Der Bundesgerichtshof entscheidet in der Regel nicht über Anträge von am Rechtabeschwerdeverfahren nicht beteiligten Dritten, welche Einsicht in solche Akten des Patentamts und des Patentgerichts begehren, die sich als Instanzakten bei den Akten des Bundesgerichtshofs befinden. Senat (Technischer Beschwerdesenat X) des Bundespatentgerichts im Beschwerdeverfahren dem Anmelder das von ihm nachgesuchte und ihm im Binspruchsverfahren zunächst erteilte Patent. Das Patentamt legte den Antrag dem Bundespatentgericht vor, da sich die Erteilungsakten damals noch bei den Beschwerdeakten des Patentgerichts befanden. Der Senat erachtet es weder für geboten noch für zweckmäßig, daß er über den ihm vom Bundespatentgericht vorgelegten Akteneinsichtsantrag entscheidet. Gewährung von Einsicht in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente an dritte Personen § 24 Abs.3 Satz 2 bis 4 PatG entsprechend; über den Antrag entscheidet nach § 41 o Abs.3 Satz 2 PatG das Bundespatentgericht. Das wird vom Bundespatentgericht in ständiger Rechtsprechung dahin aufgefaßt, daß es, solange ein Verfahren, insbesondere ein Beschwerdeverfahren, bei ihm anhängig ist, auch für die Entscheidung über Anträge Dritter auf Einsicht in die bei den Gerichtsakten befindlichen Vorakten des Deutschen Patentamts zuständig ist (vgl. Aus der entsprechenden Anwendung von § 41 o Abs.3 PatG auf das Hechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof folgt daher, daß der Bundesgerichtshof, solange das Hechtsbeschwerdeverfahren bei ihm anhängig ist, auch seinerseits zuständig ist, nach Maßgabe des § 24 Abs.3 Satz 2 bis 4 PatG über Anträge Dritter auf Einsicht in die bei den Rechtsbeschwerdeakten befindlichen Vorakten des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Diese danach an sich gegebene Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Gewährung von Akteneinsicht an Dritte schließt es jedoch nicht aus, daß während der Anhängigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens beim Bundesgerichtshof auch das Patentamt oder das Patentgericht über Anträge Dritter auf Einsicht in die zu dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigezogenen Vorakten des Patentamts und des Patentgeriehts entscheidet. Senat des Bundespatentgerichts hat zwar in dem Beschluß vom 3« Oktober 1962 (BPatGerE 2, 182) für die Dauer des BeschwerdeVerfahrens die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts zur Gewährung der Einsicht in die vom Patentamt vorgelegten Akten in Anspruch genommen, weil diese Akten für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wesensnotwendiger und untrennbarer Bestandteil der Patentgerichtsakten Ob die zur näheren Begründung dieser Auffassung an-gestellten Erwägungen den Schluß auf eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts hinsichtlich der ihm vorgelegten Patentamtsakten rechtfertigen, braucht indes hier nicht erörtert zu werden. Denn jedenfalls zwingen die dort angestellten Erwägungen nicht dazu, eine entsprechende ausschließliche Zuständigkeit auch des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der zu einem Hechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Patentamts- und Patentgerichtsakten anzunehmen, und zwar schon deshalb nicht, weil im Hechtsbeschwerdeverfahren die Vorinstanzakten nicht die gleiche Bedeutung haben, die sie für das Bundespatentgericht als Tatsacheninstanz besitzen. Hinzu kommt, daß eine solche ausschließliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Gewährung der Akteneinsicht an Dritte sich nicht mit seiner Stellung und seinen Aufgaben als Bechtsbeschwerdegericht vereinbaren ließe. Der Bundesgerichtshof würde von der Erfüllung der ihm danach obliegenden Aufgaben abgelenkt und über das vom Gesetz vorgesehene Maß hinaus belastet werden, wenn er gezwungen wäre, zu den ihm anläßlich einer Reehtsbeschwerde vorgelegten Patentamts- und Patentgerichtsakten Akteneinsichtsanträge Dritter gemäß § 24 Abs.3 Satz 2 bis 4 PatG zu erledigen, zu demal solche Anträge, wie gerade der vorliegende Pall zeigt, sich in ein und derselben Sache häufen