gen» In .ihrer Werbung wiesen die Beklagten darnnf hin, diese ihre Klappschiene sei zu dem Patent angemcldct v/orden» Die behauptete Patentanmeldung ist nicht bekannt gemacht worden» Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin des Gebrauchsmusters Nr» • 1 83C 033, das sich auf eine Zusatzschiene für die Befestigung von Dauerschablonen bezieht» Patent angeraeldet), die zur Verwendung unserer DauereDhabionen auf Ihren modernen Geräten konstruiert wurde «• Es handelt sich um eine Aufhängevorrichtung, die es ermöglicht, die Dauerschablonen mit kaum noch zu überbietender Schnei“ iigkeit am Vervielfältigüngsgerät zu befestigen und abzunehtnen, die absoluten Sitz der Schablone während der Vervielfältigung garantiert, die durch Betätigung eines Schablonenwerfers das kopfseitige Abnehmen der Schablone nach der Vervielfältigung ermöglicht» Dadurch entfällt das lästige Kückwärtsdrehen und Be-schmutzen der Finger mit Farbe, die so einfach in ihrer Handhabung ist, daß man sie nicht zu erlernen braucht« IIo nachdem die Beklagten diese Aufhängeschiene in den Verkehr gebracht hatten, sind die Klägerin und ihre Lizenznehmer dazu ubergegangen, die Aufhängevorrichtung an ihren Verviclfältigungsgeräteh so zu befestigen, daß die Schiene der Beklagten nicht mehr in der bis dahin geschehenen Weise angebracht werden konnte <> Daraufhin teilten die Beklagten zu 1 und 2 in einem weiteren Werberundschreiben mit: Wir fanden durch eine patentrechtlich unanfecbtbäfe^Vorrichtung den Weg, uns von dem Patentmonopol frei zu machen* Unsere Klappschiene ist Ihnen bestens bekannt und hat sich hervorragend bewährt« Sie sind damit in der Lago, unsere lizenzfreien Dauerschablonen zu verwenden und erhebliche Mittel einzusparen* werden immer einen Weg finden, Ihnen die Verwendung unserer Schablonen zu ermöglichen» Heute schön können wir Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen, daß wir bald mit einer weiteren Heuerung, herauskommen, mit der Sie ohne Schwierigkeiten unsere HauerschabIonen verwenden können* Die nachstehend geschilderten Maßnahmen der Konkurrenz sind in keinem Kalle Gegenstand eines Patentes oder Gebrauchsmusters und für die ein-/ wandfreie Arbeit des Vervielfältigungsgerätes nicht erforderlich »V Die Beklagten; zu 1 und 2 haben ferner Kragebogen an Kunden verteilt, durch die sie Zahl und Art der von diesen verwendeten Vervielfältigungsgeräte zu erfahren suchten» Auch haben Vertreter der Beklagten zu 1 und Händler, die deren Dauerschablonen vertreiben, bei Künden kostenlos Vervielfältigungsgeräte der von der Klägerin vertriebenen Art in der Weise geändert, daß die Schiene der Beklagten angebracht werden konnte» Zunächst haben die Beklagten diese Schiene kostenlos - nach ihrer Behauptung leihweise -zur Verfügung gestellt» Spater hat die Beklagte zu 1 dafür einen Mietzins von 0,09 DM 30 100 Blatt Schablonen erhoben» Sie Unterlassungsanträge zu I 2, 5 und 7 c sind von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden; 'insoweit hat die Klägerin nur noch.beantragt, den Beklagten die anteiligen Kosten des Rechtsstreits auxzuerlegen» Sie hat ferner zu dem Unterlassungsantrag in I 1 einen konkreter formulierten Hilfsantrag gestellte Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und ■hilfsweise gebeten, die zu dem Klageantrag II geforderten Verzeichnisse nur an einen vereidigten Wirtschaftsprüfer aus-händigen zu müssen,, Sie haben insbesondere geltend gedacht, der kostenlose Umbau der Geräte sei ein branchenüblicher Kundendienst» Bio Werbung mit den Patentschutz lasse erkennen, daß noch kein Schutz bestehe» Die übrigen Werbeangaben enthielten keine Bezugnahme auf die Erzeugnisse der Klägerin» Die leihweise Überlassung der Schienen habe nicht gegen die Zugabeverordnung verstoßen, v;eil es sich um ein notwendiges Zubehör zu den Schablonen handle» Ein Schaden könne der Klägerin / nicht entstanden sein, denn auch die Entrichtung des angemessenen Preises von 9,—• DM.für die Schiene würde die Kunden nicht davon abgehalten haben, die billigeren Schablonen der Beklagten zu kaufen» c) wenn jene Aufhängevorrichtung nicht gekennzeichnet ist, an einem nicht gekennzeichneten nachgebauten Farbträger -angebracht ist und mit diesem zusammen statt eines unveränderten Original-Farbträgers mit Schiebehülsen-Haltevorrichtung in die Vervielfältiger der Klägerin oder ihrer Liöenznelnierinnen eingebaut wird, Nachdem, die Beklagten sich in der mündlichen Verhandlung verpflichtet hatten, keine Aufhängeschienen zu vertreiben, die nicht ausreichend und haltbar als ihre Schienen gekennzeichnet sind, hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten den bisherigen Unterlassungsahtrag zu I 1 für erledigt erklärt und diesen Antrag, sowie den dazu gehörenden Hilfsantrag nur noch gegen die Beklagte zu 1 und zwar in der Form gestellt, daß angefügt wird; auch insoweit stattzugeben, als diese gemäß Ziffer IV jenes Urteils abgewiesen sind - jedoch werden die Anträge zu II und III soweit sie nicht auf die Anträge zu I 1 - 3 zurückbezogen sind, vorerst nur für die Zeit nach dem Ö0261962 weiterverfolgt 2, .festzustelleno daß die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu II 1 a gekennzeichneten, in der Zeit nach dem 4«4»1963 vorgenommenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen v/ird. b) in wieviel Fällen sie'Handlungen der zu Ziffer 3 dieses Urteils beschriebenen Art vor-genommen haben und den Besitzern der dort'genannten Verviolfältigungsgeräte die Auf hänge-klappschienen leihweise überlassen oder kostenlos zur Verfügung gestellt haben; e) in welchem Umfange sie nach dem 8* Februar 1962 Handlungen der im Urteil des Landgerichts vom 5, März 1963 zu Ziffer I 2 und 3 a bezel ohne ten Art vorgenommen haben; b) der Klägerin allen nach dem 8* Februar 1962 entstandenen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 5 b) dieses Urteils bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, den durch die zu Ziffer 3 dieses Urteils beschi’iebene Vermietung entstandenen Schaden auch für die Zeit vor dem 8, Februar 1962; d) der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer 5 d) dieses Urteils gekennzeichneten in der Zeit nach dem 4° April 1963 vorgenommenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird; Der Revision ist zuzugeben, daß bei Anwendung des § 1 UWG stets zu prüfen ist, ob der zu beurteilende Sachverhalt In seiner konkreten, möglicherweise einmaligen Gestalt einen Sittenverstoß darstellt» Das aber hat auch das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt» Richtig ist zunächst sein Ausgangspunkt} daß auf Grund des § 1 UWGr jedenfalls im Regelfall kein Schutz gegen körperliche Eingriffe gewährt werden kann, die ein Mitbewerber des Patentinhabers mit Einwilligung des Geräteeigentümers an einem Gerat vornimmt, selbst wenn dieses eine patentrechtlich geschützte Einrichtung aufweist» Der Revision kann nicht darin beigepflichtet werden, das Bestehen eines Patentschutzes, der sich auf den veräußerten Gegenstand nicht mehr erstreckt, stelle bei der im Rahmen des § 1 DWG vorzunehmenden Prüfung einen für den Regelfall bereits ausschlaggebenden Umstand dar» Der patentrechtliche Schutz ist mit der Veräußerung des Erzeugnisses erschöpft und darf grundsätzlich nicht auf dem Wege des Wettbewerbenchutzes nach § 1 ausgedehnt werden» Deshalb besteht in der hier zu entscheidenden Präge kein grundsätzlicher Unterschied zwischen patentierten und nicht patentierten Erzeugnissen» Hinsichtlich der letzteren ist es unter den Parteien aber unstreitig, daß im Ersatzteilhandel Aufhängeschienen aller Art beziehbar sind und daß auch Schablonenhersteller, die zugleich -wie die Klägerin - Ve rvi e1fältigungsgeräte hersteilen, nicht nur solche Schablonen vertreiben, die für ihre eigenen Geräte verwendbar sind (Q~Akten Bl» 19, 26)« b) Die Revision meint weiter, für den Sittenverstoß müsse aber auf jeden Pall ausreichen, daß durch den "körperlichen Eingriff' ein technischer Schaden an dem Hauptgerät oder eine Beeinträchtigung seiner Punktion verursacht v/erde« Sie scheint daher anzunehmen, daß