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BGH · Ia ZB 215/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ia ZB 215/65

"1» Verfahren zur Herstellung von harten Zellkörpern aus thermoplastischen Kunstharzen, wobei diese mit einer Flüssigkeit angepastet und mit einem Blähmittel versetzt, diese Pasten in gasdicht schließenden Formen erhitzt, die Formen noch während des Abkühlens entleert und die so erhaltenen Zellkörper gegebenenfalls nochmals frei erhitzt werden, dadurch gekennzeichnet» daß man solche Anpastflüsaigkeiten verwendet» die beim Erhitzen entweder durch Polymerisation oder durch Polykondensation erhärten» Durch den hier angefochtenen Beschluß vom 20» Mai 1963 (15 W 587/61) hat der 15« Senat (technischer Beschwerdesenat X) des Bundespatentgerichte den Beschluß der Prüfungs-Stelle vom 8« November I960 aufgehoben und das nachgesuchte Patent versagt« Bin Antrag der Anmelderin vom 26« Juni 1963» den Beschluß des Beschwerdesenats dahin zu berichtigen» daß die Rechtsbeschwerde zugelassen werde» ist von ihr nach Belehrung durch den Vorsitzenden des Beschwerdesenats nicht weiterverfolgt worden« Die Anmelderin hat sodann gegen den ihr am 20« Juni 1963 zugestellten Beschluß des Beschwerdesenats mit einem am 19« Juli 1963 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schrift satz Rechtsbeschwerde eingelegt» die sie auf die Rüge stützt8 daß der angefoohtene Beschluß "nicht mit Gründen versehen" sei« Sio beantragt» Die Rechtsbeschwerde ist frist- und formgerecht oingelegt und begründet worden« Sie ist auch ohne Zulassung durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts nach § 41 p Abs« 3 PatG an sich statthaft» weil die einzelnen Rügen» auf die aio gestützt wird» sich jedenfalls zu einem feil als die ins § 41 p Abs« 3 Nr« 5 PatG aufgeführte Rüge darstellen» daß der angefoohtene Beschluß "nicht mit Gründen versehen" sei« Die Rechtsbeschwerde ist daher als zulässig 2. Das gilt jedoch nicht* soweit die Rechtsbeschwerde-führerin die Rechtefrage zur Entscheidung stellen will, ob der angefoohtene Beschluß nioht bereits deshalb "nicht mit Gründen versehen" sei* weil er die Nichtzulassung der Rechts-boschwerde nicht begründe* obwohl die Voraussetzungen des § 41 p Abs« 2 PatG Vorgelegen hätten und das Bundespatentgericht daher zur Zulassung der Rechtsbeschwerde verpflichtet gewesen wäre« Wie in dem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des Senats vom 21« April 1964 in der gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung gebrachten Reohtsbeschwerdesache Xa ZB 218/63 näher ausgeführt* kann unter dem "nicht mit Gründen versehenen" Beschluß im Sinne des § 41 p Abs.3 Hr. 5 PatG nur der Beschluß des Beschwerdesenats verstanden werden* durch den über die Beschwerde selbst entschieden worden ist* nioht aber auch eine in der Pormel oder in den Gründen dieaee Beschlusses oder - wie hier -überhaupt nicht ausdrücklich ausgesprochene Entscheidung über die Hichtzulassung der Rechtsbeschwerde. Wie in dem Beschluß des Senats in der Sache Xa ZB 218/63 ferner des näheren ausgeführt* kann das Anwendungsgebiet des § 41 p Abs.3 PatG vom Gericht auch nicht auf weitere* dort nicht genannte Bälle erstreckt* die sog. nunmehrigen Beispiels 2 der Anmeldung ohne weiteres kein brauchbarer Schaumstoff hergestellt werden könne« Insofern, als in den Versuchen des Besprechenden zu demindest die wässerige Foimaldehydlösung eine AnpastflUssigkeit darstelle , werde die vom Einsprechenden für seine Versuche herausgegriffene Arbeitsweise durch den nunmehrigen, durchaus allgemein gehaltenen