* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZB 9/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 9/51

Juni 1955> der dem Beklagten als Zustellungsbevollmächtigtem zugestellt wurde, beanstandete das Patentamt die Patentanmeldung und setzte zur Beseitigung der Mängel eine Frist von zwei Monaten« Anfang August 1955 teilte der Beklagte dies dem Kläger mündlich mit. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die hinsichtlich der Patentanmeldung begründeten Rechtsbeziehungen seien durch die Kündigung vom 29 o September 1955 aufgehobene Er hat behauptet, die fristlose Kündigung sei aus den im Schreiben vom 29o September 1955 genannten Gründen berechtigte Der Beklagte habe auch die Preisvereinbarungen nicht eingehalteno Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei dadurch unheilbar zerrüttet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlaudesgericht auch den weiteren Klageanträgen mit der Maßgabe stattgegeben, daß es den Beklagten weiter verurteilt hat, Io darin einzuwilligen, daß die zwischen den Parteien bestehende Gemeinschaft aus der ' Patentanmeldung vom 12« 8* 1954- beim Deutschen Patentamt - H 21 192 X /34- i - aufgehoben ist* Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen davon .aus* daß der Kläger die der Anmeldung zugrunde lie gendö/f Erfindung allein gemacht und demgemäß auch das Hecht auf das Patent (§ 3 PatG) zunächst allein erworben habe* Es stützt diese Feststellung darauf, daß der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Einwilligung in die .Änderung der Erfinder benennung kein Rechtsmittel eingelegt habe* Es entnimmt daraus, daß der Beklagte selbst nicht mehr beanspruche, Miterfinder zu sein» Biese Annahme des Berufungsgerichts steht, wie der Revision zuzugeben ist, mit dem Vorbringen des Beklagten in Widerspruch« Denn der Beklagte hat, wie die Revision mit Recht hervorhebt, auch in der Berufungs-^ Instanz geltend gemacht, er habe wesentlichen Anteil an der Erfindung (Bl. 85 GA). Soweit die Beteiligung der Parteien an der Erfindung für ihre materiellen Rechte an der Erfindung und - nach der Einreichung der Anmeldung - an der Patentanmeldung von Bedeutung sind, hätte das Berufungsgericht demzufolge die Behauptung des Beklagten, er sei Miterfinder, sachlich prüfen müssen (§ 286 ZPO)» daß von einer Beteiligung des Beklagten an der Erfindung nicht gesprochen werden kann*, Seine Mitwirkung hat sich nach seinem eigenen Vortrag auf eine Reihe von AusfUhrungsvorschlagen beschränkt. dem Vertrage verfolgten'Zweckes habe der Kläger seine Erfindung zur Benutzung zur Verfügung gestellte Er habe zugleich dem Beklagten einen ideellen Anteil an dem Recht auf das Patent (§ 3 PatG) übertragenDer Beklagte sei dadurch aber nur formell Mitinhaber«dieses Rechtes geworden« Denn die Übertragung sei nur geschehen, um dem Beklagten im Hinblick auf die Übernahme des Vertriebs eine legitimation nach außen zu verschaffen» Es ist zunächst nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimmt, das Recht auf das Patent (§ 3 PatG) sei durch den Vertrag vom 3» August 1954 nicht in das Ge-samthandEigentum der Parteien übergegangen, es sei vielmehr nur zu einem Bruchteil auf den Beklagten übertragen worden, Es kann dabei auf sich beruhen, ob das durch den Vertrag vom 3p August 1954 begründete Rechtsverhältnis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder nur als ein gesellschaftsähnliches Verhältnis zu werten ist und ob bei der Art dieses Rechtsverhältnisses überhaupt für ein Gesell-schaftsvermögen in der Porm des Gesamthandeigentums Raum war. Per Umstand, daß die Parteien durch den Vertrag vom 3p August 1954 Mitinhaber des Rechts auf das Patent zu Bruchteilen geworden sind, würde allerdings nicht ausschließen, daß das Recht als solches in die etwa begründete Gesellschaft eingebracht worden ist. Hueck, Gesellschafterecht 4« Auflo S« 15 f; Haupt/Reinhardt Gesellschaftsrecht 4« Aufl« So 8 f, 56; Enneccerus/Lehmann 14« Bearbeitung § 175 IV 2)« Die Vereinbarung eines gemeinsamen Eigentums der Gesellschafter zu Bruchteilen braucht aber nicht dem Zwecke zu dienen, den gemeinschaftlichen Gegenstand dem Gesellschaftsvermögen zuzuführen« Sie kann auch andere Ziele verfolgen Es enthält deshalb keinen Rechtsfehler und auch keinen Widerspruch, wenn das Berufungsgericht annimmt, der Kläger habe der Gesellschaft hur die Benutzung der Erfindung gestattet, während die Übertragung des ideellen Anteils auf den Beklagten aus formellen Gründen vorgenommen sei, um diesem eine Legitimation zu verschaffeno Diese Auslegung des Vertrages vom 3o August 1954 steht mit seinem Wortlaut im Einklang^ Die Übertragung des Anteils ist danach vorgenommen worden, weil der Beklagte den gesamten Vertrieb übernehmen sollte« Der Beklagte- sollte also schon nach der Fassung des Vertrages nur im Hinblick auf den Vertrieb der Tafeln nach außen als Mitinhaber des Rechtes in Erscheinung treten« Ein anderer Grund für die Übertragung ist dem Vertrage vom 3o August 1954 nicht zu entnehmen« Denn die Erfindung des Klägers sollte danach nur in der Weise ausgenutzt werden, daß der Gegenstand der Erfindung hergestellt und vertrieben wurdeo Das Recht auf das Patent sollte nicht seiner Substanz nach verwertet werden« Für die gemeinschaftliche Auswertung der Erfindung genügte es deshalb, wenn der Kläger, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, die Erfindung zur Benutzung zur Verfügung stellte« Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Übertragung sei nur aus Legitimationsgründen erfolgt, spricht