Sie hat u.a. entgegnet: Ihre eigene Konstruktion stelle keine gegenständliche Verletzung des Klagepatentes dar, da bei ihr die Anschläge nicht aus dem Plächenkern der Seitenstege herausgestanzt, sondern aus seitlich hinzugefügtem Material gebildet seien. Einen über den Gegenstand der Erfindung hinausgehenden Schutz könne das Klagepatent als bloßes Konstruktionspatent nicht beanspruchen, zu demal die beiden Kombinationsmerkmale durch den Stand der Technik vorweggenommen seien; das Angreifen der Anschläge an den Längsinnenseiten der Pedalblöcke zu dem Zwecke der Verdrehsicherung sei bereits dem dänischen Patent Nr. 770 und dem ebenfalls als vorveröffentlicht anzusehenden, jedenfalls aber offenkundig vorbenutzten deutschen Gebrauchsmuster Nr. 1 658 082 zu entnehmen, das Ausstanzen der Anschläge aus den Seitenstegen dem deutschen Beichspatent Nr. 702 754. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar im wesentlichen aus der Erwägung, daß der Schutzu demfang des Klagepatentes im Hinblick auf den von der Beklagten nachgewiesenen Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung auf den "unmittelbaren Gegenstand" des Patents zu beschränken sei und daß daher die möglicherweise technisch äquivalente Ausführungsform der Beklagten keine Verletzung der Klageschutzrechte darstelle. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug ergänzend vorgetragen, die Beklagte mache jedenfalls von dem allgemeinen Erfindungsgedanken der Klageschutzrechte Gebrauch, der dahin gehe, beim Bau von Blockpedalen mit Verdrehungssicherung das zwischen Pedal- und Blockachse vorhandene Material des Seitensteges zur Bildung zungenförmiger An- Das Berufungsgericht gelangt nach Erörterung von Aufgabe und Lösung des Klagepatentes zur Feststellung eines - wie es sagt - "unmittelbaren" Gegenstandes der Erfindung, der sich auf Ausführungsformen beschränke, bei denen wie bei dem in den Patentzelchnungenv..' dargestellten Beispiel die Anschläge aus dem für die Seitenstege in ihrer endgültigen Formgebung ohnehin vorgesehenen Material in der Weise gebildet werden, daß die Stanzung ringsum von stehenbleibendem Blechmaterial umgeben ist. Eine Beschränkung des Schutzurafangs auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung ergebe sich zwar nicht schon daraus, daß die Klägerin im Erteilungsverfahren ihre ursprüngliche Anmeldung auf eine Entgegenhaltung des Prüfers hin erheblich eingeschränkt habe, und auch nicht daraus, daß das Klagepatent zur ’’Kategorie der Konstruktionspatente” gehöre, wohl aber daraus, daß die Erfindung nach dem Stande der Technik zur Zeit ihrer Anmeldung nicht neu, sondern in ihrem ersten Merkmal durch die dänische Patentschrift Nr. 770 und in ihrem zweiten Merkmal durch die deutsche Patentschrift Nr. 702 754 völlig vorwegge-noramen gewesen sei. Aber auch wenn die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik neu gewesen sein sollte und der Schutzbereich sich daher auf glatte Äquivalente erstrecken würde, so würde doch, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, die Konstruktion der Beklagten nicht als ein glattes Äquivalent angesprochen werden können. Dem Klagepatent könne schließlich auch nicht ein die nicht glatten Äquivalente umfassender Schutzu demfang zugebilligt werden, da es schon zweifelhaft sei, ob das Klagepatent überhaupt einen allgemeinen Erfindungsgedanken des von der Klägerin behaupteten Inhaltes offenbare, und ein solcher Gedanke jedenfalls zur Zeit der Anmeldung nicht mehr neu gewesen sei. fassenden engsten Schutzu demfang des unmittelbaren Gegenstandes der Erfindung, einem sich auf die glatten Äquivalente erstreckenden erweiterten Schutzu demfang und einem auch die nicht glatten Äquivalente umfassenden weitesten Schutzu demfang aufgrund eines allgemeinen Erfindungsge-dankens, und als ob auch stets in dieser Reihenfolge die Frage der Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform geprüft werden müsse. Ist der Gegenstand der Erfindung festgestellt, so kann danach auch die Frage beantwortet werden, inwieweit die angegriffene Verletzungsform gleiche oder gleichartige (äquivalente) Mittel benutzt und daher in den Schutzbereich des Patentes fällt<> Ob der Gegenstand der Erfindung gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik neu, fortschrittlich und erfinderisch ist, hat der Verletzungsrichter grundsätzlich nicht zu prüfen. Nur wenn sich ausnahmsweise ergeben sollte, daß der Gegenstand der Erfindung durch den vorbekannten Stand der Technik völlig oder zu einem rechtlich trennbaren Teil vorweggenommen oder mit einem nicht zu dem Stande der Technik gehörigen älteren Recht völlig oder teilweise identisch ist, dann hat der Verletzungsrichter, obwohl er dem nun einmal erteilten Patent auch dann den Schutz nicht schlechthin versagen darf, zur Vermeidung grober Unbilligkeiten den Schutzu demfang des Patentes auf den engstmöglichen Bereich als einen unantastbaren Rest, nämlich auf den reinen Wortlaut der Patentansprüche, oder mit anderen Worten auf den sog. Die Präge, ob dem Patent ein schutzfähiger "allgemeiner Erfindungsgedanke” zu entnehmen ist, stellt sich in einem gegebenen Verletzungsfall nur, wenn die angegriffene Ausführungsform nicht schon in den Schutzbereich des Gegenstandes der Erfindung fällt. Die dem Klagepatent zugrunde liegtuide technische Aufgabe ist nach dem Inhalt der Patentschrift anders zu fassen, als es das Berufungsgericht getan hat. Angesichts dieser Ausführungen der Beschreibung kann dem Berufungsgericht nicht darin zugestimmt werden, daß die Einsparung von Material und die Vereinfachung der Herstellung nicht das im Klagepatent zu lösende technische Problem, sondern nur die Brauchbarkeit der Erfindung und ihre Nützlichkeit für die Allgemeinheit kennzeichne. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe kann daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht lediglich in einer Wiederholung der nach dem Stande der Technik bekannten und bereits gelösten Aufgabe erblickt werden, die Blockpedale mit Hilfe der für diesen Zweck besonders gestalteten Seitenstege gegen das Verdrehen um ihre Achse zu sichern. Wie sich eindeutig aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt (und übrigens auch durch die Erklärung der Erfinder in ihrem Schriftsatz vom 16. a) Zu dem Merkmal a) stellt das Berufungsgericht fest, daß die Erfindung von den möglichen auf den Zweck der Verdrehsicherung ausgerichteten Gestaltungen der Seitenstege nur diejenigen erfaßt, bei denen die der Sicherung dienenden Anschläge an den Innenseiten der Pedalblöcke angreifen, die Anschläge sich also an den zwischen der Pedalachse und den Pedalblöcken liegenden Blechteilen der Seitenstege befinden, daß dagegen alle anderen denkbaren Konstruktionen, bei denen die Anschläge in anderer Weise an den Pedalblöcken angreifen und sie so gegen ein Verdrehen sichern, nicht Gegenstand des Patentes sind. b) Entgegen der Meinung der Revision ist aber auch in der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Begriff des "Ausstanzens" im Merkmal b) gegeben hat, ein Rechtsirrtum nicht zu finden. Die Frage kann, wie die Beklagte zutreffend bemerkt, schon deshalb nicht entscheidend sein, weil das Klagepatent ein Vorrichtungspatent ist und die Erwähnung der Herstellungsart im Patentanspruch (durch "Ausstanzen") daher nur dazu dienen darf und hier auch tatsächlich nur dazu dient, um die Eigenschaften oder die Gestaltung des fertigen Erzeugnisses zu beschreiben (vgl. 59/62 der Beschreibung heran, wo es unter dreimaliger Verwendung des Wortes oder Wortteiles ,,aus,, heißt, die Anschläge könnten aus dem zwischen den Bohrungen 11 und 12 befindlichen Werkstoff der Seitenstege 1 und 2 durch einfaches Ausstanzen ausgeformt werden. bung insoweit nur von einer empfehlenswerten Maßnahme sprechfift, Denn es handelt sich bei dieser Stelle der Beschreibung um eine nähere Darstellung der im Anspruch 1 gegebenen Lehre, so daß der Fachmann daher trotz der Verwendung der Worte '•es empfiehlt sich" zu der Auffassung gelangen muß, es handele sich hier nicht nur um eine bevorzugte Ausführungs-form, sondern um den Gegenstand der Erfindung selbst. Sie übersieht dabei ferner, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Klagepatents mit Recht eben nicht nur auf den Zweck der Materialersparnis, sondern auch auf die gewählten Worte des "Ausstanzens *' "aus" den Seitenstegen abgestellt hat. Es können daher auch die Verfahrensrügen keinen Erfolg haben, mit denen die Revision geltend machen will, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß das Klagepatent keine Maßangaben zur Breite der Seitenstege enthalte und daß der Blechzuschnitt nicht größer zu sein brauche, wenn das Material für die Anschläge nicht aus der Mitte, sondern von den Rändern der Seitenstege entnommen werden. nur eine solche Ausführung, bei der die Anschläge aus dem für die Seitenstege in ihrer endgültigen Formgebung ohnehin vorgesehenen Material in der Weise gebildet werden, daß die Stanzung ringsum von stehenbleibendem Blechmaterial umgeben ist. Daß das Berufungsgericht dabei auch auf das in den Patentzeichnungen dargestellte Beispiel hinweist, soll ersichtlich nur der Veranschaulichung des Gedankengangs dienen und bedeutet nicht, daß das Berufungsgericht eine nach dem sonstigen Inhalt der Patentschrift an sich gebotene weitere Auslegung in unzulässiger Weise (vgl. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts weist die Konstruktion der Beklagten zwar ebenfalls das Merkmal auf, daß die Anschläge an den Innenseiten der Pedalblöcke angreifen, aber nicht das Merkmal, daß sie in dem oben zu 2 b) erörterten Sinn aus den Seitenstegen ausgestanzt sind. Ist es als ein Merkmal des Klagepatents erkannt, die Anschläge aus dem für die Seitenstege in ihrer endgültigen Formgebung ohnehin vorgesehenen Material in der Weise zu bilden, daß die Stanzung ringsum von stehenbleibendem Blechmaterial umgeben ist, so liegt es auf der Hand, daß die Ausführungsform der Beklagten, bei der die Anschläge von dem Material an den Längsseiten der Seitenstege abgeschnitten und abgewinkelt sind, weder ein technisches noch ein patentrechtliches Äquivalent zu der Ausführungsform des Klagepatentes darstellt. Laß die Anordnung der Anschläge an den Rändern der Seitenstege mit der Anordnung der Anschläge innerhalb der äußeren Umgrenzung der Seitenstege im Sinne des Erfindungsgedankens des Klagepatents nicht gleichwirkend ist, bedarf nach den Darlegungen unter 2 b), wonach die Anschläge eben gerade innerhalb der äußeren Umgrenzung der endgültigen Form der Seitenstege liegen sollen, keiner weiteren Ausführung; es braucht daher auch nicht auf die längeren Ausführungen des Berufungsgerichts Über die verschiedenen Äquivalenzbegriffe und die Anwendung dieser Begriffe im Streitfall eingegangen zu werden. Die Revision selbst wendet sich denn im Grunde genommen auch nur gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Klagepatents und nicht noch einmal besonders gegen die Beurteilung, die das Verhältnis der angegriffenen Verletzungsform zu dem Gegenstand des Klagepatents gefunden hat. 4. Macht demnach die angegriffene Ausführungsform der Beklagten vom Gegenstand der Erfindung des Klagepatents keinen Gebrauch,so kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr auf die Entscheidung der Frage an, ob der Gegenstand der Erfindung im Stande der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen war und der Schutzu demfang des Klagepatents demzufolge auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung zu beschränken wärea Die an sich berechtigten Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erfindung sei nach dem Stande der Technik zur Zeit ihrer Anmeldung nicht neu im Sinne des § 2 PatG gewesen, können daher in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts würde es allerdings nicht auszuschließen sein, daß dem Klagepatent und der Ausführungsform der Beklagten ein gemeinsamer, im Klagepatent auch offenbarter und aus seinem Hauptanspruch herleitbarer allgemeiner Erfindungsgedanke etwa des Inhalts zugrunde liegt, zwischen der Pedalachse und den Blockachsen gelegenes Material der Seitenstege mittels Aus- oder Abschneidens und Ab'A’inkelns zur Bildung von Anschlägen für die innenliegenden Längsseiten der Pedalblöcke zu benutzen» Ein allgemeiner Erfindungsgedanke dieses Inhalts würde jedoch nach^ f den im Ergebnis nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht schutzfähig sein, da es ihm