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BGH · t ZR 8/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: t ZR 8/56

a) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte in Ziffer 2 verurteilt worden ist, für ihre Arzneimittel oder für Arzneimittel anderer Hersteller und Großhändler durch Hausbesuch bei Laien in der Weise zu werben, daß sie diesen die von Ernst jr« verfaßte Broschüre HPrak~ Die Klägerin (I(___ eoVo) behauptet, der Beklagten übten bei ihren Besuchen Heilkunde auso Sie würden sich von den Besuchten deren Beschwerden und Krankheiten schildern lassen oder auch von sich aus das Vorliegen einer bestimmten Krankheit behaupten und ohne Zutun der Besuchten Kräutersäfte und sonstige Heilmittel, insbesondere auch langfristige Kuren zusaramensteilen und auf diese Weise die Bestellung bewirken.» In diesem Verhalten sei ein Verstoß gegen das in § 3 des Heilpraktikergesetzes (HPrG) vom 17« Februar 1939 (BGBl I, 251 ff) ausgesprochene Verbot der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen zu erblicken« Die Beklagte rechne auch selbst mit derartigen Verstößen, wie der auf den Bestellzetteln vor der Unterschrift des Bestellers aufgedruckte Vermerk "Ich bestätige zugleich, daß Auftragnehmer mich nach vorheriger Aufforderung besucht und keinerlei Heilkunde ausgeübt hat" zeigeo Die von den Vertretern der Beklagten verbotswidrig ausgeübte Heilkunde greife, so meint die Klägerin weiter, in den geschäftlichen Verkehr der Ärzte und approbierten Heilpraktiker ein, sie stelle eine diese Kreise schädigende, zu Wettbewerbszwecken im Geschäftsverkehr vorgenommene und zugleich sittenwidrige Handlungsweise im Sinne des § 1 UWG dar« Im übrigen verstoße die Beklagte auch gegen § 3 UWG, weil sie unwahre Angaben über den Heilwert ihrer Arzneimittel mache* Zur Begründung ihrer Klageerweiterung hat die Klägerin vorgetragen, auf Grund der vom Landgericht durchgefunrten Beweisaufnahme stehe fest, daß die Beklagte die 'Heilmittel auch in Pillen- und Drageeform vertreibe« Diese Formen seien aber gemäß § i Verzeichnis A Ziff 9 der Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln (AIvlVO) vom 22«, Oktober 1901 (RGBl I, 380) dem Vertrieb durch Apotheken Vorbehalten, sofern es sich um die Abgabe des Präparates als Heilmittel handele« Soweit die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche auf die §§1,3 UWG stützt, hat das Berufungsgericht die Klageberechtigung der Klägerin mit Recht auf Grund des § 13 Abs 1 UWG bejaht* Diese Gesetzesbestimmung hat zur Voraussetzung, daß der den Unterlassungsanspruch erhebende Verband satzungsgemäß gewerbliche Interessen fördert und daß er als solcher in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen kann* Beide Voraussetzungen sind hier gegeben* Die Klägerin ist ein eingetragener Verein und demgemäß partei- und prozeßfähig* Nach § 2 der Satzung der Klägerin ist Zweck des Vereins, "den gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßenden Handel mit Arzneien, die damit verbundene Heilkunde im Umherziehen und Verstöße gegen die Yfer-bungsvorschriften auf dem Gebiete des Heilwesens zu verhinderno" Mit der Klage verfolgt die Klägerin sonach satzungsmäßige Aufgaben* Entgegen der Auffassung der Revision ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage (vgl RG LIuW 1935, 356 /357/) gegeben« Daß der Klägerin nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Heilkundigen und Apothekern angehört und daher nach Meinung der Revision eine Schädigung oder Beeinträchtigung der Mitglieder der Klägerin unwahrscheinlich ist, spielt im Rahmen des § 13 Abs 1 UWG keine Rolle« Hach der zutreffenden Auffassung des Reichsgerichts brauchen die Mitglieder des Verbandes durch den Wettbewerb der beklagten Partei selbst überhaupt nicht betroffen zu sein (vgl u.a« RGZ 120. Ob auch die Ansicht des Berufungsgerichtes zutrifft, die Klägerin sei auf Grund ihrer Satzung aus dem Gesichtspunkt der sogenannten gewillkürten Prozeßstandschaft zur Geltendmachung der Unterlassungsansprliehe auch insoweit berechtigt, als diese auf die §§ 823, 1004 BGB gestützt sind, oder ob gegen diese Auffassung deshalb Bedenken bestehen, weil nicht festgestollt ist, daß ein Mitglied der Klägerin durch künftige Handlungen der Beklagten beeinträchtigt werden könnte, kann auf sich beruhen« Da die Klägerin, wie später ausgeführt wird, mit dem Verkauf von Pillen und Dragees als Heilmittel auch gegen § 1 UWG verstoßen hat, rechtfertigt sich die Sachhefugnis der Klägerin für sämtliche Klagansprüche aus § 13 Abs 1 UWG« II* Bei der Prüfung des Antrags der Klägerin, der Beklagten zu verbieten, Heilkunde im Umherziehen durch ihre Inhaber, ihre Reisenden, Vertreter und Angestellten auszuüben, ist das Berufungsgericht von § 3 des Heilpraktikergesetzes (HPrG) ausgegangen und hat zunächst untersucht, ob diese Bestimmung, die in Verbindung mit § 1 HPrG das Verbot der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen beim Menschen ausspricht, soweit sie nicht von approbierten Ärzten ausgeübt wird, gegen des Grundgesetz verstößt® Das Berufungsgericht hat diese Präge mit Hecht verneinte Ebensowenig wie gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ i und 5 des Heilpraktikergesetzes Bedenken zu erheben sind (BGH Lind-Möhr Nr 2 zu dem Heilpraktikergesetz, BGH Goltd Arch 53 25? § 3 dieses Gesetzes bezweifelt werden® Mit Recht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Inhalt des § 3 nicht in Widerspruch zu Art 12 GrundG steht, weil die Beruf saus üb ung in dieser Bestimmung des Grundgesetzes der gesetzlichen Regelung Vorbehalten ist und es nur eine besondere Form der Ausübung eines Berufes darstellt, ob er an einem festen Wohnsitz oder im Umherziehen ausgeübt wird« Der Wesensgehalt des Grundrechtes des Art 1P. 19 Abs 2 GrundGp Das Berufungsgericht stellt fest, daß Vertreter der Beklagten bei verschiedenen Zünden die Heilkunde ausgeübt und damit gegen § 3 HPrG verstoßen haben« Es versteht dabei unter Heilkunde die berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten bei Menschen und Tieren, die nach allgemeiner Auffassung besondere ärztliche Fachkenntnisse voraussetzto Es sei zwar, so meint das Berufungsgericht zunächst allgemein, theoretisch möglich, daß bei dem Aufsuchen von Bestellungen auf Heilmittel sich der Beauftragte darauf "beschränke, solche Bestellungen entgegenzunehmen und der Besteller sich bei dem Erscheinen des Vertreters auf die Abgabe der Bestellung -beschränke® In derartigen Pallen könne von Ausübung der Heilkunde noch nicht die Rede sein« Es wäre indessen lebensfremd; wenn man die erwähnten Möglichkeiten als den regelmäßigen und tatsächlichen Ablauf der Vorgänge bei einer Bestellung betrachten wolle® Es sei vielmehr nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß mit dem Werben um Bestellungen für Heilmittel die Ausübung der Heilkunde so regelmäßig verbunden sei, daß freie Bestellungen kaum in Präge kämen® Im einzelnen hält das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme folgende Vorgänge für erwiesen; .Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß diese zu verschiedenen Zeiten, an verschiedenen Orten und von verschiedenen Vertretern der Beklagten in die Wege geleiteten Vorgänge sämtlich mit der Erforschung und Feststellung von Krankheiten und mit der Empfehlung der für ihre Heilung geeigneten Mittel zu tun gehabt hätten« Fine derartige Tätigkeit sei Ausübung der Heilkundeo Bei den in Frage kommenden Leiden habe es sich nicht um geringfügige gesundheitliche Unstimmigkeiten, sondern um schwerwiegende Krankheiten gehandelt, wie Erkrankungen des Herzens und der Nerven, der Luftwege, um Krebsgeschwüre usw« hätte sieh, gemäß § 139 ZPO befragt, hierfür auf das Zeugnis von Angestellten und das Gutachten eines Sachverständigen beruf en» Unzulässige Ausübung der Heilkunde liege dort nicht vor wo es sich um allgemein begehrte Mittel und um leichtere und häufigere Krankheitserscheinungen handele, denen mit üblichen und bekannten Mitteln beizukommen sei» überdies, so meint die Revision weiter, verkenne das Berufungsgericht den Begriff der Ausübung der Heilkunde, wenn es beanstande, der Vertreter stelle ,fdie dem individuellen Pall angepaßte Heilwirkung" des Gegenstandes besonders heraus«, Der Asthmakranke z.B» wisse, .daß er asthmakrank sei«, Pr wünsche infolgedessen auf Grund der von der Beklagten übersandten Broschüre den Vertreterbesuch und bestelle das für Asthma bezeichnele Mittel» Wenn der Vertreter in diesem Palle das Mittel lobe, handele es sich nicht um Ausübung der Heilkunde, sondern um eine übliche Anpreisung» Heilkunde übt nach dieser Begriffsbestimmung sonach nicht nur aus, wer Krankheiten von Menschen und Tieren feststellt, also Diagnosen stellt, sondern auch derjenige, der berufsmäßig Ratschläge für die Behandlung von Leiden erteilt und Mittel zur Linderung oder Heilung empfiehlt, es sei denn, daß es sich lediglich um Ratschläge oder Empfehlungen handelt, die keine besonderen medizinischen Kenntnisse erfordern (PrOVG Gewerbe Archiv 28, 416 /419/), vielmehr lediglich auf allgemein bekanntem Wissen beruhen« Die Erteilung von Ratschlägen und Empfehlungen, die als Ausübung der Heilkunde anzusehen sind, liegt allerdings beim Aufsuchen von Bestellungen auf Arzneimittel nahe« Die Gerichte - insbesondere das Preußische Oberverwaltungsgericht zu Anträgen auf Erteilung von Wanöex’gewerbescheinen sowie die Strafsenate des Kammergerichts - haben, wie sich aus der umfangreichen Rechtsprechung zu den §§ 56 a Nr 1 GewO, 1, 5 HPrG ergibt, seit langem die Auffassung vertreten, daß mit dem Auf suchen von Bestellungen für Arzneimittel und ähnliche Mittel nach der Erfahrung des täglichen Lebens vielfach die Ausübung der Heilkunde ver- Die Rechtsprechung hat jedoch nicht verkannt und auch das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß das Auf suchen von Bestellungen auf Arzneimittel und ähnliche Mittel nicht zwangsläufig zur Ausübung der Heilkunde führen muß« Insbesondere bei bekannten Hausmitteln einfachster Art kann sich, wie der Revision zuzugeben ist, die Tätigkeit des Vertreters auf die Nachfrage nach Bestellungen beschränken« Der Kunde kann sich in solchen Pallen ohne fremde Belehrung und ohne daß ihm erst auseinandergesetzt werden muß, zu welchem Zwecke das Mittel dient, schlüssig werden« Auch eine Empfehlung seitens des Vertreters wird bei solchen Mitteln einfachster Art, die in ihrer Wirkung und Anwendungsart bereits allgemein bekannt sind, in der Regel noch nicht als Ausübung der Heilkunde anzusehen sein, weil es zu einer derartigen, auf allgemein bekanntes Wissen beschränkten Empfehlung ärztlicher Fachkenntnisse nicht bedarf« Ein solches Vorhalten wird vielmehr im Rahmen der üblichen kaufmännischen Anpreisung liegen (vgl u«a« PrOVG Marcetus S 500 und 8 504j KG Marcetus S 4685 OLG München Marcetus S 480)« Mittel angeboten haben will« Ebensowenig ist die für gewerbepolizeiliche Entscheidungen unter Umständen bedeutsame Präge entscheidend, ob bei der Vielzahl der von der Beklagten in ihrer Broschüre angebotenen Mittel und der Fülle der damit verbundenen Ratschläge eine Beschränkung der Vertreter auf eine bloße Nachfrage in dem gekennzeichneten Finne nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich ist und die Befürchtung einer .gleichzeitigen heilkundliehen Raterteilung besteht (vgl PrOVG Marcetus S 504)o Die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung ist vielmehr durch die vo'n ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen gerechtfertigte Sie gehen dahin, daß verschiedene Vertreter der Beklagten Handlungen ausgeübt haben, die das Berufungsgericht als Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes wertet® Biese auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung liegenden Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen einer eingehenden Beweisaufnähme« Der Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils ergibt, daß die allgemeinen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage, inwieweit eine enge Verbindung zwischen der Ausübung der Heilkunde und dem Aufsuchen von Bestellungen auf Heilmittel besteht, letzten Endes nur der näheren Abgrenzung des Begriffes "Ausübung der Heilkunde" dienten« Die tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht unabhängig von diesen Erwägungen getroffen« Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und rechtfertigen den Schluß, daß Vertreter der Beklagten beim Aufsuchen von Bestellungen eine Tätigkeit entfaltet haben, die über das bloße Aufsuchen von Bestellungen und die kaufmännische Tätigkeit der Anpreisung allgemein bekannter Hausmittel weit hinausgegangen ist« Die Vertreter haben hiernach nicht nur durch Befragen Krankheiten ermittelt, sondern auch von sich aus festgestellt, und auf Grund dieser Feststellungen die Auswahl der Mittel vorgenommen und sie gegen zu dem Teil schwere Krankheiten empfohlen« Eine solche Tätigkeit aber stellt, wie dargelegt, eine auf die Heilung oder Linderung von Krankheiten abzielende Tätigkeit dar, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Pachkenr.tnisse voraus-seizto Liese feststeilende und beratende Tätigkeit erfülle den Begriff der Heilkunde, mag es sich auch bei den empfohlenen Mitteln um sogenannte Hausmittel oder sogar um völlig wehrlose Kittel gehandelt haben« Denn dem Begriff der Ausübung der Heilkunde ist nicht wesentlich, daß die entwickelte Tätigkeit in Wahrheit auch wirksam ist (PrOVG Marcetus ?» 503, vgl auch BGH bei Lind-Möhr Hr 2 zu dem HPrG)« Las Berufungsgericht ist daher mit Hecht zu dem Ergebnis gelangt, daß Vertreter der Beklagten beim Aufsuchen von Bestellungen gewerbsmäßig und unbefugt Heilkunde im Uraherziehen im Sinne der §§1,3 HPrG ausgeübt haben« Las Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß es sich bei den Handlungen der Beauftragten der Beklagten um Wettbewerbshsndlungen im Sinne des § 1 UWG handelt, weil sie in den Tätigkeitsbereich der Ärzte und Heilpraktiker ein-greifen und weil mit ihnen bezweckt ist, dem Kundenkreis der Beklagten neue Abnehmer zuzuführen, die den Ärzten und Heilpraktikern entzogen werden« Per Berufungsrichter hält diese Handlungsweise der Vertreter der Beklagten auch für sittenwidrig« Ir meint, ein gesetzliches Verbot - hier das Verbot der Ausübung der Heilkunde - habe zwar noch nicht ohne weiteres zur Polge, daß die verbotene Handlung auch sittenwidrig sei« Is komme auf die Motive und den Zweck des Verbotes an« La hier jedoch für das Verbot ausgeprägt sittliche Gesichtspunkte, und zwar in erster Linie die Pursorge für die Kranken, bestimmend gewesen seien, mache ein Verstoß gegen dieses Verbot die Wettbewerbshandlung nicht nur rechtswidrig, sondern auch sittenwidrig« Len habe« Eine Mißachtung des gesetzlichen Verbotes liege aber zweifellos dann nicht vor, wenn alles Zumutbare geschehen sei, um einen Verstoß zu verhindern« Auch könne, so führt die .Revision weiter aus, ein Verstoß gegen das Verbot der Ausübung der Pleilkunde im Umherziehen ebensowenig wie SoB«, ein Verstoß gegen die ^-rzneimittelverordnung von 1901 als Fittenwidrigkeit gewertet werden, es handele sich vielmehr lediglich um eine Or d nungsw id r igke i t „ Verordnung in erster Dinie gesundheitspolitischen und nicht gewerbepolizeilichen Zwecken dient« Die Folgerung muß in verstärktem Maße für das Verbot der unbefugten Ausübung der Heilkunde im Umherziehen gelten« Denn dieses Verbot dient, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in ganz besonderem Maße den Zwecken der Gesundheitsfürsorge« Der Charakter der Unlauterkeit haftet einem Verstoß gegen ein derartiges Gesetz insbesondere auch deswegen an, weil sich der Verletzer damit einen nicht zu billigenden Vorsprung gegenüber der gesetzestreuen Konkurrenz - hier insbesondere gegenüber den Apothekern - verschafft« heit im Rechtsstreit nicht geprüft worden ist (RGZ 82* 59 /65/)® Dies wäre aber bei einem schlechthin die Unterlassung der "Ausübung der Heilkunde" gebietenden Urteil der Pall«, Das Vollstreckungsgericht hätte dann unter Umständen Uber angebliche Verletzungshandlangen zu entscheiden, die den im Rechtsstreit konkret beanstandeten Verletzungsformen nicht entsprechen® Damit wtlrde eine Verlagerung des Streites der Parteien darüber; wieweit die Beauftragten der Beklagten beim Aufsuchen von Bestellungen gehen dürfen, ohne sich der unerlaubten Ausübung der Heilkunde schuldig zu machen, auf die Vollstreckungsinstanz eintreteii® Dies ist aber nicht zulässig® Im Grunde würde es sich bei einem solchen Urteilsausspruch nur um die Wiederholung der allgemeinen Strafrechtsnorm des § 5 HPrG handeln, verbunden jedoch mit der Möglichkeit, Geld- und Haftstrafen in einem Verfahren zu verhängen, das nicht mit den Garantien des Kriminalstrafverfahrens ausgestattet ist® Antrag .und Verurteilung hätten sich daher auf die Unterlassung bestimmter Handlungen richten müssen, wobei freilich eine gewisse Verallgemeinerung hingenommen werden kann, wenn nur darin das Charakteristische der festgestellten konkreten Verletzungstatbestände zu dem Ausdruck kommt® Das ange-fochtene Urteil konnte daher insoweit, als die Beklagte zur Unterlassung der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen schlechthin verurteilt worden ist, keinen Bestand haben® Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung bedurfte es jedoch insoweit nicht® Das Revisionsgericht war vielmehr - der Anregung der Klägerin in der Revisionsverhandlung entsprechend - in der Lage, eine dem Klagebegehren und dem Sachverhalt gerecht werdende konkrete Passung des Urteilsausspruches selbst vorzunehmen® •IIIo Pem Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für ihre Arzneimittel oder für Arzneimittel anderer Hersteller und Großhändler durch Hausbesuch bei Haien zu werben, hat das Berufungsgericht nur zu dem Teil entsprochen? gegen die insoweit erfolgte Abweisung der Klage hat die Klägerin ein Rechtsmittel nicht eingelegte Bas Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Werbung für Heilmittel durch Hausbesuch bei Laien in der Form zu unterlassen, daß sie die Broschüre "Praktischer Wegweiser für gesunde und kranke Tage" dem kauflustigen Publikum zwecks Vorbereitung des Vertriebes ihrer Ware zur Verfügung stellte Bas Berufungsgericht meint insoweit, die Reklame für Heilmittel durch Hausbesuch bei Laien könne zwar weder um ihrer besonderen Art noch um ihres Gegenstandes willen grundsätzlich als sittenwidrig angesehen werden. Wenn die Beklagte einerseits mit ihrer Broschüre den Eindruck erwecke und erwecken wolle, die vertriebenen Mittel seien wirksame Heil- und Linderungsmittel, andererseits aber selbst im Rechtsstreit ihre Präparate dahin beurteilt habe, sie seien keine Heilmittel, sondern nur Aufbau-, Verhütungs- und Diätmittel ohne sonderlichen Heilwert, trage die gesamte Art der Werbung der Beklagten irreführenden Charakter, Eine Reklame aber, die aus der Irreführung des Käuferpublikums Vorteile zu erreichen suche, sei sittenwidrig. Wenn es zutrifft, daß in der Broschüre Mittel ohne jeglichen Heilwert oder doch ohne sonderlichen Heilwert als wirksame Heil- oder Linderungsmittel gegen ernsthafte Krankheiten angeboten werden oder doch wenigstens bei den Kunden dieser Eindruck erweckt werden kann, so kann der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß eine wettbewerbswidrige Irreführung des Käuferpublikums und damit ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, nicht entgegengetreten werden« Insoweit fehlt es jedoch an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts, welche Angaben der Broschüre im einzelnen tatsächlich irreführend sind« Pie allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Urteil hierzu können zur Rechtfertigung des Verbotes, die Broschüre als solche, d.h« in ihrer Gesaratfassung bei der Werbung zu benutzen, nicht genügen« Erst wenn diese Feststellungen getroffen sind, läßt sich entscheiden, ob das Verbot der Werbung mit der Broschüre im Ganzen gerechtfertigt oder ob nicht etwa eine gewisse Konkretisierung des Urteilsausspruchs erforderlich ist« Bei der demgemäß vorzunehmenden tatsächlichen Nachprüfung wird das Berufungsgericht auch berücksichtigen müssen, daß die von der Beklagten im Rechtsstreit abge- Zu der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, Pillen und Dragees zur Linderung und Beseitigung von Krankheiten im Kleinhandel zu verkaufen, macht die Revision geltend,‘die Annahme des Berufungsgerichts, daß Dragees unter die Arzneimittelverordnung vom 22o Oktober 1901 fallen, sei unbegründet. Das Berufungsgericht vertritt die Meinung«, daß Dragees den in Ziff 9 des Verzeichnisses A auf gef ühr.ten Erscheinungsformen von Arzneimitteln gleichzustellen sind« Oh der allgemeinen Begründung; die das Berufungsgericht für diese Auffassung gibt; beigepflichtet werden kann, erscheint nicht unzweifelhafte Seiner Ansicht ist jedenfalls aber im Ergebnis zuzustimmen« Bei den Arzneimittelzwecken dienenden Dragees handelt es sich in der Hegel um Pastillen? Daß die Beklagte Pillen und Dragees als Heilmittel vertrieben hat, hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum festgestellt« Die Revision hat auch insoweit nichts geltend gemachte Die Beklagte hat sonach gegen § 1 AMVO in Verbindung mit Ziff-9 des Verzeichnisses A verstoßen?

Zitierte Normen: § 13 UWG § 139 ZPO § 56a GewO § 15 UWG § 1 AMVO
mittelnBerufungsgerichtVertreter®HeilkundeKlägerinBroschüreRevision

Volltext der Entscheidung

Fur 3as Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
093
Gesetz? OTG § 1$ Heilpraktikergosetz (HPrG) vom 17o Februar 1939 (RGBl S 251 ff) § 5| VO betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln (AMVO) vom 22o Oktober 1901 (RGBl S 380)«,
Rechtssatzs Io Zur Frage der Konkretisierung wettbev/orbsrecht
 licher IJnterlassungsgebote, insbesondere in Fällen, in denen gleichzeitig eine Strafrechts norm verletzt ist«, Hier: Verstoß gegen das HeilpraktikergesetZo
2o Lragkes fallen jedenfalls dann unter Ziffer 9 ' des. dem § 1 AI/LVO beigegebenen Verzeichnisses A wenn sie aus uberzuckerten Pillen bestehen«,
Aktenzeichens t ZR 8/56
TJrto des BGH Vo 12* Juli 1957
OLG Koblenz LG Koblenz
<r
ijrfrg/jjÖ
Verkündet am 12c Juli 1957
Grunau, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der ^irma Ernst	jr«9
lung in pharm« Erzeugnissen,
 Command i tgesellschaft, über Ki
 Großhand-
- Prozeßbevollmächtigter%
Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Prof« Dr»
gegen
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Br« h« c« Wilde, Br« Bock, Br« Nastelski, Pr«, Christoph und Pr« Spreng
 für Recht erkannt!
Io Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vpm 25«, November i955 unter Zurückweisung der Revision im übrigen
a) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte in Ziffer 2 verurteilt worden ist, für ihre Arzneimittel oder für Arzneimittel anderer Hersteller und Großhändler durch Hausbesuch bei Laien in der Weise zu werben, daß sie diesen die von Ernst	jr«	verfaßte	Broschüre	HPrak~
- 1 a -
•bischer Wegweiser für gesunde und kranke Tage” zur Lektüre zur Verfügung stellt*
insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dTas Berufungsgericht zurückver-wiesen*
h) in Ziffer 1 (Verurteilung zur Unterlassung der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen) abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Klagantrages, wie folgtj neu gefaßt?
1«, heim Auf suchen von Bestellungen auf die von ihr vertriebenen Mittel bei den besuchten Personen Krankheiten* Leiden oder Körperschäden - sei es durch ihre Inhaber oder durch Beauftragte - festzustellen oder Mittel zur Heilung oder Linderung von Krankheiten* Leiden oder Körperschäden zu empfehlen* es sei denn, daß es sich lediglich um auf allgemein bekanntes Wissen beschränkte Empfehlungen handelt.
