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BGH · la ZR 31/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 31/65
KGAlfredFirmaNichtigkeits-BerufungsverfahrensPatentLtdZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I. ih jm	BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 Klägerin und BerufungsKlägerin?
- Prozei3bevollraächtigte:
gegen
- prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22• Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Spreng und der Bundesrichter Dr« Löscher, Claßen, Schneider und Trüstedt
 beschlossen:
Der Firma Ernst	AG wird auf ihren An-
trag Einsicht in die Akten des das Patent 1 009 504 betreffenden Nichtigkeits-Berufungsverfahrens la ZR 31/65 gewährt«
G r ü n d e :
Durch den allen Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannten Beschluß Ia ZA 1/67 vom 19« Dezember 1967 hat der Senat der Firma Ernst	AG	auf	ihren
 Antrag Einsicht in die Akten des das Patent 975 696 betreffenden Nichtigkeits-Berufungsverfahren Xa ZR 102/64 (G^^^ Ltd «/« D^|^	Company	Ltd	und	Alfred
 Tgdi KG) gev/ährto Die Firma Ernst	AG	hat	nunmohr
 beantragt, ihr auch Einsicht in die Akten des das Patent 1 009 504 betreffenden Niehtigkeits-Berufungsverfahrens Ia ZR 31/65 (wiederum	Ltd «/« Dg^p	Company Ltd und Alfred	KG)	zu gewähren« Sie hat diesen
 Antrag - ähnlich wie den früheren Antrag - damit begründet, daß sie und ihre Generallizenznehmerin, die Firma Dr« Hermann E«	&	Co«,	von der deutschen General-
lizenznehmerin und Nebenintervenientin der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren, der Firma Alfred TfÜ KG, wegen Verletzung des Patents 1 009 504 verwarnt worden seien und daß die Firma Alfred	KG	wegen des Schutzu demfangs
 dieses Patents auch auf die ’’vergebliche Nichtigkeitsklage” der Firma G^^^fcLtd (Xa ZR 31/65)hingewiesen habe« Das
 
rechtliche Interesse der Firma Ernst	AG	an der
 Einsichtnahme in die Akten des Nichtigkeits-Berufungsverfahrens Ia ZR 31/65 v/ar daher aus den gleichen Gründen wie im Beschluß Ia ZA 1/67 vom 19» Dezember 1967 zu bejahen o Die Beteiligten dieses Nichtigkeits-Berufungsverfahrens haben sich zu dem neuerlichen Antrag der Firma Ernst	AG	innerhalb	der	ihnen vom Berichterstatter
 des Senats gesetzten Frist nicht geäußerto Da sie auch keine Aktenteile bezeichnet haben, die von der Akteneinsicht auszunehmen wären, war die beantragte Akteneinsicht ohne Einschränkung zu gewähren»
Spreng Löscher Olaßen Schneider Trüstedt