* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZR 9/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 9/72

Die Beklagte hat aus Anlaß ihrer Fusion mit der früheren BBBBB Staatsbank, die nach Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vorübergehend die Bezeichnung Staatsbank AGn führte und unmittelbar vor dem Zusammenschluß mit der Beklagten in Bank AG” umbenannt wurde, in einer außerordentlichen Hauptversammlung vom 26. Die Beklagte hat geltend gemacht, die streitige Bezeichnung bringe nicht zu dem Ausdruck, daß das so be-zeichnete Unternehmen die größte Bank in B^H sei. Die Beklagte sei auch auf Grund eines von der früheren Staatsbank abgeleiteten Rechts zur Führung dieser Bezeichnung befugt. Schließlich verstoße die Klägerin gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn sie die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung beanstande, da sie nach ihrem Ausscheiden aus den Fusionsverhandlungen den Versuch unternommen habe, ein kleineres Tochterunternehmen in Bank" umzubenennen, um sich diese Bezeichnung zu sichern. Für einen Teil des Vorbringens der Beklagten lasse sich nur aus den Entscheidungsgründen entnehmen, daß es Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Die Partei habe aber Anspruch darauf, daß sich der Umfang ihres Vorbringens eindeutig aus dem Tatbestand ergebe und nicht erst durch Auslegung der Entscheidung ermittelt werden müsse. In Verbindung mit den Entscheidungsgründen ergibt sich Jedoch, daßJdas Berufungsgericht den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und das landgerichtliche Urteil (§ 526, 543 ZPO), das eine Verweisung auf die Schriftsätze des ersten Rechtszuges enthält, als in der mündlichen Verhandlung vorgetragen angesehen hat. Andererseits braucht die Bezugnahme auf die Schriftsätze nicht ausdrücklich zu sein; sie kann sich durch Auslegung der Entscheidung ergeben (RGZ 102, 330; RG DR 1943, 249; OGHZ NJW 1950, 696; BGH LM Nr. 4 zu § 313 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Beklagten beschlossene und zur Eintragung ins Handelsregister angemeldete neue Firmenbezeichnung "BflBHHm Bank Aktiengesellschaft" irreführend im Sinne von § 3 UWG sei. Ausgehend davon, daß geographische Firmenbestandteile geeignet seien, auf eine Sonderstellung des so bezeichneten Unternehmens in dem fraglichen Gebiet hinzuweisen, hat das Landgericht ausgeführt, durch die Verwendung der Firmenbestandteile Bank" ohne je- Das Berufungsgericht hat diese Darlegungen als zutreffend bezeichnet und noch hervorgehoben, daß es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Es hat unter Bezugnahme auf den allgemeinen Sprachgebrauch festgestellt, die streitige Bezeichnung weise nicht nur auf ein bedeutendes Unternehmen hin, sondern werde bei einem nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs den Eindruck hervorrufen, es handele sich bei der Beklagten um das führende Bankunternehmen in Bayern, was Jedoch nicht zutreffe. Die Klägerin komme ihr sowohl in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung als auch in ihrer Größe zu demindest etwa gleich; sie biete den Kunden die gleiche Sicherheit wie die Beklagte und verfüge sogar über das dichtere Filialnetz in Bayern. Es kann daher nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt hat. Dies kann, wie insbesondere das Landgericht näher ausgeführt hat, durchaus den Eindruck erwecken, als sei die Beklagte "die" Bf|HB Bank schlechthin und damit das führende Bankunternehmen in Bayern. Dies gilt umso mehr, als unstreitig alle anderen Banken, die sich als "bdHHB” bezeichnen, auch die Klägerin und die Beklagte selbst Jetzt noch, neben dem geographischen Bestandteil weitere Zusätze in der Firma führen. Dabei kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob die Bezeichnung "Bayerische Bank" bereits Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden hat, sondern es ist darauf abzustellen, wie die Streichung des Wortes "Vereins" in der Firma der Beklagten nach allgemeinen Sprachregeln verstanden werden würde. Es liegt aber durchaus im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauchs, daß der Verkehr aus dieser Änderung entnehmen würde, die Beklagte habe an Größe und wirtschaftlicher Bedeutung so sehr gewonnen, daß