Anspruch erfaßt« Die von der Anmelderin bei ihren (Jegenversuchen verwendeten Substanzen und Methoden seien in den ersten Anmeldeunterlagen nicht genannt, so daß die Behauptungen des Einsprechenden als von der Anmelderin nicht widerlegt anzusehen seien« Es sei danach festzustellen, daß auch die Herstellung von minderwertigen, nicht einmal als Schaumstoffe anzusprechenden Produkten unter das beanspruchte Verfahren falle« Darüber hinaus seien selbst die von der Anmelderin neu vorgelegten, nicht einmal nach einer ursprünglich offenbarten Arbeitsweise gewonnenen Proben allein schon wegen ihres Geruchs nach Phenol gegenüber dem Stand der Technik als unbrauchbar zu werten« Auch bei der Verwendung von z«B« Amylen als polymerisierbarer Flüssigkeit sei die Bildung fortschrittlicher Produkte, insbesondere harter Schaumstoffe nicht erwiesen« Die aufgezeigten Bedenken könnten auch nicht dadurch entkräftet werden, daß die Anmelderin auf die am Anmeldetag erwünschte, kriegsbedingte, knappe Offenbarung und die notwendige Einbeziehung der Kenntnisse des Fachmanns bei der Wahl der Ausgangsstoffe verweise« Denn gerade die wässerige FormaldehydlÖsung werde wegen ihrer bequemen Anwendung bei der Polykondensation eingesetzt« Dezember 1962 ausführlich dargeetellten Rechtsprechung zu § 551 Nr. 7 ZPO oder nach der bisherigen Rechtsprechung des Braten Zivilsenate und des Ia-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG ein Beschluß als ”nicht mit Gründen versehen” betrachtet worden könnte, kann keiner der hier von der Rechtsbeschwerde im einzelnen behaupteten Mängel des angefochtenen Beschlusses'gerechnet«.»werden. dem Gattungsbegriff der zuletzt geltendgemachten Patentansprüche in Wirklichkeit beziehe, seien wegen ihrer gänzlich anderen Porenstruktur etwas Verschiedenes und nicht miteinander zu vergleichen; die Beschlußgründe befaßten sich also mit einem anderen Verfahren (aliud), als es beansprucht sei, und der auf ein Verfahren zur Herstellung von "harten Zellkörpern" gerichtete Patentanspruch sei demnach überhaupt nicht beschieden. Damit kann die Hechtsbeschwerde - jedenfalls im Bahmen des § 41 p Abs, 3 Nr, 5 PatG - schon aus dem Grunde keinen Erfolg habe?i,$weil der Beschwerdesenat die Begriffe "Hartschaumstoffe" und "harte Zellkörper" ersichtlich zu demindest teilweise gleichgesetzt hat und seine auf "Hartschaumstoffe" bezüglichen Sätze auch für "harte Zellkörper" gelten. Schon der Berichterstatter des Beachwcrdesenats hatte in einem Zwischenbescheid vom 7« März 1962 die beiden Begriffe ausdrücklich gleichgesetzt, indem er es als die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe bezeichnet©., die Verarbeitbarkeit dor schäumbaren Massen bei der an sich bekannten Herstellung "von harten Zellkörpern (Hartschaumstoffen)" zu verbessern« Aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß die Anmelderin in der Folgezeit bis zu dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses dieser Gleichsetsung jemals widersprochen hätte. Vielmehr ist sogar in dor von ihr selbst eingereichten "Aktennotiz" der "Kunststoff-Chemie" in Stöcken vom 13.5*1963 davon die Rede, daß es möglich sei, unter den Bedingungen des Ausführungs-beispiols 3 der Anmeldung "Hartschauaiörper" berzusutällen, während in dem gleichzeitig eingereichten "Versuchsbericht" der "Abteilung Patente und Dizenzeri’vom 16. im angefochtenen Beschluß jeweils auch darauf abgestellt, ob sie sich mit der Herstellung oder Bildung von "Zellkörpern0 befassen, und zwar in dem Sinne, daß sie überhaupt nur dann mit dem Anmeldungsgegenstand