gegenüber dem Stande der Technik an der erforderlichen Erfindungshöhe fehlen würde. Die dänische Patentschrift Nr. 770 zeigt zwar auch Blockpedale, bei denen die Pedalblöcke durch Anschläge, die aus den Seitenstegen gebildet sind urn an den innenliegenden Längsseiten der Pedalblöcke angreifen, gegen Verdrehen um ihre Längsachse gesichert werden; die Anschläge werden jedoch nicht durch aus- oder abgeschnittene und abgewinkelte Teile des Materials der Seitenstege gebildet, sondern durch die in ihrer ganzen Breite zweimal abgewinkelten Seitenstege selbst. Ist demnach zwar der dem Klagepatent und der angegriffenen Verletzungsform gemeinsam zugrunde liegende allgemeine .Erfindungsgedanke weder durch die dänische Patentschrift Nr. 770 noch durch die deutsche Patentschrift Nr. 702 754 - je für sich allein - neuheitsschädlich vorweggenommen, so ist doch andererseits kein Hechtsirrtum darin zu finden, wenn das Berufungsgericht es bei einer zusammenfassenden Betrachtung der beiden Patentschriften nicht als eine erfinderische Leistung, sondern als eine im Können des Durchschnittsfachmanns liegende Maßnahme ansieht, die in der dänischen Patentschrift gezeigte Verdrehsicherung für die Pedalblöcke auf die in der deutschen Patentschrift für die Halterung der inneren Rahmenteile gezeigte Art zu gestalten.
r
2147 099
I ZR 9/59
Verkündet am 10. Mai I960 Gruhau, Justizhauptsekretär, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma & Co., Kommanditgesellschaft, in vertreten durch ihren
persönlich haftenden Gesellschafter Drying. Heinrich in LgBBl (Kreis iflBi^fc).,
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Br.
- Prozeßbevollmächtigter:
ge gen
die Firma Joachim Wi
sen. und Straße
& Co ., Inhaber Ludwig jun., in FÜK, B
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvvalt Prof. Br.
hat der Brate Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h. c. Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Br. Löscher, Jung-bluth und Pehle
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 2. Oktober 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung von Blockpedalen für Fahr- und Motorfahrräder. Die Klägerin ist Inhaberin des einschlägigen, mit Wirkung vom 3» März 1953 erteilten Patentes Nr* 938 052 und des gleichzeitig angemeldeten gleichlautenden Gebrauchsmusters Nr. 1 723 876.
Sie nimmt die Beklagte wegen Verletzung dieser Schutzrechte in Anspruch.
Die Ansprüche des Patentes und des Gebrauchsmusters der Klägerin lauten:
I. Blockpedal für Fahr- und Motorfahrräder, dessen Seitenstege Anschläge aufweisen, durch die die Pedalblöcke gegen Verdrehen um ihre Längsachse gesichert werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Anschläge (3) an den innenliegenden Längsseiten der Pedalblöcke (4, 5) angreifen und durch Ausstanzen aus den Seitenstegen (1, 2) gebildet werden.
2o Blockpedal nach Anspruch *1, dadurch gekennzeichnet, daß die Anschläge (4) in an den Pedalblöcken (4, 5) vorgesehenen Ausnehmungen (6) eingreifen.
Die Beklagte stellt Blockpedale her, bei denen die Seitenstege ebenfalls Anschläge aufweisen, die an den innenliegenden Längsseiten der Pedalblöcke angreifen und so eine Sicherung gegen ein Verdrehen der Blöcke bilden. Von dem in der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiel weicht die Konstruktion insofern ab, als jeder Seitensteg vier (nicht nur zwei) Anschläge besitzt und diese nicht aus dem Werkstoff inmitten des Seitensteges ausgestanzt, sondern von dem Material an seinen Längsseiten abgewinkelt sind.
3 -
Die Klägerin hat hierin eine gegenständliche Verletzung ] ihres Schutzanspruchs zu 1) erblickt. Sie hat ferner vorgetragen, die Beklagte setze die Verletzungshandlungen trotz Verwarnung fort und habe auch vorsätzlich gehandelt, da sie ihre - der Klägerin - Schutzrechte mindestens seit der am 28. Juli 1955 erfolgten Bekanntmachung der Anmeldung des Klagepatents gekannt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1.
es zur Vermeidung einer vom Gericht festzusetzen-den Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
Blockpedale für Pahr- und Motorfahrräder, deren Seitenstege Anschläge aufweisen, durch die die Pedalblöcke gegen Verdrehen um ihre Längsachse gesichert werden, bis zu dem Erlöschen des Patents Er. 938 052 gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen;! bei denen an den innenliegenden Längsseiten der Pedalblöcke zungenförmige Anschläge angreifen, die durch Ausstanzen aus den Seitenstegen gebils det sind,
2. der Klägerin über den Umfang der in 1) gekennzeichneten Benutzungshandlungen unter Angabe der Abnehmer^ Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise Kechnung für die Zeit ab 29. Juli 1955 zu legen;
■
II. festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin den Scha- ! den zu ersetzen hat, der durch die Benutzungshandlungen, gemäß dem Antrag II) entstanden &st und noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat u.a. entgegnet: Ihre eigene Konstruktion stelle keine gegenständliche Verletzung des Klagepatentes dar, da bei ihr die Anschläge nicht aus dem Plächenkern der Seitenstege herausgestanzt, sondern aus seitlich hinzugefügtem Material gebildet seien. Einen über den Gegenstand der Erfindung hinausgehenden Schutz könne das Klagepatent als bloßes Konstruktionspatent nicht beanspruchen, zu demal die beiden Kombinationsmerkmale durch den Stand der Technik vorweggenommen seien; das Angreifen der Anschläge an den Längsinnenseiten der Pedalblöcke zu dem Zwecke der Verdrehsicherung sei bereits dem dänischen Patent Nr. 770 und dem ebenfalls als vorveröffentlicht anzusehenden, jedenfalls aber offenkundig vorbenutzten deutschen Gebrauchsmuster Nr. 1 658 082 zu entnehmen, das Ausstanzen der Anschläge aus den Seitenstegen dem deutschen Beichspatent Nr. 702 754.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar im wesentlichen aus der Erwägung, daß der Schutzu demfang des Klagepatentes im Hinblick auf den von der Beklagten nachgewiesenen Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung auf den "unmittelbaren Gegenstand" des Patents zu beschränken sei und daß daher die möglicherweise technisch äquivalente Ausführungsform der Beklagten keine Verletzung der Klageschutzrechte darstelle.
Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug ergänzend vorgetragen, die Beklagte mache jedenfalls von dem allgemeinen Erfindungsgedanken der Klageschutzrechte Gebrauch, der dahin gehe, beim Bau von Blockpedalen mit Verdrehungssicherung das zwischen Pedal- und Blockachse vorhandene Material des Seitensteges zur Bildung zungenförmiger An-
Schläge zu benutzen; der Stand der Technik stehe dem Schutz dieses allgemeinen Erfindungsgedankens nicht entgegen.
Die Beklagte hat sich noch auf das deutsche Gebrauchsmuster Nr. 1 623 002 bezogen und dessen offenkundige Vorbenutzung behauptet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu-ruckgev/iesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin im wesentlichen ihre Klaganträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Zur Unterstützung ihrer Darlegungen haben beide Parteien Gutachten vorgelegt, die Klägerin ein Gutachten von Prof. Dr. Dr. in
vom 12. Juni 1959» die Beklagte ein Gutachten von Prof. Dr. 0^B| in HgBBB vom 25. April I960.
Entscheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht gelangt nach Erörterung von Aufgabe und Lösung des Klagepatentes zur Feststellung eines - wie es sagt - "unmittelbaren" Gegenstandes der Erfindung, der sich auf Ausführungsformen beschränke, bei denen wie bei dem in den Patentzelchnungenv..' dargestellten Beispiel die Anschläge aus dem für die Seitenstege in ihrer endgültigen Formgebung ohnehin vorgesehenen Material in der Weise gebildet werden, daß die Stanzung ringsum von stehenbleibendem Blechmaterial umgeben ist. Von dem so umgrenzten 11 unmittelbaren" Gegenstand der Erfindung mache die Konstruktion der Beklagten, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, keinen Gebrauch. Das Berufungsgericht führt sodann aus, daß die Klage daher nur dann hätte zu dem Erfolg
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führen können, wenn der Erfindung ein erweiterter Schutzbereich, etwa die Ausdehnung auf glatte Äquivalente oder gar der Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens zuzubilligen wäre und die Beklagte mit ihrem Modell in diesen erweiterten Schutzbereich eingegriffen hätte. Beides aber sei zu verneinen. Eine Beschränkung des Schutzurafangs auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung ergebe sich zwar nicht schon daraus, daß die Klägerin im Erteilungsverfahren ihre ursprüngliche Anmeldung auf eine Entgegenhaltung des Prüfers hin erheblich eingeschränkt habe, und auch nicht daraus, daß das Klagepatent zur ’’Kategorie der Konstruktionspatente” gehöre, wohl aber daraus, daß die Erfindung nach dem Stande der Technik zur Zeit ihrer Anmeldung nicht neu, sondern in ihrem ersten Merkmal durch die dänische Patentschrift Nr. 770 und in ihrem zweiten Merkmal durch die deutsche Patentschrift Nr. 702 754 völlig vorwegge-noramen gewesen sei. Aber auch wenn die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik neu gewesen sein sollte und der Schutzbereich sich daher auf glatte Äquivalente erstrecken würde, so würde doch, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, die Konstruktion der Beklagten nicht als ein glattes Äquivalent angesprochen werden können. Dem Klagepatent könne schließlich auch nicht ein die nicht glatten Äquivalente umfassender Schutzu demfang zugebilligt werden, da es schon zweifelhaft sei, ob das Klagepatent überhaupt einen allgemeinen Erfindungsgedanken des von der Klägerin behaupteten Inhaltes offenbare, und ein solcher Gedanke jedenfalls zur Zeit der Anmeldung nicht mehr neu gewesen sei.
Dieser Gedankenführung des Berufungsgerichts kenn nicht gefolgt werden. Die Darstellung erweckt den Eindruck, als ob stets oder auch nur regelmäßig von drei aufeinanderfolgenden Stufen des Schutzu demfangs eines Patentes auszugehen sei, nämlich von einem die Äquivalente nicht um-
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fassenden engsten Schutzu demfang des unmittelbaren Gegenstandes der Erfindung, einem sich auf die glatten Äquivalente erstreckenden erweiterten Schutzu demfang und einem auch die nicht glatten Äquivalente umfassenden weitesten Schutzu demfang aufgrund eines allgemeinen Erfindungsge-dankens, und als ob auch stets in dieser Reihenfolge die Frage der Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform geprüft werden müsse. Sollte das die Meinung des Berufungsgerichts sein, so würde sie nicht mit der Auffassung übereinstimmen, die der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ständig vertreten hat (vgl, dazu und zu dem folgenden vor allem BGHZ 3, 365, 370 ff - Gummisohle GRUR 1953,
29 - Plattenspieler GRUR 1953, 112 - Feueranzünder GRUR 1955, 29 - Nobelt-Bund GRUR 1958, 179 - Resin -; GRUR 1959, 317 - Schaumgummi GRUR 1959, 320 - Mopedkupplung I ZR 111/58 vom 15* März I960 - Landkarten -; vgl. auch Lindenmaier, Patentgesetz 4* Aufl. § 6 Anm. 2 "Übersicht“).