sie nunmehr die führende bayerische Bank sei. Soweit die Revision geltend macht, in anderen Teilen Deutschlands würden von Bankunternehmen vergleichbare Firmenbezeichnungen verwendet, ohne daß diese Banken in ihrem Gebiet Jeweils die größten Unternehmen seien, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß dies eine Irreführung des Verkehrs durch die von der Beklagten beabsichtigte Firmenänderung nicht ausschließe. Werden die genannten Regionalbanken in ihrem Gebiet aber nur von überregiona len Großbanken übertroffen, dann schließt das nicht aus, daß sie die größte Regionalbank ihres Gebiets sind und eine Irreführung des Verkehrs schon aus diesem Grunde nicht zu befürchten ist. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht verneint, daß die Beklagte eine Vorrangstellung unter den bayerischen Bankunternehmen habe, werden von der Revision nicht angegriffen. Die beabsichtigte Umfirmierung, gegen die sich die Klägerin mit der vorbeugenden Unterlassungsklage wendet, wäre daher in dem vom Berufungsgericht festgestellten Sinne unrichtig und irreführend. 5. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, daß die streitige Firmenbezeichnung geeignet wäre, dem Publikum einen besonderen Vorteil vorzutäuschen und es in seinen wirtschaftlichen Entschließungen zu beeinflussen, wie § 3 UWG auch in seiner jetzigen Fassung voraussetzt (vgl. Dabei können Größe und Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens ebenso eine Rolle spielen wie die Annahme, daß das in einem bestimmten Gebiet führende Unternehmen dort auch die meisten Zweigstellen habe. Es ist ferner davon auszugehen, daß viele Kunden nicht erst Nachforschungen über Leistungsfähigkeit und Größe eines Bankunternehmens anstellen, wenn sie eine Geschäftsverbindung anknüpfen wollen, sondern sich weitgehend auch von einer auf die Bedeutung des Unternehmens hinweisenden Firmenbezeichnung beeinflussen lassen. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht verneint, daß sich die Beklagte hinsichtlich der streitigen Bezeichnung auf ein von der früheren Bayerischen Staatsbank abgeleitetes Firmenführungsrecht berufen könne. 2. Soweit die Revision geltend macht, die streitige Bezeichnung habe Verkehrsgeltung für das fusionierte Unternehmen erlangt, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte diese Bezeichnung bisher nicht verwendet hat. Aus dem zuletzt genannten Grunde kann auch dahinstehen, was es mit der behaupteten Mehrheitsbeteiligung der Klägerin an der Westfalenbank auf sich hat und ob die Firmierung dieser Bank eine Irreführung des Verkehrs befürchten läßt.

Zitierte Normen: § 313 ZPO § 3 UWG § 97 ZPO
StaatsbankBerufungsgerichtBezeichnungUnternehmenKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 9/72	URTEIL
Verkündet am
23. März 1973
Spengler, Justizangestellte als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma	Vereinsbank, §	Kardinal-
FBBBBB-Straße S, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Werner PBBHB und Dr. Max
t
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof, Dr. MBB -
gegen
 Firma BBBHBi Hypotheken- und Wechselbank, I MMB ß, TBBHMstraße ■ > gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Anton EBBHBII und Dr. Wolfgang
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1973 durch die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Bruchhausen und Dr. Schönberg
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Bankunternehmen mit dem Sitz in MBHBB und zahlreichen Zweigstellen in B^BB.
Sie sind die beiden größten bayerischen Regionalbanken mit Bilanzsummen von etwa 16 Milliarden Deutscher Mark je Unternehmen. Die Klägerin hat die größere Zahl von Zweigstellen in B{
Die Beklagte hat aus Anlaß ihrer Fusion mit der früheren BBBBB Staatsbank, die nach Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vorübergehend die Bezeichnung	Staatsbank	AGn führte und unmittelbar
 vor dem Zusammenschluß mit der Beklagten in Bank AG” umbenannt wurde, in einer außerordentlichen Hauptversammlung vom 26. Januar 1971 beschlossen, ihre Firma in	Bank	Aktiengesellschaft" zu ändern.
Die Firmenänderung ist zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet; die Eintragung ist wegen des vor-
liegenden Rechtsstreits ausgesetzt.
