Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Die Klägerin übernahm Anfang 1945 als Frachtführerin die Beförderung von Kohlen für das Eheinisch-hestfäli sehe Kohlensyndikato Die Kohlen sollten aui de Li Binnen Wasserweg mit o.en Kähnen "Lehnkering 19" und "Hannah infolge der Behinderung der Schiffahrt durch Kriegs e inwirkungen erreichten die beiden Kähne nicht ihren Best immun g s o r t, sondern blieben aui freier ipril 1945 statt Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Liegegeld gemäss § 49 des Binnenschiffahrtsgesetzes Die Beklagte hat um klageabweisung gebeten„ Sie ist der Auffassun,: Denn die kühne hätten nicht an Löschplätzen im Sinne des G-eset ses gelegen un a in der Zeit nach dem 10.kürz 1945 hat im zweiten uechtszuge hat sich die klägerin noch auf ihre Verlade-Lr-t.nsport-le n richtet sich die Revision der klä :erm, mit der sie ihren Klagantrag weiterveriolgt, wäh rend die beklagte um Zurückweisung der revision bittet En tscheidungsgr Und e aber nicht schon derjenige, der das auf die als zutreffend bezeich neten Ausführungen des nandgenichts davon ausgegangen, das s die Lade- u.Transportbedingungen der Klägerin auch im "v erhältni ae Parteien gelten sollten Das =*°senen, o.ass aer Eintritt der Beklagten an die ütei le des in den Ladescheinen genannten ursprünglichen Emp fängers zv/i sehen den paroeien zu den in o.en Ladescheinen angegebenen Bedingungen vereinbart worden sei. Die Ausführungen des Landgerichts lassen, einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Auch wenn die Ladescheine, wie es den Anschein hat, der Beklagten nicht ausgehändigt worden sine., tritt der Beklagten an die Stelle gehindert, den Ein Ha glichen aes ursp Empfängers zu vereinoaren. Es kann daher davon ausge gangen werden, dass die Beklagte die uechtsStellung des die Liegestolle nach ihrer v/asserrnässigen Beschaffenheit und nach der Beschaffenheit des ü sowie nach den dort für die Löschung geschaffenen Ein richtungen nach der Verkehrsanschauung zu dem Böscliplatz .geeignet seio Der Kahn "Lehnkering*’ habe schon länger Zeit vor Beginn der Löschung auf dem schrägen ‘feil des ausgelaufenen Kanalbettes auf Grund gelegen. auch nicht in der Lage gewesen, dem Schiffer eine andere Stelle als Löschplatz für den manövrierunfähigen Kahn ansuweisen. Auch dieser Löschplatz sei daher als lösch platz im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen, möge auch, wie die Klägerin behauptet habe, das wasserstras senamt unter wasserpolizeilichen Gesichtspunkten mit der iiöschung des Kahnes an dieser Stelle einverstanden gewesen sein. noch für "Hannah" darauf an, ob die Löschung, wie die Klägerin es darstelie, mehrfach willkürlich, oder, wie die Beklagte behaupte, nur unter dein Zwange der V hältnisse unterbrochen worden sei. Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, dass die Verzögerung der Entladung auch deshalb ohne Bedeutung sei, weil beide Kähne ohnehin schon vor Be-ginn der Entladung festgelegen hätten und nach Beendigung der Löschung noch dreiviertel bezw. ein Jahr an ihren damaligen Liegestellen wegen des Zustandes der Kanäle hätten verbleiben'müssen. Gegenüber diesem völlig regel widri-gen Umstände trete der auf normale Verhältnisse zu&eschnittene Grundsatz zurück, dass das Liegegeld ein gesetzliches Entgelt für die besondere* zeitliche man- spruchnahne des Schiffes für die Zwecke der Ladung dar Schliesslich hat das Berufungsgericht noch geprüft ob sich den Verlade- unö Transport-Bedingungen der Klägerin etwas Gegenteiliges ergebe, hat diese . Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis und auch in wesentlichen Teilen der Begründung beizupflichten. dass die kühne schon vor Spruches durch den Umstand, dem Beginn der Entladung und längere Zeit nachher t für die besondere Inanspruchnahme des Schiffes für die Zwecke der .Löschung dar. nach seiner rechtlichen Natur weder Konventionalstrafe noch Schadenersatzanspruch, sondern ein intgelt für die Zurverfügungstellung des Schiffes während d schreitung der Löschzeit (BG-. e inans-oruchnahme des Schiffes selbst und nicht etwa ein möglicherweise entgangener wewinn ist deshalb die,. '- > -wv rücksichtigung des Umstandes; dass weder-die Kühn der Entstehung des liegegeldanspruches nicht darauf ankom men, ob der Klägerin ein Schaden entstanden ist oder hätte tehen können. Schiffes für die Entladungsarbeiten hat in jedem Fai le stattgefunden und rechtfertigt eine Gegenleistung men, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Be ginn der Löschzeit hinsichtlich beider Kähne nicht er wegen Fehlens eines Löschplatzes im Sinne des Gesetzes als dem IQageanspruch entgegenstehend angesehen hat Das isx nach nage des Falles nicht zu beanstanden Die Anzeige der Löschbereitschaft setzt nach allgemeiner Auffassung die Löschzeit (§ 48 Abs» o 1 BinnSchG ) nur dann in Lauf, wenn objektiv eine Löschbereitschaft vorhanden war« Von einer solchen kann aber nur gespro chen werden, wenn der Schiffer für den Zeitpunkt- aes Beginns der uöschzeit in der Lage ist, einen geeign Auffassung ergibt sich nicht nur aus der ilatur der Sache«, sondern folgt auch gesetzi zuweisen, wohingegen der Schiffer, falls eine solche tattfinüet Von einer Eignung des Löschplatzes kann aber nur ge sprochcn werden, wenn nicht nur die Sicherheit des Schiffes gewährleistet ist, sondern auch die örtlichen Umstände so beschaffen s ondere Au f w e n dun gen D u r c h führung der on ordernde Vorrichtungen für die Entladung hätten hergerichtet werden müssen. Dieser Beurteilung der Eignung der Entlade platze für