* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 8/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 8/52

Rechtssatz: Die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage versagt im allgemeinen, wenn der Schuldner seine Leistung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht rechtzeitig he-, wirkt und sich damit- seihst in die Lage gebracht hat, nunmehr unter wesentlich veränderten und für ihn ungünstigen Umständen erfüllen zu müssen (Bestätigung der Rechtsprechung in RGZ 103, 3)*. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevcllmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Dr.Lindenmaier, Dr*Heidenhain, Schmidt, Dr.Birnbach und V7ilde für Recht erkannt: der Beklagte war Eigentümer der Rittergüter D^HHHP und außerdem Gesellschafter der von einer offenen Handelsgesellschaft betriebenen Zuckerfabrik Im Herbst 1944 lieferte der Kläger an diese Fabrik größere Mengen Zuckerrüben« Mit der Behauptung, daß er auf die ihm angeblich noch zustehende Kaufgeldforderung in Höhe von RM 53.472 noch nichts*erhalten habe, hat er Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von DM 5.300 nebst 4 fo Zinsen seit dem 1. ♦ Der Kläger hat bestritten, daß er die Dezemberrate erhalten habe,und vorgetragen, er sei von dieser Akontozahlung grundlos ausgeschlossen worden» Seit den ersten Januartagen habe er sein Rübengeld wiederholt angem’ahnt * Dadurch sei der Beklagte in Verzug geraten, schon deshalb könne er sich nicht auf den Wegfall der Geschüftsgrundlage berufen» Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für ein Beistungsverweigerungsrecht des Beklagten aus § 21 Abs 4 UmstGr verneint, hat aber die Klageabweisung darauf gestützt, daß der Beklagte infolge der Vermögensverluste, die er durch seine Vertreibung aus Schlesien erlitten habe, die Klageforderung nidht ohne ernstliche Gefährdung seiner neuen bescheidenen Existenz begleichen könne und daß die üTichtgeltendmachung der Klageforderung dem Kläger bei einem Vergleich der beiderseitigen gegenwärtigen Vermögensverhältnisse und bei Berücksichtigung der sonstigen Umstände nach Treu und Glauben zugemutet werden müsse (§ .242 BGB)« Den Streit der Parteien darüber, ob der Kläger die Dezemberrate des Rübengeldes von schätzungsweise 40o000 RM erhalten habe, und wie hoch seine Restforderung überhaupt noch sei, hat das Berufungsgericht ebenso unentschieden gelassen wie die weitere Frage, ob der Beklagte mit der Dezemberrate in Verzug geraten war« Als erwiesen wird lediglich angesehen, daß ^war 4er Beklagte oder seine Angestellten im Januar 1945 der Reichsbanknebenstelle Frankenstein den Auftrag erteilt haben, das dem Kläger noch zustehende Rübengeld auf dessen Bankkonto in Breslau zu überweisen, daß aber die Durchführung dieser Überweisung an den kriegerischen Ereignissen um Breslau gescheitert ist« Folgerichtig ist daher das. Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Schuld, des Beklagten jedenfalls durch diesen Überweisungsversuch nicht getilgt worden ist (§ 270 Abs 1 BGB; BGHZ 6, 121)» Das Berufungsgericht hat aber die Tatsache, daß die Reichsbanknebenstelle in Frankenstein im Januar 1945 mit der Überweisung beauftragt worden ist, als einen entscheidenden Umstand im Rahmen der Würdigung nach § 242 BGB gewertete Es hat im übrigen zur Anwendung dieser Vorschrift im wesentlichen ausgeführt: * ^. wie an alle anderen Rübenlieferanten, so auch an den Kläger, gezahlt worden sei« Aber selbst wenn unterstellt werde, daß die Zahlung der Dezemberrate unterblieben sei und der Beklagte infolge der Mahnungen des Klägers im Januar 1945 mit dieser Rate in Verzug geraten sei, so würde dies der Berufung des Beklagten auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht entgegenstehen» Anders wäre es nur dann, wenn der Beklagte "gröblich” gegen seine Vertragspflichten verstos-sen hätte» Das könne aber nicht festgestellt werden» Der Vortrag des Beklagten, daß er selbst erst nach der Kapitulation von dem Nichteingang des Rübengeldes bei der Bf|^r