mit 70 bis 80 t® Aiuf der, Rückseite der Bestellbriefe waren die formularmäßigen,allgemeinen Lieferbedingungen der ITlär; gerin abgedruckt, auf der Vorderseite verwies der Vermerk "bitte wenden” auf diese Bedingungen® Nach Abs 1 der Bedingungen war für alle Ergänzungen oder Änderungen schriftli-V che Bestätigung der Klägerin vereinbarte Am 25® August 1950 bestätigte die Beklagte die Bestellung Nr 57 vom 6«8«1950\ mit bestimmten Abweichungen, an 28®5»1950 die Bestellung Nr 58 vom 24o8o, jedoch mit der Einschränkung, daß sie ihre Lie ferpflicht auf die bemusterte .härtere Ausführung bezog und' 140 t 3/8", 100 t 1/2” .zu liefern zusagte® In beiden'Bestätigungen der Beklagten verwies der Einleitungssätz auf die' technischen und kaufmännischen allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten, die nach dem Einleitungssatz für alle'Verkäufe gelten sollten, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde® Am 30®S®1950 beanstandete die Klägerin die Vorbehalte,'die in einem Brief der Beklagten vom 28®8o enthalten waren®-Die Tlägerin er-r? härtere Ausführung des Stahlbandes zu liefern sei* Vorbehalten* bis die Antwort ihres Stammhauses aus Mexiko eingegangen sein werde* .Den Vorbehalt der Beklagten wegen Beschaffung des Rohmaterials' wies sie zurück«, Mit Schreiben vom 31o8*1950 wies die Beklagte darauf hin* daß sie bei weicher Ausführung der 7/are monatlich nur eine geringere Menge liefern könne* Ihr früherer Vorbehalt wegen der Beschaffung des Rohmaterials sei über- holV sie müsse aber an den Vorbehalten festhalten, die sich aus ihren allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbe-* dingungen ergeben* Diesem Brief fügte die Beklagte nochmals einen Abdruck ihrer allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bei und verwies namentlich auf Ziff 4 dieser Bedingungen, wonach die Beklagte sich bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an der \7are vorbehielt* auch weitergehende Vorsorge zu ihrer Sicherung traf* Die Klügerin hat auf dieses Schreiben geschwiegen'* • te* in Amerika sei ein Gewicht der Ringe von 90 kg üblicti, so solle, geliefert werden* Die Beklagte lehnte diesen Vorschlag am 16ol0ol950 ab; nach ihrer,Auffassung war die Lie-ferung nur in Ringen von 8 bis 10 kg technisch möglich* 'Auf Grund der Vorstellung der Klägerin vom 30«10«1950* ihr Stammhaus bestehe auf einem Gewicht von 80 bis 90 kg und die Beklagte Woche das Verpackungsstahlband nicht anderweitig unterbringen könne, so werde sie die Beklagte sofort davon in Kenntnis setzen und die Kontrakte annullieren« Das Ende jener ,/oche fiel auf den 25 «11 »1950« Am 4 «12«1950 schrieb die Beklagte an die Klägerin, da'deren Hachricht ausgeblieben sei, habe sie nunmehr die Aufträge gestrichen, die Klägerin möge neue Bestellungen aufgeben«'I“it diesem Brief hat sich nach Behauptung der Klägerin ein Schreiben von ihr gekreuzt, in dem sie für 120 000 kg Stahlband 1/2" in Hingen von 16 bis*20 kg Gewicht Versandaufträge erteilte, unter genauer Angabe der einzelnen Empfänger und Mengen« Hinsichtlich restlicher 1?0 000 kg behielt sie sich Anweisungen in Kürze vor« Sie fragte,'ob die Beklagte, die Lieferung von 170 000 kg der Größe 3/8n in l/2M ändern könne, notfalls möge die Beklagte den Ausfall angeben« Die ses Schreiben der Klägerin besteht aus zwei Blättern* von denen das erste Hlatt vom 3* XII«, das zweite vom 6« XII« 1950 datiert war, diese Ziffer aber handschriftlich mit Tinte- in 3» geändert ist* Hach unv/iderlegtem Vortrag der Beklagten ist das Schreiben bei ihr am 8* XII* 1950 eingegangen'* In weiterem Briefwechsel lehnte die