weiter, daß die Kosten der Anmeldung im Verhältnis der Parteien zuein- ander im Ergebnis allein dem Kläger zur Last fallen sollen*, Auch dieser Umstand läßt erkennen, daß dem Beklagten nur nach außen hin die Stellung eines Mitinhabers eingeräumt, das Recht aber wirtschaftlich im Verhältnis der Parteien dem Kläger verbleiben solle« Es ist demnach durch die Übertragung ein ,(Preuliandverhältnis zu demindest im weiteren Sinne begründet worden« III« Geht man hiervon aus, so ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Aufhebung der Anmeldegemeinschaft gemäß § 749 Abs« 2 Satz 1 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlahgen« Es ist auch rechtlich nicht bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht prüft, ob die Parteien eine Vereinbarung über die Art der Auseinandersetzung getroffen haben« Aus der rechtlich einwandfreien Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrage vom 3« August 1954 hat zuteil werden lassen, folgt vielmehr, daß der Kläger nach der Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit die Aufhebung der Anraeldegemeinschaft und die Rückübertragung des Anteils des Beklagten an dem Anspruch auf Erteilung des Patents (§ 9 PatG) fordern kann« Denn die Übertragung ist danach nur für die Bauer der vereinbarten gemeinschaftlichen Verwertung der Erfindung oder allenfalls noch bis zur Beckung etwaiger Forderungen des Beklagten erfolgt« Mit der Auflösung der vertraglichen Beziehungen und der Befriedigung des Beklagten ist demgemäß auch das der Übertragung zugrundeliegende Treuhandver-hältnis'beendet« Hach der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses und der Regelung der Verbindlichkeiten ist der Kläger demzufolge zur Einwilligung in die Aufhebung der Anmeldegeraeinschaft und zur Zurückgewähr des Anteils ver- Für die Entscheidung des Hechtsstreits kommt es danach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob dem Kläger ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Anmeldegemeinschaft im Sinne von § 749 Abs« 2 Satz 1 BGB zur Seite stand. Denn wenn es sich dabei um ein Gesellschaftsverhältnis handelte, so war dieses nach dem Sinn und.Zweck des Vertrages für eine bestimmte Zeit, nämlich bis zu dem Ablauf des erwarteten Patents eingeäangen, so daß eine Kündigung nur aus wichtigem Grunde zulässig war (§723 Abs. 1 Satz 2*BGB)c Aber auch wenn nurin gesellschaftsähnliches Verhältnis vorlag, konnte es vorzeitig nur aus wichtigem 3o) Pie Präge, ob dem Kläger ein wichtiger Grund zur Seite stand, hat das Berufungsgericht nur ira Hinblick auf die Vorschrift des § 749 Abs- 2 Satz 1 BGB geprüfte Bas Berufungsgericht geht indessen in der Hilfsbegründung davon aus, daß die vorgetragenen Gründe dem Kläger auch das Recht gaben, die Gesellschaft oder das geseife chaftsähn-liehe Verhältnis gemäß § 723 Abs- 1 Satz. a) Eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten sieht das Berufungsgericht zunächst darin, daß der Beklagte dem Kläger den Brüfungsbcscheid des Patentamts (§ 28 PatG) vom 30- Juni 1955, der‘eine Reihe von Beanstandungen enthielt, verspätet zugänglich gemacht habe-Es stellt fest, der Beklagte habe den Bescheid, der ihm unstreitig am 1- Juli 1955 zugegangen ist, dem Kläger erst nach etwa 1 V2 Monaten - kurz vor Ablauf der zwei-monatigen Prist - ausgehändigt, nachdem dieser mit Schreiben vom 9- August 1955 gemahnt habe- Barin liege, so führt Pie Revision bemängelt unter Hinweis auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte dem Klager nach dessen eigenem Vorbringen bei einem Besuch vor dem 9* August 1955 aus freien Stücken von dem Vorliegen des Bescheids Kenntnis gegeben und zu-gesagt habe, eine Abschrift zu übersenden« Kr habe die Abschrift auch so rechtzeitig zur Verfügung gestellt, daß eine Beantwortung innerhalb der Äußerungsfrist möglich gewesen sei. Pie Rüge ist nicht begründet* Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht- die von der Revision genannten Umstände übersehen hätte* Penn es macht dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf, daß er den Zugang des Beschei-des verheimlicht hätte* Es erblickt die Pflichtverletzung vielmehr allein darin, daß er die Mitteilung des Bescheides schuldhaft verzögert habe« Es geht dabei zutreffend davon aus, daß die sachgemäße Erledigung des für das Schicksal der Anmeldung sehr bedeutsamen Bescheides nur dann gewährleistet war, wenn dem Kläger, der allein dazu in der Lage war, die volle oder zu demindest annähernd die volle vom Patentamt gesetzte Prist zur Verfügung stand und* der Beklagte deshalb verpflichtet war, dem Kläger alsbald eine Abschrift zuzuleiten* Mit Recht hält es das Berufungsgericht auch für besonders bedenklich, daß der Beklagte nach der ohnehin schon sehr starken Verzögerung auch sein Versprechen, eine Abschrift zu übersenden, nicht eingehalten und auch auf die schriftliche Mahnung noch zugewartet hat. An der darin liegenden Pflichtverletzung, die das Berufungsgericht schon wegen der für die Anmeldung drohenden Nachteile ohne Hechtsirrtum für schwerwiegend gehalten hat, ändert es nichts, daß es dem Kläger durch besondere Anstrengungen gelungen ist, den Bescheid noch innerhalb der verbleibenden Prist von etwa zwei Wochen ordnungsmäßig zu erledigen, b) Eine weitere erhebliche Verletzung der Vertragspflichten sifcht das Berufungsgericht darin, daß der Beklagte gegen die Preisvereinbarung im Vertrage vom 3« August 1954 verstoßen habe. Die Rüge ist nicht begründet« Es bestand zwischen den Parteien kein Streit darüber, daß der Verkaufspreis