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BGH · I ZR 8/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 8/70

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. April I960 hat die Klägerin durch Hinterlegung einer Fotografie ihre Lampe Nr. 4460 unter der Nr. 529 erneut als Geschmacksmuster Die Beklagte stellt eine unstreitig übereinstimmende Lampe her und vertreibt sie. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Sei aber eine Verlängerung der Schutzdauer über die Höchstdauer von 15 Jahren hinaus unzulässig, so bestehe kein praktisches Bedürfnis für die erneute Anmeldung eines bereits registrierten Geschmacksmusters, weil der zulässige Schutz durch eine einzige Anmeldung erreicht werden könne. Unter den Umständen des vorliegenden Streitfalls bedarf es keiner Entscheidung der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten Frage, ob ein bereits angemeldetes Muster ein zweites Mal angemeldet werden kann und ob aus einer solchen Wiederanmeldung ein Schutzrecht erwachsen könnte; denn das Berufungsgericht hat seine Feststellung, die Anmeldungen Nr. 509 und 529 seien identisch gewesen, rechtlich nicht ausreichend begründet. selbst als einen Vorläufer bezeichnet habe und daß sie insoweit lediglich geltend gemacht habe, von diesem Vorläufer sei nur eine technische Zeichnung hinterlegt worden, aus der sich noch nicht die Einzelheiten wie auch nicht der geschmackliche Gesamteindruck in hinlänglich deutlicher Weise ergeben hätten, die erst aus der später hinterlegten Fotografie hervorgegangen seien. Das Berufungsgericht verwirft das, weil die technische Zeichnung, auch wenn Einzelheiten aus ihr nicht zu erkennen gewesen sein mögen, doch den ästhetischen Gesamteindruck erkennen lasse, denn aus ihr seien die Proportionen der Lampe ersichtlich gewesen. Allein aus der Einlassung der Klägerin aber konnte es diese Übereinstimmung auch nicht herleiten, denn diese hatte dazu ausgeführt, daß aus der bei der ersten Anmeldung eingereichten technischen Zeichnung die Einzelheiten und die ästhetischen Feinheiten der plastischen Form des Modells nicht ersichtlich gewesen seien und ferner daß das der zweiten Anmeldung entsprechende marktreife Modell nicht voll mit dem 1959 erstmals registrierten Modell übereingestimmt habe. übereinstimmend mit dem Landgericht - selbst fest, daß der schwarze Rand für den geschmacklichen Gesamteindruck unerläßlich sei, bejaht aber im Widerspruch dazu die volle Übereinstimmung, obwohl es selbst (BU 8), was die Klägerin auch ausdrücklich behauptet Latte, unterstellt, daß aus der technischen Zeichnung der Kontrast des mattschwarzen Metalltellers zu dem mattweißen runden Glaskörper mit geriffeltem Mantel nicht erkennbar gewesen sein könnte. Bei einer solchen Sachlage hätte das Berufungsgericht der Klägerin für ihr Muster Nr. 529 in vollem Umfang die Neuheitsvermutung des § 13 GeschmMG zugute kommen lassen müssen, die die Beklagte nur ihrerseits durch den Nachweis hätte ausräumen können, daß es sich bei der Anmeldung Nr. 509 um ein vollinhaltlich übereinstimmendes Muster gehandelt hat. Dafür hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen, was über das hinausgeht, was die Klägerin dazu selbst, wie vorstehend wiedergegeben, vorgetragen hatte. Auf dieser Grundlage ist die Revision der Klägerin in vollem Umfang begründet, denn die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Neuheit und Eigentümlichkeit des Klagemusters Nr. 529 bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen und es ist unstreitig, daß die von

