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BGH · I ZR 8/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 8/59

Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen in erster Linie Umschreibung dieses Patents auf ihren Namen mit der Begründung begehrt, sie habe ein ausschließliches (dingliches) Recht an der Erfindung bzw. Im Hinblick auf den in den Tatsacheninstanzen weiterhin gestellten Hilfsantrag der Klägerin steht in der Revisionsinstanz nur noch im Streit, ob der Klägerin an dem Patent Nr. 810 288 eine "Generallizenz” eingeräumt worden ist und ob diese Lizenz ihr noch zusteht oder durch Kündigung des Beklagten in der Zwischenzeit erloschen ist. Der Beklagte legte der Klägerin nach etwa 14 Tagen das Handmuster eines von ihm entwickelten Gerätes vor, für das er später den Patentschutz erwirkt hat. Die Parteien kamen dahin überein, daß der Beklagte den neuen Profilschneider hersteilen, an die Klägerin für einen Stückpreis von 28.— DM liefern und diese Als die Klägerin erfuhr, daß der Beklagte ein Patent auf seinen Namen angemeldet hatte, kam es zwischen ihnen an 4. An einer späteren Stelle desselben Schreibens bezieht sich der Inhaber der Klägerin auf Besprechungen, die er mit dem Ingenieur sowie mit dem Beklagten gehabt habe und in deren Verlauf zu dem Ausdruck gekommen sei, daß. August 1949 dargelegten Standpunkt vorbehaltlos anzuerkennen, erwiderte der Beklagte, er habe keinen Grund, von den Ausführungen des Schreibens der Klägerin vom 5. Am 26, Juli 1956 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien, die darauf beruhte, daß der Beklagte, der eine angebliche, zunächst der Klägerin ohne Erfolg angebotene Verbesserung der Profilschneider erfunden hatte, den Vertrieb der mit dieser Änderung versehenen neuen Geräte - Rillfit I und Rillfit II - im Juli 1955 der Firma F. Seit dem 29- August 1956 brachte er auf seinen Auftz’ags-bestätigungen den Zusatz an: "Es besteht Einigkeit darüber, daß dieser Auftrag nach wirksam erfolgter Kündigung der Generallizenz erteilt und angenommen ist und daher nicht mehr unter die Abmachungen der Generallizenz fällt." festzustellen, daß der Klägerin für den nach der deutschen Patentschrift Nr. 810 288 entwickelten Apparat auf die Dauer dieses Patents die ausschließliche und unbeschränkte Lizenz (General-lizenz) zusteht. rischen Anteil an der Leistung des Beklagten für sich in Anspruch nehmen könne noch die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Sinne einer Verfügung des Beklagten ; über sein Erfinderrecht zugunsten der Klägerin oder im Sinne einer Verpflichtung hierzu ausgelegt werden könnten. Auch eine Verpflichtung des Beklagten, von seinem Erfinderrecht gegenüber der Klägerin keinen Gebrauch zu machen, sei nicht festzustellen. Demzufolge bedarf es in der Revisionsinstanz nur noch der Prüfung, ob der Beklagte durch Erteilung einer - einfachen O'der ausschließlichen - Lizenz zugunsten der Klägerin über sein Patent verfügt hat und - bejahendenfalls - ob ein solcher Lizenzvertrag, wie der Beklagte behauptet, wieder rechtswirksam aufgehoben worden ist. Die Revision stimmt mit dem Berufungsgericht im Ergebnis darin überein, daß die von dem Beklagten im August 1949 der Klägerin erteilte “Generallizenz“ die Übertragung eines ausschließlichen (dinglichen) und gegenständlich unbeschränkten Nutzungsrechts am Patent des Beklagten darstelle. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht in der Übertragung der “Generallizenz” auf die Klägerin erschöpft hätten. Die Parteien seien sich vielmehr, so führt das Berufungsgericht aus, im Zeitpunkt der Erteilung der Generallizenz darüber einig gewesen, daß die Klägerin im Rahmen der Auswertung des Patents die Herstellung des Gerätes durch den Beklagten habe vornehmen lassen sollen, über die Lieferungsbedingungen seien sich die Parteien einig gewesen. durch dieses gleichzeitig vereinbarte Lieferungsverhältnis dem Beklagten wirtschaftlich eine Beteiligung an der Nutzung des Patents und damit einen Ersatz für die Zahlung einer Lizenzgebühr geboten. Die Klägerin sei nicht im unklaren darüber gewesen, daß der Beklagte mit der dem Schreiben vom 5.August 1949 entsprechenden Regelung - Generallizenz ohne Nutzungsgebühr - nur im Hinblick auf den Produkt ions- und Liefervertrag und im Vertrauen auf dessen Portbestand einverstanden gewesen sei. Habe sie ab;er diesen Zusammenhang erkannt, so müsse sie auch das vom Beklagten ihr erklärte Einverständnis mit ihrem Vergleichsvorschlag im Sinne eines rechtlich bedeutsamen Zusammenhangs zwischen der Lizenzerteilung und der Produktions- und Liefervereinbarung gegen sich gelten lassen. August 1949, in dem zu dem Ausdruck gebracht sei, daß eine Lizenzgebühr nicht geschuldet werde, deutlich gemacht, daß die Lizenzgewährung durch den Beklagten nicht in rechtlicher Abhängigkeit im Sinne der §§ 320 ff BGB von einer anderen Gegenleistung stehen solle. Das ändere aber nichts daran, daß das Vertrauen auf den Portbestand des Lieferverhältnisses für den Beklagten die Grundlage und die Voraussetzung gewesen sei, unter welcher er zur Lizenzgewährung ohne rechtlich davon abhängiges Entgelt bereit gewesen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen in einer gewissen Abhängigkeit voneinander stehen, beruht im wesentlichen auf Erwägungen, die auf tatsächlichem Gebiet liegen* Die rechtliche Würdigung dieses Abhängigkeitsverhältnisses entspricht den Grundsätzen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (DM § 242 (B b) Nr. 18; BGHZ 25, 390, 392) über das Wesen der Geschäftsgrundlage gern«, § 242 BGB entwickelt worden sind. Aus der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung der Vertragsbeziehungen der Parteien ergibt sich, daß es die Fortdauer des Lieferverhältnisses im Sinne einer tatssohlichen Geschäftsbeziehung als die Geschäftsgrundlage für die Übertragung der Generallizenz angesehen hat. Die Revision bekämpft weiterhin die Auffassung des Berufungsgerichts, daß wirtschaftlich die Gegenleistung für die Einräumung der Generallizenz in der Gewährung der Vorteile eines solchen Lieferungsverhältnisses für den Beklagten bestanden habe. Das Berufungsgericht habe, so meint die Revision, nicht berücksichtigt, daß die Klägerin über den für jeden von dem Beklagten gelieferten Profilschneider gezahlten Gegenwert von 28.