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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12, Februar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Merkel für Recht erkannt: Mai 1955 bestehenden vertraglichen Verpflichtung, aber auch unter Verstoß gegen § 1 des saarländischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an Erau Hflp vermittelt und diese Vermittlung vom Abschluß des BierlieferungsVertrages abhängig gemacht. Die Beklagte hat Abweisung uex^ Klage beantragt und insbesondere geltend gemacht, der »/ettbev/er b s vertrag sei rechtsunv/irksam, weil er gegen das damals geltende Preis-und Kartellrecht verstoßen habe. Wie der Senat in ersten Revisionsurteil ausgeführt hat, ist § 1 des saarländischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb revisibles Recht. Zivilsenat für das saarländische Y/ährungsrecht dargelegt hat (LM Saarvertrag Nr. 1), auch für die nunmehr vom Berufungsgericht herangezogene, unter II 2 näher beseichnete Vorschrift des im Saarland eingeführten Preisrechts (Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 des Gesetzes Nr. 398 vom 13* November.1953 (ABI. Bür das Preisrecht ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Nr. 11 GG; der hier genannte Bereich des Rechts der Wirtschaft ist in umfassendem Sinne zu verstehen (BVerfGB 5, 28); er umschließt auch Vorschriften, die ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen (BVerfGB 4, 13) und insbesondere die Regelung des Preisgesetzes vom 10. Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht nunmehr herangezogene Vorschrift, die Kopplungsgeschäfte verboten hatte, außer als preisregelnde Vorschrift auch noch als solche des gewerblichen Rechtsschutzes anzusehen wäre mit der Folge, daß sie nach § 4 des Bingliederungsgesetzes in Verbindung mit Art. 73 Nr. 9 GG ohne weiteres als Bundesrecht weiter gegolten hätte. Die Beklagte habe ihre Vermittlerdienste nur deshalb übernommen, weil dann' Frau Hpp bereit gewesen sei, Bier ausschließlich von der Beklagten zu beziehen, sobald ihr Vertrag mit der Klägerin abgelaufen sein würde. Ferner sei unstreitig, daß es maßgebend die Beklagte gewesen sei, die den Abschluß der Vereinbarung unter III 7 e des Wettbewerbsvertrages vom 1. Bie Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Abhängigkeit der Vermittlungstätigkeit der Beklagten vom Abschluß eines Bierlieferungsvez’trages mit der Rüge aus § 286 ZPO an. Danach muß in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte ihre Vermittlungstätigkeit gegenüber Frau KflP daran geknüpft hat, daß diese sich zu dem Abschluß eines ausschließlichen Bierlieferungsvertrages mit der Beklagten bereitfinden werde. Mai 1955 in seinen übrigen Teilen Vereinbarungen enthält, die ihrem Inhalt nach als wettbewerbsbeschränkend gegen gesetzliche Vorschriften verstießen, und daß deshalb der ganze Vertrag und damit auch die zur Begründung der Klage allein herangezogene Vereinbarung in Ziffer III 1 e des Vertrages auf Grund der Regel des § 139 BGB unwirksam sein könnte. Bei dieser Sachlage, so führt das Berufungsgericht weiter aus, stelle der Abschluß des Vertrages vom 9. Da die Vereinbarung in Ziffer III 1 e des Wett-bev/erboverträges nicht auf einen rechtlich mißbilligten Erfolg gerichtet gewesen und auf die Initiative der Beklagten zustande gekommen sei, müsse das Vertrauen der übrigen saarländischen Brauereien in die Wirksamkeit dieser Absprache unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf Vertragsverhandlungen geschützt werden. Ergänzend führt das Berufungsgericht aus, die Klage sei auch unmittelbar auf Grund der Verfügung Nr. 47 - 1, Anhang 1 Art. 37 c, in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB begründet, weil jene Vorschrift als Schutzgesetz zugunsten der Mitbewerber anzusehen sei. Im ersten Revisionsverfahren war nach dem damals festgestellten Sachverhalt von der Unterstellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß der Wettbewerbsvertrag vom 1. II 2 a des ersten Revisionsurteils) auf dem Satz, daß sich jede Vertragspartei jedenfalls dann auf die Nichtigkeit eines Vertrages berufen kann, wenn der Vertrag wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift öffentlichrechtlichen Charakters nichtig ist, durch die öffentliche, der Part.eiverfügung entzogene Interessen geschützt werden sollen. 