daß die Losemappen der Lesezirkel als Y/crbungsträger benutzt werdcn0 Teils geschieht das - und zwar vorwiegend bei der örtlichen Werbung kleinerer Unternehmen von lokaler Bedeutung - durch Aufdruck der Y/erbotexte auf den Schutzu demschlägen der Lesemappen? Kataloge und dgl0 in die Happen zwischen SchutzUmschlag und Zeitschrift eingebettet wordene Lie letztere Form wird vorwiegend für die überörtliche Werbung verwendete Bor Gesamtumsatz der örtlichen und der überörtlichen Werbung ist annähernd gleiche Yror der Gründung der Beklagten bemühten sieh die Lesezirkel unter nehmen entweder selbst um Y/erbeaufträge und unterhielten zu diesem Zweck nicht selten eigene Y/er-beabteilungcn mit dem erforderlichen Ver.trctcrstab oder sie bedienten sich der Y/crbemittler? Mit Schreiben vom 9.e9o1954 nahm der Kläger erstmals gegen die Bestrebungen der Beklagten Stcllungc Kr warf ihr vor, sic wolle sich durch Abschluß der Ausschließlichkcitsvcr-cinbarungcii eine Monopolstellung verschaffen und andere Wcrbcmittlcr ausschalten und verstoße damit gegen die Dekartcllicrungsvorschrif teiio In einem'Rund schreiben von Ende.Oktober 1954 an alle Lesezirkel des Bundesgebiets vertrat er ebenfalls diesen Standpunkt und knüpfte daran die Aufforderung* seine Aufträge wie bisher unmittelbar anzunehmen und abzuwickeln0 Each mündlichen und schriftlichen Erörterungen mit dem-Kläger, die nicht zu einer Einigung führten«, trat die Beklagte in einem Rundschreiben vom io 12c 1954: an ihre.: Mit seiner-Klage hat der Kläger vorgetragen* die Beklagte sei allein zu dem Zweck gegründet worden* einer'kleinen Gruppe von Firmen das Monopol für die überörtliche Lcsozirkclwcrbung zu verschaffen. "bedient habco Ihre Firmenbezeichnung daß die Organisation schon bei ihrer täusche nämlich vor, Gründung von einer großen Zahl von Lesezirkeln getragen gewesen sci0 Ferner habe sic m einen Rundschreiben von 109ol954 v/ehrheits-widrig behauptet, daß sich bereits der überwiegende Teil der Lesezirkel des Bundesgebiets und Westberlins angeschlossen habCo Las Rundschreiben vom 1oi20 1954 enthalte einen gegen ihn, den Kläger,,, gerichteten Boykotte Lit der Klage hat der Kläger beantragt, der Beklagten zu untersagen b) Lesesirkelunternehnen zur Unterzeichnung einer schriftlichen Verpflichtung dahin aufzufordern, daß sie von den Kläger keine Aufträge der unter a) genannten Art direkt arnobnen oder mit diesem unmittelbar abwickeln werden, d) weitere Verträge mit Lesczirkelunternehmcn abzucchlic-3cn, welche eine A us s chli o ß li ch}:e i t s kl au s c 1 enthalten gemäß den Lustervortrag, der den Rundschreiben der Beklagten von 28o60i954 an die Losezirkclunternchncn dos Bundesgebiets beigefügt war, Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sic hat geltend gemacht, den Klageanträgen zu a) und b) fehle es insoweit am Rcchtsschutzbcdürfnis, als sie sich auf andere als die vertraglich gebundenen Lesezirkel bezögen, da das Rundschreiben von 1,12o1954 lediglich an die vertragli- chen Lesezirkel gerichtet gewesen seio Im übrigen werde de Kläger durch die.Beklagte in seiner Geschäftstätigkeit nicht wesentlich behindert, da er sich auch bei der überörtlichen Werbung als Werbemiltler betätigen könne, wobei er lediglich die Auf träge über die Beklagte leiten müsse, jedoch die handelsübliche Provision von 15 / erhalte» Bas Rundschreiben vom 1ö9c1954;sci ein Werbe-schreiben gewesen, dessen Inhalt, wie man ohne weiteres habe erkennen können, nicht wörtlich zu nehmen sei» Bas Rundschreiben vom 1«, 12«, 1954 bedeute keinen Boykott, sondern eine berechtigte Abwehr dagegen, daß der Kläger die vertraglich gebundenen Lesezirkel zu dem Vertragsbruch aufgefordert habe:«, Bas Landgericht hat den Klageanträgen zu a) und b) mit der Einschränkung stattgegoben, daß der Beklagten nicht Aufforderungen an Lesezirkel allgemein, sondern nur an ihre Vcrtragslcsczirkcl .untersagt werden,, Auch der Antrag zu d) hatte Erfolge Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgowiesen und die Kosten dos Rechtsstreits zu 1/3 dem Kläger, zu 2/3 der Beklagten aufcrlogto Gegen das Urteil dos Landgerichts hat die Beklagte Eerufung undder Kläger für den Ball des Erfolges der Berufung der Beklagten Eventualanschlußbcrufung eingelegt mit dem Antrag«, r>ic Beklagte hat Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt o Bas Berufungsgericht hat das Urteil des land-gcrichts abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie nicht bereits abgewiesen worden war» Bio Anschlußberufung