Beklagte die Erfüllung ab* Die 3'”lägerin bestand auf Lieferung und drohte Schadensersatzansprüche an* Sie hat dann Flage auf .Ersatz ihres Schadens in Höhe von Dt! das nach den Lieferungsbedingungen der Beklagten zuständig war» Die Beklagte beantragte-Abweisung der Klage» Sie bezeichnete einen Vertrag als nicht endgültig geschlossen, weil ‘jede Partei ihT re eigenen Lieferungsbedingungen zugrunde gelegt habe, auch eine Einigung über das Gewicht der Ringe des Stahlbandes nicht zustande gekommen sei» Sie habe daher mit Recht am 4*12»1950 die Bestellung der Klägerin gestrichen» Das Landgericht hat die Flage kostenfüllig abgewiesen, das Oberlandesgericht dies Urteil bestätigt» Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Flagantrag zu erkennen» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht ’geht davon aus, die Beklagte ha-' be’mit ihren Schreiben vom 25« und 28»8«1950 die Bedingungen der Klägerin nur mit Einschränkungen und Vorbehalten annehmen wollen, darin liege rechtlich die Ablehnung des Vertragsantrags der Klägerin, verbunden mit einem neuen .Antrag« In Wirklichkeit sei eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommene Pas Berufungsurteil führt hierzu auss eine ausdrückliche Einigung der Parteien über die dem Vertrag zugrunde zu legenden-Lieferungsbedingungen sei nicht getroffen, jede Partei habe vielmehr ihre eigenen Lieferungsbedingungen zugrunde gelegt und an diesen festhalten wollen« Der Berufungsriehter belegt dies im einzelnen aus den Abweichungen zwischen den allgemeinen Lieferungsbedingungen der Klägerin und der Beklagten und stützt sich hierfür auf die Tinzeldarlegungen des Landgerichts« Soweit die Lieferungsbedingungen in Betracht kommen, hat die Klägerin die Lieferungsbedingungen der Gegenseite als Grundlage;des Vertrags stillschv/eigend angenommen« Wenn auch bei der ersten Übersendung dieser Bedingungen mit den Bestlltigungsbriefen der Beklagten vom 25« und 28«8«50 'eine Einigung der Parteien über Einzelheiten der Lieferung noch fehlte, so sind die Zweifelspunkte doch bis zu dem Schreiben der Beklagten vom 31«8«50 geklärt worden« Damals blieb nur- der Vorbehalt bestehen, ob die Beklagte weiche oder harte Ausführung- des Stahlbandes liefern solle« Die Beklagte hat im Brief vom 51« 8«195Ö diese Frage mit dem Hinweis darauf offen gelassen, daß bei weicher Ausführung nur eine geringere Llenge monatlich geliefert werden könne«-Eit diesem Brief vom 31o8«195Q Die Klägerin "hielt vielmehr, nach dem eindeutigen Wortlaut und Inhalt des Schreibens vom 18o XIo 1950 am Vertrage fest und trat dem Standpunkt der Beklagten bei« daß sie die Lieferung in Ringen von 10 - 20 kg anztmeh-men habe* Sie wollte die Ungewißheit über die Erfüllung des Vertrags beenden, indem-sie andere Abnehmer in Übersee zu gewinnen suchte, die die \7are an Stelle ihres Stammhauses abnehmen würden« Nur für den Pall, daß ihr dies nicht gelingen sollte, setzte sie die Prist bis zu dem 25« XI* 1950, nach deren Ablauf sie die Beklagte verständigen wollte, daß der4Vertrag nicht bestehen bleiben könne« Blieb eine solche Erklärung aus, so war der Vertrag nach wie vor bindend und die Klägerin^erpflichtet,. das Stahlband in Ringen des geringeren Gewichts ab- • Zunahmen« Dieser Sinn des Schreibens der Klägerin ergibt' sich für den unbefangenen Dritten aus dessen Wortlaut, ihn muß daher die Beklagte.gegen sich gelten lassen (RG JR 25 ITr 591; LZ 19? 451)« Da die Klägerin bis zu dem Ab- -, lauf der Prist den Vertrag nicht lüste',' folgte daraus .für' die Beklagte, daß.