15 des ersten Revisionsurteils ergeben entgegen der Auflassung der Revision nicht, daß ein Anspruch aus § 1 des saarländischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auch dann nicht in Betracht komme, wenn der Wettbewerbovertrag nach § 159 BGB nichtig sein sollte, gegen die hier fragliche Binzeiabrede aber nach ihrem Inhalt keine rechtlichen Bedenken bestehen. 10/11) ist ferner die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens3chutzeo bei Vertragsverhandlungen nur für den Fall abgelehnt worden, daß die Absprache ihrem Inhalt nach gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoße, was dort ausdrücklich als nur unterstellt bezeichnet worden ist. Im ersten Revisionsurteil war insbesondere offengclassen worden, ob die Vereinbarung in Ziffer III 1 e des Wettbewerbsvertrages so auszulegen sei, daß der Begriff der Kundenabwerbung auch den Pall der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des Gastwirts gegenüber seinem derzeitigen Bierlieferanten umfasse (S. Daß die Beklagte die Vermittlung des Erwerbs der Gastwirtschaft an die Bierlieferung gekoppelt hat, ist nach den unter II 1 wiedergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft. Es ist nicht auszuschließen, daß eine derartige Vermittlungstätigkeit einer Brauerei, die für den Gastwirt einen erheblichen Wert darstellt, Einfluß auf die Gestaltung der Bierpreise und die sonstige Gestaltung des Bierlieferungsver-trages gewinnt. Schon daraus ergibt sich, daß die genannte Vorschrift von den Bestimmungen des in der französischen Besatzungszone geltenden Dekartellierungsrechts nicht berührt.wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es gerade die Beklagte gewesen, die auf Abschluß der Vereinbarung in III 1 e des 'WettbewerbsVertrages hingewirkt hatte. Während sich nun die anderen vertragschließenden Brauereien an diese Vereinbarung gebunden hielten, hat die Beklagte unmittelbar nach Abschluß der Vereinbarung den hier angegriffenen Bierlieferungsvertrag unter Leistung einer Vermittlertätigkeit hinsichtlich des Grundstücks abgeschlossen. Selbst, wenn diese Vereinbarung nach der Hegel des § 139 BGB von der Unwirksamkeit sonstiger Teile des Wettbewerbsvertrages ergriffen sein sollte, so verstief sie doch ihrem Inhalt nach nicht gegen das Hecht, entsprach vielmehr einer zwingenden, mit Strafandrohungen ver knüpften Vorschrift. Wer in einem solchen Fall, wie die Beklagte, den Abschluß der Vereinbarung mit seinen Mitbewerbern betrieben hat, deren Inhalt sich mit einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift deckt, handelt wettbewerbswidrig,, wenn er bei unveränderter Gesetzeslage alsbald dazu übergeht, gegen das Gesetz und die Vereinbarung zu handeln, von der er weiß, daß die übrigen Vertragsbeteiligten sie einhalten. 7/ettbewerbsrechtiich unerheblich wäre es dabei, wenn die Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 9- Juni 1955 der Überzeugung gev/esen sein sollte, die Wettbewerbsvereinbarung sei unwirksam. Das Verbot, Lieferrechte aus dem Vertrage herzuleiten, ist erforderlich und geeignet, diese durch den Wettbewerbsver-stoß hervorgerufene Störung zu beseitigen, die nicht etwa deshalb beendet ist, weil Frau KflS nach Ablauf ihres ersten Bierlieferungsvertrages mit der Klägerin wiederum mit dieser abgeschlossen hat. Der Schaden ist nicht nachträglich dadurch weggefallen, daß die Beklagte nach Aufhebung des WettbewerbsVertrages vom 1. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Schadensersatzbegehren auch nicht darauf berufen, daß in Ziffer V 1 des inzwischen aufgehobenen Wettbewerbsvertrages vom 1. V. Da der geltend gemachte Klageanspruch sich hiernach bereits aus § 1 des saarländischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ergibt, braucht nicht zu der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts Stellung genommen zu werden, die mehrfach erwähnte Vorschrift der Verfügung Nr. 47 - 1 stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Mitbe-v/erber im Sinne des § 823 Abs, 2 BGB dar.

