Dezember 1976 ist die Revision der Beklagten und jetzigen Nichtigkeitsklägerin gegen das Urteil des 5. Die dabei nach Art. 1 Nr. 2 BGH EntlG erforderliche Unterrichtung der Parteien und ihre Anhörung ist zwar verfügt worden, doch ist die Mitteilung an die Parteien durch ein Versehen der Geschäftsstelle nicht hinausgegangen. Dezember 1976 wendet sich die Nichtigkeitsklage, die in dem Unterbleiben der Mitteilung und in der dementsprechend unterbliebenen Anhörung einen Nichtigkeitsgrund im Sinn der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sieht. Die Beklagte und Nichtigkeitsklägerin beantragt, den Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Die Kläger stützen ihre fristlose Kündigung auf das Verhalten der Beklagten und deren damaligen Mitarbeiter und jetzigen Geschäftsführer KJIHH das dazu geführt habe, daß die "kosmische" Musik der Kläger auf eine Ebene mit unter Drogeneinwirkung produzierter Musik gestellt werde. Den Klägern sei nämlich durch ein - ohne ihr Wissen mit ihrer Unterschrift versehenes - Werbeschreiben der Beklagten die Identifikation mit dem "Drogen-Apostel" Timothy I^HI au^~ gezwungen worden. Rundschreiben, bei dem es sich um die öffentliche Reaktion des Geschäftsführers K^HH auf eine ihm mißliebige Abhandlung der Zeitschrift "sounds" gehandelt habe, die zwischen dieser führenden Pop-Musik-Zeitschrift und den Klägern bestehenden Beziehungen zerstört. Die Beklagte habe nämlich eine Empfehlung von "sounds" für das von ihr herausgebrachte und u.a. Beiträge der Kläger enthaltende Album "Kosmische Musik" zurückgewiesen, durch eine Empfehlung von Timothy Liz und Brian bBHB ersetzt sowie den Verzicht auf eine Zusammenarbeit mit "sounds" erklärt. November 1971 durch die fristlose Kündigung der Kläger vom 19. Juli 1973 nicht beendet ist und durch die Option vom 27. Das Landgericht hat festgestellt, daß der von den Parteien Unterzeichnete Exklusiv-Schallplatten-Produktions-vertrag vom 18. Das Berufungsgericht hat auf den weiteren Antrag der Kläger die Beklagte zur Unterlassung der Auswertung der von den Klägern während des Vertragsverhältnisses für die Beklagte hergestellten Schallaufnahmen verurteilt. Ihre Zulässigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Revision nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß nach Art. 1 Nr. 2 BGH EntlG zurückgewiesen worden ist. Doch ist die durch Art. 1 Nr. 2 Satz 2 BGH EntlG zwingend vorgeschriebene Unterrichtung der Parteien darüber unterblieben, daß der Senat über eine Zurückweisung der Revision ohne mündliche Verhandlung beraten werde. Das hat aber - ähnlich dem Fall einer unterbliebenen Ladung zu einem Verhandlungstermin -zur Folge, daß die Parteien in dem nach Art. 1 Nr. 2 BGH EntlG geführten Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten waren. Damit liegt ein Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für den in diesem Verfahren ergangenen, die Revisionsinstanz abschließenden Beschluß vom 17. Dezember 1976, da die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil unbegründet ist. 1. Nach Auffassung des Kammergerichts hat die fristlose Kündigung der Kläger den Exklusiv-Schallplatten-Pro-duktionsvertrag der Parteien beendet. bezogen, in dem es ebenfalls um die fristlose Kündigung eines solchen Schallplatten-Produktionsvertrags durch einen anderen - früher ebenfalls der Musikgruppe der Kläger angehörenden - Musiker aus demselben Anlaß ging. Von einem Fehlen der Entscheidungsgründe (§ 551 Nr. 7 ZPO) läßt sich nicht sprechen; das Kammergericht hat seine früheren Ausführungen mit einleitenden modifizierenden Hinweisen wiederholt; es hat alle seiner Meinung nach entscheidungserheblichen Fragen abgehandelt. Das Kammergericht hat in dem Rundschreiben des Geschäftsführers KMi der Beklagten vom Mai 1 973, das sich