Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 21* Juni 1963 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. G r 1i n des Der Anmelder hat mit Schreiben vom 5. August 1963» Rechtsbeschwerde eingelegt« In dem genannten Schreiben führt der Antragsteller zwar aus, daß er gegen ein Schreiben des Bundespatentgerichts vom 11. Aus dem Inhalt des Schreibens vom 3* August 1963 in Verbindung mit einem Schreiben des Anmelders an den erkennenden Senat vom 7.
2543 079
Besch I u ß In Sachen
der Gebrauchsmusteranmeldung K 43 306/75 b GM ("Stempel-schriftzeichen")
des Johann
Haus Nr.
I, Post KdflHfe
Gebrauchsmusteranmelder und Rechtsbeschwerdeführer,
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 29* Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kastelski und der Bundeerichter Br* Bock» Br, Spreng, Br. Löscher und Claßen
♦
beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 21* Juni 1963 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Ber Streitwert für die Rechtsbeechwerde-instanz wird auf Bö 50*- festgesetzt.
G r 1i n des
Der Anmelder hat mit Schreiben vom 5. August 1963» eingegangen beim Deutschen Patentamt am 7. August 1963» Rechtsbeschwerde eingelegt« In dem genannten Schreiben führt der Antragsteller zwar aus, daß er gegen ein Schreiben des Bundespatentgerichts vom 11. Juli 1963 Beschwerde einlege. Aus dem Inhalt des Schreibens vom 3* August 1963 in Verbindung mit einem Schreiben des Anmelders an den erkennenden Senat vom 7. Oktober 1963 ergibt sich jedoch, daß der Anmelder Überprüfung des Beschlusses des Bundespatentgerichtes vom 21. Juni 1963 im Wege der Rechtsbeschwerde begehrt.
Diese Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist in dem angefochtenen Beschluß nicht zugelassen (§ 41p Abs. 1 PatG). Außerdem ist sie nicht innerhalb der am 4. August 1963 ab-gclaufenen Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 41r PatG).
Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 41y Abs. 1 Satz 2
PatG.
Dr. Rastelski Bock Spreng Löscher Claßen
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