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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Die Klägerin übernahm Anfang 1945 als Frachtführerin die Beförderung von Kohlen für das Eheinisch-hestfäli sehe Kohlensyndikato Die Kohlen sollten aui de Li Binnen Wasserweg mit o.en Kähnen "Lehnkering 19" und "Hannah infolge der Behinderung der Schiffahrt durch Kriegs e inwirkungen erreichten die beiden Kähne nicht ihren Best immun g s o r t, sondern blieben aui freier ipril 1945 statt Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Liegegeld gemäss § 49 des Binnenschiffahrtsgesetzes Die Beklagte hat um klageabweisung gebeten„ Sie ist der Auffassun,: Denn die kühne hätten nicht an Löschplätzen im Sinne des G-eset ses gelegen un a in der Zeit nach dem 10.kürz 1945 hat im zweiten uechtszuge hat sich die klägerin noch auf ihre Verlade-Lr-t.nsport-le n richtet sich die Revision der klä :erm, mit der sie ihren Klagantrag weiterveriolgt, wäh rend die beklagte um Zurückweisung der revision bittet En tscheidungsgr Und e aber nicht schon derjenige, der das auf die als zutreffend bezeich neten Ausführungen des nandgenichts davon ausgegangen, das s die Lade- u.Transportbedingungen der Klägerin auch im "v erhältni ae Parteien gelten sollten Das =*°senen, o.ass aer Eintritt der Beklagten an die ütei le des in den Ladescheinen genannten ursprünglichen Emp fängers zv/i sehen den paroeien zu den in o.en Ladescheinen angegebenen Bedingungen vereinbart worden sei. Die Ausführungen des Landgerichts lassen, einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Auch wenn die Ladescheine, wie es den Anschein hat, der Beklagten nicht ausgehändigt worden sine., tritt der Beklagten an die Stelle gehindert, den Ein Ha glichen aes ursp Empfängers zu vereinoaren. Es kann daher davon ausge gangen werden, dass die Beklagte die uechtsStellung des die Liegestolle nach ihrer v/asserrnässigen Beschaffenheit und nach der Beschaffenheit des ü sowie nach den dort für die Löschung geschaffenen Ein richtungen nach der Verkehrsanschauung zu dem Böscliplatz .geeignet seio Der Kahn "Lehnkering*’ habe schon länger Zeit vor Beginn der Löschung auf dem schrägen ‘feil des ausgelaufenen Kanalbettes auf Grund gelegen. auch nicht in der Lage gewesen, dem Schiffer eine andere Stelle als Löschplatz für den manövrierunfähigen Kahn ansuweisen. Auch dieser Löschplatz sei daher als lösch platz im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen, möge auch, wie die Klägerin behauptet habe, das wasserstras senamt unter wasserpolizeilichen Gesichtspunkten mit der iiöschung des Kahnes an dieser Stelle einverstanden gewesen sein. noch für "Hannah" darauf an, ob die Löschung, wie die Klägerin es darstelie, mehrfach willkürlich, oder, wie die Beklagte behaupte, nur unter dein Zwange der V hältnisse unterbrochen worden sei. Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, dass die Verzögerung der Entladung auch deshalb ohne Bedeutung sei, weil beide Kähne ohnehin schon vor Be-ginn der Entladung festgelegen hätten und nach Beendigung der Löschung noch dreiviertel bezw. ein Jahr an ihren damaligen Liegestellen wegen des Zustandes der Kanäle hätten verbleiben'müssen. Gegenüber diesem völlig regel widri-gen Umstände trete der auf normale Verhältnisse zu&eschnittene Grundsatz zurück, dass das Liegegeld ein gesetzliches Entgelt für die besondere* zeitliche man- spruchnahne des Schiffes für die Zwecke der Ladung dar Schliesslich hat das Berufungsgericht noch geprüft ob sich den Verlade- unö Transport-Bedingungen der Klägerin etwas Gegenteiliges ergebe, hat diese . Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis und auch in wesentlichen Teilen der Begründung beizupflichten. dass die kühne schon vor Spruches durch den Umstand, dem Beginn der Entladung und längere Zeit nachher t für die besondere Inanspruchnahme des Schiffes für die Zwecke der .Löschung dar. nach seiner rechtlichen Natur weder Konventionalstrafe noch Schadenersatzanspruch, sondern ein intgelt für die Zurverfügungstellung des Schiffes während d schreitung der Löschzeit (BG-. e inans-oruchnahme des Schiffes selbst und nicht etwa ein möglicherweise entgangener wewinn ist deshalb die,. '- > -wv rücksichtigung des Umstandes; dass weder-die Kühn der Entstehung des liegegeldanspruches nicht darauf ankom men, ob der Klägerin ein Schaden entstanden ist oder hätte tehen können. Schiffes für die Entladungsarbeiten hat in jedem Fai le stattgefunden und rechtfertigt eine Gegenleistung men, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Be ginn der Löschzeit hinsichtlich beider Kähne nicht er wegen Fehlens eines Löschplatzes im Sinne des Gesetzes als dem IQageanspruch entgegenstehend angesehen hat Das isx nach nage des Falles nicht zu beanstanden Die Anzeige der Löschbereitschaft setzt nach allgemeiner Auffassung die Löschzeit (§ 48 Abs» o 1 BinnSchG ) nur dann in Lauf, wenn objektiv eine Löschbereitschaft vorhanden war« Von einer solchen kann aber nur gespro chen werden, wenn der Schiffer für den Zeitpunkt- aes Beginns der uöschzeit in der Lage ist, einen geeign Auffassung ergibt sich nicht nur aus der ilatur der Sache«, sondern folgt auch gesetzi zuweisen, wohingegen der Schiffer, falls eine solche tattfinüet Von einer Eignung des Löschplatzes kann aber nur ge sprochcn werden, wenn nicht nur die Sicherheit des Schiffes gewährleistet ist, sondern auch die örtlichen Umstände so beschaffen s ondere Au f w e n dun gen D u r c h führung der on ordernde Vorrichtungen für die Entladung hätten hergerichtet werden müssen. Dieser Beurteilung der Eignung der Entlade platze für die Löschung kann aus Hechtsgründen nicht Vortisch-Z schlicke aaO - nur dann ist, wenn die Uferhöhe nicht mehr als 1,80 m höchstens bis zu 30 m entfernt, aufgestellt werden können, mag nur, wie nach den von Vortisch-Zschucke aaO angeführten Quellen anzunehmen ist, für die märkischen wasserstrassen Geltung besitzen. Auf j e den Pali kann aber nach dem festgestellten Sachverhalt dem Ber fungsgericht aus Hechtsgründen nicht entgegenzutreten sein, wenn es aus den gegeb tänd ntnommen hat zeiuen Dei aer *rage aer Eignung eines Liegeplatzes chnun^ getragen für die Löschung auch dem Umstande I t gewesen seien und dass bei einer Löschung auf freier Strecke der lüangel an den erforderlichen Entladeeinrichtun&en durch die Vermeidung der Gefährdung der Entladung bei weitem, aufgehoben werde» Dem kann jedoch nicht gefolgt werden Selbst egsbedingten Gründen ge sonst geeigne den müssen olatz unzuv/enden« Denn das Gesetz und auch die den Kriegsverbaltnissen nicht besonders angepassten all gemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin rechnen mit normalen Umständen« aber nicht mit so ungewöhnlichen die Kähne nicht nur "sofort”, sondern auch an« den den Liegeplätzen nicht ein /inerkenntnis der Beklagten in dem Sinne erblickt werden Klägerin hat selbst nicht behauptet, dass die Be.tlagte die Möglichkeit gehabt hätte, die Kähne in der näheren Umgebung ihrer Liegeplätze an geeigneten Löschplätzen zu entladen, weil es eben an solchen angemessenen Löschplätzen fehlte, - ganz abgesehen davon, dass dung nur dort, entgegenzunehmen, wo der Kahn lag, d.h also in der Gegend von Gelmer, während Künster, weil es nicht Ablie ierungsorr war, ausschiedo Bei solcher oachlage kann unter Berücksichtigung von freu.und Glauben nicht angenommen werden, dass die Beklagte indem sie sich auf die juö .Löschbereitschaftt der Schiffe und die Eignung der Löschplätze anerkannt hat (vgl KG SeuffA 44 Kr. 274) Hiernach konnte das Berufungsgericht ohne Hechts irrouin davon aosehen, eine nähere Aufklärung darüber herbei zuführen ob die mangelnde Eignung der Lösch platze für die Verzögerung der Löschung ursächlich war es auch nicht von Belang sein, ob der. sich ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der an Klägerin auf Grund des darf aber keines weiteren Eingehens hierauf« weil- ein solcher Anspruch schon daran scheitern müssteo.ass die Klägerin nichts dafü vorgetragen hat, ob und die Verlade und Trimsportbedingungen der. •ist, dass der Lmpiänger verpflichtet sei, "soiorö nach Ankunft des Schiffes" mit der Löschung zu begin- Die Bestimmung des § 23 der Verlade- und Irans befreit die Klägerin von der Ausführung des rracht Auch die' Verfahrensrügen der Revision, mit denen « ■ chüttern versucht, gre nicht durch über die Frage, ob der Kahn "Hannah” seinen JUiege- dass die Fahrt der "Hannah" am 25» Februar 1945 wegen einer das Be rufungsgericht habe hierin zu Unrecht einen Aider Spruch zu dem Bericht des Zeugen vom 29 .März 1946 wohl aber-nach Kunster zurückfahren können» Ls mag sein, dass dem-Berufungsgericht ein geographischer ren konnte, sondern zur noch nach Münster zurückfah Beurteilung steht allein die linage, ob der Kahn 11 Hannah" noch an das Ufer hätxe ebracht werden können oder ob er von der Stelle aus den.Vorzug vor der Bekundung des Zeugen A Rahmen des § 286 ZPO hierbei den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25-.April 1947 au berücksichtigen nicht in der Lage gewesen seien« von ihren Igiege- Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch/ Bie Erwägung des Berufungsge nichts« es sei unverständlich« warum der Schiffer den Kahn "Hannah” zu dem Schutze gegen Plünderungen durch Premdarbeiter nicht in die Kitte des Kanals gebracht wäre« widerspricht nicht, der 'jüebens erfüll rung, aa Plünderungen des Kahnes bei grösserer Entfernung vom auch nicht zu, dass das Berufungsgericht da.s Wenn die Beklagte daran anschliessend dass im Februar weioer ausgeführt hat und März 1945 eine Rückfahrt nach Münster wegen der. um Hilfserwägungen der Beklagten für den von dass das sowie die Zeu Berufungsgericht den Schilfer gen A In diesem Schriftsatz hatte die Klägerin vcrgetragen, dass den Zeugen und bei hren Aussagen über die Lage und Kanöv rierfähigkeit der "Hannah” eine Verwechslung mit dem .mehr ans Ufer habe geholt werden können und der Steg sto für unerheblich ch Lei chif ist nur dafür benannt worden, dass sein Schiff "Frie da" nicht an die Böschung habe gebracht werden kön dagegen nicht dafür, dass die Verhältnisse hin sichtlich des hier allein interessierenden Kahnes gerin, dass bei den Aussagen der Zeugen Schlussfolgerung der Klägerin, aber keine Tatsachenbehauptung, über die eine Beweiserhe- die Angabe des Schiffers dass für die Löschung der "Han- en gerügten Behauptung der Klägerin, dass diese Vor richtungen nicht für die "Hannah", sondern.für den erübrigte sich mithin Die nochmalige Vernehmung;der Zeugen h Att die Vernehmung des Beamteh der Wasser vorgelegten 'Fragen erteilt hatte» Die 'Klägerin- hat diesen Beamten auch nicht etwa-als Augenzeugen für die nage und Bev/egungsfähigkeit des Kahnes "Hannah" nnah der Kevi hat sich das ufungsgerich ch nicht über diese nalbett des Dortmund-Kms-Kanals an der hiegestelle der"Hannah" (km 76-77) nicht ausgelauf cn sei und dass die Schiffe im fraglichen Zeitpunkt auch nicht auf Grund gelegen hat cen, und dass schliesslich di Hai Sicherheitstor km 78 auch nach dem oung Munster - lO.iiärz 1945 bis zu dem 51 «märz 1945 "befahrbar" gewesen sei Das Berufungsgericht hai, aber nur festgestellt. Kahn "Hannah" nicht hätte ans Ufer ver bracht werden können, dass ferner die Fahrrinne in folge des niedrigen Wasserstandes zu schmal geworden sei und dass die " Hannah" deshalb nicht an den an