die Löschung kann aus Hechtsgründen nicht Vortisch-Z schlicke aaO - nur dann ist, wenn die Uferhöhe nicht mehr als 1,80 m höchstens bis zu 30 m entfernt, aufgestellt werden können, mag nur, wie nach den von Vortisch-Zschucke aaO angeführten Quellen anzunehmen ist, für die märkischen wasserstrassen Geltung besitzen. Auf j e den Pali kann aber nach dem festgestellten Sachverhalt dem Ber fungsgericht aus Hechtsgründen nicht entgegenzutreten sein, wenn es aus den gegeb tänd ntnommen hat zeiuen Dei aer *rage aer Eignung eines Liegeplatzes chnun^ getragen für die Löschung auch dem Umstande I t gewesen seien und dass bei einer Löschung auf freier Strecke der lüangel an den erforderlichen Entladeeinrichtun&en durch die Vermeidung der Gefährdung der Entladung bei weitem, aufgehoben werde» Dem kann jedoch nicht gefolgt werden Selbst egsbedingten Gründen ge sonst geeigne den müssen olatz unzuv/enden« Denn das Gesetz und auch die den Kriegsverbaltnissen nicht besonders angepassten all gemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin rechnen mit normalen Umständen« aber nicht mit so ungewöhnlichen die Kähne nicht nur "sofort”, sondern auch an« den den Liegeplätzen nicht ein /inerkenntnis der Beklagten in dem Sinne erblickt werden Klägerin hat selbst nicht behauptet, dass die Be.tlagte die Möglichkeit gehabt hätte, die Kähne in der näheren Umgebung ihrer Liegeplätze an geeigneten Löschplätzen zu entladen, weil es eben an solchen angemessenen Löschplätzen fehlte, - ganz abgesehen davon, dass dung nur dort, entgegenzunehmen, wo der Kahn lag, d.h also in der Gegend von Gelmer, während Künster, weil es nicht Ablie ierungsorr war, ausschiedo Bei solcher oachlage kann unter Berücksichtigung von freu.und Glauben nicht angenommen werden, dass die Beklagte indem sie sich auf die juö .Löschbereitschaftt der Schiffe und die Eignung der Löschplätze anerkannt hat (vgl KG SeuffA 44 Kr. 274) Hiernach konnte das Berufungsgericht ohne Hechts irrouin davon aosehen, eine nähere Aufklärung darüber herbei zuführen ob die mangelnde Eignung der Lösch platze für die Verzögerung der Löschung ursächlich war es auch nicht von Belang sein, ob der. sich ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der an Klägerin auf Grund des darf aber keines weiteren Eingehens hierauf« weil- ein solcher Anspruch schon daran scheitern müssteo.ass die Klägerin nichts dafü vorgetragen hat, ob und die Verlade und Trimsportbedingungen der. •ist, dass der Lmpiänger verpflichtet sei, "soiorö nach Ankunft des Schiffes" mit der Löschung zu begin- Die Bestimmung des § 23 der Verlade- und Irans befreit die Klägerin von der Ausführung des rracht Auch die' Verfahrensrügen der Revision, mit denen « ■ chüttern versucht, gre nicht durch über die Frage, ob der Kahn "Hannah” seinen JUiege- dass die Fahrt der "Hannah" am 25» Februar 1945 wegen einer das Be rufungsgericht habe hierin zu Unrecht einen Aider Spruch zu dem Bericht des Zeugen vom 29 .März 1946 wohl aber-nach Kunster zurückfahren können» Ls mag sein, dass dem-Berufungsgericht ein geographischer ren konnte, sondern zur noch nach Münster zurückfah Beurteilung steht allein die linage, ob der Kahn 11 Hannah" noch an das Ufer hätxe ebracht werden können oder ob er von der Stelle aus den.Vorzug vor der Bekundung des Zeugen A Rahmen des § 286 ZPO hierbei den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25-.April 1947 au berücksichtigen nicht in der Lage gewesen seien« von ihren Igiege- Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch/ Bie Erwägung des Berufungsge nichts« es sei unverständlich« warum der Schiffer den Kahn "Hannah” zu dem Schutze gegen Plünderungen durch Premdarbeiter nicht in die Kitte des Kanals gebracht wäre« widerspricht nicht, der 'jüebens erfüll rung, aa Plünderungen des Kahnes bei grösserer Entfernung vom auch nicht zu, dass das Berufungsgericht da.s Wenn die Beklagte daran anschliessend dass im Februar weioer ausgeführt hat und März 1945 eine Rückfahrt nach Münster wegen der. um Hilfserwägungen der Beklagten für den von dass das sowie die Zeu Berufungsgericht den Schilfer gen A In diesem Schriftsatz hatte die Klägerin vcrgetragen, dass den Zeugen und bei hren Aussagen über die Lage und Kanöv rierfähigkeit der "Hannah” eine Verwechslung mit dem .mehr ans Ufer habe geholt werden können und der Steg sto für unerheblich ch Lei chif ist nur dafür benannt worden, dass sein Schiff "Frie da" nicht an die Böschung habe gebracht werden kön dagegen nicht dafür, dass die Verhältnisse hin sichtlich des hier allein interessierenden Kahnes gerin, dass bei den Aussagen der Zeugen Schlussfolgerung der Klägerin, aber keine Tatsachenbehauptung, über die eine Beweiserhe- die Angabe des Schiffers dass für die Löschung der "Han- en gerügten Behauptung der Klägerin, dass diese Vor richtungen nicht für die "Hannah", sondern.für den erübrigte sich mithin Die nochmalige Vernehmung;der Zeugen h Att die Vernehmung des Beamteh der Wasser vorgelegten 'Fragen erteilt hatte» Die 'Klägerin- hat diesen Beamten auch nicht etwa-als Augenzeugen für die nage und Bev/egungsfähigkeit des Kahnes "Hannah" nnah der Kevi hat sich das ufungsgerich ch nicht über diese nalbett des Dortmund-Kms-Kanals an der hiegestelle der"Hannah" (km 76-77) nicht ausgelauf cn sei und dass die Schiffe im fraglichen Zeitpunkt auch nicht auf Grund gelegen hat cen, und dass schliesslich di Hai Sicherheitstor km 78 auch nach dem oung Munster - lO.iiärz 1945 bis zu dem 51 «märz 1945 "befahrbar" gewesen sei Das Berufungsgericht hai, aber nur festgestellt. Kahn "Hannah" nicht hätte ans Ufer ver bracht werden können, dass ferner die Fahrrinne in folge des niedrigen Wasserstandes zu schmal geworden sei und dass die " Hannah" deshalb nicht an den an
