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BGH

Gericht: BGH

1 * Der Beschwerdesenat hat sich in der Begründung des angefochtenen Beschlusses der Auffassung des 4* Senats des Bundespatentgerichts in dessen Beschluß 4 TP 84/62 vom 17« September 1962 (BPatGerE 2, 41) angeschlossen, nach der auch die Akten einer nach Bekanntmachung zurückgenommenen Anmeldung oder eines versagten Patentes gemäß § 24 Abs* 3 Satz 2 PatG auf einfachen Antrag grundsätzlich offenzulegen sind* Dieser Auffassung ist entgegen den Angriffen, die im Schrifttum und hier von der Rechtsbeschwerde dagegen erhoben worden sind, im Ergebnis zuzustimmen. Jetzt enthält auch das Patentgesetz solbst Vorschriften über die Akteneinsicht: in den durch das Sechste Überleitungsgesetz eingefügten Sätzen 2 und 3 des § 24 Abs.3 ist bestimmt, daß in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente sowie die dazugehörenden sonstigen Modelle und Probestücke Einsicht nur auf Antrag gewährt wird, daß vor der Entscheidung der PatentSucher oder Patentinhaber zu hören ist, und daß die Einsicht nicht gewährt wird, wenn und soweit der Patentsucher oder der Patentinhaber ein entgegenstehendes sohutzwürdiges Interesse dartut; in dem - hier nicht interessierenden - Satz 4 ist ferner die Einsicht in die Akten von Patenten, deren Gegenstand ein Staatsgeheimnis ist, geregelt. Daneben findet sich auch jetzt eine Vorschrift Uber Akteneinsicht wiederum in der Verord^ nung über das Deutsche Patentamt - DPAVO - vom 9* Mai 1961 (BGBl I 585), nach deren § 18 Abs. 1 das Patentamt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen getroffen sind, jedermann auf Antrag insoweit Einsicht in die Akten des Patentamts sowie in die dazu gehörenden Modelle und Probestücke gewähren kann, als ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. der mit der Heuregelung verfolgte Zweck der Vorschriften und der Gesetzeszusammenhang dafür, die Akten nach Bekanntmachung zurückgenommener oder durch Versagung des Patents zurUckgev/iesener Anmeldungen und die Akten nach Erteilung für nichtig erklärter oder erloschener Patente in den Anwendungsbereich des § 24 Abs.3 Satz 2 und 3 PatG einzubeziehen Der Gesetzgeber des Sechsten Überleitungsgesetzes hat nicht etwa, wie behauptet worden ist, das vordem in § 34 DPAVO a.F. geregelte Akteneinsichtsverfahren auf § 24 Abs.« Da nun bis dahin die Einsicht in die Erteilungsakten zwar im Gesetz überhaupt nicht geregelt» aber doch, wie allgemein bekannt, nach Maßgabe einer umfangreichen Spruchpraxis des Patentamts auf Grund des § 34 DPAVO a.P. gewährt worden war, können die erwähnten Forderungen der beteiligten Kreise und die ihnen Rechnung tragenden Bestimmungen des Gesetzgebers nur so verstanden werden, daß dieser sich aus der Spruchpraxis des Patentamts ergebende vorherige Rechtszustand durch den mit der Einfügung der neuen Sätze 2 und 3 in den § 24 Abs.3 PatG geschaffenen neuen Rechtszustand abgelöst werden sollte, dessen sachliche Neuerung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand eben darin besteht, daß nicht mehr, wie vorher netäh der Spruchpraxis des Patentamts, der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen, sondern der Patentsucher oder Patentinhaber ein der Akteneinsicht etwa entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darzutun hat. Akteneinsicht daher nunmehr nach § 24 Abs* 3 Satz 2, 3 PatG n*F* ] richten« Ausgenommen davon sind wegen des insofern eindeutigen i Wortlauts des Satzes 2 lediglich die Akten von Patentanraoldun- ■ gen, die nicht oder noch nicht bekanntgemacht worden sind und [ auch nicht anderweit zur Erteilung eines Patentes geführt haben}^ hier macht nunmehr das Gesetz nicht mehr lediglich einen Unter- # schied in bezug auf die Stärke der zu berücksichtigenden Inter- f essen, sondern einen Einschnitt in der Anwendung des Akten- | Das Gesetz selbst macht diese Neuerung durch die Aufgliederung seiner Vorschriften in zwei Sätzen besonders augenfällige Satz 2, der zunächst einmal festlegt, welche Akten überhaupt Gegenstand der im Gesetz geregelten Akteneinsicht sein können, bestimmt im übrigen nur, daß der die Akteneinsicht Begehrende einen Antrag zu stellen hat; und erst Satz 3, der von dem weiteren Verfahren und von der Entscheidung über den Antrag handelt, bestimmt zugleich, was Gegenstand der vom Patentamt vorzunehmenden Sach- Prüfung sein soll* die Schutzwürdigkeit der vom Antragsgegner bei seiner Anhörung dem Akteneinsichtsbegehren etwa entgegengestellten Interessen* Das bedeutet nun zwar nioht, daß es bei der Entscheidung über die unter die gesetzliche Regelung fallenden Anträge auf das Interesse des Antragstellers an der Aktcncinsicht überhaupt nicht mehr ankommen könnte; vielmehr liegt es, wie noch näher auszuführen ist, schon im Begriff der "Schutzwürdigkeit", die den der Akteneinsicht entgegengesteilten Interessen zukommen muß, daß ihre Prüfung im Einzelfall eine Berücksichtigung auch der Interessen des Antragstellers erforderlich machen kann* Den Anstoß und den Ansatzpunkt für eine Interessenprüfung durch das Patentamt aber gibt bei den unter die gesetzliche Regelung fallenden Anträgen erst dasjenige, was der Antragsgegner bei seiner Anhörung zu dem Antrag vorbringt} und wenn er sich überhaupt nicht zu dem Antrag äußert, so findet auch keine Interessenprüfung statt* Darin liegt die "Erleichterung11 der Akteneinsicht, mit der der Gesetzgeber nach den Ausführungen der Amtlichen Begründung den Wünschen der beteiligten Kreise Rechnung tragen wollte« deutung sein kann, wenn der die Akteneinsicht in erster Linie rechtfertigende Grund, den vom Patentschutz betroffenen Dritten die vollständige Unterrichtung Über die Hechtsbeständigkeit, den Inhalt und den Schutzu demfang des Schutzrechts zu ermöglichen, entweder völlig entfallen ist oder nur noch in Sonderfällen geltend gemacht werden kann» Soweit sich hier die Interessenlage in bezug auf die Akteneinsicht verändert hat, kann das nach der gesetzlichen Regelung nur bei der Interessenprüfung im Einzelfall gemäß Satz 3 bertte&sichtigt werden. Daß in jedem Einzelfall ein vom Antragsgegner der Akteneinsicht entgegengehaltenes schutzwürdiges Interesse zu berücksichtigen ist, soll nach dem Inhalt, dem Aufbau und dem Zweck der gesetzlichen Vorschriften ein ausreichender Schutz für die Anmelder und Inhaber von Patenten sein, in deren Akten Dritte Einsicht nehmen v/ollen. Den ihnen zu gewährenden Schutz hinsichtlich der Akten von bekanntgemachten Anmeldungen oder erteilten Patenten, aus denen Rechte nicht mehr oder nur noch für die Vergangenheit hergeleitet werden können, ganz allgemein dadurch zu verstärken, daß diese Akten überhaupt nur besonders interessierten Antragstellern offengelegt werden, liegt nicht im Sinne der vom