Zitierte Normen: § 398 ZPO
dHannahmBerufungsgerichtKahnLöschungKlägerin^

Volltext der Entscheidung

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Mitwirkung des Bundesrichters Brof» Br* juinden
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Vorsitzenden und der runc-esricn ber ur oheic.ei
 irnbachj tilde und Schmid:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
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 vom 20oOktober '1949' wird auf ihre kos ben
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Die Klägerin übernahm Anfang 1945 als Frachtführerin
 die Beförderung von
 Kohlen für das Eheinisch-hestfäli
 sehe Kohlensyndikato Die Kohlen
 sollten aui
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 Wasserweg mit o.en Kähnen "Lehnkering 19" und "Hannah
i899n aus dem Ruhrgebiet nach Emden ("Lehnkering") und
 nach Liebenau ("Hannah") gebracht-werden. Die Fahrzeuge
 befuhren den Dortmund-Ems-Kanal: durch behördliche An
 Ordnung wurde jedoch "Lehnkering" zu dem iviittelland-Kanal
 umdirigiert. infolge
 der Behinderung der
 Schiffahrt
durch Kriegs e inwirkungen
 erreichten die beiden Kähne
 nicht ihren Best immun g s o r t, sondern blieben aui freier
*
Strecke liegen, nämlich "Lehnkering" im Kittelland-Ka-nal bei Bergeshövede und "Hannah" im Dortmund-Ems-Kanal
 bei Gelmei
 Die Ladungen der beiden Kähne wurden vom
 Oberpräsidenten der Provinz Westfalen (Landwirtschafts-amt Künster) auf Grund des Reichsteistungsgesetzes
 zwecks Zuteilung der Kohlen an die Textilindustriewerke
 in Emsdetten
 beschlagnahmt, und zwar nach der Behaup
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 Beklagten zu ihren Gunsten, unstreitig hat es
 die Beklagte übernommen, die Ladungen der beiden Kähne
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zu löschen und sie auf die Textilindustriev/erae in Ems
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 in der Zeit vom 27. Februar bis 20.i.iärz 194£ und die
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Entladung von "Hannah" in der Zeit vom 15.Aärz bis
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 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung
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Liegegeld gemäss § 49 des Binnenschiffahrtsgesetzes
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liehe Löschzeit bei beiden Kähnen überschritten habe
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 worden. Da ausserdem beide kühne schon-vor uer Losenung
 und noch längere Zeit danach festgelegen hätten. sei

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der Klägerin kein Schaden entstanden.
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 ausgestellt ist, nach dem ±nhalt des Ladescheines des
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 Harenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts 7.Bd. I
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die Liegestolle nach ihrer v/asserrnässigen
 Beschaffenheit und nach der Beschaffenheit des ü
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sowie nach den dort für die Löschung geschaffenen Ein richtungen nach der Verkehrsanschauung zu dem Böscliplatz .geeignet seio Der Kahn "Lehnkering*’ habe schon länger
 Zeit vor Beginn der Löschung auf dem schrägen ‘feil des ausgelaufenen Kanalbettes auf Grund gelegen. Eine sol
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Sinne des § 46 Abs. 2 LinnSchG, zu dema.1 d
die Löschung