mit einer Veröffentlichung des Musik-Magazins "sounds'* betreffend Timothy befaßt, einen die fristlose Kündi- Einen Rechtsfehler läßt diese tatrichterliche Beurteilung nicht erkennen; insbesondere läßt sich nicht aus Rechtsgründen beanstanden, daß das Kammergericht entscheidendes Gewicht darauf gelegt hat, daß das -auf einem Briefbogen der Beklagten abgefaßte - Rundschreiben neben der Angabe des damaligen Mitarbeiters der Beklagten und ihres jetzigen Geschäftsführers KflHB auch den Hinweis auf die Beklagte selbst enthält. War aber danach das Rundschreiben der Beklagten selbst zuzurechnen, bestand für die Kläger keine Veranlassung, die Beklagte zunächst aufzufordern, sich von dem fraglichen Rundschreiben zu distanzieren. Eine solche Aufforderung erübrigte sich überdies schon deshalb, weil der Verfasser des Rundschreibens kurz nach dessen Erscheinen die Geschäftsanteile an dem beklagten Musikverlag erworben hatte. 5. Ohne Erfolg greift die Beklagte weiterhin die tatrichterliche Würdigung an, das Rundschreiben - mit seiner Brüskierung der Zeitschrift "sounds" - sei geeignet gewesen, die wirtschaftlichen Erfolgschancen und die Belange der Kläger zu beeinträchtigen, so daß die Vertrauensgrundlage in die reibungslose Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten erschüttert sei. 6. Dem steht das Recht der Beklagten und ihres Geschäftsführers, ihre Meinung frei zu äußern, nicht entgegen. Das Kanunergericht hat bei seiner Auslegung auch die Bestimmung des § X des Vertrags gesehen und dahin gewürdigt, daß diese Bestimmung (mit der Aufrechterhaltung der Werknutzungsrechte für bereits hergestellte Aufnahmen) nur den Fall der ordentlichen Vertragsbeendigung erfasse, während es im Fall der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund beim Rückfall der Werknutzungsrechte bleibe. Angesichts dieser möglichen Auslegung des § X des Vertrags bestand für das Kammergericht keine Veranlassung, sich in diesem Zusammenhang noch näher mit der Bestimmung des § V Nr. 3 auseinanderzusetzen, der die Umsatzbeteiligung der Kläger regelt an bereits hergestellten Aufnahmen für die Zeit nach - wie nach der Auslegung des Kammergerichts zu ergänzen ist: ordentlicher -Vertragsbeendigung.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 9/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13. Juli 1977 Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma OlB MflB PflHHÜB GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Rolf-Ulrich KfliHI und Gerlinde Straße Beklagte, Revisionsklägerin und Nichtigkeitsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1 . 2. 3. den Musiker den Musiker den Musiker Edgar F Straße Hans Peter B Straße Christoph Straße Kläger, Revisionsbeklagte und Nichtigkeitsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1977 durch die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Brodeßer für Recht erkannt: Der Beschluß des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1976 wird aufgehoben. Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gerichtskosten für die Nichtigkeitsklage werden nicht erhoben. Die Beklagte und Nichtigkeitsklägerin hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im Nichtigkeitsverfahren sowie die der Kläger und Nichtigkeitsbeklagten zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand I. Zwischen den Parteien war das zu Ziff. II näher darzustellende Revisionsverfahren anhängig. Durch Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1976 ist die Revision der Beklagten und jetzigen Nichtigkeitsklägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juli 1975 im Verfahren nach Art. 1 Nr. 2 BGH EntlG vom 15. August 1969 (BGBl I S. 1141, in der Fassung durch Gesetz vom 7. August 1972, BGBl I S. 1383) zurückgewiesen worden. Die dabei nach Art. 1 Nr. 