I ZR 9/52 Verbindet am 13* Juni 1952 Grunau, Justizobersekretir, als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle IM Hin IT'S $ V0H3S * '"LW*** % ' r ' \ ' N v v& * •;' In dem Rechtsstreit der Firma gBH^ G«,m ob .H. * Ter treten durch ihren Geschäftsführer, HBflHB ®? I-BBHB® •, IQägerin und Revisionsltlägerin, - Proze3bevollmichtigter: Rechtsanwalt Pr< di6 Firma Karl Bi in gegen KG, Kaltwalzwerk und Zieherei Beklagte und Revisionsbeklagte, - ProzeEbevollmHchtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die rundliche Verhandlung vom 27» Uai 1952 unter ritwir-kung der Bundesrichter Irof» Ir. Lindenmaier. Br«, Heidenhain, Br» Birnbach, Dr« TrIger-ITieland und Br* Benkard für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26o Hovember 1951 aufgehobene Bie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Hagen zurickverwiesen, dem auch die Entscheidung über die 7‘osten des Revisionsverfahrens Vorbehalten bleibto Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin "bestellte bei der Beklagten durch zwei .Aufträge vom 6® und 24®8®1950 die Lieferung von Verpackungsstahlband® Im ersten Auftrag Nr 57*waren 30 000 kg Stahl- ■ band Grrjße 3/8” auf 0,5 mm zu dem Preise von 15,10 $ und 20 000 kg Größe l/2” auf 0,5 mm zu dem Preise von 14,60 $\n je 100 kg, lieferbar im Laufe November 1950, bestellt« Am 21 o_August schickte die Beklagte LTuster und machte: ‘ Vorschläge wegen der Preise 0 Am 24®' August .1*950 bestellte. die Klägerin mit Auftrag Hr 58:., 240 t Verpackungsstahibänd, 3/8” auf 0,5 mm zu 16,20 8 je 100 kg und 1/2" auf 0,5. mm,*/ zu 15,70 8 je 100 kg, lieferbar.im Dezember, beginnend>V ' ' ' „ * * . * * V , mit 70 bis 80 t® Aiuf der, Rückseite der Bestellbriefe waren die formularmäßigen,allgemeinen Lieferbedingungen der ITlär; gerin abgedruckt, auf der Vorderseite verwies der Vermerk "bitte wenden” auf diese Bedingungen® Nach Abs 1 der Bedingungen war für alle Ergänzungen oder Änderungen schriftli-V che Bestätigung der Klägerin vereinbarte Am 25® August 1950 bestätigte die Beklagte die Bestellung Nr 57 vom 6«8«1950\ mit bestimmten Abweichungen, an 28®5»1950 die Bestellung Nr 58 vom 24o8o, jedoch mit der Einschränkung, daß sie ihre Lie ferpflicht auf die bemusterte .härtere Ausführung bezog und' 140 t 3/8", 100 t 1/2” .zu liefern zusagte® In beiden'Bestätigungen der Beklagten verwies der Einleitungssätz auf die' technischen und kaufmännischen allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten, die nach dem Einleitungssatz für alle'Verkäufe gelten sollten, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde® Am 30®S®1950 beanstandete die Klägerin die Vorbehalte,'die in einem Brief der Beklagten vom 28®8o enthalten waren®-Die Tlägerin er-r? klärte, sie müsse sich die Entscheidung, ob weichere oder ' 3 \ kt * ^ ? '* ^ V K TP härtere Ausführung des Stahlbandes zu liefern sei* Vorbehalten* bis die Antwort ihres Stammhauses aus Mexiko eingegangen sein werde* .Den Vorbehalt der Beklagten wegen Beschaffung des Rohmaterials' wies sie zurück«, Mit Schreiben vom 31o8*1950 wies die Beklagte darauf hin* daß sie bei weicher Ausführung der 7/are monatlich nur eine geringere Menge liefern könne* Ihr früherer Vorbehalt wegen der Beschaffung des Rohmaterials sei über- holV sie müsse aber an den Vorbehalten festhalten, die sich aus ihren allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbe-* dingungen ergeben* Diesem Brief fügte die Beklagte nochmals einen Abdruck ihrer allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bei und verwies namentlich auf Ziff 4 dieser Bedingungen, wonach die Beklagte sich bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an der \7are