Hit einer Eingabe vom selben Tage reichte die Antragsgegnerin auch diesen Schuteanspruch zu den Gebrauchsmusterakten ein, mit der Erklärung, daß das Anspruchsbegehren nur noch insoweit geltend gemacht werde, wie sich dies aus den belgefUgtcn geänderten Unterlagen ergebe. Gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung legten beide Antragsteller Beschwerde ein» Die Antragsgegnerin legte ihrerseits Anschlußbeschwerde ein mit dem Antrag, das Gebrauchsmuster mit folgendem Schutzanspruch aufrechtzuerhalten: Der Antragsgegnerin komme es nach Kenntnis der italienischen Patentschriften 511 317 und 5H 169 jetzt nicht mehr darauf an, daß das Vorstärkungsglied aus dem Absatz herausragt, daß der Absatzfleck eine Ausnehmung aufweist, deren Tiefe geringer ist als die Dicke des Absatzfleoks, und daß letzterer auf dem herausragenden Teil des Verstärkungsgliedes mit Preßsitz aufgesetzt 1st. Die in diesen Ausführungen vom Beschwerdesenat geäußerte Auffassung, daß der Inhalt der eingetragenen SchutzansprUche für die spätere Auslegung des Gebrauchsmusters maßgebend sei, ist nach Meinung der Rechts-beschwerdeführerin nicht vereinbar mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil I ZR 49/55 Vom 2. § 41 p Abs. 2 PatG verpflichtet gewesen wäre, die Rechtsbeschwerdo zuzulassen, zu demal die Diskussion über die Dichtigkeit der in dom angefochtenen Beschluß geäußerten, mit der ständigen Rechtsprechung der früheren Boschwerd©senate des Deutschen Patentamts übereinstimmenden Rechtsauffassung des Beschwordc-senats einen beachtlichen Teil der mündlichen Verhandlung eingenommen und die Rechtsbeschwerdeführerin ausdrücklich den - vom Beschwerdosenat aber lediglich als MAnregung” auf gefaßten - Antrag gestellt habe, die Rechtsbeschwordc zuzulassen. eine stärkere Berücksichtigung der Besonderheiten des Patent- und Gebrauchsmusterwesens im Verfahren, in den Rechtsfolgen und in der Zusammensetzung des Gerichts zeige und damit dem Kern des Sechsten Übedeitungsgesetzes, die Rechtsvreggarantie des Art. 19 Abs.4 GG zu dem Zuge kommen zu lassen, besser gerecht werde, müsse der angefochtene Beschluß, so meint die Rechtsbeschwerdeführerin, im Sinne des § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG als "nicht mit Gründen versehen" und die Rechtsbeschwerde deshalb auch ohne Zulassung als statthaft betrachtet werden. 3. Ob die von der Rechtsbeschwerdeführerin behauptete Unterschiedlichkeit in den Rechtsauffassungen des Beschwerdesenats und des Bundesgerichtshofs zur Auslegung eines Gebrauchsmusters wirklich vorliegt, ist für die vorweg zu erörternde Präge der Zulässigkeit der Rechtobo-schwerde an sich ohne Bedeutung. Wie die Rechtsbeschwerde-gegnerin zu 1 zutreffend bemerkt, darf der von der Rechto-beschwerdeführerin beanstandete Satz in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht aus dem Zusammenhang gerissen und für sioh allein betrachtet werden. Bio Ausführungen vor und nach diesem Satz fcuten darauf hin, daß der Beschwerdesenat zur Auslegung des streitigen Gebrauchs musters eben doch nicht lediglich den Wortlaut der ursprünglichen Ansprüche, sondern die Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen herangezogen hat. Die Rechtsbeschwerdegegnerin zu 1 weist zutreffend darauf hin» daß in dem Urteil des Bundesgerichtshofs» und zwar go~ rade zur Begründung der von der Rechtsbeschwerdeführerin angeführten Sätze, unter anderem auf ein in RGZ 120, 224 abgedrucktes Urteil des Reichsgerichts Bezug genommen ist, das einen mit dem vorliegenden Pall in vielem vergleichbaren Pall betraf und in dem an mehreren Stellen (namentlich auf Seiten 229/230) - ebenso wie neuerdings in dem Urteil des erkennenden Senats la ZR 17/63 vom 17« Dezember 1963 "Christbaumbehang" (auszugsweise abgedr« im BB 1964, 146) -zu dem Ausdruck gebracht ist, daß unter Umständen dem Inhalt der Schutzansprüche die maßgebende Bedeutung zukommen kann. November 1956 gestellt hat, ist ebenfalls zu demindest zweifelhaft, und zwar schon deshalb, weil der Beschwerdeeenat nach> seinen sonstigen Ausführungen einen die Ansprüche der An-schlußbeschwerde umfassenden allgemeinen Brfindungsge-danken in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart gefunden haben würde. 4. Ob die von der Rechtsbeschwordeführerin behauptete Unterschiedlichkeit in den Rechtsauffaasungen des Be-schwerdesenats und des Bundesgerichtshofs tatsächlich besteht, iBt jedoch, wie bereits gesagt, für die Präge der Zulässigkeit der RechtBbeschwerde ohne Bedeutung» Die Rochto-beschwerde würde auch dann nicht zulässig sein, wenn dio a) Nach den im wesentlichen gleichlautenden Vorschriften dos § 41 p Abs. 1 PatG, des hier einschlägigen § 10 Abs. 5 Satz 1 GebrMG und des § 13 Abs. 5 Satz 1 WZG findet gegen einen Beschluß eines Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof der Regel nach nur dann statt, wenn der Boschwerde-senat die Rechtsbeschwerde in dem Besohluß zugelasson hat. Auoh ohne Zulassung durch den Beschwerdesenat ist dio Rechte beschwerde - als sogen, ’'zulassungsfreie Rechtebe schv/ordo" -nach der Vorschrift des § 41 p Abs.3 PatG und den darauf verweisenden Vorschriften des hier einschlägigen § 10 Abs. 5 Satz 2 GobrMG und des § 13 Abs. 5 Satz 2 WZG ausnahmsweise dann statthaft, wenn einer der in § 41 p Aba. 3 Nr. 1-5 PatG genannten Mängel des Verfahrens