Volltext der Entscheidung
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Nachschlagewerk: ja
BGHZ________ . : nein
UWG § 16 Abs. 1
Rialto
Für die Beurteilung, ob der räumlich begrenzte Schutz einer Geschäftsbezeichnung auch gegenüber der verwechslungsfähigen warenzeichenmäßigen Verwendung durch ein erkennbar überregional tätiges Unternehmen zuzubilligen ist, sind die Individualinteressen der Mitbewerber abzuwägen; hierzu ist vornehmlich auf den Grad der Verwechslungsgefahr und auf die wirtschaftlichen Auswirkungen eines räumlich beschränkten Verbotes abzustellen.
BGH, Urt. v. 11. Oktober 1990 - I ZR 8/89 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
/ «
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 8/89
URTEIL
Verkündet am:
11. Oktober 1990 Kalus
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Handelsgesellschaft LjBBI oHG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Willi L|
LoÄBBfcstraße
Beklagte und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. M4
Dr. v. Me<
und
gegen
Kimm Eisbar ter Francesco S< straße 9/
& Co., vertreten durch die Gesellschaf-und Gian Paolo Lef
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Bj
und
WV
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und %
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
f)
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt seit 1937 in eine Eisbar.
Seit 1952 führt sie in ihrer eingetragenen Firma die Bezeichnung "Rialto", welche sie in der Werbung als Firmenschlagwort herausstellt.
Die Beklagte betreibt bundesweit einen Lebensmitteleinzelhandel. In ihren Ladengeschäften bietet sie verpackte industriell gefertigte Eiscreme aus dem Tiefkühlfach unter der Bezeichnung "Rialto" an, die für das Herstellerunternehmen seit 13. November 1979 als Warenzeichen eingetragen ist.
%
Die Klägerin sieht hierin eine Beeinträchtigung ihres Kennzeichnungsrechts; sie hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung der näher bezeichne-ten Ordnungsmittel zu verbieten, im Gebiet der Landeshauptstadt und des Landkreises
MtBBB Eiswaren mit dem Namen "Rialto" zu vertreiben, vertreiben zu lassen und/oder unter Verwendung des Namens "Rialto" für diese zu werben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
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Entscheidunasaründe:
I. Das Berufungsgericht zuerkennt der in Rede stehenden Bezeichnung "Rialto" als Firmenschlagwort und als besondere Geschäftsbezeichnung eine hinreichende Unterscheidungskraft und bejaht die Verwechslungsgefahr mit dem von der Beklagten benutzten Warenzeichen; das für den Bereich der Stadt und des Landkreises MfflHM begehrte Verbot der Werbung für und des Vertriebs von Eiswaren unter der Bezeichnung "Rialto" sei gerechtfertigt, da die Klägerin schon seit Jahrzehnten in diesem Raum die Geschäftsbezeichnung "Rialto" benutze und es der Beklagten ohne unüberwindbare Schwierigkeiten möglich sei, den Raum mHBI beim Vertrieb ihrer Eiswaren unter der Bezeichnung "Rialto" auszunehmen.
Der hiergegen gerichteten Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
II. 1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht der
Bezeichnung "Rialto" namensmäßige Unterscheidungskraft zuerkannt und ihr Schutz als Firmenbestandteil und als besondere Geschäftsbezeichnung für das von der Klägerin in be-
triebene Eiscaf6 gemäß § 16 Abs. 1 UWG zugebilligt. Auch der Umgangssprache entlehnte Bezeichnungen können als Unternehmenskennzeichen hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen, wenn deren Verwendung nicht ihrem üblichen Gebrauch entspricht (BGHZ 21, 66, 72 -Hausbücherei; 24, 238, 242
- Tabu). Dies gilt auch für eine geographische Angabe, falls ihr, wie das Berufungsgericht für die der "Rialto-Brücke" in
Venedig entnommene Bezeichnung der Klägerin für ein Eiscafö festgestellt hat, ein beschreibender Bezug zu dem konkreten Geschäftsbetrieb nicht zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1957 - I ZR 93/56, GRUR 1957, 561, 562 - Rheinchemie). Auch der Umstand, daß das Wort "Rialto" als Firmenbestandteil oder als Geschäftsbezeichnung für Eiscafös oder Gaststättenunternehmen italienischer Art nicht ungewöhnlich ist, schließt dessen Kennzeichnungskraft nicht aus. Anders wäre es zu beurteilen, wenn die Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung dazu geführt hätte, daß der Verkehr den Begriff "Rialto" schlechthin mit dem Betrieb eines italienischen Eiscafös identifizierte und er sich derart zu einem Gattungsbegriff entwickelt hätte, daß ihm auch eine für den beanspruchten örtlichen Bereich begrenzte Unterscheidung$-kraft abzusprechen wäre (vgl. BGHZ - Tabu aaO). Dahingehend hat aber die Beklagte nichts vorgetragen. Es erweist sich deshalb als verfahrensfehlerfrei, dem Begriff "Rialto" eine innerhalb des beanspruchten örtlich begrenzten Bereichs hinreichende Unterscheidungskraft zur Kennzeichnung des Betriebs eines Eiscafös zuzubilligen.