II. Bie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
~ 2 -
J
Tatbestands
 Die Beklagte stellt pharm« Artikel her und vertreibt diese im Groß- und Kleinhandel« Ihr Sortiment umfaßt insbesondere Tees, Spezialtees, Säfte, Tropfen, Heilöle und Knoblauchpräparate in Dragees und Kapseln« Zum Zwecke des Vertriebes an Endverbraucher bedient sich die Beklagte selbständiger Handelsvertreter (Handlungsagenten)« Die Absatzmethode ist in diesem Balle regelmäßig folgendes Die Vertreter lassen durch dritte Personen in den Orten, die sie bearbeiten wollen, zunächst eine von Ernst	jun«	verfaßte Broschüre vertei-
len, die den Titel "Der praktische Wegweiser für gesunde und kranke Tage" trägt« Die Broschüre enthält eingehende Ausführungen über Heilkräuter und die Anwendung von Kräutersäften und Kräutertees bei den verschiedensten Krankheiten« Am Schlüsse der Broschüre werden einige Mittel als Universalheilmittel angepriesen, wie JohannisÖl und Misteltropfen« Abschließend sind in kurzen Sätzen besondere Krankheiten wie Rheuma, Her-	f
venkrankheiten, Störungen der Wechseljahre sowie Leber- und	1
*
Gallenbeschwerden und die dagegen besonders zu empfehlenden	t
Säfte, Spezialtees, Tropfen und Öle nochmals gesondert erwähnt« j
SJ
h
Der Broschüre wird bei der Verteilung eine "Empfangs-	|
liste" beigefügt, die den Vermerk trägt "Der praktische Weg-	j
weiser für gesunde und kranke Tage wurde mir zur Durchsicht überreicht« Ich bitte um unverbindlichen-Besuch"« Im übrigen enthält diese Liste Spalten für die Anschriften der beteiligten Personen und deren Unterschrift« Hach einigen Tagen wird die Liste von dem Verteiler der Broschüre wieder‘abgeholt und es erscheint dann über kurz oder lang der Vertreter der Beklagten bei denjenigen, die durch Unterschrift in der Liste um einen Besuch gebeten haben«
i
Die Klägerin (I(___
 eoVo) behauptet, der Beklagten übten bei ihren Besuchen Heilkunde auso Sie würden sich von den Besuchten deren Beschwerden und Krankheiten schildern lassen oder auch von sich aus das Vorliegen einer bestimmten Krankheit behaupten und ohne Zutun der Besuchten Kräutersäfte und sonstige Heilmittel, insbesondere auch langfristige Kuren zusaramensteilen und auf diese Weise die Bestellung bewirken.» In diesem Verhalten sei ein Verstoß gegen das in § 3 des Heilpraktikergesetzes (HPrG) vom 17« Februar 1939 (BGBl I, 251 ff) ausgesprochene Verbot der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen zu erblicken« Die Beklagte rechne auch selbst mit derartigen Verstößen, wie der auf den Bestellzetteln vor der Unterschrift des Bestellers aufgedruckte Vermerk "Ich bestätige zugleich, daß Auftragnehmer mich nach vorheriger Aufforderung besucht und keinerlei Heilkunde ausgeübt hat" zeigeo Die von den Vertretern der Beklagten verbotswidrig ausgeübte Heilkunde greife, so meint die Klägerin weiter, in den geschäftlichen Verkehr der Ärzte und approbierten Heilpraktiker ein, sie stelle eine diese Kreise schädigende, zu Wettbewerbszwecken im Geschäftsverkehr vorgenommene und zugleich sittenwidrige Handlungsweise im Sinne des § 1 UWG dar« Im übrigen verstoße die Beklagte auch gegen § 3 UWG, weil sie unwahre Angaben über den Heilwert ihrer Arzneimittel mache*
Die Klägerin hat beantragt, zu erkennen:
U Die Beklagte hat es bei Meldung der zulässigen Geld- und Haftstrafen zu unterlassen, Heilkunde im Umherziehen durch ihren Inhaber, ihre Reisenden, •Vertreter und Angestellten auszuüben oder für ihre Arzneimittel oder für Arzneimittel anderer Hersteller und Großhändler durch Hausbesuche bei Laien zu werben,
20 die Klägerin, ist berechtigt, den erkennenden
 Teil des Urteils auf Kosten der Beklagten zweimal in Fachzeitschriften und zweimal in Tageszeitungen von Süd-Württemberg/Hohenzollern, sowie Schleswig-Holstein im Format von 15 x 30 cm zu veröffentlichen.
.Die Beklagte hat ihren Klagabweisungsantrag im wesentlichen, wie folgt, begrUndets
 Die Klägerin sei zur Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht befugt. Insbesondere könne die Klägerin nicht aus Prozeßstandschaft klagen. Der klagende Verein umfasse nur eine geringe Zahl von Ärzten und Apothekern. 'Wenn die Klägerin aus deren Person den Unterlassungsanspruch herleiten wolle, müsse sie dartun, daß ihre, der Beklagten, angebliche rechtswidrige Handlungsweise zu einer Schädigung des einen oder anderen Mitgliedes der Klägerin geführt habe oder insoweit eine wirklich ernst zu nehmende Gefahr vorliege. Bas könne die Klägerin aber nicht. Auch sachlich seien die Klageansprüche, so meint die Beklagte weiter, nicht begründet. Die von ihr vertriebenen Mittel stellten keine Heilmittel dar, sondern lediglich volkstümliche Hausmittel mit vorbeugender und aufbauender Wirkung. Es könnten alle die Vorschriften auf den Vertrieb ihrer Produkte keine Anwendung finden, die auf Arznei-und Heilmittel abgestellt seien. Baß ihre Beauftragten Heilkunde ausgeübt hätten, treffe nicht zu. Ihre Mitarbeiter im Außendienst seien ausdrücklich angewiesen, keine Heilkunde zu betreiben, andernfalls sie entlassen würden. Wenn im Einzel-
fall einer ihrer Beauftragten dennoch hieilkundü^che d’ätigkj»:; t ausgeübt haben sollte, so sei dies gegen ihr Wissen und Wollen geschehen. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf das Heilpraktikergesetz stützt, macht die Beklagte geltend, daß
- 5 ~
dieses Gesetz dem Grundgesetz widerspreche« Es beenge in unzu-, lässiger Weise aie in den Artikeln 2 und 12 Gr und G gerentierte Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der Einzelperson in Handel und Gewerbe *
Tas Landgericht hat die Klage abgewiesene
 Im Rahmen der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin unter gleichzeitiger Erweiterung ihres Klageantrags beantragt?
Bas angefochtene Urteil abzuändern, nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen und ferner die Beklagte zu verurteilen, den Verkauf von Pillen oder Dragees zur Linderung und Beseitigung von Krankheiten an Endverbraucher zu unterlassen und auch insoweit die Veröffentlichungsbefugnis auszusprochen«
Zur Begründung ihrer Klageerweiterung hat die Klägerin vorgetragen, auf Grund der vom Landgericht durchgefunrten Beweisaufnahme stehe fest, daß die Beklagte die 'Heilmittel auch in Pillen- und Drageeform vertreibe« Diese Formen seien aber gemäß § i Verzeichnis A Ziff 9 der Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln (AIvlVO) vom 22«, Oktober 1901 (RGBl I, 380) dem Vertrieb durch Apotheken Vorbehalten, sofern es sich um die Abgabe des Präparates als Heilmittel handele«
Die Beklagte hat zur Klageerweiterung vorgetragen, der Begriff der Dragee werde unter Ziff 9 des Verzeichnisses A
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des § 1 AsNO nicht erwähnt« Dragees könnten daher nicht zu den apothekenpflichtigen'Arzneiformen gerechnet werden«
Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des Urteils des Landgerichts, wie folgt, erkannt?
 
"Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehende.n Klage verurteilt, folgende Handlungen bei Vermeidung der zulässigen Geld- oder Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen*
Io Heilkunde im Umherziehen durch ihren Inhaber, ihre Heisenden und Vertreter auszuüben,
2o für ihre Arzneimittel oder für Arzneimittel anderer Hersteller und Großhändler durch Hausbesuch bei Baien in der Weise zu werben, daß sie diesen die von Ernst	jun«	verfaßte
 Broschüre "Praktischer Wegweiser für gesunde und kranke (Page” zur Lektüre zur Verfügung stellt,
3o Pillen und Lragäes zur Linderung und Beseitigung von Krankheiten im Kleinhandel zu verkaufen«
Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, den erkennenden Teil dieses Urteils einschließlich der Bezeichnung der Parteien auf Kosten der Beklagten zweimal in je einer pharmazeutischen Zeitschrift und zweimal in je zwei Tageszeitungen von flüd-Württemberg-Hohenzollern und Schleswig-Holstein im Format von 12 x 20 cm zu veröffentlichen« Liese Befugnis erlischt, wenn die Klägerin nicht spätestens zwei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von ihr Gebrauch macht« Von der Befugnis der Urteilsveröffentlichung ist Ziff 3 der Entscheidung ausgeschlossen«
Lie Kosten des Rechtsstreits werden zu drei Vierteln der Beklagten und zu einem Viertel der Klägerin auferlegt'* o "
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Klagab-weisung«
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision Sie hat außerdem Anschlußrevision eingelegt mit dem Ziele, den der Beklagten in Ziffer 3 des Berufungsurteils untersagten Verkauf von Pillen und Dragees auf den Verkauf an Drogerien und Reformhäuser im Großhandel auszudehnen, sofern diese Abnehmer nicht verpflichtet werden, den Weiterverkauf an Verbraucher zu dem Zwecke der Beseitigung oder Linderung von Krankheiten zu unterlassen* Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Anschlußrevision zurückgenommeno Die Beklagte hat beantragt, die Kosten der Anschlußrevision der Klägerin aufzuerlegen,
 Entsehe id ungsgrUnd e s
Io Die Revision wendet sich zunächst gegen die^Bejahung der Bachbefugnis der Klägerin durch das Berufungsgerichte Sie meint, die Klagebefugnis sei weder gemäß § 13 UWG noch aus dem Gesichtspunkt der sogenannten gewillkürten Prozeßstandschaft gegeben*
Soweit die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche auf die §§1,3 UWG stützt, hat das Berufungsgericht die Klageberechtigung der Klägerin mit Recht auf Grund des § 13 Abs 1 UWG bejaht* Diese Gesetzesbestimmung hat zur Voraussetzung, daß der den Unterlassungsanspruch erhebende Verband satzungsgemäß gewerbliche Interessen fördert und daß er als solcher in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen kann* Beide Voraussetzungen sind hier gegeben* Die Klägerin ist ein eingetragener Verein und demgemäß partei- und prozeßfähig* Nach § 2 der Satzung der Klägerin ist Zweck des Vereins, "den gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßenden Handel mit Arzneien, die damit verbundene Heilkunde im Umherziehen und Verstöße gegen die Yfer-bungsvorschriften auf dem Gebiete des Heilwesens zu verhinderno"
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Mit der Klage verfolgt die Klägerin sonach satzungsmäßige Aufgaben* Entgegen der Auffassung der Revision ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage (vgl RG LIuW 1935, 356 /357/) gegeben« Daß der Klägerin nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Heilkundigen und Apothekern angehört und daher nach Meinung der Revision eine Schädigung oder Beeinträchtigung der Mitglieder der Klägerin unwahrscheinlich ist, spielt im Rahmen des § 13 Abs 1 UWG keine Rolle« Hach der zutreffenden Auffassung des Reichsgerichts brauchen die Mitglieder des Verbandes durch den Wettbewerb der beklagten Partei selbst überhaupt nicht betroffen zu sein (vgl u.a« RGZ 120. 47 /49/j RGZ 128, 350 ^34-2/f RGSt 45, 355 £60/; RG MuW XXIV, 232?