— DM hinaus für die Lisenzgev/ährung einen Betrag von 1500.— DM geleistet habe, der in der damaligen Zeit der Geldknappheit ein durchaus ausreichendes Entgelt für die Lizenzgewährung dargestellt habe, zu demal da eine Verwertungsmöglichkeit des Patents damals noch ungewiß gewesen sei. Schließlich hat es zusätzlich noch zu dem Ausdruck gebracht, daß nach seiner Überzeugung selbst ein Betrag von 1500.— DM für Entwicklungskosten des hier in Betracht kommenden Geräts kein angemessenes Entgelt für die Übertragung des Erfinderrechts dargestellt haben würde. Die vorerwähnte Würdigung der von der Klägerin geleisteten Zahlungen hat das Berufungsgericht allerdings im Rahmen der Beurteilung der in der Revisionsinstanz nicht mehr in Streit stehenden Frage vorgenommen, ob der Beklagte über sein Erfinderrecht im Sinne einer Übertragung des Patents auf die Klägerin verfügt habe. Denn die Einräumung der Generallizenz gewährte der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein gegenständlich unbeschränktes Ausschließlichkeitsrecht, so daß dem Beklagten als Lizenzgeber in Wahrheit nur noch das seines Nutzungswertes entkleidete formale Patentrecht verblieb (vgl. Hieraus folgt,daß die vom Berufungsgericht angesteilten Erwägungen, soweit sie im Hinblick auf die Geringfügigkeit der geleisteten Zahlungen die Annahme einer Übertragung des Patents auf die Klägerin ablehnen, in gleicher Weise auch die Auffassung ausschließen, mit der Einräumung einer unentgeltlichen Generallizenz seitens des Beklagten habe es sein Bewenden haben sollen; sie müssen daher auch in diesem Sinne verstanden werden. Das Berufungsgericht hat eine Kündigung der die Einräumung der Generallizenz betreffenden Abrede im Schreiben des Beklagten vom 3. Oktober 1936 erblickt, in dem der Beklagte die Kündigung unter dem Hinweis ausgesprochen hat, "Voraussetzung der geschäftlichen Beziehungen sei gewesen, daß von ihm die Fabrikation durchgeführt werde“. a) Hiergegen wendet sich die Revision in erster Linie mit der Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Kündigung aus wichtigem Grunde einerseits und der Wegfall der Geschäftsgrundlage andererseits in ihren Voraussetzungen verschiedene Rechtsbegriffe seien. In der wechselweisen Verwendung des Begriffes der Kündigung und der des Wegfalls der Geschäftsgrundlage trete deutlich in Erscheinung, daß das Berufungsgericht nicht den Grundsatz beachtet habe, wonach bei einem kurzfristig, also erst recht fristlos aus v/ichtigem Grunde kündbaren Vertrag für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage überhaupt kein Raum sei. Die zv/ischen den Parteien getroffene Lizenzvereinbarung weist - für sich allein betrachtet - in Wahrheit keine gesellschaftsähnlichen Elemente auf.Auch das Berufungsgericht hat an einer anderen Stelle des Urteils die Lizenzgewährung nur im Zusammenhang mit dem die Geschäftsgrundlage bildenden Lie- Es hat ihn darin erblickt, daß die Geschäftsgrundlage für den Generallizenzvertrag, nämlich der von den Parteien vereinbarte Produktions- und Liefervertrag, durch die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung seitens der Klägerin in Portfall geraten und demzufolge dem Beklagten die Fortsetzung des Lizenzvertrages nicht mehr zu demutbar gewesen sei. Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht unter den von ihm im einzelnen dargelegten Umständen in der endgültigen Weigerung der Klägerin, dem Beklagten weiterhin Lieferungsaufträge zu erteilen, einen solchen Kündigungsgrund erblickt hat. b) Das Berufungsgericht hat hierbei nicht übersehen, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nur zur Lösung und Anpassung an die veränderten Umstände führen kann. Indessen ist es für den vorliegenden Streitfall der Überzeugung, daß allein die vollständige Lösung des Beklagten von den Vereinbarungen über die Generallizenz übrig geblieben sei, weil ein Pesthalten an der Einräumung der Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, die Klägerin hätte sich notfalls zu einer Entschädigung bereit gefunden, wenn das Berufungsgericht von seinem richterlichen Pragerecht gemäß § 139 ZPO Gebrauch gemacht hätte, ist unbegründet. Die Revision übersieht, daß der rechtsgestaltende Akt einer Kündigung, die im Zeitpunkt, in welchem sie ausgesprochen wurde, berechtigt war, seine Wirksamkeit nicht durch ein späteres Verhalten des Kündigungsgegners nachträglich verlieren kann. Ob dem Beklagten ein Pesthalten an dem Generallizenzvertrag zuzu demuten war, konnte mithin ausschließlich unter Berücksichtigung des Standpunktes der Klägerin geprüft werden, den diese im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages durch den Beklagten eingenommen hat. 56 Bü), daß eine Entschädigungsbereitschaft