Gesetz getroffenen Regelung. Würde der Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschriften über die Akteneinsicht nach Merkmalen abgegrenzt, die sich nicht eindeutig aus ihrem Wortlaut ergeben, so würde das schließlich auch nicht mit dem Umstand zu vereinbaren sein, daß für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht die Besetzung des Beschwerdesenats, also der "gesetzliche Richter" im Sinne dos Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, nach § 36d Abs. 1 PatG davon abhängig gemacht ist, ob ein "Pall des § 24 Abs.3" vorliegt«! sich im einzelnen Fall unschwer feststellen lassen (vgl* auch BVerfG vom 24« März 1964 in NJW 1964, 1020 Nr* 2)* Es kann entgegen der in einer anderen Rechtsbeschwerdesache (la ZB 18/63) von der dortigen Antragstellerin geäußerten Meinung auch nioht angenommen werden, daß der Gesetzgeber des Sechsten tlberlei-tungsgesetzcs eine gewisse Unklarheit der in § 36d Abs« 1 PatG niedergelegten Merkmale zur Bestimmung des gesetzlichen Richtexi in Kauf genommen habe und habe in Kauf nehmen können, weil in Zweifelsfällen die letzte Vorschrift des § 36d Abs* 1 eingreife, nach der ”im übrigen” der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern entscheidet« Biese Vorschrift kann sichonur auf die in § 36d Abs* 1 überhaupt nicht genannten Fälle beziehen, nicht aber auf solche Fälle, bei denen es zweifelhaft sein könnte, ob sie zu den in § 36ä Abs* 1 genannten Fällen gehören« Würde die Bestimmung des gesetzlichen Richters davon abhängig gemacht, ob die im Gesetz niedergoleg-ten Merkmale im einzelnen Fall zweifelsfrei gegeben sind oder nicht, so würde sie erst recht unklar werden« Bas Erfordernis klarer Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters spricht sonach maßgeblich dafür, daß bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschriften des § 24 Abs« 3 PatG nicht darauf abgestellt werden sollte, ob aus der Anmeldung oder dem Patent noch Rechte hergeleitet werden können oder nicht; denn das ist oft zweifelhaft und nicht ohne weiteres festzustellen. d) Hiernach ist dem ’’Leitsatz11 der Entscheidung des 4« Senats des Bundespatentgerichts vom 17« September 1962 in BPatGerE 2, 41, daß auch die Akten einer nach Bekanntmachung zurückgenommenen Anmeldung oder eines versagten Patents - (und ebenso die eines für nichtig erklärten oder erloschenen Patents) - gemäß § 24 Abs.3 Satz 2 PatG auf einfachen Antrag grundsätzlich offenzulegen sind, in dem Sinne zuzustimmen, daß eben auch diese Akten unter die in § 24 Abs.3 Satz 2 und 3 Patfi den Akten enthalten sind« Auch diese Ausführungen sind aber i jedenfalls damit, daß es zu der vom Patentsucher angestrebten j Bekanntmachung seiner Anmeldung gekommen ist, oder weil sie i überhaupt erst nach der Bekanntmachung der Anmeldung im Ein- i spruchs- und Beschwerdeverfahren erfolgt sind, der "Privat- J Sphäre" des Patent Suchers entrückt worden und können nicht mit 's Ob es ferner mit der gerichtlichen Praxis in anderen Verwaltungs- oder Prozeßverfahren im Rinklang steht, Akten eines nicht mehr anhängigen Verfahrens ’‘beliebigen Dritten'* zugänglich zu machen, kann für die Auslegung des § 24 Abs« 3 PatG schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil die Akteneinsicht durch Dritte im Patentwesen seit jeher eine ungleich größere Bedeutung als in sonstigen Verfahren gehabt hat und darüber hinaus durch die neue Regelung im Sechsten Überleitungsgesetz auch noch hat erleichtert werden sollen« Es kann für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Vorschriften schließlich auch nicht darauf ankommen, ob die vom Bundespatentgericht vertretene Auffassung dazu geführt hat, daß sich die vordem nur selten gestellten Anträge auf Gewährung der Einsicht in die Akten erledigter Patentanmeldungen und nicht mehr bestehender Patente seither gehäuft haben« Selbst wenn das tatsächlich der Pall sein sollte, so könnte darin doch nur eine zwangsläufige Polge der mit der Neuregelung bezweckten Erleichterung der Akteneinsicht gefunden werden; und es könnte auch nicht, jedenfalls nicht mit Sicherheit, gesagt werden, daß diese Polge im Widerspruch zu dem stünde,, was der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Akteneinsichtsrechts beabsichtigt hat« Der erkennende Senat stimmt der vom Bundespatentgericht z.B. in BPatGerE 1, 35, 56 und 3, 17, IS gegebenen Auslegung des Begriffes insofern zu, als das der Akteneinsicht entgegengestellte "schutzwürdige Interesse" sich aus dem Inhalt gerade derjenigen Akten ergeben muß, deren Offenlegung der Patentsucher oder Patentinhaber widerspricht. Dos folgt schon daraus, daß das Gesetz die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente auf einen einfachen, nicht weiter zu begründenden Antrag hin grundsätzlich zur Einsicht freigegeben und es dem Patentsucher oder Patentinhaber überlassen hat, ein Interesse geltend zu machen, das dieser an sich freien Akteneinsicht gerade in seinem Fall entgegenstehto Es könnte daher beispielsweise nicht als ein schutzwürdigos Interesse im Sinne des § 24 Abs0 3 Satz 3 PatG angesehen werden, wenn ein Patentsucher oder Patentinhaber lediglich den Wunsch hätte, unbeteiligten Dritten schlechthin die Einsicht in die Akten über das von ihm nachgesuchte Schutzrecht zu verwehren, diese Akten nicht der Allgemeinheit als ’’Literatur” zur Verfügung zu stellen, oder von Aufforderungen, sich zu Akteneinsichtsanträgen zu äußern, verschont zu bleibenQ Im übrigen aber, und gerade auch dann, wenn auf den Inhalt der offenzulegenden Akten abgestellt wird, erfordert es schon der Begriff des ’’schutzwürdigen” Interesses, daß eine Abwägung der vom Patentsucher oder Patentinhaber gegen die Gewährung der Akteneinsicht geltend gemachten Interessen mit den für die Gewährung der Akteneinsicht im allgemeinen oder im einzelnen Fall sprechenden Interessen stattfinden muß. Dabei wird sich allerdings im Hinblick auf die grundsätzliche Freigabe der Akteneinsicht durch das Sechste Überleitungsgesetz in vielen Fällen schon aus dem Inhalt der Akten selbst ergeben können, daß ein der Einsicht in diese Akten entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht in Betracht kommen kann« Die Akten können aber auch Dinge enthalten, die weitergehende Erwägungen erforderlich machen, wie z,B. Ausführungen über Art und Umfang, Zwecke und Vorteile der Benutzung der Erfindung im Betrieb des Patentsuchers, mit denen dieser über das in der Auslege-schrift Offenbarte hinaus dem Patentamt zwecks Erlangung des nachgesuchten Patents etwa die Fortschrittlichkeit seiner Erfindung hat dartun wollen*, Dann kann es entgegen der vom Bundespatentgerieht vertretenen Auffassung durchaus auch auf die Person des Antragstellers und auf seine Interessen an der Gewährung der Akteneinsicht