vorbehielt* auch weitergehende Vorsorge zu ihrer Sicherung traf* Die Klügerin hat auf dieses Schreiben geschwiegen'* • M: Am 19e September 1950 fragte die Klägerin bei der ^ Beklagten nach dem Gewicht der Ringe an; sie ging davon aus« daß ein Ring des Stahlbandes etwa 50 kg wiegen werde* Die Beklagte erwiderte am 25o September, das Gewicht >.v . ' ‘ der Ringe betrage nur 8 bis 10 kg* worauf die Klägerin 4am 13o Oktober als Wunsch ihres Stammhauses in Mexiko mitteil- , ’ s , % Vs' ' te* in Amerika sei ein Gewicht der Ringe von 90 kg üblicti, so solle, geliefert werden* Die Beklagte lehnte diesen Vorschlag am 16ol0ol950 ab; nach ihrer,Auffassung war die Lie-ferung nur in Ringen von 8 bis 10 kg technisch möglich* 'Auf Grund der Vorstellung der Klägerin vom 30«10«1950* ihr Stammhaus bestehe auf einem Gewicht von 80 bis 90 kg und die Beklagte KR' ’ % Bf- j.' - "M: solle so liefern, wies die Beklagte am 1 «11 <»1950 darauf bin, ein höheres Gewicht als 20 kg sei keinesfalls zu . -erreichen, sie könne nur so' liefern, seihst wenn ctes-ä .. ' '■ halb der ganze Auftrag gestrichen werde« Gegenüber einem Hinweis der Klägerin vom loll«1950 auf eine Eirma in Ho^- -fflMHHHHfc? die 40 kg Hinge liefere, hielt die Beklagte am 14oll» ihren Standpunkt fest, so.schwere Hinge zu liefern sei ihr unmöglich,.bei Ablehnung des geringeren Gewichts durch den Abnehmer in Mexiko scheitere der ganze Auftrag« Darauf erklärte die Klägerin am 18ollo1950, ihr Stammhaus in Mexiko bestehe auf dem hohen Gewicht, sie,die Klägerin, wolle indes die Ware anderweit in Mexiko unter-, bringen, vorläufig solle die Beklagte nicht liefern, wenn sie(Klägerin)wider Erwarten in der kommenden. Woche das Verpackungsstahlband nicht anderweitig unterbringen könne, so werde sie die Beklagte sofort davon in Kenntnis setzen und die Kontrakte annullieren« Das Ende jener ,/oche fiel auf den 25 «11 »1950« Am 4 «12«1950 schrieb die Beklagte an die Klägerin, da'deren Hachricht ausgeblieben sei, habe sie nunmehr die Aufträge gestrichen, die Klägerin möge neue Bestellungen aufgeben«'I“it diesem Brief hat sich nach Behauptung der Klägerin ein Schreiben von ihr gekreuzt, in dem sie für 120 000 kg Stahlband 1/2" in Hingen von 16 bis*20 kg Gewicht Versandaufträge erteilte, unter genauer Angabe der einzelnen Empfänger und Mengen« Hinsichtlich restlicher 1?0 000 kg behielt sie sich Anweisungen in Kürze vor« Sie fragte,'ob die Beklagte, die Lieferung von 170 000 kg der Größe 3/8n in l/2M ändern könne, notfalls möge die Beklagte den Ausfall angeben« Die ses Schreiben der Klägerin besteht aus zwei Blättern* von denen das erste Hlatt vom 3* XII«, das zweite vom 6« XII« i 1950 datiert war, diese Ziffer aber handschriftlich mit Tinte- in 3» geändert ist* Hach unv/iderlegtem Vortrag der Beklagten ist das Schreiben bei ihr am 8* XII* 1950 eingegangen'* In weiterem Briefwechsel lehnte die Beklagte die Erfüllung ab* Die 3'”lägerin bestand auf Lieferung und drohte Schadensersatzansprüche an* Sie hat dann Flage auf .Ersatz ihres Schadens in Höhe von Dt! 17 229?59 nebst 5 p Zinsen seit Flagezustellung erhoben» Die Klage war zu- . nächst beim Landgericht in Hamburg angestrengt, wurde aber an das Landgericht Hagen verwiesen? das nach den Lieferungsbedingungen der Beklagten zuständig war» Die Beklagte beantragte-Abweisung der Klage» Sie bezeichnete einen Vertrag als nicht endgültig geschlossen, weil ‘jede Partei ihT re eigenen Lieferungsbedingungen zugrunde gelegt habe, auch eine Einigung über das Gewicht der Ringe des Stahlbandes nicht zustande gekommen sei» Sie habe daher mit Recht am 4*12»1950 die Bestellung der Klägerin gestrichen» Das Landgericht hat die Flage kostenfüllig abgewiesen, das Oberlandesgericht dies Urteil bestätigt» Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Flagantrag zu erkennen» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht ’geht davon aus, die Beklagte ha-' be’mit ihren Schreiben vom 25« und 28»8«1950 die Bedingungen der Klägerin nur mit Einschränkungen und Vorbehalten annehmen wollen, darin liege rechtlich die Ablehnung des Vertragsantrags der Klägerin, verbunden mit einem neuen . >v s” .