Rechtssatz: Der Verleger hat für eine rechtsverletzende Veröffentlichung, die ohne sein Wissen in einer Druckschrift erscheint, die einer von ihm verlegten Zeitschrift beigefügt wird, als Störer in rechtsähnlicher Anwendung von § 1004 BGB nur einzustehen, wenn er die Möglichkeit hat, auf den Inhalt oder den*Vertrieb der Beilage Einfluß zu nehmen. Rechtssatz: Geschäftsschädigende YJerturteile können, auch wenn sie nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgen, einen unmittelbaren Eingriff in das nach § 823 Abs 1 BGB geschützte Recht an der ungestörten Ausübung eines eingerichteten Gewerbebetriebs darstellen,. 7/ahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt, wenn sie nach Inhalt, Eorm und Begleitumständen zur Erreichung eines rechtlich gebilligten Zweckes objektiv-erforderlich sind* Ein Irrtum über die Notwendigkeit der Schwere und des Ausmaßes des Eingriffs in ein geschütztes Rechtsgut schließt, wenn er entschuldbar ist, nur die Schuld des Verletzers, nicht aber die Y/ider-rechtlichkeit des objektiv übermäßigen Eingriffs aus* hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Dr« Lindenmaier, Dr« Heidenhain, Dr« Birnbach, Wilde und Br« Krüger-Hieland für Recht erkannt: die Beklagte sich so behandeln lassen müsse, als habe sie den von der Klägerin beanstandeten Artikel selbst verfaßt oder veranlaßt« Es folgert dies aus der preßrechtlichen Verantwortung der Beklagten und ihrer im Rechtsstreit abgegebenen Erklärung, daß sie den Artikel billige und für ihn eintrete. I« Es kann von der Revision zwar nicht mit Erfolg beanstandet werden,, daß das Berufungsgericht in den strittigen Äußerungen Werturteile und nicht Tatsachenbehauptungen im Sinn Berufungsgericht vertretenen Auffassung beigepflichtet werden, daß sich in den fraglichen Äußerungen nicht etwa der Vorwurf nachweisbarer geschäftlicher Unredlichkeit verbirgt, es sich vielmehr um eine moralische Beurteilung der allgemeinen Haltung und geschäftlichen Betätigung der in Betracht kommenden Personen handelt, also um generelle, durch nachprüfbare Tatsachen nicht konkretisierte Werturteile, Das Gleiche gilt für die weiteren Äußerungen, die Zeitschrift der Klägerin sei ’’eine Blüte aus dem Sumpf der fragwürdigen Kulturerzeugnisse nach Art der Magazine", und "der christliche Leser der Zeitschrift vergesse mit dem Empfang der Zeitschrift, was er der Ehre seiner Prau und Tochter, und was er der Erziehung seiner heranwachsenden Kinder schuldig sei". Das Berufungsgericht hat diese Äußerungen ".urchaus zutreffend im Einklang mit den vom Reichsgericht in ständiger zivilund strafrechtlicher Rechtsprechung für die Abgrenzung von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen aufgestellten Grundsätzen als allgemein eTbfällige V/ertkundgebmigen gewürdigt, die nachprüfbare Handlungen der Beteiligten nicht zu dem Gegenstand haben (RGSt 41, 193; 55, 129 /T31/; 64, 10 /I2/; 63. Diesen Grundsätzen^steht das von der Revision angezogene Urteil des Senats vom 26« Januar 1951 (I ZR 19/50) nicht entgegen« Eine Tatsachenbehau.>tung in versteckter Eorm, wie sie dort der Beurteilung unterlag, kann aus den hier in Präge stehenden Äußerungen nicht entnommen werden« Einer Prüfung, ob eine Tatsachenbehaiiptung im Sinne von § 11 des Pressegesetzes vorliegt, bedurfte es schon deshalb nicht, weil der nach dieser Vorschrift gegebene Berichtigungs-anspruch nicht im 7/ege der Zivilklage verfolgt werden kann nnj| diese Vorschrift auch kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs 2 BGB darstellt,, Unerörtert konnte auch bleiben, ob der Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung, wie sie die Pressegesetze der amerikanischen Besatzungszone vorschrei-ben, im Zivilverfahren geltend werden kann, da die einschlägi gen Bestimmungen nur die Pflicht zur Veröffentlichung einer'. Aus dem inneren Zusamnenhang dieser Bestimmungen folgt, daß der zweite Halhsatz von Ziff 4 Art V, der ein Handeln zu dem Z w e c 2c e der Ausschaltung oder Verhinderung des Wettbewerbs voraussetzt, sich auch auf das vorangehende Boykott-Verbot bezieht, d.h, ein Boykott nach den vorgenannten Bestimmungen nicht schlechthin, sondern nur verboten ist, wenn er eine Wettbewerbsmaßnahme dar stellt«, Weder die preßreciitliche Verantwortung der Beklagten, noch ihre Erklärung, für den ohne ihre Kenntnis veröffentlichten Artikel eintreten zu wollen, rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich so behandeln lassen müsse, als habe 3ie den Artikel selbst verfaßt oder veranlaßt. . Unabhängig von der Schuldfrage ist aber der Verleger für den Abwehranspruch nach § 1004 BGB als Störer der richtige Beklagte, -venn eine Druckschrift, die seinem Verlagsobjekt beigefügt wird, einen Dritten widerrechtlich beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen 7'illen zurückzuführen, ist, '.veil er die Hägüchkeit hat, auf den Inhalt oder den Vertrieb der beigefügten Druckschrift Einfluß zu nehmen (RGZ 155, 316 RG, 7MST 1953, 208; Die Beklagte hat in allen Rechtszügen nachdrücklich hervorgehoben, daß sie von dem Artikel vor seiner Veröffentlichung keine Kenntnis gehabt habe und daß es ihr nicht möglich gewesen sei, Inhalt und Vertrieb der in Vechta gedruckten und verfaßten Dekanatsbeilage zu beeinflussen. Bei dieser Sachlage kann weder die preßrechtliche Verantwortung der Beklagten noch ihre Erklärung, für den ArtiZcel einzutroten, einen zivilrechtlichen Haftungstatbestanl schaffen, wenn nicht die dem Gericht unterbreiteten sonstigen Tatsachen eine Haftuhgsgrundlage ergeben. ihren Abwehrkampf gegen die Zeitschrift der Klägerin erforder lieh und durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeci sei» Damit hat sie kundgetan, daß sie sich auch zur künftigen Verbreitung ähnlich- oder gleichlautender Äußerungen für berechtigt halte» Das macht sie aber zu dem Störer im Sinn des § 1004 BGB, weil sie diese Erklärungen in Kenntnis der bereits stattgefundenen - hier als widerrechtlich zu unterstellenden . IV, Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen wettbewerbliche Schutzvorschriften mit der Begründung verneint, daß die-« ae Vorschriften ein Handeln zu dem Zwecke des Wettbewerbs voraussetzen, die Beklagte aber bei ihrem der Klage zugrundeliegenden Verhalten nicht mit einer auf Wettbewerb gerichteten Absicht, sondern ausschließlich aus religiös-weltanschaulichen Gründen mit einer ideellen Zielsetzung vorgegangen sei. Ob das Tatbestandsmerkmal des-,Handelns "zu Zwecken des Wettbewerbs" erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatsachenrichterso Ohne Eechtsverstoß hat das Beruf ungsge:: icht den Umstand, daß in dem fraglichen Artikel k&i* Hinweis auf das von der Beklagten verlegte Kirchenblatt enthalten ist und keine finanzielle Abhängigkeit zwischen der Bef--klagten und dem Raulus-Ring oder dem dessen Lesemappe vertreibenden Katholischen Landvolkdienst e„V, bestellt, das fehlen einer inneren Wahrscheinlichkeit für eine Wettbewcrbsabsickt, die von der Beklagten auozurüuraen wäre, entnommen, Wenn das Berufungsgericht sodann - ausgehend von den seelsorgerischen Aufgaben des Bischofs von Ilünster, in dessen Auftrag die Beklagte als Verlegerin des Kirchenblattes gehandelt hat - zu dem Ergebnis gelangt, daß der beanstandete Artikel nach der redlichen Überzeugung der BeZzlagten lediglich ihrem Kampf ge,4^( das ihrer Auffassung nach außerordentlich verderbliche und s fährliche Zeitschriften- und 'Jagazinunwesen dienen sollte, so verstoßen diese Erwägungen nicht gegen die Rechtsgrundsätze, die vom Reichegericht für das subjektive Erfordernis des beanstandete Artikel im Aufträge der.Beklagten von dem Werbeleiter des "Paulus-Ringes" zu Werbungszwecken' verfaßt und für die Dekanatsbeilage zur Verfügung gestellt' worden sei« Das Berufungsgericht hat eine IClärung, wer der Verfasser- des beanstandeten Artikels sei und welche Absichten er mit der Veröffentlichung verfolgt habe, nicht für erforderlich erachtet., weil nach seiner Auffassung die Beklagte aus eigenem Handeln für die beanstandete Veröffentlichung einzustellen habe« Es ..urde bereits bei Prüfung der Passivlegitimation dargelegt, daß dieser Ansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden kann«. Handeln zu Wettbewerbszwecken vorliege, nur die Willensric.htung der Beklagten, nicht die des Verfassers oder des für die Veröffentlichung verantwortlichen Schriftleiters maßgebend sein lassen will, verkennt es, daß nach den Rechtsgedanken des 5 13 Abs 3 UWCr der Geschäftsinhaber für die in seinem Betrieb von seinen Beauftragten oder Angestellten vorgenommenen unzulässigen ‘"ettbewerbshandlungen ohne Rücksicht auf seine eigene:: Sielsetzung und ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbe-weiseo so einzustehen hat, als sei er selbst der Verletzer« Die beklagte*GmbH könnte hiernach als Inhaberin des Verlagsbetriebes wegen der beanstandeten VerÖffentlichung selbst dann auf Unte*lassung in Anspruch genommen werden, wenn ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter mit diesen -lußerungen keine