Zitierte Normen: Art. 74 GG § 286 ZPO § 139 BGB § 565 ZPO § 139 BGB
VorschriftGesetzBerufungsgerichtBrauereiVereinbarung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. Februar I969 Werner, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I 2R 6/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Aktiengesellschaft Schl^brauerei, vormals Fr. 8(_ HMBP/Saj|, BüJPIstraße ■, vertreten durch den Verstand, Dr. KlflB,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechts anwälte
 Br.
und
 gegen
die Brauerei G.A.
Sch
 traße
IVXCIM^JL XXi VtXlU XXfcf V XQIOJUÖ	vvj	y
- Proseßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12, Februar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Merkel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 7. Dezember 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 1. Mai 1955 mit zehn weiteren Unternehmen des saflHHHHHfc Brauereigewerbes einen ”Vertrag zur Regelung des Wettbewerbs saflHB Brauereien in SaflHfe" geschlossen, in dem unter III 1 e vereinbart worden ist:
’'Dienstleistungen: ... Zum Zweck der Kundenab-werbung ist verboten die Vermittlung von Kauf vertrügen, von Gaststättenanwesen, auch bei Einschaltung von Grundstücksmaklern.’'
 
Durch Vertrag vom 28. April I960 haben die si
 Brauereien in Hinblick darauf, daß ’»durch die ... Einführung des GSTß ... in	Zweifel	hinsicht-
lich der Anwendbarkeit des Vertrages ... vom 1. Mai 1955 aufgetreten" waren, u. a. beschlossen:
"1, Der 1. Januar 1959 gilt als Auslauftermin des Vertrages ...
4. Bereits vor den ordentlichen Gerichten anhängige Verfahren werden dort entschieden ohne weitere Bezugnahme auf die heutige Vereinbarung,n
Die Klägerin belieferte im Zeitpunkt des Abschlusses des Y/ettbewerbsvertrages von 1. Mai 1955 auf Grund eines auf zehn Jahre geschlossenen Vertrages vom 7. Juli 1946 die Gastwirtschaft in	HoiBHHBB	Straße S.
An 9» Juni 1955 schloß Erau Anna HBB bezüglich der genannten Gastwirtschaft, die sie auf Grund eines Kaufvertrages vom 17. Juni 1955 erv/orben hat, mit der Beklagten einen Vertrag, durch den sie sich verpflichtete, nach Ablauf des mit der Klägerin bestehenden Vertrages Bier ausschließlich von der Beklagten zu beziehen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Gastwirtschaft in	unter	Verletzung	der	nach	Ziffer
III 1 e des Wettbewerbsvertrags vom 1. Mai 1955 bestehenden vertraglichen Verpflichtung, aber auch unter Verstoß gegen § 1 des saarländischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an Erau Hflp vermittelt und diese Vermittlung vom Abschluß des BierlieferungsVertrages abhängig gemacht.
Die Klägerin hat beantragt,
1.	der Beklagten zu untersagen, die Gaststätte
 in
Straße 6, auf Grund des Vertrages vom 9. Juni 1955 mit Bier zu beliefern oder beliefern zu lassen,
2.	hilfsweise, der Beklagten zu untersagen, aus demselben Vertrage Lieferrechte herzuleiten,
3* äußerst hilfsweise, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären*
Die Beklagte hat Abweisung uex^ Klage beantragt und insbesondere geltend gemacht, der »/ettbev/er b s vertrag sei rechtsunv/irksam, weil er gegen das damals geltende Preis-und Kartellrecht verstoßen habe. Jedenfalls sei ein etwa entstandener Schadensersatzanspruch inzwischen untergegangen.
Das Landgericht hat nach dem ersten Hilfsantrag der Klage erkannt, das Oberlandesgericht die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung zurüekgewiesen. Dieses Urteil ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 13• Oktober 1965 - Ib 116/63 - aufgehoben worden, auf das v/egen des weiteren Sachund Streitstandes verwiesen wird.
Aufgrund der erneuten Verhandlung der Sache hat das Oberlandeogericht die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten der Hechtsmittelzüge auferlegt. Mit der hiergegen erhobenen Revision, um deren Zurückv/eisuxig die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter.