RG MuW 1935, 356 /357/)«
Ob auch die Ansicht des Berufungsgerichtes zutrifft, die Klägerin sei auf Grund ihrer Satzung aus dem Gesichtspunkt der sogenannten gewillkürten Prozeßstandschaft zur Geltendmachung der Unterlassungsansprliehe auch insoweit berechtigt, als diese auf die §§ 823, 1004 BGB gestützt sind, oder ob gegen diese Auffassung deshalb Bedenken bestehen, weil nicht festgestollt ist, daß ein Mitglied der Klägerin durch künftige Handlungen der Beklagten beeinträchtigt werden könnte, kann auf sich beruhen« Da die Klägerin, wie später ausgeführt wird, mit dem Verkauf von Pillen und Dragees als Heilmittel auch gegen § 1 UWG verstoßen hat, rechtfertigt sich die Sachhefugnis der Klägerin für sämtliche Klagansprüche aus § 13 Abs 1 UWG«
II* Bei der Prüfung des Antrags der Klägerin, der Beklagten zu verbieten, Heilkunde im Umherziehen durch ihre Inhaber, ihre Reisenden, Vertreter und Angestellten auszuüben, ist das Berufungsgericht von § 3 des Heilpraktikergesetzes (HPrG) ausgegangen und hat zunächst untersucht, ob diese Bestimmung, die in Verbindung mit § 1 HPrG das Verbot der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen beim Menschen ausspricht, soweit sie
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nicht von approbierten Ärzten ausgeübt wird, gegen des Grundgesetz verstößt® Das Berufungsgericht hat diese Präge mit Hecht verneinte
 Ebensowenig wie gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ i und 5 des Heilpraktikergesetzes Bedenken zu erheben sind (BGH Lind-Möhr Nr 2 zu dem Heilpraktikergesetz, BGH Goltd Arch 53 25? vgl auch BGHSt 7, 129 und BayOblGSt 52, 195), kann die Weitergeltung.des § 3 dieses Gesetzes bezweifelt werden® Mit Recht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Inhalt des § 3 nicht in Widerspruch zu Art 12 GrundG steht, weil die Beruf saus üb ung in dieser Bestimmung des Grundgesetzes der gesetzlichen Regelung Vorbehalten ist und es nur eine besondere Form der Ausübung eines Berufes darstellt, ob er an einem festen Wohnsitz oder im Umherziehen ausgeübt wird« Der Wesensgehalt des Grundrechtes des Art 1P. Abs 1 GrundG (vgl hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 22, 167 /l76/), soweit es die freie Berufswahl und die Gewerbefreiheit verkündet, wird jedenfalls durch das im Interesse der Volksgesundheit erlassene, lange vor dem Heilpraktikergesetz übrigens schon in § 56 a Abs 1 Ziff 1 der Gewerbeordnung ausgesprochene Verbot der Ausübung der Heilkuhde im Uraherziehen nicht angetastet* § 5 HPrG verstößt daher nicht gegen Art *i2 Abs 1,
19 Abs 2 GrundGp
 Das Berufungsgericht stellt fest, daß Vertreter der Beklagten bei verschiedenen Zünden die Heilkunde ausgeübt und damit gegen § 3 HPrG verstoßen haben« Es versteht dabei unter Heilkunde die berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten bei Menschen und Tieren, die nach allgemeiner Auffassung besondere ärztliche Fachkenntnisse voraussetzto Es sei zwar, so meint das Berufungsgericht zunächst allgemein, theoretisch möglich, daß bei dem Aufsuchen von Bestellungen auf Heilmittel sich der Beauftragte
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darauf "beschränke, solche Bestellungen entgegenzunehmen und der Besteller sich bei dem Erscheinen des Vertreters auf die Abgabe der Bestellung -beschränke® In derartigen Pallen könne von Ausübung der Heilkunde noch nicht die Rede sein« Es wäre indessen lebensfremd; wenn man die erwähnten Möglichkeiten als den regelmäßigen und tatsächlichen Ablauf der Vorgänge bei einer Bestellung betrachten wolle® Es sei vielmehr nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß mit dem Werben um Bestellungen für Heilmittel die Ausübung der Heilkunde so regelmäßig verbunden sei, daß freie Bestellungen kaum in Präge kämen® Im einzelnen hält das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme folgende Vorgänge für erwiesen;
Im Palle der Kundin Jensen sei der Vertreter der Beklagten unaufgefordert gekommen, habe sich die Beschwerden dieser Prau (Kopf- und Rückenschmerzen) mitteilen lassen und habe dann, ohne die Prau zu fragen, Heilmittel aufgeschrieben und als solche mit der Bemerkung empfohlen, diese Mittel würden helfen® Der Vertreter vpp sei zu einer Prau M^pp unaufgefordert gekommen und habe dieser in eingehender Besprechung erklärt, sie neige zu Krebserkrankung, dagegen sei eine Kräuterkur zu empfehlen® V^^ habe daraufhin die Kurmittel zusammengestellt und der Kundin Verhaltungsmaßregeln'für die Anwendung der Tees gegeben® Der gleiche Vertreter habe bei einem Besuche bei einer Prau R^p^ dieser kurzerhand erklärt, sie habe, wie er ihr an den Augen abgesehen habe, Bläschen an der Gebärmutter, die Krebskeime in sich trügen, sie müsse schnellstens etwas dagegen tun® Daraufhin habe Prau R|ppp| eine Kur bestellt® Vpp habe ihr Tees und Lösungen zur Vornahme von Spülungen aufgeschrieben® Ein anderer Vertreter sei unaufgefordert zu einer Prau KP|0P gekommen, habe sie nach ihren Krankheiten gefragt und auf ihre Erklärung, daß sie an Asthma leide, ihr die Tees Nr 1, 2 und 3 empfohlen® Ähnlich habe es
 sich im Palle einer Frau	die	erklärt habe, sie sei
 rheumakrank und im Falle der Frau Grf^, die sich als herz- und nervenleidend bezeichnet habe, zugetragen« Auch in diesen Fällen hätten die Vertreter auf diese Mitteilungen den Kundinnen eine bestimmte Kräuterkur empfohle.no
.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß diese zu verschiedenen Zeiten, an verschiedenen Orten und von verschiedenen Vertretern der Beklagten in die Wege geleiteten Vorgänge sämtlich mit der Erforschung und Feststellung von Krankheiten und mit der Empfehlung der für ihre Heilung geeigneten Mittel zu tun gehabt hätten« Fine derartige Tätigkeit sei Ausübung der Heilkundeo Bei den in Frage kommenden Leiden habe es sich nicht um geringfügige gesundheitliche Unstimmigkeiten, sondern um schwerwiegende Krankheiten gehandelt, wie Erkrankungen des Herzens und der Nerven, der Luftwege, um Krebsgeschwüre usw«
Es entspreche der allgemeinen Auffassung, daß solche Erkrankungen nicht ohne ärztliche Kenntnisse behandelt werden könnten.