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Mitwirkung des Bundesrichters Brof» Br* juinden
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Vorsitzenden und der runc-esricn ber ur oheic.ei
irnbachj tilde und Schmid:
für he ch t e rkann t;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
7. Zivilsenats des
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vom 20oOktober '1949' wird auf ihre kos ben
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Die Klägerin übernahm Anfang 1945 als Frachtführerin
die Beförderung von
Kohlen für das Eheinisch-hestfäli
sehe Kohlensyndikato Die Kohlen
sollten aui
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Wasserweg mit o.en Kähnen "Lehnkering 19" und "Hannah
i899n aus dem Ruhrgebiet nach Emden ("Lehnkering") und
nach Liebenau ("Hannah") gebracht-werden. Die Fahrzeuge
befuhren den Dortmund-Ems-Kanal: durch behördliche An
Ordnung wurde jedoch "Lehnkering" zu dem iviittelland-Kanal
umdirigiert. infolge
der Behinderung der
Schiffahrt
durch Kriegs e inwirkungen
erreichten die beiden Kähne
nicht ihren Best immun g s o r t, sondern blieben aui freier
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Strecke liegen, nämlich "Lehnkering" im Kittelland-Ka-nal bei Bergeshövede und "Hannah" im Dortmund-Ems-Kanal
bei Gelmei
Die Ladungen der beiden Kähne wurden vom
Oberpräsidenten der Provinz Westfalen (Landwirtschafts-amt Künster) auf Grund des Reichsteistungsgesetzes
zwecks Zuteilung der Kohlen an die Textilindustriewerke
in Emsdetten
beschlagnahmt, und zwar nach der Behaup
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Beklagten zu ihren Gunsten, unstreitig hat es
die Beklagte übernommen, die Ladungen der beiden Kähne
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zu löschen und sie auf die Textilindustriev/erae in Ems
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Entladung von "Hannah" in der Zeit vom 15.Aärz bis
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung
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Liegegeld gemäss § 49 des Binnenschiffahrtsgesetzes
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liehe Löschzeit bei beiden Kähnen überschritten habe
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seien. Denn die kühne hätten nicht
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auch keine Anzeige der Löschbereitsckaft ei
halten; die Löschzeit sei daher niemals in Lauf gesetzt
worden. Da ausserdem beide kühne schon-vor uer Losenung
und noch längere Zeit danach festgelegen hätten. sei
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der Klägerin kein Schaden entstanden.
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die klägerin noch auf ihre Verlade-Lr-t.nsport-le d in•:;un,:en
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solcher bezeichnet ist. oder wer, falls ein Ladeschein
ausgestellt ist, nach dem ±nhalt des Ladescheines des
er Inhaber ist (gittelstein in
sen empfangsberechtigt
Harenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts 7.Bd. I
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S.204, 211; ochaps-Aitteistein-Sebba, Deutsches
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sehen der von dein. Rheinisch— westfälischen Kohlensyndi— kat eingeschalteten 'verkaufsgesellschaft (Westfälische
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fängers zv/i sehen den paroeien zu den in o.en Ladescheinen angegebenen Bedingungen vereinbart worden sei. Das
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gung mit der vorerwähnten Bemerkung angeschl^psen. Die
Ausführungen des Landgerichts lassen, einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Auch wenn die Ladescheine, wie es den Anschein hat, der Beklagten nicht ausgehändigt worden
sine., waren cue beteiligten ment
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tatsächlich die Böschung durchführe. Vielmehr gehöre
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die Liegestolle nach ihrer v/asserrnässigen
Beschaffenheit und nach der Beschaffenheit des ü
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sowie nach den dort für die Löschung geschaffenen Ein richtungen nach der Verkehrsanschauung zu dem Böscliplatz .geeignet seio Der Kahn "Lehnkering*’ habe schon länger
Zeit vor Beginn der Löschung auf dem schrägen ‘feil des ausgelaufenen Kanalbettes auf Grund gelegen. Eine sol
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Sinne des § 46 Abs. 2 LinnSchG, zu dema.1 d
die Löschung
nur mittels eines 12 m langen Transportbandes und einer
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besonders dafür angelegten Feldbahn habe.durchgeführt
weraen können und weil snehgemässe Lagerstätten für die
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Kohlen nicht vorhanden gewesen seien. Die Beklagte sei
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auch nicht in
der Lage gewesen,
dem Schiffer eine andere
Stelle als Löschplatz für den manövrierunfähigen Kahn
ansuweisen. Der Kahn "Hannah" habe im Dortmund-Ems-
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Kanal [gemeinsam mit einer ganzen Leihe anderer Kähne)
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ziemlich weit vom Ufer ab gelegen und habe wegen des
niedrigen Kassenstandes des zu dem
Teil ausgelaufenen
Kanals nicht näher zu dem Ufer verbracht werden können.