vergleichbar seien, wenn sie das tun. Bei dieser Sachlage könnte, wenn die beiden Begriffe wirklich, wie die Bechtebeechwerdeftthrerin vorträgt, gegeneätsi; lieh und nicht, wie der Rechtsbeschwerdegegner meint, zu demindest teilweise synonym sein sollten, nur eine falsche Bezeichnung oder allenfalls ein sachlicher Fehler in den Ausführungen des Beschwerdesenats, aber kein Mangel der Begründung im Sinne des § 41 p Abs.3 Br. 5 PatG gefunden werden. Damit erledigt sich zugleich die in derselben Richtung liegende weitere Rüge, der Beechwerdesenat habe auch in Ansehung des technischen Fortschrittes lediglich ein°Verfahren zur Herstellung von Schaumstoff0, nicht aber das beanspruchte "Verfahren zur Herstellung von Zellkörpern11 beschieden. b) Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, der angefochtene Beschluß sei auch insofern "nicht mit Gründen versehen", als der Beschwerdesenat zusammenfassend lediglich feststelle, daß dem Anmeldungsgegenstand "in dessen gesamtem Umfang" ein technischer Fortschritt nicht zuerkannt werden könne, aber nicht ausreichend prüfe und begründe, ob nicht ein eingeschränkter Anspruch hätte erteilt werden können? Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe, in dem eine solche "Zusammenfassung” betrachtet werden muß, ergibt sich jedoch klar, was der Beschwerdesenat gemeint hats wenn ein unter die Anmeldung fallendes und dem Fachmann darin offenbartes Verfahren -nämlich das vom Einsprechenden bei seinen Versuchen verwendete Verfahren - nicht zur Herstellung von brauchbaren Produkten führo, dann könne dem Anmeldungsgegenstand im ganzen ein technischer Fortschritt nicht zuerkannt werden; ein technischer Fortschritt könne möglicherweise einem auf die technisch zulänglichen Arbeitsweisen beschränkten Anspruch zuerkannt werden; es fehle aber an der ausreichenden und rechtzeitigen Offenbarung solcher technisch zulänglichen Arbeitsweisen» - Nimmt man diese Ausführungen zu den Ausführungen in der "Zusammenfassung” hinzu, dann ergibt der angcfochtene Beschluß im ganzen eine vollständige und in sich widerspruchsfreie Begründung für die Verneinung des technischen Fortschritts* d) Auf das gleiche Mißverständnis der Gedankengänge des Beschwerdesenats sind schließlich auch die Rügen der Rechts^ Beschwerde zurückzuführen, der Einsprechende habe gar nicht nach einem unter die Anmeldung fallenden Verfahren gearbeitet und der BeBchwerdcsenat hätte nicht einfach den Versuchsbericht dos Einsprechenden zugrundelegen dürfen, sondern einen Sachverständigen zur Durchführung von weiteren Versuchen

Zitierte Normen: § 286 ZPO
EinsprechendeBrRügeHerstellungAnmeldungBeschlußPatGRechtsbeschwerdeAnmelderin

Volltext der Entscheidung

Ia ZB 215/65
Verkündet am 21. April 1964
Gechsler, Justizangestellte als Ürkundsbeamter der Oeschäftsstelle
2543 055
• Beschluß
 In der Batenterteilungseache
 betreffend die Patentanmeldung C 1752 IVc/39b
der
•Werke Aktiengesellschaft in Anmelderin und Reohtsbeechwerdeführerin9
- Verfahrensbevollmächtigtei Rechtsanwälte Prof* Br<
und Br. «
weitere Beteiligte:
Einsprechender und Rechtsbesohwerdegegner, - Verfabrensbevollmächtigter: Hechtaanwalt Br.
hat der Ia«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» April 1964 unter Mitwirkung des Senats« Präsidenten Br. Kestelski und der Bandesrichter Br. Spreng.
Br. Löscher, Br. Spengler und Schneider .
beschlossen:
1 • Bie Hechtsbesohweräe der Anmelderin gegen den Beschluß des 15. Senats (technischen Beschwerde« senate X) des Bundespatentgeriohts vom 20. Xai 1963 wird auf Kosten der Anmelderin surüokgewiesen.