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besonders dafür angelegten Feldbahn habe.durchgeführt
 weraen können und weil snehgemässe Lagerstätten für die
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Kohlen nicht vorhanden gewesen seien. Die Beklagte sei
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auch nicht in
 der Lage gewesen,
 dem Schiffer eine andere
 Stelle als Löschplatz für den manövrierunfähigen Kahn
 ansuweisen. Der Kahn "Hannah" habe im Dortmund-Ems-
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Kanal [gemeinsam mit einer ganzen Leihe anderer Kähne)
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ziemlich weit vom Ufer ab gelegen und habe wegen des
 niedrigen Kassenstandes des zu dem
 Teil ausgelaufenen
 Kanals nicht näher zu dem Ufer verbracht werden können.
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schung ninweg ein °teg von etwa 15 m .Länge gebaut wer
 den müssen. Auch dieser Löschplatz sei daher als lösch platz im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen, möge
 auch, wie die Klägerin behauptet habe, das wasserstras senamt unter wasserpolizeilichen Gesichtspunkten mit
 der iiöschung des Kahnes an dieser Stelle einverstanden
 gewesen sein. Deshalb komme es weder für "Lehnkering"
noch für "Hannah" darauf an, ob die Löschung, wie die Klägerin es darstelie, mehrfach willkürlich, oder, wie
 die Beklagte behaupte, nur unter dein Zwange der V hältnisse unterbrochen worden sei.
Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung,
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dass die Verzögerung der Entladung auch deshalb ohne Bedeutung sei, weil beide Kähne ohnehin schon vor Be-ginn der Entladung festgelegen hätten und nach Beendigung der Löschung noch dreiviertel bezw. ein Jahr an ihren damaligen Liegestellen wegen des Zustandes der Kanäle hätten verbleiben'müssen. Die Klägerin hätte al
 so die Kähne
 selb
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t dann nicht anderweitig nutzbringend
 verwenden können, wenn sie ohne jede nadung an die Lie
 gesteile gekommen wären. Gegenüber diesem völlig regel widri-gen
 Umstände trete der auf normale
 Verhältnisse
zu&eschnittene Grundsatz zurück, dass das Liegegeld ein
 gesetzliches Entgelt für die besondere* zeitliche man-
spruchnahne des Schiffes für die Zwecke der Ladung dar
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 hat das Berufungsgericht noch geprüft
 ob sich
 den Verlade- unö Transport-Bedingungen der
 Klägerin etwas Gegenteiliges ergebe, hat diese
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aber verneint
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 wesentlichen Teilen der Begründung beizupflichten.
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Schaps-IJittelstein-Sebba § 567 Anm. 11, § 594 Anrn
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Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustim-
men, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Be
 ginn der Löschzeit hinsichtlich beider Kähne nicht er
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 als dem IQageanspruch entgegenstehend angesehen hat
 Das isx nach nage des Falles nicht zu beanstanden
 Die
Anzeige der Löschbereitschaft setzt nach allgemeiner Auffassung die Löschzeit (§ 48 Abs»
 o 1 BinnSchG ) nur dann in Lauf, wenn objektiv eine Löschbereitschaft
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Von einer solchen kann aber nur gespro
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Schap
 chens in der Lage
 ittelstein-Sebba
*
§594 Anm.
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Sc 249
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 ttelstein aaO» 3 »22b
tendörfer
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Do227 /Anm. zu OLG
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Hamburg /
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Denn nur eine
 chung unter solchen Vor
* ■
aussetzungen kann es rechtfertigen, den Empfänger im
 Falle einer Überschreitung der gesetzlichen Löschzeit
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. *
4 .
9
iTiit dem .Liegegeld zu belasten. Die liichtigkeit dieser
0^0
Auffassung ergibt sich
 nicht nur
 aus der ilatur der
 Sache«, sondern folgt auch
 gesetzi
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den Zusammenhang der
o
•chcn EeStimmungen des Einnenschiffahrtsgeset
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es es gewährt im § 46 Abs 2 dem Emofän
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das
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9
dem Schiffer einen ,^f:eei^:neten,, Löschplatz an
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zuweisen, wohingegen der Schiffer, falls eine solche
.
• ..
Anweisung nicht ergeht, berechtigt ist, an einem der
 ortsüblichen. Löschplätze anzulegen. Das G-esetz
 eht
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•>
11
nithin davon aus
9
dass die
 Löschung an einem
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e»
eeig
 neton" oder "ortsüblichen" Löscholat
o
tattfinüet
 Von einer Eignung des Löschplatzes kann aber nur ge sprochcn werden, wenn nicht nur die Sicherheit des
 Schiffes gewährleistet ist, sondern
 auch
die
 örtlichen
Umstände so beschaffen
s
i n d
9
dass d.ie
 Entladung selbst
 unt
er normalen Umständen vorgeiiomncn werden kann
 Da.s Berufv.n
* ^ V»
icht hat angcnOi.::.-en, dass bei
m
beiden In Ihnen die Liegestellen für die Löschung ungeeignet waren, weil sie erst durch umständliche und be
s ondere Au f w e n dun gen D u r c h führung der
 on
ordernde Vorrichtungen für die
 Entladung hätten hergerichtet werden
 müssen. Dieser Beurteilung der Eignung der Entlade
 platze für die Löschung kann aus Hechtsgründen nicht
 Vortisch-Z schlicke aaO
eilogegengetreten werden. Der von
 in Anmerkung 4 b zu $ 27 erwähnte Schiffahrtsbrauch
V 4	^
f 9