Bei der Ermittlung des Schutzu demfangs eines Patentes im Verletzungsstreit stehen sich im allgemeinen nur der “Gegenstand der Erfindung“ und ein “allgemeiner Erfindungsgedanke“ gegenüber. Der “Gegenstand der Erfindung” ist die technische Lehre, die der mit den durchschnittlichen technischen Kenntnissen am Anmeldetage ausgerüstete Fachmann ohne erfinderische Bemühung den Patentansprüchen bei sinngemäßer Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung, der Zeichnungen, des allgemeinen Fachwissens und des in unwiderlegbarer Vermutung als bekannt vorausgesetzten Standes der Technik entnimmt. Diesen Gegenstand der Erfindung hat der Verletzungsrichter in jedem Fall an erster Stelle zu ermitteln. Ist der Gegenstand der Erfindung festgestellt, so kann danach auch die Frage
beantwortet werden, inwieweit die angegriffene Verletzungsform gleiche oder gleichartige (äquivalente) Mittel benutzt und daher in den Schutzbereich des Patentes fällt<> Ob der Gegenstand der Erfindung gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik neu, fortschrittlich und erfinderisch ist, hat der Verletzungsrichter grundsätzlich nicht zu prüfen. Er hat das Patent vielmehr so, wie es erteilt ist, hinzunehmen. Nur wenn sich ausnahmsweise ergeben sollte, daß der Gegenstand der Erfindung durch den vorbekannten Stand der Technik völlig oder zu einem rechtlich trennbaren Teil vorweggenommen oder mit einem nicht zu dem Stande der Technik gehörigen älteren Recht völlig oder teilweise identisch ist, dann hat der Verletzungsrichter, obwohl er dem nun einmal erteilten Patent auch dann den Schutz nicht schlechthin versagen darf, zur Vermeidung grober Unbilligkeiten den Schutzu demfang des Patentes auf den engstmöglichen Bereich als einen unantastbaren Rest, nämlich auf den reinen Wortlaut der Patentansprüche, oder mit anderen Worten auf den sog. 11 unmittelbaren Gegenstand der Erfindung“ zu beschränken.
Die Präge, ob dem Patent ein schutzfähiger "allgemeiner Erfindungsgedanke” zu entnehmen ist, stellt sich in einem gegebenen Verletzungsfall nur, wenn die angegriffene Ausführungsform nicht schon in den Schutzbereich des Gegenstandes der Erfindung fällt. Anders als bei der Ermittlung dos "Gegenstandes der Erfindung” ist bei der Ermittlung eines "allgemeinen Erfindungsgedankens” von vornherein auch auf die angegriffene Verletzungsform abzustellen. Es ist im gegebenen Palle nicht zu prüfen, ob dem Klagepatent ein allgemeiner Erfindungsgedanke irgendwelcher Art zu entnehmen ist, sondern es ist nur zu prüfen, ob sich ein dem Klagepatent und der angegriffenen Verletzungsform gemeinsamer allgemeiner Erfindungsgedanke feststellen läßt, der sowohl die im Patentanspruch zu dem Ausdruck gebrachte Gestaltung der Erfindung als auch die in Betracht kommen-
de Verletzungsform umfaßt, und ob dieser allgemeine Kr-findungsgedanke aus einem der Patentansprüche herleitbar und in der Patentschrift einem Fachmann ohne erfinderische Bemühung nachahmbar offenbart ist. Ist das der Fall, so ist ferner noch zu prüfen, ob dieser im Klagepatent offenbarte allgemeine Erfindungsgedanke schutzfähig, also insbesondere neu, fortschrittlich und erfinderisch ist. Mit der Bejahung dieser Frage ist dann zugleich die Frage der Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform bejaht, da dieser ,'Ausführungsform der gemachten Voraussetzung nach der\gleiche allgemeine Erfindungsgedanke zugrunde liegt wi<j dem Klagepatent.
II. Auch den Ausführungen dies Berufungsgerichts im einzelnen kann nicht allenthalbenj gefolgt {werden. Gleichwohl ist dem Berufungsgericht trotz der teilweise berechtigten Angriffe der Revision im Ergebnis l\eizutreten.
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1. Die dem Klagepatent zugrunde liegtuide technische Aufgabe ist nach dem Inhalt der Patentschrift anders zu fassen, als es das Berufungsgericht getan hat.
Die Erfinder des Klagepatentes weisen in der Beschreibung zunächst einleitend darauf hin, daß bpi Blockpedalen für Fahr- und Motorfahrräder die Sicherung der Pedalblöcke gegen Verdrehung insbesondere dann erforderlich sei, wenn $ in die Pedalblöcke Ruckstrahlkörper eingebettet sind, weil
die Eückstrahlkörper stets in einer zur\Tretflache senkrechten Ebene liegen müßten (S. 2 Z. 1 -18). teilen sodann mit-,, es seien bereits Blockpedale »'bekannt gewesen, bei welchen die Gummiblöcke von den Seite^tstegen des Pedalgerüsts gegen Drehung festgehalten werden (S. 2 Z. 9 - 11). Damit haben sie, wie unstreit j.g ist, die Blockpedale nach der deutschen Patentschrift Er. 733 332 gemeint. Bei dieser (von ihnen näher beschriebenen) be-
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kannten Pedalausführung habe jedoch, wie die Erfinder weiter ausführen, die Ausbildung der Seitenstege eine Vergrößerung des Blechzuschnitts und damit eine Erhöhung des Materialverbrauchs erforderlich gemacht (S. 2 Z. 18 - 21); bei dem Blockpedal nach der Erfindung dagegen werde dieser erhöhte Materialverbrauch vermieden (S. 2 Z. 22 ff). Aus anderen Stellen der Beschreibung, vor/ällem aus der Bezeichnung des von ihnen vorgeschlagenen Ausstanzens als eines “einfachen11 Ausstanzens (S. 2 Z. 61) ist zu entnehmen, daß es den Erfindern auch auf eine Vereinfachung der Herstellung angekommen ist.
Angesichts dieser Ausführungen der Beschreibung kann dem Berufungsgericht nicht darin zugestimmt werden, daß die Einsparung von Material und die Vereinfachung der Herstellung nicht das im Klagepatent zu lösende technische Problem, sondern nur die Brauchbarkeit der Erfindung und ihre Nützlichkeit für die Allgemeinheit kennzeichne. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe kann daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht lediglich in einer Wiederholung der nach dem Stande der Technik bekannten und bereits gelösten Aufgabe erblickt werden, die Blockpedale mit Hilfe der für diesen Zweck besonders gestalteten Seitenstege gegen das Verdrehen um ihre Achse zu sichern. Wie sich eindeutig aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt (und übrigens auch durch die Erklärung der Erfinder in ihrem Schriftsatz vom 16. April 1954 im Erteilungsverfahren bestätigt wird), liegt die besondere technische Aufgabe, die sich die Erfinder gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik gestellt haben, gerade darin, Material zu sparen und die Herstellung zu vereinfachen. Die dem Klagepatent zugrunde liegende technische Aufgabe ist daher dahin zu fassen,
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Seitenstege von Blockpedalen mit Anschlägen, durch welche die Pedalblöcke gegen Verdrehen um ihre Längsachse gesichert werden, in einer materialersparenden und einfach herzustellenden Weise zu gestalten.