2. Ber Wert des Beschwerdegegenstands für das Hechts« beschwerdeverfahren wird auf 20.000 BM festgesetzt.
 
gründe :
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I. Pie Anmelderin hatte am 29« Januar 1944 eine Erfindung betreffend "Verfahren zur Herstellung von harten Ifaseen oder Formkörpern in Zellstruktur aus wärmebildsamen Stoffen" mit insgesamt 4 Patentansprüchen bei dem Reiche?-« Patentamt zur Erteilung eines Patents angemeldet (C 58802 IVc/39b). Pie Anmeldung wurde auf Grund des Ersten über-leitungegesetzes vom 8« Juli 1949 von dem Deutschen Patentamt weiterbehandelt (C 1752 IVc/39b) und am 7« Februar 1952 bekanntgemacht« Daraufhin erhob der Beteiligte PflHHD Einspruch gegen die Patenterteilung« ln dem Einspruchsverfahren» in dem unter anderem die älteren Anmeldungen & 1045 IVc/39b und L >DC54 IVe/39b des Einsprechenden sowie die französischen Patentschriften 774 401 und 836 611, die britische Patentschrift 527 951 und die P8-PatentSchrift 2 229 593 entgegengehalten wurden, reichte die Anmelderin auf Zwischenbescheide des Prüfers mehrmals abgeänderte Unterlagen ein» Pie mit der letzten Eingabe vom 26;/30. August I960 noch geltend gemachten 2 Patentansprüche hatten folgenden Wortlauti
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"1» Verfahren zur Herstellung von harten Zellkörpern aus thermoplastischen Kunstharzen, wobei diese mit einer Flüssigkeit angepastet und mit einem Blähmittel versetzt, diese Pasten in gasdicht schließenden Formen erhitzt, die Formen noch während des Abkühlens entleert und die so erhaltenen Zellkörper gegebenenfalls nochmals frei erhitzt werden, dadurch gekennzeichnet» daß man solche Anpastflüsaigkeiten verwendet» die beim Erhitzen entweder durch Polymerisation oder durch Polykondensation erhärten»
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2. Verfahren nach Anspruch 1» dadurch gekennzeichnet» daß der Anpastflüssigkeit» soweit es sich um eine polymerisierende Anpastflüssigkeit handelt» peroxy-dische Polymerisationsinitiatoren» z.B. Benzoylperoxyd» zugesetzt werden."
Durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 39h des Deutschen Patentamts vom 8. November I960 ist der Anmelderin sodann
 das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Verfahren zur
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Herstellung von harten Zellkörpern aus thermoplastischen Kunstharzen" mit den 2 Patentansprüchen gemäß der Hingabe vom 26./30. August I960 erteilt worden.
Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle erhob der Besprechende I4HW Beschwerde. In dem Beschwerdeverfahren» das mit dom Inkrafttreten des Sechsten Qberleitungsgesetzes vom 23» März 1961 am 1. Juli 1961 auf das Bundespatentgerieht überging» wurden von beiden Seiten Versuchsberiohte vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 1963 machte die Anmelderin nur noch folgenden Patentanspruch geltend!
"Verfahren zur Herstellung von Zellkörpern aus thermoplastischen Kunstharzen» wobei diese mit einer Flüssigkeit angepastet und mit einem Blähmittel versetzt» diese Pasten in gasdicht schließenden Formen erhitzt» die Formen noch während des Abkühlens entleert und die so erhaltenen Zellkörper gegebenenfalls nochmals frei erhitzt werden» dadurch gekennzeichnet» daß man solche Anpaatflüsai'gkeiten verwendet» die beim Brhitzen entweder allein oder im Zusammenwirken zu mehreren und/oder mit anderen Stoffen durch Polymerisation' oder Polykondensation erhärten."
 
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Durch den hier angefochtenen Beschluß vom 20» Mai 1963 (15 W 587/61) hat der 15« Senat (technischer Beschwerdesenat X) des Bundespatentgerichte den Beschluß der Prüfungs-Stelle vom 8« November I960 aufgehoben und das nachgesuchte Patent versagt« Bin Antrag der Anmelderin vom 26« Juni 1963» den Beschluß des Beschwerdesenats dahin zu berichtigen» daß die Rechtsbeschwerde zugelassen werde» ist von ihr nach Belehrung durch den Vorsitzenden des Beschwerdesenats nicht weiterverfolgt worden«
Die Anmelderin hat sodann gegen den ihr am 20« Juni 1963 zugestellten Beschluß des Beschwerdesenats mit einem am 19« Juli 1963 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schrift satz Rechtsbeschwerde eingelegt» die sie auf die Rüge stützt8 daß der angefoohtene Beschluß "nicht mit Gründen versehen" sei« Sio beantragt»
den Beschluß des Bundespatentgerichts vom *
20« Mai 1963 - 15 W 587/61 - aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und £nt-scheidung an das Bundespatentgericht zurüok-zuverweisen«
Der Einsprechende beantragt» die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen«
II« 1. Die Rechtsbeschwerde ist frist- und formgerecht oingelegt und begründet worden« Sie ist auch ohne Zulassung durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts nach § 41 p Abs« 3 PatG an sich statthaft» weil die einzelnen Rügen» auf die aio gestützt wird» sich jedenfalls zu einem feil als die ins § 41 p Abs« 3 Nr« 5 PatG aufgeführte Rüge darstellen» daß der angefoohtene Beschluß "nicht mit Gründen versehen" sei« Die Rechtsbeschwerde ist daher als zulässig
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anzusehen, ohne daß oa dafür zunächst darauf ankommt, ob die Bügen auch begründet sind, die behaupteten Mängel also wirklich vorliegen (BGHZ 39* 333/34).