nach dem von der Klägerin eindeutig und mit aller Entschiedenheit vertretenen RechtsStandpunkt nicht zu erwarten gewesen sei, kann nur in dem Sinne verstanden werden, daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung diejenige Lage zugrunde gelegt hat, in der sich der Beklagte befand, als er die Kündigung des Vertrages aussprach. c) Die Revision ist schließlich der Auffassung, daß die Anerkennung eines wichtigen Grundes zur Kündigung durch den Beklagten auch deswegen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalte, weil das Berufungsgericht ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten für möglich gehalten habe und daher für die Revisionsinstanz zu unterstellen sei, daß die Klägerin zu dem aus ihren beiden Schreiben vom 1. Ein Festhalten an der Generallizenz habe daher, so legt das Berufungsgericht dar, dem Beklagten in jedem Falle nur unter der Voraussetzung einer Entschädigungsbereitschaft der Klägerin zugemutet werden können. Bas Berufungsgericht hat durch diesen Hinweis vielmehr nur zun Ausdruck bringen wollen, daß sich etwaige aus dem geschilderten Verhalten des Beklagten ergebende Ansprüche nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits seien, sondern nur im Rahmen eines neuen Prozesses zwischen den Parteien geklärt werden könnten. Diese - rechtlich zutreffende - Auffassung des Berufungsgerichts hat mit der hier allein zur Entscheidung stehenden Frage, ob nämlich der Beklagte durch den Entzug einer Gegenleistung unverhältnismäßig stark beeinträchtigt ist und ihm aus diesem Grunde selbst bei Vorliegen eigenen Verschuldens in dem vom Berufungsgericht unterstellten Umfang ein Pesthalten an dem Lizenzvertrag nicht mehr zu demutbar ist, nichts zu tun.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 139 ZPO
GenerallizenzPatentBerufungsgerichtParteiSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2169 083
I ZR 8/59
Verkündet am 20.Januar 1961 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der Firma haber
 In dem Rechtsstreit
, Vulkanisier-Maschinenbau, 'lleinin-HHHHM* KjMstraße H,
Klägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.m^| -
gegen
 den Kaufmann HflPBfll &MI in	b.MjBUB»	P^^traße,
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.{
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die . mündliche Verhandlung vom 3. Januar 1961 unter Mitwirkung des .Senatspräsidenten Prof.Br.h.c.Wilde und der Bundesrichter Dr.Weiß, Br.Spreng, Pehle und Ebel
r*i'
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das den Parteien am 18. Bezember 1958 an Verkundungsstatt zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. November 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurUckgewiesen.
Von Rechts wegen
L
 Tatbestand s
Für den Beklagten ist das Deutsche Bundespatent Hr. 810 288 eingetragen, das ein "elektrisch beheiztes Schneidgerät für Gummi- und Kunststoffe” betrifft. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen in erster Linie Umschreibung dieses Patents auf ihren Namen mit der Begründung begehrt, sie habe ein ausschließliches (dingliches) Recht an der Erfindung bzw. dem Patent erlangt. Der Beklagte hat die Übertragung des Patents verweigert. Beide Vorinstanzen haben diesen Klageanspruch für unbegründet erklärt und die Klage abgewiesen. Revision ist von der Klägerin hiergegen nicht eingelegt worden, so daß über diesen Teil des Rechtsstreits rechtskräftig entschieden ist.
Im Hinblick auf den in den Tatsacheninstanzen weiterhin gestellten Hilfsantrag der Klägerin steht in der Revisionsinstanz nur noch im Streit, ob der Klägerin an dem Patent Nr. 810 288 eine "Generallizenz” eingeräumt worden ist und ob diese Lizenz ihr noch zusteht oder durch Kündigung des Beklagten in der Zwischenzeit erloschen ist.
Der Sachverhalt ist insoweit folgender: Der Alleininhaber der Klägerin, der seit mehreren Jahrzehnten auf dem Gebiete des Vulkanisiermaschinenbaus tätig ist, hatte im Mai 1949 aus der Schweiz einen Profilschneider amerikanischer Herkunft mitgebracht in der Absicht, den Nachbau dieses Geräts gewerblich auszunutzen. Er trat mit dem Beklagten in Verbindung und forderte ihn auf, sich mit diesem Gerät zu befassen. Der Beklagte legte der Klägerin nach etwa 14 Tagen das Handmuster eines von ihm entwickelten Gerätes vor, für das er später den Patentschutz erwirkt hat. Die Parteien kamen dahin überein, daß der Beklagte den neuen Profilschneider hersteilen, an die Klägerin für einen Stückpreis von 28.— DM liefern und diese
 
ihn (für eigene Rechnung) vertreiben sollte- Der Beklagte sollte zunächst 200 Stück liefern. Zu Beginn seiner Tätigkeit - ab 14. Juni 1949 - erhielt der Beklagte von der Klägerin 1500.— DM, für welche er zwei Quittungen erteilte, je ua conto Gummischneider". Ara 10. August 1949 erstellte der Beklagte auf Wunsch der Klägerin dieser eine Rechnung: "Für Entwicklungsarbeiten am Profilschneider erlauben wir uns in Rechnung zu stellen DM 1500. —n.
Als die Klägerin erfuhr, daß der Beklagte ein Patent auf seinen Namen angemeldet hatte, kam es zwischen ihnen an 4. August 1949 zu einer Unterredung, auf die das Schreiben der Klägerin vom 5. August 1949 Bezug nimmt. In diesem Schreiben heißt es u.a.: "Es ist meiner Ansicht nach ganz klar, daß eine Sache, welche Sie in meinem Auftrag entwickelten und die ich auch bezahlte, mein Eigentum bzw. Eigentum der Firma	(Klägerin) ist. Zur Bestreitung
 Ihrer Entwicklungskosten etc. habe ich Ihnen am 8. Juli einen Betrag von 1500.— DM zur Verfügung gestellt. ..."