2. Die Lösung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe sieht das Berufungsgericht zutreffend in der Kombination der beiden im Hauptanspruch genannten Merkmale,
a) daß die Anschläge an den innenliegenden Längsseiten der Pedalblöcke angreifen,
b) daß sie durch Ausstanzen aus den Seitenstegen gebildet werden.
Das Berufungsgericht erörtert sodann im einzelnen, wie der Fachmann die mit diesen Merkmalen gegebene Lehre zu verstehen hat. In den Ausführungen des Berufungsgerichts ist, was ihren Inhalt anlangt, ein Rechtsfehler nicht zu finden. Das Ergebnis der Ausführungen ist jedoch entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht der “unmittelbare Gegenstand der Erfindung“, sondern der “Gegenstand der Erfindung" in dem oben zu I erörterten Sinn.
a) Zu dem Merkmal a) stellt das Berufungsgericht fest, daß die Erfindung von den möglichen auf den Zweck der Verdrehsicherung ausgerichteten Gestaltungen der Seitenstege nur diejenigen erfaßt, bei denen die der Sicherung dienenden Anschläge an den Innenseiten der Pedalblöcke angreifen, die Anschläge sich also an den zwischen der Pedalachse und den Pedalblöcken liegenden Blechteilen der Seitenstege befinden, daß dagegen alle anderen denkbaren Konstruktionen, bei denen die Anschläge in anderer Weise an den Pedalblöcken angreifen und sie so gegen ein Verdrehen sichern, nicht Gegenstand des Patentes sind. Bedenken hier
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gegen sind nicht ersichtlich und sind auch von der Revision nicht erhoben worden. Die Auffassung der Beklagten, das Merkmal zu a) stelle kein besonderes Element der Kombination, sondern nur eine zwangsläufige Folge der Lage der Anschläge dar, ist nicht richtig. Diese Auffassung will die Lehre, v/o die Anschläge liegen sollen, zu Unrecht lediglich dem Merkmal zu b) entnehmen. Diese Lehre ergibt sich jedoch - zu demindest in erster Linie - aus dem Merkmal zu a).
b) Entgegen der Meinung der Revision ist aber auch in der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Begriff des "Ausstanzens" im Merkmal b) gegeben hat, ein Rechtsirrtum nicht zu finden. Das Berufungsgericht hat den Begriff weder unter Außerachtlassung der technischen Aufgabe des Klagepatentes rein philologisch ausgelegt noch hat es ihn durch eine unzulässige Hineinziehung von Merkmalen aus dem in der Patentschrift beschriebenen und zeichnerisch dargestellten Aus-fiihrungsbeispiel zu eng ausgelegt. Das Berufungsgericht beschäftigt sich zwar zunächst unter Hinweis auf die Erläuterungen im "Großen Brockhaus" mit der Frage, was unter "Stanzen" und "Formstanzen" zu verstehen sei. Auf die abschließende Klärung dieser Frage kommt es dem Berufungsgericht aber ersichtlich und mit Recht nicht entscheidend an. Die Frage kann, wie die Beklagte zutreffend bemerkt, schon deshalb nicht entscheidend sein, weil das Klagepatent ein Vorrichtungspatent ist und die Erwähnung der Herstellungsart im Patentanspruch (durch "Ausstanzen") daher nur dazu dienen darf und hier auch tatsächlich nur dazu dient, um die Eigenschaften oder die Gestaltung des fertigen Erzeugnisses zu beschreiben (vgl. Pietzcker PatG § 1 Anm. 57)» Gerade hierauf aber stellt es das Berufungsgericht in seinen folgenden Ausführungen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Zweckgedanken (richtiger: auf
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die Aufgabe) der Erfindung entscheidend ab. is bezieht sich auf die zweimalige Verwendung des Wortes oder Wortteils "aus” in dem Anspruch 1 und in dem gleichlautenden Text Seite 2 Z. 27/28 der Beschreibung, daß die Anschläge durch Ausstanzen aus den Seitenteilen gebildet werden sollen. Es zieht ferner die Ausführungen Seite 2 Z. 59/62 der Beschreibung heran, wo es unter dreimaliger Verwendung des Wortes oder Wortteiles ,,aus,, heißt, die Anschläge könnten aus dem zwischen den Bohrungen 11 und 12 befindlichen Werkstoff der Seitenstege 1 und 2 durch einfaches Ausstanzen ausgeformt werden. Ein Eechtsirrtum kann hierin nicht erblickt werden. Zu Unrecht wird dazu in dem von der
Revision überreichten Gutachten bemerkt, daß die Beschrei-
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bung insoweit nur von einer empfehlenswerten Maßnahme sprechfift, Denn es handelt sich bei dieser Stelle der Beschreibung um eine nähere Darstellung der im Anspruch 1 gegebenen Lehre, so daß der Fachmann daher trotz der Verwendung der Worte '•es empfiehlt sich" zu der Auffassung gelangen muß, es handele sich hier nicht nur um eine bevorzugte Ausführungs-form, sondern um den Gegenstand der Erfindung selbst. Die an sich ungewöhnliche Verwendung der Worte "es empfiehlt sich" an dieser Stelle und in diesem Zusammenhang erklärt sich übrigens daraus» daß die beiden jetzigen Merkmale des Hauptanspruohs in der ursprünglichen Anmeldung nur als Unteransprüche geltend gemacht und in der Beschreibung entsprechend behandelt worden waren und daß dann, als die ) £ Ansprüche aufgrund einer Entgegenhaltung des Prüfers neu gefaßt wurden, die Beschreibung nur in ihrem ersten Teil, nicht auch in ihrem zweiten Teil der neuen Lage angepaßt worden ist. Außer auf den Wortlaut der Patentschrift verweist das Berufungsgericht dann aber auch noch besonders auf den in deal Patentschrift mehrfach genannten "Zweck", die bei der 4o**bekannten Konstruktion erforderliche Vergrößerung des! Blechzuschnitts und den so eintretenden erhöhten Materialverbrauch zu vermeiden und die