die Beklagte als Lieferer des Zusatzgeräts eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der insoweit etwa bestehenden Gefahren treffe <> Rem kann unter den vorliegenden besonderen," vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstanden nicht beigetreten werden«, Bei den Abnehmern von Vervielfältigungsgeräten kann in aller Regel mindestens eine auf derartige Geräte bezügliche, begrenzte, aber ausreichende technische Erfahrung vorausgesetzt werden«, Zu recht geht das Berufungsgericht auch davon aus,- daß der Benutzer eines solchen Geräts sich ganz allgemein darüber im Klaren ist* daß die Anbringung des Zusatzgeräts gev/isse Rückwirkungen auf die technische Punktion des Geräts haben kann, daß er dabei also ein gewisses Risiko in Kauf nimmt« Ras ist im Wirtschaftsleben jedenfalls dann nichts ungewöhnliches, wenn der Gerätebe-~sitzer sich von der Anwendung des Zusatzgeräts einen billigeren Betrieb des Hauptgeräts, hier die Möglichkeit der Verwendung billigerer Schablonen verspricht« Rem Gerätebesit-zer steht aber die Entscheidung darüber frei, ob er an der patentierten Vorrichtung aus diesem oder einem anderen Grunde etwas ändern willj denn die Lieferung des technisch vorteilhaften Hauptgeräts hindert ihn in keiner Weise daran, aus kaufmännischen Erwägungen die Erzielung des technischen Vorteils mit einem Risiko zu belasten«» Rio Erwägung der Klägerin, dem Lieferer des Geräts müsse dessen werbende , auf dem technischen funktionieren des Geräts beruhende Wirkung weiterhin erhalten bleiben, verkennt den Vorrang dieses Verbraucherinteresses0 Auf die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte verschaffe den Kunden mit der Lieferung ihrer Aufhängeochiene außerdem auch eine größere Verwendungn-breite für Schablonen, kommt es deshalb nicht entscheidend an» Von Bedeutung ist es ferner, daß nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien die auch den Farbträger tragende Aufhängevorrichtung für die Schablonen in nicht allzu langen Zeitabständen immer wieder erneuert werden muß, weil die Haltbarkeit des Farbträgers begrenzt istö Bas entspricht der üblichen Benutzung solcher Geräte * Her Gerätebesitzer hat deshalb stets von neuem Anlaß und Gelegenheit sich zu entscheiden, ob er zur Verwendung der Schablonen der Klägerin übergehen will. Zu unrecht beanstandet es die Revision der Klägerin, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch noch berücksichtigt hat, daß die Kunden ohne große Schwierigkextmi wieder zu der Aufhängevorrichtung der Klägerin zurückkehren könnten, Bas Berufungsgericht will damit sagen, daß die Geräte der Klägerin durch die beanstandeten Maßnahmen nicht endgültig der patentgemäßen Verwendung entzogen werden, und daß die Wiederherstellung ihres ursprünglichen Zustandes auch keine erheblichen Schv/ierigkc iten verursache, Bas ist in der Tat ein Umstand, der dazu beiträgt, das Ver- daß _&ie Klägerin unmittelbar an die Verbraucher liefere» Es besteht .jedoch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht dies angenommen hätte0 Im übrigen stellt dieses Vorbringen der Revision den im Revisionsrechtszug unzulässigen Versuch dar, an die Stelle der auf tatsächlichen Gebiet liegenden Würdigung des Berufungsgerichts eine andere zu setzen» Es liegt im Bereich der möglichen tatrichterlichen Würdigung, auf Grund der Lebenserfahrung anzunehmen, daß dierKlägerin auch bei Zwischenschaltung des Handels imstande und in hohem Maße daran interessiert gewesen wäre, entsprechende Schadensfälle festzustellen -und daß diene bei nennenswertem Umfange auch ohnedies zu ihr durchgedrungen wären» denfalls aber aus ihr nicht den Schluß ziehen, die Schiene stamme nicht vom Gerätehersteller und sei ohne dessen Zustimmung nachträglich eingebaut; der Fall liege insoweit nicht anders, als bei dem Einbau einer Bosch-Zündkerze oder einer Varta-Batterie in einen Kraftwage nt Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben., Zwar ist die Beklagte - wovon auch das Berufungsurteil ausgeht -bei Vornahme von Änderungen an den von der Klägerin gelieferten Geräten als verpflichtet anzusehen, ira Rahmen des Zumutbaren das ihr Mögliche und Taugliche zu tun, um der Gefahr irriger Auffassungen der Gerätebesitzer über die Herkunft des von ihr gelieferten Zusatzgeräts zu begegnen (vgl* BGH GRUR I960, 49 - Zentralschloßanlagen RG MuV/ 1935, 105, 106)* Entgegen der Auffassung der Revision genügt Jedoch die vom Berufungsgericht für ausreichend gehaltene, haltbar angebrachte Aufschrift "ROBERT* S-SCHIEIIE,f diesen Anforderungen« Her strengere Standpunkt der Revision gründet sich auf die abzulehriende Rechtsauffassung, in dieser Frage sei bei einem Gerät der hier fraglichen Art auf die Einsicht und Kenntnis des Büropersonals abzustellen; maßgebend ist die Kenntnis des für Anschaffung und Änderung der Vervielfältigungsgeräte zuständigen Personals* Mit den von der Revision angeführten Beispielsfallen läßt der vorliegende Sachverhalt sich schon deshalb nicht vergleichen, v/eil im Streitfall Jeweils eine nachträgliche Änderung stattgefunden hat, die mit Rücksicht auf ihren Anlaß und auch in Anbetracht ihrer Art normalerweise nicht in Vergessenheit geraten wird* Die Gefahr, daß ein späteres Die Gesamtwürdigung aller Umstände einschließlich der Entstehungsgeschichte des jetzigen Streits der Parteien ergibt daher nicht, daß die Beklagten durch das beanstandete Verhalten gegen § 1 UWG verstoßen,, las Unter-lassungsbegehren in der zuletzt gestellten Form ist deshalb vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen worden» Soweit dieser Hilfsantrag darauf gerichtet ist, das unter I behandelte Verhalten dann zu unterlassen, wenn die Aufhängeschiene leihweise überlassen wird, fehlt es nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts;an der Wiederholungsgefahr» Die Beklagten haben sich verpflichtet, es bei der einstweiligen Verfügung vom 4» September 1962 zu belassen, durch die ihnen untersagt worden ist, Aufhängeschienen kostenlos zur Verfügung zu stellen» Darin lag ein Verzicht auf den Widerspruch» Daraufhin haben die Parteien den entsprechenden Unterlassungsantrag 12 für erledigt erklärt» Bei dieser Sachlage ist entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin keine Wiederholungsgefahr und auch kein Rechtsschutzbedürfnis für diesen feil des Hilfsantrages II gegeben (vgl» BGH GRUR 1966, 92, 95 - Bleistiftabsätze)» Beklagte zu 1 für den Fall o tattgegeben, daß diese die Schiene mietweise gegen Zahlung von nur 0,09 'EM je 100 Blatt Schablonen überläßt, Da au führt es aus, der Gerätebesitzer sei daran gewöhnt, für ein Hilfsmittel, das die Anbringung von Schablonen verschiedener Art ermögliche, normalerv/eise einen Kaufpreis zu entrichteno Wenn ihm die Schiene kostenlos oder gegen einen nur zu dem Schein geforderten geringen Mietzins auf unbestimmte Zeit überlassen werde, so sehe er die Lieferung der Schablonen als Hauptleistung, die Überlassung der Schiene als Hebenleistung an und werte das geringfügige Entgelt hierfür als Scheinentgelt, Die Überlassung der Schiene zu dem genannten Preis verstoße deshalb gegen § 1 der ZugabeverOrdnung« Eine Ausnahme nach § 1 Abs« 2 dieses Gesetzes komme nicht in Betracht, da die Schiene nicht Zubehör der Schablonen sei. Es trifft im Streitfall schon nicht zu, daß die Hauptleistung (Lieferung der Schablonen) nicht ohne die Überlassung der Aufhängevorrichtung erbracht werden könnte, Wer Schablonen der Beklagten kauft, erhält aber jedenfalls mit deren Lieferung die vertraglich bedungene Haupt-leistung; denn das entspricht dem normalen Geschüftsablauf» Y/ie die Parteien übereinstimmend vortragen, ist der Kauf von Schablonen ein sich stets wiederholendes Geschäft mit einer "Hassenware"o Hat der Käufer ein Vervielfältigung gerät, auf das die angebotenen Schablonen dicht ohne weiteres passen, dann ist er deshalb nach seiner normalerweise gegebenen Vorstellung darauf angewiesen, eine entsprechende Aufhängevorrichtung zu kaufeno Damit steht die PestateHung des Berufungsgericht in Einklang, daß der Geräteb e ö i t z e r gewohnt sei, für