecken mißbraucht werden könne, begründe im übrigen kein der Akteneinsicht entgegenstehendos schutzwürdiges Interesse.
Die von der Rechtsbeschwerde hiergegen erhobenen sachlich-rechtlichen und verfahrensrochtlichen Rügen müssen Erfolg haben.
b; Eine alles umfassende abschließende Bestimmung des Begriffs des 11 schutzwürdigen Interesses*1 im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 3 PatG zu geben, ist im Rahmen der Entscheidung über die hier vorliegende Rechtsbeschwerde allerdings weder nötig noch möglich. Es besteht auch kein Anlaß, des näheren auf die in großer Zahl vorliegenden sonstigen Entscheidungen des Bundespatentgericht8 einzugehen, in denen sich Ausführungen darüber befinden, welche Umstände ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse des Patent-suchers oder Patentinhabers im Sinne des § 24 Aba. 3 Satz 3 PatG begründen könnten und welche nicht (vgl. z.B. ÖPatGerE 1, 345 1, 35, 36; 1, 45, 46} 1, 48, 49} 2, 23, 26/27} 2,
182, 185/186; 3, 15, 16/17} 3, 17, 18/19). Ee ist hier Xe-diglich folgendes zu sagen:
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aa) Der erkennende Senat stimmt der vom Bundespatent-gericht z.B, in BPatGcrE 1, 35? 36)und 3» 17, ’18; gegebenen Auslegung des Begriffes insofern zu, als das der Akteneinsicht entgegengestellte ”schutzwürdige Interesse” sich aus dem Inhalt gerade derjenigen Akten oder Aktenteile ergeben muß, deren Offenlegung der Patentsucher odor Patentinhaber widerspricht. Bas folgt schon daraus, daß das Gesetz die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente auf einen einfachen, nicht weitor zu begründenden Antrag hin grundsätzlich zur Einsicht freigegeben und es dem PatentSucher oder Patentinhaber überlassen hat, ein Interesse geltend zu machen, das dieser an sich freien Akteneinsicht gerade in seinem Pall entgegensteht. Es könnte daher beispielsweise nicht als ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 3 PatG angesehen werden, wenn ein Patentsucher oder Patentinhaber lediglich den Wunsch hätte, unbeteiligten Britten schlechthin die Einsicht in die Akten über das von ihm nach-gesuohte Schutzrecht zu verwehren, diese Akten nicht der Allgemeinheit als ”Literatür£ zur Verfügung zu stellen, oder von Aufforderungen, sich zu Akteneinsichtsanträgen zu äußern, verschont zu bleiben.
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bb) Im übrigen aber und gerade auch dann, wenn auf den Inhalt der offenzulegenden Akten abgestellt wird, erfordert es schon der Begriff des ”schutzwürdigen” Interesses, daß eine Abwägung der vom Patentsucher oder Patentinhaber gegen die Gewährung der Akteneinsicht geltend gemachten Interessen mit den für die Gewährung der Akteneinsicht im allgemeinen oder im einzelnen Pall sprechenden Interessen stattfinden muß. Babei kann sich allerdings im Hinblick auf die Grundentscheidung dos Gesetzgebers, die Erteilungsakten auf einfachen Antrag hin grundsätzlich zur Einsichtnahme durch beliebige Dritte freizugeben, in vielen Fällen schon aus dem Inhalt der
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Akten selbst ergeben, daß ein der Einsicht in diese Akten entgcgonstchendeo schutzwürdiges Interesse nicht in Betracht kommen kann. So wird in der Regel ein schutzv/Urdiges Interesse daran verneint werden müssen, solche Akten oder Aktenteile nicht offonzulegon, die nur Binge enthalten, deren Kenntnis sich joder Dritte jederzeit auch anderv/oit beschaffen könnte wie zu dem Beispiel Angaben und Ausführungen zu dem Stand der Technik auf dem in Botracht kommenden Gebiet. Insoweit kann es daher auch nicht darauf aukommen, aus welchem Grund und zu welchem Zweck gerade der Antragsteller Einsicht in die Akten nehmen will« Dem angefochtenen Beschluß ist deshalb darin zuzustimmen, daß ein schutzwürdigos Interesse der Antragsgegnerin, die in den Akten etwa enthaltenen Angaben und Ausführungen zu dem Stand der Technik der Antragsteller in vorzuenthalten, auch dann nicht anerkannt werden könnte, wenn zu vermuten sein sollte, daß die Antragstellerin diese Angaben und Ausführungen zu einem rechtlich zulässigen Angriff auf das japanische Patent der Antragsgegnerin verwenden will«
cc) Die krteilungsakten können aber auch Dinge enthalten, die weitergehende Erwägungen erforderlich machen und bei denen cs cntN*:gei der vom Bunde spat ent gericht vertretenen Auffassung durchaus auch auf die Person des Antragstellers und auf seine Interessen an der Kenntnis des Akteninhalts ankommen kann.