des Klägers' wurde zurtic kgewiosenc Hit der Revision beantragte der Kläger« unter Aufhe-'bung des angefochtenen Urteils, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil dos Landgerichts zurückzuweisen r, hilfsv/eise nach dem Antrag der Evontualalisch! daß weder der Einzclvertrag zwischen der Beklagten und dem ihr angcschlosscncn Lesezirkel wegen der in demselben enthaltenen Ausschlioßlichkcitsklausel gegen die Vorschriften des Gesetzes Nr. 56 verstößt? Dio Revision ist der Auffassung, daß dem Klageantrag ohne Erörterung kartcllrochtlichcr Fragen schon nach § 1 UY/G- stattzugeben scic fas Berufungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 1 U\7G- verneinte Schon bei Anbahnung ihrer Verträge mit den Icsezirkel-untcrnchmen habe sich die Beklagte unlauterer Iliticl bed lent o So habe sic im Y/c rb e schreiben vom Io September 1954 behauptet, die überwiegende Zahl der Lesezirkel in der Bundesrepublik und Westberlin hätten sich der Beklagten bereits angcschlosscn, was unwahr gewesen soi0 Auch habe die Beklagte dadurch den Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt, nämlich den«, sic könne den Lesezirkeln eine besonders große LIengc von überörtlichen Werbeaufträgen und demit besonders erwünschte und anhaltende Einnahmequellen bieten«, furch diese Angabe sei der Verkehr auch über die Verhältnis,sc dos Mitwettbewerbers, hier des Klägers, irregoführt wordene- fas sei unzulässig gewesene Darüber hinaus sei der Empfänger dieser Mitteilung i.n den Glauben versetzt worden«, er laufe Gefahr, die Berücksichtigung gerade bei diesen Aufträgen und damit eine beachtliche Einnahmequelle zu verlieren«, wenn er sich nicht bereit finde? den ihm gebotenen Vertrag absu£chließen0 Darin liege-eine Beeinflussung des Willens der angesprochenen Lesezirkel«, der auf eine Ausschließung des Klägers vom Wettbewerb gerichtet gewesen seic fas Berufungsgericht hätte also Boykott bejahen müssen«, jedenfalls aber dürfe sich die Beklagte nicht auf die unlauter zustande gekommenen Verträge berufene fieses Vorbringen der Revision ist nicht geeignet«, eine Verurteilung der Beklagten herbeizufuhren«, a) An einem Boykott im Sinne des § 1 UWG fehlt es schon * 3siegen, weil die Beklagte bei Anbahnung ihrc^*^Verträge den Kläger weder genannt* noch zu dem Boykott gegen ihn auf-gefordert hat* also die tatbcstaiidsmäßig erforderliche Dreiteilung in Eoykotticror* Boykottierten und Adressaten der Verrufserklärung fehlt (BG-HZ 19* 72) 0 b) Soweit der Kläger etwa geltend machen will* daß die bei der Anbahnung dos Vertragsabschlusses angewandten unlauteren Mittel noch heute mit der folge nachwirken* daß die Vertragspartner auch jetzt noch in ihrem Entschluß beeinflußt würden* könnte er damit eine Verurteilung der Beklagten nicht erreichen« Denn selbst wenn man unterstellt* daß die in frage stehenden Verträge mit den Losczirkolunternehmcn in unlauterer Weise zustande gekommen sind* würde daraus der Kläger keine unmittelbaren fechte ablcitcn können* da die Verträge deswegen nicht nichtig sind und daher im Verhältnis der Vertragspartner nicht ohne Folgen sein können« c) Bas Vorbringen dos Klägers* die Ausschließlich-': keitsabreden der Beklagten seien unter Anwendung unlauterer* do ho hier* gegen §§ 1*3 WG verstoßender Mittel zustandegekommen* mußte auch insoweit erfolglos bleiben* als der Kläger damit dartun will* die Beklagte ihrerseits dürfe aus diesen Abreden gegenüber den Mitbewerbern* also auch gegenüber ihm* dem Kläger* keine Hechte her leiten* und er habe deshalb einen ■Ansprücji gegen sic* die Versendung seiner Rundschreiben auch an ihre Vertragsfirmen und seine weitere Beteiligung am Wettbewerb im Verhältnis zu diesen firmen zu dulden« daß ein irgendwie ins Gewicht fallender Prozentsatz der Vertrags-Icseziihcol der Beklagten sich gerade durch die unlauteren Rittcl der Beklagten zu dem Vortragsabschluß habe bestimmen lassen« Bei diesen für, die Revisionsinstanz bindenden Peststellungen des Berufungsgerichts fehlt nämlich die rechtliche Qualifikation der zwischen der Beklagten und den Lcsczirkcluntcrnehmen geschlossenen Verträge als Pachtverträge sei falsche Ein Eingehen auf dieses Revisionsvorbringen erübrigt sich jedoch, da die Frage der^Rechtsnatur der die Auscchiießlichkoitsklausel. a) § 18 GV/B geht von der Wirksamkeit bestehender und - wie hier - formgültig vereinbarter (§ 34 GV/B) Ausschließlichkoitsklauseln ausc Bas Gericht ist daher an die Wirksamkeit dieser Klauseln solange 'gebunden, bis durch die