für die Tafeln' im Vertrage vom 3* August 1954, wenn auch vorläufig, festgesetzt war« Wach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils war weiter unstreitig, daß der Beklagte den dort vorgesehenen Preis in einem Palle überschritten hatte« Der Beklagte wäre da2u nur dann berechtigt gewesen, wenn der Vertrag vom 8« August 1954 später geändert worden wäre«, In dieser Richtung hat der Beklagte nichts ^/or-getragen« Er hat in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 25» September 1956 entgegen der Behauptung der Revision nur sein Verschulden in Abrede gestellt« Das konnte aber die verschiedensten Gründe haben« Das Berufungsgericht hatte jedenfalls keinen Anlaß zu der Annahme, der Beklagte könne, obwohl er nur sein Verschulden leugnete, behaupten, der Verkaufspreis sei nachträglich heraufgesetzt worden und der Beklagte habe nur aus Versehen oder aus falscher Beurteilung der Rechtslage versäumt, dies vorzutragen« Rur unter dieser Voraussetzung läge in der Richtausübung des Pragerechts ein der Revision zugänglicher Verfahrensverstoß (BGH vom 28« Pebruar 1952 - m Rr« 3 zu § 139 ZPO)„ Penn das besetz gibt dem Gerneinschafter kein Kündigungsrecht wie dem Gesellschafter, sondern gemäß § 749 BGB nur einen schuldrechtliehen Anspruch auf Aufhebung (RGZ 108, 422, 425)• Per Klageantrag zu A, der seinem Wortlaut nach auf Peststellung gerichtet ist, daß das GemeinschaftsVerhältnis durch die Kündigung vom 29« September 1955 aufgehoben sei, steht deshalb mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang* Pas Berufungsgericht hat diesen Antrag jedoch mit Recht dahin umgedeutet, daß die Einwilligung in die Aufhebung der Anmeldege-meinschaft begehrt werde«, Pie Bedenken der Revision gegen die Umdeutung sind sachlich nicht berechtigt* Pas Vorbringen des Klägers läßt entgegen der Ansicht der Revision eindeutig erkennen, daß er die Aufhebung der Gemeinschaft und als weitere Polge die RückÜbertragung des Anteils des Beklagten an dem Anspruch auf Erteilung des Patents erstrebt* Pie Passung des Antrages beruht danach lediglich auf unrichtiger Auslegung des Gesetzes* Pie Ausübung des Pragerechts (§'139 ZPO) war unter diesen Umständen nicht veranlaßt* Die Zustellungsvollmacht des Beklagten erlischt zwar gemäß § 168 Abs« 1 Satz 1 BGB ohne weiteres mit der Aufhebung der Anmelöegemeinschaft« Es unterliegt aber keinen Bedenken, wenn' das Berufungsgericht den Kläger für berechtigt hält, die Vollmacht zu diesem Zeitpunkt zu widerrufen« Es ist auch-nicht zu beanstanden,

Zitierte Normen: § 3 PatG § 322 ZPO § 3 PatG § 731 BGB § 3 PatG § 286 ZPO § 749 BGB § 26 PatG § 97 ZK
PatentanmeldungErfindungBerufungsgerichtParteiRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

n
I ZB 9/51
Verkündet am 17o Januar 1958
Gr una u, Jus ti zobe rs ckr e tär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Berth old	UJ^^Westfo,	U.
9	ns>s3	°	9	VJ-sj^^pplstr	o	£,
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigterj‘ Rechtsanwalt Prof« Br
 gegen
den Schultafelfabrikanten Friedrich BfR Fflfe? Mjpweg
 Kläger und Revisionsbeklagter? - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr<>	0t/}	-
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17° Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Birnbach?
Bre Bock, Dr„ Krüger-Nieland, Br» Nastelski und Br* Spreng
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20* November 1956 wird auf seine Kosten zurückgewiesein Jedoch erhält Ziffo 1) der Urteilsformel folgende Fassung:
1) Der Beklagte . wird weiter verurteilt, darin einzuwilligen, daß die zwischen den Parteien bestehende Gemeinschaft aus der Patentanmeldung vom 12«. August 1954 beim Deutschen Patentamt ~ H 21 192 X/34 i - aufgehoben wird*
**•
Von Rechts wegen
V
ft.
^ ♦ *
... 2 ~
Tatbestand:
Der Kläger stellt schon seit langem Schulwand-tafeln her» Er entwickelt*© in seinem Betriebe eine neuartige Wandschiebetafel ohne Gegengewicht' und Unterbau. Bei dieser Schiebetafel wird das Gewicht der Tafeln nicht, wie früher üblich, durch Gegengewichte, sondern durch das Zusammenspiel von’zwei Pedern und Evoluten-scheiben gehalten, die durch Drahtseile mit dem.Tafelrahmen verbunden sind.
Zur Auswertung der Erfindung trat der Kläger mit dem Beklagten in Verbindung. Er führte die Neukonstruktion am 3. August 1954 dem Beklagten selbst vor. Dabei kam es zu einer Vereinbarung, die unt$r dem 4* August 1954 schriftlich niedergelegt wurde« Darin heißt es
 üo a. ;f~. • .l	.
^ •» •	* ■	*
"Bei der am 3« 8« 1954 stattgefundenen Unterredung sagte Herr	zu,	Herrn	B^H)	bei
 der Herstellung und dem Vertrieb der neuartigen Wandschiebetafel (ohne unterbau) weitgehendst behilflich zu sein« Grundsätzlich soll Herr Bong die Herstellung, die Eirma	den
 Vertrieb übernehmen ... . Bedingung ist allerdings, daß Herr	diese Tafelherstellung
 vollkommen von seinem übrigen Geschäft trennt und der Eirma	e*st	ein	einwandfreies
 Muster zur Verfügung stellt.
Daraufhin verpflichtet sich die Eirma zunächst die Rechnungen der für die erste Serie Muster-Tafein erforderlichen Materialien zu bezahlen und die hierfür erforderlichen Löhne, die Herr .vorher darlegt, vorzustreckeno
 Der Preis pro Tafel Wird. Vorerst mit Einkauf DM 215>■— f Verkauf 248,— angenommen.
- 3
Bereits wahrend der Herstellung setzt sich Herr S^^und auch die Firma ÜWHKKtB für die Werbung eine
 Die Patentanmeldung übernimmt die Firma
 mit deren Kosten Herr BflBt später belastet wird«, Es ist ratsam, da die Firma den gesamten Vertrieb übernimmt, diese auch bei der Patentanmeldung zu nennen.