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schung ninweg ein °teg von etwa 15 m .Länge gebaut wer
den müssen. Auch dieser Löschplatz sei daher als lösch platz im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen, möge
auch, wie die Klägerin behauptet habe, das wasserstras senamt unter wasserpolizeilichen Gesichtspunkten mit
der iiöschung des Kahnes an dieser Stelle einverstanden
gewesen sein. Deshalb komme es weder für "Lehnkering"
noch für "Hannah" darauf an, ob die Löschung, wie die Klägerin es darstelie, mehrfach willkürlich, oder, wie
die Beklagte behaupte, nur unter dein Zwange der V hältnisse unterbrochen worden sei.
Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung,
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dass die Verzögerung der Entladung auch deshalb ohne Bedeutung sei, weil beide Kähne ohnehin schon vor Be-ginn der Entladung festgelegen hätten und nach Beendigung der Löschung noch dreiviertel bezw. ein Jahr an ihren damaligen Liegestellen wegen des Zustandes der Kanäle hätten verbleiben'müssen. Die Klägerin hätte al
so die Kähne
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t dann nicht anderweitig nutzbringend
verwenden können, wenn sie ohne jede nadung an die Lie
gesteile gekommen wären. Gegenüber diesem völlig regel widri-gen
Umstände trete der auf normale
Verhältnisse
zu&eschnittene Grundsatz zurück, dass das Liegegeld ein
gesetzliches Entgelt für die besondere* zeitliche man-
spruchnahne des Schiffes für die Zwecke der Ladung dar
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Schliesslich
hat das Berufungsgericht noch geprüft
ob sich
den Verlade- unö Transport-Bedingungen der
Klägerin etwas Gegenteiliges ergebe, hat diese
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wesentlichen Teilen der Begründung beizupflichten.
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Allerdings wird die Entstehung des Liegegeldern
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des Schiffes für die Zwecke der .Löschung dar. Es ist
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nach seiner rechtlichen Natur weder Konventionalstrafe
noch Schadenersatzanspruch, sondern ein intgelt für die
Zurverfügungstellung des Schiffes während d schreitung der Löschzeit (BG-. SeuffA. 48 Nr
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Entstehung des liegegeldanspruches nicht darauf ankom men, ob der Klägerin ein Schaden entstanden ist oder
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Schiffes für die Entladungsarbeiten hat in jedem Fai le stattgefunden und rechtfertigt eine Gegenleistung
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Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustim-
men, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Be
ginn der Löschzeit hinsichtlich beider Kähne nicht er
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da der Berufungsrichter auch bei unterstellter Erstat
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wegen Fehlens eines Löschplatzes im Sinne des Gesetzes
als dem IQageanspruch entgegenstehend angesehen hat
Das isx nach nage des Falles nicht zu beanstanden
Die
Anzeige der Löschbereitschaft setzt nach allgemeiner Auffassung die Löschzeit (§ 48 Abs»
o 1 BinnSchG ) nur dann in Lauf, wenn objektiv eine Löschbereitschaft
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Von einer solchen kann aber nur gespro
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Denn nur eine
chung unter solchen Vor
* ■
aussetzungen kann es rechtfertigen, den Empfänger im
Falle einer Überschreitung der gesetzlichen Löschzeit
A
.s %
m m
- /
. ✓ 1-♦ \
. *
4 .
9
iTiit dem .Liegegeld zu belasten. Die liichtigkeit dieser
0^0
Auffassung ergibt sich
nicht nur
aus der ilatur der
Sache«, sondern folgt auch
gesetzi
■- ^ L
den Zusammenhang der
o
•chcn EeStimmungen des Einnenschiffahrtsgeset
ze:
r*
t .1
'■v>; u: i . . V
es es gewährt im § 46 Abs 2 dem Emofän
■ ' ' - V • v.
t>
das
/ s.
■. -
11 e ch t
9
dem Schiffer einen ,^f:eei^:neten,, Löschplatz an
A-
zuweisen, wohingegen der Schiffer, falls eine solche
.
• ..