An einer späteren Stelle desselben Schreibens bezieht sich der Inhaber der Klägerin auf Besprechungen, die er mit dem Ingenieur	sowie	mit dem Beklagten gehabt habe
 und in deren Verlauf zu dem Ausdruck gekommen sei, daß. die Unterlagen für die Patentanmeldung von der Klägerin benötigt würden, da der Profilschneider in mehreren Staaten patentiert werden solle. Dem Beklagten sei hierbei für die Ausarbeitung der Patentschrift ein Betrag von 100.— DM zugesagt worden. Wörtlich fährt der Inhaber der Klägerin sodann fort: tfAuf Grund der bezahlten Versuchskosten ist meiner Ansicht nach das Patent Eigentum der Firma ich bestreite jedoch nicht, daß dies Ihr geistiges Eigentum ist. Demnach hätte das Patent auf den Namen der Firma Z^| eingetragen und Sie als Erfinder genannt werden müssen. Ich habe keinen Hehl daraus gemacht, daß Sie der Erfinder sind, denn ich habe bereits in ca. 3 Wochen vor der
 
Handv/erksausstcllung Herrn Stm gegenüber erwähnt, daß Sie der Erfinder sind. Ich wollte damit das geistige Eigentum nicht für mich in Anspruch nehmen. Bezüglich der materiellen Seite haben Sie nun erklärt, daß Sie die Generallizenz uns übertragen, wobei Ihr Anspruch durch die Übernahme der Entwicklungskosten abgegolten ist. Damit dürfte diese Angelegenheit geklärt sein." Unter dem 24. August 1949 bestätigte der Beklagte der Klägerin "wunschgemäß", daß er ihr die Generallizenz für die Erfindung gemäß der Patentanmeldung übertragen habe. Auf die Aufforderung der Klägerin in einem Schreiben vom 27. Oktober 19495 ihren mit Schreiben vom 5. August 1949 dargelegten Standpunkt vorbehaltlos anzuerkennen, erwiderte der Beklagte, er habe keinen Grund, von den Ausführungen des Schreibens der Klägerin vom 5. August 1949 abzuweichen, sondern er erkenne nach wie vor diesen Standpunkt an.
Die Parteien haben in der Folgezeit ohne wesentliche Störungen bis in den Sommer 1956 zusammengearbeitet, indem der Beklagte die Profilschneider herstellte und die Klägerin sie vertrieb. Die zwischen den Parteien getätigten Umsätze stiegen von 15 500.— DM im Jahre 1949 auf 212 200.—DM im Jahre 1955 und in den ersten neun Monaten des Jahres 1956 auf 194 300.— DM. Lizenzgebühren hat der Beklagte von der Klägerin niemals verlangt und auch keine erhalten.
Am 26, Juli 1956 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien, die darauf beruhte, daß der Beklagte, der eine angebliche, zunächst der Klägerin ohne Erfolg angebotene Verbesserung der Profilschneider erfunden hatte, den Vertrieb der mit dieser Änderung versehenen neuen Geräte - Rillfit I und Rillfit II - im Juli 1955 der Firma F. HüfmH übertrug. Mit Wissen und unter Mitwirkung des Beklagten hatte Rü^fl| in der Zeitschrift "Die Gummibe-
 
reifung" einen Aufsatz über Reifensehneider veröffentlicht, in welchem das neue Gerät "Rillfit" als Verbesserung des alten Profilschneiders unter Hervorhebung von Mängeln des letzteren dargestellt wurde. Nach Auffassung des Beklagten endete die Auseinandersetzung vom 26. Juli 1956 mit einer mündlichen Kündigung der Generallizenzabrede durch den Inhaber der Klägerin.
Der Beklagte hat sodann zunächst noch eine Zeitlang die Bestellungen der Klägerin vorbehaltlos ausgeführt.
Seit dem 29- August 1956 brachte er auf seinen Auftz’ags-bestätigungen den Zusatz an: "Es besteht Einigkeit darüber, daß dieser Auftrag nach wirksam erfolgter Kündigung der Generallizenz erteilt und angenommen ist und daher nicht mehr unter die Abmachungen der Generallizenz fällt." Nach Rücksprache mit einem Vertreter der Klägerin hat er kurze Zeit später auf diesen Zusatz wieder verzichtet. Nachdem der Beklagte aber in seinem Schreiben vom 19. September 1956 wiederum den Standpunkt vertreten hatte, die Klägerin habe bei der Unterredung vom 26. Juli 1956 die Generallizenz gekündigt, kam es zwischen den Parteien erneut zu einem Schriftwechsel, in dem die Klägerin mit Nachdruck bestritt, die Generallizenz gekündigt zu haben. In einem Brief vom 1. Oktober 1956 schrieb sie indessen u.a.: "Nachdem Sie im Verlauf unserer Geschäftsverbindung wiederholt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen haben, haben wir uns entschlossen, unsere Geschäftsverbindung mit Ihnen endgültig zu lösen. Wir haben bereits mit einer anderen Firma, mit welcher wir schon vor Ihnen in der angenehmsten Geschäftsverbindung gestanden sind, wegen der Herstellung unserer ProfilSchneider Verhandlung aufgenommen und v/erden dieser nun die Fabrikation unserer Profilschneider übertragen. .. Wir bedauern, daß Sie uns durch Ihr Verhalten geswungen haben, die Geschäftsverbindung zu beenden. Wir
 
müssen es nun dem Gericht überlassen, die entsprechenden Entscheidungen hinsichtlich der Patentrechte zu treffen."
Per Beklagte antwortete mit einem Schreiben vom 3-Oktober 1956, in dem er u.a. erklärte: "Auch wenn Sie glauben, daß Sie am 26. 7. 1956 noch nicht gekündigt hätten, so ist Ihr Brief vom 1. 10. 1956 zweifellos als eine solche auf-zufasoen. ... Wenn Sie die Geschäftsverbindung abbrechen wollten bzY/. abgebrochen haben, so machen wir Sie darauf aufmerksam, daß ja Voraussetzung unserer geschäftlichen Beziehung war, daß die Fabrikation von uns durchgeführt werde. Daß eine Fabrikation durch Sie oder durch Dritte unzulässig ist, darauf haben wir oben bereits hingewiesen. Dieser Vertragsbruch berechtigt uns, die .... seinerzeit sich auf den gesamten Vertrieb erstreckende Generallizenz aus dem erv/ähnten Grunde mit sofortiger Wirkung zu kündigen. ..."