Diese vorläufigen Vereinbarungen können später in einem Vertrag.festgelegt werden.”
Am 12« August 1954 meldeten die Parteien die Erfindung gemeinsam zu dem Patent an. Der Beklagte wurde als Zustellungsbevollmächtigter benannt« In der dem Erteilüngsantrag beigefügten Erfinderbenennung wurden beide Parteien als Erfinder bezeichnet.
Mit Prüfungsboscheid'vom 30. Juni 1955> der dem Beklagten als Zustellungsbevollmächtigtem zugestellt wurde, beanstandete das Patentamt die Patentanmeldung und setzte zur Beseitigung der Mängel eine Frist von zwei Monaten« Anfang August 1955 teilte der Beklagte dies dem Kläger mündlich mit. Den Bescheid erhielt der Kläger erst nach einer schriftlichen Mahnung vom 9. August 1955 am 12« August 1955 ausgehändigt.
nachdem es dann noch wegen der Zahlung der im Vertrage vom 17. Februar 1955 vorgesehenen Lizenzgebühren zu Auseinandersetzungen gekommen war, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 29« September 1955 fristlos "das durch die gemeinsame Anmeldung zu dem Ausdruck gelangte Gemeinschaftsverhältnis an der Erfindung" sowie die weiteren HechtsbeZiehungen zu dem Beklagten.
Er warf dem Beklagten vor, er habe seine Pflichten als Zustellungsbevollmächtigter gröblich verletzt $ er habe interessierten Kreisen der gemeinsamen Branchen gegenüber erklärt, er habe das "Patent*1 des Klägers angekauft.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die hinsichtlich der Patentanmeldung begründeten Rechtsbeziehungen seien durch die Kündigung vom 29 o September 1955 aufgehobene Er hat behauptet, die fristlose Kündigung sei aus den im Schreiben vom 29o September 1955 genannten Gründen berechtigte Der Beklagte habe auch die Preisvereinbarungen nicht eingehalteno Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei dadurch unheilbar zerrüttet.
Der* Kläger hat beantragt,
 Ao festzustellen, daß durch die Kündigung vom 29o 9° 1955 etwaige Gemeinschaftsrechte des Beklagten aus der Patentanmeldung vom 12# 8,
1954- beim Deutschen Patentamt - H 21 192 Xi/34 i - aufgehoben worden seien5
Bo den Beklagten zu verurteilen,
 Io seine Patentanmeldung vom 12« 80 1954 unter der Bezeichnung ’'Schiebevorrichtung für Wand schiebe tafeln ohne Gegengewichteff beim Deutschen Patentamt - H 21 192 X../34 i ~ z ur ückz unehmen. $
2o darin einzuwilligeng' daß die in der Anlage zur Patentanmeldung vom 12* 8. 1954 erfolgte Benennung beider Parteien als Erfinder
5
r*-4
dahingehend geändert werde, daß nur der Kläger als Erfinder benannt werde $
3o dem Deutschen Patentamt mitzuteilen, daß die ihm in der Anmeldungsurkunde erteilte Zustellungsvollmacht widerrufen worden und daher unwirksam geworden sei.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt,, Er hat die Behauptungen des Klägers bestritten und das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung der bestehenden Rechtsbeziehungen geleugnet. Er hat hilfsweise geltend gemacht, der Kläger könne auch im Palle der Berechtigung der Kündigung keine anteilige Zurücknahme der Patentanmeldung,'sondern nur den Verkauf der Anmeldung und die Teilung des Erlöses verlangen. Eine Übertragung der Anmeldung auf den Kläger könne im übrigen auch schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil er, der Beklagte, Miterfinder sei. Er habe wichtige Verbesserungsvorschläge gemacht. Dadurch sei die Erfindung erst verwertbar geworden,
 Iin einem anderen Rechtsstreit, der Ansprüche des Beklagten aus der Zusammenarbeit der Parteien sum Gegenstände hatte, schlossen die Parteien am 3, Juli 1956 einen Vergleich, Sie erklärten darin, sie seien darüber, einig, daß die beiderseitigen Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis vom 3, August 1954 ausgeglichen seien.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, in eine Änderung der Erfinderbehennung dahin einzuwilligen, daß nur aer Kläger als Erfinder benannt werde. Im

übrigen hat es die Klage abgewiesen«»
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlaudesgericht auch den weiteren Klageanträgen mit der Maßgabe stattgegeben, daß es den Beklagten weiter verurteilt hat,
 Io darin einzuwilligen, daß die zwischen den Parteien bestehende Gemeinschaft aus der ' Patentanmeldung vom 12« 8* 1954- beim Deutschen Patentamt - H 21 192 X /34- i - aufgehoben ist*
2o die Patentanmeldung vom 12» So 1954 unter der Bezeichnung ’‘Schiebevorrichtung für Wandschiebe tafeln ohne Gegengewicht”, soweit sie ihn selbst betrifft, beim Deutschen Patentamt
10
- H 21 192 X /34 i - zurückzunehmen*
3®.dem Deutschen Patentamt mitzuteilen, daß die ihm in der Anmeldungsurkunde erteilte Zustel-lungsvolimacht widerrufen worden und daher unwirksam geworden sei«
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klage-, abweisungsantrag weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheid ungsgründe;
I« Das Berufungsgericht geh\ bei der Beurteilung der Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der gemeinschaftlichen Patentanmeldung, insbesondere bei der
m
7 —
Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen davon .aus* daß der Kläger die der Anmeldung zugrunde lie gendö/f Erfindung allein gemacht und demgemäß auch das Hecht auf das Patent (§ 3 PatG) zunächst allein erworben habe* Es stützt diese Feststellung darauf, daß der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Einwilligung in die .Änderung der Erfinder benennung kein Rechtsmittel eingelegt habe* Es entnimmt daraus, daß der Beklagte selbst nicht mehr beanspruche, Miterfinder zu sein»