2 BGH EntlG erforderliche Unterrichtung der Parteien und ihre Anhörung ist zwar verfügt worden, doch ist die Mitteilung an die Parteien durch ein Versehen der Geschäftsstelle nicht hinausgegangen. Gegen diesen Beschluß vom 17. Dezember 1976 wendet sich die Nichtigkeitsklage, die in dem Unterbleiben der Mitteilung und in der dementsprechend unterbliebenen Anhörung einen Nichtigkeitsgrund im Sinn der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sieht. Die Beklagte und Nichtigkeitsklägerin beantragt, den Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1976 aufzuheben, das Revisionsverfahren fortzusetzen und den Revisionsanträgen zu entsprechen. Die Kläger und Nichtigkeitsbeklagten beantragen die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage. 4 Nach ihrer Auffassung liegt in der behaupteten Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs kein Nichtig-keitsgrund; überdies habe die Nichtigkeitsklägerin nicht einmal dargelegt, daß der angefochtene Beschluß auf dem gerügten Verstoß beruhe. II. Dem - durch den angefochtenen Beschluß abgeschlossenen Revisionsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger haben für Schallplattenaufnahmen und öffentliche Konzerte eine Musikergruppe gebildet, deren Musik im Grenzbereich von Pop-, Rock- und E-Musik liegt. Sie haben mit dem beklagten Musikverlag am 18. November 1971 einen Exklusiv-Schallplatten-Produktionsvertrag auf zunächst zwei Jahre geschlossen. Die Beklagte hat durch Schreiben vom 27. Juni 1973 gegenüber den Klägern die ihr im Vertrag zugebilligte Vertragsverlängerung um weitere zwei Jahre beansprucht. Die Kläger haben mit Schreiben vom 19. Juli 1973 der Verlängerung widersprochen und die fristlose Kündigung des Vertrags erklärt. Die Beklagte hat die Kündigung zurückgewiesen. Diese Kündigung ist Gegenstand des Rechtsstreits. Die Kläger stützen ihre fristlose Kündigung auf das Verhalten der Beklagten und deren damaligen Mitarbeiter und jetzigen Geschäftsführer KJIHH das dazu geführt habe, daß die "kosmische" Musik der Kläger auf eine Ebene mit unter Drogeneinwirkung produzierter Musik gestellt werde. Den Klägern sei nämlich durch ein - ohne ihr Wissen mit ihrer Unterschrift versehenes - Werbeschreiben der Beklagten die Identifikation mit dem "Drogen-Apostel" Timothy I^HI au^~ gezwungen worden. Außerdem habe die Beklagte mit diesem 5 Rundschreiben, bei dem es sich um die öffentliche Reaktion des Geschäftsführers K^HH auf eine ihm mißliebige Abhandlung der Zeitschrift "sounds" gehandelt habe, die zwischen dieser führenden Pop-Musik-Zeitschrift und den Klägern bestehenden Beziehungen zerstört. Die Beklagte habe nämlich eine Empfehlung von "sounds" für das von ihr herausgebrachte und u.a. Beiträge der Kläger enthaltende Album "Kosmische Musik" zurückgewiesen, durch eine Empfehlung von Timothy Liz und Brian bBHB ersetzt sowie den Verzicht auf eine Zusammenarbeit mit "sounds" erklärt. Die Kläger hätten daraufhin von "sounds" erfahren, daß Schallplatten von mit der Beklagten zusammenarbeitenden Musikern ignoriert würden. Die Kläger haben zunächst beantragt. festzustellen, daß der von den Parteien Unterzeichnete Exklusiv-Schallplatten-Produktionsvertrag vom 18. November 1971 keinen rechtlichen Bestand hat. Die Beklagte hat* Widerklage erhoben und beantragt. 1. festzustellen, daß der von den Parteien Unterzeichnete Exklusiv-Schallplatten-Produktionsvertrag vom 18. November 1971 durch die fristlose Kündigung der Kläger vom 19. Juli 1973 nicht beendet ist und durch die Option vom 27. Juni 1973 fortbesteht, 2. den Klägern unter Strafandrohung zu verbieten, bis einschließlich 18. November 1975 mit anderen als der Beklagten Schallplattenproduktionsverträge sowie Verlagsverträge zu schließen. 