vorlicgt und gerügt wird, - wobei es indes genügt, daß das Vorliogcn eines solchen Verfahrensmangels durch substantiierten Vortrag behauptet wird (BGHZ 39, 333/34). Rechtsmittel der Regel nach von seiner Zulassung abhängig, ist aber die Zulassung nicht erfolgt und sind auch die Voraussetzungen für ein daneben gegebenes zulassungsfreics Rechtsmittel nicht erfüllt, so verbleibt zur Eröffnung der Rechtsmittelinstanz nur noch die sog. März 1961, durch das das Bundos-patentgericht errichtet, das Verfahren in Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeiohensachen weitgehend neu geregelt und das Rechtsmittel der Rechtsbeschv/erdo gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate eingeführt worden ist, hat jedoch, wie bereits gesagt, das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. Bundesgerichtshofs, zu einer weiteren Verzögerung der Verfahren und in Patenteachen zu einer rechtlich bedenklichen Verlängerung der Zeit der Ungewißheit über den Portbestand des einstweiligen Schutzes aus einer bekannt-gemachten Patentanmeldung führen würde* Ist aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 41 p Abs. 1 PatG, § IG Abs. 5 Satz 1 GebrMG, § 13 Abs* 5 Satz 1 WZG) - von den Pfillch, des § 41 p Abs.3 PatG abgesehen - die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts eine Voraussetzung für doron Zulässigkeit und die Nichtzulassungsbeschwerdo nicht vorgesehen, so besteht keine Möglichkeit für das übergeordnete Gericht - den Bundesgerichtshof -, eine negative Entscheidung des Beschwerdesenats über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nachzuprüfen und eine nach Meinung dC3 Betroffenen zu Unrecht unterbliebene Zulassung der Rechtebe schwerde von sich aus nachzuholen (vgl. BGHZ 2, 16 für den gleichliegenden Pall der ersten Alternative des § 546 Abs. 1 ZPO), und zwar selbst dann nicht, wenn das Gosots -wie hier § 41 Abs. 2 PatG - unter näher bestimmten Voraussetzungen die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich gebietet. Entgegen der von der Rechtsbeschwerdoführo-rin vertretenen Meinung besteht auch keine Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbesohwerde wenigstens in der Richtung nachzuprüfen, ob der Beschwerdesenat sich überhaupt mit seiner etwaigen Verpflichtung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 41 p Abs. 2 PatG gehörig auo-einandergesetzt hat. d) Hie vorliegende Rechtsbeschwerde würde, wie ersichtlich auch die Eechtsbeschwerdeführerin nicht verkennt, mithin nur dann zulässig sein können, wenn das Anwendungsgebiet des § 41 p Abs.3 PatG auf weitere, dort nicht ausdrücklich genannte Fälle ausgedehnt würde, wenn also etwa (■ worauf hier das Anliegen der Rechtsbeschwordoführc-rin hinausläuft -)> nach dem Vorbild des § 24 Abs. 2 Nr. 1 I»wVG auch der Pall der Abweichungsrechtebeschwerdo in die Fälle der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde einbezogeh würde, oder wenn (was in der vorliegenden Rechtsbeschwerdc-sache nur angedeutet, in den anderen gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung anstehenden Rechtsbeschwerdo-sachen la ZB 215/63» 223/63 und 228/63 aber ausdrücklich bo-gehrt wird,) die zulassungsfreie RechtsbeBchwerde - im selben Umfang wie in anderen Verfahrensordnungen die Nicht-! Eine Ausdehnung des Anwendungsgebiets dos § 41 p .Abo. 3 PatG in der von der Rechtsbeschwerde gewünschten Richtung würde nicht vereinbar sein mit den auch heute noch gültigen Erwägungen, aus denen der Gesetzgeber nach den bereits genannten Ausführungen in der Amtlichen Begründung und im Bericht des Rechtsausschusses zu dem Sechsten Überleitungsgesetz die Möglichkeit der NichtZulassungsbeschwerde (und auch die Möglichkeit der Abweichungsrechtsbeschwer.do) Sie ließe eich aber auch nicht aus einem Mißtrauen in die Rechtsprechung und die Zulassungspraxis der Beschwerdesenate des Bundeo-patentgerichts rechtfertigen, wie es in der vorliegenden undinden»anderen gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung anstehenden Rechtsbeschwerden mehr oder weniger deutlich zu dem Ausdruck gebracht wird. Die Beschwerdesenate dos mit dem Sechsten überleitungsgeeetz geschaffenen BundeBpatentgerichto sind unbestreitbar Gericht im -Sinne des Grundgesetzes und namentlich auch im Sinne der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs.4 GG. Aber auch schon die früheren Beschwerdesenate des Patentamts Übten der Sache nach Rechtsprechung aus und trugen mit ihrer Rechtsprechung wesentlich zu dem Ansehon bei, das das deutsche Patentwesen genoß. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1% Juni 1959 (BVerwGE 8, 350) den Beschwerdesenaten des Deutschen Patentamts die Eigenschaft als Gericht im Sinne des Grundgesetzes und ihren vordem als letztinstanzlich betrachteten Entscheidungen demzufolge die Unanfechtbarkeit abgesprochen hat, so ist der allgemein anerkannte tragende Grund dafür nur der gev/esen, daß sie keine besonuere von der Exelutive getrennte Institution, sondern organisatorisch eng mit den übrigen, als Verwaltungsbehörde anzusehenden Teilen des Deutschen Patentamts verzahnt waren. Gerichtsqualität der Beschwerdosenate des Deutschen Patentamts zusätzlich angestellte Erwägung, daß sie letztinstanzlich ohne Mitwirkung eines rechtskundigen Mitglieds entschieden, ist weithin auf Widerspruch gestoßen, trifft nach den Regelungen des Sechsten Überldbungsgesetzos (§ 36 d Abs. 1 PatG n.F., § 10 Abs.4 GebrMG n.F., § 13 Abs.4 WZG n.F.) für die Beschwordesenate des Bundespatentgerichts allgemein nicht mehr zu und ist für den Gebrauchsmuster-Beechwor-dosenat, um den es hier geht, nach § 4 Abs. 5 GebrMG a.F. sowie für die Warenzeichen-Beschwerdesenate nach § 12 Abo.. 6 WZG a.F. schon vordem nicht zutreffend gewesen» Es können deshalb berechtigterweise keine Bedenken dagegen erhoben werden, daß nach den Vorschriften des Sechsten Überleitungen setzos die Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts in der die Zulässigkeit der Rechtsboschwerde an den Bundesgerichtshof für den Rogolfall von der Zulassung der Rechtsbeschwerde, und zwar von der Zulno-süng durch die Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts selber, abhängig gemacht und gegen deren Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsboschwerde kein Rechtsmittel gegeben ist.Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs.4 GG verlangt, daß überhaupt ein Rechtsweg eröffnet ist; aber weder Art. 19 Abs.4 GG noch das allgemeine Rechtsstaat sprinzip verlangt, daß der Rechtsweg in allen Zweigen mehrere Instanzen haben müsse (BVerfGE 4, 74, 94/95; 11, 232, 233 m.w.Naohw.)j BGH in RzW 1958, 195 Nr. 44 zu § 219 BEG)o Daß die Beschwerdesenato des Bundespatentgerichts entgegen der Vorschrift des $ 41 p Abs. 2 PatG die Rechtebeschwerde nicht oder in zu geringem Umfang zuließen, kann nach den beim Bundesgerichtshof bisher vorliegenden Erfahrungen nicht allgemoinhin*gesagt werden.
Sachschlageworks Amtliche Sammlung: da PatG §41p Damenschuh-Ahaat Hat der Besohwerdesenat des Bundespatentgerichts die Hechtsbeschwerde nicht zugelassen, so kann dagegen nicht angegangen werden, auch nicht mit der Rüge, daß die Sicht Zulassung nicht oder nicht gehörig begründet v/orden sei„ BGH, Beschlo v. 21. April 1%4 - la ZB 218/63 - Bund e spat ont gor ic ht Ia ZB 218/63 Verkündet an 21« April 1964 Oechsler, Justizangcstelite als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beschluß In der Gebrauchsmuster-Böschungssaohe der Firma Franz KflBP (Alleininhaberx Franz Holzabsatzfabrik, ln bei HflHIBi Straße, Gebrauchsmust erinhaberin, Antragoge gncrii und Rechtsbesehwerdeführorin, - Verfahrensbcvollmöchtigte: Rechtsanwälte Prof.Br. und Br. - gegen 1. die Firma Gebrüder GmbH in WKKKB HBNtraße? gesetzlich vertreten durch die Fabrikanten Emil, Eduard und Karl in 2. die Firma Alois SchflP (Alloininhaber* Alois Sc in GflHB über Antragsteller und Äechtsbeschwordegegnor, - Vorfahrensbevollmächtigtor zu 1: Rechtsanwalt Br. zu 2$ Rechtsanwalt Br. betreffend das Gebrauchsmuster 1 772 427 hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1964 unter Mitwirkung -la- des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichtcr Dr. Spreng, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Schneider beschlossen; io Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 5» Senats (Gebrauchsmustor-Besohwerdesenats) des Bundespatentgerichts von 16. Mai 1963 wird auf Kosten der Antragsgognorin als unzulässig verworfen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 Lid festgesetzt. i £ ä a l & jl X® Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 25. Fo-bruar 1958 angemeldeten, am 14. August 1958 eingetragenen und gemäß §14 Abs. 2 GebrMG in seiner Schutsdauer verlängerten, einen "stabilisierten Schuhabsatz aus Holz oder beliebigem Material" betreffenden Gebrauchsmusters 1 772 427< Von den mit der Anmeldung eingereichten, der Eintragung zugrundegelegten 5 Schutzansprüchen hatte der erste folgenden Wortlaut; "I. Stabilisierter Schuhabsatz aus Holz oder beliebigem Material, dadurch gekennzeichnet, daß in Längsrichtung des Schuhabsatzes beliebig tief ein beliobig langer und beliebig geformter Hohl- oder Vollkörper, der offen oder geschlossen ist, mit beliebiger Außen- oder Xnnenflöchenveränderung, aus Stahl oder beliebigem Material eingelassen wird und am oberen Ende ein Gewinde besitzt sov/ie am unteren Ende - am Absatzfleck - beliebig geformt sein kann und zur Lauffleokbefestlgung dient® 2o - £ooooooo»H Die Antragsteller haben in zwei später miteinander verbundenen Verfahren bei dem Deutschen Patentamt die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt. Die Äntrags-gegnerin verteidigte das Gebrauchtmusber in einem zu den beiden Löschungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 10. Januar 1962 nur noch mit einem einzigen, neu gefaßten Sohutzanßpruch- den sie am selben lag als einen »die bisherigen Ansprüche ersetzenden einzigen Schutzanspruch" auch zu den Gebrauchsmusterakten einreichte, mit der Bitte, diesen den Unterlagen der Amte-akte beizufügen, um "der Öffentlichkeit kundzutun, daß aus dem Gebrauchsmuster nur noch Hechte in dem aus dem beigefügten Anspruch ersichtlichen Umfang geltend gemacht werden«" In der mündlichen Verhandlung vor der Gebraucho-musterabteilung II des Deutschen Patentamts am 2« Februar 1962 legte die Antragsgegnerin hilfsweise folgenden Schutzanspruch vors "Hoher Absatz für Damenschuhe, in dem ein aus Stahl bestehendes Verstärkungsglied angeordnet ist, das dem verdrehsicheren Festlegen eines Absatzflecks dient, dadurch gekennzeichnet, daß das Verstärkungsglied aus dem Absatz herausragt und der Ab-satzfleck eine Ausnehmung