Die Klägerin bezieht seitdem den Profilschneider von einer anderen Firma, die sie mit der Herstellung betraut!, hat.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß ihr weiterhin die "Generallizenz" an dem streitigen Patent zustehe. Keineswegs habe sie bei der Auseinandersetzung am 26. Juli 1956 auf diese "Generallizenz" verzichtet. Auch ihr Schreiben vom 1. Oktober 1956 enthalte keinen solchen Verzicht, wohl aber eine Kündigung des Lieferverhältnisses. Hierzu sei sie berechtigt gewesen, weil der Beklagte seine Vertragspflichten verletzt habe. Die Erklärung des Beklagten vom 3. Oktober 1956 habe die "Generallizenz" nicht zu beenden vermocht.
Die Klägerin, die, wie dargelegt, in erster Linie beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen5 in die Umschreibung des Patents Nr. 810 288 auf den Namen der Klägerin einzuwilligen, hat hilfsweise beantragt:
 
festzustellen, daß der Klägerin für den nach der deutschen Patentschrift Nr. 810 288 entwickelten Apparat auf die Dauer dieses Patents die ausschließliche und unbeschränkte Lizenz (General-lizenz) zusteht.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Bei der Übertragung der "Generallizenz” habe er, so hat er vorgetragen, überhaupt nur an eine allgemeine Vertriebslizenz, nicht aber an eine auch die Herstellung umfassende unbeschränkte Lizenz gedacht. V/enn er den "Standpunkt" der Klägerin in deren Schreiben vom 5. August 1949 anerkannt habe, so habe sich diese Erklärung nur auf die Erteilung der "Generallizenz", nicht aber auf die übrigen Ausführungen der Klägerin in diesem Schreiben bezogen. Je-
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denfalls habe aber die Klägerin die "Generallizenz" sowohl mündlich am 26. Juli 1949 als auch durch ihren Brief vom 1. Oktober 1949 gekündigt. Mit diesem Brief habe er sich durch sein Schreiben vom 3. Oktober 1956 ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Klägerin könne somit Lizenzrechte an den Patent nicht mehr geltend machen.
Das Landgericht hat auch den Hilfsantrag der Klägerin als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Hilfsantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat in dem rechtskräftig gewordenen Teil des angefochtenen Urteils im einzelnen seinen Standpunkt begründet, daß die Klägerin weder einen erfinde-
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rischen Anteil an der Leistung des Beklagten für sich in Anspruch nehmen könne noch die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Sinne einer Verfügung des Beklagten ; über sein Erfinderrecht zugunsten der Klägerin oder im Sinne einer Verpflichtung hierzu ausgelegt werden könnten.
Auch eine Verpflichtung des Beklagten, von seinem Erfinderrecht gegenüber der Klägerin keinen Gebrauch zu machen, sei nicht festzustellen.
Demzufolge bedarf es in der Revisionsinstanz nur noch der Prüfung, ob der Beklagte durch Erteilung einer - einfachen O'der ausschließlichen - Lizenz zugunsten der Klägerin über sein Patent verfügt hat und - bejahendenfalls - ob ein solcher Lizenzvertrag, wie der Beklagte behauptet, wieder rechtswirksam aufgehoben worden ist.
Die Revision stimmt mit dem Berufungsgericht im Ergebnis darin überein, daß die von dem Beklagten im August 1949 der Klägerin erteilte “Generallizenz“ die Übertragung eines ausschließlichen (dinglichen) und gegenständlich unbeschränkten Nutzungsrechts am Patent des Beklagten darstelle. Diese Würdigung des Lizenzvertrages seitens des Berufungsgerichts ist möglich und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Von ihr ist mithin für die nachfolgenden Erörterungen auszugehen.
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht in der Übertragung der “Generallizenz” auf die Klägerin erschöpft hätten. Die Parteien seien sich vielmehr, so führt das Berufungsgericht aus, im Zeitpunkt der Erteilung der Generallizenz darüber einig gewesen, daß die Klägerin im Rahmen der Auswertung des Patents die Herstellung des Gerätes durch den Beklagten habe vornehmen lassen sollen, über die Lieferungsbedingungen seien sich die Parteien einig gewesen. Die Klägerin habe
 
durch dieses gleichzeitig vereinbarte Lieferungsverhältnis dem Beklagten wirtschaftlich eine Beteiligung an der Nutzung des Patents und damit einen Ersatz für die Zahlung einer Lizenzgebühr geboten. Diesen Ersatz habe der Beklagte von Anfang an als vollwertig angesehen und sich mit dem Gev/inn aus dem Lieferungsgeschäft anstelle einer Lizenzgebühr begnügt. Die Klägerin sei nicht im unklaren darüber gewesen, daß der Beklagte mit der dem Schreiben vom 5.August 1949 entsprechenden Regelung - Generallizenz ohne Nutzungsgebühr - nur im Hinblick auf den Produkt ions- und Liefervertrag und im Vertrauen auf dessen Portbestand einverstanden gewesen sei. Habe sie ab;er diesen Zusammenhang erkannt, so müsse sie auch das vom Beklagten ihr erklärte Einverständnis mit ihrem Vergleichsvorschlag im Sinne eines rechtlich bedeutsamen Zusammenhangs zwischen der Lizenzerteilung und der Produktions- und Liefervereinbarung gegen sich gelten lassen. Zwar habe die Klägerin durch ihr Schreiben vom 5. August 1949, in dem zu dem Ausdruck gebracht sei, daß eine Lizenzgebühr nicht geschuldet werde, deutlich gemacht, daß die Lizenzgewährung durch den Beklagten nicht in rechtlicher Abhängigkeit im Sinne der §§ 320 ff BGB von einer anderen Gegenleistung stehen solle. Es sei daher auch nicht möglich, die Liefervereinbarung oder die in deren Rahmen geschuldeten Zahlungen als Gegenleistung im Sinne eines gegenseitigen Vertrages aufzufassen. Das ändere aber nichts daran, daß das Vertrauen auf den Portbestand des Lieferverhältnisses für den Beklagten die Grundlage und die Voraussetzung gewesen sei, unter welcher er zur Lizenzgewährung ohne rechtlich davon abhängiges Entgelt bereit gewesen sei. Demzufolge lägen zwei an sich rechtlich selbständige, aber nach Maßgabe der über die Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze in Abhängigkeit voneinander stehende Verträge vor.