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Herstellung zu vereinfachen. Die Revision bemerkt dazu an sich zutreffend, die Erfinder hätten nach dem Wortlaut der Patentbeschreibung gerade "diesen'*, d.ht- den bei der vorbekannten Konstruktion nach der deutschen Patentschrift Hr. 733 332 eintretenden erhöhten Materialverbrauch vermeiden wollen, also den erhöhten Materialverbrauch, der in der Länge der Seitenstege entstehen muß, wenn man diese nach der Lehre der Patentschrift Nr. 733 332 an den Enden zweimal im gleichen Richtungssinn abbiegt. Zu Unrecht aber folgert die Revision daraus, daß es für das Klagepatent nur darauf ankomme, den Materialverbrauch in der Länge der Seitenstege gering zu halten, daß es also unerheblich sei, wieviel Material in der Breite der Seitenstege benötigt werde, und daß daher jede Ausführung unter den Gegenstand des Klagepatents falle, die die Anschläge ohne Erhöhung des Materialverbrauchs für die Länge der Seitenstege bilde. Die Revision will damit in allzu wörtlicher Auslegung die nach der Patentschrift angestrebte Materialersparnis zu Unrecht auf eine Materialersparnis in einer bestimmten Richtung beschränken. Sie übersieht dabei ferner, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Klagepatents mit Recht eben nicht nur auf den Zweck der Materialersparnis, sondern auch auf die gewählten Worte des "Ausstanzens *' "aus" den Seitenstegen abgestellt hat. Es können daher auch die Verfahrensrügen keinen Erfolg haben, mit denen die Revision geltend machen will, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß das Klagepatent keine Maßangaben zur Breite der Seitenstege enthalte und daß der Blechzuschnitt nicht größer zu sein brauche, wenn das Material für die Anschläge nicht aus der Mitte, sondern von den Rändern der Seitenstege entnommen werden.
Es ist nach alledem kein Rechtsirrtum und kein Verfahrensverstoß darin zu finden, wenn das Berufungsgericht
aus Wortlaut und Zweck, folgert, die Erfindung betreffe
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nur eine solche Ausführung, bei der die Anschläge aus dem für die Seitenstege in ihrer endgültigen Formgebung ohnehin vorgesehenen Material in der Weise gebildet werden, daß die Stanzung ringsum von stehenbleibendem Blechmaterial umgeben ist. Daß das Berufungsgericht das irrigerweise als den "unmittelbaren" Gegenstand der Erfindung bezeichnet und nicht, wie es richtig wäre, als den "Gegenstand der Erfindung", ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Daß das Berufungsgericht dabei auch auf das in den Patentzeichnungen dargestellte Beispiel hinweist, soll ersichtlich nur der Veranschaulichung des Gedankengangs dienen und bedeutet nicht, daß das Berufungsgericht eine nach dem sonstigen Inhalt der Patentschrift an sich gebotene weitere Auslegung in unzulässiger Weise (vgl. BGH GRUR 1955, 244) auf die in der Zeichnung gezeigte besondere Ausführungsform beschränkt hätte.
3. Von dem so umgrenzten Gegenstand der Erfindung des Klagepatentes macht die angegriffene Konstruktion der Beklagten keinen Gebrauch. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts weist die Konstruktion der Beklagten zwar ebenfalls das Merkmal auf, daß die Anschläge an den Innenseiten der Pedalblöcke angreifen, aber nicht das Merkmal, daß sie in dem oben zu 2 b) erörterten Sinn aus den Seitenstegen ausgestanzt sind. Ist es als ein Merkmal des Klagepatents erkannt, die Anschläge aus dem für die Seitenstege in ihrer endgültigen Formgebung ohnehin vorgesehenen Material in der Weise zu bilden, daß die Stanzung ringsum von stehenbleibendem Blechmaterial umgeben ist, so liegt es auf der Hand, daß die Ausführungsform der Beklagten, bei der die Anschläge von dem Material an den Längsseiten der Seitenstege abgeschnitten und abgewinkelt sind, weder ein technisches noch ein patentrechtliches Äquivalent zu der Ausführungsform des Klagepatentes darstellt. Die bloße Gleichwirkung genügt zur Annahme einer rechtlichen Gleich-
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Wertigkeit nicht; das für den Patentschutz in Anspruch genommene Lösungsmittel der angegriffenen Ausführungsform muß vielmehr im Sinne des in seiner Tragweite durch Auslegung zu ermittelnden Erfindungsgedankens gleichwirkend, von ihm also umfaßt sein (RG GRUR 1942, 307, 309 m. w.Hachw.). Laß die Anordnung der Anschläge an den Rändern der Seitenstege mit der Anordnung der Anschläge innerhalb der äußeren Umgrenzung der Seitenstege im Sinne des Erfindungsgedankens des Klagepatents nicht gleichwirkend ist, bedarf nach den Darlegungen unter 2 b), wonach die Anschläge eben gerade innerhalb der äußeren Umgrenzung der endgültigen Form der Seitenstege liegen sollen, keiner weiteren Ausführung; es braucht daher auch nicht auf die längeren Ausführungen des Berufungsgerichts Über die verschiedenen Äquivalenzbegriffe und die Anwendung dieser Begriffe im Streitfall eingegangen zu werden. Die Revision selbst wendet sich denn im Grunde genommen auch nur gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Klagepatents und nicht noch einmal besonders gegen die Beurteilung, die das Verhältnis der angegriffenen Verletzungsform zu dem Gegenstand des Klagepatents gefunden hat. Die Ausführungen darüber, daß der Fertigungsgang bei der Beklagten der gleiche sei wie bei der Klägerin, liegen sowohl im Berufungsurteil wie bei der Revision neben der Sache, da die Angabe der Herstellungsart, wie unter 2 b) bemerkt-) beim Klagepatent nur zur Beschreibung der Gestaltung des fertigen Erzeugnisses dient. Auch auf die von den Parteien und vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob das Klagepatent ein sog. Konstruktionspatent sei und deshalb nur einen die Äquivalente ausschließenden beschränkten Schutzu demfang beanspruchen könnte, braucht hier nicht eingegangen zu werden; die Heranziehung dieses nicht eindeutigen Begriffs (RG GRUR 1942, 307, 309/ 310) würde die Erfassung des Wesens der Sache nicht fördern, sondern nur erschweren.