zuständigen Stollen Gegenteiliges festgcstcllt ist (vgl« Müller-Hcnncberg/Gchwe.rtz, Komm, zu dem GV/B § 18 Anmc 56 )„ Ba der Kläger nicht geltend gemacht hat* daß die Kartcllbehördo gemäß § 18 GV/B bereits eingeschritten sei* mußten bei der Prüfung der Klageanträge die Vertragsklauseln als wirksam betrachtet werden. b.) Anders verhält es sich indes* soweit die Revision geltend macht* die Beklagte verstoße gegen § 26 GWB« Bas Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen* ob die Beklagte ein "marktbeherrschciidcs" Unternehmen ist* und ausgeführt* bedenklich und verbotswidrig werde ihre Machtstellung nur dann* wenn sie durch unlautere Mittel erlangt worden wäre; das sei aber bei der Beklagten nicht der Fall gewesen, V* Ob nach dein Vorbringen doe Klägers die Beklagte ein narktbcherrsehendes Unternehmen im Sinne des § 26 G-YvB ist und ob die Beklagte den Kläger unmittelbar oder mittelbar durch ihre Ausschlicßlichkeitsklauseln unbillig behindert (§ 26 Abs» 2 GY/B);. Y/ärc die in den bisherigen Verträgen enthaltene Aus-sehlicßlichkeitsklauscl auf Grund der Vorschrift des § '26 GrY/B unwirksam^ so würde sich bereits aus § 55 GY/B ein Anspruch.auf Unterlassung künftiger Vertragsklauseln ergebc2i; zu demindest würde der Klagoanspruch zu d) gemäß § 825 Abs« 2 BGB, §§ 55f 26 GEB begründet sein können« Bas gleiche gilt für die Ansprüche zu a) und b);0 Die Entscheidung über die Klagcansprücho ist also von einer Entscheidung abhängige, die nach § 26 GY/B zu treffen ist« hängt aber die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder teilweise von einer nach dein GY/B zu treffenden Entscheidung ab? Die Aussetzung des Verfahrens seist danach eine anschließende rechtliche Prüfung der von der Revision in erster Linie zur Begründung der Klageanträge vorgetragenen rein wettbewerblichen Klagebehauptungen voraus« Insoweit ist alsoy wenn auch noch nicht urteilsrcäßig und nicht mit bindender Wirkung; vorweg eine sachliche Entscheidung zu treffen» Über das den Gegenstand der weiteren kartellrccht-liehen Klagebegründung bildende Rechtsverhältnis hat aufgrand einer von der einen oder anderen Partei zu erhebenden Peststellungsklage das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Kartellgericht zu entscheiden» Aus dieser für das aussetzende Gericht bindenden Entscheidung folgt dann ohne weiteres ? Auch wenn - wie hier - der Rechtsstreit ohne die allein noch offen gebliebene kartellrechtliche Klagegrundlage zur Entscheidung reif wäre und die Entscheidung in diesem Sinne ’’ganz11 von einer Entscheidung nach dem Karteilgesetz abhängt ?
X_ZR_ _ 8/58 2512 O'G B e s chi u ß In dem Rechtsstreit des Werbeleiters Herbert traß.e - Prozeßbevollmächtigteri Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt g e g e n Beklagte und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Profß Dr0 ■ Karlsruhe - hat der krste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd 1 i c lie Ve rh and 1 un g d e r B und o s r i c h t c r Br 0 von 1 o 0 Juli 1959 unter Mit\virkung Bock? Dr0 Krugcn-IIioland, Br0 Spreng. Jungbluth. und Pehle folgenden Beschluß.erlassene Gemäß § 96 Abs«, 2 GWB wird das Verfahren ausgesetzto ~ 2 ~ G r ü n d eg 1,0 Beide Parteien sind auf dem Gebiet der LeseZirkelWerbung tätige Liese Art der Werbung bestellt dariai? daß die Losemappen der Lesezirkel als Y/crbungsträger benutzt werdcn0 Teils geschieht das - und zwar vorwiegend bei der örtlichen Werbung kleinerer Unternehmen von lokaler Bedeutung - durch Aufdruck der Y/erbotexte auf den Schutzu demschlägen der Lesemappen? teils durch die Aufklcbe- oder Beiheftwerbung? bei der werbewirksam gestaltete sog» "Klcinplakato” auf die Schutzu demschläge aufgeklebt oder Prospekte? Kataloge und dgl0 in die Happen zwischen SchutzUmschlag und Zeitschrift eingebettet wordene Lie letztere Form wird vorwiegend für die überörtliche Werbung verwendete Bor Gesamtumsatz der örtlichen und der überörtlichen Werbung ist annähernd gleiche Yror der Gründung der Beklagten bemühten sieh die Lesezirkel unter nehmen entweder selbst um Y/erbeaufträge und unterhielten zu diesem Zweck nicht selten eigene Y/er-beabteilungcn mit dem erforderlichen Ver.trctcrstab oder sie bedienten sich der Y/crbemittler? von denen sich einige? wie auch der Kläger, auf die Losczirkclwcrbung spezialisiert hatten» Im Juni 1954 gründeten drei solcher Mittlcrfirmen? die zu dem Teil auch eigene Lesezirkel unterhielten? die Beklagte«, Sie verfolgten? wie der Goscllschaftsvertrag und verschiedene an alle Lesezirkel des Bundesgebiets gerichtete Rundschreiben zu dem Ausdruck brachten? das Ziel? der überörtlichen Aufklebe- und Ecihcf'tworbung durch eine zweckmäßigere Organisation zun Eutzen sowohl der Lesezirkel als.auch der Y/erb up g treib enden einen neuen Auftrieb zu geben» In ihren Rundschreiben schlag die Beklagte den lesezi.r.