Anweisung nicht ergeht, berechtigt ist, an einem der
ortsüblichen. Löschplätze anzulegen. Das G-esetz
eht
e>
•>
11
nithin davon aus
9
dass die
Löschung an einem
tt
e»
eeig
neton" oder "ortsüblichen" Löscholat
o
tattfinüet
Von einer Eignung des Löschplatzes kann aber nur ge sprochcn werden, wenn nicht nur die Sicherheit des
Schiffes gewährleistet ist, sondern
auch
die
örtlichen
Umstände so beschaffen
s
i n d
9
dass d.ie
Entladung selbst
unt
er normalen Umständen vorgeiiomncn werden kann
Da.s Berufv.n
* ^ V»
icht hat angcnOi.::.-en, dass bei
m
beiden In Ihnen die Liegestellen für die Löschung ungeeignet waren, weil sie erst durch umständliche und be
s ondere Au f w e n dun gen D u r c h führung der
on
ordernde Vorrichtungen für die
Entladung hätten hergerichtet werden
müssen. Dieser Beurteilung der Eignung der Entlade
platze für die Löschung kann aus Hechtsgründen nicht
Vortisch-Z schlicke aaO
eilogegengetreten werden. Der von
in Anmerkung 4 b zu $ 27 erwähnte Schiffahrtsbrauch
V 4 ^
f 9
iss welchem ein Ladeplatz
einen Löschplatz gelten
und dasselbe muss für
1
° • s
geeignet anzu
sehen
- nur dann
ist, wenn die Uferhöhe nicht mehr als 1,80 m
über dein Wasserspiegel liegt und der Kahn
so
nun an
C.C:
e Ufer herangelegt werden kann, dass der Karrsteg mit einer höchstens 6 m langen Bohle erbaut werden
kann, dass ferner der Platz am Ufer so eingerichtet
*
sein muss, dass die Prachtgüter unmittelbar am Ufer'
höchstens bis zu 30 m entfernt, aufgestellt werden
können, mag nur, wie nach den von Vortisch-Zschucke aaO angeführten Quellen anzunehmen ist, für die märkischen
wasserstrassen Geltung besitzen.
Auf j e den
Pali kann
aber nach dem festgestellten Sachverhalt dem Ber
fungsgericht aus Hechtsgründen nicht entgegenzutreten
sein, wenn es aus den gegeb
tänd
ntnommen
hat
dass die Entladeplätze keine geeigneten oder orts
üblichen Löschplätze waren
3
Die Revision meint demgegenüber, dass in Kriegs
• f
zeiuen Dei aer *rage aer Eignung eines Liegeplatzes
chnun^ getragen
für die Löschung auch dem Umstande I
werden müsse, dass die sonst üblichen Lntladeolätze
msöesondere in
?
en
V
• *
wegen ihrer Gefährdung durch
Luftangriffe gerade nicht mehr
t gewesen seien
und dass bei einer Löschung auf freier Strecke der lüangel an den erforderlichen Entladeeinrichtun&en durch
die Vermeidung der Gefährdung der Entladung bei weitem, aufgehoben werde» Dem kann jedoch nicht gefolgt werden
Selbst
egsbedingten Gründen ge
sonst
geeigne
den müssen
als angemessene Löschplätze ausschei
t»
so i
ol
d
noch nicht.
ein
ür den LöschungsVorgang an
o
ich un0eei
Ö
nunmehr
eter Pia
Zj
V2TL
ö
neten
chpl
W
d
.uch wenn es zu dama
liAer Zeit üblich gewesen sein sollte, Kähne wegen
der
O f
juUiögefähr auf
reier Strecke zu löschen, was die
Klägerin in dieser Form selb
S b
nicht einmal behauptet.
so würde auch dieser Umstand es nicht rechtfertigen.
die 'Vorschriften über die nöschzeit und das Liege-
eid auf einen solchen un sich ungeeigneten Lösch
g
*
olatz unzuv/enden« Denn das Gesetz und auch die den
Kriegsverbaltnissen nicht besonders angepassten all
gemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin rechnen mit normalen Umständen« aber nicht mit so ungewöhnlichen
'Verhältnissen
m
habeno
w
ie sie im damaligen Zeitraum bestanden
L
Zu Unrecht
sich die Aevision darauf
?
dass nach der BeschlagnahmeVerfügung des Landwirt
Ö
schaftsamtes (muster Blatt 19 GA) die Abnahme der
Ladung an den Empfänger "sofort” zu erfolgen-hätte
Selbst.wenn darin die Anordnung zu erblicken wäre« dass
-y • !• •
• •
die Kähne nicht nur "sofort”, sondern auch an« den
• V.'
■ - >
' *\:v
Liegeplätzen zu löschen seien’,
A ^ .
0
ehl
t es
-ganz ab
:esehen von der Beiugnis
doch an tiedera , Anhalts-
... # . • j»
- . ; v
v.
n ■
Dunrnt dafür, dass durch diese im
öffentlichen Interesse
getroffene Anordnung beschleunigter Entladung der
o
uch die gesetzlichen Bestimmungen über die
Löschzeit und die Voraussetzungen fü
*1 •
die
Entstehung
*
des Liegegeldanspruches ausser Kraft gesetzt werden
• _
sollten« Schliesslich kann a.uch entgegen der Auf fas
sung der Aevision in der Entgegennahme der juaclung an
. J-
den Liegeplätzen nicht ein /inerkenntnis der Beklagten
in dem Sinne erblickt werden
V
dass die Beklagte damit
die Eignung- der Löschplätze und die Löschbereitschaft
der Schiffe
ils vorhanden zugestehen wollte
Die
j-
Klägerin hat selbst nicht behauptet,
dass die Be.tlagte
die Möglichkeit gehabt hätte, die Kähne in der näheren
Umgebung ihrer
Liegeplätze an geeigneten Löschplätzen
zu entladen, weil es eben an solchen angemessenen
Löschplätzen fehlte, - ganz abgesehen davon, dass
m
.