6 Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß die beanstandeten Werbemaßnahmen im Einverständnis mit den Klägern vorgenommen worden seien. Die Kläger hätten ihre Musik selbst mit Drogen in Zusammenhang gebracht. Sie hätten ferner mit den nach eigener Aussage nicht drogenabhängigen Liz und Brian bBBI zusammengearbeitet und sich an einer Schallplattenproduktion mit Timothy LBHP beteiligen wollen. Dieser sei als ernstzunehmender Religionsphilosoph und Psychologe anzusehen, der nach anfänglichen Drogenexperimenten nunmehr Aufklärungsaktionen gegen den Genuß von Rauschgift unterstütze. In eine von der Beklagten auch im Namen der Kläger abgegebene Erklärung über die Forderung von Asyl für Timothy hätteii die Kläger zudem eingewilligt. Im übrigen habe die Beklagte nicht für das von Kaiser verfaßte Schreiben einzutreten. KflBÜ habe seinen offenen Brief unmittelbar im Anschluß an die Veröffentlichung von "sounds" im Aprilheft 1973 verfaßt. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch lediglich Mitarbeiter der Beklagten gewesen; erst zu notariellem Protokoll vom 18. Mai 1973 habe KBBM die 0(H MflHi GmbH, deren alleinvertretungsbe- rechtigte Geschäftsführer Thomas und Peter MflBBB gewesen seien, aufgekauft. Diese hätten den von KflBBp verfaßten Brief an "sounds" nicht unterschrieben. In seinem offenen Brief habe KflBB lediglich von seinem Recht auf Meinungsäußerung in bezug auf Timothy IBH§ Gebrauch gemacht. Die Kläger hätten nicht dargelegt, inwiefern sie durch die Veröffentlichung überhaupt benachteiligt worden seien. Das Landgericht hat festgestellt, daß der von den Parteien Unterzeichnete Exklusiv-Schallplatten-Produktions-vertrag vom 18. November 1971 durch die Kündigung der Kläger vom 19. Juli 1973 aufgelöst worden ist. Es hat die Wider- 7 klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten, mit der allein der Widerklageantrag zu 2 und die Abweisung der Klage verfolgt worden ist, blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat auf den weiteren Antrag der Kläger die Beklagte zur Unterlassung der Auswertung der von den Klägern während des Vertragsverhältnisses für die Beklagte hergestellten Schallaufnahmen verurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Widerklageantrag zu 2 sowie die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Kläger haben die Zurückweisung der Revision beantragt. Entscheidungsgründe I. Die Nichtigkeitsklage ist formund fristgerecht beim Bundesgerichtshof als dem hierfür zuständigen Gericht erhoben (§§ 578 Abs. 1, 579 Abs. 1 Nr. 4, 584 Abs. 1 ZPO). Ihre Zulässigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Revision nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß nach Art. 1 Nr. 2 BGH EntlG zurückgewiesen worden ist. Die Bestimmung des Art. 1 Nr. 2 BGH EntlG dient lediglich der Verfahrensbeschleunigung; Beschlüsse, die nach dieser Vorschrift - bei Einstimmigkeit und wenn eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint - ergehen, stehen in ihrer Funktion und Bedeutung Urteilen gleich; sie beenden die Instanz und enthalten eine Entscheidung zur Sache. Es besteht daher kein Anlaß, sie in bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens anders zu behandeln als ein die Revision zurückweisendes Urteil (BGHZ 61, 95, 97; vgl. auch BGHZ 62, 18). 