ein solches Hilfsmittel normalerweise einen Kaufpreis zu entrichten» Bei dieser Sachlage stellt es keinen Hechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht es als die normalerweise gegebene Vorstellung der Jev/eils überlassen wird, weil der Kunde bereit ist, Schablonen der Beklagten zu kaufen» ITur unter dieser Voraussetzung überläßt die Beklagte zu 1 den Kunden die Schienen» Dann aber besteht die für den Begriff der Zugabe erforderliche Beziehung zwischen Hauptgeschäft und Hebendeistung, da diese als Lockmittel geboten wird, um den Abschluß des Hauptgeschäfts zu fordern» Eine solche Förderung kann auch in der Weise geschehen, daß ein dem Hauptgeschäft entgegen-stehendes, in den betrieblichen Verhältnissen des Kunden liegendes Hindernis durch unentgeltliche Lieferung eines Zusatzgeräts oder durch Vornahme von Xnderungsarbeiten beseitigt wird» Die Revision der Beklagten wendet sich sodann gegen die Annahme, es sei ein Scheinentgel't gegeben» Las Berufungsgericht habe die Angemessenheit des Mietpreises nur im Verhältnis zu dem Preis der Schablonen und nicht zu dem Wert der Schiene geprüft, deren Herstellungswert unter 4,— LH liege» Liese Rüge ist nicht schlüssig, da nicht der Herstellungswert der eine neue technische Entwicklung darstellenden Schiene maßgebend ist» Die Beklagten haben z»B» selbst vorgetragen, daß sie Händler,, die eine Schiene nicht zurückgeben, mit 9,-*- LH Kaufpreis belasten» Las Berufungsgericht konnte auf Grund des ParteivorbrIngens ohne Verfahrensverstoß aus eigener Sachkunde feststellen, daß für ein derartiges Gerät ein Mietpreis von 0,09 LH für je 100 Blatt Schablonen nach der Verkehrsauffassung ein Seheinentgelt darstellt» Bas Berufungsgericht hält einen kostenlosen Umbau, der sich nicht auf ein An- und Abschrauben von Teilen beschränkt, bei vernünftiger kaufmännischer Handlungsweise nicht für vertretbar und deshalb nicht für eine handelsübliche Uebenleistung« Bo handle sich bei dem hier in Betracht kommenden Abfeilen und Abschlagen von Teilen des Vervielfältigungsgeräts um Arbeiten, die Sorgfalt und besondere Fertigkeiten erforderten und sich nicht mit wenigen Handgriffen erledigen ließen«' .Derartige Handlungen seien durch den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 d der Zugabeverordnung nicht mehr gedeckte Soweit die Revision unter Berufung auf §§ 139? Schließlich bemängelt die Revision in diesem Punkte die Verurteilung des Beklagten zu 2 mit dem Hinweis auf die unstreitige Tatsache, daß er nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und auch nicht mehr für sie tätig geworden ist« Sie verweist dazu auch darauf, daß der Beklagte nicht zur Unterlassung der Änderungen nach Maßgabe der Ziffer 3 der Urteilsformel verurteilt worden ist» Bern Berufungsurteil liegt jedoch kein Rechtsfehler zugrunde, wenn es die Wiederholungsgefahr auch bezüglich des Beklagten zu 2 mit der Begründung bejaht, er könne sich jederzeit in demselben Geschäftszweig betätigen und die beanstandeten Handlungen wieder aufnehmen» Baß der Beklagte nicht entsprechend der Ziffer 3 der ITrteilcfor-rael verurteilt worden ist, beruht darauf, daß der entsprechende Klageantrag zuletzt nicht mehr gegen ihn gerichtet war» Vo Die Abweisung des Unterlassungsantrages zu I 4 (Verteilung von Fragebogen) begründet das Berufungsgericht damit, es verstoße nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn die Beklagten sich bei Kunden und Interessenten danach erkundigten, über welche Vervielfältigungsgeräte sie verfügten und welche Art der Befestigung diese haben* Jeder Kaufmann müsse den Markt erkunden; um eine Erkundung von Betriebsgeheimnissen handle es sich nicht» eines Dritten bilden könnte^ Auch wenn eine Markterkundung der hier angegriffenen Art ungewöhnlich oder nicht handelsüblich ist, verstößt sie noch nicht ohne weiteres gegen § 1 UWU«, Insoweit kommen für die rechtliche Beurteilung im Streitfall die bereits erörterten besonderen Umstände in Betracht > aus denen das mit dem Klageantrag zu I 1 angegriffene Verhalten nicht als unlauterer’ Wettbewerb zu erachten ist. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit der Verfahrensrüge5 die Klägerin habe von vornherein und ständig mit ihren Anträgen zu II und III Auskunft und Schadensersatz für Handlungen im Sinne des Klageantrages zu I i begehrt* Ersichtlich habe es sich auch bei dem zuletzt gestellten Klageantrag vom 26* Juni 1964 hur um eine genauere Anpassung an die konkreten angegriffenen Handlungen gehandelt«, Es seien daher nicht alte Klageanträge fallen gelassen und durch vollkommen neue ersetzt v/ofden, wie sich auch aus Seite 31 des Tatbestandes ergebe, wonach der Klageantrag zu I 1 Nin der FormM gestellt worden sei, daß Weiteres angefügt werde. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsverlangen in dem sich hieraus ergebenden Umfang stattgegeben, insoweit jedoch den Antrag der Klägerin abgewiesen, ihr die Kamen der Kunden zu nennen, bei denen die Beklagte die ungekennzeichneten Aufhängeschilder angebracht haben. a) Bezüglich des Beklagten zu 2 macht dessen Revision, allgemein geltend, er sei zur Auskunft nicht verpflichtet, weil er bei der Beklagten zu 1 ausgeschieden sei und keine Möglichkeit habe, die verlangten Auskünfte aus den allein der Beklagten zu 1 zugänglichen Geschäftsunterlagen zu erteilen. daß der Beklagte zu 2 als früherer Geschäftsführer der Beklagten zu 1 zur Vorbereitung der Auskunftserteilung ein Recht auf Einsicht in die Unterlagen der während seiner Tätigkeit abgewickelten Geschäfte hat und daß er ferner Auskunft in ■bestimmtem Umfang auch ohne Einblick in diese Unterlagen geben kann. b) Die Revision beider Beklagten macht ferner geltend, für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts genüge es nicht, daß bei einer nicht völlig unerheblichen Zahl von Gerütebesitzern Schäden aufgetreten seien, die künftig der Klägerin angelastet werden könnten. So 8, GA 313), daß von der Beklagten zu 1 sämtliche zunächst nicht gekennzeichnet gewesenen Schienen nach dem Urteil des Gberlandesgerichts vom 26April 1963 gekennzeichnet worden -seien und nicht gekennzeichnete Farbträger sich nicht mehr im Verkehr befanden. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO liegt ebenfalls nicht vor» Das Berufungsurteil enthalt auf Seite 58 eine ausreichende Darlegung der Gründe für seine Auffassung, daß die zu schmalen Stifte Schwierigkeiten herbeiführen können» Hinsichtlich der Beurteilung aus eigener Sachkunde gilt auch hier das bereits Ausgefühi1-te o d) Schließlich;bekämpft die Revision der Beklagten die Verurteilung zur Auskunft auch nit der Begründung, es sei nicht hinreichend dargetan, daß der Klägerin in Zukunft ein Schaden entstehen könne» Sov/eit die Revision sich auch in diesem Zusammenhang auf die Behauptung nachträglich vorgenommener Kennzeichnung der Schienen beruft, ist auf das zu b) bereits Ausgeführte zu verweisen» Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zahl der von der Beklagten vorgenommenen Geräteänderungen nicht ohne Bedeutung für die Höhe des für die Zukunft zu befürchtenden Schadens, denn jede bereits vorgenommene Änderung kann, v/ie das Berufungsgericht darlegt, nach längerer Zeit dazu führen, daß die von ihr ausgehenden Schwierigkeiten der Geräteherstellerin angelastet werden» die Auskunft ermögliche es der Klägerin, durch Rundschreiben oder sonstige Hinweise klarzustellen9 daß die von der Beklagten zu 1 gelieferten Aufhängeschienen nicht von der Klägerin stammten; die Revision meint, eine solche Aufklärung würde, da der Klägerin in der Vergangenheit ein Schaden nicht entstanden sei, eine unzulässige Rechtsausübung bzw.e ein wettbev/erbswidrigeo Verhalten darstellend Auch darin kann der Revision jedoch nicht beigepflichtet werdeno Die vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Aufklärung würde dazu dienen können, künftige Schäden abzuwenden; im Rahmen des Erforderlichen ist sie deshalb nicht rechtswidrig und deshalb auch keine unzulässige bezugnehmende Werbung, a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein Yer-fahrensverstoß