--kcluntcrnehmcn vor, ihr das alleinige Hecht zur Vor-nittlung von Vcrbcaufträgen zu übertragen und sich zu verpflichten, unmittelbar eingehende Aufträge nur über sic9 die Beklagte, abzuwickcln& Sic verband damit die Aufiordc-rungj, einen dem ersten Rundschreiben boigefügten LIustcrvcrtrag? der diese Vereinbarung vorsah, unterzeichnet zurückzusendeno J.n diesem Vertragsentwurf heißt es ua a<>■% i Her Lo-Zc (= Lesezirkel) überträgt der Ao-Iä (= A(^ GmbH) nige Recht, ihm übero^Ti^c \^rbeauf'träge (Aufklobc-uncl Beiheftung) im eigenen I'amen und für eigene Rechnung zu vermitteln«. § 9 Der Lc-Z0 verpflichtet sich? 0 o.o 6c jede - direkt oder indirekt - zu ihm gelangte Anfrage , Information oder Korrespondenz, die auf überörtliche Aufträge hindeutet, umgehend an die Ao-Vo v;citcrzuleitcn0 Bas Angebot selbst bzw0 die Beantwortung der Anfrage obliegt der Ac-*v0 pür einen etwaigen Zwischenbescheid bedient eich der Lo-Zo der ihn von der Ac~Vc zur Verfügung gestellten Formulare.* Per Aufforderung kamen zahlreiche Lesezirkeluntcrnehmcn nach* Bis Januar 1957 haben sich 318 von den in der .Bunde republik insgesamt vorhandenen 73o Iesczirkeln der Beklag angcschlosscn? die Zahl der von ihnen herausgegebenen Ers mappen beträgt 72 ooo gegenüber einer Gesamtzahl von etwa 2oo ooo in der Eundesrcpubliko Der Geschäftsgang der Beklagten vollzieht sich in der Weise, daß sic mit Hjnfc ihrer Gesollschaftcrfirmcn, deren Zahl inzwischen auf 6 gestiegen ist, überörtliche Yfarbcauftrüge hercinholt, mit den Alcrbungtrcibenden im eigenen ITamcn abschließt und als dann die in Präge kommenden Vertragslesczirkcl mit der Lurchführung beauftragt Mitunter gibt sie die Aufträge auf Wunsch der Kunden auch an nicht vertraglich gebundene Lesezirkel weiter und betätigt sich insoweit als Worbe-mittlerin«, Von der jeweiligen Auftragssumme erhält der Vertragslesezirkcl 60 der nicht gebundene Lesezirkel 55 $ und die vermittelnde Goscllschafterfirma 15 während der Restbetrag der Beklagten verbleibt«. Mit Schreiben vom 9.e9o1954 nahm der Kläger erstmals gegen die Bestrebungen der Beklagten Stcllungc Kr warf ihr vor, sic wolle sich durch Abschluß der Ausschließlichkcitsvcr-cinbarungcii eine Monopolstellung verschaffen und andere Wcrbcmittlcr ausschalten und verstoße damit gegen die Dekartcllicrungsvorschrif teiio In einem'Rund schreiben von Ende.Oktober 1954 an alle Lesezirkel des Bundesgebiets vertrat er ebenfalls diesen Standpunkt und knüpfte daran die Aufforderung* seine Aufträge wie bisher unmittelbar anzunehmen und abzuwickeln0 Each mündlichen und schriftlichen Erörterungen mit dem-Kläger, die nicht zu einer Einigung führten«, trat die Beklagte in einem Rundschreiben vom io 12c 1954: an ihre.: Vertragslesezirkcl der Auffassung des Klägers von der Verbotswidrigkeit der Musterverträge entgegen und bat sic unter Hinweis auf die vertraglichen Bestimmungen* unmittelbare Aufträge des Klägers - abgesehen von Wiederholungsaufträgen einer Firma ~ abzu- ■ lehnen und eine dem Rundschreiben beigefügte Verpflichtungcerklärung dieses Inhalts zu unterzeichnen* Mit seiner-Klage hat der Kläger vorgetragen* die Beklagte sei allein zu dem Zweck gegründet worden* einer'kleinen Gruppe von Firmen das Monopol für die überörtliche Lcsozirkclwcrbung zu verschaffen. Las sei ihr in weitgehendem Maße gelungene Hinzu komme* daß die Beklagte sich zur Erlangung ihrer Machtstellung wottbcwerbsfrender Mittel 5 "bedient habco Ihre Firmenbezeichnung daß die Organisation schon bei ihrer täusche nämlich vor, Gründung von einer großen Zahl von Lesezirkeln getragen gewesen sci0 Ferner habe sic m einen Rundschreiben von 109ol954 v/ehrheits-widrig behauptet, daß sich bereits der überwiegende Teil der Lesezirkel des Bundesgebiets und Westberlins angeschlossen habCo Las Rundschreiben vom 1oi20 1954 enthalte einen gegen ihn, den Kläger,,, gerichteten Boykotte Lit der Klage hat der Kläger beantragt, der Beklagten zu untersagen a) Losezirkclunternchncn aufzufordern, überörtliche Aufträge durch Eeihcftcn und Anbringen von Vcrbematcrial in Lesczirkclnappen nicht mehr von dem Kläger ansimchnon* b) Lesesirkelunternehnen zur Unterzeichnung einer schriftlichen