2. Das gilt jedoch nicht* soweit die Rechtsbeschwerde-führerin die Rechtefrage zur Entscheidung stellen will, ob der angefoohtene Beschluß nioht bereits deshalb "nicht mit Gründen versehen" sei* weil er die Nichtzulassung der Rechts-boschwerde nicht begründe* obwohl die Voraussetzungen des § 41 p Abs« 2 PatG Vorgelegen hätten und das Bundespatentgericht daher zur Zulassung der Rechtsbeschwerde verpflichtet gewesen wäre« Wie in dem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des Senats vom 21« April 1964 in der gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung gebrachten Reohtsbeschwerdesache Xa ZB 218/63 näher ausgeführt* kann unter dem "nicht mit Gründen versehenen" Beschluß im Sinne des § 41 p Abs. 3 Hr. 5 PatG nur der Beschluß des Beschwerdesenats verstanden werden* durch den über die Beschwerde selbst entschieden worden ist* nioht aber auch eine in der Pormel oder in den Gründen dieaee Beschlusses oder - wie hier -überhaupt nicht ausdrücklich ausgesprochene Entscheidung über die Hichtzulassung der Rechtsbeschwerde. Wie in dem Beschluß des Senats in der Sache Xa ZB 218/63 ferner des näheren ausgeführt* kann das Anwendungsgebiet des § 41 p Abs. 3 PatG vom Gericht auch nicht auf weitere* dort nicht genannte Bälle erstreckt* die sog. "zukasstragsfreie Rechtsbeschwerde" des § 41 p Abs. 3 PatG also insbesondere nicht, wie es hier die Rechtsbeschwerdeführerin möchte, im selben Gmfang wie in anderen Vorfahrensordnungen die sog. "Hiehtzulassungsbeschwerde" ganz allgemein auch zur Hachprüfung der Hichtzulassung der Rechtsbeschwerde als gegeben angesehen werden. Da hier die Rechtsbeschwerdeführerin keine eigenen Gesichtspunkte zur
 Frage des Anwendungsgebietes des § 41 p Abs. 3 PatG vorgetragen hat, kann insoweit hier im Übrigen auf die Ausführungen des Beschlusses in der Sache Xa ZB 218/63 Bezug genommen werden. Könnte danach aber die Rüge, die Nichtzulassung der Kecht8besohwerde sei nicht begründet, für sich allein die nicht zugelassene Hechtsbeschwerde nicht zulässig machen, so kann diese Rüge auch nicht im Rahmen einer wegen anderer Rügen zulässigen Rechtsbeschwerde sachlich geprüft werden«
III. Soweit die Rechtabeschwerde zulässig ist, kann sie gleichwohl in der Sache selbst keinen Brfolg haben, weil der behauptete Mangel, der sngefochtene Beschluß sei im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG "nicht mit Gründen versehen", tatsächlich nicht vorliegt.