Bank des Klägers Kenntnis erhalten habe, sei vom Kläger nicht widerlegt worden» Hinsichtlich der An- v stehe also einer Anwendung des § 242 BGB auf den vorliegenden Tatbestand nicht entgegen« Die Anwendung dieser Bestimmung führe aber, v/enn es sich um Schuldverhältnisse aus der Zeit vor dem Zusammenbruch handle, zu einer Verneinung jeden Anspruches, wenn der Schuldner durch die Erfüllung der alten Schuldverbindlichkeit unmittelbar in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht werde und andererseits dem Gläubiger nach dessen gegenwärtiger Vermögenslage zugemutet werden könne, seine alte Forderung nicht mehr geltend zu machen« Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestehe vor allem darin,‘daß beide Parteien Ostvertriebene seien« Die Vertreibung ganzer Volksteile aus ihren angestammten Gebieten, die nur mit einer Naturkatastrophe größten Ausmaßes verglichen werden könne, habe zu einem gewaltsamen Bruch der Hechtsordnung in den betroffenen Gebieten geführt, die eine besondere Behandlung dieser Rechtsbeziehungen aus der Zeit vor der Vertreibung erfordere« Die Vertreibung habe für die Betroffenen den Verlust eines wesentlichen Teiles ihres Vermögens mit sich gebracht« Der Beklagte habe seine zwei Güter in Schlesien sowie seine Beteiligung an der Zuckerfabrik verloren.« Richtig ist, daß ein unverschuldete*r Vermögensverlust den Schuldner von seinen Verbindlichkeiten nicht ohne weiteres befreit, wobei es gleichgültig ist, ob der Vermögensverlust die Folge von Enteignung und Vertreibung oder von Kriegseinwirkungen sonstiger Art (Bombenkrieg, Demontage) ist (OGHZ 1, 62 £/; 386 /394/; 2, 202 /2097)o Der Wegfall der Geschäftsgrundlage - hier die Enteignung der Zuckerfabrik und Verarmung des Beklagten - kann nur dann zu einem Eingriff in die schuldrechtlichen Beziehungen der Parteien führen, wenn mit Rücksicht auf den Geschäftszweck' das Festhalten an dem Vertrage dem Verpflichteten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet Ziel der Vertragshilfe ist die Berücksichtigung der allgemeinen Verschlechterung der Lage des Schuldners, während der Einwand aus § 242 BGB auf die konkrete Gestaltung des einzelnen Schuldverhältnisses und seiner Nebenumstände abgestellt ist (OGHZ 1, 62 /jo575 Saage, Vertragshilfegesetz Seite 65)« Zudem kann die Vertrags-, hilfe nur zur Stundung und Herabsetzung der Schuld, nicht aber zu ihrer völligen Streichung führen. Ist hiernach dem Berufungsgericht zwar darin bei-zutreten, daß der Streitfall unter dem Gesichtspunkt des Fortfalles der Geschäftsgrundlage zu prüfen war, so sind doch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es zu einer endgültigen und vollständigen Streichung der Schuld des Beklagten gelangt, nicht frei von Rechts-irrtumo Wesentlich war für das Berufungsgericht ersichtlich die Überlegung, daß der Beklagte damit, daß er im Januar 1945 die Überweisung des gesamten restlichen Rübengeldes an die Ij^Hper Bank des Klägers veranlasst hatte, seinerseits alles getan hatte., was nach den damaligen Verhältnissen von ihm erwartet werden konnte« In der 2at gibt dieser Umstand, wenn man zunächst die Frage des etwaigen Verzuges des Beklagten ausschaltet, dem Fall sein besonderes Gepräge* Von Rechts wegen ist zwar der Schuldner, weil er bei Geldüberweisungen die Überweisungsgefahr trägt, im Falle des Geldverlustes zur Doppelzahlung verpflichtet, im Rahmen der Prüfung nach § 242 BGB mußte sich hier aber die Frage stellen, ob dem Beklagten die nochmalige Zahlung auch dann noch zuzümuten ist, wenn er infolge seiner Vertreibung aus dem Osten alle nennenswerten Werte verloren hat und seine jetzige Wirtschaftslage die Zahlung nicht mehr gestattet, ohne daß seine Lebensgrundlagen ernstlich gefährdet werden (RGZ 166, 40)o Insoweit-kann also dem Berufungsgericht gefolgt werden. ten.etwa durch Stundung oder Herabsetzung seiner Schuld Genüge getan werden kann, ersichtlich unterlassene Insbesondere kann die kurze Bemerkung, eine Besserung der läge des Beklagten sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, einen so weitgehenden Eingriff, wie ihn die völlige und endgültige Streichung der Schuld darstellt, noch nicht, rechtfertigen. Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich hier eine endgültige Abweisung der Klage keineswegs rechtfertigen, denn es liegt auf der Hand, daß die wirtschaftliche Lage des Beklagten sich in der Zukunft, gleich,' auf Grund welcher Vorgänge, erheblich bessern kann und er damit .in die.Lage gesetzt wird, die immerhin nicht übermässig hohe Forderung des Klägers ganz oder zu einem Teil, gegebenenfalls in Raten, zu begleichen,, Deshalb könnte allenfalls eine Abweisung der Klage als zur Zeit unbegrürdet in Betracht kommen,, Des weiteren wäre aber auch 2u prüfen gewesen, ob nicht eine Anpassung der Schuldverbindlichkeit an die gegenwärtige Sachlage, sei es durch Stundung oder Herabsetzung,' dem* Erfordernis der Gerechtigkeit entsprechen würdeo Denn mag auch der Beklagte zur Zeit nicht imstande sein, die Klageforderung in voller Höhe und sofort zu tilgen, so fehlt es doch an jeder tatsächlichen Feststellung, welche Beträge der Beklagte bei voller Anspannung seiner finanziellen Kraft allmählich aufbringen könnte. Der Revision ist aber auch darin zuzustimmen, daß der Berufungsrichter zu Unrecht die Frage offengelassen hat, ob der Beklagte mit der Dezemberrate von schätzungsweise RM 40.000 in Verzug gekommen ist* Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind insoweit nicht ..ganz klar« Es unterstellt den Verzug des Beklagten mit den 40.000 RM der Dezemberrate, hält ihn aber gleichwohl nicht für beachtenswert. 3 ausgesprochen, daß die Berufung auf § 242 BGB versage, wenn der Leistungspflichtige die Erfüllung seiner Schuld ohne gerechtfertigten Grund verzögert und es.so selbst bewirkt hat; daß er nur noch unter den neuen, für ihn ungünstigen veränderten Verhältnissen erfüllen kann. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, -daß der Schuldner sich nach Treu und Glauben auf seine Ostvertreibung und seinen Vermögensverlust dann nicht berufen kann, wenn er die Zahlung der Dezemberrate ohne gerechtfertigten Grund unterlassen hatte. kann nicht entscheidend sein«, Die Bedeutung der nicht rechtzeitigen Erfüllung liegt im Rahmen des § 242 BGB allein darin, daß sich der Beklagte durch eigenes vertragsungetreues Verhalten in die Lage gebracht hat, nunmehr unter wesentlich veränderten Umständen erfüllen zu müssen. Hat aber der Beklagte, wie er geltend macht, im Dezember 1944, als die Dezemberrate fällig war, tatsächlich in einer, ihn befreienden Weise gezahlt, so wäre die jetzt noch geschuldete Summe verhältnismäßig gering, was wiederum für die Frage, ob die Leistung dem Beklagten jetzt noch zugemutet werden kann, von Bedeutung istn Auch aus diesem Grunde konnte die Frage, ob die 40.000 RM gezahlt worden .sind, nicht dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht hat unter dem Gesichtspunkt, ob dem Kläger die Nichtgeltendmachung seiner Forderung zuge-, mutet werden kann, die Frage erörtert, ob er durch den Nichteingang des Rübengeldes überhaupt Nachteile erlitten hat. waren» Gegen diese Beurteilung ist rechtlich nichts einzuwenden, 3s erscheint aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht unbedenklich, wenn das Berufungsge-rieht alleiri aus dem Umstand, daß der Kläger nichts getan hatte, um sein seit dem 19.

Zitierte Normen: § 21 UStellungsG § 270 BGB
BGBFrageBerufungsgerichtSchlesienRMKlägerRevisionSchuldner

Volltext der Entscheidung

tt-t{ ( t t-c,
041
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	BGB	§§ 242, 284
Rechtssatz: Die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage versagt im allgemeinen, wenn der Schuldner seine Leistung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht rechtzeitig he-, wirkt und sich damit- seihst in die Lage gebracht hat, nunmehr unter wesentlich veränderten und für ihn ungünstigen Umständen erfüllen zu müssen (Bestätigung der Rechtsprechung in RGZ 103, 3)*.