ankommen. sein, ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwür-digoo Interosse zu bejahen, wenn begründeter Verdacht bestünde, daß der Antragsteller die Kenntnisse, die er durch die Einsicht in die Akten erlangen würde, mißbräuchlich verwenden will* Es kann daher schließlich bei der Beurteilung, ob das der Akteneinsicht entgegengestellte Interesse schutzwürdig ist, auch darauf ankommen, ob aus der bekanntgemachten Patentanmeldung oder dem erteilten Patent nooh Hechte gegen Dritte hergeleitet werden können oder nicht. Es ist dem Bundeapatentgericht zwar darin zuzustimmen, daß der nach § 24 Abs.3 Satz 2 PatG zu stellende wAntrag11 auf Gewährung von Aktenoinsicht von 11 jedermann11 gestellt worden kann, obwohl dieses in Satz 1 verwendete Wort in Satz 2 nicht ausdrücklich wiederholt ist, und daß weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes einen Anhalt dafür bietot, cinzolnen Personenkreisen das allen zustehende Hecht der Antragstellung nach Satz 2 zu verwehren. Es ist dem Bundespatentgericht ferner darin zuzustimmen, daß aus der Erwägung, der Patentanwalt könnte als "Strohmann” für einen anderen auftreten, noch nichts gegen die prozeßrechtliche Zulässigkeit eines von ihm gestellten Antrags hergeleitet werden kann, weil prozoßrechtliche Bedenken gegen die Antragstellung durch einen "Strohmann” nur dann bestehen, wenn er den Antrag zur Umgehung des Gesetzes für eine Person stellt, die ihn selbst nicht stellen könnte (vgl. Bas Besondere bei der Stellung eines Akteneinsichtsantrags durch einen Patentanwalt ist es, daß es sein Beruf ist, andere vor dem Patentamt zu vertreten (§9 Abs. 1 PatAnwG), und daß daher eine Vermutung dafür besteht, daß er auch einen Antrag auf Gewährung von Einsicht in Akten des Patentamts, selbst wenn er ihn im eigenen Hamen stellt, im gerade darauf gerichteten Auftrag eines anderen oder in Erfüllung eines weit ergehenden AAüf-eines anderen, also jedenfalls im Interesse eines anderen, stellt. ihnen unbenommen, das zu tun; nur werden sie das bei der Stel- 1 lung des Antrags zu dem Ausdruck bringen müssen» Tun sie das nicht, • so greift die Vermutung ein, daß sie den Antrag in Ausübung ihre* Berufs für einen anderen (Stellen, und dann muß aus den dargoleg- ; für einen anderen stellen oder ob sie damit lediglich ein eigenes Interesse verfolgen# Wenn das nur von ihnen und nicht auch in entsprechender Weise von jedem sonstigen Antragsteller verlangt wird, so ist der Grund dafür der, daß nur sie berufsmäßig. Dagegen kann es für die Aufstellung und die Prüfung dieses formalen Erfordernisses nicht darauf ankommen, ob im einzelnen Palle das Wissen, für wen der Akteneinsichtsantrag gestellt wird, für die Entschließung deB PatentSuchers oder Patentinhabers, Widerspruch zu erheben oder nioht, für sein sachliches Vorbringen und für die Entscheidung des Patentamts tatsächlich von Bedeutung werden könnte. 4« Der angeföchtene Beschluß ist nach alledem deshalb aufzuheben, weil mit ihm durch Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin die Einsicht in die Akten ihrer Patentanmeldung den antragstellenden Patentanwälten gewährt worden ist, obwohl diese nicht angegeben hatten, für wen der Antrag gestellt war« Zugleich ist nach § 41x Abs« 1 PatG die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundos-patontgericht zurückzuverweisen« Die Antragsteller werden nunmehr anzugeben haben, für wen sie den Akteneinsichtsantrag gestellt haben, und die Antragsgegnerin wird sich schlüssig werden müssen, ob sic danach ihren Widerspruch gegen die Akteneinsicht aufrechterhalten will« Im übrigen werden die Ausführungen zu beachten sein, die oben bei 2 zur Auslegung des Begriffs eines der Akteneinsicht entgegenstehenden schutz-würdigen Interesses gemacht sind« fochtenen Beschluß über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht nach den dafür im wesentlichen gleichen Vorschriften (§ 36qi Abs. 1 Sats 1 und 2 PatG) entschieden hat, und hat deshalb hier mit der Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Rochtsbeschwerdeverfahrens übertragen, weil der endgültige Ausgang der Sache noch ungewiß ist.

Zitierte Normen: § 24 PatG Art. 101 GG § 24 PatG
VorschriftAkteInteressePatentAkteneinsichtAnmeldungPatG

Volltext der Entscheidung

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la 2B 219/63
Verkündet am 26« Mad. 1964 Oocholor, JustizangeBtelite alo Urkundaboamter der Geschäftsstelle
 Beschluß In Sachen
 der Firma Chemische Werke AflBB in gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Alexander ASM), Br« Arthur QflBfe Br« Bietrich KT" und Br« Robert 0«
Antragsgegnerin» Beschwerde- und Rechtsbesohwerdef ührerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Patentanwälte Br.-Ing. H. P
Bipl.-Ing. H.
_________ Bipl.-Ing.	8«
in MMtUHPetraße
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Antragsteller» Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegsgner»
- Verfahrensbevollmäohtigte:
Rechtsanwälte und Br« WBfc ■
Prof. Br«
betreffend Binsicht in die Akten der Patentanmeldung p 40 100 IV o/l2 o
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br. Hasteiski und der Bundesrichter Br. Spreng,
 Br. Löscher, Br. Spengler und Sohneider
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 5. Senats des Bundespatent-
— 2 —
gerichta vom 8. Juli 1963 aufgehoben» hie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, dem auoh die Entscheidung über die Kosten des Hechtsbeschwerdeverfah-rens übertragen wird»
her Wert des Beschwerdegegenstandes für das Hechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt
6 r ü n de:
I. hie Antragsgegnerin hatte am 16» April 1949 eine Patent-
anmeldung betreffend Verfahren zur Herstellung und Umsetzung von ,
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 Organomagnesiumverbindungen bei der Annahmestelle Darmstadt ein-

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 gereicht» hie Anmeldung wurde gemäß Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 12 o des Deutschen Patentamts vom 10. Juli 1950 am 15» März 1951 bekanntgemacht (p 40 100 IV c/12 o). Mit Schriftsatz vom 29» Juni 1951 zog die Anmelderin mit Rücksicht auf druckschriftliche Vorveröffentlichungen, die ihr nach der Bekanntst! machung der Anmeldung von verschiedenen Firmen genannt worden Jf waren, die Anmeldung in vollem Umfang zurück.
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 Mit Eingabe an das Deutsche Patentamt vom 7» März 1963 haben die Antragsteller - Patentanwälte in	-	um	Einsicht-
nahme in die Akten der Patentanmeldung igebeten. hie Antragsgeg-norin hat dem Antrag widersprochen, weil die Anmeldung nicht zu dem Patent geführt habe und der Akteneinsichtsantrag "anonym”, d.h. im Auftrag eines nicht genannten Dritten»gestellt sei.
