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BGH · I ZR 7/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 7/85

b) Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 4 CMR bleibt das Gut nicht nur mit den aus dem Frachtbrief ersichtlichen Ansprüchen belastet, sondern auch mit allen anderen Kosten, z.B. mit vom Frachtführer verauslagten Straßenbenutzungsgebühren. Da die Klägerin zur Zahlung der letzteren Kosten nicht bereit war, lieferte ihr die Beklagte das Gut nicht aus. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei der Klägerin aus dem Beförderungsvertrag zwischen ersterer und der Absenderin gemäß Art. 17 CMR zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil sie entgegen der fernschriftlichen Weisung der Absenderin vom 21. An die Weisung der Absenderin zur Auslieferung des Gutes an die Klägerin sei die Beklagte gebunden gewesen. Auch die Beklagte selber habe die Klägerin nach der Verweigerung der Annahme des Gutes durch die Stadtsparkasse als Empfängerin angesehen, wie ihr Fernschreiben an diese vom 14. Dero stehe nicht entgegen, daß die Klägerin zur Zahlung der aus den Frachtbriefen nicht hervorgehenden Kosten von 2 x DM = DM Gegen den Beförderungsvertrag hat die Beklagte nicht verstoßen, insbesondere nicht dadurch, daß sie die fernschriftliche Weisung der Absenderin vom 21. Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von nicht in die Frachtbriefe eingetragenen Kosten gegen die Absenderin zusteht, was das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dabei nicht an. Januar 1982 der Beförderungsvertrag, dessen Verletzung die Beklagte zu dem Schadensersatz hätte verpflichten können, bereits nicht mehr bestand und daß die Absenderin demzufolge zu beförderungsvertraglichen Verfügungen über das Gut einschließlich der Bestimmung eines neuen Empfängers nicht mehr berechtigt war. Der Beförderungsvertrag hatte mit dem Ausladen des Gutes durch die Beklagte nach Verweigerung der Annahme seitens der Empfängerin, der Stadtsparkasse Kflfe, geendet (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 CMR). Mit der Annahmeverweigerung der Stadtsparkasse Köln war für sie, gleichviel ob das Gut den Bestimmungsort erreicht und die Empfängerin die Annahmeverweigerung vor oder nach der Ankunft des Gutes erklärt hatte, ein nicht behebbares Ablieferungshindernis im Sinne der Art. 14 Abs.1, Art. 15 Abs. 1 CMR eingetreten, das sie berechtigte, das Gut abzuladen und die Beendigung des Beförderungsvertrages herbeizuführen. Solche Ansprüche können allein aus dem Verwahrungsverhältnis in Betracht kommen, das mit der Einlagerung des Gutes nach Ausladen zwischen der Beklagten und dem oder den Verfügungsberechtigten kraft Gesetzes zustande gekommen ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 CMR). Ob jedoch die Klägerin zur Geltendmachung eines derartigen Anspruchs legitimiert ist und ob die weiteren Voraussetzungen eines solchen Anspruchs erfüllt sind, kann das Revisionsgericht nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Die Klägerin ist auch nicht an Stelle der Stadtsparkasse KflU wirksam zur neuen Empfängerin bestimmt worden, und zwar weder durch die Stadtsparkasse (Art. 12 Abs.4, Art. 15 Abs. 2 CMR) noch durch die Absenderin (Art. 12 Abs. 1 CMR). Erstere hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den Ausführungen in ihrem Fernschreiben an die Beklagte vom 10. Dezember 1981 keinerlei Verfügungsrechte am Gut wahrgenommen, auch nicht durch Bestimmung eines neuen Empfängers, und letztere konnte im Zeitpunkt ihrer fernschriftlichen Weisung an die Beklagte vom 21. Daß die Beklagte, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Klägerin als Empfängerin angesehen hat, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 CMR und damit Partnerin des Verwahrungsverhältnisses mit der Beklagten geworden war. Ein solches Verfügungsrecht hätte sie zwar nicht schon durch die Verweigerung der Annahme verloren (Art. 15 Abs. 2 CMR); jedoch steht bislang nicht fest, ob das Gut - worüber die Parteien widersprüchlich vorgetragen haben - am Bestimmungsort angelangt ist. 3. Außervertragliche Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu. 4. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten in dem erkannten Umfang aufzuheben und die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da es zu ihrer abschließenden Beurteilung weiterer vom Tatrichter zu treffender Feststellungen bedarf.a) Kommt das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis, daß die Aktivlegitimation der Klägerin auf Grund abgetretenen Rechts zu bejahen ist, wird es - soweit es um die Auskehrung des Art. 16 Abs.4 CMR) - zu prüfen haben, ob nach dem Beförderungsvertrag zwischen Absenderin und Beklagter auch die nicht in den Frachtbrief eingetragenen Kosten von 2 x 4.102,20 DM zu den auf dem Gut lastenden Kosten im Sinne des Art. 16 Abs.4 CMR zu rechnen sind. Das Berufungsgericht hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Transitländer nicht die Abladung oder Reduzierung des Ladegewichts auf ein zulässiges Maß verlangt haben, sondern daß der Beklagten die Durchfahrt mit voller Ladung gestattet worden ist. Das erhellt, daß die von diesen Ländern für die Genehmigung der Durchfahrt erhobenen Gelder der Sache nach nicht Strafe zur Ahndung kriminellen Unrechts waren, sondern daß es sich insoweit um Straßenbenutzungsgebühren gehandelt hat, deren vereinbarungsgemäße Übernahme durch die Absenderin nicht als sittenwidrig beanstandet werden kann. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 4 CMR bleibt das Gut nicht nur mit den aus dem Frachtbrief ersichtlichen Ansprüchen, sondern auch mit allen anderen Kosten belastet. c) Schließlich wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Verjährungseinrede, die die Beklagte in der Berufungsinstanz erhoben hat, der Erfolg nicht schon deshalb zu versagen ist, weil die Klägerin innerhalb Jahresfrist Klage erhoben hat. Nicht beigetreten werden kann allerdings der Ansicht der Revision, daß die Klägerin zunächst nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung verfolgt und sich erst später auf vertragliche Ansprüche berufen habe, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung bereits verjährt gewesen seien. Oktober 1982 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte unter jedem nach dem Klageantrag und der Klagebegründung in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gesichtspunkt auf Zahlung in Anspruch genommen. Jedoch könnte die Verjährungseinrede der Beklagten - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 423 Satz 1 HGB -möglicherweise deshalb durchgreifen, weil nach § 209 BGB nur die Klage eines Berechtigten die Verjährung unterbricht, die Klägerin aber allenfalls auf Grund der Abtretungserklärung der Stadtsparkasse vom 24.

Zitierte Normen: § 16 CMR § 440 HGB § 331 ZPO § 17 CMR § 138 BGB § 16 CMR § 440 HGB
KostenBerufungsgerichtCMRAnspruchAbsenderinKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Art. 16 Abs. 2
a)	Zur Beendigung des Beförderungsvertrages durch Ausladen des Gutes nach Annahmeverweigerung des Empfängers (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 CMR).
b)	Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 4 CMR bleibt das Gut nicht nur mit den aus dem Frachtbrief ersichtlichen Ansprüchen belastet, sondern auch mit allen anderen Kosten, z.B. mit vom Frachtführer verauslagten Straßenbenutzungsgebühren. Insoweit kann sich der Frachtführer auf ein Pfandrecht nach nationalem Recht berufen (vgl.
 § 440 HGB), dessen Berücksichtigung die Vorschriften der CMR nicht entgegenstehen.
BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - I ZR 7/85 - OLG Hamm
LG Essen
y/
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-
URTEIL
I 2R 7/85
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
5. Februar 1987 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 AflHHHl Speditiens-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Anton SchflUHfc, An der	Wir
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
gegen
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
WII
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yf/
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, ein Im- und Exportunternehmen in Köln, kaufte im Jahre 1981 von einer Handelsgesellschaft in Istanbul 42 t Tomatenmark in Dosen für
DM. Der
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Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von
— DM in Anspruch genommen, davon	—	DM	als
 Ersatz für den ihr infolge vergeblicher Kaufpreiszahlung entstandenen Schaden und	—	DM	als Entschädigung für
 entgangenen Gewinn.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Entschädigung für entgangenen Gewinn verlangt hat. Im übrigen hat auch das Berufungsgericht die Klage für begründet erachtet. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren bisherigen Antrag, die Klage vollen Umfangs abzuweisen, weiterverfolgt. Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat Erfolg. Sie führt - durch Versäumnisurteil - zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. über die Revision der Beklagten war entsprechend den auch in der Revisionsinstanz geltenden Verfahrensgrundsätzen der §§ 331, 542 ZPO (vgl. § 557 ZPO) antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz trotz
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Transport der Ware von der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland wurde Ende November/Anfang Dezember 1981 mit zwei Lastkraftwagen im internationalen Straßengüterverkehr ausgeführt. Nach dem Beförderungsvertrag war Absender die Verkäuferin, Frachtführer die Beklagte und Empfänger die Stadtsparkasse Köln.
Mit Fernschreiben vom 3. und 9. Dezember 1981 kündigte die Beklagte der Empfängerin das Eintreffen der Ware an. Mit Antwortfernschreiben vom 10. Dezember 1981 verweigerte diese die Annahme mit der Begründung, daß sie der Adressierung des Gutes an sie nicht zugestimmt habe. Die Beklagte lud daraufhin das Gut aus und nahm es auf Lager. Mit Fernschreiben vom 14. Dezember 1981 bot sie es der Klägerin gegen Zahlung der aus den bei Auftragserteilung ausgestellten beiden CMR-Frachtbriefen hervorgehenden Frachten von 2 x
— DM und weiterer nicht in die Frachtbriefe eingetragener Kosten von 2 x	DM	an.	Da	die Klägerin
 zur Zahlung der letzteren Kosten nicht bereit war, lieferte ihr die Beklagte das Gut nicht aus. Auch eine fernschriftliche Weisung der Verkäuferin vom 21. Januar 1982, das Gut der Klägerin zu übergeben, beachtete sie nicht. Sie ließ es später versteigern. Den Versteigerungserlös von	—	DM	behielt	sie ein. Sie hat behauptet,
 über die vorgenannten Frachten und Kosten von insgesamt PP DM hinaus seien ihr weitere Aufwendungen und Auslagen in Höhe von	DM für Frachten, Lagergelder,
 Spediteurprovisionen, Versteigerungskosten, Import-Lizenzen, Zöllen und Einfuhrumsatzsteuern entstanden, zusammen
DM.
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rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war (BGHZ 37, 79, 81; BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 30/79, GRUR 1981, 428 = WRP 1981, 317, 318 - Unternehmensberatung). Inhaltlich beruht dieses Urteil aber nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Prüfung des gesamten Sachund Streitstands (BGHZ 37, 79, 82; BGH, Urt. v. 14.7.1967 - V ZR 112/64, LM ZPO § 331 Nr. 3 = NJW 1967, 2162).