Falls dem Unterlassungsans r^cli nicht bereits ans anderei - noch zu erörternden - gesetzlichen Bestimmungen stattzugebei sein sollte, wird deshalb das Berufungsgericht den von dc-r Klägerin benannten Zeugen darüber vernehmen müssen, ob der Artikel im Auftrag der Beklagten von dem T/erbeleiter des Paxxlusringes für die Dekanatsbeilage verfaßt worden ist« Solll die Beweisaufnahme ergeben, daß der strittige Artikel von dem Werbeleiter des Paulus-Kinges verfaßt oder doch zu demindest naci Inhalt und j’ormgebung maßgeblich beeinflußt worden ist, diesei hierbei aber nicht als Beauftragter oder Angestellter der Be-klagten gehandelt hat, so wird das Berufungsgericht weiterhin, prüfen müssen, ob die Be2clagte künftig zu Wettbewerbszwecken i handeln wird, wenn sie gestattet, daß der Werbeleiter des Paulus-Hinges in dem Kirchenblatt oder seinen Beilagen anläßlich der 'Werbung für die Lesemappe des Paulus-Iiinges die Zeitschrift der Klägerin in der beanstandeten Weise angreift. V« Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die §§ 823 Abs 1 und 2, 826 in Verbindung mitv§ 1004 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheidet, halten einer rechtlichem Nachprüfung nicht stand« Das Berufungsgericht verneint einen objektiv widerrechtlichen Eingriff in den Rechfekreis der Klägerin mit der Begründung, daß die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe und ihr deshalb der Schutz des § 193 StG3 zur Seite stehe« Das Ziel der Äußerungen sei nur gewesen, die Leser des Kirchenblattes und möglichst jeden Katholiken der Diözese über die kirchliche Auffassung zur Zeitschriftenfrage zu unterrichten und ihn auf den Ueg zu weisen, auf dem er sich orientieren könne, "wenn er Christ bleiben will"• Die Beklagte stehe als Verlegering des Kirchen-blattes den kirclienantliehen Interessen seines Herausgebers,, des Bischofs von liünster, so nahe, daß sie berechtigt sei, als Verfechterin.dieser Interessen aufzutreten. Belbst wenn zu unterstellen wäre - das Berufungsgericht.enthält sich insoweit einer Feststellung daß die Form der beiliegenden Äußerung objektiv nicht notwendig gewesen sei, um die berechtigten Interessen der Beklagten wahrzunehmen, die Beklagte vielmehr objektiv die Grenzen der ihr zuzubilligenden Int eres jenv/ahrung überschritten und eine zu scharfe Form des Werturteils gewählt habe, so habe sie nicht rechtswidrig gehandelt, da auch aus der Form dieser Äußerungen und den Umständen, unter denen sie geschah, nicht auf eine Absicht der Beleidigung geschlossen werden könne. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß die Beklagte auch bei -der Billigung desjenigen Teiles der Äußerungen, die das objektiv:« Notwendige überschritten, noch in der redlichen Überzeugung gehandelt'habe, die Billigung auch dieser Ausdrucksform .sei zur Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen erforderlich; In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt 'werden, daß die Beklagte von dem Artikel und seinem Inhalt erst nach seinen Erscheinen Kenntnis erhalten habe. form der Kritik nicht entscheidend ankomme, weil das von ihr über die Zeitschrift der Klägerin zu fällende Y/erturteil auf jeden Eall sachlich beleidigenden Charakter haben müsse und andererseits eine AbSchwächung der 3?orm als ein 2urüc2civeichen in der Sache selbst mißgedeutet werden könne. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts weisen mehrere Rechtsfehler auf, die entscheidungserheblich nicht nur für die etwaige Haftung der Beklagten für den bereits veröffentlichten Artikel, sondern auch für ihre Verantwortlichkeit für künftige Unterlas ung sind* Zunächst ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht entscheidend darauf abstellt, ob die Beklagte in Beleidigungs-* absiclit gehandelt habe - eine Präge, die nur im Rahmen des Ehrensclmtzes bedeutsam werden kann ohne zu prüfen, ob ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin lurch widerrechtliche Beeinträchtigung ihres gwerblichen Tätl3 keitskreisea vorliegt, der unter § 823 Ahs 1 BGB fällt. In späteren Entscheidungen ist das Reichsgericht jedoch auf dem Gebiet des TJarenz eichen- und Vettbewerbsreclites weiter gegangen und hat für den Unterlassungsanspruch jede -widerrechtliche Beeinträchtigung 1er gewerblichen Betätigung für ausreichend erachtet, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebs darstellt (RGZ 158, 377 163? Der strittige Artikel, der getragen von höchster kirchlicher Autorität-1; jedermann, insbesondere aber den christlichen leser, eindringlich vor der Zeitschrift der Klägerin warnt und diese farming mit einer achtungverletzenden Herabsetzung der hinter der Klägerin stehenden "Personen verbindet,!, ist geeignet, die gewerbliche Betätigung der Klägerin emnfim, lieh zu beeinträchtigen« Er stellt einen unmittelbaren Eingriff in das der Klägerin ‘^schützte Recht einer störungsfreien Entfaltung ihres gewerblichen Tätigkeitskreises dar« Diese Rechtsnorm regelt jedoch den Sonderfall von Interessenkollissionen, die auf dem Gebiet des Ehrenschutzes auftreten können, nach einem übergeordneten Rechtsgedanken, der in allen Bällen Bedeutung gewinnt, wo im Riderstreit verschiedener Belange die Verletzung eines Recht sgutes in Kauf genommen 'werden muß. Rechtsverletzende Äußerungen sind daher nur dann durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, wenn sie objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes bilden (Hbermayer 1951 Anm III zu § 185 und 193 StGB, Frank StGB § 193 II 2 a;' RGSt 42, 441 ^43/; 61, 242 ^25£7). Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die Beklagte als Verlegerin einer von einem hohen kirchlichen Würdenträger herausgegebenen Drucksehrift keine rechtliche Sonderstellung einnimmt, sondern ihr Verhalten nach den für alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Belange, die im Abwehrkampf 1er Kirche gegen das von ihr mißbilligte Zeitschriftenunwesen auf dem S?iel standen, die Beklagte als Verlegerin des Kirchenblattes 30 nahe angehen, daß ihr ein besonderes Recht zur Nahrung dieser Interessen zuzubilligen ist (RGSt 63» 229 /23l7» RGZ 115» 77 /ßO|7)* Das Berufungsgericht verkennt jedoch die Grenzen der V/aiirnehmung berechtigter Interessen, wenn es -einen Rechtfertigungsgrund auch für das von ihr unterstellte Übe. maß der Rechtsverletzung deshalb für gegeben erachtet, weil die Beklagte ausschließlich mit einer ethisch einwandfreien Zielsetzung und nicht mit der Absicht, zu beleidigen, gehandelt habe«, Auch sittliche Beweggründe gewähren kein Recht, die ge jchützten Interessen eines anderen über das erforderliche iaß aufzuopfern. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, die die V.'iderrechtlichkeit der strittigen Äußerungen von V.r persönlichen .Überzeugung und Willensrichtung des Verletzers abhängig machen will, .,ürde das Rechtsgut der Ehre wie auch das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb selbst gegen gröbste Angriffe schutzlos stellen,■wenn der later nicht aus verwerflichen Gründen, sondern nur mit dem Ziel handelt, durch das objektiv nicht gebotene Übermaß seiner Angriffe das von ihm verfolgte Interesse wirksamer durch-zuoetzen, Das Berufungsgericht übersieht, daß die Entscheidungen des Reichsgerichts, auf die es sich für seine gegenteilige Auffassung stützt (EG, J\7 1914, 368, 371; RGSt 40, 317), sich nur mit der “trafbarkeit, - die stets ein Verschulden voraussetzt -, nicht aber der objektiven Wider-rechtlichkeit von über Gebühr kränkenden Äußerungen befassen. Eg ist auch zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in "'iderspruch zu seiner Auffassung, daß die Beklagte sich so behandeln lassen müsse, als habe sie den Artikel selbst verfaßt oder veranlaßt, das Verhalten der Beklagten im Kahme'* des § 193 StGB aus der gewissen Konfliktslage rechtfertigen will, in der siensich nach-dar Veröffentlichung «dfes ' : Artikels befunden habe. Stand der Beklagten ein R'-cht zu den Unv/ertkundgebungen in er vorliegenden Form bei dem Erscheine, des Artikels nicht zu, so kann dieses Recht, das die Beklaf+e auch für künftige Veröffentlichungen in Anspruch nimmt, nich* aus ihrer Lage nach Veröffentlichung des Artikels hergeleite*: ’werden. Ausgehend von seiner rechtsirrigen Auffassung, daß auch für die objektive V/iderrechtlichkeit der strittigen Äußerungen allein die subjektive Überzeugung der Beklagten von ihrer Notwendigkeit maßgebend sei, hat das Berufungsgericht die Frage, ob ein sachlich nicht gebotenes Übermaß des Angriffs vorliegt, nicht für entscheidungserheblich erachtet. Maß aber auch der Zeitschrift der Klägerin zugebilligt werden, wie aus der Begründung des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, daß sie sich mit weltanschaulichen Prägen auseinandersetzt, so kann sich das Berufungsgericht einer Feststellung darüber, obder gegen diese Zeitschrift gerichtete Angriff der Beklagten nach Inhalt, Form und Bejleitiim ständen bei objektiver Betrachtungsweise noch in den Grenzen rechtlich gebilligter Interessenwahrung liegt, nicht