iss welchem ein Ladeplatz
 einen Löschplatz gelten
 und dasselbe muss für
1
° • s
geeignet anzu
 sehen
- nur dann
 ist, wenn die Uferhöhe nicht mehr als 1,80 m
über dein Wasserspiegel liegt und der Kahn
 so
nun an
C.C:
e Ufer herangelegt werden kann, dass der Karrsteg mit einer höchstens 6 m langen Bohle erbaut werden
 kann, dass ferner der Platz am Ufer so eingerichtet
*
sein muss, dass die Prachtgüter unmittelbar am Ufer'
höchstens bis zu 30 m entfernt, aufgestellt werden
 können, mag nur, wie nach den von Vortisch-Zschucke aaO angeführten Quellen anzunehmen ist, für die märkischen
 wasserstrassen Geltung besitzen.
Auf j e den
 Pali kann
 aber nach dem festgestellten Sachverhalt dem Ber
 fungsgericht aus Hechtsgründen nicht entgegenzutreten
 sein, wenn es aus den gegeb
 tänd
ntnommen
 hat

dass die Entladeplätze keine geeigneten oder orts
 üblichen Löschplätze waren
3
Die Revision meint demgegenüber, dass in Kriegs
• f
zeiuen Dei aer *rage aer Eignung eines Liegeplatzes
 chnun^ getragen
 für die Löschung auch dem Umstande I
werden müsse, dass die sonst üblichen Lntladeolätze
 msöesondere in
?
en
V
• *
wegen ihrer Gefährdung durch
 Luftangriffe gerade nicht mehr
t gewesen seien
 und dass bei einer Löschung auf freier Strecke der lüangel an den erforderlichen Entladeeinrichtun&en durch
 die Vermeidung der Gefährdung der Entladung bei weitem, aufgehoben werde» Dem kann jedoch nicht gefolgt werden
 Selbst
egsbedingten Gründen ge
 sonst
geeigne
 den müssen

als angemessene Löschplätze ausschei
t»
so i
ol

d
noch nicht.
ein
 ür den LöschungsVorgang an
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ich un0eei
Ö
nunmehr
 eter Pia
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ö
neten
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W
d
.uch wenn es zu dama
 liAer Zeit üblich gewesen sein sollte, Kähne wegen
 der
O f
juUiögefähr auf
 reier Strecke zu löschen, was die
 Klägerin in dieser Form selb
S b
nicht einmal behauptet.
so würde auch dieser Umstand es nicht rechtfertigen.
die 'Vorschriften über die nöschzeit und das Liege-
eid auf einen solchen un sich ungeeigneten Lösch
g
*
olatz unzuv/enden« Denn das Gesetz und auch die den
 Kriegsverbaltnissen nicht besonders angepassten all
 gemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin rechnen mit normalen Umständen« aber nicht mit so ungewöhnlichen
'Verhältnissen
m
habeno

w
ie sie im damaligen Zeitraum bestanden
L
Zu Unrecht
 sich die Aevision darauf
?
dass nach der BeschlagnahmeVerfügung des Landwirt
Ö
schaftsamtes (muster Blatt 19 GA) die Abnahme der
 Ladung an den Empfänger "sofort” zu erfolgen-hätte
 Selbst.wenn darin die Anordnung zu erblicken wäre« dass
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• •
die Kähne nicht nur "sofort”, sondern auch an« den
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' *\:v
Liegeplätzen zu löschen seien’,

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ehl
t es
-ganz ab
:esehen von der Beiugnis
 doch an tiedera , Anhalts-
... # .	•	j»
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v.
n ■
Dunrnt dafür, dass durch diese im
 öffentlichen Interesse
 getroffene Anordnung beschleunigter Entladung der
o
uch die gesetzlichen Bestimmungen über die
 Löschzeit und die Voraussetzungen fü
*1 •
die
 Entstehung
*
des Liegegeldanspruches ausser Kraft gesetzt werden
• _
sollten« Schliesslich kann a.uch entgegen der Auf fas
 sung der Aevision in der Entgegennahme der juaclung an
. J-
den Liegeplätzen nicht ein /inerkenntnis der Beklagten
 in dem Sinne erblickt werden
V
dass die Beklagte damit
 die Eignung- der Löschplätze und die Löschbereitschaft
 der Schiffe
 ils vorhanden zugestehen wollte
 Die
j-
Klägerin hat selbst nicht behauptet,
 dass die Be.tlagte
 die Möglichkeit gehabt hätte, die Kähne in der näheren
 Umgebung ihrer
 Liegeplätze an geeigneten Löschplätzen
 zu entladen, weil es eben an solchen angemessenen
 Löschplätzen fehlte, - ganz abgesehen davon, dass
m
.
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beide
■
Kähne manövrierunfähig waren» Darauf, ob der Kahn
"Hannah” nach Künst
 er
hätte zurückfahren können, kann
 es nicht ankommen. Denn die Beklagte brauchte die La
* *
M.
dung nur dort, entgegenzunehmen, wo der Kahn lag, d.h also in der Gegend von Gelmer, während Künster, weil
 es nicht Ablie
 ierungsorr war,
 ausschiedo Bei solcher
 oachlage kann unter
 Berücksichtigung von freu.und
 Glauben nicht angenommen werden, dass die Beklagte
 indem sie sich auf die juö
o
chung an
 Ort und Stelle trotz
 der
c?
bet> i,
ehei
 kv
chv/ierigkei
 inliess, damit die
.Löschbereitschaftt der Schiffe und die Eignung der
 Löschplätze anerkannt hat (vgl KG SeuffA 44 Kr. 274)
- * '
Hiernach konnte das Berufungsgericht ohne Hechts
 irrouin davon aosehen, eine nähere Aufklärung darüber
 herbei zuführen
 ob die mangelnde Eignung der Lösch