Demgegenüber macht die Revision geltend, es sei irrig, wenn das Berufungsgericht meine, die Lebenserfahrung spreche dafür, daß bei dem Aufsuchen von Bestellungen auf die Mittel der Beklagten die Heilkunde ausgeübt werde« Aus dem Umstand, daß in wenigen Einzelfällen Verstöße von Vertretern vorgekommen sein könnten, lasse sich nicht der allgemeine Schluß ziehen, daß ein Aufsuchen von Bestellungen ohne Ausübung der Heilkunde nicht möglich sei« Das Berufungsgericht führe selbst aus, daß bei landläufigen, ihrem Verwendungszweck nach bekannten Artikeln beim Aufsuchen der Bestellung eine Erörterung über den Verwendungszweck überflüssig sei« Das sei aber in der Regel bei Hausmitteln, wie sie die Beklagte vertreibe, der Falle Die Beklagte habe vorgetragen, daß sie nur seit Jahrhunderten bekannte und bewährte Hausmittel vertreibe. Pie
 
hätte sieh, gemäß § 139 ZPO befragt, hierfür auf das Zeugnis von Angestellten und das Gutachten eines Sachverständigen beruf en» Unzulässige Ausübung der Heilkunde liege dort nicht vor wo es sich um allgemein begehrte Mittel und um leichtere und häufigere Krankheitserscheinungen handele, denen mit üblichen und bekannten Mitteln beizukommen sei» überdies, so meint die Revision weiter, verkenne das Berufungsgericht den Begriff der Ausübung der Heilkunde, wenn es beanstande, der Vertreter stelle ,fdie dem individuellen Pall angepaßte Heilwirkung" des Gegenstandes besonders heraus«, Der Asthmakranke z.B» wisse,
.daß er asthmakrank sei«, Pr wünsche infolgedessen auf Grund der von der Beklagten übersandten Broschüre den Vertreterbesuch und bestelle das für Asthma bezeichnele Mittel» Wenn der Vertreter in diesem Palle das Mittel lobe, handele es sich nicht um Ausübung der Heilkunde, sondern um eine übliche Anpreisung»
Diesen Ausführungen der Revision kann, «jedenfalls im Ergebnis, nicht beigestimmt werden.
Unter Ausübung der Heilkunde ist nach der Begriffsbestimmung des § 1 HPrG jede berufsoder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Peststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder KÖrperschäden zu verstehen» Diese Definition ist, worauf das Berufungsgericht zutrofxei:d hir.v/cist, aus der Rechtsprechung, die sich zu § 56 a GewO gebildet hatte, übernommen worden» Kach dieser insbesondere vom preußischen Oberverwaltungsgericht ausgebildeten Rechtsprechung verstand man unter Ausübung der Heilkunde die berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten bei Menschen und Tieren, die nach allgemeiner Auffassung besondere ärztliche Pachkenntnisse voraussetzt (vgl z.B» PrOVG Gewerbe-Archiv 29 > 89 /9j/j auch KG Gewerbe Archiv 16, 232
/233/ sowie'die weitere bei Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung,
11o Aufl Anra 3 zu § 56 a und bei Marcetus, Arzneimittolrecht. 2o Aufl F ^65 ff - im folgenden Hareetus genannt - angeführte Rechtsprechung)o Die Einschränkung, daß es sich bei der Heil-kundetätigkeit um ein Tun handeln muß, das nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt, enthält nun allerdings die Legaldefinition des § 1 HPrG nicht«. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizustimmen, daß die Übernahme dieser Einschränkung im Interesse einer brauchbaren, den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung tragenden Abgrenzung der Begriffsbestimmung des § 1 HPrG angezeigt erscheint (ebenso Gillhausen, Das Berufsrecht der Heilpraktiker 1953 S 605 BayObLGSt 1952, 195 /196/).
Heilkunde übt nach dieser Begriffsbestimmung sonach nicht nur aus, wer Krankheiten von Menschen und Tieren feststellt, also Diagnosen stellt, sondern auch derjenige, der berufsmäßig Ratschläge für die Behandlung von Leiden erteilt und Mittel zur Linderung oder Heilung empfiehlt, es sei denn, daß es sich lediglich um Ratschläge oder Empfehlungen handelt, die keine besonderen medizinischen Kenntnisse erfordern (PrOVG Gewerbe Archiv 28, 416 /419/), vielmehr lediglich auf allgemein bekanntem Wissen beruhen« Die Erteilung von Ratschlägen und Empfehlungen, die als Ausübung der Heilkunde anzusehen sind, liegt allerdings beim Aufsuchen von Bestellungen auf Arzneimittel nahe« Die Gerichte - insbesondere das Preußische Oberverwaltungsgericht zu Anträgen auf Erteilung von Wanöex’gewerbescheinen sowie die Strafsenate des Kammergerichts - haben, wie sich aus der umfangreichen Rechtsprechung zu den §§ 56 a Nr 1 GewO, 1, 5 HPrG ergibt, seit langem die Auffassung vertreten, daß mit dem Auf suchen von Bestellungen für Arzneimittel und ähnliche Mittel nach der Erfahrung des täglichen Lebens vielfach die Ausübung der Heilkunde ver-
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Kunden zu werden pflegt (vgl die bei Marcetus S 465 ff abge-druckte Rechtsprechung)« Insbesondere liegt dies, wie die Rechtsprechung zutreffend angenommen hat, nahe bei Mitteln, die nach ihrer Bezeichnung und Y/irkung der Bevölkerung nicht hinreichend bekannt sind, so daß im allgemeinen an einen Absatz nicht gedacht werden kenn, ohne daß die hierfür zu gewinnenden Kunden nach Krankheitssymptomen befragt werden und ihnen die behauptete Art der Heilwirkung auseinandergesetzt wird (vgl Uca, PrOVG Marcetus S 500, PrOVG ilarcetus S 504)•
Die Rechtsprechung hat jedoch nicht verkannt und auch das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß das Auf suchen von Bestellungen auf Arzneimittel und ähnliche Mittel nicht zwangsläufig zur Ausübung der Heilkunde führen muß« Insbesondere bei bekannten Hausmitteln einfachster Art kann sich, wie der Revision zuzugeben ist, die Tätigkeit des Vertreters auf die Nachfrage nach Bestellungen beschränken« Der Kunde kann sich in solchen Pallen ohne fremde Belehrung und ohne daß ihm erst auseinandergesetzt werden muß, zu welchem Zwecke das Mittel dient, schlüssig werden« Auch eine Empfehlung seitens des Vertreters wird bei solchen Mitteln einfachster Art, die in ihrer Wirkung und Anwendungsart bereits allgemein bekannt sind, in der Regel noch nicht als Ausübung der Heilkunde anzusehen sein, weil es zu einer derartigen, auf allgemein bekanntes Wissen beschränkten Empfehlung ärztlicher Fachkenntnisse nicht bedarf« Ein solches Vorhalten wird vielmehr im Rahmen der üblichen kaufmännischen Anpreisung liegen (vgl u«a« PrOVG Marcetus S 500 und 8 504j KG Marcetus S 4685 OLG München Marcetus S 480)«
Indessen bedarf es im vorliegenden Falle entgegen der Rüge der Revision nicht der Prüfung, ob es sich bei den Mitteln der Beklagten um derartige Hausmittel einfachster Art handelt, die sie als Aufbau-, Vorbeugungs- und diätetische