entziehen. Hierbei ist zu beachten, daß das zulässige Maß des Angriffs anders zu beurteilen ist, wenn er sich gegen eine Zeitschrift mit allgemein zuchtlosem Inhalt richtet, als Entscheidend sind bei dies r Beurteilung nicht einzeln« Beiträge der Zeitschrift, sondern ihr Gesamtcharakter* Bas rufungsgericht wird somit bei einer erneuten Verhandlung des Rechtsstreits, falls wettbewerbliche Bestimmungen auch nach einer 'weiteren tatsächlichen Klärung als Anspruchsgrundlage ntfallen sollten, prüfen müssen, ob es das sachlich erfor-.erliche und nicht zu mildernde Mittel für einen v/irlrsamen Abwehrkampf gegen die Zeitschrift der Klägerin darstellt, wenn diese Zeitschrift mit Magazinen allgemein als anstößig empfundener Prägung gleichgestellt und den Verlegern und Lizenzträgern der Klägerin vorgeworfen wird, mit der Herausgabe dieser Zeitschrift in gewissenloser, ethisch verwerflicher \7eise den moralischen Verfall des Volkes zu eigennützigen, gewinnsüchtigen Zwecken auszunützen, Hierbei wird das Berufungsgericht auch berücksichtigen müssen, daß die weitgehende moralische Verfemung der hinter der Klägerin stehenden Personen und ihres Verlagsobjektes in einer perioüd' sehen Druckschrift der Beklagten veröffentlicht v/orden isti: Bei Presseangriffen aber sind we ;en ihrer unberechenbaren u*t<j tiefgreifenden Wirkung die Grenzen für das durch Interessenwahrung noch gedeckte Maß der Rechtsgutverletzung besonders eng zu ziehen (RGSt 63? 92 ' Bei dem unter d) des Klagantrags angeführten Werturteil« fällt ins Gewicht, daß diese Äußerung jedem.Leser erkennbar in engstem Bezug zu der von der Beklagten durch das Kirchen blatt verbreiteten Lehre steht und sich gegen Veröffent- lichungen in der' Zeitschrift der Klägerin richtet, die nach len Feststellungen des Landgerichts dieser Lehre widerstreiten, Bei Abwehr dieser Angriffe gegen das von ihr verfochtene G-laubensgut muß der Beklagten auch eine deutliche und scharfe Sprache als ei’laubtes und gebotenes Mittel zur Interessenwahrung zugestanden werden. Es kann aber auch über diesen ‘Teil des Unterlas jungsanspruchs noch nicht entschieden werden, weil es noch tatrichterlicher Klärung bedarf, ob et-v/a die strittigen Äußerungen von einem Angestellten oder Beauftragten der Klägerin zu Wettbewerbszwecken unter Verletzung der Schutzbestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor genommen v/orden sind. keiner Erörterung bedarf, ob die Beklagte auch ein den Schutt, der Klägerin dienendem Gesetz im Sinn von § 823 Abs 2 EGB verletzt habe, y/eil sich aus dieser Schutzvorsohrift keine wei-t ergehenden Ansprüche ergeben würden.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! 1. Gesetz: §§ 823 Abs 1, § 1004 BGB Rechtssatz: Der Verleger hat für eine rechtsverletzende Veröffentlichung, die ohne sein Wissen in einer Druckschrift erscheint, die einer von ihm verlegten Zeitschrift beigefügt wird, als Störer in rechtsähnlicher Anwendung von § 1004 BGB nur einzustehen, wenn er die Möglichkeit hat, auf den Inhalt oder den*Vertrieb der Beilage Einfluß zu nehmen. Er ist jedoch auch ohne die_ senEinflußmöglichlceit der richtige Beklagte für die vorbeugende Unte .-lassungsklage, wenn er die Zuwiderhandlung nach ihrer Kenntnisnahme billigt und ein Hecht zu künftigen gleichlautenden Veröffentlichungen für sich in Anspruch nimmt. 2. Gesetz: DWG §§ 1, 14 Hechtssatz: Ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs» erfordert eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht (entgegen Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 2i. Aufl Kap 67 Anm 5)? 3» Gesetz: Pressegesetz $§ 11, 20 Hechtssatz: Festzuhalten ist an der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (RGZ 50, 108 /Il07; RG JW 1917, 713; RG HER 1935, 921), daß die Normen der §§ 11, 20 PreösGes für die zivilrechtlichenHaftung ohne Bedeutung sind. Für diese sind allein die einschlägigen Rechtsgrund--' sätze des Zivilrechts maßgebend« 4. Gesetz: § 823 Abs 1 BGB, § 193 StGB Rechtssatz: Geschäftsschädigende YJerturteile können, auch wenn sie nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgen, einen unmittelbaren Eingriff in das nach § 823 Abs 1 BGB geschützte Recht an der ungestörten Ausübung eines eingerichteten Gewerbebetriebs darstellen,. Der Rechtsgedanke des § 193 StGB, der auf dem Gebiet des Ehrenschutzes einen Hechtfertigungsgrund gewährt, muß bei Prüfung der Y/iderrechtlichkeit des Eingriffs sinngemäß auch auf gewerbestörende Yferturteile zur Anwendung kommen. Nach dem für alle Fälle des Interessenwiderstreits geltenden Grundsatz der Güter- und Pflieht.enabwägung sind rechtsverletzende Äußerungen nur dann durch die -2- ... 2 - 7/ahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt, wenn sie nach Inhalt, Eorm und Begleitumständen zur Erreichung eines rechtlich gebilligten Zweckes objektiv-erforderlich sind* Ein Irrtum über die Notwendigkeit der Schwere und des Ausmaßes des Eingriffs in ein geschütztes Rechtsgut schließt, wenn er entschuldbar ist, nur die Schuld des Verletzers, nicht aber die Y/ider-rechtlichkeit des objektiv übermäßigen Eingriffs aus* Aktenzeichen: I ZR 8/51 Urteil vom 26* Oktober 1951 OLG Hamm Verkündet am 26«Oktober 1951 , Justizobersekretär rlcundsbeamter der Ge---schäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der C - Verlags-Gesellschaft m.b.H« vertreten durch den Geschäftsführer, den Verlagskaufmann John J in Ha^MMBBBfcweg^, - ;?rozeßbevollmächtigter Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanv/alt Dr« gegen 1 die Alter - Verlags-GmbH in M t vertreten durch die Geschäftsführer Br« Bernhard Li A7e^tf^sPerdinand£rÄBHBB|straße 49» B Clemens E^9HHIB* llf^^^^BHBfTTMühlenstraße 1 2« den Bischof von $ Br« Michael Kl 'in Mi Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Justizrat Br« hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Dr« Lindenmaier, Dr« Heidenhain, Dr« Birnbach, Wilde und Br« Krüger-Hieland für Recht erkannt: Bas Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7« Dezember 1950 v/ird aufgehoben, soweit es 2 ~ sich gegen die Beklagte zu 1) richtet,, 'Oie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen«. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Im Verlag-der Klägerin erscheint die Frauenzeitschrift ’’CfHK^1» ■Die Beklagte zu l) - im folgenden als Beklagte bezeichnet - ist Verlegerin der Y/ochenzeitschrift ’’Kirche und Leben, Kirchenblatt für das Bistum MDas ICirchen-blatt benennt neben den namentlich angeführten Schriftleitern als Herausgeber den Bischof von den Beklagten zu 2), bezüglich dessen das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts infolge Zurücknahme der Revision rechtskräftig geworden ist» Jeder Hummer dieses Xirchenblattes wird in jedem Dekanat eine dort verfaßte und gedruckte ’’Dekanatsbeilage” beigefügt, in der vornehmlich Anzeigen sowie die Gottesdienstordnung und sonstige kirchliche Nachrichten des jeweiligen Dekanats veröffentlicht werden» In der in Vechta erscheinenden Dekanatsbeilage für Oldenburg des Kirchenblattes vom 4« September 194-9 wurde mit der Überschrift ’’Die Lesemappe des Paulus-Ringes in jede Familie” folgender Artikel veröffentlicht: ’’Als die Währungsreform vor nunmehr über einem Jahr auch die Rotationsmaschinen wieder auf volle Touren brachte, vergaßen viele Verleger bewußt oder unbewußt, daß.außer Papier und Druckerschwärze ein gerütteltes Maß von Verantwortungsbewußtsein zur Herausgabe einer illustrierten Zeitschrift oder ITovel-lenzeitung notwendig ist, um den durch nationalsozialistische Sittenauffassung, Krieg und lange Hunger-. jahre schwer gezeichneten Menschen unserer Tage die Einkehr und Besinnung auf die ewig beständigen Werte von Glauben, Sitte und Anstand neu zu erschließen* Obschon ihnen die moralische Verpflichtung zur Beachtung dieser dringlichsten Aufgabe einer erzieherischen Publizistik bei der Erteilung der Lizenzen durchaus mit-auferlegt wurde, verspürten v/ir die Befolgung dieses un-r geschriebenen Gesetzes immer weniger« Das Geschäft und nur das Geschäft mit allen Tütteln rückte in den Vordergrund der Überlegungen, und das böse Prinzip im Menschen wurde immer wieder angesprochen: Pin-up-Girls auf den Titelseiten - üble, seichte Kurzgeschichten und Ptomane -pseudowissenschaftliche Bilderserien - auf jede Art versuchte man mit Adressen an das Sensationsbedürfnis der Massen die Auflageziffern zu steigern und die Zeitschrift des korrekt denkenden PLedakteurs in den Geruch einer zu belächelnden Inaktualität und naiven Harmlosigkeit zu bringen« Ja, sie haben Oberwasser, die Herren, die mit dem scheinbaren Z'asammenbruch der B;griffe von Anstand und Y/ürde ihr Geschäftchen machen* Sie beherrschen mit ihren Straßenmädchentypen auf den Vorderseiten das Bild der Kioske und vieler Buchhandlungen, und der Mann und die Frau unserer Gegenwart gehen daran vorüber - mit einem Achselzucken - mit einem: "\7as geht's mieh an?" und nur selten gibt es einen Kreistag wie den in Vechta, der einen klaren und eindeutigen Standpunkt diesem Problem gegenüber zu