Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 8/16 vom 3. November 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE:BGH:2016:031116BIZR8.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist aus den Gründen der Beschwerdeerwiderung nicht veranlasst. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 € Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 31.03.2015 - 33 O 15881/14 -OLG München, Entscheidung vom 17.12.2015 - 6 U 1711/15 -