des Berufungsgerichts nicht darin gesehen werden, daß es nur die beiden von ihm hervorgehobenen und nicht weitere Arten von Minderleistungen bzw„ Mängeln festgestellt hat, denn auch insoweit gilt das bereits Ausgeführte, v/onach die eigene Sachkunde des Berufungsgerichts ausreichte, um den Umfang der tatsächlich aufgetretenen Nachteile im Gebrauch der Geräte zu beurteilen. Mit diesem Vorbringen wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts0 Keinesfalls kann es als der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend erachtet werden, daß ein Gerätebesitzer, der sich der vorgenommenen Änderung des Geräts noch erinnert, auftretende Schwierigkeiten eben diesem Umbau zuschreibt» Die Revision vermißt in diesem,Zusammenhang*allerdings auch eine Erörterung der Anlagen 19 und 20 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 31« Dezember 1962, wonach ein Mechanikermeister BHüIHB und ein Vertreter XHHI über Beanstandungen und Ärger der Kundschaft bezüglich der G^p-Vervielfältigungsgeräte berichtet haben* Aus diesen Berichten ergebe sich, daß erst die fachkundigen Berichtspersonen erkannt hatten, daß die aufgotretenen Mängel ihre Ursache in der von den Beklagten angebrachten Schiene gehabt^hätten* Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben» Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich in der Urteilsbegründung mit allen Einzelheiten den ParteivoX'br 1 ngo ns auseinanderzusetzen» Es genügtj daß sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß in dem fraglichen Punkte eine sachentsprechende Würdigung stattgefunden hat (EGHZ 3 162, 173)« ln der hier zu entscheidenden Präge kommt hinzu daß es sich um die nach § 287 Abs» 1 ZPO der freien, an Beweisanträge nicht gebundenen Überzeugung des Tatrichters unterliegende Präge handelte, ob ein Schaden eihgetreten c) Von der Revision der Klägerin wird sodann die Verneinung des Verschuldens der Beklagten angegriffen5 soweit diese zur Kennzeichnung der Herkunft ihrer Schienen einen Aufkleber verwendet haben» Die Revision meint hierzu, es sei entscheidend, ob die Beklag-ten ein "wirklich dauerhaftes1' Kennzeichnungsmittel verwendet haben, worüber das Berufungsgericht nichts festgestellt habe o Aus Lebenserfahrung, Augenschein und Finger-probe hätte das Berufungsgericht erkennen müssen, da3 die. Auch diese Angriffe können den Bestand des Berufungsurteils nicht in Präge stellen * Zutreffend hat das Berufungsgericht das Auskunftsverlangen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben geprüft und dabei den von der Revision nicht angegriffenen Gesichtspunkt vorangectellt, daß ohnehin ein großer Teil der Gerätebesitzer auftretende -Schäden nicht der Klägerin anlasten werde» Bas ist dahin -zu ergänzen, daß dies namentlich für die von der Revision besonders hervorgehobenen Großverbraucher von Schablonen zutrifftj weil bei diesen eher eine zutreffende technische Beurteilung vorausgesetzt werden kann» Schon aus diesem Grunde kann auch nicht anerkannt.werden, daß im vorliegenden Streitfall die Kennung der Kamen unerläßlich sei, um eine Grundlage für die Schätzung desjenigen Schadens zu gewinnen, der durch die Unterlassung der hinreichenden Kennzeichnung der Herkunft der Schiene verursacht worden ist» Schließlich liegt.auch der geltend gemachte Denkverstoß nicht vor, da das Berufungsgericht ersichtlich nicht eine Binzelaufklärung bestimmter Kunden im Auge hat» III» Da das Berufungsgericht die auf den hilfswei3e ergänzten Klageantrag zu I 1 zurückbezogenen Klageanträge auf Auskunft und Feststellung der Ersatzpflicht teilv/eise verneint hat, hat es zu Recht ergänzend die auf den H i 1 f s antrag zu dem Klageantrag I 1 zurückbezogenen entsprechenden Hebenanträge geprüft» Es hat ihnen nur für die Zeit ab 8» Februar 1962 und nur insoweit stattgegeben, als es sich um die Überlassung der Schienen ohne Entgelt oder gegen ein Scheinentgelt handelte» Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts hätten die Beklagten erkennen müssen, daß Las Berufungsgericht hält auch für hinreichend wahrscheinlich, daß der Klägerin durch dieses Verhalten ein Schaden entstanden ist, weil Kunden der Klägerin allein durch die kostenlose Überlassung der Schiene veranlaßt worden seien, Schablonen der Beklagten zu 1 zu beziehen, wodurch die Klägerin eine Umsatzeinbuße erlitten habe. sov/eit dio Vermietung gegen Scheinentgelt in Präge kommt, da die Beklagten nicht dargetan hätten, v/ann sie zu dieser Vertriebsform übergegangen seien, Dagegen ist das Berufungsgericht davon überzeugt, daß der Klägerin bekannt gewesen sei, daß die Beklagten den Kunden die Aufhängeschienen kostenlos überließen und ihr dadurch ein Schaden entstand; es schließt diese Kenntnis aus dem scharfen Wettbewerb der Parteien, Es läßt die Verjährungseinrede deshalb nach § 2 Ab3* 4 Satz 2 der Zugabeverordnung für diejenigen Handlungen und Schäden durchgreifen, die mehr als 6 Monate vor der Klageerhebung liegen, Dasselbe nimmt das Berufungsgericht entsprechend hinsichtlich der Nebenanträge zu dem kostenlosen Umbau der Gerate an, die auf den Klageantrag zu 12 zurückbezogen sind, Aber auch ihre Rüge, das Urteil enthalte, soweit es die Verjährung bejahe, einen Verstoß gegen § 286 und 551 Nr, 7 ZPO, ist nicht begründet«, Entgegen der Meinung 2o Soweit die gegen die Teilverurteilung gerichtete Revision der Beklagten sich auf ihre Angriffe gegen die Anwendbarkeit der ZugabeverOrdnung auf den vorliegenden Pall wendet, ist sie aus den unter A XII angeführten Gründen zurückzuweiseno Vergeblich greift diese Revision ferner die Annahme eines Verschuldens der Beklagten an«, Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht nicht naher darauf einzugehen, daß die Beklagten nach ihrer überdies unsubstantiierten Behauptung im Schriftsatz vom 1. Bas Verschulden der Beklagten kann entgegen der Mei nung der Revision auch nicht deshalb verneint werden, weil das Beochuerdegericht in dem Bestrafungsverfahren schwerwiegende Bedenken gegen einen schuldhaften Verstoß der Beklagten gegen das in der einstweiligen Verfügung vom 4« September 1962 enthaltene Verbot geäußert hat, wonach den Beklagten untersagt war, die Schiene kostenlos Für die hier zu beantwortende Frage nach dem Verschulden der Beklagten in Bezug auf den von ihnen begangenen Verstoß gegen die Zugabeverordnung haben sie keine Bedeutung, Im übrigen können jene Bedenken sich in erster Linie auf die anders gelagerte Frage bezogen haben, ob die Beklagten v/egen einer. Die Revision der Beklagten macht ferner geltend, es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlungsweise einschließlich des Umbaus der Geräte und dem behaupteten Schaden; der Verkaufserfolg der Beklagten beruhe allein auf dem niedrigei'en Preis ihrer Schablonen; die dazu gehörige Schiene habe deshalb den Kaufentschluß der Kunden überhaupt nicht beeinflussen können. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt jedoch auch die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs nicht gegen §§ 286, 287 ZPO, Die Revision setzt in unzulässiger Weise lediglich eine andere tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, Der geltend gemachte Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz liegt nicht vor, es sei denn, man würde das Y7ort "allein" auf Seite 62, Zeile 22, des Berufungsurteils im Wort sin ne-dahin auffassen, der Entschluß zu dem Kauf der Schablonen der Beklagten beruhe immer und ausschließlich auf der Zugabe der Aufhängeschiene, So aber ist das Berufungsurteil offen- IV» Die Revision der Beklagten stellt das angefochtene Urteil auch insoweit zur Überprüfung, als es den auf die nicht verjährte Zeit ab 8» Februar 1962 beschränkten Heben-anträgen zu den Klageanträgen zu Ziffer I 6 und I 7 n (V/erbeschreiben) stattgegeben hat» Hegen die Annahme einer Schadensersatz- und Auskunftspflicht der Beklagten lassen sich keine rechtlichen Bedenken erheben» Die Revision der Beklagten meint, die Verurteilung zur Auskunft hätte nur bis zu dem 4» September 1962 erstreckt werden dürfen, da die Anlagen 9 bis 11 zur Klage spätestens in