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beide
■
Kähne manövrierunfähig waren» Darauf, ob der Kahn
"Hannah” nach Künst
er
hätte zurückfahren können, kann
es nicht ankommen. Denn die Beklagte brauchte die La
* *
M.
dung nur dort, entgegenzunehmen, wo der Kahn lag, d.h also in der Gegend von Gelmer, während Künster, weil
es nicht Ablie
ierungsorr war,
ausschiedo Bei solcher
oachlage kann unter
Berücksichtigung von freu.und
Glauben nicht angenommen werden, dass die Beklagte
indem sie sich auf die juö
o
chung an
Ort und Stelle trotz
der
c?
bet> i,
ehei
kv
chv/ierigkei
inliess, damit die
.Löschbereitschaftt der Schiffe und die Eignung der
Löschplätze anerkannt hat (vgl KG SeuffA 44 Kr. 274)
- * '
Hiernach konnte das Berufungsgericht ohne Hechts
irrouin davon aosehen, eine nähere Aufklärung darüber
herbei zuführen
ob die mangelnde Eignung der Lösch
platze für die Verzögerung der Löschung ursächlich war
h ■
oder ob Gründe, die in der Sphäre der Beklagten lagen,
9
wie Schwierigkeiten bei der Y.agengesteilung und beim
fn
und Ab transport, hierfür massgebend waren. Nur wenn
1
■■ . ■
die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Vor- <
• ..
■* - V, • ■ '
Schriften der y§ 46 - 49 BinhSchG,' ei-fiillt «gewesen wäre
/ " ■
hätte es darauf ankemmen können, in v/essen Gefahren
■
* *
Sphäre die für die Überschreitung der juöschzeit ur-
■ •
sächlichen Gründe sich ereignet haben., Deshalb kann
%
es auch nicht von Belang sein, ob der. Kahn "Sigrid”
ft
wie die Klägerin behauptet, unter ähnlichen Umständen
r -
innerhalb von drei lagen ..hat gelöscht Vierden können.
Nicht nur die.Erschwernisse beim eigentlichen Entladung
< f
m
*
* .
; *i
i*
j
Vorgang, sondern auch ungewöhnliche Schwierigkeiten?
deren Überwindung die Löschung überhaupt erst ermög
*
licht, sowie die Notwendigkeit aussergewöhnlicher
Vorkehrungen für Lagerungund Abtransport des Gutes kön
O
nen einen Liegeplatz als zu dem Löschplatz ungeeignet
m
m
erscheinen lassen0
Die Frage, ob anders zu entscheiden wür
5«
die’ Beklagte, wie die klügerin behauptet
o
falls
di
X
lösch
zeit schuldhaft überschritten hat, ist vom Beruiungs-
• .
gericht nicht geprüft worden« In solchem Falle könnte
■
sich ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der
an
Klägerin auf Grund
des
%
Frachtvertrages, in den die
2s be
Beklagte eingetreten ist, in Betracht kommen«
a
*
darf aber keines weiteren Eingehens hierauf« weil- ein
solcher Anspruch schon daran scheitern müssteo.ass
die Klägerin nichts dafü
vorgetragen hat, ob und
9
welcher Schaden'ihr durch die Verzögerung der Lntla
■
dung entstanden ist
J-Vo
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflieh
ten
9
d
uo u
die Verlade
und Trimsportbedingungen der.
ägerin eine ander.veite l
eurteilung nicht, rechtfer
tigen können« Wenn in § 12 dieser
Bedingungen gesagt
II r- ^ J-
•ist, dass der Lmpiänger verpflichtet sei, "soiorö
nach Ankunft des Schiffes" mit der Löschung zu begin-
*
« *
■
— •
nen, so muss bei der nach Treu und Glauben und unter
■
Berücksichtigung der Verkehrssitte vorzunehmenden Aus
■
m 4
n das oben Ausgeführte
legung der vertragsbestimmun£
entsprechend gelten,d.h« die Verpflichtung zur Zah
lun&: von. Liegegeldern setzt voraus, das
c* die Entladung
KJ
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S -it
s’-
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4
A. T
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V 1
% ■
-■■ ^ >• it i
-r ,
.■‘t
14
an einem gee
en oder ortsüblichen iiöschnlatz
stattfindet, wohingegen
nicht genügt, wenn sie
s
aus einer Zwangslage heraus an dem zufälligen liege
• ■
platz auf frsier Strecke durchgeführt werden muss«
Die Bestimmung des § 23 der Verlade- und Irans
* * p o r t b e d ingung en
auf die sich die Revision beruft
?
befreit die Klägerin von der Ausführung des rracht
• ■
• •
■
Vertrages, wenn höhere Gewalt, Naturereignisse oder
.
m
ähnliche Vorgänge, die zu unnormalen Verhältnissen
ühren, die Kusxühi'ung behindern. Während der Bauer
<
eines dieser Bälle und bis'-14 Tage darüber hinaus
- ■ i _ ■
- * ■
i
berechtigt sein, die Tagesfrachten
echn
und
1 •
die
rursach
zu La
sten der Ware zu bringen.” Zu Unrecht will die Re-
- 4
m m
Jk ■ . *
vision hieraus folgern, dass der Liegegeldanspruch
begründet sei, weil
es
sich insoweit um
f! *v? v ■!*
crakosten”
handele. Der V/ortlaut dor Bestimmung
jsö aoer nur
die Deutung zu, dass tatsächliche Unkosten, die der
w
>*erin infolge der zuvor
XJ
Or>p
erwähnten ungewöhnlichen
.
ignisse entstanden sind, dem anderen Teil in Rech
nung gestellt werden können. Um solche Unkosten hau
m
delt es sich hier aber nicht. Dine darüber hinaus ge-
' t '
• ■*'
hende Auslegung dieser VertragsklaugeQ. verbietet sich.