Aktenzeichen: I ZR 8/52
Urteil des BGH v* 3* Oktober 1952 OLG Braunschweig
I 2R 8/52
/f
Verkündet
 am 3o Oktober 1952 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen, des Volkes
 In Sachen
 des Barons von Bezirk KflB,
in Haus
 Post
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozaßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Heinrich Rl^Vin	Ers*	W{
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevcllmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Dr.Lindenmaier, Dr*Heidenhain, Schmidt, Dr.Birnbach und V7ilde
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts »
in Braunschweig vom 15. November 1951 wird aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Beide Parteien waren vor dem Zusammenbruch in Schlesien ansässig und haben jetzt ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik. Dem Kläger gehörten in Schlesien das Rittergut GflBHV und die Schloß- und Porstverwaltung PHm? der Beklagte war Eigentümer der Rittergüter D^HHHP und	außerdem	Gesellschafter	der	von
 einer offenen Handelsgesellschaft betriebenen Zuckerfabrik	Im Herbst 1944 lieferte der Kläger an diese
 Fabrik größere Mengen Zuckerrüben« Mit der Behauptung, daß er auf die ihm angeblich noch zustehende Kaufgeldforderung in Höhe von RM 53.472 noch nichts*erhalten habe, hat er Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von DM 5.300 nebst 4 fo Zinsen seit dem 1. Juli 1948 zu verurteilen«
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und in erster Binie geltend gemacht, das dem Kläger zustehende Rübengeld sei im Dezember 1944 und im Januar 1945 auf das Bankkonto des Klägers bei der SflHHBHP Landschaftlichen Bank in	überwiesen	worden. Das Rübengeld sei
 bestimmungsgemäß in zwei Raten auszahlbar gewesen, nämlich die erste Rate im Dezember 1944 und die zweite Rate im Februar 1945. Angesichts der Kriegslage in Schlesien sei aber die zweite Rate schon im Januar 1945 an alle Rübenlieferanten gezahlt worden. Auch die Dezemberrate hätten alle Rübenlieferanten einschließlich des Klägers erhalten. Der Kläger habe aber nicht soviel Rüben geliefert, daß nach Zahlung der Dezemberrate noch eine Schuld von RM 53.472 bestanden haben könne. Die für den Kläger im Januar 1945 überwiesene zweite Rate sei nur deshalb
 nicht in seinen Besitz gelangt, weil die Bank des Klägers in BflBB bereits am 26» Januar 1945 ihre Schalter geschlossen habe* Die Gefahr des Geldverlustes müsse unter diesen Umständen der Kläger tragen»•
Der Beklagte hat sich ferner auf den Wegfall der Geschäft sgrundl age berufen, da ihm von seinem großen Vermögen so gut wie nichts verblieben sei, zu demal da er auf der Flucht aus Schlesien auch noch ausgeplündert worden sei»
Er habe sich in Westdeutschland zunächst mit Bohnführen mühselig über Wasser gehalten; der jetzt von ihm bewirtschaftete kleine Hof von' 9 Morgen Land zuzüglich 45 Morgen Pachtland werfe nicht soviel ab, daß er die Klageforderung befriedigen könne»
Schließlich hat der Beklagte noch ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG geltend gemacht" und in der Berufungsinstanz den Hilfsantrag gestellt, ihm im. Wege prozeßrichterlicher Vertragshilfe die Klageforderung herabzusetzen oder zu stunden»
♦ Der Kläger hat bestritten, daß er die Dezemberrate erhalten habe,und vorgetragen, er sei von dieser Akontozahlung grundlos ausgeschlossen worden» Seit den ersten Januartagen habe er sein Rübengeld wiederholt angem’ahnt * Dadurch sei der Beklagte in Verzug geraten, schon deshalb könne er sich nicht auf den Wegfall der Geschüftsgrundlage berufen»
Der Kläger hat auch bestritten, daß der Beklagte im
6
Januar 1945 überhaupt einen Auftrag zur Überweisung des Rübengeldes auf das Bankkonto in Breslau erteilt habe*
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme abgewiesen» Das Ober-
- 4
landesgericht hat die Revision zugelassen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter«, Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«,
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für ein Beistungsverweigerungsrecht des Beklagten aus § 21 Abs 4 UmstGr verneint, hat aber die Klageabweisung darauf gestützt, daß der Beklagte infolge der Vermögensverluste, die er durch seine Vertreibung aus Schlesien erlitten habe, die Klageforderung nidht ohne ernstliche Gefährdung seiner neuen bescheidenen Existenz begleichen könne und daß die üTichtgeltendmachung der Klageforderung dem Kläger bei einem Vergleich der beiderseitigen gegenwärtigen Vermögensverhältnisse und bei Berücksichtigung der sonstigen Umstände nach Treu und Glauben zugemutet werden müsse (§ .242 BGB)« Den Streit der Parteien darüber, ob der Kläger die Dezemberrate des Rübengeldes von schätzungsweise 40o000 RM erhalten habe, und wie hoch seine Restforderung überhaupt noch sei, hat das Berufungsgericht ebenso unentschieden gelassen wie die weitere Frage, ob der Beklagte mit der Dezemberrate in Verzug geraten war« Als erwiesen wird lediglich angesehen, daß ^war 4er Beklagte oder seine Angestellten im Januar 1945 der Reichsbanknebenstelle Frankenstein den Auftrag erteilt haben, das dem Kläger noch zustehende Rübengeld auf dessen Bankkonto in Breslau zu überweisen, daß aber die Durchführung dieser Überweisung an den kriegerischen Ereignissen um Breslau gescheitert ist« Folgerichtig ist daher das. Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Schuld, des Beklagten jedenfalls durch
 diesen Überweisungsversuch nicht getilgt worden ist (§ 270 Abs 1 BGB; BGHZ 6, 121)» Das Berufungsgericht hat aber die Tatsache, daß die Reichsbanknebenstelle in Frankenstein im Januar 1945 mit der Überweisung beauftragt worden ist, als einen entscheidenden Umstand im Rahmen der Würdigung nach § 242 BGB gewertete Es hat im übrigen zur Anwendung dieser Vorschrift im wesentlichen ausgeführt:	*	^.