So hatte hier die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz an das Deutsche Patentamt vom 19» Oktober 1962 geltend gemacht, dio technische Bedeutung des in ihrer Patentanmeldung beschriebenen Verfahrens sei in den Erwiderungsschriftsätzen zu den Einsprüchen ausführlich erörtert und durch weitere technische Angaben, die in den bekanntgemachten Unterlagen nicht enthalten soien, nachgewiesen worden; es sei zu befürchten, daß die Antragstellerin diese durch die Akteneinsicht zu gewinnenden Erkenntnisse zur technischen Ausnutzung des Verfahrene entgegen dem für die Antragsgegnerin in Japan noch bestehenden
 
Patentschutz benutzen wolle„ Mit Recht rügt es die Rechtsbe-schwerdc als eine Verletzung der Verfahrensvorschriften in § 41 h Abs« 1 und § 41 f Abs. 1 PatG, daß der Beschwerde-senat sich mit diesem Hinweis dor Antragsgegnerin auf den ihrer Moinung nach gehoimhaltungsbodürftigcn technischen“ Inhalt ihrer Schriftsätzo im Einspruchsverfahren überhaupt nicht auseinanderge80tzt und sic auch nicht in Ausübung seiner Pragcpflicht zur Angabe der geheiwhaltungsbedürftigen Schriftaatzstollcn im einzelnen aufgefordert habe. Dieses Vorbringen der Antragsgegnerin konnte für die Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag erheblich sein. Enthalten die Ertoilungsakten beispielsweise Ausführungen über Art und Umfang, Zwecke und Vorteile der Benutzung der Erfindung im Betrieb des Patentsuchers, mit denen dieser über das in der Auslegeschrift Offenbarte hinaus dem Patentamt zwecks Erlangung dos nachgesuchten Patents etwa die Fortschrittlichkeit seiner Erfindung hat dartun wollen, so würdo es nicht ausgeschlossen sein, ein der Einsicht in diese Aktenteile entge-genstohendes schutzwürdiges Interessen zu bejahen, wenn begründeter Verdacht bestünde, daß der Antragsteller dio Kenntnisse, die or durch die Einsicht in die Akten erlangen würde, zu dem itechloil- des Patentsuchers mißbräuchlich verwenden willo Darüber hinaus würde ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung solcher Aktenteile nach der Zurücknahme der Anmeldung oder - wie hier - nach der Versagung des nachgesuchten Patents im allgemeinen eher bejaht werden können als zu der Zeit, als die Anmeldung nooh schwebte und Dritte ein In-tcroscc daran haben konnten, sich an Hand dieser Aktenstollen ein Bild darüber zu machen, ob das naohgeeuchto Patent endgültig erteilt werden würde oder nicht.
c)	Da der Beschwerdesenat den Widerspruch der Antragsgegnerin gegen den Akteneinsichtsantrag unter den zu b) cc) auf-gezoigten Gesichtspunkten nicht ausroichend geprüft hat, mußte
 
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dor angefochteno Beschluß aufgehoben werden* Da es ferner zur abschließenden Entscheidung über den Antrag v/eiterer tatsächlicher Erörterungen bedarf, war die Sache gemäß § 41 x Abs* 1 PatG zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen*
III» Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die sog. außergerichtlichen Kosten nach der Vorschrift des § 41y Abs. 1 Satz 1 PatG und für die Gerichtskosten in Ermangelung einer ausdrücklichen anderen Vorschrift nach der entsprechend anzuv/endenden Vorschrift dos § 36q Abs. 1 Satz 1 PatG zu treffen (Benkard, PatG 4. Aufl.
 § 41y Rdn. 2). Nach beiden Vorschriften können im Palle der Beteiligung mehrorcr an einem Verfahren einem von ihnen Kosten auferlegt werden, wenn und soweit das der Billigkeit entspricht. In einem echten Streitverfahren zv/ischen zwei Parteien, wie cs das Akteneinsichtsverfahren ist, wird dabei in der Regel der Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst zu demindest mit-zuberücksichtigen sein. Der erkennende Senat vermag insofern ontgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfeh~ ler in den Grundsätzen zu finden, nach denen das Bundespatent-goriett bei Akteneinsichtssachen im Beschluß 4 W 137/62 vom 18. Pebruar 1963 (BPatGerB 3, 23» 29/30) und hier im angefochtenen Beschluß über die Kosten des Besohwerdeverfahrens vor dem Bunde spat ent ge rieht nach den dafür im wesentlichen gleichen Vorschriften (§ 36q. Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG) entschieden hat, und hat deshalb hier mit der Eurttckverwoisung
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der Sache an da© Bundospätentgericht dioeom auch die Entscheidung über die Kosten dos Rechtsbesehwerdeverfahrcns übertragen, weil der endgültige Ausgang der Sache noch ungewiß ist,
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