-Ä .Antrag« In Wirklichkeit sei eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommene Pas Berufungsurteil führt hierzu auss eine ausdrückliche Einigung der Parteien über die dem Vertrag zugrunde zu legenden-Lieferungsbedingungen sei nicht getroffen, jede Partei habe vielmehr ihre eigenen Lieferungsbedingungen zugrunde gelegt und an diesen festhalten wollen« Der Berufungsriehter belegt dies im einzelnen aus den Abweichungen zwischen den allgemeinen Lieferungsbedingungen der Klägerin und der Beklagten und stützt sich hierfür auf die Tinzeldarlegungen des Landgerichts« Soweit die Lieferungsbedingungen in Betracht kommen, hat die Klägerin die Lieferungsbedingungen der Gegenseite als Grundlage;des Vertrags stillschv/eigend angenommen« Wenn auch bei der ersten Übersendung dieser Bedingungen mit den Bestlltigungsbriefen der Beklagten vom 25« und 28«8«50 'eine Einigung der Parteien über Einzelheiten der Lieferung noch fehlte, so sind die Zweifelspunkte doch bis zu dem Schreiben der Beklagten vom 31«8«50 geklärt worden« Damals blieb nur- der Vorbehalt bestehen, ob die Beklagte weiche oder harte Ausführung- des Stahlbandes liefern solle« Die Beklagte hat im Brief vom 51« 8«195Ö diese Frage mit dem Hinweis darauf offen gelassen, daß bei weicher Ausführung nur eine geringere Llenge monatlich geliefert werden könne«-Eit diesem Brief vom 31o8«195Q übersandte die Beklagte nochmals den Abdruck ihrer Lieferungs bedingungen und wies besonders auf deren Punkt 4, den Eigen-tumsvo'rbehalt,' und andere Sicherungsvorschriften der Beklagten hin« Darauf hat die Klägerin geschwiegen« Hach Treu und . Glauben kann ihr Verhalten'nicht’ anders gedeutet v/erdfen,' als daß sie sich nunmehr den' allgemeinen Lieferungsbedin-^ gungen der Beklagten unterwarf und an ihren Bedingungen nicht mehr festhielt'^ (BGH 1, -353 = ITJV 51, 711 = Linden- ‘ maier-r.öhring IIGB § 346 D (llr 1); ITJ\7 52, 64)1 Für die «f* -V Hechtsbeziehungen der Parteien sind daher die Bedingungen der Beklagten maßgebend, auf die sich die Klägerin übrigens auch zur Begründung ihres .Antrags' auf Verweisung der beim Landgericht Hamburg anhängig gemachten Klage an das Landgericht Hagen berufen hat« Das gleiche Ergebnis folgt aus dem späteren Brief der Beklagten -vorn 23 • XI. 1950, dem abermals deren Lieferungsbedingungen beilagen, und in dem sie die Klägerin ausdrücklich auf die Geltung dieser Bedingungen hinwieso Auch dem hat die Klägerin nicht widersprochen* Bevor die Beklagte Lieferungen ausführte, warf die Klägerin auf Veranlassung ihres Stammhauses in Ilexiko die Frage des Gewichts der Stahlbandringe auf; hierüber entstanden I'einungsverschiedenheiten, bei denen jeder Teil seinen Standpunkt feothielts Die Klägerin wollte nur Ringe im Gewicht von rund 90 kg annehmen, die Beklagte' kei-, -nesfnlls solche von höherem Gewicht als 20 kg liefern»'. • • .V’Vhrend dieser Verhandlungen, die indie Zeit vom 19»9* '* bis 18p11*1950 fallen, hielten gleichwohl beide Teile den Vertrag für verbindlich, erstrebten aber über das Gewicht der Hinge eine Verständigung. Zu einer solchen bot das > Schreiben der Klägerin vom 18„ 1101950 die Grundlage.