Zitierte Normen: § 5 GebrMG
musternGesamteindruckBerufungsgerichtZeichnungAnmeldungLampeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 8/70	URTEIL	Verkündet am
25. Juni 1971 Zug,
 Justizsekretär
als Urkundsbeamter der GeachiftKielle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma EflB G^H|B||HB-Leuchten oHG, Spezialfabrik für Außenleuchten,	gesetzlich	vertreten	durch	ihren
 persönlich haftenden Gesellschafter Heinrich
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr. flBB -
gegen
 die Firma Gi Warenfabrik, Richard Gj
&
, Beleuchtungskörper- und Metall-Kreis	Inhaber
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. SHI -
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 25. Juni 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Bprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 6. November 1969 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Parteien stellen Larapen her und stehen bei deren Vertrieb im Wettbewerb. Die Klägerin stellt unter der Fabrik-Nr. 4460 eine Wandlampe her. Einen Vorläufer dieser Form hatte sie am 16. Juli 1959 beim Amtsgericht Menden als Geschmacksmuster unter der Nr. 509 verschlossen registrieren lassen. Dieser Anmeldung war eine technische Zeichnung der Lampe beigefügt. Am 21. April I960 hat die Klägerin durch Hinterlegung einer Fotografie ihre Lampe Nr. 4460 unter der Nr. 529 erneut als Geschmacksmuster
 
mit einer Schutzdauer von 10 Jahren unverschlossen angemeldet und erklärt, sie wolle ihre frühere Eintragung zurückziehen.
Die Beklagte stellt eine unstreitig übereinstimmende Lampe her und vertreibt sie. Die Klägerin erblickt hierin eine Verletzung ihres Geschmacksmusters. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht seit dem 1. Februar 1968 und Auskunftserteilung in Anspruch.
Die Beklagte führt aus, das Geschmacksmuster Nr. 529 sei im Hinblick auf die Registrierung des Geschmacksmusters Nr. 509 nicht rechtsbeständig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungs gründ e
I. Das Berufungsgericht erkennt an, daß das unter der Musterregisternummer 529 niedergelegte Klagemuster (Fabriknummer 4460) unbeschadet der nur verschlossen hinterlegten Voranmeldung Nr. 509 neu und auch eigentümlich ist und daß die Beklagte es nachgebildet hat. Gleichwohl verweigert es der Klägerin den Rechtsschutz und führt dazu aus, die Klägerin könne aus dem Muster 529
 
keine Rechte herleiten, weil sie zuvor unter der Nr. 509 ein übereinstimmendes Modell angemeldet habe. Die mehrfache Anmeldung desselben Musters widerspreche dem Sinn des Geschmacksmustergesetzes, soveit dieses die Schutzdauer für ein Geschmacksmuster auf längstens 15 Jahre begrenze, weil eine wiederholte Anmeldung desselben Musters zu unbegrenzter Verlängerung des Schutzes führen könne. Sei aber eine Verlängerung der Schutzdauer über die Höchstdauer von 15 Jahren hinaus unzulässig, so bestehe kein praktisches Bedürfnis für die erneute Anmeldung eines bereits registrierten Geschmacksmusters, weil der zulässige Schutz durch eine einzige Anmeldung erreicht werden könne.
II. Die gegen dieses Ergebnis gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg. Unter den Umständen des vorliegenden Streitfalls bedarf es keiner Entscheidung der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten Frage, ob ein bereits angemeldetes Muster ein zweites Mal angemeldet werden kann und ob aus einer solchen Wiederanmeldung ein Schutzrecht erwachsen könnte; denn das Berufungsgericht hat seine Feststellung, die Anmeldungen Nr. 509 und 529 seien identisch gewesen, rechtlich nicht ausreichend begründet. Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß von Identität in diesem Sinne nur gesprochen werden kann, wenn beide Muster denselben geschmacklichen Gesamteindruck aufweisen, was inhaltlich offenbar der in Rechtsprechung und Literatur gebrauchten Formulierung entsprechen soll, daß Wesensgleichheit nur bestehe, wenn das jüngere Muster vollinhaltlich von dem älteren vorweggenommen wird (OLG Düsseldorf GRUR 1962, 192, 193; Benkard 5. Aufl. Anm. 25 zu § 5 GebrMG). Diese vollinhaltliche Vorwegnahrae konnte das Berufungsgericht aber nicht in der geschehenen Weise begründen. Es führt aus, daß die Klägerin das Muster Nr. 509
 