iri
 Ob dem Kläger überhaupt noch ein Anspruch in Höhe von 55e475 RM zugestanden habe, sei in hohem Maße zweifelhaft, da viel dafür spreche, daß die Dezemberrate mit etwa 40o000 RM bereits im Dezember 1944? wie an alle anderen Rübenlieferanten, so auch an den Kläger, gezahlt worden sei« Aber selbst wenn unterstellt werde, daß die Zahlung der Dezemberrate unterblieben sei und der Beklagte infolge der Mahnungen des Klägers im Januar 1945 mit dieser Rate in Verzug geraten sei, so würde dies der Berufung des Beklagten auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht entgegenstehen» Anders wäre es nur dann, wenn der Beklagte "gröblich” gegen seine Vertragspflichten verstos-sen hätte» Das könne aber nicht festgestellt werden» Der Vortrag des Beklagten, daß er selbst erst nach der Kapitulation von dem Nichteingang des Rübengeldes bei der Bf|^r Bank des Klägers Kenntnis erhalten habe, sei
 vom Kläger nicht widerlegt worden» Hinsichtlich der An-	v
gestellten des Beklagten sei aber erwiesen, daß sie die	:»
Überweisung des gesamten restlichen Rübengeldes, also	•>
auch der an sich erst im Februar 1945 fälligen zweiten	;
Rate, im Januar 1945 versucht hätten» Damit aber, daß	*'
die Überweisung die BflllBfter Bank des Klägers nicht mehr	*»•
erreichen werde, hätten der Beklagte und seine Deute nicht
•	(	*	,	K
zu rechnen brauchen» Das frühere Verhalten des Beklagten	Ä
* •
N
sf
 
stehe also einer Anwendung des § 242 BGB auf den vorliegenden Tatbestand nicht entgegen« Die Anwendung dieser Bestimmung führe aber, v/enn es sich um Schuldverhältnisse aus der Zeit vor dem Zusammenbruch handle, zu einer Verneinung jeden Anspruches, wenn der Schuldner durch die Erfüllung der alten Schuldverbindlichkeit unmittelbar in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht werde und andererseits dem Gläubiger nach dessen gegenwärtiger Vermögenslage zugemutet werden könne, seine alte Forderung nicht mehr geltend zu machen« Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestehe vor allem darin,‘daß beide Parteien Ostvertriebene seien« Die Vertreibung ganzer Volksteile aus ihren angestammten Gebieten, die nur mit einer Naturkatastrophe größten Ausmaßes verglichen werden könne, habe zu einem gewaltsamen Bruch der Hechtsordnung in den betroffenen Gebieten geführt, die eine besondere Behandlung dieser Rechtsbeziehungen aus der Zeit vor der Vertreibung erfordere« Die Vertreibung habe für die Betroffenen den Verlust eines wesentlichen Teiles ihres Vermögens mit sich gebracht« Der Beklagte habe seine zwei Güter in Schlesien sowie seine Beteiligung an der Zuckerfabrik
 verloren.« Er und seine Ehefrau seien darüber hinaus aller nennenswerter Vermögensstücke (Schmuck und Bargeld) durch Plünderungen beraubt worden« Aus dem neuerdings mit geliehenen Geldern erworbenen Hof habe der Beklagte irgendwelche Rücklagen noch nicht machen können, er verdiene nicht mehr, als er zu dem Lebensunterhalt für seine dreiköpfige Familie benötige« Mit einer wesentlichen Besserung seiner Lage sei auch für‘absehbare Zeit nicht zu rechnen« Im Gegensatz dazu müsse-davon ausgegangen werden, daß die Lage des Klägers trotz seiner Ostverluste ungleich besser sei als diejenige des Beklag-
j
\
t
j
j
i
l
*7
tenc. Er müsse sich daher die Streichung seiner Forderung gefallen lassen, da andernfalls der Fortbestand der bescheidenen neuen Existenz des Beklagten ernstlich in Frage gestellt sei»
Die Revision greift diese Ausführungen .in mehrfacher Hinsicht an* Sie vertritt den Standpunkt, die Verarmung eines früher wohlhabenden Schuldners dürfe nicht ohne weiteres dazu führen, ihn in vollem Umfange von seiner Verbindlichkeit zu befreien, vielmehr sei der Schuldner . auf die Rechtsbeh’elfe des Vertragshilfeverfahrens zu verweisen. Denn der Gläubiger habe ein berechtigtes Interesse daran, einen Vollstreckungstitel zu erlangen, um für 30 Jahre vor der Verjährung seiner*Forderung gesichert zu sein. Auch sei die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Bage von Gläubiger und Schuldner gar nicht abzusehen o Keinesfalls dürfe dem Gläubiger seine Forderung in vollem Umfang und endgültig aberkannt werden.
