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BGH · Ia ZA 2/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ia ZA 2/67

Über Anträge Dritter auf Einsicht in Nichtigkeitsakten ist gemäß § 299 ZPO zu entscheiden, und zwar durch den Patentsenat selbst. Der Antrag der Antragstellerin, ihr Einsicht in die Akten des das Patent 935 954 betreffenden Nichtigkeitsvorfahrens durch Überlassung einer Urteilsabschrift zu gewähren, oder hilfsweise: ihr die Entgegenhaltungen bekanntzugeben, auf die sich das rechtskräftige Urteil gründet, wird zurückgewiesen. März 1967 - 2 ZA (pat) 13/66) ist davon auszugehen, daß die Sonderregelungen des Patentgesetzes (§§ 24 Abs.3; 41 o Abs.3 PatG) nur für die Einsicht in Patenterteilungsakten und nicht in die Akten eines Nichtigkeitsver-fahrens gelten, über Anträge auf Einsicht in.Nichtigkeitsakten ist daher - in Verbindung mit § 41 o Abs. 1 PatG -gemäß § 299 ZPO zu entscheiden, jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Juli 1962) mit der Maßgabe, daß die Entscheidung nicht durch den Vorstand des Gerichts, sondern durch den Patentsenat getroffen wird. Unter diesen Umständen kann allenfalls ein wirtschaftliches Interesse daran, die Entgegenhaltungen des in Deutschland durchgeführton Nichtigkeitsverfahrens kennenzulernen, nicht aber das vom Gesetz geforderte rechtliche Interesse anerkannt worden. Nach dem geltenden Territorialprinzip sind Erteilung und Portbestand der Auslandsrechte vom Schicksal des deutschen Patents ganz unabhängig.

Zitierte Normen: § 299 ZPO § 24 PatG
InteressePatentEntgegenhaltungenZPOEinsicht

Volltext der Entscheidung

5
Nachschlagewerk? ja B6HZ:	nein

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Über Anträge Dritter auf Einsicht in Nichtigkeitsakten ist gemäß § 299 ZPO zu entscheiden, und zwar durch den Patentsenat selbst.
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BUNDESGERICHTSHOF
Ia ZA 2/67	BESCHLUSS
in Sachen
 der Firma Ti
- Verfahrensbevollmächtigter;
(Schweden),
Antragstellerin, Patentanwalt Dipl.-Ing
 wegen Einsicht in die das Patent 935 954 betreffenden Wichtigkeitsakten.
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1967 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Prof. Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Schneider
 beschlossen;
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Einsicht in die Akten des das Patent 935 954 betreffenden Nichtigkeitsvorfahrens durch Überlassung einer Urteilsabschrift zu gewähren, oder hilfsweise: ihr die Entgegenhaltungen bekanntzugeben, auf die sich das rechtskräftige Urteil gründet, wird zurückgewiesen.
G r ü n d. e:
In Übereinstimmung mit der einheitlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. BPatGE 2, 28; 3» 23; 5, 106; Beschl. vom 7. März 1967 - 2 ZA (pat) 13/66) ist davon auszugehen, daß die Sonderregelungen des Patentgesetzes (§§ 24 Abs. 3; 41 o Abs. 3 PatG) nur für die Einsicht in Patenterteilungsakten und nicht in die Akten eines Nichtigkeitsver-fahrens gelten, über Anträge auf Einsicht in.Nichtigkeitsakten ist daher - in Verbindung mit § 41 o Abs. 1 PatG -gemäß § 299 ZPO zu entscheiden, jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. I ZR 63/60 vom 20. Juli 1962) mit der Maßgabe, daß die Entscheidung nicht durch den Vorstand des Gerichts, sondern durch den Patentsenat getroffen wird. Eine entsprechende Regelung trifft übrigens § 41 o Abs. 3 Satz 2 PatG für die Einsicht in Erteilungsakten beim Bundespatentgericht.
 
Vorliegend hat die Antragstellern kein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Denn sie fühlt sich nicht durch das - inzwischen vernichtete - deutsche Patent beeinträchtigt, sondern wünscht die Rechtslage in anderen Ländern zu klären, wo die Inhaberin des vernichteten deutschen Patent Parallol-Schutzrechte erworben haben soll. Allerdings i3t die Antrags tollerin nicht selber an den in Finnland und Österreic schwebenden Nichtigkeitsverfahren beteiligt. Sie ist auch bisher aus den ausländischen Patenten weder angegriffen noch verwarnt worden. Unter diesen Umständen kann allenfalls ein wirtschaftliches Interesse daran, die Entgegenhaltungen des in Deutschland durchgeführton Nichtigkeitsverfahrens kennenzulernen, nicht aber das vom Gesetz geforderte rechtliche Interesse anerkannt worden. Nach dem geltenden Territorialprinzip sind Erteilung und Portbestand der Auslandsrechte vom Schicksal des deutschen Patents ganz unabhängig.
Mit dem Antrag auf Akteneinsicht erledigt sich auch der Antrag auf Erteilung einer Urteilsabschrift sowie der hilfsweise gestellte Antrag, der Antragstellerin die Entgegenhaltungen aus dem abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahren bekannt zu geben.
Nastelski Bock Löscher Spengler Schneider