selbst als einen Vorläufer bezeichnet habe und daß sie insoweit lediglich geltend gemacht habe, von diesem Vorläufer sei nur eine technische Zeichnung hinterlegt worden, aus der sich noch nicht die Einzelheiten wie auch nicht der geschmackliche Gesamteindruck in hinlänglich deutlicher Weise ergeben hätten, die erst aus der später hinterlegten Fotografie hervorgegangen seien. Das Berufungsgericht verwirft das, weil die technische Zeichnung, auch wenn Einzelheiten aus ihr nicht zu erkennen gewesen sein mögen, doch den ästhetischen Gesamteindruck erkennen lasse, denn aus ihr seien die Proportionen der Lampe ersichtlich gewesen. Dabei muß es sich zunächst entgegenhalten lassen, daß es die Übereinstimmung der Proportionen bejaht hat, ohne daß ihm die technische Zeichnung vorlag (vgl.
 BGH GRUR 1962, 144, 146 - Buntstreifensatin, wo zunächst nur eine Zeichnung mit Farbgebung der Streifen, später erst ein Gewebestück mit gleichem Streifenmuster hinterlegt worden war). Allein aus der Einlassung der Klägerin aber konnte es diese Übereinstimmung auch nicht herleiten, denn diese hatte dazu ausgeführt, daß aus der bei der ersten Anmeldung eingereichten technischen Zeichnung die Einzelheiten und die ästhetischen Feinheiten der plastischen Form des Modells nicht ersichtlich gewesen seien und ferner daß das der zweiten Anmeldung entsprechende marktreife Modell nicht voll mit dem 1959 erstmals registrierten Modell übereingestimmt habe. Dieser Vortrag rechtfertigt schon nicht die Feststellung identischer Proportionen. Darüber hinaus durfte das Berufungsgericht auch nicht davon ausgehen, daß die Proportionen allein ausreichen könnten, um eine vollinhaltliche Vorwegnahme feststellen zu können. Das Berufungsgericht stellt auf S. 9 seines Urteils - darin
 
übereinstimmend mit dem Landgericht - selbst fest, daß der schwarze Rand für den geschmacklichen Gesamteindruck unerläßlich sei, bejaht aber im Widerspruch dazu die volle Übereinstimmung, obwohl es selbst (BU 8), was die Klägerin auch ausdrücklich behauptet Latte, unterstellt, daß aus der technischen Zeichnung der Kontrast des mattschwarzen Metalltellers zu dem mattweißen runden Glaskörper mit geriffeltem Mantel nicht erkennbar gewesen sein könnte.
Bei einer solchen Sachlage hätte das Berufungsgericht der Klägerin für ihr Muster Nr. 529 in vollem Umfang die Neuheitsvermutung des § 13 GeschmMG zugute kommen lassen müssen, die die Beklagte nur ihrerseits durch den Nachweis hätte ausräumen können, daß es sich bei der Anmeldung Nr. 509 um ein vollinhaltlich übereinstimmendes Muster gehandelt hat. Dafür hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen, was über das hinausgeht, was die Klägerin dazu selbst, wie vorstehend wiedergegeben, vorgetragen hatte.
Auf dieser Grundlage ist die Revision der Klägerin in vollem Umfang begründet, denn die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Neuheit und Eigentümlichkeit des Klagemusters Nr. 529 bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen und es ist unstreitig, daß die von
 
der Beklagten vertriebene Lampe mit der muster-rechtlich geschützten der Klägerin voll übereinstimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91,
97 ZPO.
Krüger-Nieland	Alff	Sprenkmann
 Merkel	Schönberg