Die Darlegungen der Revision haben einen berechtigten Kern, können aber die grundsätzliche Anwendung des § 242 BGB auf Tatbestände der-vorliegenden Art nicht aus-schliessen. Richtig ist, daß ein unverschuldete*r Vermögensverlust den Schuldner von seinen Verbindlichkeiten nicht ohne weiteres befreit, wobei es gleichgültig ist, ob der Vermögensverlust die Folge von Enteignung und Vertreibung oder von Kriegseinwirkungen sonstiger Art (Bombenkrieg, Demontage) ist (OGHZ 1, 62	£/; 386 /394/;
 2, 202 /2097)o Der Wegfall der Geschäftsgrundlage - hier die Enteignung der Zuckerfabrik und Verarmung des Beklagten - kann nur dann zu einem Eingriff in die schuldrechtlichen Beziehungen der Parteien führen, wenn mit Rücksicht auf den Geschäftszweck' das Festhalten an dem Vertrage dem Verpflichteten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet
8 -
werden kann (RGZ 160, 257 /265 ff/; 165, 193 /T99/; OGHZ 4, 91 /96/: BGHZ 2, 176 /l88/)o Bes weiteren ist zu beachten, daß der Y/egfall der Geschäftsgrundlage keineswegs immer zu einer völligen Befreiung des Schuldners zu führen braucht, daß vielmehr zunächst untersucht werden muß, ob die Schuldverbindlichkeit nicht der veränderten Sachlage angepasst werden kann (Urteil des Senats vom 25»Oktober 1951 - I ZR 15/51 - NJW ,1952, 157 « JZ 1952, 145 = MDR 1952, 156 - Volkswagenfall). Bei dieser Prüfung ist jeweils die individuelle Gestaltung des einzelnen Vertragsverhältnisses einschließlich aller Begleitumstände zu berücksichtigen. Führt diese Untersuchung zu dem Ergebnis, daß ein unverändertes Festhalten des Schuldners an seiner ursprünglichen Verpflichtung den Erfordernissen von Treu und Glauben und damit den Grundsätzen der Gerechtigkeit gröblich widersprechen würde, so muß der Gesichtspunkt der Vertragstreue zurücktreten und der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durchgreifen, sei es in der Form einer Anpassung seiner Verpflichtung an die gegebene neue Sachlage, sei es in der Form einer völligen Befreiung des Schuldners. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aber nicht angängig, den Schuldner in solchem Fall auf das Vertragshilfeverfahren zu verweisen. Ziel der Vertragshilfe ist die Berücksichtigung der allgemeinen Verschlechterung der Lage des Schuldners, während der Einwand aus § 242 BGB auf die konkrete Gestaltung des einzelnen Schuldverhältnisses und seiner Nebenumstände abgestellt ist (OGHZ 1, 62 /jo575 Saage, Vertragshilfegesetz Seite 65)« Zudem kann die Vertrags-, hilfe nur zur Stundung und Herabsetzung der Schuld, nicht aber zu ihrer völligen Streichung führen. Dem II. Zivilsenat (BGHZ 2, 150 /I537) kann daher insoweit zugestimmt
~ 9 -
werden, daß mindestens, in solchen Fällen, in denen, wie hier, eine Hilfsmaßnahme begehrt wird, die Uber die Möglichkeiten der Vertragshilfe hinausgeht, dem Schuldner der Einwand aus § 242 BGB im*Prozeß nicht abgeschnitten werden kann,.