können und ferner, wie der vorliegende Pall ebenfalls zeigt, umfängliche Erörterungen tatsächlicher Art notwendig machen können, sei es, wie hier, zur Antragsberechtigung des Antragstellers, sei es, in Schließlich würde der Bundesgerichtshof die Durchführung einer von ihm bewilligten Akteneinsicht zu demeist einer anderen, dem Antragsteller örtlich näher gelegenen Behörde überlassen müssen, während das Patentamt und das Patentgericht eine von ihnen bewilligte Akteneinsicht zu demeist auch selbst durchführen können. Hieraus folgt, daß es nicht nur nicht geboten, sondern im vorliegenden Pall auch nicht zweckmäßig ist, daß der Bundesgerichtshof selbst über den ihm vom Bundespatentgericht vorgelegten Akteneinsichtsantrag entscheidet. Februar 1964 (BPatGerE5, 113) der Bejahung der Frage nicht notwendig entgegenstehen müßte, weil im vorliegenden Fall der Beschluß des Beschwerdesenats in der Sache selbst infolge der Zulassung und Einlegung der Reehtsbeschwerde noch nicht rechtskräftig geworden ist und die Sache bei einem etwaigen Erfolg der Rechtsbeschwerde auf Grund der dann nach § 41x Abs. 1 PatG 3u: verfügenden Zurückverweisung v/ieder bei dem Beschwerdesenat anhängig werden kann.
Nachschlagewerk: o a
Amtliche Sammlung: nein
PatG § 41 o Abs. 3, § 24 Abs, 3
Akteneinsicht III
Der Bundesgerichtshof entscheidet in der Regel nicht über Anträge von am Rechtabeschwerdeverfahren nicht beteiligten Dritten, welche Einsicht in solche Akten des Patentamts und des Patentgerichts begehren, die sich als Instanzakten bei den Akten des Bundesgerichtshofs befinden.
BGH, Besohl, v. 27. Juni' 1966 - Ia ZA 2/66 - Bundespatent-
gericht
BUNDESGERICHTSHOF
Ia ZA 2/66 {zu la ZB 14/66)
BESCHLUSS
in Sachen
betreffend die Patentanmeldung des Otto 0 ■■■ in
- Verfahrensbevollmächtigte vor vor dem Bundespatentgericht:
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. virma ApHHIV Budwig B:
- Verfahrensbevollmächtigte vor
traße
Anmelders * Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers,
dem Bundesgerichtshof: Rechtsanwalt Br. in
B^tentanwälte Prof. Dr. Br.
und Br..-Ing.
in
in W*
dem BundesPatentgericht; Patentanwälte Br. #. MBB und Dipl.,-Ing* in
2. Firma Rl Kl
m in R
Verfahrensbevollmächtigter vor dem Bundespatentgerieht:
Patentanwalt Br«-Ing, in
straße •
3. Firma B( in Ui
& Öo, Maschinen- und Apparatebau GmbH,
- Verfahrensbevollmächtigte vor dem Bundespatentgericht:
Patentanwälte Br* #. und ■I)ipX.'-In«^_HBHBi in
mmtm m,
- zu 1. - 3*: Einsprechende, Beschwerdeführer und Rechts-
beschwerdegegner -,
hier:
betreffend den Akteneinsichtsantrag des Hans Ge(|Bstraße
- vertreten durch den Patentanwalt und Rechtsanwalt
Dipl.-Ing. M. in
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2
AP
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1966 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Claßen
beschlossen:
Die den Akteneinsichtsantrag D(^|^ betreffenden Akten 15 ZA (pat) 10/66 des Bundespatentgerichts werden zur weiteren Veranlassung an das Bundespatentgericht zurückgegeben.
G r ü n de:
I, Durch Beschluß vom 22. November 1965 (15 W 81/63) versagte der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat X) des Bundespatentgerichts im Beschwerdeverfahren dem Anmelder das von ihm nachgesuchte und ihm im Binspruchsverfahren zunächst erteilte Patent. Gegen diesen ihm am 10. Februar 1966 zugestellten Beschluß legte der Anmelder am 8. März 1966 beim Bundesgerichtshof die vom Bundespatentgericht zugelassene Hechtsbeschwerde ein (la ZB 14/66). Durch Beschluß vom 20. April 1966, dem Anmelder zugestellt am 25. April 1966, ergänzte das Bundespatentgericht den Tatbestand seines Beschlusses vom 22. November 1965* Die Brtei-lungsäkten des Patentamts, die Akten des Beschwerdeverfahrens und die den vorliegenden Akteneinsichtsantrag be-
treffenden Akten 15 ZA (pat.) 10/66 legte das Bundespatentgericht dem Bundesgerichtshof mit drei weiteren Akteneinsichtsanträgen Dritter am 5. Mai 1966 vor; einen weiteren Akteneinsichtsantrag reichte das Bundespatentgericht am 6. Mai 1966 nach. Über die Hechtsbeschwerde ist noch nicht entschieden.