Biese Annahme des Berufungsgerichts steht, wie der Revision zuzugeben ist, mit dem Vorbringen des Beklagten in Widerspruch« Denn der Beklagte hat, wie die Revision mit Recht hervorhebt, auch in der Berufungs-^ Instanz geltend gemacht, er habe wesentlichen Anteil an der Erfindung (Bl. 85 GA). Daraus ergab sich, daß der Beklagte auch weiterhin - trotz des erstinstanzlichen Urteils - eine Mitwirkung an der Erfindung für sich in Anspruch nahm. Er. war daran nicht durch das Urteil des Landgerichts gehindert. Denn du.rch das Urteil war rechtskräftig lediglich die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, darin einzuwilligen, daß der Kläger allein als Erfinder genannt werde« Die dem Ausspruch zugrundeliegende Begründung, daß die Erfindung ausschließlich auf einer geistigen Tätigkeit des Klägers beruhe, war damit nicht für die Parteien in Rechtskraft erwachsen (§ 322 ZPO)«, Soweit der Beklagte aus seiner angeblichen Beteiligung an der Erfindung in anderer Richtung Rechtsfolgen herleitet, waren deshalb weder die Parteien, noch das Berufungsgericht an die Begründung des Landgerichts gebunden. Soweit die Beteiligung der Parteien an der
 Erfindung für ihre materiellen Rechte an der Erfindung und - nach der Einreichung der Anmeldung - an der Patentanmeldung von Bedeutung sind, hätte das Berufungsgericht demzufolge die Behauptung des Beklagten, er sei Miterfinder, sachlich prüfen müssen (§ 286 ZPO)»
Dieser Verfahrensmangel ist indes nicht entschei-dungserheblicho Denn schon das eigene Vorbringen des Beklagten läßt, wie das Landgericht, zutreffend ausgeführt hat, ohne weiteres erkennen? daß von einer Beteiligung des Beklagten an der Erfindung nicht gesprochen werden kann*, Seine Mitwirkung hat sich nach seinem eigenen Vortrag auf eine Reihe von AusfUhrungsvorschlagen beschränkt. Diese Vorschläge gingen nach seiner Behauptung dahin, die Eisenteile gegen Rost zu schützen, stärkere Bleche für die Basis 2fer Evoluten zu benutzen, eine andere Art
t	'
der Schweißung anzuwenden/ die Oberfläche der Holz- und Eisenteile besonders zu behandeln, sowie federn von bestimmter - durch Versuche ermittelter - Stärke zu verwenden o Die Vorschläge des Beklagten betrafen danach rein handwerkliche Maßnahmen für die praktische Ausführung der Erfindung«. Mit aem eigentlichen, der streitigen Anwendung zugrundeliegenden Erfindungsgedanken, das Gewicht der verschiebbaren Wandtafel durch das Zusammenspiel zweier federn und Evolutenscheiben auszugleichen, haben sie nichts zu tun,
«
IIo Das Berufungsgericht entnimmt d,em Vertrage vom 3, August 1954-, ’die Parteien hätten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder zu demindest ein gesellschaftsähnliches Verhältnis begründet» Zur Erreichung des mit
9 —
dem Vertrage verfolgten'Zweckes habe der Kläger seine Erfindung zur Benutzung zur Verfügung gestellte Er habe zugleich dem Beklagten einen ideellen Anteil an dem Recht auf das Patent (§ 3 PatG) übertragenDer Beklagte sei dadurch aber nur formell Mitinhaber«dieses Rechtes geworden« Denn die Übertragung sei nur geschehen, um dem Beklagten im Hinblick auf die Übernahme des Vertriebs eine legitimation nach außen zu verschaffen»
Die Revision beanstandet diese Auslegung des Vertrages vom 3- August 1954 als widerspruchsvoll«. Sie ist der Auffassung, der Annahme des Berufungsgerichts, die Erfindung sei nur zur Benutzung ih die Gesellschaft eingebracht, stehe entgegen, daß auch nach dem Standpunkt des Berufungsgerichts eine Übertragung hinsichtlich des Rechts auf das Patent stattgefunden habe» Sei dies aber der Pall, so müsse angenommen werden, daß das Recht auf das Patent Ges'amthandeigentum der Gesellschafter geworden sei, das nach Auflösung der Gesellschaft gemäß §§ 731, 733, 753 BGB.zu verwerten seio
 Biese Rüge der Revision ist nicht begründet« Da es sich bei dem Vertrage vom 3« August 1954 um-einen Individualvertrag handelt, könnte die Auslegung des Berufungsgerichts nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn sie gegen Vorschriften des materiellen Rechts, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstieße oder mit dem Wortlaut des Vertrages nicht zu vereinbaren wäre« Dafür fehlt Jeder Anhalt« Es ist insbesondere'nicht ersichtlich, daß die Auslegung in sich widerspruchsvoll wäre«

*- i 0 ■-» ,
Es ist zunächst nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimmt, das Recht auf das Patent (§ 3 PatG) sei durch den Vertrag vom 3» August 1954 nicht in das Ge-samthandEigentum der Parteien übergegangen, es sei vielmehr nur zu einem Bruchteil auf den Beklagten übertragen worden, Es kann dabei auf sich beruhen, ob das durch den Vertrag vom 3p August 1954 begründete Rechtsverhältnis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder nur als ein gesellschaftsähnliches Verhältnis zu werten ist und ob bei der Art dieses Rechtsverhältnisses überhaupt für ein Gesell-schaftsvermögen in der Porm des Gesamthandeigentums Raum war. Denn der Standpunkt des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nur Mitinhaber des Rechts auf das Patent zu einem Bruchteil geworden, wird durch den Inhalt des Patenterteilungsantrages lind der Erfinderbenennung bestätigt. Der Inhalt dieser Unterlagen läßt klar erkennen, daß dem Be-klagtendie gleiche Stellung 'eingeräumt werden sollte, als wenn er Miterfinder .wäre (vglo für Miterfinder RG GRÜR 1938, 164, 1655 1940, 339, 340; 1941, 152, 153* 1944, 80,
81) o