Ist hiernach dem Berufungsgericht zwar darin bei-zutreten, daß der Streitfall unter dem Gesichtspunkt des Fortfalles der Geschäftsgrundlage zu prüfen war, so sind doch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es zu einer endgültigen und vollständigen Streichung der Schuld des Beklagten gelangt, nicht frei von Rechts-irrtumo Wesentlich war für das Berufungsgericht ersichtlich die Überlegung, daß der Beklagte damit, daß er im Januar 1945 die Überweisung des gesamten restlichen Rübengeldes an die Ij^Hper Bank des Klägers veranlasst hatte, seinerseits alles getan hatte., was nach den damaligen Verhältnissen von ihm erwartet werden konnte« In der 2at gibt dieser Umstand, wenn man zunächst die Frage des etwaigen Verzuges des Beklagten ausschaltet, dem Fall sein besonderes Gepräge* Von Rechts wegen ist zwar der Schuldner, weil er bei Geldüberweisungen die Überweisungsgefahr trägt, im Falle des Geldverlustes zur Doppelzahlung verpflichtet, im Rahmen der Prüfung nach § 242 BGB mußte sich hier aber die Frage stellen, ob dem Beklagten die nochmalige Zahlung auch dann noch zuzümuten ist, wenn er infolge seiner Vertreibung aus dem Osten alle nennenswerten Werte verloren hat und seine jetzige Wirtschaftslage die Zahlung nicht mehr gestattet, ohne daß seine Lebensgrundlagen ernstlich gefährdet werden (RGZ 166, 40)o Insoweit-kann also dem Berufungsgericht gefolgt werden. Dagegen hat der Berufühgsrichter eine nähere Prüfung nach der Richtung, ob' den Belangen des Bek'lag-
t
i.
a
$
„ *
i
V
i
 
4
ten.etwa durch Stundung oder Herabsetzung seiner Schuld Genüge getan werden kann, ersichtlich unterlassene Insbesondere kann die kurze Bemerkung, eine Besserung der läge des Beklagten sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, einen so weitgehenden Eingriff, wie ihn die völlige und endgültige Streichung der Schuld darstellt, noch nicht, rechtfertigen. Der im Rahmen, des §. 242 BGB mögliche Eingriff in die„Rechtsbeziehungen muß sich auf das beschränken, was zur Abwendung Unerträglicher Polgen nach den Geboten der Gerechtigkeit notwendig ist. Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich hier eine endgültige Abweisung der Klage keineswegs rechtfertigen, denn es liegt auf der Hand, daß die wirtschaftliche Lage des Beklagten sich in der Zukunft, gleich,' auf Grund welcher Vorgänge, erheblich bessern kann und er damit .in die.Lage gesetzt wird, die immerhin nicht übermässig hohe Forderung des Klägers ganz oder zu einem Teil, gegebenenfalls in Raten, zu begleichen,, Deshalb könnte allenfalls eine Abweisung der Klage als zur Zeit unbegrürdet in Betracht kommen,, Des weiteren wäre aber auch 2u prüfen gewesen, ob nicht eine Anpassung der Schuldverbindlichkeit an die gegenwärtige Sachlage, sei es durch Stundung oder Herabsetzung,' dem* Erfordernis der Gerechtigkeit entsprechen würdeo Denn mag auch der Beklagte zur Zeit nicht imstande sein, die Klageforderung in voller Höhe und sofort zu tilgen, so fehlt es doch an jeder tatsächlichen Feststellung, welche Beträge der Beklagte bei voller Anspannung seiner finanziellen Kraft allmählich aufbringen könnte. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen wird, und daß er im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Gesellschafter hat, dessen Durchsetzbarkeit
 
zu erörtern sein wird*
Der Revision ist aber auch darin zuzustimmen, daß der Berufungsrichter zu Unrecht die Frage offengelassen hat, ob der Beklagte mit der Dezemberrate von schätzungsweise RM 40.000 in Verzug gekommen ist* Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind insoweit nicht ..ganz klar« Es unterstellt den Verzug des Beklagten mit den 40.000 RM der Dezemberrate, hält ihn aber gleichwohl nicht für beachtenswert. Dabei will anscheinend der .Berufungsrichter einen Unterschied machen zwischen dem blossen Verzug des Schuldners und einer "gröblichen Vertragsverletzung" und nur im letzten .Falle, dessen Voraussetzungen im einzelnen nicht erörtert werden, dem Schuldner die Berufung auf § 242. BGB versagen. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Das Reichsgericht hat bereits in RGZ 103,