II. Die Verurteilung der Beklagten erweist sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht als begründet.
1.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei der Klägerin aus dem Beförderungsvertrag zwischen ersterer und der Absenderin gemäß Art. 17 CMR zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil sie entgegen der fernschriftlichen Weisung der Absenderin vom 21. Januar 1982 das Gut nicht an die Klägerin ausgeliefert und durch spätere Versteigerung seinen Verlust herbeigeführt habe. An die Weisung der Absenderin zur Auslieferung des Gutes an die Klägerin sei die Beklagte gebunden gewesen. Zwar sei zunächst nicht die Klägerin, sondern die Stadtsparkasse K4BR Empfängerin gewesen. Jedoch habe die Absenderin mit dem vorgenannten Fernschreiben vom 21. Januar 1982 in Ausübung ihres Verfügungsrechts aus Art. 12 Abs. 1 CMR die Klägerin zur neuen Empfängerin bestimmt. Auch die Beklagte selber habe die Klägerin nach der Verweigerung der Annahme des Gutes durch die Stadtsparkasse	als	Empfängerin	angesehen,	wie
 ihr Fernschreiben an diese vom 14. Dezember 1981 erkennen
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lasse. Sie sei daher zur Auslieferung des Gutes an die Klägerin verpflichtet gewesen. Dero stehe nicht entgegen, daß die Klägerin zur Zahlung der aus den Frachtbriefen nicht hervorgehenden Kosten von 2 x	DM =	DM
nicht bereit gewesen sei. Ansprüche insoweit hätten der Beklagten nicht zugestanden. Dabei könne dahinstehen, ob die Absenderin, wie die Beklagte behauptet habe, die Erstattung der in Rede stehenden Kosten zugesagt habe. Denn jedenfalls habe es sich bei dieser Vereinbarung, anders als die Beklagte behauptet habe, nicht um die Zusage einer Erstattung von Straßenbenutzungsgebühren gehandelt, sondern um die Übernahme von Strafgeldern wegen Überladung der eingesetzten Fahrzeuge, die vertraglich nicht wirksam zugesagt werden könne. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sei es den Vertragschließenden mit der behaupteten Erstattungsvereinbarung darum gegangen, sich über Beladevorschriften der zu durchfahrenden Länder (Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Österreich) hinwegzusetzen. Vereinbarungen solcher Art seien nichtig (§ 138 BGB), da sie dem Interesse aller Völker an der Einhaltung der zu dem Schutz der Verkehrsteilnehmer erlassenen Verkehrsvorschriften zuwiderliefen.
Diese Feststellungen und Erwägungen tragen das Urteil nicht. Gegen den Beförderungsvertrag hat die Beklagte nicht verstoßen, insbesondere nicht dadurch, daß sie die fernschriftliche Weisung der Absenderin vom 21. Januar 1982, das Gut an die Klägerin auszuliefern, nicht befolgt und die Ware später zur Versteigerung gebracht hat. Auf die Frage, ob der
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Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von nicht in die Frachtbriefe eingetragenen Kosten gegen die Absenderin zusteht, was das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dabei nicht an.
Bei seiner gegenteiligen Würdigung hat das Berufungsgericht übersehen, daß im Zeitpunkt der Erteilung der Weisung vom 21. Januar 1982 der Beförderungsvertrag, dessen Verletzung die Beklagte zu dem Schadensersatz hätte verpflichten können, bereits nicht mehr bestand und daß die Absenderin demzufolge zu beförderungsvertraglichen Verfügungen über das Gut einschließlich der Bestimmung eines neuen Empfängers nicht mehr berechtigt war. Der Beförderungsvertrag hatte mit dem Ausladen des Gutes durch die Beklagte nach Verweigerung der Annahme seitens der Empfängerin, der Stadtsparkasse Kflfe, geendet (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 CMR). Das war vor dem 14. Dezember 1981, wie der unstreitige Inhalt des Fernschreibens der Beklagten an die Klägerin von diesem Tage ergibt. Zum Ausladen des Gutes war die Beklagte berechtigt (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 CMR). Mit der Annahmeverweigerung der Stadtsparkasse Köln war für sie, gleichviel ob das Gut den Bestimmungsort erreicht und die Empfängerin die Annahmeverweigerung vor oder nach der Ankunft des Gutes erklärt hatte, ein nicht behebbares Ablieferungshindernis im Sinne der Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 CMR eingetreten, das sie berechtigte, das Gut abzuladen und die Beendigung des Beförderungsvertrages herbeizuführen. Der vorherigen Einholung von Weisungen oder der Zustimmung der Absenderin
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dazu bedurfte es nicht. Nach der CMR ist der Frachtführer bei Ablieferungshindernissen wie hier zu dem sofortigen Ausladen und damit zur Beendigung des Beförderungsvertrages auch ohne Einholung von Weisungen und Stellungnahmen des Absenders befugt (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 CMR; Loewe, Erläuterungen zur CMR, Europäisches Transportrecht 1976 II, S. 547, 548, Art. 14 Nr. 129, Art. 15 Nr. 134; Helm in Großkomm. HGB, § 452 Anh. III Art. 14 CMR Anm. 3,
Art. 15 CMR Anm. 2).