Die Klägerin hat, nachdem sie schon der Verwendung der Firmenbezeichnungen "QflHHiiB Staatsbank AG" und	Bank	AG"	durch	die frühere
 Bayerische Staatsbank entgegengetreten war, behauptet, durch die von der Beklagten beabsichtigte Firmierung werde der Eindruck erweckt, die Beklagte sei "die" BHHB Bank schlechthin, nämlich die größte und bedeutendste	Regionalbank . Eine derart
 herausragende Sonderstellung komme der Beklagten aber nicht zu, auch nicht nach der Fusion mit der früheren BflBIHBi Staatsbank.
Die Klägerin hat beantragt,
 der Beklagten bei Meidung einer für Jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Firmenbezeichnung "BflHHlHfc Bank Aktiengesellschaft" oder Bank AG" zu benutzen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die streitige Bezeichnung bringe nicht zu dem Ausdruck, daß das so be-zeichnete Unternehmen die größte Bank in B^H sei. Erwartet werde vom Verkehr nur eine gewisse Sonderstellung. Diese nehme die Beklagte ein. Das fusionierte Unternehmen sei mindestens ebenso groß und leistungsfähig wie die Klägerin. Die Beklagte sei auch auf Grund eines von der früheren	Staatsbank
 abgeleiteten Rechts zur Führung dieser Bezeichnung befugt. Die Bezeichnung habe ferner bereits Verkehrsgeltung für das fusionierte Unternehmen erlangt.
 
Eine etwaige Irreführung über die Größe des Unternehmens sei rechtlich unerheblich, da die Kunden eine Bank nicht nach der Größe, sondern nach der örtlichen Nähe der nächsten Zweigstelle zur Wohnung oder zu dem Arbeitsplatz auszusuchen pflegten, wie Meinungsumfragen ergeben hätten. Schließlich verstoße die Klägerin gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn sie die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung beanstande, da sie nach ihrem Ausscheiden aus den Fusionsverhandlungen den Versuch unternommen habe, ein kleineres Tochterunternehmen in	Bank"	umzubenennen, um sich
 diese Bezeichnung zu sichern.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Die Revision rügt, die Vorschrift des § 313 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO sei verletzt. Der Tatbestand des Berufungsurteils enthalte keine ausreichende Darstellung des mündlichen ParteiVorbringens, sondern gebe nur wieder, was das Gericht als wesentlich ansehe. Für einen Teil des Vorbringens der Beklagten lasse sich nur aus den Entscheidungsgründen entnehmen, daß es Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Die Partei habe aber Anspruch darauf, daß sich der Umfang ihres Vorbringens eindeutig aus dem Tatbestand ergebe und nicht erst
 durch Auslegung der Entscheidung ermittelt werden müsse.
Diese Angriffe haben keinen Erfolg. Zwar ist der Tatbestand des Berufungsurteils außerordentlich knapp gehalten. Er enthält auch nicht die vielfach übliche und nach § 313 Abs. 2 ZPO zulässige Bezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze. In Verbindung mit den Entscheidungsgründen ergibt sich Jedoch, daßJdas Berufungsgericht den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und das landgerichtliche Urteil (§ 526, 543 ZPO), das eine Verweisung auf die Schriftsätze des ersten Rechtszuges enthält, als in der mündlichen Verhandlung vorgetragen angesehen hat. Abgelehnt hat es in seinem den Tatbestandsberichti gungsantrag der Beklagten zurückweisenden Beschluß vom 16. Dezember 1971 lediglich eine allgemeine Bezugnahme auf Schriftsätze, Urkunden und Sitzungsniederschriften. Dem liegt die richtige Erwägung zugrunde, daß summarische Verweisungen häufig zu Unklarheiten und Widersprüchen in der Darstellung des Sach-und Streitstandes führen mit der Folge, daß es dann an einer hinreichend sicheren Grundlage für die revisionsrichterliche Nachprüfung fehlt (KG JW 1925,
 2339, 2340; RG JW 1938, 1272; BGH LM Nr. 7 zu § 313 Abs. 2 ZPO; Nr. 9 zu § 295 ZPO; BGH MDR 1969, 133). Andererseits braucht die Bezugnahme auf die Schriftsätze nicht ausdrücklich zu sein; sie kann sich durch Auslegung der Entscheidung ergeben (RGZ 102, 330; RG DR 1943, 249; OGHZ NJW 1950, 696; BGH LM Nr. 4 zu § 313 Abs. 2 ZPO). So liegt der Fall hier.
