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BGH · i zr 9/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: i zr 9/78

gegen den Verband der HB e.V. KflPstraße flB, F( (■B), vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. C. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Dr. Ziilch am 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Auch die Bewertung des Vortrags der Beklagten hinsichtlich der Frist und der Beweislast halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.

Zitierte Normen: § 3 UWG
GarantieAlffGammRevisionSchwerdtfegerZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i zr 9/78	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma	KflHI	CBBMSi	GmbH,	Mi
 vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn B
Bayern,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 den Verband der	HB	e.V. KflPstraße flB, F(
 (■B), vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. C. F. Spiess,
 und Direktor Wilhelm GflB. W]
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Dr. Ziilch
 am 1. Dezember 1978 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 15. Dezember 1977 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Ankündigung und Gewährung ”10 Jahre Garantie" deshalb irreführend und nach § 3 UWG unzulässig, weil die Zusage der Garantie im Streitfall - unabhängig von ihrer Dauer, von der Qualität des verwendeten Materials und der Arbeitsleistung - angesichts ihres sich aus den Umständen - Ausschlußfrist, Beweistlast - ergebenden Inhalts nicht dem entspricht, was der Verkehr unter einer Garantie versteht und davon erwartet. Diese Ausführungen widersprechen nicht dem ersten Revisionsurteil;
sie sind auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Bewertung des Vortrags der Beklagten hinsichtlich der Frist und der Beweislast halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 100.000,— DM.
Gamm	Alff
 Schwerdtfeger
Zülch
 Schönberg