beziehen wußte* Die meisten wollen an das, was sie tun müßten, nicht denken. Sie gewöhnen sich an das Gift: gestern war es von den ; Verlegern geschickt inszenierte Sensation, heute soll es Selbstverständlichkeit sein, und morgen geht es dann nicht mehr anders. War es verwunderlich, daß diese Praktiken eines Vertauschens der sauberen kaufmännischen Werbung und Absatzkalkulation mit der gewissenlosen Spekulation auf die primitiven Instinkte eines müde gewordenen Volkes Schule machten, daß es zu einer erschreckenden Begriffsverwirrung kam? Anders können wir es uns nicht erklären, als wir* kürzlich in einer größeren Tageszeitung die Annonce eines bekannten Lesezirkels sahen, der sich mit starker Betonung gerade der christlichen Pamilie empfahl. Wir haben außer dem "Peuerreiter" in seinen jfappen vergeblich nach Zeitschriften Ausschau gehalten, die ein Christ ruhigen Gewissens lesen kann. Wir fanden wohl die "Gute und die "CflHHHt", um ein paar der Blüten aus dem Sumpf der fragwürdigen Kulturerzeug-nisse nach Art der Magazine zu nennen« "Quick", "Kristall", "Hordwestillustrierte", "Continent-Eomane" und die "Heue Illustrierte" machten das illustre Sammelsurium zur "Erbauung der christlichen Pamilie" voll, dem die "Heue Brankfurter Illustrierte" den seriösen Anstrich verleihen sollte. Und die überwiegend christlichen Bezieher schlagen den Boten die Mappen nicht um die Ohren. Der Christ -6-» -* 6 — von 1949 läßt es sich gefallen, mit dieser "beliebten Lesemappe für die christliche Familie” beliefert zu werden - der Christ von 1949 vergißt, was er der Ehre seiner Frau und ToC-iter,- und was er der Erziehung seinei heranwachsenden Kinder schuldig ist» Da steht der Christ von 1949! Kann er nicht anders, wenn er nach Feierabend Bilder aus dem Zeitgeschehen sehen möchte? Ja, er lcann sich anders orientieren. Er kann sich.aus anderen Zeitschriften ein Bild von der V/elt machen, und er hat die Möglichkeit, diesen Dingen gegenüber einen neuen Standpunkt zu beziehen. Er muß sich zweifach neu orientieren, wenn er Christ bleiben will» Seit ein paar Monaten erscheint auf Yhmsch des Bischofs von wöchentlich regelmäßig die Lese- mappe des Paulus -Dinges , die an Reichhaltigkeit, Aktualität und Aufmachung den Erzeugnissen anderer Unternehmen nicht nachsteht und sie an Preis- 1 Würdigkeit übertrifft. Da bilden die "Y'oche im Bild”, "ARZ", "Feuerreiter", "Deutscher Hausschatz», "Unser Land", "Rheinischer Hausfreund" und die "Junge Familie" neben vielen anderen guten Blättern eine bunte Kette, an der jeder verantwortlich denkende Christ Freude und Entspannung durch besinnliche Minuten an Abenden und Feiertagen finden kann» Auskunft über diese Lesemappe erteilt jed.es Pfarramt oder die Geschäftsstelle des Paulus-Ringes in ^■■1 Brdfc " -7- 7 - Die in diesem Artikel angeführte Lesemappe des "Paulus-Binges" wird von dem "Katholischen Landvolkdienst ejo" in Münster vertrieben, dem auch ein etwaiger Reingewinn zufließt. Der "Paulus-Ring" und der "Katholische Landvolkdienst e.V„" sind von der Beklagten wirtschaftlich unabhängig. Ein besonderer Heratisgeber und Verleger der Dekanats-beilage ist in der Ausgabe vom 4» September 1949 nicht aufge-führt? während in den späteren Beilagen des Kirclienblattes die einsendenden Pfarrämter und Seelsorgestationen als verantwortlich für den Inhalt der Dekanats- bezw, Pfarrseiten bezeichnet werden. Der oben wiedergegebene Artikel aus der Dekanatsbeilage vom 4» September 1949 ist ohne Benennung eines Verfassers erschienen. Die Klägerin macht für die in diesem Artikel gegen sie und ihre Zeitschrift enthaltenen Äußerungen die Beklagte verantwortlich, der sie Verstöße gegen §§ 1, 14 UV/O und Art V Fr 9lit.Co Ziff 4 BritfilRegVO Fr 78 sowie gegen §§ 823? 824? 826 BGB und § 11 des Pressegesetzes zur Last legt. Die Beklagte hat von dem beanstandeten Artikel erst nach seinem Erscheinen Kenntnis erhalten? sie hat jedoch erklärt? daß sie für den Artikel' in vollem Umfang eintrete und es ablehne, die in ihm zu dem Ausdruck kommende Kritik an der Zeitschrift der Klägerin zurückzunehmen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zur Unterlassung und zu dem Kiderruf folgender Behauptungen zu verurteilen: ■8~ 8 - a) Die Verleger und Lizenzträger der Klägerin machten mit dem scheinbaren Zusammenbruch der Begriffe von Instand und Würde ihr Geschäftchen; b) sie vertauschen die saubere kaufmännische Werbung und Absatzkalkulation mit der gewissenlosen Spekulation auf die primitiven Instinkte eines müde gewordenen Volkes; c) die Frauenzeitschrift der Klägerin sei eine Blüte aus dem Sumpf der fragwürdigen ICulturer-zeugnisse nach Art d.er Magazine zu nennen; d) der christliche Leser der Frauenzeitschrift »Constanze” vergesse mit dem Empfang der Zeitschrift, was er der Ehre seiner Frau imd Tochter, tmd was er der Erziehung seiner heranwachsenden Kinder schuldig sei« Die Klägerin hat weiterhin beantragt, die Ersatzpflicht der Beklagten für den ihr aus der Verbreitung der vorgenannten Äußerungen entstandenen -and künftig noch entstehenden Schaden festzvistellen und den Beklagten aufzuerlegen, den erkennenden Teil des Urteils in der in Vechta erscheinenden Dekanatsbeilage für Oldenburg des Kirchenblattes abzudrucken,. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin eine Erklärung ihrer beiden Geschäftsführer sowie ihres Chefredakteurs überr reicht, wonach die Genannten die ihnen aus dem dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Tatbestand zustehenden Ansprüche' an die Klägerin abtreten» -9- — 9 *~ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos,, .lit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, jedoch nur gegen die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1) beantragt die Zurückweisung der Revision. •Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus« daß. die Beklagte sich so behandeln lassen müsse, als habe sie den von der Klägerin beanstandeten Artikel selbst verfaßt oder veranlaßt« Es folgert dies aus der preßrechtlichen Verantwortung der Beklagten und ihrer im Rechtsstreit abgegebenen Erklärung, daß sie den Artikel billige und für ihn eintrete. Es hält jedoch die Klageansprüche weder nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Kettbewerb oder der Verordnung Kr 78 der britischen riilitärregierung noch den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen für begründet. Es ist der Revision zuzugeben, daß die rechtliche Beurteilung, auf der dieses Ergebnis beruht, verschiedene Rechtsfehler aufweist, die zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, müssen. Um den Sachverhalt rechtlich einwandfrei würdigen zu können, bedarf es noch weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht. Die Sache -war deshalb zur erneuten Erörterung und Entscheidung nach Maßgabe der im folgenden aufgezeigten Gesichtspunkte an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. I« Es kann von der Revision zwar nicht mit Erfolg beanstandet werden,, daß das Berufungsgericht in den strittigen Äußerungen Werturteile und nicht Tatsachenbehauptungen im Sinn -lo- 10 - von § 14 IT’Gr, § 824 BGB, § 186, 187 StGB erblickt hat. Bas Berufungsgei*!cht hat nicht verkannt, daß sich unter der Porm eines Urtei.ls die Behauptung einer Tatsache verbergen kann. Wenn es auch der vom Gesetzgeber beabsichtigte Ehreilschutz gebietet, die fließende Grenze zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen oder bloßen Meinungsäußerungen zu Gunsten der Tatsachenbehauptungen möglichst weit zu ziehen, weil sich letztlich jedes Urteil auf äußere oder innere Tatsachen stützt, so bleibt doch Voraussetzung, daß das abfällige Urteil greifbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse zu dem Ausgang nimmt, da andernfalls ein Wahrheits~ oder Unwahrheitsbeweis, wie ihn § 186 StGB, § 824 BGB und § 14 UWG vorsehen, begrifflich ausgeschlossen ist. Die Revision geht nun selbst davon aus, daß für die von ihr beanstandeten Äußerungen ein .ahrheitsbev/eis überhaupt nicht erbracht werden kann. "Dem Wahrheitsbeweis nicht zugängliche Bewertungen. die .nicht auf bestimmte nachprüfbare Handlungen Bezug nehmen, fallen aber gerade nicht unter die.Tatsachenbehauptungen im Sinne der genannten Gesetzesvorschriften. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß der Vorwurf übler Geschäftemacherei eine Tatsachenbehauptung enthalten kann. Im vorliegenden Ball stützt sich dieser Vorwurf aber nicht auf bestimmte EinzelVorgängej sondern wird damit begründet, daß die fraglichen Geschäfte “mit dem scheinbaren Zusammenbruch von Anstand und Würde” gemacht würden. Hält man diese Äußerung mit den weiteren Vorwürfen zusammen, wonach die hinter der Klägerin stehenden Persönlichkeiten der "gewissenlosen Spekulation auf die I-jstinkte eines, müde Gewordenen Volkes” bezichtigt werden, so muß der vom 11 - Berufungsgericht vertretenen Auffassung beigepflichtet werden, daß sich in den fraglichen Äußerungen nicht etwa der Vorwurf nachweisbarer geschäftlicher Unredlichkeit verbirgt, es sich vielmehr um eine moralische Beurteilung der allgemeinen Haltung und geschäftlichen Betätigung der in Betracht kommenden Personen handelt, also um generelle, durch nachprüfbare Tatsachen nicht konkretisierte Werturteile, Das Gleiche gilt für die weiteren Äußerungen, die Zeitschrift der Klägerin sei ’’eine Blüte aus dem Sumpf der fragwürdigen Kulturerzeugnisse nach Art der Magazine", und "der christliche Leser der Zeitschrift vergesse mit dem Empfang der Zeitschrift, was er der Ehre seiner Prau und Tochter, und was er der Erziehung seiner heranwachsenden Kinder schuldig sei". Das Berufungsgericht hat diese Äußerungen ".urchaus zutreffend im Einklang mit den vom Reichsgericht in ständiger zivilund strafrechtlicher Rechtsprechung für die Abgrenzung von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen aufgestellten Grundsätzen als allgemein eTbfällige V/ertkundgebmigen gewürdigt, die nachprüfbare Handlungen der Beteiligten nicht zu dem Gegenstand haben (RGSt 41, 193; 55, 129 /T31/; 64, 10 /I2/; 63. 120; RGZ 101,- 335 /33Ö/; RG, JY.M928, 1745; OGIISt BrZ 2, 291 /5l07; HESt 1, 42 /?57). Diesen Grundsätzen^steht das von der Revision angezogene Urteil des Senats vom 26« Januar 1951 (I ZR 19/50) nicht entgegen« Eine Tatsachenbehau.>tung in versteckter Eorm, wie sie dort der Beurteilung unterlag, kann aus den hier in Präge stehenden Äußerungen nicht entnommen werden« -12- 12 .. Einer Prüfung, ob eine Tatsachenbehaiiptung im Sinne von § 11 des Pressegesetzes vorliegt, bedurfte es schon deshalb nicht, weil der nach dieser Vorschrift gegebene Berichtigungs-anspruch nicht im 7/ege der Zivilklage verfolgt werden kann nnj| diese Vorschrift auch kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs 2 BGB darstellt,, Unerörtert konnte auch bleiben, ob der Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung, wie sie die Pressegesetze der amerikanischen Besatzungszone vorschrei-ben, im Zivilverfahren geltend werden kann, da die einschlägi gen Bestimmungen nur die Pflicht zur Veröffentlichung einer'. " tatsächlichen" Gegendarstel3_ung vorsehen und somit ein Zwang zur Veröffentlichung einer Gegenmeinung bei reinen verturteiü«»/ nach diesen Bestimmungen nicht ausgeübt v/erden kann. II. Das Berufungsgericht hat auch ohne Recht-sverstoß eine Zuwiderhandlung gegen die Verordnung Hr 78 der britischen Miht tärregierung verneint. Der von der Revision vertretenen Auffassung, daß unter das Boykottverbot auch der aus religiösen Gründen anempfohlene Boykott falle, da. die Beweggründe des Handelnden völlig außer Betracht zu. bleiben hätten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Art V Hr 9 lit.c. Ziff 4 ililBegVO Hr 78 gibt nur eine Legalinterpretation, was unter der nach Art I S 1 verbotenen übermäßigen Konzentration deutscher TfirtSchaftskraft zu verstehen sei, soweit nach Art I S 2 der Verordnung darunter fallen: "Kartelle, Interes£*$v gemeinschaften, Truste. Verbände und alle sonstigen Pormen vonj Absprachen oder gemeinschaftlichen Unternehmungen von Personell» deren Zweck oder "/irkung in der Beschränkung des Binnen- oder T/elthanäels oder, anderer Wirtschaftstätigkeit, in der Pördeiu^ einer monopolistischen Kontrolle derselben oder in der Be- - 13 schränlcung des Zuganges zu Binnen- oder Weltmarkt besteht". Aus dem inneren Zusamnenhang dieser Bestimmungen folgt, daß der zweite Halhsatz von Ziff 4 Art V, der ein Handeln zu dem Z w e c 2c e der Ausschaltung oder Verhinderung des Wettbewerbs voraussetzt, sich auch auf das vorangehende Boykott-Verbot bezieht, d.h, ein Boykott nach den vorgenannten Bestimmungen nicht schlechthin, sondern nur verboten ist, wenn er eine Wettbewerbsmaßnahme dar stellt«, Im übrigen scheidet die Anwendung dieser Bestimmung schon deshalb aus, weil nach den Klageanträgen eine Boylcottauffor-derung überhaupt nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Vs kann deshalb auch unerörtert bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein aus weltanschaulichen Gründen anempfohlener Boykott etwa den Tatbestand des § 826 BGB erfüllen könnte. III. Bei Prüfung der Passivlegitimation läßt sich jedoch das Berufungsgericht von rechtsirrigen Erwägungen leiten, die sich auf seine weitere rechtliche Würdigung des Sachverhalts auswirken. Weder die preßreciitliche Verantwortung der Beklagten, noch ihre Erklärung, für den ohne ihre Kenntnis veröffentlichten Artikel eintreten zu wollen, rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich so behandeln lassen müsse, als habe 3ie den Artikel selbst verfaßt oder veranlaßt. Bas Berufungsgericht hat offenbar verkannt, daß den Haftungsvorschriften des Pressegesetzes mir strafrechtliche, nicht zivilrechtliche Bedeutung zukommt. Die zivilrechtliche Härtung des Verlages für Zuwiderhandlungen, die durch Druckschriften seines Verlages begangen werden, bestimmt sich nach - 14 allgemeinen Grundsätzen (RGZ 50, 108 /TlO/, RG, J\7 1917, 715). Hierbei ist davon auszugehen, daß der Verleger von periodischen Drude Schriften zu demeist nicht in der läge und im allgemeinen auch nicht verpflichtet ist, den Inhalt der Druck» 3chrift vor. ihrem Erscheinen zu überprüfen» Im Regelfall träglf die Verantwortung für den Inhalt der Druckschrift, der Schriftleiter, dessen Hamensangabe auf jeder Hummer- der Druckschrift-durch § 7 Presse-Gesetz zwingend vorgeschrieben isti Der Verleger hat jedoch für ein Verschulden des Schriftleiters einzu-stehen, wenn dieser von seinen Yfeisungen abhängig ist, es sicW also um seinen Verrichtungsgehilfen handelt» Es steht ihm daw*/ der Entlastungsbeweis nach § 831 3GB offen (RGZ 148, 154 /l6]jP Der Verleger, der eine rechtsverletzende Äußerung, die durch eine von ihm vervielfältigte periodische Druckschrift verbreitet wird.- vor ihrer Veröffentlichung nicht.kannte, haftet1 hiernach auf Schadensersatz in der Regel nur, soweit er nach allgemeinen Vorschriften für das Verschulden Dritter einzustehen hat» . Unabhängig von der Schuldfrage ist aber der Verleger für den Abwehranspruch nach § 1004 BGB als Störer der richtige Beklagte, -venn eine Druckschrift, die seinem Verlagsobjekt beigefügt wird, einen Dritten widerrechtlich beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen 7'illen zurückzuführen, ist, '.veil er die Hägüchkeit hat, auf den Inhalt oder den Vertrieb der beigefügten Druckschrift Einfluß zu nehmen (RGZ 155, 316 RG, 7MST 1953, 208; DG, EUR 1935, 921)ö -15- ... 15 ~ An dieser Rechtslage wird - entgegen der Auffassung der Revision - durch die Erklärung der Beklagten, daß sie . den "beanstandeten Artikel billige und für ihn eintrete, nichts geändert. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte hiermit mehr zu dem Ausdruck habe bringen wollen, als daß sie die in der Dekanatsbeilage geübte Kritik an der Zeitschrift der Klägerin für berechtigt halte, sind dem Sachverhalt zunächst nicht zu entnehmen. Aus dieser Erklärung kann jedenfalls nicht entnommen werden, daß die Beklagte ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden und unter Verzicht auf einen etwa möglichen Ent- . lastungsbeweis aus § 831 BGB bindend die zivilrechtliche Ha?tung für den Artikel Übernehmer wolle. Die Beklagte hat in allen Rechtszügen nachdrücklich hervorgehoben, daß sie von dem Artikel vor seiner Veröffentlichung keine Kenntnis gehabt habe und daß es ihr nicht möglich gewesen sei, Inhalt und Vertrieb der in Vechta gedruckten und verfaßten Dekanatsbeilage zu beeinflussen. Bei dieser Sachlage kann weder die preßrechtliche Verantwortung der Beklagten noch ihre Erklärung, für den ArtiZcel einzutroten, einen zivilrechtlichen Haftungstatbestanl schaffen, wenn nicht die dem Gericht unterbreiteten sonstigen Tatsachen eine Haftuhgsgrundlage ergeben. Indessen ist die Erklärung der Beklagten, daß 3ie die beanstandeten Äußerungen zu ihren eigenen mache und zwar unter Billigung der Gesamtumstände, unter denen der strittige Artikel erschienen ist, für die Entscheidung über den TTnterlas-sungsanspruch nicht ohne Bedeutung. Die Beklagte hat es abgelehnt, die an der Zeitschrift der Klägerin in der Dekanatsbeilage geübte Kritik abzuschwächen und die Auffassung vertreten, daß diese Kritik auch in der vorliegenden Schärfe für -16— ihren Abwehrkampf gegen die Zeitschrift der Klägerin erforder lieh und durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeci sei» Damit hat sie kundgetan, daß sie sich auch zur künftigen Verbreitung ähnlich- oder gleichlautender Äußerungen für berechtigt halte» Das macht sie aber zu dem Störer im Sinn des § 1004 BGB, weil sie diese Erklärungen in Kenntnis der bereits stattgefundenen - hier als widerrechtlich zu unterstellenden . Eingriffe abgegeben hat und die Machtbefugnis, die Beifügung von Dekanatsbeilagen mit einem von ihr nicht gebilligten Inhalt überhaupt zu verhindern, nicht leugnet. Aus dieser Einstellung der Beklagten folgt zugleich die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen und damit ihre Passivlegitimation für die vorbeugende Unterlassungsklage, ohne daß es insoweit noch einer Prüfung ihrer Verantwortung