diesem Zeitpunkt aus dem Verkehr gezogen worden seien; insoweit habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO entsprechenden Parteivortrag übergangen» Der Angriff ist unbegründet * Die Revision gibt den Inhalt de3 ersten Urteils nicht richtig wieder; dieses spricht nur von einer mehrdeutigen Werbeangabe, die in jeder ihrer Bedeutungen richtig sein müsse* Dafür, daß der vom Landgericht und vom Berufungsgericht angenommene Inhalt der Werbeangabe, wie er vom Verkehr verstanden wird, für die Beklagten nicht erkennbar gewesen ware, besteht kein Anhaltspunkt* Auch diese Angriffe sind nicht gerechtfertigt * Das Berufungsgericht hat die insoweit angegriffenen ,Werhebe^ hauptungen der Beklagten ohne Rechtsirrtum als unzulässige bezugnehmende Werbung gewerteto Daß diesen Äußerungen ein rechtswidriger Angriff der Klägerin vorausgeg&n gen’ v/are, der gerade diese Xußerungen 'hinreichend verät es, wenn aus einem Verhalten, das bei natürlicher Betrachtungsweise für sich gewertet werden kann und muß, ein Schaden mit 'Wahrscheinlichkeit entstanden ist» Der Umstand, daß mehrere in diesem Sinne selbständig zu beurteilende Wettbewerbsäußerungen in einem Werbeschreiben enthalten waren, steht der getrennten Feststellung der Schadensersatzpflicht für jeden dieser Verstöße jedenfalls dann nicht entgegen, wenn nicht auszuschließen ist, daß jede der Äußerungen eine Schadenswirkung gehabt hat0 Bas aber ist bei Äußerungen, die nicht in einem engen inneren sachlichen Zusammenhang stehen, regelmäßig anzunehmen, weil erfahrungsgemäß oft nicht alle Leser derartiger 'Werbeschriften von denselben Äußerungen, vielmehr der eine von dieser, der andere von einer anderen angesprochen werden* Soweit aber im vorliegenden Fall die einzelnen Verstöße bei der Entstehung des Schadens untrennbar zusammengewirkt haben sollten, kann die Berücksichtigung dieses Umstandes dem Betragsverfahren überlassen bleiben» Bas hier ergangene Urteil ist jedenfalls nicht so zu verstehen, als wenn es diese Möglichkeit zu Basten der Beklagten habe ausschließen wollen* Bei der ICostenentScheidung für das Revisionsverfahren war zu berücksichtigen, daß die Beklagten erfolglos die un-vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts gerügt ha^ ben; sie haben ihre Rüge nach Beweisaufnahme über diese zu-rückgenommen» Sio haben damit ein Angriffsniittel erhoben, das ohne Erfolg geblieben ist und besondere Kosten (Beweis gebühr) verursacht hat» Sie haben diese besonderen Kosten zu tragen (§96 ZBO)»
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I_ZB_7/65
URTEIL Verkündet am
16o Oktober 1968 Züg, Justizangestellter
in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der unter der Birma G h an de In den Gesellschaft mit
beschränkter Haftung in WBp, gesetzlich vertreten durch . ihren Geschäftsführer Heinrich ebenda,
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr*
gegen
die rBHBB^sVMMpH|^Gösellschaft mit beschränkter Haftung in 9? gesetzlich ver-
treten durch ihren Geschäftsführer Walter M
2o den Kaufmann Werner
m
bei I
Beklagte, Revisionsbeklagtc und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwälte Br 0
und
3» die !PJ^Gesellsdhaft für Bürobedarf mit beschränkter Haftung in KflHHHR M0ltraße 0), vertreten durch ihren Geschäftsführer, ebenda,
Beklagte, im Revisionsrechtszug nicht beteiligt
Der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» Oktober 1%8 unter Mitwirkung der Bundesrichter Behle, Br., Sprenkmann,
Dr» MÖsl, Alff und Dr. Merkel
für Recht erkannt:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 14» Juli 1964 werden zurückgewieseno
Die Beklagten tragen die durch die Rüge der unvornchriftsmaßigen Besetzung des Berufungsgerichts entstandenen besonderen Kosten» Die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 3/5 der Klägerin und zu 2/5 den Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
I» Die Klägerin stellt her und vertreibt Vervielfältigungsapparate sowie Dauerschablonen, die für die Verwendung auf diesen Apparaten bestimmt sind;» Die Vervielfältigungsapparate sind mit Vorrichtungen versehen, an denen die Schablonen lösbar eingehängt werden» Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Patente Kr» 919 591 und 1 023 054, die sich auf derartige Vorrichtungen und auf Schablonen beziehen, die zu ihnen passen» Rach der lehre des letztgenannten Patents ist die Befestigungeniste der Aufhängevorrichtung so ausgeführt, daß in sie nur solche Schablonen
eingeführt werden können, die mit Wülsten versehen sind»
Die Beklagte zu 1 vertreibt Dauerschablonen; der Beklagte zu 2 war bis zu dem 15» August 1963 ihr Geschäftsführer. Die von. den Beklagten vertriebenen Schablonen weisen am Kopfende keinen Wulst auf, können deshalb auf den von der Klägerin vertriebenen VerVielfältigungsgerä-ten nicht ohne weiteres.verwendet werden» Um ihre Verwendung aber auch für Geräte dieser Art ohne Eingriff in die Patentrechte der Klägerin zu ermöglichen, haben die Beklagten Aufhängeschieren besonderer Ausführung herausgebracht, mit deren Hilfe auch ihre am Kopfende gelochten Schablonen auf den für die Klägerin patentreehtlich geschützten Ver-vielfältigungsge rät en ve rwen de t werden kenn eil. Diese mit Zapfen versehenen, die Patentrechte der Klägerin unstreitig nicht verletzenden Schieben ließen sich zunächst mit zwei Schrauben auf den Ve rv i e1fälti güngsge rate n befesti- . gen» In .ihrer Werbung wiesen die Beklagten darnnf hin, diese ihre Klappschiene sei zu dem Patent angemcldct v/orden» Die behauptete Patentanmeldung ist nicht bekannt gemacht worden» Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin des Gebrauchsmusters Nr» • 1 83C 033, das sich auf eine Zusatzschiene für die Befestigung von Dauerschablonen bezieht»
Die Beklagte zu 1 wendet sich vornehm Xi ch an Großabnehmer, insbesondere Behörden» Sie bietet ihre Schablonen billiger an als die Kläger in' ■ un d deren Bizenzne bmer»
In einem Werberundeehreiben äußerte die Beklagte zu 1 £ auszugsweise'“):
"Wir erlauben uns* Sie auf
zv;ei echte Sensationen auf dem Gebiet der Sßhählonehvervielfältigung aufmerksam zu machen»
Erstens
bringen wir eine Dauer schab lone « « « ««« <» ■>, zweitens
unsere neue Aufhängevorrichtung mit Scbablonenausv;er-fer (Gebrauchsmuster 1 S30 035? Patent angeraeldet), die zur Verwendung unserer DauereDhabionen auf Ihren modernen Geräten konstruiert wurde «• Es handelt sich um eine Aufhängevorrichtung, die es ermöglicht, die Dauerschablonen mit kaum noch zu überbietender Schnei“ iigkeit am Vervielfältigüngsgerät zu befestigen und abzunehtnen, die absoluten Sitz der Schablone während der Vervielfältigung garantiert, die durch Betätigung eines Schablonenwerfers das kopfseitige Abnehmen der Schablone nach der Vervielfältigung ermöglicht» Dadurch entfällt das lästige Kückwärtsdrehen und Be-schmutzen der Finger mit Farbe,
die so einfach in ihrer Handhabung ist, daß man sie nicht zu erlernen braucht«
Diese Aufhängevorrichtung stellen wir Ihnen zur Verwendung unserer Dauerschablonen für jedes Ihrer Ver-vielfältigungsgerätc kostenlos zur Verfügung« Käuflich ist diese neue Aufhängevorrichtung nicht zu
erwerben,"
IIo nachdem die Beklagten diese Aufhängeschiene in den Verkehr gebracht hatten, sind die Klägerin und ihre Lizenznehmer dazu ubergegangen, die Aufhängevorrichtung an ihren Verviclfältigungsgeräteh so zu befestigen, daß die Schiene der Beklagten nicht mehr in der bis dahin geschehenen Weise angebracht werden konnte <> Daraufhin teilten die Beklagten zu 1 und 2 in einem weiteren Werberundschreiben mit:
"Fast alle deutschen Vervielfältigungsgeräte sind mit einer patentierten Aufhängevorrichtung für Dauerechahlonen versehen. Um für diese Vervlelfältigungsgeräte Schablonen verkaufen zu körnen, ist der Erwerb einer Lizenz von den Patentinhabern erforderlich*
Der Lizenzvertrag verpflichtet aber den Lizenznehmer die vom Patentinhaber vergesehriebenen Verkaufspreise einzuhalten *
Was'nützt uns also unser scharf kalkulierter Verkaufspreis, wenn wir Ihnen bis zu DH 10 per 100 Blatt mehr abfordern müssen als unsere Kalkulation ausweist?