 
Bntscheidungsgründe:
I. Wie der Senat in ersten Revisionsurteil ausgeführt hat, ist § 1 des saarländischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb revisibles Recht. Das gilt aus den Gründen, die der II. Zivilsenat für das saarländische Y/ährungsrecht dargelegt hat (LM Saarvertrag Nr. 1), auch für die nunmehr vom Berufungsgericht herangezogene, unter II 2 näher beseichnete Vorschrift des im Saarland eingeführten Preisrechts (Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 des Gesetzes Nr. 398 vom 13* November.1953 (ABI. S. 769). Nach § 5 des Gesetzes über die Bingliederung des Saarlandes (BGBl 1956, 1011) wird Recht, das Gegenstand der konkurrierenden Gesetz gebung des Bundes betrifft, Bundesrecht, sov/eit es sich um Sachgebiete handelt, die im gesamten übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind.
Bür das Preisrecht ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Nr. 11 GG; der hier genannte Bereich des Rechts der Wirtschaft ist in umfassendem Sinne zu verstehen (BVerfGB 5, 28); er umschließt auch Vorschriften, die ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen (BVerfGB 4, 13) und insbesondere die Regelung des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (BVerfGB 8, 274, 294; Leibholz-Rinck, Grundgesetz, 3. Aufl. Art. 74, Anm. 3 e zu Nr. 11). Das Preisrecht ist auch im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt; die durch § 1 des Gesetzes vom 29. März 1951 (BGBl I 223) angeordnete Verlängerung der befristeten Geltungsdauer des Preisgesetzes vom 10. April 1948 bis zu dem Inkrafttreten eines neuen Preisgesetzes steht insoweit dem Erlaß eines neuen Gesetzes mit den Inhalt des befristeten Gesetzes gleich (BVerfGE 8, 274) § 7 des Eingliederungsgesetzes findet auf die hier in Betracht kommende preisrechtliche Vorschrift keine Anwendung (vgl. BGH aaO).
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Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht nunmehr herangezogene Vorschrift, die Kopplungsgeschäfte verboten hatte, außer als preisregelnde Vorschrift auch noch als solche des gewerblichen Rechtsschutzes anzusehen wäre mit der Folge, daß sie nach § 4 des Bingliederungsgesetzes in Verbindung mit Art. 73 Nr. 9 GG ohne weiteres als Bundesrecht weiter gegolten hätte.
II.	1. Bas Berufungsgericht stellt nunmehr fest, daß die ^Beklagte durch ihren Vertreter Kfp der Gastwirtin den Erwerb der Gaststätte vermittelt habe und daß unstreitig dieser Vermittlerdienst maßgebend von der Erwartung und späteren Sicherung des Abschlusses eines Bierlieferungsvertrages zv/ischen der Beklagten und Frau Hpp beeinflußt gewesen 3ei. Die Beklagte habe ihre Vermittlerdienste nur deshalb übernommen, weil dann' Frau Hpp bereit gewesen sei, Bier ausschließlich von der Beklagten zu beziehen, sobald ihr Vertrag mit der Klägerin abgelaufen sein würde. Die endgültige Vermittlung sei auch ohne ausdrückliche Absprache von dem gleichzeitigen Abschluß eines Bierlieferungsvertrages abhängig gemacht worden. Ben entscheidenden !Teil der Vermittlerdienste habe die Beklagte erst geleistet, nachdem ihr Vertreter die Gastwix^tin Hpp zu dem Bierbezug bei der Beklagten bestimmt hatte. Ferner sei unstreitig, daß es maßgebend die Beklagte gewesen sei, die den Abschluß der Vereinbarung unter III 7 e des Wettbewerbsvertrages vom 1. Mai 1955 betrieben habe.
Bie Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Abhängigkeit der Vermittlungstätigkeit der Beklagten vom Abschluß eines Bierlieferungsvez’trages mit der Rüge aus § 286 ZPO an. Sie meint, die Beklagte habe
 
den entscheidenden Teil ihrer Vermittlungsdienste schon damit geleistet gehabt? daß sie der Frau	das	frag-
liche Objekt nachgewiesen habe; denn in diesem Nachweis _ liege nach der Lebenserfahrung der entscheidende Teil solcher Vermittlungsdienste. Die Vermittlung der Gastwirtschaft sei daher nicht an den Bierbezug gekoppelt gewesen.