für die bereits vorliegende VerÖffentlichung bedürfte. IV, Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen wettbewerbliche Schutzvorschriften mit der Begründung verneint, daß die-« ae Vorschriften ein Handeln zu dem Zwecke des Wettbewerbs voraussetzen, die Beklagte aber bei ihrem der Klage zugrundeliegenden Verhalten nicht mit einer auf Wettbewerb gerichteten Absicht, sondern ausschließlich aus religiös-weltanschaulichen Gründen mit einer ideellen Zielsetzung vorgegangen sei. Der Angriff der Revision, das Berufiingsgericht habe den Begriff des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs verkannt, ist unbegründet» Unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (GPJJR 1930, 977) vertritt die Revision die Auffassung, daß -17- bei Gewerbetreibenden, die in we 11 bewerbskampf stehen, jede Handlung, die objektiv geeignet sei, fremden oder eigenen Y'ettbewerb zu fördern, genüge, das fatbestandsmerkmal eines Handelns zu wettbewerbszwecken zu erfüllen, oline daß es einer Prüfung der subjektiven Einstellung des Handelnden bedürfe. Die Revision verkennt hierbei, daß das Reichsgericht in der . angezogenen Entscheidung- das Bewußtsein der Förderung fremden YJettbewerbs nur als Beweisanzeichen für seine Annahme gewertet hat. die damalige Beklagte verfolge neben anderen Zielen mit ihrem Vorgehen auch Wettbewerbszwecke. Diese weitergehende Voraussetzung aber war erforderlich, ..eil der Begriff "zu Zwecken des Wettbewerbs" nach feststehender Rechtsprechung in subjelrfciver Beziehung eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht erfordert (RS, i._ MuV? 1927, . 53 /55?* HG» L.ruU 1929» 121 /1227). Der von Reimer (Warenzeichen- und 7,‘ettbewerbsreclit 2. Aufl Kap 67 Anm 5) vertretenen abweichenden Ansicht vermag sich der Senat schon in Rücksicht p.uf den Gesetzeswortlaut nicht änzuschließen. Venn auch die auf Trierung des eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht nicht die einzige oder 'wesentliche Zielsetzung für die Handlung zu sein braucht, so darf doch dieser -Yettbewerbs-zweck nicht als völlig nebensächlich hinter die eigentlichen Beweggründe zur Licktreten (RG, ;.luY/ 1930, 68 £5>5J \ RGZ 118, 133 /T3Ö7; 149» 224 Z?2j7)» Hs mag nun zwar im allgemeinen richtig sein, erfahrungsgemäß auf eine Hettbewerbsabsicht zu schließen, wenn Hitbewerber im geschäftlichen Verkehr. Äuße ,-ungen tun, die objektiv geeignet sind, eigenen oder fremden Y/ettbev/erb zu fördern. Es stellt aber keinen Rechtsverstoß dar. wenn das Berufungsgericht diese Beweisregel, die nicht zwingend i -18» -■ 18 und nur auf Grund von Erfahrungssätzen im He"elfall der inneren Wahrscheinlichkeit entspricht, in dem zur Entscheid!*^ stehenden Sonderfall, in dem es sich um Kundgebungen in einen kirchenblatt handelt, nicht für durchschlagend hält. Ob das Tatbestandsmerkmal des-,Handelns "zu Zwecken des Wettbewerbs" erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatsachenrichterso Ohne Eechtsverstoß hat das Beruf ungsge:: icht den Umstand, daß in dem fraglichen Artikel k&i* Hinweis auf das von der Beklagten verlegte Kirchenblatt enthalten ist und keine finanzielle Abhängigkeit zwischen der Bef--klagten und dem Raulus-Ring oder dem dessen Lesemappe vertreibenden Katholischen Landvolkdienst e„V, bestellt, das fehlen einer inneren Wahrscheinlichkeit für eine Wettbewcrbsabsickt, die von der Beklagten auozurüuraen wäre, entnommen, Wenn das Berufungsgericht sodann - ausgehend von den seelsorgerischen Aufgaben des Bischofs von Ilünster, in dessen Auftrag die Beklagte als Verlegerin des Kirchenblattes gehandelt hat - zu dem Ergebnis gelangt, daß der beanstandete Artikel nach der redlichen Überzeugung der BeZzlagten lediglich ihrem Kampf ge,4^( das ihrer Auffassung nach außerordentlich verderbliche und s fährliche Zeitschriften- und 'Jagazinunwesen dienen sollte, so verstoßen diese Erwägungen nicht gegen die Rechtsgrundsätze, die vom Reichegericht für das subjektive Erfordernis des «.V Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs aufgestellt v/orden sind (RG, GEÜR 1932, 463), Begründet ist dagegen die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den unter Zeugenbenennung angebotenen Beweis nicht Ubergehen dürfen, daß der -19- ~ 19 beanstandete Artikel im Aufträge der.Beklagten von dem Werbeleiter des "Paulus-Ringes" zu Werbungszwecken' verfaßt und für die Dekanatsbeilage zur Verfügung gestellt' worden sei« Das Berufungsgericht hat eine IClärung, wer der Verfasser- des beanstandeten Artikels sei und welche Absichten er mit der Veröffentlichung verfolgt habe, nicht für erforderlich erachtet., weil nach seiner Auffassung die Beklagte aus eigenem Handeln für die beanstandete Veröffentlichung einzustellen habe« Es ..urde bereits bei Prüfung der Passivlegitimation dargelegt, daß dieser Ansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden kann«. Indem das Berufungsgericht für die Präge, ob ein. Handeln zu Wettbewerbszwecken vorliege, nur die Willensric.htung der Beklagten, nicht die des Verfassers oder des für die Veröffentlichung verantwortlichen Schriftleiters maßgebend sein lassen will, verkennt es, daß nach den Rechtsgedanken des 5 13 Abs 3 UWCr der Geschäftsinhaber für die in seinem Betrieb von seinen Beauftragten oder Angestellten vorgenommenen unzulässigen ‘"ettbewerbshandlungen ohne Rücksicht auf seine eigene:: Sielsetzung und ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbe-weiseo so einzustehen hat, als sei er selbst der Verletzer« Die beklagte*GmbH könnte hiernach als Inhaberin des Verlagsbetriebes wegen der beanstandeten VerÖffentlichung selbst dann auf Unte*lassung in Anspruch genommen werden, wenn ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter mit diesen -lußerungen keine V.'ettbewerbsziele verbunden haben, der Verfasser oder die für den Inhalt der Dekahatsbeilage verantwortlichen Personen aber als Angestellte oder Beauftragte der Beklagten zu Wettbewerbszwecken gehandelt haben« -20— -20- Falls dem Unterlassungsans r^cli nicht bereits ans anderei - noch zu erörternden - gesetzlichen Bestimmungen stattzugebei sein sollte, wird deshalb das Berufungsgericht den von dc-r Klägerin benannten Zeugen darüber vernehmen müssen, ob der Artikel im Auftrag der Beklagten von dem T/erbeleiter des Paxxlusringes für die Dekanatsbeilage verfaßt worden ist« Solll die Beweisaufnahme ergeben, daß der strittige Artikel von dem Werbeleiter des Paulus-Kinges verfaßt oder doch zu demindest naci Inhalt und j’ormgebung maßgeblich beeinflußt worden ist, diesei hierbei aber nicht als Beauftragter oder Angestellter der Be-klagten gehandelt hat, so wird das Berufungsgericht weiterhin, prüfen müssen, ob die Be2clagte künftig zu Wettbewerbszwecken i handeln wird, wenn sie gestattet, daß der Werbeleiter des Paulus-Hinges in dem Kirchenblatt oder seinen Beilagen anläßlich der 'Werbung für die Lesemappe des Paulus-Iiinges die Zeitschrift der Klägerin in der beanstandeten Weise angreift. Es kommt insoweit der. Gesichtspunkt der Beihilfe (RGZ 104, 3\ /3797) oder der mittelbaren Täterschaft (KG, JW 1931? 463)' in Krage« Ob die Billigungserklärung der Beklagten auch dieses wettbewerbliche lioment einbezieht, ist vom Berufungsgericht rechtsirrtümlich nicht geprüft ’worden« V« Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die §§ 823 Abs 1 und 2, 826 in Verbindung mitv§ 1004 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheidet, halten einer rechtlichem Nachprüfung nicht stand« Das Berufungsgericht verneint einen objektiv widerrechtlichen Eingriff in den Rechfekreis der Klägerin mit der Begründung, daß die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe und ihr deshalb der . _21- 21 - Schutz des § 193 StG3 zur Seite stehe« Das Ziel der Äußerungen sei nur gewesen, die Leser des Kirchenblattes und möglichst jeden Katholiken der Diözese über die kirchliche Auffassung zur Zeitschriftenfrage zu unterrichten und ihn auf den Ueg zu weisen, auf dem er sich orientieren könne, "wenn er Christ bleiben will"• Die Beklagte stehe als Verlegering des Kirchen-blattes den kirclienantliehen Interessen seines Herausgebers,, des Bischofs von liünster, so nahe, daß sie berechtigt sei, als Verfechterin.dieser Interessen aufzutreten. Belbst wenn zu unterstellen wäre - das Berufungsgericht.enthält sich insoweit einer Feststellung daß die Form der beiliegenden Äußerung objektiv nicht notwendig gewesen sei, um die berechtigten Interessen der Beklagten wahrzunehmen, die Beklagte vielmehr objektiv die Grenzen der ihr zuzubilligenden Int eres jenv/ahrung überschritten und eine zu scharfe Form des Werturteils gewählt habe, so habe sie nicht rechtswidrig gehandelt, da auch aus der Form dieser Äußerungen und den Umständen, unter denen sie geschah, nicht auf eine Absicht der Beleidigung geschlossen werden könne. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß die Beklagte auch bei -der Billigung desjenigen Teiles der Äußerungen, die das objektiv:« Notwendige überschritten, noch in der redlichen Überzeugung gehandelt'habe, die Billigung auch dieser Ausdrucksform .sei zur Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen erforderlich; In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt 'werden, daß die Beklagte von dem Artikel und seinem Inhalt erst nach seinen Erscheinen Kenntnis erhalten habe. Als sie sich habe darüber schlüssig werden müssen, ob 3ie von der in ihm gewählten Form der Kritik abrücken wolle, habe sie sehr wohl der Ansicht sein können, daß es auf die -22- 22 - form der Kritik nicht entscheidend ankomme, weil das von ihr über die Zeitschrift der Klägerin zu fällende Y/erturteil auf jeden Eall sachlich beleidigenden Charakter haben müsse und andererseits eine AbSchwächung der 3?orm als ein 2urüc2civeichen in der Sache selbst mißgedeutet werden könne. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts weisen mehrere Rechtsfehler auf, die entscheidungserheblich nicht nur für die etwaige Haftung der Beklagten für den bereits veröffentlichten Artikel, sondern auch für ihre Verantwortlichkeit für künftige Unterlas ung sind* Zunächst ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht entscheidend darauf abstellt, ob die Beklagte in Beleidigungs-* absiclit gehandelt habe - eine Präge, die nur im Rahmen des Ehrensclmtzes bedeutsam werden kann ohne zu prüfen, ob ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin lurch widerrechtliche Beeinträchtigung ihres gwerblichen Tätl3 keitskreisea vorliegt, der unter § 823 Ahs 1 BGB fällt. Auch Äußerungen, die nicht einen Beleidigungstathestand erfüllen, aber die Verhältnisse eines gev/erblichen Unternehmens, seine Erzeugnis je oder sonstigen Leistungen herabsetzen und damit störend in die freie gewerbliche Entfaltung des Unternehmens eingreifen, können einen unmittelbaren Eingriff in das nach . § 823 Ahs 1 BGB geschützte Recht an der Ausübung eines eingerichteten Gewerbebetriebs darstellen. Da § 14 UW und § 824 BGB Ansprüche nur-bei unrichtigen latSachenbehauptungen gewähren, wäre der Rechtsschutz bei schädigenden V/erturteilen, die nicht den Makel der Sittenwidrigkeit tragen und deshalb. nicht unter die Generalklauscl des § 1 IP.7G, § 826 BGB fallen, unvollkommen, wenn sie nicht als Verletzungshandlungen gegenüber dem Recht am Gewerbebetrieb gewertet- werden könnten,, Bas Reichsgericht bejahte zwar eine Verletzung des Rechtes am Gewerbebetrieb in seinen früheren Entscheidungen nur dann, wenn sich der Eingriff unmittelbar gegen den Bestand des Gewerbebetriebes richtete. Eine Schmälerung des wirtschaftlichen Gevri.nn.es, der Aussicht auf Erwerb, wurde nicht als ausreichend angesehen (RGZ 101, 335 /33T/; 102, 223 /2257; 126, 93 /967?'). In späteren Entscheidungen ist das Reichsgericht jedoch auf dem Gebiet des TJarenz eichen- und Vettbewerbsreclites weiter gegangen und hat für den Unterlassungsanspruch jede -widerrechtliche Beeinträchtigung 1er gewerblichen Betätigung für ausreichend erachtet, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebs darstellt (RGZ 158, 377 163? 21 '£$2J; EG, KuYj 1931, 2 76 3l7J\ 1935, 26 /307; RG, GRUR 1940, 3 75 £3707; GRUR 1942, 54 und 365). Es bestellt jedoen kein sachlicher Grund, diesen Gedanken des Schutzes der gewerblichen Betätigung auf das Ge--biet des Wettbewerbs und der gewerblichen Schutzrechte zu beschränken« ■ V.Tie das. Eigentum nicht nur in seinem Bestund, sondern auch in seinen einzelnen Ausstrahlungen - beispielsv/eise der Beeinträchtigung der unbeschränkten Verfügungsmacht (RGZ 156, 400) - durch § 823 Abs 1 BGB vor unmittelbaren Eingriffen geschützt ist, muß nach dieser Schutzvorschrift auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist, vor unmittelbaren Störungen -24- ... 24 - bewahrt bleiben« Der strittige Artikel, der getragen von höchster kirchlicher Autorität-1; jedermann, insbesondere aber den christlichen leser, eindringlich vor der Zeitschrift der Klägerin warnt und diese farming mit einer achtungverletzenden Herabsetzung der hinter der Klägerin stehenden "Personen verbindet,!, ist geeignet, die gewerbliche Betätigung der Klägerin emnfim, lieh zu beeinträchtigen« Er stellt einen unmittelbaren Eingriff in das der Klägerin ‘^schützte Recht einer störungsfreien Entfaltung ihres gewerblichen Tätigkeitskreises dar« Dieser Eingriff in den geschützten Rechtskreis der Klägerin, der den von der Rechtsordnung gewährten Schutz der gev/erblichen Betätigung verletzt, wäre nur dann nicht widerr.echtlieh, wenn der Beklagten für diesen Eingriff ein besonderer Rechtfertigungsgrund zur Seite steheni,würde!'(RGy'JI. f’Enneccerus-Lehinann 13. Aufl, Recht der Schuldverhältnis01 § 229 Anm II, § 234 II 1). Hierbei kommt es entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht entscheidend darauf .an, ob der Tatbestand einer strafbaren Beleidigung vorliegt, da nicht der Ehrenschutz, sondern das Recht der Klägerin auf ungehinderte gewerbliche Betätigung in Frage stellt.* V.’enn unlautere ’Wettbewerbliche Momentewie sie dem kritis"v' Vergleich von gewerblichen Erzeugnissen zu Y.Terbungszwecken Regelfall anhaften, ausscheiden, so wäre eine sachliche Eri- rechtlich, wenn sie nachteilige Folgen für die Beklagte hätti da eine solche Kritik nach Art 5 des Bonner G-rundgesetzes ;je=* tik an der Zeitschrift der Klägerin seihst dann nicht wil<?-it 25 dem auf Grund seines Rechtes zur freien MeinungsLiußerung offen steht. Gewerbestörende Rerturteile abe.‘, die den Boden der sachlichen Kritik verlassen, sind nur dann der Riderrecht-lichlreit entkleidet, wenn 3ie nach Inhalt, Eorm und Begleit-umst’inden zur Wahrnehmung rechtlich gebilligter Interessen objektiv erforderlich sind. Der § 193 StGB gewährt zwar einen Rechtfertigungsgrund nur bei Ehrverletzungen. Diese Rechtsnorm regelt jedoch den Sonderfall von Interessenkollissionen, die auf dem Gebiet des Ehrenschutzes auftreten können, nach einem übergeordneten Rechtsgedanken, der in allen Bällen Bedeutung gewinnt, wo im Riderstreit verschiedener Belange die Verletzung eines Recht sgutes in Kauf genommen 'werden muß. Auch gewerbestör ende Werturteile, die tatbestanismäßig unter § 823 Abs 1 BGB fallen, können durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein, wenn sich die Interessenwahrung in den vom Gesetz gebilli ;ten Cnenzen hält. Diese Grenzen sind nach dem für alle Bälle des Interessenwiderstreits geltenden Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung zu ziehen (RGSt 62, 83 /93J; 63, 202 Z204/5 64, 10 65,4422 /J2166, 1). Der Riderstreit zwi teilen dem verfolgten Interesse und dem Rechtsgut, das diesem Interesse aufgeopfert werden1 soll, ist unter Berücksichtigung der Grundsätze, die das Reichsgericht für len übergesetzlichen Rotstand entwickelt hat,-auszugleichen. Der Rertkonfl.ikt darf lediglich in der gewählten Art zu lösen sein, wobei derjenige, der berechtigte Interessen nur durch den Eingriff in ein fremdes Rechtsgut wirksam wahrzu-; nehmen vermag, das kleinste Rechtsübel, das schonendste Mittel,•. -26- zu wählen hat. Rechtsverletzende Äußerungen sind daher nur dann durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, wenn sie objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes bilden (Hbermayer 1951 Anm III zu § 185 und 193 StGB, Frank StGB § 193 II 2 a;' RGSt 42, 441 ^43/; 61, 242 ^25£7). Ein Irrtum über die I>Jotwendigkeit der Schwert unddes Ausmaßes des Eingriffs in ein geschütztes dechtsgut schließt, .wenn er entschuldbar ist, nur die Schuld und damit die Schadenshaftung, nicht aber die gegenständliche Wider-rechtl-ichkeit des Eingriffs aus. (Schwarz 1941- Anm 3 c zu § 59 StGB; Baumbach-Ke ?ermehl, Wettbewerbsund V/arenzeicheaj recht, 6. Aufl Allg. IV Anm 6 C). Hierbei ist zu beachten, daß derjenige, der in einen fremden Rechtskreis zu Gunsten eigener oder ihm besonders nahe stehender Belange störend eingreifen will, besonders sorgfältig zu prüfen hat, ob die Rechtsverletzung, die er begehen v/ill, zur sachgemäßen Interessenwahrung nach Schwere und Ausmaß erforderlich ist. Unterbleibt diese Prüfung, bei der auch der Schatzwert des angegriffenen Rechtsgutes zu berücksichtigen ist, so ist das stets rechtswidrige Übermaß der Rechtsverletzung auch bei einem Irrtum über seine Erforderlichkeit .nicht entschuldbar. .v Biese Rechtsgrundsätze sind vom Berufungsgericht verkannt worden. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die Beklagte als Verlegerin einer von einem hohen kirchlichen Würdenträger herausgegebenen Drucksehrift keine rechtliche Sonderstellung einnimmt, sondern ihr Verhalten nach den für alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen '•27" zu beurteilen ist» Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, da . die Belange, die im Abwehrkampf 1er Kirche gegen das von ihr mißbilligte Zeitschriftenunwesen auf dem S?iel standen, die Beklagte als Verlegerin des Kirchenblattes 30 nahe angehen, daß ihr ein besonderes Recht zur Nahrung dieser Interessen zuzubilligen ist (RGSt 63» 229 /23l7» RGZ 115» 77 /ßO|7)* Das Berufungsgericht verkennt jedoch die Grenzen der V/aiirnehmung berechtigter Interessen, wenn es -einen Rechtfertigungsgrund auch für das von ihr unterstellte Übe. maß der Rechtsverletzung deshalb für gegeben erachtet, weil die Beklagte ausschließlich mit einer ethisch einwandfreien Zielsetzung und nicht mit der Absicht, zu beleidigen, gehandelt habe«, Auch sittliche Beweggründe gewähren kein Recht, die ge jchützten Interessen eines anderen über das erforderliche iaß aufzuopfern. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, die die V.'iderrechtlichkeit der strittigen Äußerungen von V.r persönlichen .Überzeugung und Willensrichtung des Verletzers abhängig machen will, .,ürde das Rechtsgut der Ehre wie auch das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb selbst gegen gröbste Angriffe schutzlos stellen,■wenn der later nicht aus verwerflichen Gründen, sondern nur mit dem Ziel handelt, durch das objektiv nicht gebotene Übermaß seiner Angriffe das von ihm verfolgte Interesse wirksamer durch-zuoetzen, Das Berufungsgericht übersieht, daß die Entscheidungen des Reichsgerichts, auf die es sich für seine gegenteilige Auffassung stützt (EG, J\7 1914, 368, 371; RGSt 40, 317), sich nur mit der “trafbarkeit, - die stets ein Verschulden voraussetzt -, nicht aber der objektiven Wider-rechtlichkeit von über Gebühr kränkenden Äußerungen befassen. -28. 28 Eg ist auch zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in "'iderspruch zu seiner Auffassung, daß die Beklagte sich so behandeln lassen müsse, als habe sie den Artikel selbst verfaßt oder veranlaßt, das Verhalten der Beklagten im Kahme'* des § 193 StGB aus der gewissen Konfliktslage rechtfertigen will, in der siensich nach-dar Veröffentlichung «dfes ' : Artikels befunden habe. Stand der Beklagten ein R'-cht zu den Unv/ertkundgebungen in er vorliegenden Form bei dem Erscheine, des Artikels nicht zu, so kann dieses Recht, das die Beklaf+e auch für künftige Veröffentlichungen in Anspruch nimmt, nich* aus ihrer Lage nach Veröffentlichung des Artikels hergeleite*: ’werden. Die Beklagte konnte, als die Klägerin an sie mit der Bitte um Zurücknahme des Artikels herantrat, in Ruhe überlegen, ob die beanstandeten Äußerungen über das zur Interessen-wahrüng gebotene "laß hinausgingen, wobei es gerade ihr als Verfechterin kirchlicher Belange ein besonderes Anliegen se<'u» mußte, sorgfältig zu prüfen, ob die Zeitschrift der Klägerin nach ihrem Gesamtcharakter eine derart schwerwiegende Verächtlichmachung verbunden mit einer allgemein gehaltenen Fhr-j abschneidung ihrer Verleger und Lizenzträger rechtfertige* Liegt objektiv ein Übermaß des Eingriffs vor, so entschuldig die Beklagte, die dieses Übermaß gebilligt hat, keinesfalls, wie das Berufungsgericht rechtsirrig annimmt, daß auch bei Abschwächung der Ausdrucksform ‘noch eine sachlich gebotene Rechtsverletzung verbleibe; denn nur der sachlich gebotene Eingriff in fremde Interessen, nicht aber der unnötige sogenannte Exzeß wird durch die Yfahrung berechtigter Interessen gedeckt. Ob ein rechtsvcrletzender Angriff über das zur Interes- 29 senwahrung sachlich gebotene Jaß hinausgeht, ist Tatfrage.-Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellung getroffen. Ausgehend von seiner rechtsirrigen Auffassung, daß auch für die objektive V/iderrechtlichkeit der strittigen Äußerungen allein die subjektive Überzeugung der Beklagten von ihrer Notwendigkeit maßgebend sei, hat das Berufungsgericht die Frage, ob ein sachlich nicht gebotenes Übermaß des Angriffs vorliegt, nicht für entscheidungserheblich erachtet. Bas Berufungsgericht vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, daß es nicht seine Aufgabe sein könne, "Stellung zu nehmen in dem Kampf der miteinander ringenden ’Weltanschauungen, wie sie hier in den fraglichen Kiindgebungen (der Zeitschrift der Klägerin und den Artikel, für den die Beklagten einzustehen haben) zutage treten, oder die Nichtigkeit der in diesen Kundgebungen gefällten Werturteile nachzuprüfen". Dies ist nur insoweit' richtig, als es dem Berufungsgericht nicht obliegt, über den Wert oder Unwert der von den Parteien verfolgten weltanschaulichen Ziele, soweit sie in Gegensatz zueinander treten, zu urteilen. Maß aber auch der Zeitschrift der Klägerin zugebilligt werden, wie aus der Begründung des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, daß sie sich mit weltanschaulichen Prägen auseinandersetzt, so kann sich das Berufungsgericht einer Feststellung darüber, obder gegen diese Zeitschrift gerichtete Angriff der Beklagten nach Inhalt, Form und Bejleitiim ständen bei objektiver Betrachtungsweise noch in den Grenzen rechtlich gebilligter Interessenwahrung liegt, nicht entziehen. Hierbei ist zu beachten, daß das zulässige Maß des Angriffs anders zu beurteilen ist, wenn er sich gegen eine Zeitschrift mit allgemein zuchtlosem Inhalt richtet, als - 30 _ wenn er auf eine Zeitschrift trifft, der die Verfolgung erjvsf • hafter Bestrebungen - ganz oder teilweise .* nicht abzuspreCH« ist. Entscheidend sind bei dies r Beurteilung nicht einzeln« Beiträge der Zeitschrift, sondern ihr Gesamtcharakter* Bas rufungsgericht wird somit bei einer erneuten Verhandlung des Rechtsstreits, falls wettbewerbliche Bestimmungen auch nach einer 'weiteren tatsächlichen Klärung als Anspruchsgrundlage ntfallen sollten, prüfen müssen, ob es das sachlich erfor-.erliche und nicht zu mildernde Mittel für einen v/irlrsamen Abwehrkampf gegen die Zeitschrift der Klägerin darstellt, wenn diese Zeitschrift mit Magazinen allgemein als anstößig empfundener Prägung gleichgestellt und den Verlegern und Lizenzträgern der Klägerin vorgeworfen wird, mit der Herausgabe dieser Zeitschrift in gewissenloser, ethisch verwerflicher \7eise den moralischen Verfall des Volkes zu eigennützigen, gewinnsüchtigen Zwecken auszunützen, Hierbei wird das Berufungsgericht auch berücksichtigen müssen, daß die weitgehende moralische Verfemung der hinter der Klägerin stehenden Personen und ihres Verlagsobjektes in einer perioüd' sehen Druckschrift der Beklagten veröffentlicht v/orden isti: Bei Presseangriffen aber sind we ;en ihrer unberechenbaren u*t<j tiefgreifenden Wirkung die Grenzen für das durch Interessenwahrung noch gedeckte Maß der Rechtsgutverletzung besonders eng zu ziehen (RGSt 63? 92 ' Bei dem unter d) des Klagantrags angeführten Werturteil« fällt ins Gewicht, daß diese Äußerung jedem.Leser erkennbar in engstem Bezug zu der von der Beklagten durch das Kirchen blatt verbreiteten Lehre steht und sich gegen Veröffent- “31-“ 31 lichungen in der' Zeitschrift der Klägerin richtet, die nach len Feststellungen des Landgerichts dieser Lehre widerstreiten, Bei Abwehr dieser Angriffe gegen das von ihr verfochtene G-laubensgut muß der Beklagten auch eine deutliche und scharfe Sprache als ei’laubtes und gebotenes Mittel zur Interessenwahrung zugestanden werden. Die Kundgebung der Überzeugung, daß der Inhalt der Zeitschrift der Klägerin das christliche G-iaubensgut und die christlichen Sittengesetze verletze und damit eine Gefahr für die christliche Familie darstelle, fällt deshalb - unabhängig von dem sonstigen Inhalt der Zeitschrift der Klägerin - nicht aus dem Kähmen der sachlich gebotenen littel zur Wahrung der Aufgaben, die der Beklagten als Verlegerin des Kirchenblattes obliegen. Es kann aber auch über diesen ‘Teil des Unterlas jungsanspruchs noch nicht entschieden werden, weil es noch tatrichterlicher Klärung bedarf, ob et-v/a die strittigen Äußerungen von einem Angestellten oder Beauftragten der Klägerin zu Wettbewerbszwecken unter Verletzung der Schutzbestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor genommen v/orden sind. Da die Wahrnehmung berechtigter Interessen nur einen persönlichen Eechtfer-tigungsgrund gewährt, käme insoweit eine Haftung der Beklagten gemäß § 13 Abs 3 ÜV/G in Frage, Unentschieden kann bei Ztigrundelegung dieser Kechtsauf-fassung bleiben, ob die Klägerin als Kapitalgesellschaft als beleidigungsfähig anzusehen ist. Zwar können die von Landgericht in dieser Einsicht erörterten Bedenken nicht durch die Abtretungserklärung vom 20, ITovember 1950 als ausgeräumt angesehen werden, weil der Anspruch auf Unterlassung ehr- -32- verletzender Äußerungen auf G-rund seiner höchstpersönlichen ITatur nicht abtretbar ist (EG, GEH 1933» 919)« V/ird jedoch _ die 7/ilerrechtlichkeit der strittigen Äußerungen festgestellfc so ist als IClaggründlage § 823 Abs 1 EGB gegeben, so daß es m keiner Erörterung bedarf, ob die Beklagte auch ein den Schutt, der Klägerin dienendem Gesetz im Sinn von § 823 Abs 2 EGB verletzt habe, y/eil sich aus dieser Schutzvorsohrift keine wei-t ergehenden Ansprüche ergeben würden. Bei der erneuten Entscheidung v/ird das Berufungsgericht auch' über die Kosten des Revisionsverfahrens mitzuerkennen haben, soweit es sich um die Kosten des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1) handelt. Über die Kosten der Revision gegen den Beklagten zu 2) ist bereits durch Beschluß vom 12 e Oktotyr 1951 entschieden worden. hindennaier Vrilde I-Ieidenhain ■ .Birnbach Krüger-Eieland