platze für die Verzögerung der Löschung ursächlich war
h	■
oder ob Gründe, die in der Sphäre der Beklagten lagen,
9
wie Schwierigkeiten bei der Y.agengesteilung und beim
 fn
und Ab transport, hierfür massgebend waren. Nur wenn
1
■■ . ■
die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Vor- <
• ..
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Schriften der y§ 46 - 49 BinhSchG,' ei-fiillt «gewesen wäre
/ " ■
hätte es darauf ankemmen können, in v/essen Gefahren
■
* *
Sphäre die für die Überschreitung der juöschzeit ur-
■ •
sächlichen Gründe sich ereignet haben., Deshalb kann
%
es auch nicht von Belang sein, ob der. Kahn "Sigrid”
ft
 wie die Klägerin behauptet, unter ähnlichen Umständen
r -
innerhalb von drei lagen ..hat gelöscht Vierden können.
Nicht nur die.Erschwernisse beim eigentlichen Entladung
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m
*
* .
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i*
j
Vorgang, sondern auch ungewöhnliche Schwierigkeiten?
deren Überwindung die Löschung überhaupt erst ermög
*
licht, sowie die Notwendigkeit aussergewöhnlicher
 Vorkehrungen für Lagerungund Abtransport des Gutes kön
O
nen einen Liegeplatz als zu dem Löschplatz ungeeignet
m
m
erscheinen lassen0
Die Frage, ob anders zu entscheiden wür
5«
die’ Beklagte, wie die klügerin behauptet
o
falls

di
X
lösch
 zeit schuldhaft überschritten hat, ist vom Beruiungs-
• .
gericht nicht geprüft worden« In solchem Falle könnte
■
sich ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der
 an
Klägerin auf Grund
 des
%
Frachtvertrages, in den die
2s be
 Beklagte eingetreten ist, in Betracht kommen«
a
*
darf aber keines weiteren Eingehens hierauf« weil- ein
 solcher Anspruch schon daran scheitern müssteo.ass
 die Klägerin nichts dafü
 vorgetragen hat, ob und

9
welcher Schaden'ihr durch die Verzögerung der Lntla
■
dung entstanden ist
J-Vo
 Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflieh
 ten
9
d
uo u
die Verlade
 und Trimsportbedingungen der.
ägerin eine ander.veite l
eurteilung nicht, rechtfer
 tigen können« Wenn in § 12 dieser
 Bedingungen gesagt
II r- ^	J-
•ist, dass der Lmpiänger verpflichtet sei, "soiorö
 nach Ankunft des Schiffes" mit der Löschung zu begin-
*
« *
■
— •
nen, so muss bei der nach Treu und Glauben und unter
■
Berücksichtigung der Verkehrssitte vorzunehmenden Aus
■
m	4
n das oben Ausgeführte
 legung der vertragsbestimmun£

entsprechend gelten,d.h« die Verpflichtung zur Zah
 lun&: von. Liegegeldern setzt voraus, das
c* die Entladung
KJ
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A. T

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an einem gee
 en oder ortsüblichen iiöschnlatz
 stattfindet, wohingegen
 nicht genügt, wenn sie
s
aus einer Zwangslage heraus an dem zufälligen liege
• ■
platz auf frsier Strecke durchgeführt werden muss«
Die Bestimmung des § 23 der Verlade- und Irans
* * p o r t b e d ingung en

auf die sich die Revision beruft
?
befreit die Klägerin von der Ausführung des rracht
• ■
• •
■
Vertrages, wenn höhere Gewalt, Naturereignisse oder
.
m
ähnliche Vorgänge, die zu unnormalen Verhältnissen
 ühren, die Kusxühi'ung behindern. Während der Bauer
<
eines dieser Bälle und bis'-14 Tage darüber hinaus
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- * ■
i
berechtigt sein, die Tagesfrachten
 echn
und

1 •
die
 rursach
zu La
 sten der Ware zu bringen.” Zu Unrecht will die Re-
- 4
m	m
Jk	■	.	*
vision hieraus folgern, dass der Liegegeldanspruch
 begründet sei, weil
 es
sich insoweit um
f! *v? v ■!*
crakosten”
handele. Der V/ortlaut dor Bestimmung
 jsö aoer nur
 die Deutung zu, dass tatsächliche Unkosten, die der

w
>*erin infolge der zuvor
XJ
Or>p
erwähnten ungewöhnlichen
.
ignisse entstanden sind, dem anderen Teil in Rech
 nung gestellt werden können. Um solche Unkosten hau
m
delt es sich hier aber nicht. Dine darüber hinaus ge-
'	t	'
• ■*'
hende Auslegung dieser VertragsklaugeQ. verbietet sich.
schon im Hinblick auf ihren Ausnahmecharaktei
 Jt
* •
v
s
■
Auch die' Verfahrensrügen der Revision, mit denen
*	. -■	■
ie die tatsächlichen Feststellungen•des. Berufungs
 gerichts hinsichtlich der juage des Kahnes "Hannah”
jLx
u
« ■ chüttern versucht, gre
 nicht durch
 über die Frage, ob der Kahn "Hannah” seinen JUiege-
%
der Löschung hätte
7erlassen können ?
platz vor Beginn ein geographischer Irrtum unterlaufen„ Der Zeuge
 hatte nämlich in seinem schriftlichen Bericht
 vom 29»Kürz 1S46 (Abschrift 31
r*
26 a-
erklärt. dass
 die Fahrt der "Hannah" am 25» Februar 1945 wegen einer
■
Kanalsuerre bei Ladbergen nicht habe fortgesetzt wer-
den können*. ±n seiner Zeugen be kundung vom 29 »August
1949 (Bl. 154 CA) hat
 er zunächst diese Angabe wieder
 holtp dann ab
U
r.hinzugefügt, das
s e
v>
bis zur ooren
 gung der Kanalbrücken
?
die etwa 1 oder
2
Tage vor.
Ostern stattgefunden habe, mit dem Kahn noch nach Mün
9
ster hätte fahren können» Die Revision
 meint.
das Be
 rufungsgericht habe hierin zu Unrecht einen Aider
 Spruch zu dem Bericht des Zeugen vom 29 .März 1946
#
erblickt, denn der Ort Gelmer lie^e nördlich von mün
■
ster. etwa in der Lütte zwischen Ladbergen und Mim-
ster