Den vorliegenden Antrag, ihm Einsicht in die Erteilungsakten einschließlich der ein etwaiges Einspruchs- oder Beschwerde verfahren betreffenden Aktenteile zu gewähren, hatte der Antragsteller am 16. Februar 1966 bei dem Deut-
schen Patentamt eingereicht. Das Patentamt legte den Antrag dem Bundespatentgericht vor, da sich die Erteilungsakten damals noch bei den Beschwerdeakten des Patentgerichts befanden. Das Bundespatentgericht hat den Anmelder zu dem Antrag gehört. Der Anmelder hat der beantragten Akteneinsicht mit der Begründung widersprochen, daß der Antragsteller als Verleger kein eigenes berechtigtes wirtschaftliches Inter esse an der Kenntnisnahme der Akten haben könne und offensichtlich als '’Strohmann’* für einen anderen handele. Mit Schreiben-vom 27. April 1966 teilte das Bundespatentgericht dem Antragsteller und dem Anmelder mit, daß das Verfahren zu der Patentanmeldung nunmehr beim Bundesgerichtshof in der Rechtsbeschwerdeinstanz anhängig und die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag daher nicht mehr gegeben sei; der Akteneinsichtsantrag werde deshalb zusammen mit den Hauptakten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Der Senat erachtet es weder für geboten noch für zweckmäßig, daß er über den ihm vom Bundespatentgericht vorgelegten Akteneinsichtsantrag entscheidet.
Das Patentgesetz enthält keine besonderen Regelungen für die Akteneinsicht im Rechtebeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Diese Lücke ist entsprechend dem in § 557 ZPO zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatz auszufüllen durch die Heranziehung der entsprechenden Bestimmungen für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht als dem erstinstanzlichen Gericht. Gemäß § 41 o Abs, 3 Satz 1 PatG gilt ira Verfahren vor dem Bundespatentgericht für die
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Gewährung von Einsicht in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente an dritte Personen § 24 Abs. 3 Satz 2 bis 4 PatG entsprechend; über den Antrag entscheidet nach § 41 o Abs. 3 Satz 2 PatG das Bundespatentgericht. Das wird vom Bundespatentgericht in ständiger Rechtsprechung dahin aufgefaßt, daß es, solange ein Verfahren, insbesondere ein Beschwerdeverfahren, bei ihm anhängig ist, auch für die Entscheidung über Anträge Dritter auf Einsicht in die bei den Gerichtsakten befindlichen Vorakten des Deutschen Patentamts zuständig ist (vgl. BPatGerE X, 36, 37; 1, 38, 39/40; 2, 182; 5, 113, 115;
6, 14, 15). Aus der entsprechenden Anwendung von § 41 o Abs. 3 PatG auf das Hechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof folgt daher, daß der Bundesgerichtshof, solange das Hechtsbeschwerdeverfahren bei ihm anhängig ist, auch seinerseits zuständig ist, nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 Satz 2 bis 4 PatG über Anträge Dritter auf Einsicht in die bei den Rechtsbeschwerdeakten befindlichen Vorakten des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
Diese danach an sich gegebene Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Gewährung von Akteneinsicht an Dritte schließt es jedoch nicht aus, daß während der Anhängigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens beim Bundesgerichtshof auch das Patentamt oder das Patentgericht über Anträge Dritter auf Einsicht in die zu dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigezogenen Vorakten des Patentamts und des Patentgeriehts entscheidet. Der 11. Senat des Bundespatentgerichts hat zwar in dem Beschluß vom 3« Oktober 1962 (BPatGerE 2, 182) für die Dauer des BeschwerdeVerfahrens die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts zur Gewährung der Einsicht in die vom Patentamt vorgelegten Akten in Anspruch genommen, weil diese Akten für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wesensnotwendiger und untrennbarer Bestandteil der Patentgerichtsakten