Per Umstand, daß die Parteien durch den Vertrag vom 3p August 1954 Mitinhaber des Rechts auf das Patent zu Bruchteilen geworden sind, würde allerdings nicht ausschließen, daß das Recht als solches in die etwa begründete Gesellschaft eingebracht worden ist. Penn die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können für das Gesellschaftsvermögen auch die Form des gemeinsamen Eigentums zu Bruchteilen wählen (Büringer/Hachenburg/ Geiler HGB Bd, II 1 Allg,.Einleitung zu dem 2, Buöh Anm« 3025 Btaudinger/Geiler 10, Aufl, Anhang zu § 740 Änm« 3, 21;

“"11
Hueck, Gesellschafterecht 4« Auflo S« 15 f; Haupt/Reinhardt Gesellschaftsrecht 4« Aufl« So 8 f, 56; Enneccerus/Lehmann 14« Bearbeitung § 175 IV 2)« Die Vereinbarung eines gemeinsamen Eigentums der Gesellschafter zu Bruchteilen braucht aber nicht dem Zwecke zu dienen, den gemeinschaftlichen Gegenstand dem Gesellschaftsvermögen zuzuführen« Sie kann auch andere Ziele verfolgen Es enthält deshalb keinen Rechtsfehler und auch keinen Widerspruch, wenn das Berufungsgericht annimmt, der Kläger habe der Gesellschaft hur die Benutzung der Erfindung gestattet, während die Übertragung des ideellen Anteils auf den Beklagten aus formellen Gründen vorgenommen sei, um diesem eine Legitimation zu verschaffeno Diese Auslegung des Vertrages vom 3o August 1954 steht mit seinem Wortlaut im Einklang^ Die Übertragung des Anteils ist danach vorgenommen worden, weil der Beklagte den gesamten Vertrieb übernehmen sollte« Der Beklagte- sollte also schon nach der Fassung des Vertrages nur im Hinblick auf den Vertrieb der Tafeln nach außen als Mitinhaber des Rechtes in Erscheinung treten«
Ein anderer Grund für die Übertragung ist dem Vertrage vom 3o August 1954 nicht zu entnehmen« Denn die Erfindung des Klägers sollte danach nur in der Weise ausgenutzt werden, daß der Gegenstand der Erfindung hergestellt und vertrieben wurdeo Das Recht auf das Patent sollte nicht seiner Substanz nach verwertet werden« Für die gemeinschaftliche Auswertung der Erfindung genügte es deshalb, wenn der Kläger, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, die Erfindung zur Benutzung zur Verfügung stellte« Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Übertragung sei nur aus Legitimationsgründen erfolgt, spricht weiter, daß die Kosten der Anmeldung im Verhältnis der Parteien zuein-
12 -
ander im Ergebnis allein dem Kläger zur Last fallen sollen*, Auch dieser Umstand läßt erkennen, daß dem Beklagten nur nach außen hin die Stellung eines Mitinhabers eingeräumt, das Recht aber wirtschaftlich im Verhältnis der Parteien dem Kläger verbleiben solle« Es ist demnach durch die Übertragung ein ,(Preuliandverhältnis zu demindest im weiteren Sinne begründet worden«
III« Geht man hiervon aus, so ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Aufhebung der Anmeldegemeinschaft gemäß § 749 Abs« 2 Satz 1 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlahgen« Es ist auch rechtlich nicht bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht prüft, ob die Parteien eine Vereinbarung über die Art der Auseinandersetzung getroffen haben« Aus der rechtlich einwandfreien Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrage vom 3« August 1954 hat zuteil werden lassen, folgt vielmehr, daß der Kläger nach der Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit die Aufhebung der Anraeldegemeinschaft und die Rückübertragung des Anteils des Beklagten an dem Anspruch auf Erteilung des Patents (§ 9 PatG) fordern kann« Denn die Übertragung ist danach nur für die Bauer der vereinbarten gemeinschaftlichen Verwertung der Erfindung oder allenfalls noch bis zur Beckung etwaiger Forderungen des Beklagten erfolgt« Mit der Auflösung der vertraglichen Beziehungen und der Befriedigung des Beklagten ist demgemäß auch das der Übertragung zugrundeliegende Treuhandver-hältnis'beendet« Hach der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses und der Regelung der Verbindlichkeiten ist der Kläger demzufolge zur Einwilligung in die Aufhebung der Anmeldegeraeinschaft und zur Zurückgewähr des Anteils ver-
v»
 
pflichtet (vgl. RGZ 99, 142, 143; 169, 249, 251, 253).
Damit erlischt .auch die dem Beklagten erteilte Zustellungs-Vollmacht (§ 168 Abs. 1 Satz 1 'BGB)«
Für die Entscheidung des Hechtsstreits kommt es danach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob dem Kläger ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Anmeldegemeinschaft im Sinne von § 749 Abs« 2 Satz 1 BGB zur Seite stand. Entscheidend ist vielmehr, ob die vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der gemeinschaftlichen Ausnutzung der Erfindung aufgelöst sind. Das hat das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung bejaht. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können nicht durchgreifen.
<►*
1. )	In seinem Schreiben vom 29» September 1955 hat der Kläger ausdrücklich erklärt, daß alle gegenseitigen vertraglichen Beziehungen sofort enden sollen. Das Berufungsgericht hat deshalb rechtlich bedenkenfrei angenommen, daß dieses Schreiben auch eine Kündigung der Gesellschaft oder des gesellschaftsähnlichen Verhältnisses enthielt.
2. )	Die vertraglichen Hechtsbeziehungen über die Auswertung der Erfindung konnten, wie auch das Berufungsgericht 'annimmt, nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Denn wenn es sich dabei um ein Gesellschaftsverhältnis handelte, so war dieses nach dem Sinn und.Zweck des Vertrages für eine bestimmte Zeit, nämlich bis zu dem Ablauf des erwarteten Patents eingeäangen, so daß eine Kündigung nur aus wichtigem Grunde zulässig war (§723 Abs. 1 Satz 2*BGB)c Aber auch wenn nurin gesellschaftsähnliches Verhältnis vorlag, konnte es vorzeitig nur aus wichtigem

*j4 • *
Grunde durch Kündigung beendet werden (RGZ 142, 206, 21!??