3 ausgesprochen, daß die Berufung auf § 242 BGB versage, wenn der Leistungspflichtige die Erfüllung seiner Schuld ohne gerechtfertigten Grund verzögert und es.so selbst bewirkt hat; daß er nur noch unter den neuen, für ihn ungünstigen veränderten Verhältnissen erfüllen kann. In solchem'Falle komme es, so sagt das.Reichsgericht, im allgemeinen noch nicht,einmal darauf an, ob bei Eintritt der unerwarteten Ereignisse ein formeller Verzug im Sinne des § 284 BGB Vorgelegen hat. Schon die mangelnde Erfül-lungsbereitschaft vor dem allgemeinen Umschwung wurde als genügend angesehen, um den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu entkräften. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, -daß der Schuldner sich nach Treu und Glauben auf seine Ostvertreibung und seinen Vermögensverlust dann nicht berufen kann, wenn er die Zahlung der Dezemberrate ohne gerechtfertigten Grund unterlassen hatte. Daß ein Verzugsschaden möglicherweise nicht eingetreten ist,
V
Jt:
«t
i
'i
i

12 -
A
kann nicht entscheidend sein«, Die Bedeutung der nicht rechtzeitigen Erfüllung liegt im Rahmen des § 242 BGB allein darin, daß sich der Beklagte durch eigenes vertragsungetreues Verhalten in die Lage gebracht hat, nunmehr unter wesentlich veränderten Umständen erfüllen zu müssen. Das muß aber zu seinen Lasten gehen, wobei es gleichgültig ist, ob die Leistungsverzögerung ihm persönlich oder seinen Angestellten (§ 278 BGB) vorzuwerfen ist. Hat aber der Beklagte, wie er geltend macht, im Dezember 1944, als die Dezemberrate fällig war, tatsächlich in einer, ihn befreienden Weise gezahlt, so wäre die jetzt noch geschuldete Summe verhältnismäßig gering, was wiederum für die Frage, ob die Leistung dem Beklagten jetzt noch zugemutet werden kann, von Bedeutung istn Auch aus diesem Grunde konnte die Frage, ob die 40.000 RM gezahlt worden .sind, nicht dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht wird also bei der hiernach erforderlichen neuen Verhandlung der Sache die Frage, ob der Beklagte die Dezemberrate gezahlt hat oder ob er sie ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht rechtzeitig gezahlt hat, nochmals prüfen und entscheiden müssen.
Das Berufungsgericht hat unter dem Gesichtspunkt, ob dem Kläger die Nichtgeltendmachung seiner Forderung zuge-, mutet werden kann, die Frage erörtert, ob er durch den Nichteingang des Rübengeldes überhaupt Nachteile erlitten hat. Es geht dabei von der gerichtsbekannten Tatsache aus, daß die Deutschen in Schlesien nach der Besetzung durch fremde Truppen ständig Plünderungen ausgesetzt gewesen und die meisten hierbei ihrer gesamten beweglichen Habe beraubt worden seien. Es hält deshalb den Kläger für darlegungspflichtig, daß ihm trotz dieser allgemeinen Erfahrungstatsache die ca 53.000 RM der Zuckerfabrik KgHHIP über die Vertreibung hinaus erhalten geblieben .
- 13 ~
waren» Gegen diese Beurteilung ist rechtlich nichts einzuwenden, 3s erscheint aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht unbedenklich, wenn das Berufungsge-rieht alleiri aus dem Umstand, daß der Kläger nichts getan hatte, um sein seit dem 19. Januar 1945 rund 2.200 RM betragendes Guthaben in BflHI abzuheben, den Schluß zieht, er würde auch einen höheren Betrag von über 53.000 RM damals nicht abgehoben haben. Der Kläger hatte ferner unter Beweis gestellt,* daß ihm beim Grenzübertritt Ende 1945 kein Geld von den Polen weggenommen worden sei und daß er auf diese V^eise 25.000 RM habe retten können. Das Berufungsgericht bezeichnet diese Angaben als nicht ausreichend, ohne dies allerdings näher zu begründen, und "unterstellt.” für seine weitere Erörterung, daß der Kläger den Einwand,, er hätte das Geld in jedem Palle verloren. nicht entkräften könne» Bei dieser Beurteilung erscheinen die Anforderungen, die das Berufungsgericht an die Darlegungspflicht des Klägers stellt, überspannt» Es hätte mindestens noch einer Erörterung und Aufklärung bedurft, auf welche Weise die "Rettung" der 25.000 RM gelungen war, und ob der Kläger iauch einen höheren Betrag auf diesem.Wege nach dem Testen hätte mitnehmen können.
Das ahgefochtene Urteil unterlag nach alledem der Aufhebung. Die Kostenentscheidung mußte, da in der Sache
14 -
arc <
j
%

i
i
4.
k
ü
«-*»
4
tr.
\
si
 
noch nicht erkannt werden konnte, dem Berufungsgericht übertragen werden*
Lindenmaier	Heidenhain	Schmidt
 Birnbach
Wilde