Es ist unsere Ansicht, daß in einer freien Marktwirtschaft auch eine freie Preisgestaltung möglich sein muß. Wir fanden durch eine patentrechtlich unanfecbtbäfe^Vorrichtung den Weg, uns von dem Patentmonopol frei zu machen* Unsere Klappschiene ist Ihnen bestens bekannt und hat sich hervorragend bewährt« Sie sind damit in der Lago, unsere lizenzfreien Dauerschablonen zu verwenden und erhebliche Mittel einzusparen*
Seit kurzer Zeit werden die Schablonentrager der Fabrikate und mit einer
Vorrichtung versehen, die das Anbringen unserer Klappschienen unmöglich machen soll*
Der Zweck dieser Gegenmaßnahmen liegt auf der Hand* Sie wären dann wieder gezwungen, die Schablonen zu den bekannten höheren Preisen ein-
zukaufen o
6
Wie weit man Ihnen auch den Verbrauch unserer Schablonen erschweren mag, wir. werden immer einen Weg finden, Ihnen die Verwendung unserer Schablonen zu ermöglichen» Heute schön können wir Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen, daß wir bald mit einer weiteren Heuerung, herauskommen, mit der Sie ohne Schwierigkeiten unsere HauerschabIonen verwenden können* Die nachstehend geschilderten Maßnahmen der Konkurrenz sind in keinem Kalle Gegenstand eines Patentes oder Gebrauchsmusters und für die ein-/ wandfreie Arbeit des Vervielfältigungsgerätes nicht erforderlich »V
In dem Rundschreiben wurde ferner ausgeführt, welche Vorrichtungen die Anbringung der Schiene der Beklagten stören und wie diese gleichwohl befestigt werden könne; dazu wurde vorgeschlagen, bestimmte Rieten oder Hocken abzüfeilen oder herauszuschlagen oder Verkröpfungen zu verbiegen»
Die Beklagten; zu 1 und 2 haben ferner Kragebogen an Kunden verteilt, durch die sie Zahl und Art der von diesen verwendeten Vervielfältigungsgeräte zu erfahren suchten» Auch haben Vertreter der Beklagten zu 1 und Händler, die deren Dauerschablonen vertreiben, bei Künden kostenlos Vervielfältigungsgeräte der von der Klägerin vertriebenen Art in der Weise geändert, daß die Schiene der Beklagten angebracht werden konnte» Zunächst haben die Beklagten diese Schiene kostenlos - nach ihrer Behauptung leihweise -zur Verfügung gestellt» Spater hat die Beklagte zu 1 dafür einen Mietzins von 0,09 DM 30 100 Blatt Schablonen erhoben»
III» Die Klägerin sieht in der Änderung der von ihr gelieferten Vervielfältigungsgeräte und dem Brbieten hierzu
einen Verstoß gegen $ 1 UWG« Sie behauptet auch, der Umbau führe zu technischen Störungen bei der Vervielfältigung, für die der Kunde.dann in der Regel sie als Lieferantin der Verviolfältigungsgerate verantwortlich mache; überdies bestehe die Gefahr, daß wichtige feile wie Farbträger und Andruckwalze beschädigt würden«
Die Klägerin hat ferner die kostenlose Abgabe und Anbringung der Schiene als einen Verstoß gegen die Zugabe Verordnung, die.Versendung der Fragebogen als Wett-bev/erbsverstoß und die Werbung mit der Anmeldung eines Patents als irreführende We rbe b e ha up tun g angegriffen« Irreführend und als bezugnehmende Werbung unzulässig seien ferner die Behauptungen, die DauerSchablone der Beklagten sei "mit kaum noch zu überbietender Schnelligkeit11 zu befestigen und abzunehmen, sowie, die Schiene der Beklagten ermögliche das kopfseitige Abnehmen der Schablone, womit das lästige Ruekv/ärts drehen und die Beschmutzung der Finger entfielen« Unrichtig seien schließlich die Behauptungen, die Lizenznehmer der Klägerin müßten sich zur Einhaltung vorgeschriebenor Verkaufspreise verpflichten und, die Abu ehrraa ßnahm e gegen die Anbringung der Klappschienen der Beklagten diene dem Zweck2 die Kunden zur Entrichtung höherer Preise für die Schablonen zu zwingen«
Die Klägerin hat beantragt, •
I« die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen,
■ ■ es zu unterlassen
1. sich zur Änderung der fraglichen Ver-vieIfältiguhgsapparäte zu erbieten, sie vorzunehmen oder sich unter Empfehlung der Änderung zur* Lieferung ihrer
ro
- B -
Aufhängeschiene zu erbieten oder diese zu liefern;
* ihre Aufhängeschiene Kunden Kostenlos zur Verfügung zu stellen,
3* den zu 1 hezeichneten Umbau kostenlos auszuführen,
4. im Zusammenhang mit dem Vertrieb von
DauerSchablonen Fragebogen zu verbreiten, mit denen die Empfänger aufgefordert werden, Angaben über Menge und Art der von. ihnen..benutzten Vervielfältigungsapparate der Fabrikate "Gflp", uR^"
und "GflH" zu machen,
5. mit Bezug auf ihre Aufhängevorrichtung die Angabe "Patent angemeldet" zu verwenden,
6a für Vervielfältigungsapparate der zu 4 be-zeichneten Fabrikate eine Aufhängevorrichtung mit der Behauptung anzubieten, diese ermögliche es, die Bauerscbahlone mit kaum noch zu überbietender Schnelligkeit am Ver vielfältigungsgorät zu befestigen und abzu nehmen,
7 = bei der Werbung für ihre Dauerschablonen
a) zu behaupten, die Aufhängevorrichtung der Beklagten zu 1 ermögliche das köpf-soitigo Abnehmen der Schablone nach der Vervielfältigung, dadurch entfalle dao lästige Rückwärtsdrehen und die Beschmutzung der Finger mit Farbe,
b) zu behaupten, der* Lizenzvertrag der Klägerin mit ihren Lizenznehmern verpflichte diese, die vom Patentinhaber vorgeschriebenen Verkaufspreise einsuhalten,
c) im Zusammenhang damit zu erklären:
"Was nützt uns also unser schärf kalkulierter Verkaufspreis, wenn v/ir Ihnen bis zu PK 10,— per 100 Blatt mehr abfordern, als unsere Kalkulation ausv/eist",
d) zu behaupten, der Zweck der Vorrichtung, die das Anbringen der Klappschienen der Beklagten unmöglich machen solle, liege auf der Hand; die Kunden wären dann wieder gezwungen, die Schablonen zu den bekannten höheren Preisen einzukaufen;
II0 die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen,
der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen der zu I 1 bis 7 bezeich-neten Art vorgcnoramen haben, und zwar unter Angabe der Zahl und Empfänger der zu I 1 bezel ohne ten Aufhängeschienen, der Hamen und Adressen der Kunden, für' die sie Umbauten der zu I 1 bezeichneten Art vorgenommen haben, sowie von Art, Zahl, und Umfang der Werbe- und sonstigen Schreiben, die Angaben der zu I 4 bis 7 bezeichneten Art enthalten;
III, festzustellen, daß die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner Verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der die-
10
ser durch die zu I 1 bis 7 bezeichneten Hand-
* •
lungen entstanden ist und noch entstehen wird*
Sie Unterlassungsanträge zu I 2, 5 und 7 c sind von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden; 'insoweit hat die Klägerin nur noch.beantragt, den Beklagten die anteiligen Kosten des Rechtsstreits auxzuerlegen» Sie hat ferner zu dem Unterlassungsantrag in I 1 einen konkreter formulierten Hilfsantrag gestellte
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und ■hilfsweise gebeten, die zu dem Klageantrag II geforderten Verzeichnisse nur an einen vereidigten Wirtschaftsprüfer aus-händigen zu müssen,, Sie haben insbesondere geltend gedacht, der kostenlose Umbau der Geräte sei ein branchenüblicher Kundendienst» Bio Werbung mit den Patentschutz lasse erkennen, daß noch kein Schutz bestehe» Die übrigen Werbeangaben enthielten keine Bezugnahme auf die Erzeugnisse der Klägerin»
Bio Beklagten haben ferner die Einrede der Verjährung
erhoben,
~ Bas Bandgeri cht hat die Unterlassungsanträge zu I 1 und 3 abgev/ieson und den Unterlaßsüngsanträgen zu I 4, 6?