1. Der Besohwerdesenat hat den Anmeldungsgegenstand mangels technischen Fortschritte nicht für patentfähig angesehen und zur Begründung dessen im wesentlichen folgendes ausgeführt %
Wie bei der mündlichen Verhandlung klargestellt, hätten sich die Erfinder die Aufgabe gestellt, die Verarbeitbarkeit der schäumbaren Hassen bei der an sich bekannten Herstellung von Hartschaumstoffen zu verbessern, ohne daß die Härte der letzteren beeinträchtigt werde. Zur Lösung dieser Aufgabe würden im Rahmen des bekannten Verfahrens thermoplastische Kunstharze mit solchen Flüssigkeiten angepastet, die beim Erhitzen entweder allein oder im Zusammenwirken zu mehreren und/oder mit anderen Stoffen durch Polymerisation oder Polykondensation erhärten, beispielsweise mit Styrol oder Phenol (Phenolabkömmlinge). Bezüglich der Offenbarung des nunmehr
 beanspruchten Anaeldungsgegenstandes in den ursprünglichen Unterlagen bestünden keine formellen Bedenken»
Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe sei zwar bereits auf andere Weise, u»a. nach der französischen Patentschrift 774 401, gelöst worden, die Aufgabenstellung als solche könne daher nicht mehr patentbegründend sein» Der Anmeldungsgegenstand selbst sei aber inr:.den entgegengehaltenen Druckschriften nicht vorbeschrieben und deshalb als neu anzusehen; in dem Verfahren nach der französischen Patent«* schrift 774 401 trete bei der Herstellung der Zellkörper weder eino Polykondensation noch eine Polymerisation ein; nach der französischen Patentschrift 836 611 erfolge das Anpolymerisieren von polymerisierbaren Flüssigkeiten an thermoplastische Kunstharze ohne Bildung von Zellkörpern; aus der britischen Patentschrift 327 951 sei zwar die Herstellung von Zellkörpern durch Brhitzen von thermoplastischen Kunstharzen, gegebenenfalls unter Zusatz von vulkanisierbarem Kautschuk, mit Alkohol und Treibmitteln in geschlossenen Formen zu entnehmen, wobei jedoch das Bnt formen während des Abkühlens nicht hervorgehoben werde und* trotz der Erwähnung von flüssigen Phenol-Formaldehyd-Horzen deren Kombination mit den thermoplastischen Kunstharzen nicht hervorgehe; die US-Patentschrift 2 299 593 behandele zwar die Herstellung von Zellkörpern aus Kauteohukmassen, denen vor dem Expandieren thermoplastische Kunstharze zugegeben sein könnten, unterscheide sich von dem Anmeidungsgegenstand aber zu demindest durch die Art des Entformens der aufgeblähten, noch beiden Kasse«
Trotz Keuheit zeige das beanspruchte Verfahren jedoch nicht den erforderlichen technlaehen Fortschritt« Der Besprechende habe anhand seines Verauchsberichts geltend gemacht, dad nach den Angaben des die Kondensation betreffenden
 
nunmehrigen Beispiels 2 der Anmeldung ohne weiteres kein brauchbarer Schaumstoff hergestellt werden könne« Insofern, als in den Versuchen des Besprechenden zu demindest die wässerige Foimaldehydlösung eine AnpastflUssigkeit darstelle , werde die vom Einsprechenden für seine Versuche herausgegriffene Arbeitsweise durch den nunmehrigen, durchaus allgemein gehaltenen Anspruch erfaßt« Die von der Anmelderin bei ihren (Jegenversuchen verwendeten Substanzen und Methoden seien in den ersten Anmeldeunterlagen nicht genannt, so daß die Behauptungen des Einsprechenden als von der Anmelderin nicht widerlegt anzusehen seien« Es sei danach festzustellen, daß auch die Herstellung von minderwertigen, nicht einmal als Schaumstoffe anzusprechenden Produkten unter das beanspruchte Verfahren falle« Darüber hinaus seien selbst die von der Anmelderin neu vorgelegten, nicht einmal nach einer ursprünglich offenbarten Arbeitsweise gewonnenen Proben allein schon wegen ihres Geruchs nach Phenol gegenüber dem Stand der Technik als unbrauchbar zu werten« Auch bei der Verwendung von z«B« Amylen als polymerisierbarer Flüssigkeit sei die Bildung fortschrittlicher Produkte, insbesondere harter Schaumstoffe nicht erwiesen« Die aufgezeigten Bedenken könnten auch nicht dadurch entkräftet werden, daß die Anmelderin auf die am Anmeldetag erwünschte, kriegsbedingte, knappe Offenbarung und die notwendige Einbeziehung der Kenntnisse des Fachmanns bei der Wahl der Ausgangsstoffe verweise« Denn gerade die wässerige FormaldehydlÖsung werde wegen ihrer bequemen Anwendung bei der Polykondensation eingesetzt«
Zusammenfassend sei demnach festzustellen, daß dem An— meldungsgegenstand in dessen gesamtem Umfang ein technischer Fortschritt nicht zuerkannt werden könne« Mangels ausreichender und rechtzeitiger Offenbarung sei eine nur die etwa technisch zulänglichen Arbeitsweisen erfassende weitere Einschränkung nicht zu erörtern«
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2. Nach der im Beschluß I ZB 27/62 vom 21* Dezember 1962 (BGHZ 39» 333) vertretenen Auffassung des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der sich der jetzt erkennende la-Zivilsenat bereits in mehreren Entscheidungen, so namentlich in den zur. Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidungen Iä ZBV2 02/63 ^und^V^ZB^'2'04/63 fc'V./W vom 28. November 1963 (inzwischen auszugsweise abgedruckt in MDR 1964, 117 Nr. 4 und 295 Nr. 10), angeschlossen hat und von der abzugehen er keinen Anlaß sieht, läßt sich für die Auslegung des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG keine Abweichung von den Auslegungsgrundsätzen rechtfertigen, welche die Rechtsprechung für die - zwar nicht hinsichtlich der Rechtsfolgen, aber hinsichtlich der Voraussetzungen - wörtlich gleichlautende Vorschrift des § 551 Nr. 7 ZPO allgemein entwickelt hat, so daß also insbesondere nicht etwa sämtliche Rügen, wie sie im Phile einer Verletzung des § 286 ZPO gegeben sind, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 41 P Abs. 3 Nr. 5 PatG begründen können. Unter die Pälle, in denen nach der im Beschluß vom 21. Dezember 1962 ausführlich dargeetellten Rechtsprechung zu § 551 Nr. 7 ZPO oder nach der bisherigen Rechtsprechung des Braten Zivilsenate und des Ia-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG ein Beschluß als ”nicht mit Gründen versehen” betrachtet worden könnte, kann keiner der hier von der Rechtsbeschwerde im einzelnen behaupteten Mängel des angefochtenen Beschlusses'gerechnet«.»werden.