Die Prüfungsstelle für Klasse 12 § des Deutschen Patentamts hat durch Beschluß vom 28» März 1963 den Antragstellern auf Grüne des § 24 Abs. 3 PatG die erbetene Akteneinsicht gewährt» Die von der Antragsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde ist durch Beschluß des 5» Senats des Bundespatentgerichts vom 8. Juli 1963 (5 W 62/63) auf ihre Kosten zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin frist- und formgerecht das vom Beschwerdesenat zugelassene Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eingelegt* Sie beantragt»
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen*
Die Antragsteller beantragen» die Rechtsbeschwerde zurttckzuwei sen*
II. Der Rechtsbeschwerde konnte jedenfalls im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden*
1 * Der Beschwerdesenat hat sich in der Begründung des angefochtenen Beschlusses der Auffassung des 4* Senats des Bundespatentgerichts in dessen Beschluß 4 TP 84/62 vom 17« September 1962 (BPatGerE 2, 41) angeschlossen, nach der auch die Akten einer nach Bekanntmachung zurückgenommenen Anmeldung oder eines versagten Patentes gemäß § 24 Abs* 3 Satz 2 PatG auf einfachen Antrag grundsätzlich offenzulegen sind* Dieser Auffassung ist entgegen den Angriffen, die im Schrifttum und hier von der Rechtsbeschwerde dagegen erhoben worden sind, im Ergebnis zuzustimmen.
a)	Bis zur Heuregelung des Patentwesens dureh das am 1* Juli 1961 in Kraft getretene Sechste Überleitungsgesetz vom 23« März 1961 (BGBl I 274) waren im Patentgesetz selbst lediglich Vorschriften darüber enthalten, daß die Einsicht in die Patentrolle sowie in die Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind, jedermann freistehe, sowie darüber, daß gleichzeitig mit der Bekanntmachung einer Patentanmeldung die Anmeldung mit sämtlichen Anlagen beim Patentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen sei (§24 Abs«3, § 30 Abs.3 Satz 1 PatG i*d« Fassung
 
dos Fünften Überleitungsgesetzes vom 18. Juli 1953 - BGBl I 615 623)«» Dies© Vorschriften sind im wesentlichen unverändert in die nach dem Sechsten Uberleitungsgesetz geltende Fassung des Patontgesctzes vom 9- Mai 1961 (BGBl I 550) übernommen worden. Die Einsicht in die beim Patentamt geführten Akten dagegen war vordem nur in der Verordnung über das Deutsche Patentamt - DPAVO - vom 6, Juli 1956/1. August 1953 (RGBl 1936 II 219/BGBl 1953 I 714) geregelt, nach deren 5 34 Abs. 1 das Patentamt nach seinem Ermessen jedem in Eingaben und Verhandlungen Einsicht gewähren konnte, soweit diese gesetzlich nicht beschränkt war. Jetzt enthält auch das Patentgesetz solbst Vorschriften über die Akteneinsicht: in den durch das Sechste Überleitungsgesetz eingefügten Sätzen 2 und 3 des § 24 Abs. 3 ist bestimmt, daß in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente sowie die dazugehörenden sonstigen Modelle und Probestücke Einsicht nur auf Antrag gewährt wird, daß vor der Entscheidung der PatentSucher oder Patentinhaber zu hören ist, und daß die Einsicht nicht gewährt wird, wenn und soweit der Patentsucher oder der Patentinhaber ein entgegenstehendes sohutzwürdiges Interesse dartut; in dem - hier nicht interessierenden - Satz 4 ist ferner die Einsicht in die Akten von Patenten, deren Gegenstand ein Staatsgeheimnis ist, geregelt. Daneben findet sich auch jetzt eine Vorschrift Uber Akteneinsicht wiederum in der Verord^ nung über das Deutsche Patentamt - DPAVO - vom 9* Mai 1961 (BGBl I 585), nach deren § 18 Abs. 1 das Patentamt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen getroffen sind, jedermann auf Antrag insoweit Einsicht in die Akten des Patentamts sowie in die dazu gehörenden Modelle und Probestücke gewähren kann, als ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Der Unterschied der beiden Regelungen liegt auf der Hand: während nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 PatG der die Akteneinsicht Begehrende lediglich einen Antrag zu stellen braucht und der Schutzrechtsinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdigos Interesse dartun muß, hat nach § 18 Abs. 1 DPAVO timgekehrt der An-
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tragsteller schon mit der Stellung des Antrags ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen»
b)	Schon der Wortlaut des § 24 Abs» 3 Satz 2 PatG spricht dafür, unter den Akten "bekanntgemachter Patentanmeldungen11 die Akten aller Patentanmeldungen zu verstehen, die einmal bekanntgemacht wor.don sind, mögen diese auch infolge Zurücknahme der Anmeldung oder Versagung des Patents (§35 Abs» 2 Satz 1 PatG) nicht zur Erteilung eines Patents geführt haben, und unter den Akten "erteilter Patente" die Akten aller einmal erteilten Patente, mögen diese auoh inzwischen durch rechtskräftige Entscheidung für nichtig erklärt (§ 13 Abs. 1 PatG) oder durch Zeitablauf (§ 10 Abs. 1 PatG) oder aus einem der in §12 Abs. 1 PatG genannten Gründe, z.B. infolge Verzichts, erloschen sein» Denn die Bezeichnungen "Akten bekanntgemachter Anmeldungen" und "Akten erteilter Patente" treffen ihrem Wortlaut nach auch für diese Fälle zu. Eb ließe sich zwar daran denken, daß der Ton auf die Wörter "Patentanmeldungen" und "Patente" zu legen wäre* Das hätte zur Folge, daß darauf abgestellt werden könnte, ob die bekanntgemachten Patentanmeldungen noch anhängig und die erteilten Patente noch in Kraft sind. Für eine solche Lesart bietet der Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 jedoch keinen hinreichenden Anhalt» In Satz 3 heißt es allerdings, daß der "Patentsucher" oder "Patentinhaber" zu hören ist und ein der Akteneinsicht etv/a entgegenstehendes schutzwUrdigee Interesse dartun kann. Der Gebrauch dieser Wörter rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß ein "Patentsucher" oder "Patentinhaber" noch als solcher vorhanden, die Anmeldung also noch anhängig oder das Patent noch in Kraft sein müßte. Bach der Auffassung des Senats liegt es vielmehr näher, darin lediglich eine über den Anwendungsbereich des Satzes 2 nichts aussagende Kurzbezeichnung für diejenigen Personen zu sehen, denen die in Satz 3 genannten Rechte zu-stohen sollen. Die Erwägung, daß diese Personen weggefallen oder nicht mehr auffindbar sein könnten, wenn die Akteneinsichii
 längere Zeit nach Erlöschen des Schutsrechts begehrt wird, steht dem nicht entgegen. Es ist selbstverständlich und bedurfte keines besonderen Ausspruohs im Gesetz, daß die Anhörung entfallen muß, wenn kein Anhörungsberechtigter vorhanden oder auffindbar ist.
c)	Mehr noch als schon der Wortlaut sprechen die Entstehungsgeschichte. der mit der Heuregelung verfolgte Zweck der Vorschriften und der Gesetzeszusammenhang dafür, die Akten nach Bekanntmachung zurückgenommener oder durch Versagung des Patents zurUckgev/iesener Anmeldungen und die Akten nach Erteilung für nichtig erklärter oder erloschener Patente in den Anwendungsbereich des § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 PatG einzubeziehen
 Der Gesetzgeber des Sechsten Überleitungsgesetzes hat nicht etwa, wie behauptet worden ist, das vordem in § 34 DPAVO a.F. geregelte Akteneinsichtsverfahren auf § 24 Abs.« 3 PatG n.P. einerseits und § 18 Abs. 1 DPAVO n.F. andererseits "auf-geteilt” . Die Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 2 bis 4 PatG n.P. ist vielmehr die einzige vom Gesetzgeber des Sechsten überlei-tungsgesetzes geschaffene gesetzliche Regelung des Aktenein-sichtsrechts im Patentwesen. Die Vorschrift des § 18 DPAVO n.P. ist nachträglich vom Bundesminister der Justiz im Verordnunge-weg erlassen worden, während im Sechsten Überleitungsgesetz selbst an keiner Stelle auf eine zu § 24 Abs. 3 PatG n.P. hinzutretende weitere Vorschrift über die Akteneinsicht hingewiesen wird.