 
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen in einer gewissen Abhängigkeit voneinander stehen, beruht im wesentlichen auf Erwägungen, die auf tatsächlichem Gebiet liegen* Die rechtliche Würdigung dieses Abhängigkeitsverhältnisses entspricht den Grundsätzen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (DM § 242 (B b) Nr. 18; BGHZ 25, 390, 392) über das Wesen der Geschäftsgrundlage gern«, § 242 BGB entwickelt worden sind. Hiernach wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die bei Abschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Vorstellungen aufbaut. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht auf den vorliegenden Pall angewendet. Ein Rechtsirrtum ist hierbei nicht erkennbar.
Die Revision rügt aemgegenüber, daß das Berufungsgericht das Verhandlungs- und Beweisergebnis unvollständig gewürdigt und den Pro'-.eßstoff nicht erschöpft habe.
Soweit die Revision eine tatsächliche Feststellung vermißt, daß die Parteien durch einen Dauerlieferungsvertrag miteinander verbunden gewesen seien, ist ihre Rüge nicht begründet. Aus der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung der Vertragsbeziehungen der Parteien ergibt sich, daß es die Fortdauer des Lieferverhältnisses im Sinne einer tatssohlichen Geschäftsbeziehung als die Geschäftsgrundlage für die Übertragung der Generallizenz angesehen hat. Für disse Beurteilung ist es rechtlich unerheblich, ob der Beklagte durch einen Dauer 1 ief erver»; ■' *k\ • trag gebunden war oder nicht. Das Berufungsgericht ist darüber hinaus, wie verschiedene Wendungen des Urteils er-
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kennen lassen, der Meinung, daß die Parteien an den Liefervertrag für die ganze Zeit der Lizenzgewährung auch rechtlich gebunden sein sollten.
Die Revision bekämpft weiterhin die Auffassung des Berufungsgerichts, daß wirtschaftlich die Gegenleistung für die Einräumung der Generallizenz in der Gewährung der Vorteile eines solchen Lieferungsverhältnisses für den Beklagten bestanden habe. Das Berufungsgericht habe, so meint die Revision, nicht berücksichtigt, daß die Klägerin über den für jeden von dem Beklagten gelieferten Profilschneider gezahlten Gegenwert von 28.— DM hinaus für die Lisenzgev/ährung einen Betrag von 1500.— DM geleistet habe, der in der damaligen Zeit der Geldknappheit ein durchaus ausreichendes Entgelt für die Lizenzgewährung dargestellt habe, zu demal da eine Verwertungsmöglichkeit des Patents damals noch ungewiß gewesen sei.
Auch dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht sehr wohl den Beitrag der Klägerin in Höhe von 1500.— DM als besondere Leistung gewürdigt. Es hat insoweit auf die übereinstimmenden Schreiben vom 14. Juni 1949 und 8. Juli 1949 verwiesen, ausweislich derer von den geleisteten a-conto-Zahlungen der Klägerin in Höhe von 1500.— DM nur 500.— DM als Leistung für Entwicklung habe dienen-sollen, während 900.— DM als Anzahlung für den mit
32.50	DM pro Stück berechneten Kaufpreis für die Erstlieferung von 200 Stück hätten verrechnet werden sollen. Der um
4.50	DM pro Stück gegenüber dem für später in Aussicht genommenen Preis von 28.— DM erhöhte Preis für die 200.— DM der ersten Lieferung erkläre sich wirtschaftlich aus der naheliegender.. Erwägung, daß die Klägerin sich damit indirekt an den'Werkzeugkosten beteiligt habe. Angesichts die-ser Beweisvürdigung konnte das Berufungsgericht entgegen
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der Rüge der Revision durchaus zu der Annahme gelangen, daß die geleisteten Beträge kein angemessenes Entgelt für die Überlassung eines uneingeschränkten Verwertungsrechtes darstellen könnten, vielmehr die ausschließliche Heranziehung des Beklagten für die Herstellung des Geräts wirtschaftlich die Gegenleistung für die Einräumung der Generallizenz habe bedeuten sollen. Die gegenteilige Auffassung der Revision läuft im Grunde auf das Verlangen hinaus, die Y/ürdigung des Sachverhalts seitens des Berufungsgerichts durch eine andere Würdigung zu ersetzen.
Damit überschreitet die Revision die ihr gesetzten Grenzen. Auch zu einer erneuten Vernehmung des Zeugen Schmid hatte das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision keine Veranlassung, da dieser Zeuge bereits in erster Instanz gehört und keine wesentlich neuen Tatsachen in sein Wissen gestellt worden waren. Im übrigen hat das Berufungsgericht ausdrücklich betont, daß es nicht auf vorausgegangene Gespräche, sondern nur auf die ausweislich der zitierten Schreiben endgültig getroffenen Vereinbarungen ankomme. Schließlich hat es zusätzlich noch zu dem Ausdruck gebracht, daß nach seiner Überzeugung selbst ein Betrag von 1500.— DM für Entwicklungskosten des hier in Betracht kommenden Geräts kein angemessenes Entgelt für die Übertragung des Erfinderrechts dargestellt haben würde. Allein aus diesem Grunde erübrigte sich für das Berufungsgericht eine nochmalige Vernehmung des Zeugen.
Die vorerwähnte Würdigung der von der Klägerin geleisteten Zahlungen hat das Berufungsgericht allerdings im Rahmen der Beurteilung der in der Revisionsinstanz nicht mehr in Streit stehenden Frage vorgenommen, ob der Beklagte über sein Erfinderrecht im Sinne einer Übertragung des Patents auf die Klägerin verfügt habe. Da3 Berufungsgericht hatte indessen keinen Anlaß, seine hierzu angesteilten Erwägungen noch.einmal in dem hier streitigen Zusammenhang zu
 
wiederholen. Denn die Einräumung der Generallizenz gewährte der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein gegenständlich unbeschränktes Ausschließlichkeitsrecht, so daß dem Beklagten als Lizenzgeber in Wahrheit nur noch das seines Nutzungswertes entkleidete formale Patentrecht verblieb (vgl. RG GRUB 1937, 628, 629). Hieraus folgt,daß die vom Berufungsgericht angesteilten Erwägungen, soweit sie im Hinblick auf die Geringfügigkeit der geleisteten Zahlungen die Annahme einer Übertragung des Patents auf die Klägerin ablehnen, in gleicher Weise auch die Auffassung ausschließen, mit der Einräumung einer unentgeltlichen Generallizenz seitens des Beklagten habe es sein Bewenden haben sollen; sie müssen daher auch in diesem Sinne verstanden werden.