Verpflichtung dahin aufzufordern, daß sie von den Kläger keine Aufträge der unter a) genannten Art direkt arnobnen oder mit diesem unmittelbar abwickeln werden, r> die Firma 11A GmbH” zu fülifeTT d) weitere Verträge mit Lesczirkelunternehmcn abzucchlic-3cn, welche eine A us s chli o ß li ch}:e i t s kl au s c 1 enthalten gemäß den Lustervortrag, der den Rundschreiben der Beklagten von 28o60i954 an die Losezirkclunternchncn dos Bundesgebiets beigefügt war, a) der. Beklagten bei Leidung 'einer für jeden Fall der-Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe zu untersagen., in Rundschreiben an sämtliche Verbemittier des Bundesgebiets die Behauptung aufzustellen, die überwiegende Zahl der Lesezirkel in westdeutschen Bundesgebiet und von Westberlin hätten sich der Beklagten engoschlossen 5 b) die Beklagte zu verurteilen, durch Rundschreiben an sämtliche Wcrbenittlcr dos Bundesgebiets die unter a) erwähnte unrichtige Behauptung richtig zu stellen* \ «V, “ « 6 Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sic hat geltend gemacht, den Klageanträgen zu a) und b) fehle es insoweit am Rcchtsschutzbcdürfnis, als sie sich auf andere als die vertraglich gebundenen Lesezirkel bezögen, da das Rundschreiben von 1,12o1954 lediglich an die vertragli- chen Lesezirkel gerichtet gewesen seio Im übrigen werde de Kläger durch die.Beklagte in seiner Geschäftstätigkeit nicht wesentlich behindert, da er sich auch bei der überörtlichen Werbung als Werbemiltler betätigen könne, wobei er lediglich die Auf träge über die Beklagte leiten müsse, jedoch die handelsübliche Provision von 15 / erhalte» Bas Rundschreiben vom 1ö9c1954;sci ein Werbe-schreiben gewesen, dessen Inhalt, wie man ohne weiteres habe erkennen können, nicht wörtlich zu nehmen sei» Bas Rundschreiben vom 1«, 12«, 1954 bedeute keinen Boykott, sondern eine berechtigte Abwehr dagegen, daß der Kläger die vertraglich gebundenen Lesezirkel zu dem Vertragsbruch aufgefordert habe:«, Bas Landgericht hat den Klageanträgen zu a) und b) mit der Einschränkung stattgegoben, daß der Beklagten nicht Aufforderungen an Lesezirkel allgemein, sondern nur an ihre Vcrtragslcsczirkcl .untersagt werden,, Auch der Antrag zu d) hatte Erfolge Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgowiesen und die Kosten dos Rechtsstreits zu 1/3 dem Kläger, zu 2/3 der Beklagten aufcrlogto Gegen das Urteil dos Landgerichts hat die Beklagte Eerufung undder Kläger für den Ball des Erfolges der Berufung der Beklagten Eventualanschlußbcrufung eingelegt mit dem Antrag«, die Beklagte zu verurteilen, während der Bauer der Gültigkeit der zwischen ihr und den Lesezirkeln im Bundesgebiet abgeschlossenen Verträge mit Ausschlicßlichkeitsklauseln überörtliche - 7 ~ V/erbcauftrüge an die ihr cngcschlossencn Lesezirkel, die der Kläger vermittelt oder vergibt, von den J.lager zu den Provisionen, die die Beklagte an ihre eigenen Vertreterfirmen zahlt, anzunebnen und durchzuf Uhren* r>ic Beklagte hat Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt o Bas Berufungsgericht hat das Urteil des land-gcrichts abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie nicht bereits abgewiesen worden war» Bio Anschlußberufung des Klägers' wurde zurtic kgewiosenc Hit der Revision beantragte der Kläger« unter Aufhe-'bung des angefochtenen Urteils, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil dos Landgerichts zurückzuweisen r, hilfsv/eise nach dem Antrag der Evontualalisch! ußbe ruf ung zu erkennen, hilfsweise die Sache zur weiteren Verhandlung' und Entscheidung an das Berufungsgericht z u r ü c k z u v e r w e i s e n o Bic Beklagte stellte den Antrag, die Revision zurück-zuweisen.c lio Bio Revision des Klägers ist zulässig, eine abschließende Entscheidung jedoch nicht möglich» 1c Bor Revisionskläger bittet zunächst um Nachprüfung der Zulässigkeit der Berufung» weder in der Berufung nocli in ihrer Begründung sei der nach § 519 Abs« ZPO erforderliche Berufungsantrag enthalten gewesen, die Berufung hätte daher al3 unzulässig verworfen werden mussciio Bic Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit der Berufung sind nicht begründete § 519 Z10 v ^ - 8 fordert zwar einen Berufungsantrag innerhalb der Beru-fujigsbcgründujigsfristc Es bedarf jedoch keines förmlichen,; von dem üblichen Inhalt der Schrift zu sondernden Antrages, wenn nur aus dem Inhalt des Schriftstückes deutlich zu entnehmen ist? in welchem Umfange und mit welchem ziele das Urteil aigcfochten wird (ständige