Die Einfügung von Vorschriften über Akteneinsicht in § 24 Abs. 3 PatG ist nach der Amtlichen Begründung zu dem Regie-rungeentwurf des Sechsten Überleitungsgesetzes (BT-Drucks. 1749 der 3. Wahlperiode Seite 32 zu Nr. 15/16, abgedruckt u.a. auch in B1PMZ 1961, 140, 146) deshalb erfolgt, weil den seit langem erhobenen, als berechtigt anerkannten Forderungen der
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beteiligten Kreise Rechnung getragen werden sollte» auch die Brteilungeakten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente zur Einsicht freizugeben» soweit nicht ein schutz-würdiges Interesse des Patentsuchers oder des Patentinhabers entgegenstehe. Da nun bis dahin die Einsicht in die Erteilungsakten zwar im Gesetz überhaupt nicht geregelt» aber doch, wie allgemein bekannt, nach Maßgabe einer umfangreichen Spruchpraxis des Patentamts auf Grund des § 34 DPAVO a.P. gewährt worden war, können die erwähnten Forderungen der beteiligten Kreise und die ihnen Rechnung tragenden Bestimmungen des Gesetzgebers nur so verstanden werden, daß dieser sich aus der Spruchpraxis des Patentamts ergebende vorherige Rechtszustand durch den mit der Einfügung der neuen Sätze 2 und 3 in den § 24 Abs. 3 PatG geschaffenen neuen Rechtszustand abgelöst werden sollte, dessen sachliche Neuerung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand eben darin besteht, daß nicht mehr, wie vorher netäh der Spruchpraxis des Patentamts, der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen, sondern der Patentsucher oder Patentinhaber ein der Akteneinsicht etwa entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darzutun hat. Daraus folgt, daß die Akteneinsichtsanträge, die das Patentamt vorher nach § 34 DPAVO a.P. behandelt hatte, nunmehr nach § 24 Abs. 3 Satz 2, 3 PatG n.P. zu behandeln sind, soweit der Wortlaut dieser Vorschriften das zuläßt. Nun sind aber Anträge auf Einsicht in Anmelde- und Erteilungsakten vorher schon mangels einer anderen Vorschrift stets nach § 34 DPAVO a.P. zu behandeln gewesen und auch behandelt worden, gleichgültig, ob die Anmeldung zurückgenommen, das Patent versagt oder das erteilte Patent für nichtig erklärt oder erloschen war; mag auch in diesen letzteren Fällen die ßbwährung der Akteneinsicht in der Regel versagt und nur ausnahmsweise bei Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses an der Einsichtnahme gewährt worden sein, so ist doch eben auch in diesen Fällen die Gewährung der Akteneinsicht auf Grund des § 34 DPAVO a.F. nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern an sich möglich gewesen (vgl. Reimer,
 PatG 2* Aufl. § 24 Rdn. 24 und 28} Busse» PatG 2«Aufl* § 24	:
Anm. 12 I S* 319/320)* Auch in diesen Fällen muß sich infolge	,
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Akteneinsicht daher nunmehr nach § 24 Abs* 3 Satz 2, 3 PatG n*F* ] richten« Ausgenommen davon sind wegen des insofern eindeutigen i Wortlauts des Satzes 2 lediglich die Akten von Patentanraoldun- ■ gen, die nicht oder noch nicht bekanntgemacht worden sind und [ auch nicht anderweit zur Erteilung eines Patentes geführt haben}^ hier macht nunmehr das Gesetz nicht mehr lediglich einen Unter- # schied in bezug auf die Stärke der zu berücksichtigenden Inter- f essen, sondern einen Einschnitt in der Anwendung des Akten-	|
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denen Lücke in der Regelung der Akteneinsicht bei den Akten nich# bekanntgemachter Patentanmeldungen ist die Vorschrift des § 18	|
DPAVO n«F« heranzuziehen, nach deren Absatz 1 jedoch ebenso | wie nach der früheren Spruchpraxis zu § 34 DPAVO a*F* der An- | tragsteller schon mit der Stellung des Antrags ein berechtigtes J Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen hat«	f
Dadurch, daß das Gesetz für die Einleitung des Aktenein-sichtsverfahrens nicht mehr den Nachweis eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der Akteneinsioht verlangt, ist nunmehr ganz allgemein der Ansatzpunkt für die sachliche Prüfung de8 Einsichtsbegehrens vom Vorbringen des Antragstellers auf das Vorbringen des Antragsgegners verlagert. Das Gesetz selbst macht diese Neuerung durch die Aufgliederung seiner Vorschriften in zwei Sätzen besonders augenfällige Satz 2, der zunächst einmal festlegt, welche Akten überhaupt Gegenstand der im Gesetz geregelten Akteneinsicht sein können, bestimmt im übrigen nur, daß der die Akteneinsicht Begehrende einen Antrag zu stellen hat; und erst Satz 3, der von dem weiteren Verfahren und von der Entscheidung über den Antrag handelt, bestimmt zugleich, was Gegenstand der vom Patentamt vorzunehmenden Sach-
 
Prüfung sein soll* die Schutzwürdigkeit der vom Antragsgegner bei seiner Anhörung dem Akteneinsichtsbegehren etwa entgegengestellten Interessen* Das bedeutet nun zwar nioht, daß es bei der Entscheidung über die unter die gesetzliche Regelung fallenden Anträge auf das Interesse des Antragstellers an der Aktcncinsicht überhaupt nicht mehr ankommen könnte; vielmehr liegt es, wie noch näher auszuführen ist, schon im Begriff der "Schutzwürdigkeit", die den der Akteneinsicht entgegengesteilten Interessen zukommen muß, daß ihre Prüfung im Einzelfall eine Berücksichtigung auch der Interessen des Antragstellers erforderlich machen kann* Den Anstoß und den Ansatzpunkt für eine Interessenprüfung durch das Patentamt aber gibt bei den unter die gesetzliche Regelung fallenden Anträgen erst dasjenige, was der Antragsgegner bei seiner Anhörung zu dem Antrag vorbringt} und wenn er sich überhaupt nicht zu dem Antrag äußert, so findet auch keine Interessenprüfung statt* Darin liegt die "Erleichterung11 der Akteneinsicht, mit der der Gesetzgeber nach den Ausführungen der Amtlichen Begründung den Wünschen der beteiligten Kreise Rechnung tragen wollte«
Aus diesen schon im Aufbau der Vorschriften zutage tretenden Grundgedanken der gesetzlichen Regelung folgt zugleich, daß Erwägungen, die sich auf die Interessenlage bei dem Akteneinsicht beziehen, wenn überhaupt, so nur im Rahmen der in Satz 3 vorgesehenen Interessenprüfung und nioht bereits bei der Abgrenzung des in Satz 2 bestimmten Anwendungsbereichs der im Gesetz getroffenen Regelung eine Rolle spielen können«
Das gilt zunächst für die Erwägungen darüber, welches der gesetzgeberische Grund für die Gewährung von Akteneinsicht im Patentwesen überhaupt und für ihre Erleichterung durch das Sechi te Überleitungsgesetz im besonderen gewesen ist* Es gilt aber ebenso auch für die darauf aufbauende Frage, ob und ‘inwieweit efi für die Gewährung der Akteneinsicht im einzelnen Falle von Be-
deutung sein kann, wenn der die Akteneinsicht in erster Linie rechtfertigende Grund, den vom Patentschutz betroffenen Dritten die vollständige Unterrichtung Über die Hechtsbeständigkeit, den Inhalt und den Schutzu demfang des Schutzrechts zu ermöglichen, entweder völlig entfallen ist oder nur noch in Sonderfällen geltend gemacht werden kann» Soweit sich hier die Interessenlage in bezug auf die Akteneinsicht verändert hat, kann das nach der gesetzlichen Regelung nur bei der Interessenprüfung im Einzelfall gemäß Satz 3 bertte&sichtigt werden. Daß in jedem Einzelfall ein vom Antragsgegner der Akteneinsicht entgegengehaltenes schutzwürdiges Interesse zu berücksichtigen ist, soll nach dem Inhalt, dem Aufbau und dem Zweck der gesetzlichen Vorschriften ein ausreichender Schutz für die Anmelder und Inhaber von Patenten sein, in deren Akten Dritte Einsicht nehmen v/ollen. Den ihnen zu gewährenden Schutz hinsichtlich der Akten von bekanntgemachten Anmeldungen oder erteilten Patenten, aus denen Rechte nicht mehr oder nur noch für die Vergangenheit hergeleitet werden können, ganz allgemein dadurch zu verstärken, daß diese Akten überhaupt nur besonders interessierten Antragstellern offengelegt werden, liegt nicht im Sinne der vom Gesetz getroffenen Regelung.