2.	Zahlungsansprüche gegen die Beklagte können danach aus dem Beförderungsvertrag nicht hergeleitet werden. Solche Ansprüche können allein aus dem Verwahrungsverhältnis in Betracht kommen, das mit der Einlagerung des Gutes nach Ausladen zwischen der Beklagten und dem oder den Verfügungsberechtigten kraft Gesetzes zustande gekommen ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 CMR). Ob jedoch die Klägerin zur Geltendmachung eines derartigen Anspruchs legitimiert ist und ob die weiteren Voraussetzungen eines solchen Anspruchs erfüllt sind, kann das Revisionsgericht nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.
a)	Aus eigenem Recht aktivlegitimiert ist die Klägerin nicht. Dies hätte vorausgesetzt, daß sie Verfügungsberechtigte im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 CMR gewesen wäre. Das war sie jedoch nicht. Nach der CMR kommen als Verfügungsberechtigte nur der Absender und der Empfänger in Betracht. Zum Kreis dieser Personen gehörte die Klägerin
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vorliegend nicht. Absender war die Verkäuferin, Empfänger die Stadtsparkasse KMD.
Die Klägerin ist auch nicht an Stelle der Stadtsparkasse KflU wirksam zur neuen Empfängerin bestimmt worden, und zwar weder durch die Stadtsparkasse (Art. 12 Abs. 4, Art. 15 Abs. 2 CMR) noch durch die Absenderin (Art. 12 Abs. 1 CMR). Erstere hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den Ausführungen in ihrem Fernschreiben an die Beklagte vom 10. Dezember 1981 keinerlei Verfügungsrechte am Gut wahrgenommen, auch nicht durch Bestimmung eines neuen Empfängers, und letztere konnte im Zeitpunkt ihrer fernschriftlichen Weisung an die Beklagte vom 21. Januar 1982 nicht mehr beförderungsvertraglich über das Gut verfügen, weil der Beförderungsvertrag, wie ausgeführt, zu dieser Zeit nicht mehr bestand. Daß die Beklagte, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Klägerin als Empfängerin angesehen hat, ist rechtlich nicht von Bedeutung.
b)	Dagegen könnte die Klägerin aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert sein. Zwar ist für eine Abtretung von Rechten der Absenderin nichts ersichtlich. Die Klägerin hat eine solche Abtretung auch nicht behauptet. Jedoch hat sie eine Abtretungserklärung der Stadtsparkasse K4Ü vom 24. April 1984 vorgelegt (GA I 212), die die hier in Rede stehenden Ansprüche einschließt. Indessen können der Klägerin aus dieser Erklärung nur dann Rechte erwachsen sein, wenn die Zedentin ihrerseits Verfügungsberechtigte im
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SS
Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 CMR und damit Partnerin des Verwahrungsverhältnisses mit der Beklagten geworden war. Ob das angenommen werden kann, ist den bislang getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Als Empfängerin hätte die Stadtsparkasse Mfll - da ein Fall des Art. 12 Abs. 3 CMR vorliegend ausscheidet - im Streitfall nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 CMR, also nur nach Ankunft des Gutes am Ablieferungsort, verfügungsberechtigt werden können. Ein solches Verfügungsrecht hätte sie zwar nicht schon durch die Verweigerung der Annahme verloren (Art. 15 Abs. 2 CMR); jedoch steht bislang nicht fest, ob das Gut - worüber die Parteien widersprüchlich vorgetragen haben - am Bestimmungsort	angelangt	ist.