Mit diesen Angriff versucht die Revision lediglich, an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung eine andere zu setzen, was im Revisionsverfahren nicht angängig ist.
Las Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung entscheidend auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt.
Baß diese aber seiner Y7ürdigung widersprechen würde, vermag auch die Revision nicht darzulegen. Danach muß in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte ihre Vermittlungstätigkeit gegenüber Frau KflP daran geknüpft hat, daß diese sich zu dem Abschluß eines ausschließlichen Bierlieferungsvertrages mit der Beklagten bereitfinden werde.
2. Das Berufungsgericht, unterstellt zugunsten der Beklagten, daß der Ylettbewerbsvertrag vom 1. Mai 1955 in seinen übrigen Teilen Vereinbarungen enthält, die ihrem Inhalt nach als wettbewerbsbeschränkend gegen gesetzliche Vorschriften verstießen, und daß deshalb der ganze Vertrag und damit auch die zur Begründung der Klage allein herangezogene Vereinbarung in Ziffer III 1 e des Vertrages auf Grund der Regel des § 139 BGB unwirksam sein könnte.
Dagegen verneint das Berufungsgericht jetzt, daß diese Klausel als solche ihrem I n h a 1 t nach gegen irgendwelche gesetzliche Vorschriften verstoße. Die Klausel mache im Gegenteil lediglich eine gesetzliche Regelung zu dem Ver-
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tragsinhalt, die durch die Verfügung Hr. 47 - 1 des Gouverneur de la Sarre über die Einführung der französischen Preisgesetzgebung und Preisordnung im Saarland vom 18. November 1947 (Amtsbl. 1947 S. 592) auch für die Parteien Geltung erlangt gehabt habe. Anhang Kr. 1 Art. 37 I c dieser Verfügung bestimmt:
"Es wird ebenfalls als Anwender unerlaubter Preise angesehen:
•(I) Per Kaufmann, Industrielle oder Handwerker, der
i|c) unter der Bedingung, daß sie nicht einer
 Sonderregelung unterliegen, den Verkauf eines Produktes oder die Leistung eines Dienstes von dem gleichzeitigen Kauf anderer Produkte, einer vorgeschriebenen Menge oder der Leistung eines anderen Dienstes abhängig macht.”
Bei dieser Sachlage, so führt das Berufungsgericht weiter aus, stelle der Abschluß des Vertrages vom 9. Juni 1955 durch die Beklagte mit Frau HflP einen Verstoß gegen § 1 des saarländischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Da die Vereinbarung in Ziffer III 1 e des Wett-bev/erboverträges nicht auf einen rechtlich mißbilligten Erfolg gerichtet gewesen und auf die Initiative der Beklagten zustande gekommen sei, müsse das Vertrauen der übrigen saarländischen Brauereien in die Wirksamkeit dieser Absprache unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf Vertragsverhandlungen geschützt werden. Es sei bei jener Vereinbarung darum gegangen, den freien Wettbewerb der Brauereien zu sichern, der ausgeschaltet werde, wenn eine Brauerei eine Gustv/irtschaft vermittle und dadurch deren
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Erwerber gegenüber konkurrenzlos dastehe. Alle anderen Brauereien hätten sich an die Vereinbarung und an die gesetzlichen Sehranken gehalten. Der unter Mitwirkung maßgeblicher Persönlichkeiten der saarländischen Justizverwaltung zustande gekommene Wettbev/erbsvertrag vom 1. Mai 1955 habe, wie gerichtsbekannt sei, über die Fälle der Verleitung zu dem Vertragsbruch hinaus gerade solche Fälle erfassen sollen, in denen Gastwirte ohne Verstoß gegen ihre bestehenden Bierlieferungsverträge abgeworben werden würden. Der Wettbev/erbsvertrag habe insoweit das Versprechen enthalten, sich an die aus Frankreich herübergenommene Betätigungsordnung jedenfalls insoweit zu halten, als Kunden eines der Vertragsbeteiligten in Betracht kamen. Das in der französischen BeQatzungszone durch die Verordnung Nr. 96 vom 9. Juni 1947 eingeführte Dekartellierungsrecht lasse die in der Verfügung Nr. 47	1	enthaltene	Preisregelung
 unberührt? außerdem stelle diese auch das jüngere und deshalb vorgehende Gesetz dar.