Würde der Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschriften über die Akteneinsicht nach Merkmalen abgegrenzt, die sich nicht eindeutig aus ihrem Wortlaut ergeben, so würde das schließlich auch nicht mit dem Umstand zu vereinbaren sein, daß für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht die Besetzung des Beschwerdesenats, also der "gesetzliche Richter" im Sinne dos Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, nach § 36d Abs. 1 PatG davon abhängig gemacht ist, ob ein "Pall des § 24 Abs. 3" vorliegt«! Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Bestimmung des gesetzlichen Richters von Merkmalen abhängig machen wollte, die im Wortlaut des Gesetzes möglichst klar niedergelegt sind und
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sich im einzelnen Fall unschwer feststellen lassen (vgl* auch BVerfG vom 24« März 1964 in NJW 1964, 1020 Nr* 2)* Es kann entgegen der in einer anderen Rechtsbeschwerdesache (la ZB 18/63) von der dortigen Antragstellerin geäußerten Meinung auch nioht angenommen werden, daß der Gesetzgeber des Sechsten tlberlei-tungsgesetzcs eine gewisse Unklarheit der in § 36d Abs« 1 PatG niedergelegten Merkmale zur Bestimmung des gesetzlichen Richtexi in Kauf genommen habe und habe in Kauf nehmen können, weil in Zweifelsfällen die letzte Vorschrift des § 36d Abs* 1 eingreife, nach der ”im übrigen” der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern entscheidet« Biese Vorschrift kann sichonur auf die in § 36d Abs* 1 überhaupt nicht genannten Fälle beziehen, nicht aber auf solche Fälle, bei denen es zweifelhaft sein könnte, ob sie zu den in § 36ä Abs* 1 genannten Fällen gehören« Würde die Bestimmung des gesetzlichen Richters davon abhängig gemacht, ob die im Gesetz niedergoleg-ten Merkmale im einzelnen Fall zweifelsfrei gegeben sind oder nicht, so würde sie erst recht unklar werden« Bas Erfordernis klarer Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters spricht sonach maßgeblich dafür, daß bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschriften des § 24 Abs« 3 PatG nicht darauf abgestellt werden sollte, ob aus der Anmeldung oder dem Patent noch Rechte hergeleitet werden können oder nicht; denn das ist oft zweifelhaft und nicht ohne weiteres festzustellen.
d) Hiernach ist dem ’’Leitsatz11 der Entscheidung des 4« Senats des Bundespatentgerichts vom 17« September 1962 in BPatGerE 2, 41, daß auch die Akten einer nach Bekanntmachung zurückgenommenen Anmeldung oder eines versagten Patents - (und ebenso die eines für nichtig erklärten oder erloschenen Patents) - gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 PatG auf einfachen Antrag grundsätzlich offenzulegen sind, in dem Sinne zuzustimmen, daß eben auch diese Akten unter die in § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 Patfi
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getroffene Regelung fallen, nach der die Erteilungsakten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente - v/ie eo in der Amtlichen Begründung heißt - vorbehaltlich eines ent-gegenstehenden schutzwürdigen Interesses des Patentsuchers	*
oder Patentinhabers "zur Einsicht freigegeben" sind«	j
e) Die hiergegen sonst noch im Schrifttum und von der Rechtsbeschv/erdc angeführten Gesichtspunkte greifen nicht durch« ;
Das gilt namentlich von dem Einv/and, eine bekannt gemachte Patentanmeldung falle mit ihrer Zurücknahme oder mit der Versagung des nachgesuchten Patents in die "PrivatSphäre” des Anmelders zurück« Es ist zwar richtig, daß der "Ort der Offen- j; barung” der neuen technischen Lehre durch den Patentsucher	j
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(Reimer aaO § 1 Rdn« 16) die veröffentlichte Auslege- bzw«	|
Patentschrift nebst den mit ihr der Einsicht durch Jedermann	I
offengelegten sonstigen Anmelde- bzw* Brteilungsunterlagen ist | und daß es hier nicht um das damit der Öffentlichkeit Offen- f barte, sondern um die Ausführungen geht, die darüber hinaus in
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den Akten enthalten sind« Auch diese Ausführungen sind aber i jedenfalls damit, daß es zu der vom Patentsucher angestrebten j Bekanntmachung seiner Anmeldung gekommen ist, oder weil sie i überhaupt erst nach der Bekanntmachung der Anmeldung im Ein- i spruchs- und Beschwerdeverfahren erfolgt sind, der "Privat- J Sphäre" des Patent Suchers entrückt worden und können nicht mit 's
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der Zurücknahme der bekanntgemachten Anmeldung oder der Versa- I gung des nachgesuchten Patents von selbst in seine "Privat- I Sphäre" zurückfallen« Das etwaige Interesse des Patentsuchers | an der Geheimhaltung kann vielmehr nach der Zurücknahme der An- | meldung oder der Versagung des Patents ebenso v/ie vordem nur im j Rahmen der Prüfung eines der Akteneinsicht etwa entgegenste- I
 
henden schützwürdigen Interesses nach § 24 Abs« 3 Satz 3 PatG, nicht schon bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Regelung naoh Satz 2 berücksichtigt werden«
Ob es ferner mit der gerichtlichen Praxis in anderen Verwaltungs- oder Prozeßverfahren im Rinklang steht, Akten eines nicht mehr anhängigen Verfahrens ’‘beliebigen Dritten'* zugänglich zu machen, kann für die Auslegung des § 24 Abs« 3 PatG schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil die Akteneinsicht durch Dritte im Patentwesen seit jeher eine ungleich größere Bedeutung als in sonstigen Verfahren gehabt hat und darüber hinaus durch die neue Regelung im Sechsten Überleitungsgesetz auch noch hat erleichtert werden sollen«
Es kann für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Vorschriften schließlich auch nicht darauf ankommen, ob die vom Bundespatentgericht vertretene Auffassung dazu geführt hat, daß sich die vordem nur selten gestellten Anträge auf Gewährung der Einsicht in die Akten erledigter Patentanmeldungen und nicht mehr bestehender Patente seither gehäuft haben« Selbst wenn das tatsächlich der Pall sein sollte, so könnte darin doch nur eine zwangsläufige Polge der mit der Neuregelung bezweckten Erleichterung der Akteneinsicht gefunden werden; und es könnte auch nicht, jedenfalls nicht mit Sicherheit, gesagt werden, daß diese Polge im Widerspruch zu dem stünde,, was der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Akteneinsichtsrechts beabsichtigt hat«