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Mittel angeboten haben will« Ebensowenig ist die für gewerbepolizeiliche Entscheidungen unter Umständen bedeutsame Präge entscheidend, ob bei der Vielzahl der von der Beklagten in ihrer Broschüre angebotenen Mittel und der Fülle der damit verbundenen Ratschläge eine Beschränkung der Vertreter auf eine bloße Nachfrage in dem gekennzeichneten Finne nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich ist und die Befürchtung einer .gleichzeitigen heilkundliehen Raterteilung besteht (vgl PrOVG Marcetus S 504)o Die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung ist vielmehr durch die vo'n ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen gerechtfertigte Sie gehen dahin, daß verschiedene Vertreter der Beklagten Handlungen ausgeübt haben, die das Berufungsgericht als Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes wertet® Biese auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung liegenden Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen einer eingehenden Beweisaufnähme« Der Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils ergibt, daß die allgemeinen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage, inwieweit eine enge Verbindung zwischen der Ausübung der Heilkunde und dem Aufsuchen von Bestellungen auf Heilmittel besteht, letzten Endes nur der näheren Abgrenzung des Begriffes "Ausübung der Heilkunde" dienten« Die tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht unabhängig von diesen Erwägungen getroffen« Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und rechtfertigen den Schluß, daß Vertreter der Beklagten beim Aufsuchen von Bestellungen eine Tätigkeit entfaltet haben, die über das bloße Aufsuchen von Bestellungen und die kaufmännische Tätigkeit der Anpreisung allgemein bekannter Hausmittel weit hinausgegangen ist« Die Vertreter haben hiernach nicht nur durch Befragen Krankheiten ermittelt, sondern auch von sich aus festgestellt, und auf Grund dieser Feststellungen die Auswahl der Mittel vorgenommen und sie gegen zu dem Teil schwere Krankheiten empfohlen« Eine solche
 
Tätigkeit aber stellt, wie dargelegt, eine auf die Heilung oder Linderung von Krankheiten abzielende Tätigkeit dar, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Pachkenr.tnisse voraus-seizto Liese feststeilende und beratende Tätigkeit erfülle den Begriff der Heilkunde, mag es sich auch bei den empfohlenen Mitteln um sogenannte Hausmittel oder sogar um völlig wehrlose Kittel gehandelt haben« Denn dem Begriff der Ausübung der Heilkunde ist nicht wesentlich, daß die entwickelte Tätigkeit in Wahrheit auch wirksam ist (PrOVG Marcetus ?» 503, vgl auch BGH bei Lind-Möhr Hr 2 zu dem HPrG)« Las Berufungsgericht ist daher mit Hecht zu dem Ergebnis gelangt, daß Vertreter der Beklagten beim Aufsuchen von Bestellungen gewerbsmäßig und unbefugt Heilkunde im Uraherziehen im Sinne der §§1,3 HPrG ausgeübt haben«
Las Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß es sich bei den Handlungen der Beauftragten der Beklagten um Wettbewerbshsndlungen im Sinne des § 1 UWG handelt, weil sie in den Tätigkeitsbereich der Ärzte und Heilpraktiker ein-greifen und weil mit ihnen bezweckt ist, dem Kundenkreis der Beklagten neue Abnehmer zuzuführen, die den Ärzten und Heilpraktikern entzogen werden«
Per Berufungsrichter hält diese Handlungsweise der Vertreter der Beklagten auch für sittenwidrig« Ir meint, ein gesetzliches Verbot - hier das Verbot der Ausübung der Heilkunde - habe zwar noch nicht ohne weiteres zur Polge, daß die verbotene Handlung auch sittenwidrig sei« Is komme auf die Motive und den Zweck des Verbotes an« La hier jedoch für das Verbot ausgeprägt sittliche Gesichtspunkte, und zwar in erster Linie die Pursorge für die Kranken, bestimmend gewesen seien, mache ein Verstoß gegen dieses Verbot die Wettbewerbshandlung nicht nur rechtswidrig, sondern auch sittenwidrig« Len
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tatsächlichen Ablauf der Ausübung der Heilkunde hätten die Vertreter der Beklagten gekannt § daß sie um die Fittenwidrigkeit wußten, sei. nicht erforderlich«
Die Revision bekämpft diese Ansicht«1 Fie meint, Gesetzes-widrigkeit sei nicht mit Sittenwidrigkeit gleichzusetzen« Ein Verstoß gegen § '! UWG liege nur dann vor, wenn der Unternehmer sich zu V/ettbewerbszwecken bewußt über ein Gesetz hinwegsetze, um einen Vorzug im Wettbewerb gegenüber einem gesetzestreuen Mil bewerber zu erlangen« Im vorliegenden Palle habe die Beklagte jedoch alles getan, um mögliche Gesetzesverstöße zu verhüten* Fie habe ihre Vertreter genauestens darüber unterrieiltet, daß die Ausübung der Heilkunde strafbar sei, und habe fristlose Entlassung angekündigt und vorgenommen, wenn ein Vertreter seine gewerbliche Tätigkeit zu einer Ausübung der Heilkunde mißbrauch! habe« Eine Mißachtung des gesetzlichen Verbotes liege aber zweifellos dann nicht vor, wenn alles Zumutbare geschehen sei, um einen Verstoß zu verhindern« Auch könne, so führt die .Revision weiter aus, ein Verstoß gegen das Verbot der Ausübung der Pleilkunde im Umherziehen ebensowenig wie SoB«, ein Verstoß gegen die ^-rzneimittelverordnung von 1901 als Fittenwidrigkeit gewertet werden, es handele sich vielmehr lediglich um eine Or d nungsw id r igke i t „
Ver Revisionsangriff ist nicht begründet, das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß das Handeln der Vertreter der Beklagten sittenwidrig war« Zwar ist nicht jede Verletzung eines Gesetzes oder eines behördlichen Verbotes sittenwidrig im Finne des § 1 UWGo-Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (BGHZ 22, 167 /180/ - Arzneinittelgroßhandel j BGH HJW 1957, 949 - Spalttabletten) widerspricht es jedoch regelmäßig den Anschauungen des verständigen Durch-schhittsgewerbetreibenden, wenn im geschäftlichen Verkehr zu
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Zwecken des Wettbewerbes Vorschriften verletzt werden, die aus Gründen der Volksgesundheit erlassen worden sind® Der Senat hat diese Folgerung unter Ablehnung der von der Revision erwähnten gegenteiligen Auffassung des Reichsgerichtes (RGZ ‘
 77? 217) für Verstöße gegen die Arzueimitteiverordnung gezogen? weil diese. Verordnung in erster Dinie gesundheitspolitischen und nicht gewerbepolizeilichen Zwecken dient« Die Folgerung muß in verstärktem Maße für das Verbot der unbefugten Ausübung der Heilkunde im Umherziehen gelten« Denn dieses Verbot dient, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in ganz besonderem Maße den Zwecken der Gesundheitsfürsorge« Der Charakter der Unlauterkeit haftet einem Verstoß gegen ein derartiges Gesetz insbesondere auch deswegen an, weil sich der Verletzer damit einen nicht zu billigenden Vorsprung gegenüber der gesetzestreuen Konkurrenz - hier insbesondere gegenüber den Apothekern - verschafft«
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Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsge-rieht auch ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß sich die Beklagte bzwo deren Inhaber nicht darauf berufen können, ihrerseits alles Erforderliche getan zu haben, um Übergriffe ihrer Beauftragten in das Gebiet der.Ausübung der Heilkunde zu verhüten« Dabei konnte das Berufungsgericht dahingestellt lassen, ob die Beklagte nicht durch eine bessere Belehrung ihrer Beauftragten über das, was unter Ausübung der Heilkunde zu verstehen ist, die in der Beweisaufnahme aufgedeckten Vorgänge hätte verhüten können« Das Berufungsgericht leitet aus § 15 Abs 5 UWG zutreffend die Folgerung ab, daß der Geschüftsherr ohne die Möglichkeit des Fntlastungsbeweises und ohne Rücksicht darauf, ob er die Handlungen kannte oder hätte kennen müssen, für wettbewerbswidrige Tätigkeit seiner Angestellten oder Beauftragten (Reisende, Vertreter usw) einzustehen hat« Dies entspricht der einhelligen, auch vom erkennenden Senat gebilligten
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Auffassung von Rechtslehre und Rechtsprechung (BGH Lind-Möhr Nr 22 zu § 1 UWG - Zahl 55? RGZ 116, 28 /33/; Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 3* Aufl I07o Kap, Bern 27 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung! Baumbach-JIefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht ?* Aufl Anm 24 zu § i3 UWG)* Ob sich der Beauftragte wettbewerbswidrig verhalten hat, beurteilt sich lediglich aus seizier Person.