schon im Hinblick auf ihren Ausnahmecharaktei
Jt
* •
v
s
■
Auch die' Verfahrensrügen der Revision, mit denen
* . -■ ■
ie die tatsächlichen Feststellungen•des. Berufungs
gerichts hinsichtlich der juage des Kahnes "Hannah”
jLx
u
« ■ chüttern versucht, gre
nicht durch
über die Frage, ob der Kahn "Hannah” seinen JUiege-
%
der Löschung hätte
7erlassen können ?
platz vor Beginn ein geographischer Irrtum unterlaufen„ Der Zeuge
hatte nämlich in seinem schriftlichen Bericht
vom 29»Kürz 1S46 (Abschrift 31
r*
26 a-
erklärt. dass
die Fahrt der "Hannah" am 25» Februar 1945 wegen einer
■
Kanalsuerre bei Ladbergen nicht habe fortgesetzt wer-
den können*. ±n seiner Zeugen be kundung vom 29 »August
1949 (Bl. 154 CA) hat
er zunächst diese Angabe wieder
holtp dann ab
U
r.hinzugefügt, das
s e
v>
bis zur ooren
gung der Kanalbrücken
?
die etwa 1 oder
2
Tage vor.
Ostern stattgefunden habe, mit dem Kahn noch nach Mün
9
ster hätte fahren können» Die Revision
meint.
das Be
rufungsgericht habe hierin zu Unrecht einen Aider
Spruch zu dem Bericht des Zeugen vom 29 .März 1946
#
erblickt, denn der Ort Gelmer lie^e nördlich von mün
■
ster. etwa in der Lütte zwischen Ladbergen und Mim-
ster
o.e
Schiffer Adamczak hätte also zwar seine
?
Leise in der bisherigen-Richtung nicht fortsetzen
4 .
wohl aber-nach Kunster zurückfahren können» Ls mag
sein, dass dem-Berufungsgericht ein geographischer
»
Irrtum hinsichtlich der Lage des Ortes Gelmer unter
■
t
■
laufen ist, wenn auch d i e Au s fuhrun gen des Be rufung
s
gerients in diesem Punkte nicht ganz klar sind
r<ür
die
ntscheidung kommt
es
aber gar nicht darau
an.
ob der Schiffer A
ren konnte, sondern zur
noch nach Münster zurückfah
Beurteilung steht allein die
linage, ob der Kahn 11 Hannah" noch
an das Ufer hätxe
ebracht werden können oder ob er von der Stelle aus
V
an der er nach der Behauptung der Beklagten festlag,
»
%
gelöscht werden musste. Wenn insoweit das Berufungs-
gericht den Aussagen der Zeugen A'
und
16
den.Vorzug vor der Bekundung des Zeugen A
so
gab
liegt diese. Beurteilung des Berufungsgerichts auf
?
dem der Nachprüfung entzogenen Gebiet der Tatsachen
• •
m •
m
Würdigung.
Bas
Berufungsgericht war auch
entg
*
nicht gehindert, im
■
der Auffassung der Revision -
m
. S.
• •
Rahmen des § 286 ZPO hierbei den Vortrag der Klägerin
im Schriftsatz vom 25-.April 1947 au berücksichtigen
*
-
wonach die Beklagte gewusst habe, dass;die Schiffe
■
V
nicht in der Lage gewesen seien« von ihren Igiege-
m
platzen auf einen anzuv/eisenden Löschplatz zu ver--
#
holen. Biese Erklärung der Klägerin war unniissver-
stündlich und stand lediglich zu ihren späteren rro
zessbehauptungen im Widerspruch* Zu einer Ausübung
aes Fraa’erechts bestand
daher für das Berufungsge
rieht, kein zwingender Grund
2
Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision
greifen nicht durch/ Bie Erwägung des Berufungsge
nichts« es sei unverständlich« warum der Schiffer den
Kahn "Hannah” zu dem Schutze gegen Plünderungen durch
V
>
Premdarbeiter nicht in die Kitte des Kanals gebracht
*
habe« wenn der Kahn wirklich bewegun^sfähig gewesen
___O. T, _
wäre« widerspricht nicht, der 'jüebens erfüll rung, aa
Plünderungen des Kahnes bei grösserer Entfernung vom
m
Ufer mindestens erschwert worden wären* Es *triff t
auch nicht
zu, dass
das Berufungsgericht da.s angeb
lieh im Schriftsatz der Beklagten vom 15oSeptember
1948 "(El.
75
*
■
■*
* ■ enthaltene Geständnis, dass der Kahn
"Hannah" nach Künster hätte zurückfahren können
?
zu
Unrecht nicht berücksichtigt habe* Benn ein soxches
4
Geständnis der Beklagten i
J-1/
in diesem Schriftsatz
nicht enthalten* Bie Beklagte hat dort im Gegenteil
*
i
4
4
*
i
-
.■
*
ausgeführt, es sei unverständlich, warum der Kahn
nicht nach der Entladung nach Münster gefahren sei
wenn
n • *
er noch bewe-rungsic
g gewesen sei. Wenn die
Beklagte daran anschliessend
dass im Februar
weioer ausgeführt hat
und März 1945 eine Rückfahrt nach
Münster wegen der. damaligen Fliegertiefangriffe
%
nicht in Frage gekommen sei
, so
handelt es sich
hierbei? wie der Zusammenhang unzweideutig erkennen
Lässt? um Hilfserwägungen der
Beklagten für den von
■
■
ihr unterstellten Fall,, dass eine Rückfahrt des Kah
nes überhaupt möglich gewesen sei»
3«)
Die Revision rügt auch zu Unrecht? dass das
sowie die Zeu
Berufungsgericht den Schilfer
gen A
una
nicht üoer die Behauptungen
de
s
Schriftsatzes der Klägerin vom 19«September 1949
* .