 RG JW 1937, 2970, 2971)-
3o) Pie Präge, ob dem Kläger ein wichtiger Grund zur Seite stand, hat das Berufungsgericht nur ira Hinblick auf die Vorschrift des § 749 Abs- 2 Satz 1 BGB geprüfte Bas Berufungsgericht geht indessen in der Hilfsbegründung davon aus, daß die vorgetragenen Gründe dem Kläger auch das Recht gaben, die Gesellschaft oder das geseife chaftsähn-liehe Verhältnis gemäß § 723 Abs- 1 Satz. 2 BGB fristlos zu kündigen- Bin wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn dem betroffenen Yertragsteil nach den
 gesamten Umständen -des Palles ein Pesthalten am Vertrage
♦
billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (RG 65,
 37, 38| 142, 212, 215)- Bas trifft vor allem dann zu, wenn Grund^u der Annahme besteht, der Vertragszweck lasse sich nicht mehr erreichen oder ein gedeihliches Zusammenwirken der Vertragsteile sei infolge von Pflichtverletzungen des anderen feiles nicht mehr möglich (RGZ 142, 212, 215 mit weiteren Hinweisen)-
a)	Eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten sieht das Berufungsgericht zunächst darin, daß der Beklagte dem Kläger den Brüfungsbcscheid des Patentamts (§ 28 PatG) vom 30- Juni 1955, der‘eine Reihe von Beanstandungen enthielt, verspätet zugänglich gemacht habe-Es stellt fest, der Beklagte habe den Bescheid, der ihm unstreitig am 1- Juli 1955 zugegangen ist, dem Kläger erst nach etwa 1 V2 Monaten - kurz vor Ablauf der zwei-monatigen Prist - ausgehändigt, nachdem dieser mit Schreiben vom 9- August 1955 gemahnt habe- Barin liege, so führt

das Berufungsgericht aus, trotz der Einmaligkeit des Vorganges ein grober Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten, weil gemäß § 29 Abs* 1 PatG die Gefahr des Rechtsverlustes gedroht habe, der nur durch die Mahnung des Klägers verhindert worden sei«
Pie Revision bemängelt unter Hinweis auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte dem Klager nach dessen eigenem Vorbringen bei einem Besuch vor dem 9* August 1955 aus freien Stücken von dem Vorliegen des Bescheids Kenntnis gegeben und zu-gesagt habe, eine Abschrift zu übersenden« Kr habe die Abschrift auch so rechtzeitig zur Verfügung gestellt, daß eine Beantwortung innerhalb der Äußerungsfrist möglich gewesen sei.
Pie Rüge ist nicht begründet* Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht- die von der Revision genannten Umstände übersehen hätte* Penn es macht dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf, daß er den Zugang des Beschei-des verheimlicht hätte* Es erblickt die Pflichtverletzung vielmehr allein darin, daß er die Mitteilung des Bescheides schuldhaft verzögert habe« Es geht dabei zutreffend davon aus, daß die sachgemäße Erledigung des für das Schicksal der Anmeldung sehr bedeutsamen Bescheides nur dann gewährleistet war, wenn dem Kläger, der allein dazu in der Lage war, die volle oder zu demindest annähernd die volle vom Patentamt gesetzte Prist zur Verfügung stand und* der Beklagte deshalb verpflichtet war, dem Kläger alsbald eine Abschrift zuzuleiten* Mit Recht hält es das Berufungsgericht
- 16
auch für besonders bedenklich, daß der Beklagte nach der ohnehin schon sehr starken Verzögerung auch sein Versprechen, eine Abschrift zu übersenden, nicht eingehalten und auch auf die schriftliche Mahnung noch zugewartet hat.
Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Klä--ger den Bescheid, erst am 12, August 1955 erhalten hat, als er den Beklagten deswegen aufsuchte. An der darin liegenden Pflichtverletzung, die das Berufungsgericht schon wegen der für die Anmeldung drohenden Nachteile ohne Hechtsirrtum für schwerwiegend gehalten hat, ändert es nichts, daß es dem Kläger durch besondere Anstrengungen gelungen ist, den Bescheid noch innerhalb der verbleibenden Prist von etwa zwei Wochen ordnungsmäßig zu erledigen,
b)	Eine weitere erhebliche Verletzung der Vertragspflichten sifcht das Berufungsgericht darin, daß der Beklagte gegen die Preisvereinbarung im Vertrage vom 3« August 1954 verstoßen habe. Es stellt fest, der Beklagte'habe die vom Kläger gelieferten Tafeln zu demindest in: einem Palle nicht, wie vorgesehen, für 245?— DM, sondern.für 269?— DM verkauft o Er habe sich also nicht mit einem Gewinn von 33?— DM begnügt, sondern eine Gewinnspanne von 54?— DM in Anspruch genommene Tatsächlich sei sein Gewinn noch größer gewesen. Denn er habe dem Kläger während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit nicht 215?— DM, sondern nur 190,— DM gutgeschrieben.