o.e
Schiffer Adamczak hätte also zwar seine
?
Leise in der bisherigen-Richtung nicht fortsetzen
4 .
wohl aber-nach Kunster zurückfahren können» Ls mag
 sein, dass dem-Berufungsgericht ein geographischer
»
Irrtum hinsichtlich der Lage des Ortes Gelmer unter
■
t
■
laufen ist, wenn auch d i e Au s fuhrun gen des Be rufung
s
gerients in diesem Punkte nicht ganz klar sind
r<ür
 die

ntscheidung kommt
 es
aber gar nicht darau
 an.
ob der Schiffer A
ren konnte, sondern zur
 noch nach Münster zurückfah
 Beurteilung steht allein die
 linage, ob der Kahn 11 Hannah" noch
 an das Ufer hätxe

ebracht werden können oder ob er von der Stelle aus
V
an der er nach der Behauptung der Beklagten festlag,
»
%
gelöscht werden musste. Wenn insoweit das Berufungs-
gericht den Aussagen der Zeugen A'
und
16
den.Vorzug vor der Bekundung des Zeugen A
so
 gab
liegt diese. Beurteilung des Berufungsgerichts auf
?
dem der Nachprüfung entzogenen Gebiet der Tatsachen
• •
m	•
m
Würdigung.
Bas
 Berufungsgericht war auch
 entg
*
nicht gehindert, im
■
der Auffassung der Revision -
m
.	S.
• •
Rahmen des § 286 ZPO hierbei den Vortrag der Klägerin
 im Schriftsatz vom 25-.April 1947 au berücksichtigen
*
-
wonach die Beklagte gewusst habe, dass;die Schiffe
■
V
nicht in der Lage gewesen seien« von ihren Igiege-
m
platzen auf einen anzuv/eisenden Löschplatz zu ver--
#
holen. Biese Erklärung der Klägerin war unniissver-

stündlich und stand lediglich zu ihren späteren rro
 zessbehauptungen im Widerspruch* Zu einer Ausübung
 aes Fraa’erechts bestand
 daher für das Berufungsge
 rieht, kein zwingender Grund
2
Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision
 greifen nicht durch/ Bie Erwägung des Berufungsge
 nichts« es sei unverständlich« warum der Schiffer den
 Kahn "Hannah” zu dem Schutze gegen Plünderungen durch
V
>
Premdarbeiter nicht in die Kitte des Kanals gebracht
*
habe« wenn der Kahn wirklich bewegun^sfähig gewesen
___O. T, _
wäre« widerspricht nicht, der 'jüebens erfüll rung, aa
 Plünderungen des Kahnes bei grösserer Entfernung vom
m
Ufer mindestens erschwert worden wären* Es *triff t
auch nicht
 zu, dass
 das Berufungsgericht da.s angeb
 lieh im Schriftsatz der Beklagten vom 15oSeptember
1948 "(El.
75
*
■
■*
* ■ enthaltene Geständnis, dass der Kahn
"Hannah" nach Künster hätte zurückfahren können
?
zu
 Unrecht nicht berücksichtigt habe* Benn ein soxches
4
Geständnis der Beklagten i
J-1/
in diesem Schriftsatz
 nicht enthalten* Bie Beklagte hat dort im Gegenteil
*
i
4
4
*
i
-
.■
*
ausgeführt, es sei unverständlich, warum der Kahn
 nicht nach der Entladung nach Münster gefahren sei
 wenn
n • *
er noch bewe-rungsic
g gewesen sei. Wenn die
 Beklagte daran anschliessend
 dass im Februar
 weioer ausgeführt hat

und März 1945 eine Rückfahrt nach
 Münster wegen der. damaligen Fliegertiefangriffe
%
nicht in Frage gekommen sei
, so
 handelt es sich
 hierbei? wie der Zusammenhang unzweideutig erkennen
 Lässt? um Hilfserwägungen der
 Beklagten für den von
■
■
ihr unterstellten Fall,, dass eine Rückfahrt des Kah
 nes überhaupt möglich gewesen sei»
3«)
Die Revision rügt auch zu Unrecht? dass das
 sowie die Zeu
 Berufungsgericht den Schilfer
 gen A
una
 nicht üoer die Behauptungen
 de
s
Schriftsatzes der Klägerin vom 19«September 1949
* .
(Bl.163) vernommen habe. In diesem Schriftsatz hatte
 die Klägerin vcrgetragen, dass den Zeugen
 und
bei
w
hren Aussagen über die Lage und Kanöv
 rierfähigkeit der "Hannah” eine Verwechslung mit dem