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4. Macht demnach die angegriffene Ausführungsform der Beklagten vom Gegenstand der Erfindung des Klagepatents keinen Gebrauch,so kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr auf die Entscheidung der Frage an, ob der Gegenstand der Erfindung im Stande der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen war und der Schutzu demfang des Klagepatents demzufolge auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung zu beschränken wärea Die an sich berechtigten Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erfindung sei nach dem Stande der Technik zur Zeit ihrer Anmeldung nicht neu im Sinne des § 2 PatG gewesen, können daher in diesem Zusammenhang auf sich beruhen.
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5. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes eines im Klagepatent etwa offenbarten allgemeinen Erfindungsgedankens könnte der Klage kein Erfolg beschieden sein. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts würde es allerdings nicht auszuschließen sein, daß dem Klagepatent und der Ausführungsform der Beklagten ein gemeinsamer, im Klagepatent auch offenbarter und aus seinem Hauptanspruch herleitbarer allgemeiner Erfindungsgedanke etwa des Inhalts zugrunde liegt, zwischen der Pedalachse und den Blockachsen gelegenes Material der Seitenstege mittels Aus- oder Abschneidens und Ab'A’inkelns zur Bildung von Anschlägen für die innenliegenden Längsseiten der Pedalblöcke zu benutzen» Ein allgemeiner Erfindungsgedanke dieses Inhalts würde jedoch nach^ f den im Ergebnis nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht schutzfähig sein, da es ihm gegenüber dem Stande der Technik an der erforderlichen Erfindungshöhe fehlen würde. Das Berufungsgericht spricht
zwar auch in diesem Zusammenhang von einem Mangel an Neuheit, meint aber, wie aus seinen weiteren Ausführungen hervorgeht, ersichtlich zu demindest hilfsweise auch einen Mangel an Erfindungshöhe.
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Der hier in Rede stehende allgemeine Erfindungsgedanke würde gegenüber den beiden vom Berufungsgericht erörterten vorveröffentlichten Patentschriften, nämlich sowohl gegenüber der dänischen Patentschrift Nr. 770 als auch gegenüber der deutschen Patentschrift Nr. 702 754, wenn diese - wie bei der Neuheitsprüfung erforderlich - gesondert betrachtet werden, als neu im Sinne des § 2 PatG anzusehen sein. Die dänische Patentschrift Nr. 770 zeigt zwar auch Blockpedale, bei denen die Pedalblöcke durch Anschläge, die aus den Seitenstegen gebildet sind urn an den innenliegenden Längsseiten der Pedalblöcke angreifen, gegen Verdrehen um ihre Längsachse gesichert werden; die Anschläge werden jedoch nicht durch aus- oder abgeschnittene und abgewinkelte Teile des Materials der Seitenstege gebildet, sondern durch die in ihrer ganzen Breite zweimal abgewinkelten Seitenstege selbst. Die deutsche Patentschrift Nr. 702 754 betrifft sowohl Kah-menpedale als auch Klotz-(Block-)pedale. Sie zeigt in Abbildung 1 in Verbindung mit S. 2 Z. 20 ff der Beschreibung, daß bol einem Rahmenpedal der innere Bahmenteil (b) von Zapfen- oder Nasenvorsprüngen (c 1), die aus einer der Stirnwände (c) gestanzt sind, in seiner Lage gehalten wird; die Vorsprünge (c-j) halten aber nicht den ganzen Pedalblock, sondern nur den inneren Rahmenteil (b) in seiner Lage, «ährend die Tretgummiklötze (e) selbst, da sie in den Rahmen eingebettet sind, einer weiteren Sicherung gegen Verdrehung nicht bedürfen. Bei den Klotzpedalen dagegen soll naqh der deutschen Patentschrift Nr. 702 754 die Sicherung der Klotzkörper gegen Verdrehung dadurch erfolgen, daß durch sie in ihrer Länge Tragbolzen (d) in Vierkantform gesteckt sind (S. 2 Z. 23 ff, 37 ff), deren überstehende Vierkanttragflächen (d, d) anschlagartig in entsprechende Ausnehmungen der Stirnwände (c) eingreifen (S. 3 Z. 6 ff)f daß auch bei den Klotzpedalen nach Abbildung 9 die Nasenvorsprünge (ci) nach Abbildung 1 - als
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Halterung oder (zusätzliche) Verdrehsicherung - angebracht v/erden sollen, kann entgegen der Meinung der Beklagten aus der Patentschrift nicht entnommen werden«
Ist demnach zwar der dem Klagepatent und der angegriffenen Verletzungsform gemeinsam zugrunde liegende allgemeine .Erfindungsgedanke weder durch die dänische Patentschrift Nr. 770 noch durch die deutsche Patentschrift Nr. 702 754 - je für sich allein - neuheitsschädlich vorweggenommen, so ist doch andererseits kein Hechtsirrtum darin zu finden, wenn das Berufungsgericht es bei einer zusammenfassenden Betrachtung der beiden Patentschriften nicht als eine erfinderische Leistung, sondern als eine im Können des Durchschnittsfachmanns liegende Maßnahme ansieht, die in der dänischen Patentschrift gezeigte Verdrehsicherung für die Pedalblöcke auf die in der deutschen Patentschrift für die Halterung der inneren Rahmenteile gezeigte Art zu gestalten.
III. Nach alledem ist die Klage, soweit sie auf das Patent der Klägerin gestützt ist, in den beiden Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Aus dem in den Vorinstanzen nicht besonders behandelten gleichlautenden Gebrauchsmuster könnte die Klägerin, wie keiner näheren Darlegung bedarf, weitergehende Rechte als aus dem Patent nicht geltend machen. Die Revision der Klägerin war
daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründe z ur ü c kz uwe i sen.
Wilde
Krüger-Nieland
Löscher
Jungbluth
Pehle