8 II. Der von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund greift auch sachlich durch. Der angefochtene Beschluß nach Art. 1 Nr. 2 BGH EntlG ist zwar erst einige Zeit nach Eingang der Revisionsbegründung und -erwiderung erlassen worden, so daß der Beklagten in der Sache selbst rechtliches Gehör gewährt worden ist. Doch ist die durch Art. 1 Nr. 2 Satz 2 BGH EntlG zwingend vorgeschriebene Unterrichtung der Parteien darüber unterblieben, daß der Senat über eine Zurückweisung der Revision ohne mündliche Verhandlung beraten werde. Dadurch ist die ebenfalls zwingend vorgeschriebene Anhörung der Parteien zu dieser Frage unterblieben. Das hat aber - ähnlich dem Fall einer unterbliebenen Ladung zu einem Verhandlungstermin -zur Folge, daß die Parteien in dem nach Art. 1 Nr. 2 BGH EntlG geführten Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten waren. Damit liegt ein Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für den in diesem Verfahren ergangenen, die Revisionsinstanz abschließenden Beschluß vom 17. Dezember 1976 vor. III. Die Nichtigkeitsklage führt jedoch im Ergebnis nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 17. Dezember 1976, da die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil unbegründet ist. 1. Nach Auffassung des Kammergerichts hat die fristlose Kündigung der Kläger den Exklusiv-Schallplatten-Pro-duktionsvertrag der Parteien beendet. Zur Begründung hat sich das Kammergericht im wesentlichen auf seine Ausführungen in einem vorangegangenen Urteil in einem Parallelrechtsstreit 9 bezogen, in dem es ebenfalls um die fristlose Kündigung eines solchen Schallplatten-Produktionsvertrags durch einen anderen - früher ebenfalls der Musikgruppe der Kläger angehörenden - Musiker aus demselben Anlaß ging. Darin liegt - entgegen der Meinung der Revision - kein Rechtsfehler. Von einem Fehlen der Entscheidungsgründe (§ 551 Nr. 7 ZPO) läßt sich nicht sprechen; das Kammergericht hat seine früheren Ausführungen mit einleitenden modifizierenden Hinweisen wiederholt; es hat alle seiner Meinung nach entscheidungserheblichen Fragen abgehandelt. Die Übernahme der Erwägungen aus dem Parallelprozeß läßt auch sonst keinen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum erkennen . 2. Entgegen der Meinung der Revision hat das Kammergericht über den in der Berufungsinstanz nicht mehr gestellten Widerklageantrag zu 1 nicht entschieden; das ergibt sich aus der Wiedergabe der Anträge im Berufungsurteil. Der Hinweis auf den Widerklageantrag zu 1 in den Entscheidungsgründen ist erkennbar eine offensichtliche Unrichtigkeit, die auf der Übernahme der Entscheidungsgründe des Parallelprozesses beruht. Die Beklagte ist dadurch nicht beschwert . 3. Das Kammergericht konnte auch ohne Rechtsverstoß über den erst in der Berufungsinstanz gestellten Antrag der Kläger (Verbot einer Verwertung der bereits hergestellten Schallaufnahmen) entscheiden. Der Schriftsatz der Kläger, der diesen Antrag und seine Begründung enthält, ist als zulässige Anschlußberufung anzusehen (§ 522 a ZPO). Die darin liegende Klageerweiterung ist jedenfalls vom Kammergericht zugelassen worden (§ 264 ZPO). 10 4. Das Kammergericht hat in dem Rundschreiben des Geschäftsführers KMi der Beklagten vom Mai 1 973, das sich mit einer Veröffentlichung des Musik-Magazins "sounds'* betreffend Timothy befaßt, einen die fristlose Kündi- gung des Vertragsverhältnisses rechtfertigenden Grund gesehen. Auch darin liegt kein Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat das fragliche Rundschreiben nach Aufmachung, Inhalt und Absenderbezeichnung der Beklagten zugerechnet. Einen Rechtsfehler läßt diese tatrichterliche Beurteilung nicht erkennen; insbesondere läßt sich nicht aus Rechtsgründen beanstanden, daß das Kammergericht entscheidendes Gewicht darauf gelegt hat, daß das -auf einem Briefbogen der Beklagten abgefaßte - Rundschreiben neben der Angabe des damaligen Mitarbeiters der Beklagten und ihres jetzigen Geschäftsführers KflHB auch den Hinweis auf die Beklagte selbst enthält. Der hierzu von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gebrachte neue Tatsachenvortrag ist in der Revisionsinstanz unzulässig (§ 561 ZPO) . War aber danach das Rundschreiben der Beklagten selbst zuzurechnen, bestand für die Kläger keine Veranlassung, die Beklagte zunächst aufzufordern, sich von dem