3.	Außervertragliche Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu.
4.	Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten in dem erkannten Umfang aufzuheben und die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da es zu ihrer abschließenden Beurteilung weiterer vom Tatrichter zu treffender Feststellungen bedarf.
a) Kommt das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis, daß die Aktivlegitimation der Klägerin auf Grund abgetretenen Rechts zu bejahen ist, wird es - soweit es um die Auskehrung des
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Versteigerungserlöses geht (vgl. Art. 16 Abs. 4 CMR) - zu prüfen haben, ob nach dem Beförderungsvertrag zwischen Absenderin und Beklagter auch die nicht in den Frachtbrief eingetragenen Kosten von 2 x 4.102,20 DM zu den auf dem Gut lastenden Kosten im Sinne des Art. 16 Abs. 4 CMR zu rechnen sind. Ansprüche insoweit wird das Berufungsgericht nicht schon auf Grund seiner bisherigen Erwägungen als sittenwidrig und nichtig ansehen können. Das Berufungsgericht hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Transitländer nicht die Abladung oder Reduzierung des Ladegewichts auf ein zulässiges Maß verlangt haben, sondern daß der Beklagten die Durchfahrt mit voller Ladung gestattet worden ist. Das erhellt, daß die von diesen Ländern für die Genehmigung der Durchfahrt erhobenen Gelder der Sache nach nicht Strafe zur Ahndung kriminellen Unrechts waren, sondern daß es sich insoweit um Straßenbenutzungsgebühren gehandelt hat, deren vereinbarungsgemäße Übernahme durch die Absenderin nicht als sittenwidrig beanstandet werden kann.
b) Darüber hinaus können die vorerörterten weiteren Kosten von 2 x	DM	auch	nicht deshalb
 unberücksichtigt bleiben, weil sie aus den Frachtbriefen nicht hervorgehen. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 4 CMR bleibt das Gut nicht nur mit den aus dem Frachtbrief ersichtlichen Ansprüchen, sondern auch mit allen anderen Kosten belastet. Zu diesen zählen auch die hier zu berücksichtigenden Beträge, sofern eine Erstattungspflicht der Absenderin insoweit bestehen sollte. In diesem Falle könnte sich die Beklagte auf ein Pfandrecht nach nationalem Recht berufen
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(vgl. § 440 HGB), dem die Vorschriften der CMR nicht entgegenstehen. Fragen des Pfandrechts regelt die CMR nicht.
c)	Schließlich wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Verjährungseinrede, die die Beklagte in der Berufungsinstanz erhoben hat, der Erfolg nicht schon deshalb zu versagen ist, weil die Klägerin innerhalb Jahresfrist Klage erhoben hat.
Nicht beigetreten werden kann allerdings der Ansicht der Revision, daß die Klägerin zunächst nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung verfolgt und sich erst später auf vertragliche Ansprüche berufen habe, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung bereits verjährt gewesen seien. Mit der am 22. Oktober 1982 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte unter jedem nach dem Klageantrag und der Klagebegründung in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gesichtspunkt auf Zahlung in Anspruch genommen. Dazu zählen auch die hier zu beurteilenden vertraglichen Ansprüche, ungeachtet der Tatsache, daß der Sachvortrag der Klägerin lückenhaft war und sich ihre rechtliche Beurteilung nur auf deliktische Ansprüche bezog. Das hatte die Beklagte, die bereits in der Klageerwiderung auf den Beförderungsvertrag zwischen der Beklagten und der Absenderin und auf die Pflichten der Beklagten als Frachtführerin eingegangen war, auch nicht verkannt.
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Jedoch könnte die Verjährungseinrede der Beklagten - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 423 Satz 1 HGB -möglicherweise deshalb durchgreifen, weil nach § 209 BGB nur die Klage eines Berechtigten die Verjährung unterbricht, die Klägerin aber allenfalls auf Grund der Abtretungserklärung der Stadtsparkasse	vom	24.	April	1984	Berechtigte	in
 diesem Sinne geworden sein kann.
v. Gamm
 Piper
Erdmann
 Teplitzky
Mees