aufweist, deren Tiefe geringer ist als die Dicke des Absatzflecks, und letzterer auf dem herausragenden Toil des Verstärkungs*! gliedes mit Preßsitz aufgesetzt ist«" 1 Die Gebrauohsmusterabteilung verfügte durch Beschluß vom sd'iben Tage unter Abweisung der Löschungsan-tröge im übrigen die teilweise Löschung des Gebrauchsmusters dadurch, daß an die Stelle der eingetragenen Schutzansprüche der in der Verhandlung hllfsweise vorgelegte Schutzanspruch treten sollte. Hit einer Eingabe vom selben Tage reichte die Antragsgegnerin auch diesen Schuteanspruch zu den Gebrauchsmusterakten ein, mit der Erklärung, daß das Anspruchsbegehren nur noch insoweit geltend gemacht werde, wie sich dies aus den belgefUgtcn geänderten Unterlagen ergebe. Gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung legten beide Antragsteller Beschwerde ein» Die Antragsgegnerin legte ihrerseits Anschlußbeschwerde ein mit dem Antrag, das Gebrauchsmuster mit folgendem Schutzanspruch aufrechtzuerhalten: "Hoher Absatz für Damenschuhe, in dem ein aus Stahl bestehendes, Über die untere Absatzfläche hinausragendes Verstärkungsglied angeordnet ist, dessen herausragendes Ende dem verdrehsicheren Pestlegen eines mit Preßsitz aufgeschobenen Absatzfleckes dient, der eine dem Querschnitt des Verstärkungsgliedes entsprechende Ausnehmung aufweist, deren Tiefe geringer ist als die Dicke dos Absatzfleckes, dadurch gekennzeichnet, daß als Verstärkungsglied ein längsgesch]itzter Stahlhohlstift (Spannstift) vorgesehen ist". Hilfsweise legte sie noch zwei andere Passungen des Schutzanspruchs vor, die im wesentlichen der Anspruchsfassung vom 2. Februar 1962 entsprachen, jedoch mit der Änderung, daß im Gattungsbegriff das Wort "Stahl" durch die Worte "längsgeschlitzter Stahlhohlstift" ersetzt werden sollte. Durch den hier angefochtenen Beschluß vom 16. Mai 1963 (5 W 423/62) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwordo-senat) des Bundespatentgerichts den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung II vom 2. Februar 1962 aufgehoben und das Gebrauchsmuster 1 772 427 in vollem Umfang gelöscht. Über die Frage der Zulassung der Rechtsboschwordc hat sich der Beschwerdesenat in dem Beschluß nicht ausgesprochen. M 5 M> Gegen diesen, ihr ant 6. Juli 1963 zugesteilton Beschluß hat aie Antragsgegnerin durch einen am 6, August 1963 hei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie Verletzung des § 10 Abs« 5 GebrMG i.V.m. § 41 p Abs« 3 Nr« 5 und § 41 p Abs. 2 PatG rügt. Sie beantragtf den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurtickzuverweisen. Die Antragsteller beantragen, die Rechtsbeschwerdo zurückzuweisen« II. Bis Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß den Vorschriften des § 41 r PatG frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, sie ist aber schon an sich nicht statthaft und deshalb unzulässig (§ 10 Abs. 5 Satz 2 GebrMG i.V.m« § 41 t PatG), weil sic weder voja Beschwordosenat des Bundespatentgerichts indem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist (§ 10 Abs. 5 Satz 1 GebrMG i.V.m, § 41 p Abs. 1 PatG) nooh einer der Fälle vorliegt, in denen es nach § 10 Abs. 5 S. 2 GebrMG i.Vom. § 41 p AbB. 3 PatG einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf, 1. Ber Beschwerdesenat hat in dem angefochtenen Beschluß zunächst die Schutzfähigkeit des in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 1962 vorgelegten und im Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung vom 2. Februar 1962 zugo -standenen einzigen Schutzanspruohs geprüft, da die Antrago-gegnerin mit ihrem am selben Tage zu den Gebrauchsmuster- — 6 — akten eingereichten Schriftsatz der Öffentlichkeit davon Kenntnis gegeben habe, daß nur noch ein Schutzanspruch dieser Passung die Grundlage des Gebrauchsmusterschutzes bilden solle. Der Beschwerdesenat hat die darin gekennzeichnete Ausbildung eines hohen Absatzes für Damenschuhe nicht als schutzfähig angesehen, weil die als erfindungswesentlich angegebenen Merkmale bereits aus der vorveröffentlichten Italienischen Patentschrift 511 317 bekannt gewesen seien. Die von der Antragsgegnerin mit dem Hauptantrag und den Hilfeanträgen der Anschlußbeschwerde verfochtenen drei anderen Anspruchsfassungen aber hätten* wie der Beschv/erdesenat wo it or ausführt, dem Streitgebrauchsmuster ebensowenig zugrundegelegt werden können, da sie unzulässige Änderungen des mit der Erklärung vom 2. Februar 1962 eingeschränkten Schutzanspruchs enthielten. Der Antragsgegnerin komme es nach Kenntnis der italienischen Patentschriften 511 317 und 5H 169 jetzt nicht mehr darauf an, daß das Vorstärkungsglied aus dem Absatz herausragt, daß der Absatzfleck eine Ausnehmung aufweist, deren Tiefe geringer ist als die Dicke des Absatzfleoks, und daß letzterer auf dem herausragenden Teil des Verstärkungsgliedes mit Preßsitz aufgesetzt 1st. Nach den Anträgen der Anschluß-beschwerds wolle sie ihr Schutzbegehren jetzt vielmehr darauf abgastellt wissen, daß es sich boi der Neuerung nicht um ein aus Stahl bestehendes Verstärkungsglied schlechthin handele, sondern daß ein ganz spezielles Vorstärkungsglied, nämlich ein längsgeschlitzter Hohlstift aus Stahl (Spannstift), angewendet words. Den eingetragenen Unterlagen könne aber auch von einem Fachmann nicht entnommen werden, daß diese besondere Ausgestaltung