fraglichen Rundschreiben zu distanzieren. Eine solche Aufforderung erübrigte sich überdies schon deshalb, weil der Verfasser des Rundschreibens kurz nach dessen Erscheinen die Geschäftsanteile an dem beklagten Musikverlag erworben hatte. -11- 5. Ohne Erfolg greift die Beklagte weiterhin die tatrichterliche Würdigung an, das Rundschreiben - mit seiner Brüskierung der Zeitschrift "sounds" - sei geeignet gewesen, die wirtschaftlichen Erfolgschancen und die Belange der Kläger zu beeinträchtigen, so daß die Vertrauensgrundlage in die reibungslose Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten erschüttert sei. Diese tatrichterliche Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; insbesondere hat das Kammergericht - entgegen der Meinung der Revision - nicht außer acht gelassen, daß sich der fragliche Vorgang in der sogenannten Pop-Szene abgespielt hat. 6. Dem steht das Recht der Beklagten und ihres Geschäftsführers, ihre Meinung frei zu äußern, nicht entgegen. Das Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) bietet keine Grundlage zu Eingriffen in die berechtigten Belange der Kläger. 7. Das Kammergericht hat schließlich ohne Rechtsverstoß den Exklusiv-Schallplatten-Produktionsvertrag als verlagsähnlichen Verwertungsvertrag angesehen. Nach Meinung des Kammergerichts ist daher aufgrund der entsprechend heranzuziehenden Bestimmung des § 9 VerlG mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses von einem gleichzeitigen Erlöschen des - der Beklagten durch den Vertrag eingeräumten - urheberrechtlichen Werknutzungsrechts auszugehen; die Verfügung über das Werknutzungsrecht sei hier, so hat das Kammergericht ausgeführt, derart an das schuldrechtliche Vertragsverhältnis gebunden, daß der Fortbestand des Werknutzungsrechts von der Fortdauer des schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses abhängig sei. Diese Auslegung des Individualvertrags der Parteien ist möglich; sie verstößt weder gegen Denkgesetze 12 noch Erfahrungssätze. Das Kanunergericht hat bei seiner Auslegung auch die Bestimmung des § X des Vertrags gesehen und dahin gewürdigt, daß diese Bestimmung (mit der Aufrechterhaltung der Werknutzungsrechte für bereits hergestellte Aufnahmen) nur den Fall der ordentlichen Vertragsbeendigung erfasse, während es im Fall der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund beim Rückfall der Werknutzungsrechte bleibe. Angesichts dieser möglichen Auslegung des § X des Vertrags bestand für das Kammergericht keine Veranlassung, sich in diesem Zusammenhang noch näher mit der Bestimmung des § V Nr. 3 auseinanderzusetzen, der die Umsatzbeteiligung der Kläger regelt an bereits hergestellten Aufnahmen für die Zeit nach - wie nach der Auslegung des Kammergerichts zu ergänzen ist: ordentlicher -Vertragsbeendigung. Die Revision kann auch insoweit ihre eigene Würdigung nicht anstelle der des Tatrichters setzen. IV. Danach war im Ergebnis der angefochtene Beschluß in seinem sachlichen Ausspruch zu bestätigen. Da jedoch nunmehr aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden war, tritt anstelle des angefochtenen Beschlusses ein Urteilsausspruch gleichen Inhalts. Für das Revisionsverfahren bleibt es bei der Kostentragungspflicht der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskosten des Nichtigkeitsverfahrens waren gemäß § 8 GKG nicht zu erheben; im übrigen treffen die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens die Beklagte als endgültig Unterliegende (§ 91 ZPO). Für eine entsprechende Heranziehung des § 34 Abs. 4 BVerfGG ist kein Raum; die Interessenlage der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens kann nicht der Interessenlage in einer Verfassungsbeschwerde gleichgesetzt werden. Alff Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger Brodeßer