Rechtsprechung? vgl.? Stcin/Jonas/Pohlc zu § 519 Ann0 1 mit Hinweisen).o Diesem Erfordernis genügte die Berufungsbegründung;; da in ihr die zur Verurteilung führenden Erwägungen des Landgerichts in vollem Umfange an-gcfochtcn waren und darüber hinaus ausdrücklich geltend gemacht worden ist? daß die üntcrlassungsansprüchc nach a) und b) teils unzulässig^ teils unbegründet seien« Die Berufungsbegründung der Beklagten konnte bei vernünftiger Betrachtung nur als auf die gesamte Klageabweisung hinzielend angesehen-werden* ließ also keinerlei Zweifel über den Antragswillen der Beklagten,, Uic a uch bruar der Kläger in der Berufungserwiderung vom 60 Ec-1956 anerkannt hat, läßt sich aus den Ausführun- gen' der Berufungsbegründung entnehmen,; daß das landge-- sichtliche Urteil? soweit es zur Verurteilung gelangt ist? in vollem Umfang angofochten worden ist« 20 Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen? daß weder der Einzclvertrag zwischen der Beklagten und dem ihr angcschlosscncn Lesezirkel wegen der in demselben enthaltenen Ausschlioßlichkcitsklausel gegen die Vorschriften des Gesetzes Nr. 56 verstößt? noch die Absprache im Gescllschaftsvertrag der Beklagten und die den Gescllschaftszwock entsprechende Zusammenarbeit mit zahlreichen? durch gleichlautende Ausschlicßlichkeits-verträge gebundenen Lesezirkeln« Auch der Vcrlctzungs-tatbcstand des Boykotts und der Diskriminierung sei rieht gegeben« Schließlich kenne der Beklagten auch nicht der Vorwurf des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gonacht worden« Dio Revision ist der Auffassung, daß dem Klageantrag ohne Erörterung kartcllrochtlichcr Fragen schon nach § 1 UY/G- stattzugeben scic fas Berufungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 1 U\7G- verneinte Schon bei Anbahnung ihrer Verträge mit den Icsezirkel-untcrnchmen habe sich die Beklagte unlauterer Iliticl bed lent o So habe sic im Y/c rb e schreiben vom Io September 1954 behauptet, die überwiegende Zahl der Lesezirkel in der Bundesrepublik und Westberlin hätten sich der Beklagten bereits angcschlosscn, was unwahr gewesen soi0 Auch habe die Beklagte dadurch den Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt, nämlich den«, sic könne den Lesezirkeln eine besonders große LIengc von überörtlichen Werbeaufträgen und demit besonders erwünschte und anhaltende Einnahmequellen bieten«, furch diese Angabe sei der Verkehr auch über die Verhältnis,sc dos Mitwettbewerbers, hier des Klägers, irregoführt wordene- fas sei unzulässig gewesene Darüber hinaus sei der Empfänger dieser Mitteilung i.n den Glauben versetzt worden«, er laufe Gefahr, die Berücksichtigung gerade bei diesen Aufträgen und damit eine beachtliche Einnahmequelle zu verlieren«, wenn er sich nicht bereit finde? den ihm gebotenen Vertrag absu£chließen0 Darin liege-eine Beeinflussung des Willens der angesprochenen Lesezirkel«, der auf eine Ausschließung des Klägers vom Wettbewerb gerichtet gewesen seic fas Berufungsgericht hätte also Boykott bejahen müssen«, jedenfalls aber dürfe sich die Beklagte nicht auf die unlauter zustande gekommenen Verträge berufene fieses Vorbringen der Revision ist nicht geeignet«, eine Verurteilung der Beklagten herbeizufuhren«, a) An einem Boykott im Sinne des § 1 UWG fehlt es schon * 3siegen, weil die Beklagte bei Anbahnung ihrc^*^Verträge den Kläger weder genannt* noch zu dem Boykott gegen ihn auf-gefordert hat* also die tatbcstaiidsmäßig erforderliche Dreiteilung in Eoykotticror* Boykottierten und Adressaten der Verrufserklärung fehlt (BG-HZ 19* 72) 0 b) Soweit der Kläger etwa geltend machen will* daß die bei der Anbahnung dos Vertragsabschlusses angewandten unlauteren Mittel noch heute mit der folge nachwirken* daß die Vertragspartner auch jetzt noch in ihrem Entschluß beeinflußt würden* könnte er damit eine Verurteilung der Beklagten nicht erreichen« Denn selbst wenn man unterstellt* daß die in frage stehenden Verträge mit den Losczirkolunternehmcn in unlauterer Weise zustande gekommen sind* würde daraus der Kläger keine unmittelbaren fechte ablcitcn können* da die Verträge deswegen nicht nichtig sind und daher im Verhältnis der Vertragspartner nicht ohne Folgen sein können« Eie A.ufforderung der Beklagten an ihre Vertragspartner zur Vertragstreue mit der folge des teilweisen Ausschlusses des Klägers von .G-oschäftsbcZiehungen zu diesen kann daher* solange von der Wirksamkeit der vertraglichen Bindungen su sgegangen werden muß* nicht unzulässig sein« c) Bas Vorbringen dos