Ergänzend führt das Berufungsgericht aus, die Klage sei auch unmittelbar auf Grund der Verfügung Nr. 47 - 1, Anhang 1 Art. 37 c, in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB begründet, weil jene Vorschrift als Schutzgesetz zugunsten der Mitbewerber anzusehen sei.
III.	Die Be vision hält alle diese Ausführungen für unvereinbar mit der Bindungswirkung des ersten Revisions-urteile (§ 565 Abs. 2 ZPO).
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Dem kann nicht beigetreten werden. Im ersten Revisionsverfahren war nach dem damals festgestellten Sachverhalt von der Unterstellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß der Wettbewerbsvertrag vom 1. Mai 1955 in Ziffer III 1 e seinen Inhalt , nach, nämlich als in sich v/ettbev/erbsbeschränkende Abrede, rechtsunwirksam gewesen-.sei. Die Aufhebung des ersten Berufungsurtoils beruhte demgemäß (vgl. II 2 a des ersten Revisionsurteils) auf dem Satz, daß sich jede Vertragspartei jedenfalls dann auf die Nichtigkeit eines Vertrages berufen kann, wenn der Vertrag wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift öffentlichrechtlichen Charakters nichtig ist, durch die öffentliche, der Part.eiverfügung entzogene Interessen geschützt werden sollen. Die Ausführungen auf S. 15 des ersten Revisionsurteils ergeben entgegen der Auflassung der Revision nicht, daß ein Anspruch aus § 1 des saarländischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auch dann nicht in Betracht komme, wenn der Wettbewerbovertrag nach § 159 BGB nichtig sein sollte, gegen die hier fragliche Binzeiabrede aber nach ihrem Inhalt keine rechtlichen Bedenken bestehen. In der Beurteilung dieser krage war das Berufungsgericht daher frei.
In dem ersten Revisionsurteil (S. 10/11) ist ferner die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens3chutzeo bei Vertragsverhandlungen nur für den Fall abgelehnt worden, daß die Absprache ihrem Inhalt nach gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoße, was dort ausdrücklich als nur unterstellt bezeichnet worden ist.
 
Auch in sonstiger Hinsicht steht die Bindungswirkung des § 565 Abs. 2 ZPO der vom Berufungsgericht nunmehr gegebenen Begründung nicht entgegen. Im ersten Revisionsurteil war insbesondere offengclassen worden, ob die Vereinbarung in Ziffer III 1 e des Wettbewerbsvertrages so auszulegen sei, daß der Begriff der Kundenabwerbung auch den Pall der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des Gastwirts gegenüber seinem derzeitigen Bierlieferanten umfasse (S. 13), und ferner, ob eine solche Abrede mit dem damals im Saarland geltenden Dekartellierungsrecht vereinbar sei (S. 13/14).
IV.	Auch in der Sache sind die Angriffe der Revision gegen die Begründung des angefochtenen Urteils nicht,?ge-rcchtfertigt.
1. Gegen die Auslegung der Verfügung Kr, 47-1, Anhang Hr. 1 Art. 37 c, durch das Berufungsgericht bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine Vorschrift preispolitischen und preisrechtlichen Charakters, durch die es Gewerbetreibenden untersagt wird, Kopplungsgeschäfte absusehließen. Daß die Beklagte die Vermittlung des Erwerbs der Gastwirtschaft an die Bierlieferung gekoppelt hat, ist nach den unter II 1 wiedergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft. Es ist nicht auszuschließen, daß eine derartige Vermittlungstätigkeit einer Brauerei, die für den Gastwirt einen erheblichen Wert darstellt, Einfluß auf die Gestaltung der Bierpreise und die sonstige Gestaltung des Bierlieferungsver-trages gewinnt. Die genannte Vorschrift schließt damit -bei grundsätzlich unangetastet bleibendem freien Wettbewerb unter den Beteiligten - nur ein bestimmtes Mittel des Wettbewerbs aus preisrechtlichen Gründen aus. Die Zulässigkeit
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von Kopplungsgeschäften, namentlich solcher, die preis-yerschieiernd wirken können, ist eine vorwiegend preispolitische und wettbev/erbsrochtliche Frage. Wird sie vom Gesetzgeber geregelt, so steht eine solche Regelung selbständig neben den Vorschriften, die den freien Wettbewerb gewährleisten sollen. Schon daraus ergibt sich, daß die genannte Vorschrift von den Bestimmungen des in der französischen Besatzungszone geltenden Dekartellierungsrechts nicht berührt.wurde. Hiervon abgesehen ist die Vorschrift aber auch nach Xnkrafttreten dieses Rechts erlassen worden, so daß es ihn auch als das jüngere spezielle Recht vorgeht.