4. Das Berufungsgericht hat eine Kündigung der die Einräumung der Generallizenz betreffenden Abrede im Schreiben des Beklagten vom 3. Oktober 1936 erblickt, in dem der Beklagte die Kündigung unter dem Hinweis ausgesprochen hat, "Voraussetzung der geschäftlichen Beziehungen sei gewesen, daß von ihm die Fabrikation durchgeführt werde“. Die Klägerin habe, so führt das Berufungsgericht aus, durch ihr zweites Schreiben vom 1. Oktober 1956 dem Beklagten zu erkennen gegeben, daß sie sich ernstlich und endgültig weigere, an dem Lieferverhältnis festzuhalten und daß sie eine andere Firma mit der Produktion betrauen werde. Damit sei die Geschäftsgrundlage für die weitere Gev/ährung der Generallizenz an die Klägerin entfallen. Der Wegfall der Befugnis habe das Recht der Beklagten ausgelöst, die Lizenzgewährung an die Klägerin für die Zukunft aufzukündigen. Eine solche Kündigung sei nach dem allgemeinen Grundsatz zulässig, daß Lizenzverträge aus wichtigem Grunde stets gekündigt werden könnten, jedenfalls soweit sie ein persönliches Zusammenwirken der Parteien erforderten. Hier sei die Lizenzgewährung durch den Zusammen-
 
hang mit dem die Geschäftsgrxmdlage bildenden Lieferverhältnis auf dem persönlichen Zusammenwirken der Parteien aufgebaut. In Anbetracht der endgültigen und ernstlichen Weigerung der Klägerin, den Beklagten mit der Produktion und Lieferung an ihn zu befassen, verbunden mit deren Übertragung an eine dritte Firma, sei dem Beklagten ein weiteres Festhalten an der - unentgeltlichen - Lizenzgewährung nicht zu demutbar.
a)	Hiergegen wendet sich die Revision in erster Linie mit der Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Kündigung aus wichtigem Grunde einerseits und der Wegfall der Geschäftsgrundlage andererseits in ihren Voraussetzungen verschiedene Rechtsbegriffe seien. In der wechselweisen Verwendung des Begriffes der Kündigung und der des Wegfalls der Geschäftsgrundlage trete deutlich in Erscheinung, daß das Berufungsgericht nicht den Grundsatz beachtet habe, wonach bei einem kurzfristig, also erst recht fristlos aus v/ichtigem Grunde kündbaren Vertrag für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage überhaupt kein Raum sei.
Diese Angriffe vermögen der Revision nicht zu dem Erfolge zu verhelfen. Denn es trifft keineswegs zu, daß die beiden Rechtsbegriffe in dem Sinne, in dem sie vom Berufungsgericht in Anwendung gebracht werden, nicht miteinander vereinbar wären.
Allerdings läßtnsich die Kündigung aus v/ichtigem Grunde im Streitfall nicht mit dem Hinweis auf einen gesellschaftsähnlichen Einschlag des Lizenzvertrages rechtfertigen. Die zv/ischen den Parteien getroffene Lizenzvereinbarung weist - für sich allein betrachtet - in Wahrheit keine gesellschaftsähnlichen Elemente auf. Auch das Berufungsgericht hat an einer anderen Stelle des Urteils die Lizenzgewährung nur im Zusammenhang mit dem die Geschäftsgrundlage bildenden Lie-
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fervertrag als ein auf persönlichem Zusammenwirken der Parteien beruhendes Gesamtrechtsverhältnis angesehen. Im Ergebnis wird hierdurch indessen nichts geändertDenn auch langfristige, auf vertrauensvollem Zusammenwirken beruhende Verträge können nach ständiger Rechtsprechung aus wichtigem Grunde auf gekündigt werden (Krausse^KaiCÄni-Lindenmaier,
 PatG 4* Aufl. § 9 Anm. 56 und die dort zitierte Rechtsprechung) . Um ein solches Dauerrechtsverhältnis handelt es sich im Streitfall, da sich die Li zenzeinräumung auf die Dauer der Laufzeit des Patents erstrecken sollte. Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, ist vom Berufungsgericht geprüft worden. Es hat ihn darin erblickt, daß die Geschäftsgrundlage für den Generallizenzvertrag, nämlich der von den Parteien vereinbarte Produktions- und Liefervertrag, durch die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung seitens der Klägerin in Portfall geraten und demzufolge dem Beklagten die Fortsetzung des Lizenzvertrages nicht mehr zu demutbar gewesen sei. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu erblicken. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß bei Dauerrechtsverhältnissen der wichtige Grund den Wegfall der Geschäftsgrundlage und die Unzu demutbarkeit umfassen kann (Soergel-Siebert, BGB 9- Aufl. § 242 Anm.247 m.Nachw.). Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht unter den von ihm im einzelnen dargelegten Umständen in der endgültigen Weigerung der Klägerin, dem Beklagten weiterhin Lieferungsaufträge zu erteilen, einen solchen Kündigungsgrund erblickt hat.
b)	Das Berufungsgericht hat hierbei nicht übersehen, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nur zur Lösung und Anpassung an die veränderten Umstände führen kann. Indessen ist es für den vorliegenden Streitfall der Überzeugung, daß allein die vollständige Lösung des Beklagten von den Vereinbarungen über die Generallizenz übrig geblieben sei, weil ein Pesthalten an der Einräumung der
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Generallizenz dem Beklagten nur unter der Voraussetzung einer Entschädigungsbereitschaft der Klägerin hätte zugenutet v/erden können. Biese sei indessen nach dem von der Klägerin eindeutig und mit aller Entschiedenheit vertretenen Hechtsstand£unkt nicht zu erwarten gewesen.