Klägers* die Ausschließlich-': keitsabreden der Beklagten seien unter Anwendung unlauterer* do ho hier* gegen §§ 1*3 WG verstoßender Mittel zustandegekommen* mußte auch insoweit erfolglos bleiben* als der Kläger damit dartun will* die Beklagte ihrerseits dürfe aus diesen Abreden gegenüber den Mitbewerbern* also auch gegenüber ihm* dem Kläger* keine Hechte her leiten* und er habe deshalb einen ■Ansprücji gegen sic* die Versendung seiner Rundschreiben auch an ihre Vertragsfirmen und seine weitere Beteiligung am Wettbewerb im Verhältnis zu diesen firmen zu dulden« i - Rechtlich würde dieser Anspruch sich als ein solcher aus § 1 UWG i oVoJiio § 249 BGB qualifiziei-cn? wo hoi der zu leistende Schadensersatz darin bestehen wurde? daß die Beklagte gegenüber dem Kläger aus den Verträgen mit den lesezirkelunternehmen keine Rechte hcrlcitcn dürfte« Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang ausgesprochen ? daß die Anv/cndujig des § 249 BGB nicht dazu führen könne? dem Schädiger eine Handlung? zu deren Vornahme er an und für sich berechtigt wäre? nur deshalb zu verbieten? weil die Einhaltung dieses Verbots der Beseitigung eines Zustandes dienen kann? den der Schädiger durch andere Handlungen rechtswidrig gcschaf-ten hat (BGH 3 = 11.1951 - GET® 1952y 511, 514 - Urkül'sch). Einer abschließenden Erörterung? ob dieser Grundsatz auch im vorliegenden Ball durchgreifen würde oder ob unter den Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Klagcan-sprüchc begründet wären? bedarf cs .indes nicht« Voraussetzung eines Anspruches wäre? daß die Beklagte bei Anbahnung ihrer Vertragsbeziehungen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen? also insbesondere eine irreführende Werbung getrieben hätte« Bas Berufungsgericht hat aber hierzu - wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang - in von der Revision nicht angegriffener Weise festgestellt? daß die von der Revision aufgegriffenon Behauptungen zwar nicht zu billigen seien? aber im geschäftlichen Verkehr erfahrungsgemäß nicht wörtlich genommen werden und deshalb als übertreibende Werbebehauptungen anzusehen seien« Im übrigen könne nicht angenommen werden? daß ein irgendwie ins Gewicht fallender Prozentsatz der Vertrags-Icseziihcol der Beklagten sich gerade durch die unlauteren Rittcl der Beklagten zu dem Vortragsabschluß habe bestimmen lassen« Bei diesen für, die Revisionsinstanz bindenden Peststellungen des Berufungsgerichts fehlt V * 12 ~ es schon tatbcstandsmäßig an einem Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb0 Sonstige Gründe,- die die Untorlassungsansprüche im Hinblick auf dieses Gesotz oder die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches als begründet erscheinen lassen könnten, sind weder vorgebracht noch ersichtlich»' Die Revision konnte also, soweit sie in erster Linie auf eine Verletzung des § 1 UWG gestützt war,, keinen Erfolg haben.» 3o Das Berufungsgericht hat auch einen Verstoß gegen das Uiütärregierungsgesetz Nr« .36 verneint» Die Revision rügt die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen als rechtsfchlcrhafto Schon der Ausgangspunkt der Überlegungen dos Borufungsurtoils,.. nämlich die rechtliche Qualifikation der zwischen der Beklagten und den Lcsczirkcluntcrnehmen geschlossenen Verträge als Pachtverträge sei falsche Ein Eingehen auf dieses Revisionsvorbringen erübrigt sich jedoch, da die Frage der^Rechtsnatur der die Auscchiießlichkoitsklausel. enthaltenden Verträge nur im Zusammenhang mit der Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Gesetz gegen' Wettbewerbsbeschränkungen Bedeutung haben könnte, der Senat insoweit aber an einer. Beurteilung gehindert ist». Die in die Zukunft reichenden Unterlaßsujigsr.nsprüche sind nicht mehr nach den liili-tärrcgiorungsgcsctz ITr0 56, sondern nach dem nach Erlaß des Eerufungsurtcil in Kraft getretenen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilen (EGHZ 9, 1ol)c Each diesem Gesetz sind für die Entscheidung über diese Ansprüche die Kartellgerichto ausschließlich zuständig 13 - (§ 91 Absc 1 GV/B) 9 wobei dann. wenn die Enischeidung eines anderen Rechtsstreits in einer vorgrciflichcn kartellrcclitlichen Frage abhängig der Rechtsstreit gemäß § 96 Abs* 2 GVB bis zur Eniselieidung des Kar- tellgerichis über diese Frage auszusetzen ist® 4o Die Revision ist, weiter der Meinung., daß das Berufungsurteil auch, im Hinblick auf-die Vorschriften der §§ 18s 26 GWB keinen Bestand haben könne0 a) § 18 GV/B geht von der Wirksamkeit