Aus den Entscheidungsgründen Jedenfalls ergibt sich, daß das Berufungsgericht auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien hat Bezug nehmen wollen. Allerdings empfiehlt es sich für die Tatsacheninstanzen,
 
Tatbestand und Gründe auch äußerlich nach Möglichkeit zu trennen und den Umfang von Verweisungen im Tatbestand eindeutig klarzustellen, wenn auf eine eigene vollständige Darstellung des Sachund Streitstandes verzichtet wird. Im Streitfall ergeben sich insoweit jedoch keine Schwierigkeiten für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz. Den Anforderungen, die nach § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO an einen Bezugnahmetatbestand zu stellen sind, genügt das Berufungsurteil. Außerdem beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf dem von der Revision gerügten Verfahrensverstoß. Denn selbst bei Berücksichtigung des gesamten schriftsätzlichen Vorbringens der Beklagten kann die Revision keinen Erfolg haben. II.
II.	Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Beklagten beschlossene und zur Eintragung ins Handelsregister angemeldete neue Firmenbezeichnung "BflBHHm Bank Aktiengesellschaft" irreführend im Sinne von § 3 UWG sei. Ausgehend davon, daß geographische Firmenbestandteile geeignet seien, auf eine Sonderstellung des so bezeichneten Unternehmens in dem fraglichen Gebiet hinzuweisen, hat das Landgericht ausgeführt, durch die Verwendung der Firmenbestandteile	Bank"	ohne	je-
den weiteren einschränkenden Zusatz werde der Eindruck erweckt, die Beklagte sei in Bayern die Bank mit dem größten geschäftlichen Wirkungskreis. Die hierin liegende Gefahr einer Irreführung des Verkehrs werde derzeit noch dadurch verstärkt, daß in Presseveröffentlichungen seit Jahren von einer Fusion aller drei großen	Regionalbanken,
 
nämlich der Klägerin, der Beklagten und der früheren BdMHIHli Staatsbank, unter der Bezeichnung "BBIIB-Bank*1 die Rede gewesen sei und beachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise, denen unbekannt geblieben sei, daß eine Fusion unter Einschluß der Klägerin nicht zustandegekommen sei, nunmehr annehmen könnten, das fusionierte Unternehmen sei Jetzt mit Abstand "die”	Bank. Das Berufungsgericht hat diese
 Darlegungen als zutreffend bezeichnet und noch hervorgehoben, daß es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Es hat unter Bezugnahme auf den allgemeinen Sprachgebrauch festgestellt, die streitige Bezeichnung weise nicht nur auf ein bedeutendes Unternehmen hin, sondern werde bei einem nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs den Eindruck hervorrufen, es handele sich bei der Beklagten um das führende Bankunternehmen in Bayern, was Jedoch nicht zutreffe. Die Beklagte habe keine derartige Vorrangstellung. Die Klägerin komme ihr sowohl in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung als auch in ihrer Größe zu demindest etwa gleich; sie biete den Kunden die gleiche Sicherheit wie die Beklagte und verfüge sogar über das dichtere Filialnetz in Bayern. Die zu befürchtende Irreführung sei auch geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschließungen zu beeinflussen. Dies gelte insbesondere für Ortsfremde und Ausländer.
Diese Feststellungen greift die Revision ohne Erfolg an.
1.	Ihr Hinweis darauf, die Rechtsprechung habe geographische Firmenzusätze bisher nicht als die Behauptung einer Alleinstellung verstanden, sondern darin nur die Inanspruchnahme einer gewissen Sonderstellung gesehen, welche die Beklagte Jedenfalls besitze, läuft auf eine unangebrachte Verallgemeinerung
8
hinaus. Die Wirkung einer Firmenbezeichnung mit geographischem Zusatz auf die angesprochenen Verkehrskreise hängt weitgehend von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Dies ergibt sich schon aus der Vielfalt der möglichen geographischen Anknüpfungen, aber auch aus der unterschiedlichen Bedeutung, die geographische Firmenbestandteile nach der Art des jeweiligen Geschäftsbetriebes haben können. Daneben kann es vor allem darauf ankommen, welche weiteren Bestandteile die betreffende Firmenbezeichnung enthält. Es kann daher nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt hat. Daß es die in der Rechtsprechung zur Verwendung von geographischen Zusätzen in Firmen- oder Geschäftsbezeichnungen entwickelten Grundsätze außer Acht gelassen habe, ist 1 nicht ersichtlich (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 314 f -Kiesbaggerei; GRUR 1968, 702 ff - Hamburger Volksbank; BGHZ 33, 339 ff - Euro-Spirituosen; BGH GRUR 1972, 337 f - Euromarin). Insbesondere ist in der Euromarin-EntScheidung (aaO S. 337, 338) erneut darauf hingewiesen worden, daß es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Auch ist in dem Fall ”Kiesbaggerei” in dem Gebrauch einer Ortsangabe in Verbindung mit einer gattungsmäßigen Unternehmensbezeichnung, nämlich der Geschäftsbezeichnung ”Kiesbaggerei Rinteln”, die Behauptung einer unzulässigen Alleinstellung gesehen worden (aaO S. 313).