Als rechtlich fehlerfrei erweist sich die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, wonach der prioritätsältere firmenrechtliche Schutz sich auf die warenzeichenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnung erstreckt und auch gegenüber einem eingetragenen Warenzeichen Geltung hat (BGHZ 15, 107, 110 - Koma; 19, 23, 28 f. - Magirus).
Keine Rügen erhebt die Revision, soweit das Berufungsgericht ausgehend von einer örtlich begrenzten Unterscheidungskraft der Bezeichnung "Rialto" für den Geschäftsbetrieb der Klägerin und deren Speiseeis eine rechtlich relevante
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Verwechslungsgefahr mit der von der Beklagten für industriell gefertigte Eiscreme aus dem Tiefkühlfach verwendeten Bezeichnung annimmt. Trotz unterschiedlicher Fertigungsmethoden und Fertigungsstätten für Speiseeis und sogenanntes Industrieeis erscheint es nicht ohne weiteres als erfahrungswidrig anzunehmen, zwischen der Eisproduktion der Klägerin und dem Vertrieb industriell gefertigter Eiscreme durch die Beklagte bestehe Waren- und Branchennähe derart, daß der Verkehr einen geschäftlichen Zusammenhang zwischen den mit identischen Kennzeichnungen auftretenden Unternehmen erwarte.
2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts indessen, mit welchen es der Klägerin gegen die bundesweit im Lebensmittelhandel tätige Beklagte das räumlich begrenzte Unterlas-
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sungsgebot zugebilligt hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Für die Beurteilung, ob einem Mitbewerber die kennzeichnungsmäßige Benutzung einer verwechslungsfähigen Bezeichnung in einem räumlich begrenzten Bereich auch dann untersagt werden kann, wenn dieser mit der beanstandeten Bezeichnung im gesamten Bundesgebiet tätig ist, sind die Individualinteressen der Parteien abzuwägen; es ist danach zu fragen, ob ein Rechtsanspruch nicht deshalb zurückzustehen hat, weil den damit verfolgten Interessen - auch unter Berücksichtigung des Grades der behaupteten Verwechslungsgefahr - gegenüber der Verwendung des Zeichens durch ein überregional tätiges Unternehmen eine überwiegende Bedeutung nicht zuzuerkennen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1967
- Ib ZR 113/66, GRUR 1968, 259, 261 - NZ; BGHZ 74, 1, 8
- RBB/RBT).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Einhaltung des entsprechenden Verbotes bereite der Beklagten bei der modernen Lagerhaltung und bei den heutigen ausgefeilten Vertriebsmethoden keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, enthalten nur eine allgemeine Abwägung und werden nicht allen in Frage stehenden Individualinteressen der Parteien gerecht. Ungeachtet der Frage, welche kostenmäßige Auswirkung eine regionale Ausgrenzung des Vertriebs im Münchener Bereich zur Folge hat, ist in die Abwägung miteinzubeziehen, welche Bedeutung und welches Gewicht das Unterlassungsgebot für die Klägerin selbst hat. Dies hängt wiederum vom Grad der behaupteten Verwechslungsgefahr der gegenüberstehenden Bezeichnungen ab. Hierzu wird das Berufungsgericht Feststellungen zu treffen haben; denn es ist nicht ohne weiteres^naheliegend, daß der an italienischem Speiseeis interessierte Verkehr die Geschäftstätigkeit eines Eiscaf<§s in Verbindung bringt mit dem erkennbar überregionalen Vertrieb industriell gefertigter Eiscreme. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, ob dem Verkehr bekannt ist, daß, wie die Beklagte behauptet, vielerorts in der Bundesrepublik Deutschland von verschiedenen Gewerbetreibenden Eiscafös unter der Bezeichnung "Rialto" geführt werden. Bei einer dahingehenden, die Kennzeichnungskraft der Geschäftsbezeichnung der Klägerin schwächenden Kenntnis des Verkehrs kann nicht ohne weiteres von der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG bedeutsamen Vorstellung des Verbrauchers ausgegangen werden, daß das erkennbar überregional vertriebene industriell gefertigte Tiefkühleis aus einem Unternehmen stammt, das mit dem in München ansässigen Eiscafö "Rialto" der Klägerin geschäftlich verbunden ist. Denn bei der Abwägung der kollidierenden Parteiinteressen eines über-
regional tätigen Unternehmens und eines im regional begrenzten Raum ansässigen Unternehmens ist zu berücksichtigen, inwieweit sich deren Tätigkeitsbereiche überschneiden, wieweit dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorgerufen wird und welche Auswirkungen ein räumlich beschränktes Verbot auf den Geschäftsbetrieb des überregional tätigen Unternehmens hat (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 Rdn. 109; v. Gamm, WM 1985, 849, 851). Hierzu bedarf es noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Gamm Piper Erdmann
v. Ungern-Sternberg Ullmann