bestehender und - wie hier - formgültig vereinbarter (§ 34 GV/B) Ausschließlichkoitsklauseln ausc Bas Gericht ist daher an die Wirksamkeit dieser Klauseln solange 'gebunden, bis durch die zuständigen Stollen Gegenteiliges festgcstcllt ist (vgl« Müller-Hcnncberg/Gchwe.rtz, Komm, zu dem GV/B § 18 Anmc 56 )„ Ba der Kläger nicht geltend gemacht hat* daß die Kartcllbehördo gemäß § 18 GV/B bereits eingeschritten sei* mußten bei der Prüfung der Klageanträge die Vertragsklauseln als wirksam betrachtet werden. Solange die Vertragsklauseln aber nach § 18 GWB wirksam bleiben,können mit Rücksicht auf diese gesetzliche Vorschrift, auch künftige gleichartige Klauseln in vorliegenden Verfahren nicht untersagt werden. Insoweit wäre also für eine Aussetzung nach § 96 Abs, 2 GWB kein Raum, b.) Anders verhält es sich indes* soweit die Revision geltend macht* die Beklagte verstoße gegen § 26 GWB« Bas Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen* ob die Beklagte ein "marktbeherrschciidcs" Unternehmen ist* und ausgeführt* bedenklich und verbotswidrig werde ihre Machtstellung nur dann* wenn sie durch unlautere Mittel erlangt worden wäre; das sei aber bei der Beklagten nicht der Fall gewesen, V* - u - Ob nach dein Vorbringen doe Klägers die Beklagte ein narktbcherrsehendes Unternehmen im Sinne des § 26 G-YvB ist und ob die Beklagte den Kläger unmittelbar oder mittelbar durch ihre Ausschlicßlichkeitsklauseln unbillig behindert (§ 26 Abs» 2 GY/B);. ist der Nachprüfung durch den erkennenden Senat entzogen« Y/ärc die in den bisherigen Verträgen enthaltene Aus-sehlicßlichkeitsklauscl auf Grund der Vorschrift des § '26 GrY/B unwirksam^ so würde sich bereits aus § 55 GY/B ein Anspruch.auf Unterlassung künftiger Vertragsklauseln ergebc2i; zu demindest würde der Klagoanspruch zu d) gemäß § 825 Abs« 2 BGB, §§ 55f 26 GEB begründet sein können« Bas gleiche gilt für die Ansprüche zu a) und b);0 Die Entscheidung über die Klagcansprücho ist also von einer Entscheidung abhängige, die nach § 26 GY/B zu treffen ist« hängt aber die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder teilweise von einer nach dein GY/B zu treffenden Entscheidung ab? so ist das Vorfahren auszusotzon zur Entscheidung durch die nach dem GY.B zuständige iV) q ry L tolle (5 96 CrV.3 - 3611 9 « 1958 GE IR G'r) La macht cs keinen Unterschied? ob die Entscheidung? die nach dem Kartcllgcsctz zu troffen ist? nur eine die. Elagcbcgründung oder die Einwendungen der Beklagten betreffende "Vorfrage” im Sinne eines vorgreifliehen Rechtsverhältnisses oder aber eine weitere tatsächliche und rechtliche Begründung des Itlagcanspruchcs zu dem Gegenstand hat« Rechtfertigt - wie in vorliegenden Fall - der vorgetragene Ybttbcv/erbstatbestand (§ 1. UTTG) das Klage-begehren nicht und ist deshalb der Rechtsstreit wegen des weiter;-vorgebrachten kartcllrochtlichen Tatbcstc.ndof3f auf den die Klage auch gestützt wird, noch nicht zur Entscheidung reif? so muß das Gericht den Rechtsstreit nach § 96 Abso 2 GY/B aussetzen* es kann über die nunmehr zu prüfende kartollrochtliclio Klagegrund läge nicht selbst ent- scheiden. Die Aussetzung des Verfahrens seist danach eine anschließende rechtliche Prüfung der von der Revision in erster Linie zur Begründung der Klageanträge vorgetragenen rein wettbewerblichen Klagebehauptungen voraus« Insoweit ist alsoy wenn auch noch nicht urteilsrcäßig und nicht mit bindender Wirkung; vorweg eine sachliche Entscheidung zu treffen» Über das den Gegenstand der weiteren kartellrccht-liehen Klagebegründung bildende Rechtsverhältnis hat aufgrand einer von der einen oder anderen Partei zu erhebenden Peststellungsklage das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Kartellgericht zu entscheiden» Aus dieser für das aussetzende Gericht bindenden Entscheidung folgt dann ohne weiteres ? ob die in dem ausgesetzten Rechtsstreit anhängig gebliebenen Unterlassungsansprüche begründet sind <, Auch wenn - wie hier - der Rechtsstreit ohne die allein noch offen gebliebene kartellrechtliche Klagegrundlage zur Entscheidung reif wäre und die Entscheidung in diesem Sinne ’’ganz11 von einer Entscheidung nach dem Karteilgesetz abhängt ? ist weder eine Verweisung noch eine Zurückverweisung möglich^ sondern die Aussetzung vorgeschrieben«. Es war daher zu beschließen wie Bock Prau Bundesrichterin Pro Krüger-Nieland ist wegen Ortsabwesenheit an der Leistung der Unterschrift verhindert. Bock nach § 96 Abs 0 2 GV/B zwingend geschehen» Spreng Jungbluth Pehle ■v*. ' 4 - 1