des Verstärkungsgliedes erlindungswesentlich habe sein sollen. In den ursprünglichen Ansprüchen seien die jetzt aufgeführten besonderen Eigenschaften des Verstärkungsgliedes nicht genannt; und wenn in der Beschreibung gelegentlich neben zahlreichen anderen Lösungsmöglichkeiten auch von einem aufgeschlitzten Zylinder und an anderer Stelle von einem aus Stahl gewählten Hohlstift die Rede sei} so könne darin doch nicht eine besondere Auswahl der jetzt geltend gemachten Kombination gesehen werden. Hit der Eintragung eines Gebrauchsmusters sei sein Gegenstand abgeschlossen. Der Inhalt der der Eintragung zugrundegelegtcn Schutzansprüche sei für die spätere Auslegung maßgebend. Merkmale, die den eingetragenen Unterlagen nicht als erfind ungswesentlieh zu entnehmen seien, könnten nach der Eintragung des Gebrauchsmusters nicht mehr zwecks Begründung der Schutzfähigkeit übernommen werden. Was nicht durch die Anmeldung und etwaige Ergänzungen derselben vor der Eintragung des Gebrauchsmusters als erfindungswesentlich erkennbar und nicht durch die Eintragung unter Schutz gestellt worden sei, könne der Antragsgegnerin nachträglich nicht geschützt werden. 2. Die in diesen Ausführungen vom Beschwerdesenat geäußerte Auffassung, daß der Inhalt der eingetragenen SchutzansprUche für die spätere Auslegung des Gebrauchsmusters maßgebend sei, ist nach Meinung der Rechts-beschwerdeführerin nicht vereinbar mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil I ZR 49/55 Vom 2. November 1956 - ’'Unfallverhütungsschuh" - (IM Nr. 1 zu § 5 GebrMG s= GRUR 1957, 270), in denen gesagt ist, daß der Inhalt der Ansprüche bei einem Gebrauchsmuster für die Auslegung nicht die gleiche Bedeutung wie bei einem Patent habe, weil die Fassung der Ansprüche bei einem Gebrauchsmuster - anders als bei Patenten - keiner Nachprüfung in äer Richtung unterliege, ob sie die neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung zutreffend wiedergeben, und daß bei der Auslegung eines Gebrauchsmusters deshalb der Inhalt der Unterlagen in seiner Gesamtheit tieranzuziohcn sei. Für nicht vereinbar mit dem Urteil des Bundosgerichtc-hofs vom 2. November 1956 hält die Rechtsbeschwerdeführc-rin es nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ferner, daß der Beschwerdesenat nicht erwogen habe, ob für die Ansprüche in der Fassung der Anschlußbeschwcrde ein Schutz nicht bereits unter dem Gesichtspunkt eines den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmenden allgemeinen Erfindungsgedankens bestanden habe. Die Rechtsboschwordo-führerin ist doäitfiLb der Meinung, daß der Beschwerdesenat gemäß § 10 Abs. 5 GebrMG i.V.m. § 41 p Abs. 2 PatG verpflichtet gewesen wäre, die Rechtsbeschwerdo zuzulassen, zu demal die Diskussion über die Dichtigkeit der in dom angefochtenen Beschluß geäußerten, mit der ständigen Rechtsprechung der früheren Boschwerd©senate des Deutschen Patentamts übereinstimmenden Rechtsauffassung des Beschwordc-senats einen beachtlichen Teil der mündlichen Verhandlung eingenommen und die Rechtsbeschwerdeführerin ausdrücklich den - vom Beschwerdosenat aber lediglich als MAnregung” auf gefaßten - Antrag gestellt habe, die Rechtsbeschwordc zuzulassen. Bel einer weitherzigeren Auslegung der absoluten Rechtsbeschv/ordegründo des § 41 p Abs. 3 PatG, die anstelle der im Beschluß des Ersten Zivilsenate des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1962 (BGHZ 39, 333) bevorzugten Rücksichtnahme auf die ’’Einheit der Rechtsordnung" eine stärkere Berücksichtigung der Besonderheiten des Patent- und Gebrauchsmusterwesens im Verfahren, in den Rechtsfolgen und in der Zusammensetzung des Gerichts zeige und damit dem Kern des Sechsten Übedeitungsgesetzes, die Rechtsvreggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zu dem Zuge kommen zu lassen, besser gerecht werde, müsse der angefochtene Beschluß, so meint die Rechtsbeschwerdeführerin, im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG als "nicht mit Gründen versehen" und die Rechtsbeschwerde deshalb auch ohne Zulassung als statthaft betrachtet werden. 3. Ob die von der Rechtsbeschwerdeführerin behauptete Unterschiedlichkeit in den Rechtsauffassungen des Beschwerdesenats und des Bundesgerichtshofs zur Auslegung eines Gebrauchsmusters wirklich vorliegt, ist für die vorweg zu erörternde Präge der Zulässigkeit der Rechtobo-schwerde an sich ohne Bedeutung. Da jedoch nur aus dieser Behauptung heraus das Anliegen der Rechtsbeschv/erdeführc-rin voll verständlich wird und sich zudem auch die Rechto-beschwerdegegnerin zu 1 eingehend mit dieser Behauptung auseinandergesetzt hat, sei bemerkt, daß es zu demindest zweifelhaft erscheinen muß, ob der behauptete Unterschied in den Auffassungen besteht. Wie die Rechtsbeschwerde-gegnerin zu 1 zutreffend bemerkt, darf der von der Rechto-beschwerdeführerin beanstandete Satz in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht aus dem Zusammenhang gerissen und für sioh allein betrachtet werden. Bio Ausführungen vor und nach diesem Satz fcuten darauf hin, daß der Beschwerdesenat zur Auslegung des streitigen Gebrauchs musters eben doch nicht lediglich den Wortlaut der ursprünglichen Ansprüche, sondern die Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen herangezogen hat. Auf 10 - der anderen Seite dürfen aber auch die von der