Allerdings stellt ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, in denen eine bestimmte sittliche Auffassung nicht zu dem Ausdruck kommt, einen Wettbev/erbsvex'stoß im allgeneinen nur dann dar, wenn der verstoßende Wettbewerber sich bewußt über das Gesetz hinv/egsetzt, um sich dadurch einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern (BGH GRUR I960, 193 - Frachtenrückvergütung; BGH2 45, 1, 2 - Ratio). Ob die hier fragliche Bestimmung dex’ Verfügung Nr. 47 - 1 in diesem Sinne einem preisverschleiernden oder in anderer Weise zu dem Nachteil insbesondere der Allgemeinheit wirkenden kaufmännischen Verhalten und damit einem wettbewerbswidrigen Verhalten entgegenv/irken sollte, und ob - wenn dies zu verneinen wäre - die Beklagte sich bewußt über diese Gesetzesvorschrift hinweggesetzt hat, um einen Vorsprung vor den übrigen saarländischen Brauereien zu erzielen, kann aber dahingestellt bleiben; es liegen andere besondere Umstände vor, die ihren Gesetzesverstoß als wettbewerbsv/idrig erscheinen lassen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es gerade die Beklagte gewesen, die auf Abschluß der Vereinbarung in III 1 e des 'WettbewerbsVertrages hingewirkt hatte. Alle Vertragschließenden hatten sich damit versprochen, sich an die aus Frankreich herübergenommene Regelung zu
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halten, deren Anv/ehdbarkeit auf den Fall der Abwerbung unter Vermittlung von Gastwirtschaften-damit außer Zweifel gestellt wurde. Während sich nun die anderen vertragschließenden Brauereien an diese Vereinbarung gebunden hielten, hat die Beklagte unmittelbar nach Abschluß der Vereinbarung den hier angegriffenen Bierlieferungsvertrag unter Leistung einer Vermittlertätigkeit hinsichtlich des Grundstücks abgeschlossen. Selbst, wenn diese Vereinbarung nach der Hegel des § 139 BGB von der Unwirksamkeit sonstiger Teile des Wettbewerbsvertrages ergriffen sein sollte, so verstief sie doch ihrem Inhalt nach nicht gegen das Hecht, entsprach vielmehr einer zwingenden, mit Strafandrohungen ver knüpften Vorschrift. Dadurch war die Klägerin praktisch gezwungen, sich gemäß der Vereinbarung zu verhalten, während die Beklagte, welche den Abschluß dieser Vereinbarung betrieben hatte, nun allein den Vorteil aus ihr zog. Wer in einem solchen Fall, wie die Beklagte, den Abschluß der Vereinbarung mit seinen Mitbewerbern betrieben hat, deren Inhalt sich mit einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift deckt, handelt wettbewerbswidrig,, wenn er bei unveränderter Gesetzeslage alsbald dazu übergeht, gegen das Gesetz und die Vereinbarung zu handeln, von der er weiß, daß die übrigen Vertragsbeteiligten sie einhalten. Das gilt auch dann, wenn die Vereinbarung (nur) wegen Zusammenhangs mit anderen Vereinbarungen nach § 139 BGB unwirksam ist.