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, die Klägerin hätte sich notfalls zu einer Entschädigung bereit gefunden, wenn das Berufungsgericht von seinem richterlichen Pragerecht gemäß § 139 ZPO Gebrauch gemacht hätte, ist unbegründet. Die Revision übersieht, daß der rechtsgestaltende Akt einer Kündigung, die im Zeitpunkt, in welchem sie ausgesprochen wurde, berechtigt war, seine Wirksamkeit nicht durch ein späteres Verhalten des Kündigungsgegners nachträglich verlieren kann. Ob dem Beklagten ein Pesthalten an dem Generallizenzvertrag zuzu demuten war, konnte mithin ausschließlich unter Berücksichtigung des Standpunktes der Klägerin geprüft werden, den diese im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages durch den Beklagten eingenommen hat. Das hat das Berufungsgericht auch getan. Seine Feststellung (S. 56 Bü), daß eine Entschädigungsbereitschaft nach dem von der Klägerin eindeutig und mit aller Entschiedenheit vertretenen RechtsStandpunkt nicht zu erwarten gewesen sei, kann nur in dem Sinne verstanden werden, daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung diejenige Lage zugrunde gelegt hat, in der sich der Beklagte befand, als er die Kündigung des Vertrages aussprach. War der Beklagte aber in diesem Zeitpunkt berechtigt, den Lizenzvertrag zu kündigen, so kam der Vertrag durch diese Kündigung auch endgültig zur Auflösung. Für das Berufungsgericht bestand demzufolge keine Möglichkeit mehr, etwa noch eine Entschädigungsbereitschaft des Beklagten in einer späteren Zeit zu berücksichtigen. Auch die von der Revision behauptete angebliche Vergleichsbereitschaft der Klägerin während des Verlaufs des Rechtsstreits ist demnach
 
ohne rechtliche Bedeutung und berechtigt die Revision nicht zu der von ihr gemäß § 286 ZPO erhobenen Rüge. Die zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe auch in der mündlichen Verhandlung "stets unter Zurückweisung der Möglichkeit von Zahlungen für die Nutzung des Patents betont, es komme ihm auf die Feststellung seiner bedingungslosen, vollen, ausschließlichen und unbeschränkten Berechtigung an dem Patent an", soll ersichtlich nur eine Bestätigung seiner Annahme darsteilen, daß die Klägerin niemals eine Zahlungsbereitschaft gezeigt habe. Soweit dieser Hinweis die der Kündigung nachfolgende Zeit umfaßt, ist er nach dem Gesagten für die Entscheidung allerdings unerheblich.
c)	Die Revision ist schließlich der Auffassung, daß die Anerkennung eines wichtigen Grundes zur Kündigung durch den Beklagten auch deswegen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalte, weil das Berufungsgericht ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten für möglich gehalten habe und daher für die Revisionsinstanz zu unterstellen sei, daß die Klägerin zu dem aus ihren beiden Schreiben vom 1. Oktober 1956 hervorgehenden Verhalten vom Beklagten herausgefordert worden sei. Es dürfe aber ein wichtiger Grund zur Kündigung wegen eines vom Beklagten selbst in vertragswidx’iger Weise veranlaßten Verhaltens der Klägerin keinesfalls anerkannt werden.
Auch dieser Angriff der Revision ist unbegründet. Soweit das Berufungsgericht schuldhafte Vertragsverstöße des Beklagten im Hinblick auf die Vertriebsübertragung des von ihm neu entv/ickelten - der Klägerin allerdings zuvor angebotenen -Rillfit-Profilschneiders an die Firma Rüfm| und seine Mitwirkung bei einem von Rü^m über diesen Profilochneider veröffentlichten Aufsatz unterstellt hat, hat es ausdrücklich hervorgehoben (S. 55 unten B), dieses
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Verhalten könnte nichts daran ändern, daß die Geschäftsgrundlage für die Fortgewährung der Generallizenz ohne die Bereitschaft, den Beklagten irgendwie zu entschädigen, entfallen sei. Ein Festhalten an der Generallizenz habe daher, so legt das Berufungsgericht dar, dem Beklagten in jedem Falle nur unter der Voraussetzung einer Entschädigungsbereitschaft der Klägerin zugemutet werden können. Biese Ausführungen ergeben, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage der Unzu demutbarkeit das von ihm unterstellte Verhalten der Klägerin keineswegs unberücksichtigt gelassen hat. Es ist vielmehr der Auffassung, daß selbst bei Unterstellung eines schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten die vertragliche “OpfergrenzeM überschritten wäre, wenn dem Beklagten die unveränderte Erfüllung des Generallizenzvertrages ohne Leistung eines Entgeltes zugemutet würde. Auch dies ist eine weitgehend tatsächliche Würdigung, die möglich ist und gegen die Rechtsbedenken nicht bestehen. Der Hinweis des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten allenfalls Unterlassungs- bzw. Schadenersatzansprüche zuständen, kann nach dem Zusammenhang der Gründe keineswegs dahin verstanden werden, das Berufungsgericht habe die behaupteten Vertragsverstöße bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Lizenzvertrages überhaupt außer acht gelassen.
Bas Berufungsgericht hat durch diesen Hinweis vielmehr nur zun Ausdruck bringen wollen, daß sich etwaige aus dem geschilderten Verhalten des Beklagten ergebende Ansprüche nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits seien, sondern nur im Rahmen eines neuen Prozesses zwischen den Parteien geklärt werden könnten. Diese - rechtlich zutreffende - Auffassung des Berufungsgerichts hat mit der hier allein zur Entscheidung stehenden Frage, ob nämlich der Beklagte durch den Entzug einer Gegenleistung unverhältnismäßig stark beeinträchtigt ist und ihm aus diesem Grunde selbst bei Vorliegen eigenen Verschuldens in dem vom Berufungsgericht
 unterstellten Umfang ein Pesthalten an dem Lizenzvertrag nicht mehr zu demutbar ist, nichts zu tun.
Nach alledem ist die Revision in vollem Umfange unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zürückzuweisen.
Wilde
V/eiss
 Spreng
Pehle
 Ebel