7 a, b und d stattgegeben» Bern Äuskunftsbegehren hat es hinsichtlich der zu I 4 des Unterlassüngsbegehrens bezeichne ton Handlungen in vollen Umfange, hinsichtlich des erledigten Untei'lasöungsantrageö zu 12 für die Zeit ab 8* Vebruar 1962 (6 Monate vor Binreichüng der Klage) entsprochen» In dem gleichen Umfange hat das Landgericht auch dem Peststellungsbegehren stattgegeben» Bic weitergohenden Anträge auf Auskunft und PestStellung hat es ebenso wie die gesamte Klage gegen.die Beklagte zu 3 abgewiesen»
-it-
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 1 und 2 und die Klägerin bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 Berufung eingelegt*
Die Beklagten zu 1 und 2 begehrten die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu I 4 (Pragebogenverteilung) nebst Hebenahtragen, sowie der kostenlosen Abgabe der !Aufhängeschiene' (ursprünglicher Untei'lassungsantrag zu I 2)<, Die Verurteilung zu I 6, 7 a, b und d haben sie nicht angefochten*
Zur Begründung haben die Beklagten insbesondere vorgebracht, die Versendung der Fragebogen stelle eine zulässige Born der Markterforschung dar. Die leihweise Überlassung der Schienen habe nicht gegen die Zugabeverordnung verstoßen, v;eil es sich um ein notwendiges Zubehör zu den Schablonen handle» Ein Schaden könne der Klägerin / nicht entstanden sein, denn auch die Entrichtung des angemessenen Preises von 9,—• DM.für die Schiene würde die Kunden nicht davon abgehalten haben, die billigeren Schablonen der Beklagten zu kaufen»
Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug den Unterlaß-sungsantrag zu I 1 und den dazu gestellten Hilfsahtrag durch folgenden Zusatz ergänzt:
"und zwar dann, v/enn die Auf hänge schiene 5 dünne Haltestifte sowie 2 Klappen aüfv/eist und wenn einer der nachfolgend aufgeführten weiteren Umstände gegeben ist:
'• a) v/enn jene Aufhängeschiene hiebt gekennzeichnet ist und durch Anbringung an einem Originalfarbträger der Klägerin oder ihrer Lizenz-nohmerinnen in einen von deren Vervielfältig
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gen mit' Schiebehülsen-Haltevorrichtung (unter Belassung oder Ausbau der letzteren) eingebaut wird.
b) wenn jene Aufhängeschiene mit einem Aufkleber versehen ist, der die. Worte enthält
”r '
Klappschiene
für 5 Loch Schablonen",
und durch Anbringung an einem Originalfarbträger der Klägerin oder ihrer Lizenznehmerinnen in einen von deren Vervielfältigern mit Schiebehülsen-Haltevorrichtung (unter Belassung oder Ausbau der letzteren) eingebaut wird,
c) wenn jene Aufhängevorrichtung nicht gekennzeichnet ist, an einem nicht gekennzeichneten nachgebauten Farbträger -angebracht ist und mit diesem zusammen statt eines unveränderten Original-Farbträgers mit Schiebehülsen-Haltevorrichtung in die Vervielfältiger der Klägerin oder ihrer Liöenznelnierinnen eingebaut wird,
d) v/enn jene Aufhängeschiene mit. einem Aufkleber versehen ist, der die Worte enthält
' öy .-"■
Klappschiene
für 5 Loch Schablonen1',
an einem nicht gekennzeichneten nachgebauten Farbträger angebracht ist und mit diesem zusammen statt eines unveränderten Originalfarbträgers mit Schiebe hülsen-Haltevorrichtung in die Vervielfältiger der Klägerin oder ihrer Lizenznehmer innen eingebaut v/ird
e
) wenn jene Aufhängeschiene mit einem Aufkleber vex’sehen ist, der die Worte- enthält
Up
S
Klappschiene
für 5 loch Schablonen11
an einem Farbträger angebracht ist, der außer einer SachbeZeichnung .wie. z»Bo "Farbträger” nur das Kennzeichen "iiflHA’aufweist, und mit diesem Farbträger zusammen statt eines
unveränderten Originalfarbträgers mit Schiebe-hülsen-Haltevorrichtung in die Vervielfältiger der Klägerin oder ihrer M z e n zn e h me rinn en eingebaut wird,
insbesondere wenn - äußerst_ hilfsv/eise £ und wenn -die Aufhängeschiene nicht zu freiem Eigentum verkauft, sondern nur miet- oder leihweise überlassen wird«”
Nachdem, die Beklagten sich in der mündlichen Verhandlung verpflichtet hatten, keine Aufhängeschienen zu vertreiben, die nicht ausreichend und haltbar als ihre Schienen gekennzeichnet sind, hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten den bisherigen Unterlassungsahtrag zu I 1 für erledigt erklärt und diesen Antrag, sowie den dazu gehörenden Hilfsantrag nur noch gegen die Beklagte zu 1 und zwar in der Form gestellt, daß angefügt wird;
"und zwar dann, wenn die Aufhängeschiene 5 dünne Haltestifte sov/ie 2 Klappen aufv/eist und wenn sie sichtbar das Warenzeichen bzwe den Namen "robert1 s" enthält, wie z<,B« die Kennzeichnung "RMMB* S-SOHIBNF", auch wenn die Kennzeichnung in so haltbarer Weise erfolgt, daß sie bei norma-
lern Betrieb des jeweiligen Gerätes nicht entfernt werden kann, wie z„B0 durch Einstanzen, Eingravieren oder dauerhaftes Anbringen eines entsprechenden He tall Schildes»,f
Im übrigen hat die Klägerin beantragt,
Io unter teilweiser Abänderung des Urteils der 40 Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5o5*1963 gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags*? auch insoweit stattzugeben, als diese gemäß Ziffer IV jenes Urteils abgewiesen sind - jedoch werden die Anträge zu II und III soweit sie nicht auf die Anträge zu I 1 - 3 zurückbezogen sind, vorerst nur für die Zeit nach dem Ö0261962 weiterverfolgt
‘f s* '
XX* Io die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen,
a) es bei Meldung einer vom Gericht für jeden'Ball der Zuwiderhandlung feot-zusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
bei der Werbung für die von der Beklagten zu 1 in Verkehr gebrachten Dauerschablonen mit Bezug auf die von ihr angebotene "Aufhängevorrichtung mit Sehabloncnauswerfer",.
Klappschiene") Angaben wie "Gebrauchsmuster Nr» 1 $30 033” und ”gesetzlich geschützt“ zu verwenden;
b) der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu II 1 a gekennzeich-
15 -
neten Handlungen nach dem 4o4ot9S3 vorgenommen hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Jahren, Bundesländern und den näher au bezeichnenden Werbeträgern;
2, .festzustelleno daß die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu II 1 a gekennzeichneten, in der Zeit nach dem 4«4»1963 vorgenommenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen v/ird.
Im Wege der Anschlußberufung hat die Klägerin ferner
den Anträgen zu II und III der Klageschrift, soweit sie auf die Anträge zu I, 7 b - d zurückbezogen sind, auch für die Zeit vor dem 8,2*1962 stattzugeben, wobei aber die auf den Antrag I 7 c zurückbezogencn Anträge zu II und III auf die . Zeit bis zu dem 23,10,1962 be schränkt werden,
Bas Oberlandesgericht hat wie folgt
entschieden:
1 * Auf die Berufung und Anschlußberüfung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil der 4, Zivil-
kammer des Dandgerichts Düsseldorf vom 3* Marz 1963 abgeändert.
2, Der Klageantrag zu Ziffer i 4 (Ziffer I 1 des Urteils) nebst Hebenanträgen zu Ziffer II und III, soweit sie sich auf diesen Antrag beziehen, wird abgewlesen.
1
; '
I 5» Die Beklagte zu 1 * v/ird vie iter verurteilt,
es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzüsetzenden Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen.