Es gilt auch im allgemeinen Vertragsrecht als Grundsatz, daß die durch den Wegfall einer vertraglichen Vereinbarung nach § 139 BGB begünstigte Partei sich dem Vorwurf unzulässiger Hechtsausübung aussetzen kann, wenn sie gegenüber der anderen Partei, die am Vertrage festhalten will, die Dichtigkeit geltend macht, um die Vorteile des Vertrages -hier die Einhaltung der Unterlassungspflicht durch die Mitbewerber - zu behalten und sich der Gegenleistung - hier;
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der eigenen Einhaltung der Unterlassungspflicht - zu entziehen (RGzJ 135, 378). 7/ettbewerbsrechtiich unerheblich wäre es dabei, wenn die Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 9- Juni 1955 der Überzeugung gev/esen sein sollte, die Wettbewerbsvereinbarung sei unwirksam.
3.	Auf die ergänzenden Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß Art. 1 der Verfügung Kr. 47 - 1 ganz allgemein die Geltung französisc h e r Preisgesetzgebung und Preisordnung auf dem Gebiete des Saarlandes bestimmt habe und daß nach weiterer Bestimmung des
1* p T*
Art. 59 des innerfranzösischen Dekrets vom 9. August 1953 (Journal Official S. 7045) die Itfachrangigkeit des Kartellrechts gegenüber anderen Wirtschaftsgesetzen ausdrücklich ausgesprochen sei, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.
4.	Dem Antrag, der Beklagten zu untersagen, aus dem Vertrag vom 9. Juni 1955 Lieferrechte herzuleiten, liegt ein Schadensersatsanspruch (§ 249 BGB) zugrunde. Die Beklagte stört durch diesen Vertragsabschluß, der nach dem Dargelegten einen Wettbewerbsverstoß zu dem Schaden der Klägerin darstellte, die Lieferbeziehungen der Klägerin zu der Gastwirtin Frau Herz; die Beklagte hat gegen Frau
 schon vor Beginn des gegenwärtigen Rechtsstreits Erfüllungsklage erhoben, der im ersten Reehtszug durch nichtrechtskräftiges Urteil im wesentlichen stattgegeben wurde. Das Verbot, Lieferrechte aus dem Vertrage herzuleiten, ist erforderlich und geeignet, diese durch den Wettbewerbsver-stoß hervorgerufene Störung zu beseitigen, die nicht etwa deshalb beendet ist, weil Frau KflS nach Ablauf ihres ersten Bierlieferungsvertrages mit der Klägerin wiederum mit dieser abgeschlossen hat.
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Daß die Beklagte auch schuldhaft gehandelt hat, ist in den angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum ausgeführt. . Die Revision erhebt insoweit keine besonderen Einwendungen.
Der Schaden ist nicht nachträglich dadurch weggefallen, daß die Beklagte nach Aufhebung des WettbewerbsVertrages vom 1. Mai 1955 und Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Saarland rechtlich in der Lage ist, einen entsprechenden Bierlieferungsvertrag mit Erau	zu schließen. Auch ist der nach dem damaligen
 Rechtszustand einmal entstandene Schadensersatzanspruch, wie im ersten Revisionsurteil ausgeführt, nicht dadurch erloschen, daß die Gesetzeslage sich nach dem Wettbewerbsverstoß geändert hat.
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Schadensersatzbegehren auch nicht darauf berufen, daß in Ziffer V 1 des inzwischen aufgehobenen Wettbewerbsvertrages vom 1. Mai 1955 vereinbart worden ist, daß derartige Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht zu entscheiden seien und daß das Schiedsgericht freies Ermessen darin haben sollte, ob und in welcher Höhe Schadensersatz zuzusprechen sei. Die Beklagte hat das Zustandekommen eines Schiedsspruchs verhindert und im vorliegenden Rechtsstreit schließlich auf die Einrede des Schiedsvertrages ausdrücklich verzichtet. Dann aber kann sie vor dem ordentlichen Gericht nicht geltend machen, daß das Schiedsgericht in der Zuerkennung von Schadensersatz freier gestellt gewesen wäre.
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V.	Da der geltend gemachte Klageanspruch sich hiernach bereits aus § 1 des saarländischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ergibt, braucht nicht zu der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts Stellung genommen zu werden, die mehrfach erwähnte Vorschrift der Verfügung Nr. 47 - 1 stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Mitbe-v/erber im Sinne des § 823 Abs, 2 BGB dar.
Krüger-Nieland	fehle	Sprenkmann
 Simon
Merkel