’ Pa schließlich auch dem Berufungsgericht darin beizustimmen ist, daß Wiederholungsgefahr besteht, hat das angefoch-tene Urteil mit Recht das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1, 13 Abs 3 UWGr bejaht*
Pie Revision wendet sich weiter gegen den aus der Passung der Urteilsformel sich ergebenden Umfang der Verurteilung* Sie meint, die Verurteilung zur Unterlassung der Heilkunde im Umherziehen schlechthin gehe auf jeden Pall zu weito Pie Urteilsformel habe nur auf die konkrete Verletzungsform abgestellt werden dürfen, die weite Passung des Urteils sei unzulässig«
Dieser Rüge der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden«
Nach der vom Reichsgericht entwickelten und vom Senat weitergeführten Rechtsprechung (vgl u.a« RGZ 82, 59 /6jj/j 123» 307 /309/. BGH GRUR 1954, 70 /72/ - Rohrbogen; BGH GRUR 1954, 331 /33j/ - Altpa) können Gegenstand eines UnterlassungsUrteils in der Regel nur die Zuwiderhandlungen sein, die tatsächlich stattgefunden haben oder doch zu besorgen sind» Das • Verbot muß ausdrücklich besagen, welche Handlungen unterlassen werden sollen und darf nicht derart abstrakt gefaßt werden, daß ihm Handlungen unterfallen können, deren rechtliche Erlaubt-
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heit im Rechtsstreit nicht geprüft worden ist (RGZ 82* 59 /65/)® Dies wäre aber bei einem schlechthin die Unterlassung der "Ausübung der Heilkunde" gebietenden Urteil der Pall«, Das Vollstreckungsgericht hätte dann unter Umständen Uber angebliche Verletzungshandlangen zu entscheiden, die den im Rechtsstreit konkret beanstandeten Verletzungsformen nicht entsprechen® Damit wtlrde eine Verlagerung des Streites der Parteien darüber; wieweit die Beauftragten der Beklagten beim Aufsuchen von Bestellungen gehen dürfen, ohne sich der unerlaubten Ausübung der Heilkunde schuldig zu machen, auf die Vollstreckungsinstanz eintreteii® Dies ist aber nicht zulässig® Im Grunde würde es sich bei einem solchen Urteilsausspruch nur um die Wiederholung der allgemeinen Strafrechtsnorm des § 5 HPrG handeln, verbunden jedoch mit der Möglichkeit, Geld- und Haftstrafen in einem Verfahren zu verhängen, das nicht mit den Garantien des Kriminalstrafverfahrens ausgestattet ist®
Antrag .und Verurteilung hätten sich daher auf die Unterlassung bestimmter Handlungen richten müssen, wobei freilich eine gewisse Verallgemeinerung hingenommen werden kann, wenn nur darin das Charakteristische der festgestellten konkreten Verletzungstatbestände zu dem Ausdruck kommt® Das ange-fochtene Urteil konnte daher insoweit, als die Beklagte zur Unterlassung der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen schlechthin verurteilt worden ist, keinen Bestand haben® Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung bedurfte es jedoch insoweit nicht® Das Revisionsgericht war vielmehr - der Anregung der Klägerin in der Revisionsverhandlung entsprechend - in der Lage, eine dem Klagebegehren und dem Sachverhalt gerecht werdende konkrete Passung des Urteilsausspruches selbst vorzunehmen®
Soweit das Klagebegehren über die beanstandeten Verletzungshand langen hinausgeht, war die Klage abzuweisen®
•IIIo Pem Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für ihre Arzneimittel oder für Arzneimittel anderer Hersteller und Großhändler durch Hausbesuch bei Haien zu werben, hat das Berufungsgericht nur zu dem Teil entsprochen? gegen die insoweit erfolgte Abweisung der Klage hat die Klägerin ein Rechtsmittel nicht eingelegte Bas Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Werbung für Heilmittel durch Hausbesuch bei Laien in der Form zu unterlassen, daß sie die Broschüre "Praktischer Wegweiser für gesunde und kranke Tage" dem kauflustigen Publikum zwecks Vorbereitung des Vertriebes ihrer Ware zur Verfügung stellte Bas Berufungsgericht meint insoweit, die Reklame für Heilmittel durch Hausbesuch bei Laien könne zwar weder um ihrer besonderen Art noch um ihres Gegenstandes willen grundsätzlich als sittenwidrig angesehen werden. Pie von der Beklagten bei dem Bestreben, Bestellungen auf Heilmittel durch Hausbesuch bei Laien zu erlangen, angewendete besondere Methode sei jedoch unlauter. Wenn die Beklagte einerseits mit ihrer Broschüre den Eindruck erwecke und erwecken wolle, die vertriebenen Mittel seien wirksame Heil- und Linderungsmittel, andererseits aber selbst im Rechtsstreit ihre Präparate dahin beurteilt habe, sie seien keine Heilmittel, sondern nur Aufbau-, Verhütungs- und Diätmittel ohne sonderlichen Heilwert, trage die gesamte Art der Werbung der Beklagten irreführenden Charakter, Eine Reklame aber, die aus der Irreführung des Käuferpublikums Vorteile zu erreichen suche, sei sittenwidrig. Es liege daher, so meint das Berufungsgericht abschließend, da auch die sonstigen Voraussetzungen des § 1 UWG, insbesondere die Vornahme einer Wettbewerbshandlung im Geschäftsverkehr gegeben seien, ein Verstoß gegen § 1 UWG vor. Auch die Wiederholungsgefahr sei bei der gekennzeichneten Absatzmethode der Beklagten ohne weiteres zu bejahen.
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Demgegenüber rügt die Revision, der Beklagten habe die Werbung mit ihrer Broschüre nicht schlechthin verboten werden dürfen, das Berufungsgericht habe vielmehr im einzelnen an Hand der Broschüre feststellen und im Urteilstenor zu dem Ausdruck bringen müssen, welche Stellen der Broschüre irreführenden Charakter trügen«
Auch dieser Rüge der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden«
Wenn es zutrifft, daß in der Broschüre Mittel ohne jeglichen Heilwert oder doch ohne sonderlichen Heilwert als wirksame Heil- oder Linderungsmittel gegen ernsthafte Krankheiten angeboten werden oder doch wenigstens bei den Kunden dieser Eindruck erweckt werden kann, so kann der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß eine wettbewerbswidrige Irreführung des Käuferpublikums und damit ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, nicht entgegengetreten werden« Insoweit fehlt es jedoch an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts, welche Angaben der Broschüre im einzelnen tatsächlich irreführend sind« Pie allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Urteil hierzu können zur Rechtfertigung des Verbotes, die Broschüre als solche, d.h« in ihrer Gesaratfassung bei der Werbung zu benutzen, nicht genügen« Erst wenn diese Feststellungen getroffen sind, läßt sich entscheiden, ob das Verbot der Werbung mit der Broschüre im Ganzen gerechtfertigt oder ob nicht etwa eine gewisse Konkretisierung des Urteilsausspruchs erforderlich ist« Bei der demgemäß vorzunehmenden tatsächlichen Nachprüfung wird das Berufungsgericht auch berücksichtigen müssen, daß die von der Beklagten im Rechtsstreit abge-
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'gebene Erklärung, ihre Mittel hätten keinen sonderlichen Heilwert, in anderem Zusammenhang abgegeben wurde und die Beklagte
 damit ersichtlich nur dartun wollte, daß sie keine apotheken-' pflichtigen Arzneimittel vertreibe. Es wird deshalb erneuter Prüfung bedürfen, ob diese Erklärung ohne weiteres zu Ungunsten der Beklagten bei der hier in Rede stehenden Untersuchung verwertet werden kann*
Bas angefochtene Urteil mußte daher5 soweit es sich um die Verurteilung in Ziffer 2 der ürteilsfonnel handelt, aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der unterlassenen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückver-wiesen werden.
IV. Zu der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, Pillen und Dragees zur Linderung und Beseitigung von Krankheiten im Kleinhandel zu verkaufen, macht die Revision geltend,‘die Annahme des Berufungsgerichts, daß Dragees unter die Arzneimittelverordnung vom 22o Oktober 1901 fallen, sei unbegründet. Diese Kaiserliche Verordnung kenne Dragees nicht. Sie sei aber als Verbotsgesetz nicht ausdehnend, sondern einschränkend auszulegen. Da sie Pastillen, Tabletten, Pillen oder Körner ausdrücklich aufführe, sei die Anwendung der Verordnung auf diese Erscheinungsformen zu beschränken.
Diese Rüge der Revision ist nicht begründet.
Es trifft allerdings zu, daß Dragees in der hier in Frage kommenden Ziff 9 des dem § 1 AI.iVO beigegebenen Verzeichnisses A nicht aufgeführt sind. Diese Bestimmung zählt “Pastillen (auch Plätzchen und Zeltchen), Tabletten, Pillen und Körner“ auf. In der Rechtsprechung bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Dragees einer dieser Erscheinungsformen zugerechnet werden können (vgl die bei Marcetus
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S 122 ff abgedruckten Entscheidungen). Das Berufungsgericht vertritt die Meinung«, daß Dragees den in Ziff 9 des Verzeichnisses A auf gef ühr.ten Erscheinungsformen von Arzneimitteln gleichzustellen sind« Oh der allgemeinen Begründung; die das Berufungsgericht für diese Auffassung gibt; beigepflichtet werden kann, erscheint nicht unzweifelhafte Seiner Ansicht ist jedenfalls aber im Ergebnis zuzustimmen« Bei den Arzneimittelzwecken dienenden Dragees handelt es sich in der Hegel um Pastillen? Tabletten, Pillen usw«? die w^gen des schlechten Geschmackes oder Geruches der betreffenden Arzneistoffe im Dragierkessel mit einem Zuckerüberzug versehen werden« Da der Kern meist eine Pille darstellt, werden die,Dragees in Fachwörterbüchern usw«, schlechthin als überzuckerte Pillen bezeichnet (so z.Bo im Klinischen Wörterbuch von Pschyrembel)«, Daß durch die nachfolgende Dragierung eine neue Zubereitungsform entstanden sei, kann nicht anerkannt werden (ebenso AG Göttingen, Marcetus S 125, OVG Lüneburg, Marcetus S 127? vgl auch KG Pharm« Zeitung 1956, 1201)« Daher rechnen dragierte Pillen und damit auch die Knoblauch-Dragees der Beklagten zu den Erscheinungsformen der Ziff 9 des Verzeichnisses A der AMVO und unterliegen unter den Voraussetzungen des § 1 AMVO der Apothekenpflicht«,
Daß die Beklagte Pillen und Dragees als Heilmittel vertrieben hat, hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum festgestellt« Die Revision hat auch insoweit nichts geltend gemachte Die Beklagte hat sonach gegen § 1 AMVO in Verbindung mit Ziff-9 des Verzeichnisses A verstoßen? weil sie Pillen und DragSes entgegen dieser Vorschrift als Heilmittel verkauft hat« Ihr Verhalten stellt nicht nur einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB dar? es ist auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG (BGH NJW 1957? 949 - Spalttabletten)« Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 1 UWG
gegeben sind; rechtfertigt sich das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsverbot auch auf Grund dieser Bestimmung.
Die Revision der Beklagten war daher, soweit sie sich gegen die Ziffer 3 der Urteilsformel richtet, zurückzuweisen*
•Vp Gegen die vom Berufungsgericht in der Urteilsforme.I ausgesprochene Veröffentlichungsbefugnis bestehen keine Bedenken* Die Revision hat auch insoweit nichts eingewendet«
Die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Uberlassen«
Wilde	Bock	Nastelski
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