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2. Gegenstand der eigentlichen Sachprtifung im Akten-einsichtsverfahren soll es nach dem bisher Ausgeführten nur sein, ob und inwieweit ein vom Patentsucher oder Patentinhaber bei seiner Anhörung der Alfteneinsicht etwa entgegengestelltes Interesse ein "schutzwürdiges Interesse“ ist*
Eine alles umfassende abschließende Bestimmung dieses Begriffs des schutzwürdigen Interesses zu geben, ist im Böhmen der Entscheidung Über die hier vorliegende Rechtsbeschwerde weder nötig noch möglich* Es besteht auch kein Anlaß, des näheren auf die in großer Zahl vorliegenden Entscheidungen des Bundespatentgerichts einzugehen, in denen sich Ausführungen darüber befinden, welche Umstände ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse des Patentauchers oder Patentinhabers im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 3 PatG begründen könnten und welche nicht (vgl* z.B* BPatGerE 1, 34; 1, 35, 36; 1, 45, 46; 1, 48, 49; 2, 23, 26/27; 2, 182, 185/186; 3, 15, 16/17; 3, 17, 18/19), Bs ist hier lediglich folgendes zu sagen:
Der erkennende Senat stimmt der vom Bundespatentgericht z.B. in BPatGerE 1, 35, 56 und 3, 17, IS gegebenen Auslegung des Begriffes insofern zu, als das der Akteneinsicht entgegengestellte "schutzwürdige Interesse" sich aus dem Inhalt gerade derjenigen Akten ergeben muß, deren Offenlegung der Patentsucher oder Patentinhaber widerspricht. Dos folgt schon daraus, daß das Gesetz die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente auf einen einfachen, nicht weiter zu begründenden Antrag hin grundsätzlich zur Einsicht freigegeben und es dem Patentsucher oder Patentinhaber überlassen hat, ein Interesse geltend zu machen, das dieser an sich freien Akteneinsicht gerade in seinem
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Fall entgegenstehto Es könnte daher beispielsweise nicht als ein schutzwürdigos Interesse im Sinne des § 24 Abs0 3 Satz 3 PatG angesehen werden, wenn ein Patentsucher oder Patentinhaber lediglich den Wunsch hätte, unbeteiligten Dritten schlechthin die Einsicht in die Akten über das von ihm nachgesuchte Schutzrecht zu verwehren, diese Akten nicht der Allgemeinheit als ’’Literatur” zur Verfügung zu stellen, oder von Aufforderungen, sich zu Akteneinsichtsanträgen zu äußern, verschont zu bleibenQ Im übrigen aber, und gerade auch dann, wenn auf den Inhalt der offenzulegenden Akten abgestellt wird, erfordert es schon der Begriff des ’’schutzwürdigen” Interesses, daß eine Abwägung der vom Patentsucher oder Patentinhaber gegen die Gewährung der Akteneinsicht geltend gemachten Interessen mit den für die Gewährung der Akteneinsicht im allgemeinen oder im einzelnen Fall sprechenden Interessen stattfinden muß. Dabei wird sich allerdings im Hinblick auf die grundsätzliche Freigabe der Akteneinsicht durch das Sechste Überleitungsgesetz in vielen Fällen schon aus dem Inhalt der Akten selbst ergeben können, daß ein der Einsicht in diese Akten entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht in Betracht kommen kann« Die Akten können aber auch Dinge enthalten, die weitergehende Erwägungen erforderlich machen, wie z,B. Ausführungen über Art und Umfang, Zwecke und Vorteile der Benutzung der Erfindung im Betrieb des Patentsuchers, mit denen dieser über das in der Auslege-schrift Offenbarte hinaus dem Patentamt zwecks Erlangung des nachgesuchten Patents etwa die Fortschrittlichkeit seiner Erfindung hat dartun wollen*, Dann kann es entgegen der vom Bundespatentgerieht vertretenen Auffassung durchaus auch auf die Person des Antragstellers und auf seine Interessen an der Gewährung der Akteneinsicht ankommen. So würde es beispielsweise nicht ausgeschlossen
 
sein, ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwür-digoo Interosse zu bejahen, wenn begründeter Verdacht bestünde, daß der Antragsteller die Kenntnisse, die er durch die Einsicht in die Akten erlangen würde, mißbräuchlich verwenden will* Es kann daher schließlich bei der Beurteilung, ob das der Akteneinsicht entgegengestellte Interesse schutzwürdig ist, auch darauf ankommen, ob aus der bekanntgemachten Patentanmeldung oder dem erteilten Patent nooh Hechte gegen Dritte hergeleitet werden können oder nicht. So würde ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Ausführungen der eben erwähnten Art nach der Zurücknahme der Anmeldung, der Versagung des nachgesuchten Patents oder der Vernichtung oder dem Erlöschen des erteilten Patents im allgemeinen eher bejaht werden können als zu der Zeit, als die Anmeldung noch schwebte oder das Patent noch in Kraft war und daher Dritte ein besonderes Interesse daran haben konnten, sich anhand dieser Ausführungen ein Bild darüber zu machen, ob das nachgesuchte Patent erteilt werden oder das erteilte Patent Bestand haben würde.
3. Die weiterhin hier von der Hechtsbeschwerde zur Entscheidung gestellte Frage, ob auch ein Patentanwalty ohne seinen Mandanten zu nennen. Aijjtrag auf AkteneinBicht nach § 24 Abs. 3 Satz 2 PatG stellen kann, ist entgegen der ständigen Rechtsprechung des BundeBpatentgerichts (BPatGerE 1, 35; 2, 35; 3, 17 u.ö.), auf die sich der Besohwerdesenat in dem angefochtenen Beschluß bezogen hat, zu verneinen. Obwohl der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde nicht wegen dieser Frage, sondern nur wegen der oben zu 1 erörterten Frage zugelassen hat, ist auch diese Frage hier zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1964, 276). Ihre Verneinung muß der Rechtebeschwerde zu dem Erfolg verhelfen, daß der angofoohtene Beschluß aufzuheben ist.