ßechts-besbhwerdefUhrerin angeführten Sätze des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 2. November 1956 nicht aus dem Zusammenhang gerissen und für eich allein betrachtet werden» Die Rechtsbeschwerdegegnerin zu 1 weist zutreffend darauf hin» daß in dem Urteil des Bundesgerichtshofs» und zwar go~ rade zur Begründung der von der Rechtsbeschwerdeführerin angeführten Sätze, unter anderem auf ein in RGZ 120, 224 abgedrucktes Urteil des Reichsgerichts Bezug genommen ist, das einen mit dem vorliegenden Pall in vielem vergleichbaren Pall betraf und in dem an mehreren Stellen (namentlich auf Seiten 229/230) - ebenso wie neuerdings in dem Urteil des erkennenden Senats la ZR 17/63 vom 17« Dezember 1963 "Christbaumbehang" (auszugsweise abgedr« im BB 1964, 146) -zu dem Ausdruck gebracht ist, daß unter Umständen dem Inhalt der Schutzansprüche die maßgebende Bedeutung zukommen kann. Ob der BeschwerdeSenat sich hinsichtlich der Berücksichtigung eines allgemeinen Erfindungsgedankeno in einen Gegensatz zu dem - in einem Verletzungsprozeß ergangenen - Urteil des !|fcindesgerichtshofs vom 2. November 1956 gestellt hat, ist ebenfalls zu demindest zweifelhaft, und zwar schon deshalb, weil der Beschwerdeeenat nach> seinen sonstigen Ausführungen einen die Ansprüche der An-schlußbeschwerde umfassenden allgemeinen Brfindungsge-danken in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart gefunden haben würde. 4. Ob die von der Rechtsbeschwordeführerin behauptete Unterschiedlichkeit in den Rechtsauffaasungen des Be-schwerdesenats und des Bundesgerichtshofs tatsächlich besteht, iBt jedoch, wie bereits gesagt, für die Präge der Zulässigkeit der RechtBbeschwerde ohne Bedeutung» Die Rochto-beschwerde würde auch dann nicht zulässig sein, wenn dio 11 behauptet© Unterschiedlichkeit festzustellen sein sollto0 a) Nach den im wesentlichen gleichlautenden Vorschriften dos § 41 p Abs. 1 PatG, des hier einschlägigen § 10 Abs. 5 Satz 1 GebrMG und des § 13 Abs. 5 Satz 1 WZG findet gegen einen Beschluß eines Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof der Regel nach nur dann statt, wenn der Boschwerde-senat die Rechtsbeschwerde in dem Besohluß zugelasson hat. Auoh ohne Zulassung durch den Beschwerdesenat ist dio Rechte beschwerde - als sogen, ’'zulassungsfreie Rechtebe schv/ordo" -nach der Vorschrift des § 41 p Abs. 3 PatG und den darauf verweisenden Vorschriften des hier einschlägigen § 10 Abs. 5 Satz 2 GobrMG und des § 13 Abs. 5 Satz 2 WZG ausnahmsweise dann statthaft, wenn einer der in § 41 p Aba. 3 Nr. 1-5 PatG genannten Mängel des Verfahrens vorlicgt und gerügt wird, - wobei es indes genügt, daß das Vorliogcn eines solchen Verfahrensmangels durch substantiierten Vortrag behauptet wird (BGHZ 39, 333/34). In ähnlichor V/oioe ist in anderen VorfahrBneordnungen, sofern sie das Erfordernis der Zulassung eines Rechtsmittels aufstellen, neben dem zugelassenen Rechtsmittel ein zulassungsfroies Rechtsmittel vorgeoehen, so z.B. als zulassungsfreie Rechtsbo-schwerdo in § 73 AbB. 4 GWB und in § 24 Abs. 2 IwVG oder als zulassungsfroio Revision in § 547 ZPO, in § 133 Vv/GO und in § 221 BEG 1956« Bas Rechtsmittel der zulassungsfrcien Rechtsboschwerdo oder zulassungsfreien Revision ist jedoch nach allen diesen Vorschriften nur dann statthaft, wenn die jeweils in den Vorochriften bezeichnoton, toils gleich oder ähnlich, teils unterschiedlich bestimmten Voraus! Setzungen erfüllt sind. Macht eine Vorfahrensordnung ein Rechtsmittel der Regel nach von seiner Zulassung abhängig, ist aber die Zulassung nicht erfolgt und sind auch die Voraussetzungen für ein daneben gegebenes zulassungsfreics Rechtsmittel nicht erfüllt, so verbleibt zur Eröffnung der Rechtsmittelinstanz nur noch die sog. "Nichtzulassungsbo-schwerde”, wie sie z.B. in § 74 GWB, in § 132 Abs. 3-5 VwGO und in § 220 BEO 1956, nicht aber auch im Patontgo-setz und in den darauf verweisenden Vorschriften dos Gebrauchsmustergesetzes und des Warenzeichengesetzes vorgesehen ist. b) Bas Ziel, das die Rechtsbeschwerde hier verfolgt, ist ein Ziel, das dort, wo die Nichtzulassungsbeschv/erdo gegeben ist, mit dieser erreicht werden kann. Bas Sechste Überleitungsgesetz vom 23. März 1961, durch das das Bundos-patentgericht errichtet, das Verfahren in Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeiohensachen weitgehend neu geregelt und das Rechtsmittel der Rechtsbeschv/erdo gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate eingeführt worden ist, hat jedoch, wie bereits gesagt, das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. Wie sich aut der Amtlichen Begründung zu dem. Rogierungsentwurf dos Sechsten Überleitungsgesetzes - BT-Brucks. Nr. 1749 der 3. Y/ahl-periode - (zu § 1 Nr. 27 des Entwurfs» Nr. 29 des Gesetzes bei 3a)aa), abgedr. in Bl. PMZ 1961, HO ff, 156/57) und aus dem Schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags - zu BT-Brucks. 