2.	Das Berufungsgericht konnte die Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde feststellen. Für die Entscheidung der Frage, welchen Sinn der Verkehr einer Geschäftsbezeichnung beimißt, ist der Richter
 
in der Regel dann ausreichend sachkundig, wenn er, wie es hier zutrifft, selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehört (vgl. BGH GRUR 1963, 539 -echt skai; GRUR 1964, 397, 399 - Damenmäntel). Soweit das Berufungsgericht auf Ortsfremde und Ausländer abstellt, handelt es sich um zusätzliche Erwägungen, denen nach Lage der Dinge keine entscheidende Bedeutung zukommt. Maßgebend sind in erster Linie die Vorstellungen der im Wirtschaftsraum	angesprochenen	Verkehrskreise.	Hierüber
 konnte das Berufungsgericht Jedenfalls aus eigener Sachkunde befinden.
3.	Die Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen nicht gegen die Lebenserfahrung. Die Beklagte will die Firmenbestandteile und “Bank" ohne Jeden weiteren einschränkenden oder individualisierenden Zusatz verwenden. Dies kann, wie insbesondere das Landgericht näher ausgeführt hat, durchaus den Eindruck erwecken, als sei die Beklagte "die" Bf|HB Bank schlechthin und damit das führende Bankunternehmen in Bayern. Dies gilt umso mehr, als unstreitig alle anderen Banken, die sich als "bdHHB” bezeichnen, auch die Klägerin und die Beklagte selbst Jetzt noch, neben dem geographischen Bestandteil weitere Zusätze in der Firma führen. Würde der Beklagten die angestrebte Firmenänderung gestattet, dann läge der Schluß nahe, sie brauche sich wegen ihrer vermeintlich unverwechselbaren Größe und Bedeutung nicht mehr von anderen bayerischen Banken abzugrenzen. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf den allgemeinen Sprachgebrauch verwiesen hat, dann liegt darin kein Rechtsfehler; denn Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung
10
entspringen der gleichen Vorstellung und stehen insoweit Jedenfalls nicht im Widerspruch zueinander (vgl. RGZ 156, 16, 18); vielmehr pflegt der Verkehr seine Auffassung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu bilden (BGH NJW 73, 93 - Mehrwert II). Dabei kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob die Bezeichnung "Bayerische Bank" bereits Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden hat, sondern es ist darauf abzustellen, wie die Streichung des Wortes "Vereins" in der Firma der Beklagten nach allgemeinen Sprachregeln verstanden werden würde. Es liegt aber durchaus im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauchs, daß der Verkehr aus dieser Änderung entnehmen würde, die Beklagte habe an Größe und wirtschaftlicher Bedeutung so sehr gewonnen, daß sie nunmehr die führende bayerische Bank sei.
Soweit die Revision geltend macht, in anderen Teilen Deutschlands würden von Bankunternehmen vergleichbare Firmenbezeichnungen verwendet, ohne daß diese Banken in ihrem Gebiet Jeweils die größten Unternehmen seien, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß dies eine Irreführung des Verkehrs durch die von der Beklagten beabsichtigte Firmenänderung nicht ausschließe.
In der Anlage B 12 des Schriftsatzes vom 14. September 1971 vergleicht die Beklagte im übrigen außerbayerische Regionalbanken (Badische Bank, WUrttembergische Bank, Westfalenbank) Jeweils nur mit überregionalen Großbanken (Deutsche Bank,
 Dresdner Bank, Commerzbank). Werden die genannten Regionalbanken in ihrem Gebiet aber nur von überregiona len Großbanken übertroffen, dann schließt das nicht aus, daß sie die größte Regionalbank ihres Gebiets sind und eine Irreführung des Verkehrs schon aus diesem Grunde nicht zu befürchten ist.