Kahn "Frieda"
des ochiffers
 unteriauien sei.
da dieser Kahn? dagegen nicht die "Hannah", wegen des
 zwischenzeitlichen Auslaufens des Kanalwassers nicht
.
mehr ans Ufer habe geholt werden können und der Steg
i ur
 ihn habe gebaut werden müssen
» 14
s joeruiungs-
srerieht hat diesen Beweisantritt ohne Verfahrensver-
&
sto
 für unerheblich
 ch
Lei
 chif
ist nur dafür benannt worden, dass sein Schiff "Frie
 da" nicht an die Böschung habe gebracht werden kön
■
p	_
nen? dagegen nicht dafür, dass die Verhältnisse hin
 sichtlich des hier allein interessierenden Kahnes
w
"Hannah" anders gelegen hätten» Der Vortrag der
9
gerin, dass bei den Aussagen der Zeugen
■ *
■
Tuttmann eine Verwechslung der beiden Kähne vorli
>
IS
t lediglich eine
S
Schlussfolgerung der Klägerin, aber
 keine Tatsachenbehauptung, über die eine Beweiserhe-
p	_
%
p
bung in Krage kommen konnte» Das Berufungsgericht hat
 ausserdem zutreffend auf
a
die Angabe des Schiffers
 dass für die Löschung der "Han-
»
hirigewiescn,
-
■
*
nah" eine Planke und eine Rampe habe gebaut werden
■	>	a	h
müssen» Zudem soll nach dem eigenen Vortrag der Klä-
p
gerin im.Schriftsatz vom 12» August 1943 unter Ziffer
w
selbst Vorschläge
5 (Bl.72) der Schiffer
 über den Bau dieser "Stellage" gemacht haben. Das
»
steht aber in offenem Widerspruch mit
 der
als übergan

en gerügten Behauptung der Klägerin, dass diese Vor
 richtungen nicht für die "Hannah", sondern.für den
■
p
»
Kahn "Frieda" gebaut worden seien. Fine Vernehmung^
des SchiffersA
erübrigte sich mithin
 Die
nochmalige Vernehmung;der Zeugen h
und
 stand gemäss § 398 ZPO im Brmessen des Der.ufungsge
 rieht
o o
w
.Venn dieses unter
 den gegebenen
 umständen
von der wiederholten Vernehmung der beiden Zeugen
*
abgesehen hat, so ist darin kein Rechtsverstoss zu
 erblickeno Der Wunsch der
■
*
träglich die Behauptungen der
i
des Kahnes "Frieda" vorzuhalten.und
^erin, den Zeigen nach
 rin hinsichtlich
s
aui
 die Llög
 lichkeit einer Verwechslung hinzLiweisen, konnte den
m
.
Antrag auf nochmalige Vernehmung nicht rechtfertigen
A
\
) ;
Att
 die Vernehmung des Beamteh der Wasser
s orassenverwaltung konnte ec schon deshalb nicht
■
ankommen, v/cil die Y/asserstrassenverwaltung bereits
 eine schrif
 liehe. Auslrunit- über
 ihm
i	■
- *
vorgelegten 'Fragen erteilt hatte» Die 'Klägerin- hat diesen Beamten auch nicht etwa-als Augenzeugen für
 die nage und Bev/egungsfähigkeit des Kahnes "Hannah"
■ *
benannt, sondern nur über die allgemeine Befahrbar-
A
keit des Kanals im fraglichen Zeitraum» Darüber lag
■ ■ . aber bereits die
 tliche
t vor
 der
« *
nnah
 der Kevi
 hat sich das
 ufungsgerich
ch nicht über diese
t schlechthin hinwegge
 setzt
Denn die Auskunft besagt zwar

dass das Ka
t	*
nalbett des Dortmund-Kms-Kanals an der hiegestelle
 der"Hannah" (km 76-77) nicht ausgelauf
 cn sei und dass
.o
• *
die Schiffe im fraglichen Zeitpunkt auch nicht auf
 Grund gelegen hat
 cen, und dass schliesslich di
 Hai
Sicherheitstor km 78 auch nach dem
 oung Munster -
lO.iiärz 1945 bis zu dem 51 «märz 1945 "befahrbar" gewesen
 sei
Das Berufungsgericht hai, aber nur festgestellt.
dass der V«asserstand zu niedrig gewesen sei und dass
 deshalb d
* n T»
Kahn "Hannah" nicht hätte ans Ufer ver
 bracht werden können, dass ferner die Fahrrinne in
 folge des niedrigen Wasserstandes zu schmal geworden
O

sei und dass die " Hannah" deshalb nicht an den an
t
deren Kähnen hätte vorbeifahren können» über diese
^ 1
Verhältnisse ist aber m aer. Auskunrt aes wass
 strassenamts jedenfalls nichts Gegenteiliges gesagt
20
i-'er von der uevisicn unterstellte unvereinbare Y/i
deroprucn zwischen der Auskunft' und den Feststei
*
lunjen dos Berufungsgerichts besteht daher nicht0
*
Hiernach erweist deto Sie war mit der
h
zuweisen*
sich die nevisicn al ostenfolge aus § 97
s unhegriin S?0 ziuück
*
JLJ O
idonhain
 gezoBirnbach

d-J O
Y/ilde
f /
o
;eZo Schmidt.
als Urkundsbeamcer der Geschäftsstelle
 Bndesgakhtshofs
<r