* Darin erklärte sie, die Lieferung an ihr Stammhaus komm©; ' nicht mehr in Frage, sie wolle'aber die L'are bei anderen ' Abnehmern absetzen; falls sie in der kommenden Koche die üare. nicht anderweitig werde unterbringen können, werde * sie die Gegenseite sofort davon in Kenntnis setzen un<T die Kontrakte annullieren. Der,Berufungsrichter entnimmt' hieraus, daß nach eigenem V/illen die Klägerin sich hier-' mit eine Frist bis zu dem 25oll.1950 zur Erklärung gesetzt , > ,!v ' ? ^ . j babe, daß sie die lieferbaren Ringe anderweitig unterbringen könne, widrigenfalls sie den Vertrag annullieren werdeo Da die Erklärung, die Ringe anderweitig unterbringen zu können, bis zu dem 25«llol950 nicht eingegangen sei, habe die Beklagte ohne Setzung einer Nachfrist vom Ver-' trage zurücktreten könneno Die Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch rechtsirrig«\ Die Klägerin "hielt vielmehr, nach dem eindeutigen Wortlaut und Inhalt des Schreibens vom 18o XIo 1950 am Vertrage fest und trat dem Standpunkt der Beklagten bei« daß sie die Lieferung in Ringen von 10 - 20 kg anztmeh-men habe* Sie wollte die Ungewißheit über die Erfüllung des Vertrags beenden, indem-sie andere Abnehmer in Übersee zu gewinnen suchte, die die \7are an Stelle ihres Stammhauses abnehmen würden« Nur für den Pall, daß ihr dies nicht gelingen sollte, setzte sie die Prist bis zu dem 25« XI* 1950, nach deren Ablauf sie die Beklagte verständigen wollte, daß der4Vertrag nicht bestehen bleiben könne« Blieb eine solche Erklärung aus, so war der Vertrag nach wie vor bindend und die Klägerin^erpflichtet,. das Stahlband in Ringen des geringeren Gewichts ab- • Zunahmen« Dieser Sinn des Schreibens der Klägerin ergibt' sich für den unbefangenen Dritten aus dessen Wortlaut, ihn muß daher die Beklagte.gegen sich gelten lassen (RG JR 25 ITr 591; LZ 19? 451)« Da die Klägerin bis zu dem Ab- -, lauf der Prist den Vertrag nicht lüste',' folgte daraus .für' die Beklagte, daß. sich’ die'Erwartung der Klägerin erfüllt: hatte und der Vertrag’ nach'wie;vor'beide Teile verpflich^ tete« Die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 4« XIIvT; • 1950 war daher rechtlich unzulässig und ließ den Bestand^" des Vertrages unberührt« Hit dem Brief vom 3«/6« Xllo’ri950. / ~ 9 - t ■ ' r ‘ gab die Klägerin für einen großen Teil der bestellten Wa-re Lieferungsanweisungen 0 Par den Rest behielt sie solche vor« Diesen Weisungen mußte die Beklagte in Erfüllung des Vertrages nachkoirnen« Bei dieser Rechtslage ist es bedeutungslos, ob der Brief der Klägerin am 3« oder erst am 6«, KII* 1950 abgesandt v;urde? die Weisungen der Klägerin * waren, als sie am So aII» 1950 der Beklagten 'Zugingen, rechtzeitig erteilt und f'ir die Beklagte verbindliche' Danach blieb die Beklagte zur Lieferung des Stahl-bandes verpflichtet und war der Anspruch der Klägerin auf Erfüllung des Vertrags begründete Ob die Klägerin mit Recht vom ErfüllungsanSpruch zu dem Anspruch auf Schadens ersatz übergegangen ist, bedarf noch der Prüfung, zu der das Berufungsgericht bisher keinen Anlaß hatte« Vor allem ist vom Tatrichter auch zu klären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist» Hiernach war das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweiseno Da beide Vorinstcnzen die Flage abgewiesen hatten, mußte die Zurückverweisung an das Landgericht erfolgen (ZIO § 558 Abs 1 Ur 3? § 557)« Die Zf - 10 ~ Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dein Endurteil Vorbehalten« T.indenmaier Heidenhain ICriiger-Ni eland Birnbach. Benkard