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Es ist dem Bundeapatentgericht zwar darin zuzustimmen, daß der nach § 24 Abs. 3 Satz 2 PatG zu stellende wAntrag11 auf Gewährung von Aktenoinsicht von 11 jedermann11 gestellt worden kann, obwohl dieses in Satz 1 verwendete Wort in Satz 2 nicht ausdrücklich wiederholt ist, und daß weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes einen Anhalt dafür bietot, cinzolnen Personenkreisen das allen zustehende Hecht der Antragstellung nach Satz 2 zu verwehren. Es ist dem Bundespatentgericht ferner darin zuzustimmen, daß aus der Erwägung, der Patentanwalt könnte als "Strohmann” für einen anderen auftreten, noch nichts gegen die prozeßrechtliche Zulässigkeit eines von ihm gestellten Antrags hergeleitet werden kann, weil prozoßrechtliche Bedenken gegen die Antragstellung durch einen "Strohmann” nur dann bestehen, wenn er den Antrag zur Umgehung des Gesetzes für eine Person stellt, die ihn selbst nicht stellen könnte (vgl. BGH GRUR 1963, 253). Bas alles trifft jedoch nicht den Kern der Sache. Bas Besondere bei der Stellung eines Akteneinsichtsantrags durch einen Patentanwalt ist es, daß es sein Beruf ist, andere vor dem Patentamt zu vertreten (§9 Abs. 1 PatAnwG), und daß daher eine Vermutung dafür besteht, daß er auch einen Antrag auf Gewährung von Einsicht in Akten des Patentamts, selbst wenn er ihn im eigenen Hamen stellt, im gerade darauf gerichteten Auftrag eines anderen oder in Erfüllung eines weit ergehenden AAüf-eines anderen, also jedenfalls im Interesse eines anderen, stellt. Es kann dahinstehen, ob es bereits ganz allgemein als Erfordernis eines ordnungsmäßigen "Antrags” anzusehen ist, daß ein Antrag und namentlich ein Antrag, den an sich jeder stellen kann, zu demindest erkennen lassen muß, für v*en er gestellt wird. Angesichts der in § 24 Abs. 3 Satz 2 3 PatG getroffenen Regelung des Akteneinsiohtsrechts muß diese Anforderung jedenfalls an einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gestellt werden? Zwar braucht der Antragsteller nach der gesetzlichen Regelung in Satz 2 nicht mehr
 
schon mit der Stellung des Antrags ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht darzutun. Würde aber aus dem Antrag nicht einmal erkennbar sein, für wen er gestellt sein soll, so würde der Zweck der in Satz 3 enthaltenen Regelung des weiteren Verfahrens nicht erreicht worden können. Der Patentsucher oder Patentinhaber, dessen Anhörung in Satz 3 vorgeschrieben ist, könnte sich nicht schlüssig werden, ob er dem Antrag, von dem er j nicht weiß, für wen er gestellt ist, überhaupt widersprechen j soll, und weder er noch das Patentamt könnten, sofern es darauf j ankommt, beurteilen, ob das Interesse, das der Patentsuchor oder! Patentinhaber seinerseits der Gewährung der Akteneinsicht entge- j genstellen will, gerade gegenüber dem9 für den der Antrag ge- \
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Nun können natürlich auch Personen, die berufsmäßig andere j
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vor dem Patentamt vertreten, also namentlich die Patentanwälte, j ferner die Rechtsanwälte und die Erlaubnisscheininhaber (§9	!
 Abs. 1, § 36 PatAnwG, § 9 des Zweiten tfberleitungsgesetzes vom j 2. Juli 1949), mit der Stellung eines Akteneinsiohtsantrags le- 5 diglich ein eigenes Interesse verfolgen wollen, und es bleibt
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ihnen unbenommen, das zu tun; nur werden sie das bei der Stel- 1 lung des Antrags zu dem Ausdruck bringen müssen» Tun sie das nicht, • so greift die Vermutung ein, daß sie den Antrag in Ausübung ihre* Berufs für einen anderen (Stellen, und dann muß aus den dargoleg- ;
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ten Gründen verlangt werden, daß sie diesen anderen nennen. Sie ; können das dadurch tun, daß sie den Antrag im Namen dieses ande- ; ren als dessen bevollmächtigte Vertreter stellen, sie können die i Akteneinsicht aber auch im eigenen Namen beantragen und auf an-* 1 dere Weise zu dem Ausdruck bringen, für wen sie den Antrag stellen. ;
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Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rechte der Patent-* ;
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anwälte und sonstiger berufsmäßiger Vertreter anderer vor dem Patentamt beeinträchtigt werden könnten, wenn von ihnen verlangt wird, daß sie bei der Stellung eineB Akteneinsichtsantrags zu dem Ausdruck bringen, ob sie ihn in Ausübung ihres Berufs
 
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für einen anderen stellen oder ob sie damit lediglich ein eigenes Interesse verfolgen# Wenn das nur von ihnen und nicht auch in entsprechender Weise von jedem sonstigen Antragsteller verlangt wird, so ist der Grund dafür der, daß nur sie berufsmäßig. andere vor dem Patentamt vertreten und daher auch nur für sie die genannte Vermutung gilt. Wie au verfahren sein wür& wenn bei jemand anderem anzunehmen sein sollte, daß er oinen Akteneinoichtsantrag für einen nicht genannten Dritten stellt, ist hier nicht zu entscheiden.
Das Erfordernis, daß ein berufsmäßiger Vertreter anderer bei der Stellung eines Akteneinsichtsantrags angibt, für wen er ihn stellt, ist ein Erfordernis prozessualer Ordnung. Nur ein in diesem Sinne ordnungsmäßiger Antrag kann das im Gesetz vorgesehene weitere Verfahren sinnvoll machen, und nur ein in diesem Sinne ordnungsmäßiger Antrag braucht daher überhaupt dem Patentsucher oder Patentinhaber zwecks Anhörung zugeleitet zu werden. Dagegen kann es für die Aufstellung und die Prüfung dieses formalen Erfordernisses nicht darauf ankommen, ob im einzelnen Palle das Wissen, für wen der Akteneinsichtsantrag gestellt wird, für die Entschließung deB PatentSuchers oder Patentinhabers, Widerspruch zu erheben oder nioht, für sein sachliches Vorbringen und für die Entscheidung des Patentamts tatsächlich von Bedeutung werden könnte. Wird das Erfordernis bei der Antragstellung selbst noch nicht erfüllt, so kann es noch nachträglich, sei es auf Aufforderung des Patentamts, sei es auf Rüge des Antragsgegners, erfüllt werden. Bleibt es aber unerfüllt, so muß der Antrag zurückgewieeen werden. Insoweit hat sich mithin durch die Neuregelung des Aktonein-sichtsrechts im Sechsten Oberleitungsgesetz am vorherigen Rechtszustand (vgl. Reimer aaO § 24 Rdn. 25) im Ergebnis nichts geändert.
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4« Der angeföchtene Beschluß ist nach alledem deshalb aufzuheben, weil mit ihm durch Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin die Einsicht in die Akten ihrer Patentanmeldung den antragstellenden Patentanwälten gewährt worden ist, obwohl diese nicht angegeben hatten, für wen der Antrag gestellt war« Zugleich ist nach § 41x Abs« 1 PatG die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundos-patontgericht zurückzuverweisen« Die Antragsteller werden nunmehr anzugeben haben, für wen sie den Akteneinsichtsantrag gestellt haben, und die Antragsgegnerin wird sich schlüssig werden müssen, ob sic danach ihren Widerspruch gegen die Akteneinsicht aufrechterhalten will« Im übrigen werden die Ausführungen zu beachten sein, die oben bei 2 zur Auslegung des Begriffs eines der Akteneinsicht entgegenstehenden schutz-würdigen Interesses gemacht sind«
III« Die Entscheidung über die Kosten dos Hechtsbeschwerdeverfahrens ist für die sog. außergerichtlichen Kosten nach der Vorschrift des § 41y Abs. 1 Satz 1 PatG und für die Gerichtskosten in Ermangelung einer ausdrücklichen anderen Vorschrift nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 36q. Abs« 1 Satz 1 PatG zu treffen (Benkard, PatG 4. Aufl.
 § 41 y Bdn. 2). Hach beiden Vorschriften können im Palle der Beteiligung mehrerer an einem Verfahren einem von ihnen Kosten auferlegt werden, wenn und soweit das der Billigkeit entspricht. In einem echten Streitverfahren zwischen zwei Parteien, wie es das Akteneinsichtsverfahren ist, wird dabei in der Regel der Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst zu demindest roit-zubcrücksichtigen sein. Der erkennende Senat vermag insofern entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler in den Grundsätzen zu finden, nach denen das Bundospatent-gericht bei Akteneinsichtssachen im Beschluß 4 W 137/62 vom 18. Februar 1963 (BPatGerB 3, 23 f 29/30) und hier im ange-
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fochtenen Beschluß über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht nach den dafür im wesentlichen gleichen Vorschriften (§ 36qi Abs. 1 Sats 1 und 2 PatG) entschieden hat, und hat deshalb hier mit der Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Rochtsbeschwerdeverfahrens übertragen, weil der endgültige Ausgang der Sache noch ungewiß ist.
Br. Hasteiski	Spreng	Löscher
 Spengler	Schneider