2405 und 2406 der 3. Wahlperiode - (bei III 6, abgedr. ifc Bl. PMZ 1961, 169, 170) ergibt, ist das bewußt geschehen, weil zu befürchten war, daß die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer untragbaren und unerwünschten zusätzlichen Belastung des Bundesgerichtshofs, zu einer weiteren Verzögerung der Verfahren und in Patenteachen zu einer rechtlich bedenklichen Verlängerung der Zeit der Ungewißheit über den Portbestand des einstweiligen Schutzes aus einer bekannt-gemachten Patentanmeldung führen würde* Ist aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 41 p Abs. 1 PatG, § IG Abs. 5 Satz 1 GebrMG, § 13 Abs* 5 Satz 1 WZG) - von den Pfillch, des § 41 p Abs. 3 PatG abgesehen - die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts eine Voraussetzung für doron Zulässigkeit und die Nichtzulassungsbeschwerdo nicht vorgesehen, so besteht keine Möglichkeit für das übergeordnete Gericht - den Bundesgerichtshof -, eine negative Entscheidung des Beschwerdesenats über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nachzuprüfen und eine nach Meinung dC3 Betroffenen zu Unrecht unterbliebene Zulassung der Rechtebe schwerde von sich aus nachzuholen (vgl. BGHZ 2, 16 für den gleichliegenden Pall der ersten Alternative des § 546 Abs. 1 ZPO), und zwar selbst dann nicht, wenn das Gosots -wie hier § 41 Abs. 2 PatG - unter näher bestimmten Voraussetzungen die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich gebietet. Entgegen der von der Rechtsbeschwerdoführo-rin vertretenen Meinung besteht auch keine Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbesohwerde wenigstens in der Richtung nachzuprüfen, ob der Beschwerdesenat sich überhaupt mit seiner etwaigen Verpflichtung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 41 p Abs. 2 PatG gehörig auo-einandergesetzt hat. Es mag zwar angebracht sein, daß der Beschwerdesenat in geeigneten Fällen und namentlich dann, wenn ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerdo gestellt war, die Nichtzulassung begründet. Fehlt eine solche Begründung oder ist sie mangelhaft, so kann das jedoch nicht! - H - zur Folge haben, daß deshalb die Nichtzulassung nachprüfbar würdeo c) Das Ziel, das die Hechtsbeschwerde hier verfolgt, kann auch nicht auf Grund der Vorschriften des § 41 p Abo» 3 PatG erreicht werden, insbesondere nicht auf Grund der von der Hochtsbeschwerdoführorin ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschrift der Nr, 5 des § 41 p Abs» 3 PatG, nach der die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde dann statthaft ist, wenn gerügt wird, daß "der Beschluß nicht mit Gründen versehen" sei« Untor dem "Beschluß" im Sinne dieser Vorschrift kann, wie auch die Rochtsboschwerdegegnorin zu 2 bemerkt, nur derjenige Beschluß verstanden werden, durch den - wie es in § 41 P Abs* 1 PatG ausdrücklich gosagt, in § 10 Abs« 5 Satz 1 GebrMG und § 13 Abo» 5 Satz 1 WZG aber offensichtlich ebenfalls gemeint ist - "über eine Beschwerde entschieden" worden ist und der vom Rechtsbeschwordoführor mit dom Ziel "angofochten" v/ird, daß er "aufgehoben" und "die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückverwioson"'worden soll (§ 41 r Abs. 4 Nr. 1, §41 x Abs. 1 PatG)® Dagegen kann darunter nicht auch eine in der Formel oder in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgesproohm.oder gar eine Überhaupt nicht ausdrücklich ausgesprochene EntScheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verstanden werden® Würde auch das darunter verstanden, so wäre mit der Vorschrift des § 41 p Abs» 3 Nr. 5 PatG in dor lat die hier von der Rechts-beschwerdo gewünscht0, auf den Fall der Nichtbegründung der Nichtzulassung beschränkte Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet. Das aber würde weder mit dom Sinn des § 41 p Abs® 3 Nr® 5 PatG, wie or sich nach dem Gesagten aus dem Zusammenhang des Gesetzes eindeutig ergibt, noch mit dor Grundentscheidung des Gesetzgebers vereinbar sein, eine Nichtzulassungs- ~ 15 - beschwerde in der durch das Sechste Überleitungsgesetz geschaffenen Verfahrensordnung nicht vorzusehen. Schließlich würde eine auf den Pall der Nichthegründung der Nichtzulassung beschränkte Nichtzulassungsbeschwerde auch kein Vorbild in anderen Verfahrensordnungen haben und dom Zweck des Hechtsinstituts der Nichtzulassungsbeschwerde nur in höchst unvollkommener Weise gerecht werden., d) Hie vorliegende Rechtsbeschwerde würde, wie ersichtlich auch die Eechtsbeschwerdeführerin nicht verkennt, mithin nur dann zulässig sein können, wenn das Anwendungsgebiet des § 41 p Abs. 3 PatG auf weitere, dort nicht ausdrücklich genannte Fälle ausgedehnt würde, wenn also etwa (■ worauf hier das Anliegen der Rechtsbeschwordoführc-rin hinausläuft -)> nach dem Vorbild des § 24 Abs. 2 Nr. 1 I»wVG auch der Pall der Abweichungsrechtebeschwerdo in die Fälle der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde einbezogeh würde, oder wenn (was in der vorliegenden Rechtsbeschwerdc-sache nur angedeutet, in den anderen gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung anstehenden Rechtsbeschwerdo-sachen la ZB 215/63» 223/63 und 228/63 aber ausdrücklich bo-gehrt wird,) die zulassungsfreie RechtsbeBchwerde - im selben Umfang wie in anderen Verfahrensordnungen die Nicht-! zulassungsbeschwerde - ganz allgemein auch zur Nachprüfung äer Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegeben würde. Zu | einer solchen Ausweitung des Anwendungsgebietes des § 41 p Abs. 3 PatG ist aber das Gericht weder befugt noch veranlaßt. Zwar sollte nach dem bereits erwähnten Schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags (oben zu II 4 b) durch Anfügung des Absatzes 3 an § 41 p PatG den Bedenken Rechnung getragen werden, die gegen die allzu