11
4.	Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht verneint, daß die Beklagte eine Vorrangstellung unter den bayerischen Bankunternehmen habe, werden von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die beabsichtigte Umfirmierung, gegen die sich die Klägerin mit der vorbeugenden Unterlassungsklage wendet, wäre daher in dem vom Berufungsgericht festgestellten Sinne unrichtig und irreführend.
5.	Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, daß die streitige Firmenbezeichnung geeignet wäre, dem Publikum einen besonderen Vorteil vorzutäuschen und es in seinen wirtschaftlichen Entschließungen zu beeinflussen, wie § 3 UWG auch in seiner jetzigen Fassung voraussetzt (vgl. BGH GRUR 1970, 467, 468 - Vertragswerkstatt). Der Umfragetest, auf
 den sich die Revision insoweit beruft (Anlagen K 16 - 17 b zur Klageschrift), steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Danach hat zwar ein großer Teil der Befragten angegeben, er stelle bei der Auswahl eines Geldinstituts darauf ab, ob es in der Nähe der Wohnung bzw. des Arbeitsplatzes liege. In vielen Fällen werden jedoch mehrere Bankfilialen in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes liegen, so daß durchaus noch Raum bleibt für andere Erwägungen. Keinesfalls schließt das Umfrageergebnis aus, daß sich viele Kunden für das in ihrem Bereich führende Bankunternehmen entscheiden wollen. Dabei können Größe und Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens ebenso eine Rolle spielen wie die Annahme, daß das in einem bestimmten Gebiet führende Unternehmen dort auch die meisten Zweigstellen habe. Auf Größe und Vertrauenswürdigkeit des Bankunternehmens wird es dem Kunden insbesondere bei
12
nicht alltäglichen Bankgeschäften ankommen. Es ist ferner davon auszugehen, daß viele Kunden nicht erst Nachforschungen über Leistungsfähigkeit und Größe eines Bankunternehmens anstellen, wenn sie eine Geschäftsverbindung anknüpfen wollen, sondern sich weitgehend auch von einer auf die Bedeutung des Unternehmens hinweisenden Firmenbezeichnung beeinflussen lassen.
III.	1. Das Berufungsgericht hat zu Recht verneint, daß sich die Beklagte hinsichtlich der streitigen Bezeichnung auf ein von der früheren Bayerischen Staatsbank abgeleitetes Firmenführungsrecht berufen könne. Dabei kann es weder auf die geschichtliche Entwicklung der früheren BflHHIHi Staatsbank noch darauf ankommen, ob diese nach ihrer Umwandlung in ein Privatunternehmen die Bezeichnungen "Bayerische Staatsbank AG" bzw. "Bayerische Bank AG" zu Recht angenommen hat. Entscheidend ist allein, daß die Führung der streitigen Bezeichnung durch die Beklagte irreführend und deshalb nach § 3 UWG objektiv unzulässig wäre. Daß auch der Firmengebrauch als Wettbewerbshandlung dem Verbot der Irreführung unterliegt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 10, 196, 201 -Dun-Europa; BGH GRUR 1964, 314 - Kiesbaggerei;
GRUR 1968, 703 - Hamburger Volksbank).
2.	Soweit die Revision geltend macht, die streitige Bezeichnung habe Verkehrsgeltung für das fusionierte Unternehmen erlangt, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte diese Bezeichnung bisher nicht verwendet hat.
3.	Der Versuch der Klägerin, die Firmenbe-
13
Zeichnung ”
Bank” für ein Tochterunternehmen
 zu verwenden, läßt ihr Vorgehen gegen die Beklagte nicht als treuwidrig erscheinen. Abgesehen davon, daß sie diese Bestrebungen aufgegeben hat, braucht sie nicht hinzunehmen, daß ihre Interessen als Mitbewerber durch die von der Beklagten beabsichtigte Firmenführung beeinträchtigt werden. Außerdem dient ihr Vorgehen den Belangen der Allgemeinheit. Aus dem zuletzt genannten Grunde kann auch dahinstehen, was es mit der behaupteten Mehrheitsbeteiligung der Klägerin an der Westfalenbank auf sich hat und ob die Firmierung dieser Bank eine Irreführung des Verkehrs befürchten läßt.
IV.	Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen die Beklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff	Sprenkmann	Merkel
 Bruchhausen
Schönberg