a) Die Rechtsbeschwerde meint, ”HartSchaumstoffe” einerseits, auf deren Herstellung sich die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses beziehen solle, und nharte Zellkörper” andererseits, auf deren Herstellung sich die Anmeldung nach äm

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dem Gattungsbegriff der zuletzt geltendgemachten Patentansprüche in Wirklichkeit beziehe, seien wegen ihrer gänzlich anderen Porenstruktur etwas Verschiedenes und nicht miteinander zu vergleichen; die Beschlußgründe befaßten sich also mit einem anderen Verfahren (aliud), als es beansprucht sei, und der auf ein Verfahren zur Herstellung von "harten Zellkörpern" gerichtete Patentanspruch sei demnach überhaupt nicht beschieden.
Damit kann die Hechtsbeschwerde - jedenfalls im Bahmen des § 41 p Abs, 3 Nr, 5 PatG - schon aus dem Grunde keinen Erfolg habe?i,$weil der Beschwerdesenat die Begriffe "Hartschaumstoffe" und "harte Zellkörper" ersichtlich zu demindest teilweise gleichgesetzt hat und seine auf "Hartschaumstoffe" bezüglichen Sätze auch für "harte Zellkörper" gelten. Schon der Berichterstatter des Beachwcrdesenats hatte in einem Zwischenbescheid vom 7« März 1962 die beiden Begriffe ausdrücklich gleichgesetzt, indem er es als die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe bezeichnet©., die Verarbeitbarkeit dor schäumbaren Massen bei der an sich bekannten Herstellung "von harten Zellkörpern (Hartschaumstoffen)" zu verbessern« Aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß die Anmelderin in der Folgezeit bis zu dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses dieser Gleichsetsung jemals widersprochen hätte. Vielmehr ist sogar in dor von ihr selbst eingereichten "Aktennotiz" der "Kunststoff-Chemie" in Stöcken vom 13.5*1963 davon die Rede, daß es möglich sei, unter den Bedingungen des Ausführungs-beispiols 3 der Anmeldung "Hartschauaiörper" berzusutällen, während in dem gleichzeitig eingereichten "Versuchsbericht" der "Abteilung Patente und Dizenzeri’vom 16. Mai 1963 statt dessen von "harten Zellkörpern" gesprochen wird. Sodann ist bei der Behandlung der entgegengehaltenen Patentschriften
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im angefochtenen Beschluß jeweils auch darauf abgestellt, ob sie sich mit der Herstellung oder Bildung von "Zellkörpern0 befassen, und zwar in dem Sinne, daß sie überhaupt nur dann mit dem Anmeldungsgegenstand vergleichbar seien, wenn sie das tun. Bei dieser Sachlage könnte, wenn die beiden Begriffe wirklich, wie die Bechtebeechwerdeftthrerin vorträgt, gegeneätsi; lieh und nicht, wie der Rechtsbeschwerdegegner meint, zu demindest teilweise synonym sein sollten, nur eine falsche Bezeichnung oder allenfalls ein sachlicher Fehler in den Ausführungen des Beschwerdesenats, aber kein Mangel der Begründung im Sinne des § 41 p Abs. 3 Br. 5 PatG gefunden werden.