starke Einengung der Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde im Regierungsentwurf geäußert worden waren. Gleichwohl ist die in § 41 p Abs. 3 PatG gegebene Aufzählung der Verfahrensmängel, deren Rüge die 2ulassungsfreie Rechtsbeschwörde eröffnen soll, ebenso wie in § 133 VwGO, der als Vorbild für § 41 p Abs. 3 PatG gedient hat, als eine erschöpfende Aufzählung anzusehen (vgl. £yermann/ Fröhler» Verwaltungsgerichtsordnung 3» Aufl. § 133 Rdn. 2j Klingeri Verwaltungsgerichtsordnung § 133 Anm. B 3)® Eine Ausdehnung des Anwendungsgebiets dos § 41 p .Abo. 3 PatG in der von der Rechtsbeschwerde gewünschten Richtung würde nicht vereinbar sein mit den auch heute noch gültigen Erwägungen, aus denen der Gesetzgeber nach den bereits genannten Ausführungen in der Amtlichen Begründung und im Bericht des Rechtsausschusses zu dem Sechsten Überleitungsgesetz die Möglichkeit der NichtZulassungsbeschwerde (und auch die Möglichkeit der Abweichungsrechtsbeschwer.do) nicht vorgesehen und die zulassungsfreio Rechtsbeschworde auf die im Gesetz bezeichneten Fälle beschränkt hat. Sie ließe eich aber auch nicht aus einem Mißtrauen in die Rechtsprechung und die Zulassungspraxis der Beschwerdesenate des Bundeo-patentgerichts rechtfertigen, wie es in der vorliegenden undinden»anderen gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung anstehenden Rechtsbeschwerden mehr oder weniger deutlich zu dem Ausdruck gebracht wird. Die Beschwerdesenate dos mit dem Sechsten überleitungsgeeetz geschaffenen BundeBpatentgerichto sind unbestreitbar Gericht im -Sinne des Grundgesetzes und namentlich auch im Sinne der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Aber auch schon die früheren Beschwerdesenate des Patentamts Übten der Sache nach Rechtsprechung aus und trugen mit ihrer Rechtsprechung wesentlich zu dem Ansehon bei, das das deutsche Patentwesen genoß. Sie wurden, wio -17- in der Amtlichen Begründung zu dem Regierungsentwurf des 12a Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 6. März 1961 - HP-Brucks. 1748 der 5« Wahlperiode - (abgodr. in B1PMZ 1961, 122) hervorgehoben, auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in der Praxis zunächst unwidersprochen als Gericht betrachtet. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1% Juni 1959 (BVerwGE 8, 350) den Beschwerdesenaten des Deutschen Patentamts die Eigenschaft als Gericht im Sinne des Grundgesetzes und ihren vordem als letztinstanzlich betrachteten Entscheidungen demzufolge die Unanfechtbarkeit abgesprochen hat, so ist der allgemein anerkannte tragende Grund dafür nur der gev/esen, daß sie keine besonuere von der Exelutive getrennte Institution, sondern organisatorisch eng mit den übrigen, als Verwaltungsbehörde anzusehenden Teilen des Deutschen Patentamts verzahnt waren. Durch das Sechste Uberleitungsgesetz ist dio erforderliche Trennung vollzogen und das Bundespatentgericht mit den Beschwerdesenaten als selbständiges und unabhängiges Gericht im Sinne des Grundgesetzes errichtet worden. Die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen die . Gerichtsqualität der Beschwerdosenate des Deutschen Patentamts zusätzlich angestellte Erwägung, daß sie letztinstanzlich ohne Mitwirkung eines rechtskundigen Mitglieds entschieden, ist weithin auf Widerspruch gestoßen, trifft nach den Regelungen des Sechsten Überldbungsgesetzos (§ 36 d Abs. 1 PatG n.F., § 10 Abs. 4 GebrMG n.F., § 13 Abs. 4 WZG n.F.) für die Beschwordesenate des Bundespatentgerichts allgemein nicht mehr zu und ist für den Gebrauchsmuster-Beechwor-dosenat, um den es hier geht, nach § 4 Abs. 5 GebrMG a.F. sowie für die Warenzeichen-Beschwerdesenate nach § 12 Abo.. 6 WZG a.F. schon vordem nicht zutreffend gewesen» Es können deshalb berechtigterweise keine Bedenken dagegen erhoben werden, daß nach den Vorschriften des Sechsten Überleitungen setzos die Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts in der Hegel letztinstanzlich entscheiden? die Zulässigkeit der Rechtsboschwerde an den Bundesgerichtshof für den Rogolfall von der Zulassung der Rechtsbeschwerde, und zwar von der Zulno-süng durch die Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts selber, abhängig gemacht und gegen deren Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsboschwerde kein Rechtsmittel gegeben ist.Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, daß überhaupt ein Rechtsweg eröffnet ist; aber weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaat sprinzip verlangt, daß der Rechtsweg in allen Zweigen mehrere Instanzen haben müsse (BVerfGE 4, 74, 94/95; 11, 232, 233 m.w.Naohw.)j und es verstößt auch nicht gegen rcchto-staatliehe Grundsätze, wenn die Beschwerdosenqto selbor über die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ihre Beschlüsse zu entscheiden haben (vgl. BGH in RzW 1958, 195 Nr. 44 zu § 219 BEG)o Daß die Beschwerdesenato des Bundespatentgerichts entgegen der Vorschrift des $ 41 p Abs. 2 PatG die Rechtebeschwerde nicht oder in zu geringem Umfang zuließen, kann nach den beim Bundesgerichtshof bisher vorliegenden Erfahrungen nicht allgemoinhin*gesagt werden. Ill6 Nach alledem war die Rechtsbaschwerde mit der Kostenfolgo aus § 4-1 y Abs« 1 Satz 2 PatG (ioV»m« § 10 Abs« 5 Satz 2 GebrMG) als unzulässig zu verwerfen. Pr. Nastolski Spreng Löscher Spengler Schneider