seien. Ob die zur näheren Begründung dieser Auffassung an-gestellten Erwägungen den Schluß auf eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts hinsichtlich der ihm vorgelegten Patentamtsakten rechtfertigen, braucht indes hier nicht erörtert zu werden. Denn jedenfalls zwingen die dort angestellten Erwägungen nicht dazu, eine entsprechende ausschließliche Zuständigkeit auch des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der zu einem Hechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Patentamts- und Patentgerichtsakten anzunehmen, und zwar schon deshalb nicht, weil im Hechtsbeschwerdeverfahren die Vorinstanzakten nicht die gleiche Bedeutung haben, die sie für das Bundespatentgericht als Tatsacheninstanz besitzen. Hinzu kommt, daß eine solche ausschließliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Gewährung der Akteneinsicht an Dritte sich nicht mit seiner Stellung und seinen Aufgaben als Bechtsbeschwerdegericht vereinbaren ließe. Das Rechtsmittel der Bechtsbeschwefde führt nur zur rechtlichen Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses (§ 41q Abs. 2, PatG) und ist zudem in der Hegel nur dann statthaft, wenn es zur Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, im Interesse der Portbildung des Hechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besonders zugelassen ist {§ 41p PatG). Der Bundesgerichtshof würde von der Erfüllung der ihm danach obliegenden Aufgaben abgelenkt und über das vom Gesetz vorgesehene Maß hinaus belastet werden, wenn er gezwungen wäre, zu den ihm anläßlich einer Reehtsbeschwerde vorgelegten Patentamts- und Patentgerichtsakten Akteneinsichtsanträge Dritter gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 bis 4 PatG zu erledigen, zu demal solche Anträge, wie gerade der vorliegende Pall zeigt, sich in ein und derselben Sache häufen können und ferner, wie der vorliegende Pall ebenfalls zeigt, umfängliche Erörterungen tatsächlicher Art notwendig machen können, sei es, wie hier, zur Antragsberechtigung des Antragstellers, sei es, in
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anderen Fällen, zu einem vom Antragsgegner geltend gemachten schutzwürdigen Interesse an der Geheimhaltung von Akten oder Aktenteilen. Schließlich würde der Bundesgerichtshof die Durchführung einer von ihm bewilligten Akteneinsicht zu demeist einer anderen, dem Antragsteller örtlich näher gelegenen Behörde überlassen müssen, während das Patentamt und das Patentgericht eine von ihnen bewilligte Akteneinsicht zu demeist auch selbst durchführen können.
Hieraus folgt, daß es nicht nur nicht geboten, sondern im vorliegenden Pall auch nicht zweckmäßig ist, daß der Bundesgerichtshof selbst über den ihm vom Bundespatentgericht vorgelegten Akteneinsichtsantrag entscheidet. Die diesen Antrag betreffenden Vorgänge sind vielmehr zur weiteren Veranlassung an den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zurückzugeben. Daß der Beschwerdesenat zur Entscheidung über den Antrag insoweit zuständig ist, als die-ser die Akten des BeschwerdeVerfahrens betrifft, steht außer Zweifel, Ob der Beschwerdesenat zur Entscheidung über den Antrag auch insoweit noch zuständig ist, als dieser die Akten des Patentamts betrifft, darüber wird der Beschwerde-senat selbst zu befinden haben. Es sei dazu jedoch bemerkt, daß der vom Beschwerdesenat im Schreiben an die Beteiligten vom 27. April 1966 angeführte Beschluß des 21. Senats vom 7. Februar 1964 (BPatGerE5, 113) der Bejahung der Frage nicht notwendig entgegenstehen müßte, weil im vorliegenden Fall der Beschluß des Beschwerdesenats in der Sache selbst
infolge der Zulassung und Einlegung der Reehtsbeschwerde noch nicht rechtskräftig geworden ist und die Sache bei einem etwaigen Erfolg der Rechtsbeschwerde auf Grund der dann nach § 41x Abs. 1 PatG 3u: verfügenden Zurückverweisung v/ieder bei dem Beschwerdesenat anhängig werden kann.
Nastelski Bock Spreng Löscher Claßen.