Damit erledigt sich zugleich die in derselben Richtung liegende weitere Rüge, der Beechwerdesenat habe auch in Ansehung des technischen Fortschrittes lediglich ein°Verfahren zur Herstellung von Schaumstoff0, nicht aber das beanspruchte "Verfahren zur Herstellung von Zellkörpern11 beschieden.
b) Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, der angefochtene Beschluß sei auch insofern "nicht mit Gründen versehen", als der Beschwerdesenat zusammenfassend lediglich feststelle, daß dem Anmeldungsgegenstand "in dessen gesamtem Umfang" ein technischer Fortschritt nicht zuerkannt werden könne, aber nicht ausreichend prüfe und begründe, ob nicht ein eingeschränkter Anspruch hätte erteilt werden können? hierzu heiße es einfach, mangels ausreichender und rechtzeitiger Offenbarung soi eine nur die etwa technisch zulänglichen Arbeitsweisen erfassende weitere Einschränkung nicht zu erörtern? das sei keino Begründung für eine Versagung eines eingeschränkten, etwa auf das Beispiel 1 abgestellten Patentanspruchs.
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Diese Rüge beruht auf einer Verkennung der Gedankengänge des Beschwerdesenats0 Es mag zwar sein, daß die "Zusammenfassung” des Beschwerdesenats, für sich allein betrachtet, in ihrer Kürze mißverständlich geworden ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe, in dem eine solche "Zusammenfassung” betrachtet werden muß, ergibt sich jedoch klar, was der Beschwerdesenat gemeint hats wenn ein unter die Anmeldung fallendes und dem Fachmann darin offenbartes Verfahren -nämlich das vom Einsprechenden bei seinen Versuchen verwendete Verfahren - nicht zur Herstellung von brauchbaren Produkten führo, dann könne dem Anmeldungsgegenstand im ganzen ein technischer Fortschritt nicht zuerkannt werden; ein technischer Fortschritt könne möglicherweise einem auf die technisch zulänglichen Arbeitsweisen beschränkten Anspruch zuerkannt werden; es fehle aber an der ausreichenden und rechtzeitigen Offenbarung solcher technisch zulänglichen Arbeitsweisen»
Zur Nennung dieser technisch zulänglichen Arbeitsweisen aber war die Rechtsbeschwerdeführerin im Beschwerdevorfahren wiederholt aufgefordert worden» Die Verfahrensweisen, die sie bei ihren eigenen Versuchen angewandt hatte, sind nach den vorangehenden Ausführungen des Beschwerdesenats in den ursprünglichen Anmeldungen nicht offenbart gewesen. - Nimmt man diese Ausführungen zu den Ausführungen in der "Zusammenfassung” hinzu, dann ergibt der angcfochtene Beschluß im ganzen eine vollständige und in sich widerspruchsfreie Begründung für die Verneinung des technischen Fortschritts*
d) Auf das gleiche Mißverständnis der Gedankengänge des Beschwerdesenats sind schließlich auch die Rügen der Rechts^ Beschwerde zurückzuführen, der Einsprechende habe gar nicht nach einem unter die Anmeldung fallenden Verfahren gearbeitet und der BeBchwerdcsenat hätte nicht einfach den Versuchsbericht dos Einsprechenden zugrundelegen dürfen, sondern einen Sachverständigen zur Durchführung von weiteren Versuchen
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heranziohen müsgeno Der Beschwerdesenat hat (auf Seite 8 der Beschlußausfertigung) ausdrücklich gesagt? gerade die wässerigo Formaldehydlösung - mit der der Einsprechende gearbeitet hat - werde ihrer bequemen Anwendung wegen bei der Polykondensation eingesetzt? falle also - wie hier ohne weiteres zu ergänzen ist?- unter die Anmeldung; und es war nicht Sache des Beschv/erdesenats? durch Hinzuziehung eines Sachverständigen? sondern Sache der Anmelderin? durch eigene Versuche die Brauchbarkeit der Anmeldung zu beweisen und dabei zugleich darzutun? daß die Verfahren? nach denen diese Versuche durchgeführt wurden? als unter die Anmeldung fallend in den ursprünglichen Unterlagen offenbart waren« Zumindest das letztere aber hat? wie der Beschwerdesenat feststellt? die Anmelderin nicht zu tun vermocht»
IV» Nach alledem war die Bechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs» 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen»
Dr» Nastelski Spreng Löscher Spengler Schneider