Die 'Hevision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Preisverstoß unter Verletzung des § 139 ZPO festge-
i«
stellt. Der Beklagte habe eine Zuwiderhandlung gegen die Preisvereinbarungen bestritten. Er habe sich insbesondere
 gegen den Vorwurf des Klägers gewandt, er habe schuldhaft gehandelt« Das Berufungsgericht sei deshalb verpflichtet gewesen, den Beklagten, wenn es darauf Wert gelegt habe, zur Ergänzung seines Sachvörtrags zu veranlassen«,
Die Rüge ist nicht begründet« Es bestand zwischen den Parteien kein Streit darüber, daß der Verkaufspreis für die Tafeln' im Vertrage vom 3* August 1954, wenn auch vorläufig, festgesetzt war« Wach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils war weiter unstreitig, daß der Beklagte den dort vorgesehenen Preis in einem Palle überschritten hatte« Der Beklagte wäre da2u nur dann berechtigt gewesen, wenn der Vertrag vom 8« August 1954 später geändert worden wäre«, In dieser Richtung hat der Beklagte nichts ^/or-getragen« Er hat in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 25» September 1956 entgegen der Behauptung der Revision nur sein Verschulden in Abrede gestellt« Das konnte aber die verschiedensten Gründe haben« Das Berufungsgericht hatte jedenfalls keinen Anlaß zu der Annahme, der Beklagte könne, obwohl er nur sein Verschulden leugnete, behaupten, der Verkaufspreis sei nachträglich heraufgesetzt worden und der Beklagte habe nur aus Versehen oder aus falscher Beurteilung der Rechtslage versäumt, dies vorzutragen« Rur unter dieser Voraussetzung läge in der Richtausübung des Pragerechts ein der Revision zugänglicher Verfahrensverstoß (BGH vom 28« Pebruar 1952
 - m Rr« 3 zu § 139 ZPO)„
♦
Die Präge, ob dem Beklagten ein Verschulden zur Last fällt, hat das Berufungsgericht mit Recht öahinge-
1
18 ' *
stellt gelassen© Denn in der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht kann auch hei mangelndem Verschulden ein wichtiger Grund zur Kündigung liegen (RG JW 1930, 1727, 1728j BGB-RGRK Anm© 4 zu § 723)« Die Preisverein-harung war aber eine der wichtigsten Grundlagen für die Zusammenarbeit der Parteien«
c)	Das Berufungsgericht nimmt an, infolge der Vertragsverletzungen des Beklagten sei das Vertrauensverhältnis der Parteien derart erschüttert, daß dem Kläger eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Ireu und Glauben nicht mehr zugemutet werden könne© Ein weiteres gedeihliches Zusammenwirken sei,nicht mehr zu erwarten© Das gesamte Verhalten der Parteien lasse vielmehr erkennen, daß das gegenseitige Einvernehmen endgültig zerstört sei© In dieser Beurteilung, die im wesentlichen auf tatsächlicher Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts beruht, tritt ein Rechtsfehler nicht zutage© Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen©
*
*	t
Da die vertraglichen Beziehungen der Parteien über die Auswertung der Erfindung danach durch die Kündigung des Klägers beendet sind, ist der Kläger berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft und die Rücktibertragung der ihm nur für die Dauer-des Vertrages, eingeräumten Rechtsstellung zu verlangen©
'IV© Die Auflösung üer Anmeldegemeinschaft, die der
 Kläger beanspruchen kann, tritt, wie das Berufungsgericht
< ,
l
•***
— 19 —
zutreffend darlegt, erst mit der Zustimmung des Beklagten ein (vgl* Palandt/Gframm 16» Auflo Vorbem* 1, 2 vor § 247? Enneccerus/Lehmami 14- Bearbeitung § 186 II)*
Penn das besetz gibt dem Gerneinschafter kein Kündigungsrecht wie dem Gesellschafter, sondern gemäß § 749 BGB nur einen schuldrechtliehen Anspruch auf Aufhebung (RGZ 108, 422, 425)• Per Klageantrag zu A, der seinem Wortlaut nach auf Peststellung gerichtet ist, daß das GemeinschaftsVerhältnis durch die Kündigung vom 29« September 1955 aufgehoben sei, steht deshalb mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang* Pas Berufungsgericht hat diesen Antrag jedoch mit Recht dahin umgedeutet, daß die Einwilligung in die Aufhebung der Anmeldege-meinschaft begehrt werde«, Pie Bedenken der Revision gegen die Umdeutung sind sachlich nicht berechtigt* Pas Vorbringen des Klägers läßt entgegen der Ansicht der Revision eindeutig erkennen, daß er die Aufhebung der Gemeinschaft und als weitere Polge die RückÜbertragung des Anteils des Beklagten an dem Anspruch auf Erteilung des Patents erstrebt* Pie Passung des Antrages beruht danach lediglich auf unrichtiger Auslegung des Gesetzes* Pie Ausübung des Pragerechts (§'139 ZPO) war unter diesen Umständen nicht veranlaßt*
Pie Passung, die 'das Berufungsgericht für den Urteilsausspruch gewählt hat, ist indes, wie der Revision

- 20
zuzugeben ist, rechtlich nicht folgerichtig« Sie ist deshalb in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Weise richtig gestellt worden«.
An Stelle der Rückgewähr des Anteils des Beklagten an dem Anspruch auf Erteilung des Patents fordert der Kläger mit dem Klageantrag zu 2 B 1 den Verzicht auf den Anteil durch anteilige Zurücknahme der Anmeldung«
Der Verzicht hat zur Folge, 'daß dem Klage?, der Anteil des Beklagten zuwUchst (HG MuW 1930, 400; RFA MuW 1913/14, 42 mit Hinweisen; Lindenmaier Anm« 4 zu § 26 PatG)« Bei anteiliger Zurücknahme der Anmeldung ist diese demgemäß für den Kläger allein weiter zu "behandeln (RPA MuW 1913/14, 42; Bl« f0 PMZ 1929, 251 mit Hinweisen; Lindenmaier aaO; Reimer Annu 5 zu § 26 PatG; Busse PatG 2« Aufl« Anm« 2 su*§ 26 PatG; Krausse/Katluhn/Lindenmaier 3« Auflo Anm« 11 zu § 26; Klauer/Möhring Anm« 10 zu § 26)« Der Kläger erreicht deshalb durch die anteilige Zurücknahme den ' gleichen Erfolg wie durch die Rückübertragung des Anteils« Der Beklagte wird dadurch nicht stärker belastet« Es ist •deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Anträge in der ge stellten. Form entsprochen hat«
Die Zustellungsvollmacht des Beklagten erlischt zwar gemäß § 168 Abs« 1 Satz 1 BGB ohne weiteres mit der Aufhebung der Anmelöegemeinschaft« Es unterliegt aber keinen Bedenken, wenn' das Berufungsgericht den Kläger für berechtigt hält, die Vollmacht zu diesem Zeitpunkt zu widerrufen« Es ist auch-nicht zu beanstanden,

- 21 ~
wenn das Berufungsgericht weiter annimmt? der Beklagte sei zu dem Zwecke der Klarstellung verpflichtet, dem Patentamt den Widerruf mitzuteilen-
Pie Revision des Beklagten mußte danach mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß Ziff* 1 der Urteilsformel des Oberlandesgerichts eine andere Passung • erhält«
Pie Kostenentseheidung ,beruht auf § 97 ZK)*
Birnbach	Bock	Krüger~Nieland
 Hastelski	Spreng