(Bl.163) vernommen habe. In diesem Schriftsatz hatte
die Klägerin vcrgetragen, dass den Zeugen
und
bei
w
hren Aussagen über die Lage und Kanöv
rierfähigkeit der "Hannah” eine Verwechslung mit dem
Kahn "Frieda"
des ochiffers
unteriauien sei.
da dieser Kahn? dagegen nicht die "Hannah", wegen des
zwischenzeitlichen Auslaufens des Kanalwassers nicht
.
mehr ans Ufer habe geholt werden können und der Steg
i ur
ihn habe gebaut werden müssen
» 14
s joeruiungs-
srerieht hat diesen Beweisantritt ohne Verfahrensver-
&
sto
für unerheblich
ch
Lei
chif
ist nur dafür benannt worden, dass sein Schiff "Frie
da" nicht an die Böschung habe gebracht werden kön
■
p _
nen? dagegen nicht dafür, dass die Verhältnisse hin
sichtlich des hier allein interessierenden Kahnes
w
"Hannah" anders gelegen hätten» Der Vortrag der
9
gerin, dass bei den Aussagen der Zeugen
■ *
■
Tuttmann eine Verwechslung der beiden Kähne vorli
>
IS
t lediglich eine
S
Schlussfolgerung der Klägerin, aber
keine Tatsachenbehauptung, über die eine Beweiserhe-
p _
%
p
bung in Krage kommen konnte» Das Berufungsgericht hat
ausserdem zutreffend auf
a
die Angabe des Schiffers
dass für die Löschung der "Han-
»
hirigewiescn,
-
■
*
nah" eine Planke und eine Rampe habe gebaut werden
■ > a h
müssen» Zudem soll nach dem eigenen Vortrag der Klä-
p
gerin im.Schriftsatz vom 12» August 1943 unter Ziffer
w
selbst Vorschläge
5 (Bl.72) der Schiffer
über den Bau dieser "Stellage" gemacht haben. Das
»
steht aber in offenem Widerspruch mit
der
als übergan
en gerügten Behauptung der Klägerin, dass diese Vor
richtungen nicht für die "Hannah", sondern.für den
■
p
»
Kahn "Frieda" gebaut worden seien. Fine Vernehmung^
des SchiffersA
erübrigte sich mithin
Die
nochmalige Vernehmung;der Zeugen h
und
stand gemäss § 398 ZPO im Brmessen des Der.ufungsge
rieht
o o
w
.Venn dieses unter
den gegebenen
umständen
von der wiederholten Vernehmung der beiden Zeugen
*
abgesehen hat, so ist darin kein Rechtsverstoss zu
erblickeno Der Wunsch der
■
*
träglich die Behauptungen der
i
des Kahnes "Frieda" vorzuhalten.und
^erin, den Zeigen nach
rin hinsichtlich
s
aui
die Llög
lichkeit einer Verwechslung hinzLiweisen, konnte den
m
.
Antrag auf nochmalige Vernehmung nicht rechtfertigen
A
\
) ;
Att
die Vernehmung des Beamteh der Wasser
s orassenverwaltung konnte ec schon deshalb nicht
■
ankommen, v/cil die Y/asserstrassenverwaltung bereits
eine schrif
liehe. Auslrunit- über
ihm
i ■
- *
vorgelegten 'Fragen erteilt hatte» Die 'Klägerin- hat diesen Beamten auch nicht etwa-als Augenzeugen für
die nage und Bev/egungsfähigkeit des Kahnes "Hannah"
■ *
benannt, sondern nur über die allgemeine Befahrbar-
A
keit des Kanals im fraglichen Zeitraum» Darüber lag
■ ■ . aber bereits die
tliche
t vor
der
« *
nnah
der Kevi
hat sich das
ufungsgerich
ch nicht über diese
t schlechthin hinwegge
setzt
Denn die Auskunft besagt zwar
dass das Ka
t *
nalbett des Dortmund-Kms-Kanals an der hiegestelle
der"Hannah" (km 76-77) nicht ausgelauf
cn sei und dass
.o
• *
die Schiffe im fraglichen Zeitpunkt auch nicht auf
Grund gelegen hat
cen, und dass schliesslich di
Hai
Sicherheitstor km 78 auch nach dem
oung Munster -
lO.iiärz 1945 bis zu dem 51 «märz 1945 "befahrbar" gewesen
sei
Das Berufungsgericht hai, aber nur festgestellt.
dass der V«asserstand zu niedrig gewesen sei und dass
deshalb d
* n T»
Kahn "Hannah" nicht hätte ans Ufer ver
bracht werden können, dass ferner die Fahrrinne in
folge des niedrigen Wasserstandes zu schmal geworden
O
sei und dass die " Hannah" deshalb nicht an den an
t
deren Kähnen hätte vorbeifahren können» über diese
^ 1
Verhältnisse ist aber m aer. Auskunrt aes wass
strassenamts jedenfalls nichts Gegenteiliges gesagt
20
i-'er von der uevisicn unterstellte unvereinbare Y/i
deroprucn zwischen der Auskunft' und den Feststei
*
lunjen dos Berufungsgerichts besteht daher nicht0
*
Hiernach erweist deto Sie war mit der
h
zuweisen*
sich die nevisicn al ostenfolge aus § 97
s unhegriin S?0 ziuück
*
JLJ O
idonhain
gezoBirnbach
d-J O
Y/ilde
f /
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;eZo Schmidt.
als Urkundsbeamcer der Geschäftsstelle
Bndesgakhtshofs
<r