* M
beim Vertrieb von Dauerschablonen (Wachsmatrizen) die Besitzer von Rotationsschablonen-druckern mit den Kennzeichen GflB, PflHHV oder GflHP. die eine mit Längsschlitzen versehene von der Befestigungsleiste für die Schablonen gehaltene und in ihr-verschiebbare Hülse aufweisen, zu veranlassen, diese Geräte dadurch zu ändern oder durch Beauftragte und/ oder sonst im Interesse der Beklagten zu 1 handelnde Dritte dahin andern zu lassen,
vorhandene, die Verwendung von Schablonen mit Wülsten an den Schablonenkopf-Vorsprün-gen gestattende Aufhängevorrichtung entfernt oder -.gegebenenfalls unter Abfeilen oder Abschlagen von Teilen - abgeändert und an Stelle. der entfernten beziehungsweise auf oder unterhalb der abgeänderten Aufhängevorrichtung eine von der Beklagten überlassene Aufhange-klappschieiie angebracht wird, die die Verwendung von Dauerechablonen der von der Beklagten zu 1 gelieferten Arf gestattet,
und zwar dann, wenn die Aufhängeschlene fünf dünne Haltestifte sowie zwei Klappen aufweist und wenn sie sichtbar das Warenzeichen beziehungsweise den Ifamen r,rMBt" enthält, wie ZoB* die Kennzeichnung "RflHPS-SCHIEDE", auch wenn die Kennzeichnung in so haltbarer
Weise erfolgt, daß sie bei.normalem Betrieb des jeweiligen Gerätes nicht entfernt werden kann, v/ie z0Bo durch Binstanzen, Bingravieren oder dauerhaftes Anbringen eines entsprechenden Metallschildes,
^ 2 u_ j _ d i e_ A u f h an ge k1app sc hie -e ine_^ahlun5_ vorp 0^ 09_ BHL prcp 1 GOBI at t_ Sch ablonen_ ode ip Oj 9Ö_ I1I_ prcpj 000_ Blatt §fhablp jaen_pii:G^p/e_i s e _ d en_ Be s i tp e r n_ depp Ver-vlclfältigungsgeräte überläßt. Der weVergehende Klageantrag zu I 1 in der Fassung des Schriftsatzes vom 26-» Juni 1964 wird abgev/ie-sen* ■
4-, Die Beklagten zu 1 und 2 werden weiter vertrete ilt, es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Hohe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
a) den zu Ziffer 3 dieses Urteils bezeichneten Umbau kostenlos auszuführen, sov/eit sich die Urnbauarbeiten nicht auf ein Anschrauben und Abschrauben beschränke^
b) bei1 der Werbung für die von der Beklagten zu 1 in den Verkehr gebrachten Bauerschablonen mit Bezug auf die von ihr angebotene "Aufhängevorrichtung mit Scbablonextauswerfer" ("rflBB’s Klappochiene") Angaben wie "Gebrauchsmuster Hr« 1 830 033“ und “gesetzlich geschützt“ zu verwenden«
5 o Die Ziffer II des Urteils des Landgerichts vom 5o März 1963 wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt;
IS
Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines nach Vierteljahren und Bundesländern aufgegliederten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen,
a) in wieviel Bällen sie beim Vertrieb von Bauerschablonen (Wachsmatrizen) bei Interessenten Vervielfältigungsapparate der Fabrikate V '’HS"
und dadurch selbst abgeändert ha-
ben oder Interessenten auf Veranlassung der Beklagten zu 1 und 2 diese Geräte dadurch abgeändert haben, daß die mit diesen Apparaten verbundene und die Verwendung angepaßter Schablonen gestattende Aufhängevorrichtung entfernt öder gegebenenfalls unter Abfeilen und Abschlagen Von Teilen abgeändert und an Stelle der entfernten Aufhängevorrichtung öder auf oder unterhalb der abgeänderten Aufhängevorrichtung eine von der Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellte Aufhängeschiene angebracht wurde, die die Verwendung von DauerSchablonen der von der Beklagten zu 1 gelieferten Art gestattete, und zwar dann, wenn die Aufhängeschiene fünf dünne Haltestifte sowie' zwei Klappen aufwies und wenn einer der nachfolgend aufgeführten weiteren Umstände gegeben war,
aa) v/enn_dene_Aufhangepchiene_nichtsgckenn-^eiohnet_war und durch Anbringung an einem Originalfarbträger der Klägerin oder’ ihrer Dizenznehmerinnen in einen von deren Vervielfältigern mit 3chiebe-hülsen-Haltevorrichtung (unter Belastung
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oder Ausbau der letzteren) eingebaut wurde ?
bb) we nn_ j} erie_ Aufhänge vor rieb t ung_ n i c n t_ gekennzeichnet war, an einem nicht gekennzeichneten nachgebauten Farbträger angebracht v/urde und mit diesem zusammen statt eines unveränderten Original-Farbträgers mit Schiehehülsen-Ha'ltevorrichtung in die Vervielfältiger der Klägerin oder ihrer Lizenznehmer innen eingebaut wurde;
b) in wieviel Fällen sie'Handlungen der zu Ziffer 3 dieses Urteils beschriebenen Art vor-genommen haben und den Besitzern der dort'genannten Verviolfältigungsgeräte die Auf hänge-klappschienen leihweise überlassen oder kostenlos zur Verfügung gestellt haben;
c) in wieviel Fällen sie Handlungen der zu Ziffer 4 a dieses Urteils beschriebenen Art vor-genommen haben;
d) in welchem Umfange sie die zu Ziffer 4 b dieses Urteils gekennzeichneten Handlungen nach dem 4» April.1963 vbrgenommen haben, und zwar aufgeschlüsselt nach Jahren, Bundesländern und den näher zu bezeichnenden Werbeträgern;
e) in welchem Umfange sie nach dem 8* Februar 1962 Handlungen der im Urteil des Landgerichts vom 5, März 1963 zu Ziffer I 2 und 3 a bezel ohne ten Art vorgenommen haben;
f) in welchem Umfange sie Handlungen der im Urteil des Landgerichts vom 5« März 1963 zu Ziffer I 3 b und c bezeichneten Art vorgenommen haben;
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g) in welchem Umfange sie im Zusammenhang mit dem Hinweis, für den Vertrieb von Schablonen für die mit einer patentierten Aufhängevorrichtung versehenen Ver-violfältigungsgeräte sei der Erwerb einer Lizenz von den Patentinhabern erforderlich, bis zu dem 23o Oktober 1962 erklärt haben:
"Was nützt uns also unser scharf kalkulierter Verkaufspreis, wenn wir Ihnen bis zu DM 10,— per 100 Blatt mehr abfordern, als unsere Kalkulation ausweist"*
6c Die Ziffer III des Urteils des Landgerichts vom 5 * März 1963 wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind,
a) der Klägerin allen in Zukunft entstehenden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 5 a) dieses Urteils bezeichne ten Handlungen entstehen wird;
b) der Klägerin allen nach dem 8* Februar 1962 entstandenen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 5 b) dieses Urteils bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, den durch die zu Ziffer 3 dieses Urteils beschi’iebene Vermietung entstandenen Schaden auch für die Zeit vor dem 8, Februar 1962;
21
»
c) der Klägerin allen nach dem 8* Februar
1962 entstandenen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 5 c) dieses Urteils bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen v/ird;
d) der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer 5 d) dieses Urteils gekennzeichneten in der Zeit nach dem 4° April 1963 vorgenommenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird;
e) der Klägerin allen Schaden zu ersetzen? der dieser durch die zu Ziffer 5 e) bis g) dieses Urteils bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen v/ird„
Her Beklagte zu 2) haftet nur für diejenigen Handlungen, die bis zu dem 15* August
1963 begangen worden sind; insov/eit haften die Beklagten als Gesamtschuldner*
7» Die v/eitergehende Berufung der Klägerin und die v/eitergehende Berufung dei’ Beklagten werden z u r ü c kge v/ i e se n *
8* Die Kosten des ersten RechtsZüges werden wie folgt verteilt:
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten*
Die Beklagten zu 1 und 2 tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten*
Die G-erlchtskosten tragen die Klägerin zu 1/2 und die Beklagten zu 1 und 2 zu 1/2*
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Die Kosten des- zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben«
Mit der Revision wenden die Beklagten sich gegen ihre Verurteilung mit Ausnahme der Ziffern 4 b? 5 d und 6 d (Gebrauchsmusterberühmung)e Die Revision der Klägerin erstrebt die Verurteilung der Beklagten nach den von der Klägerin im zv/eiten Rechtszug zuletzt gestellten Anträgen mit Ausnahme der Teilabweisung der Klage unter Ziffer 4 a und bezüglich des Beklagten zu 2 unter Ziffer 6 es Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision«
BntscheidunKSgründe:
An Unterlassungsanträge
Io Io Der zuletzt gegen die Beklagte zu 1.gerichtete Anspruch auf Unterlassung der Änderung von Vervielfältigungsapparaten? des Erb ie te n s zu solchen Änderungen und der Empfehlung derselben bezieht sich nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts auf den nach der voraufgegangenen Unterlassungserklärung der Beklagten noch im Streit verbliebenen Fall? daß die Beklagte zu 1 an den Aüfhängeschienen sichtbar und haltbar das Warenzeichen "rflBH's” anbringt* Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, im Falle einer derartigen ausreichenden Kennzeichnung sei nicht mehr ernstlich zu befürchten? daß Gerätebenutzer Mängel, die sich nach -Anbringung der Schiene der Beklagten an den Verviolfaltigungsge-.raten der Klägerin oder ihrer Dizenznehmer zeigen konnten? der Klägerin zureebneteno Sonstige Gründe, das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig anzusehen, seien nicht
erkennbar* Eine unmittelbare- Ausnutzung fremder Arbeitsergebnisse sei nicht gegeben» Mit den guten Sitten im ■Wettbewerb sei es vereinbar, wenn ein Wettbewerber danach trachte, auch dort ins Geschäft zu kommen, wo Einrichtungen an Maschinen vorhanden seien, welche die Verwendung seiner Ware auf diesen Maschinen behindern• Een Erwerbern der mit patentrechtlich geschützten Aufhängevorrichtungen versehenen Vervielfältigungsgeräte der Klägerin stehe es frei, diese Einrichtung durch eine andere zu ersetzen» Zwar möge es Fälle geben, in denen es als sittenwidrig anzusehen sei, wenn ein Wettbewerber darauf hinwirke, daß die von seinem Mitbewerber gelieferten Schienen von den Kunden abgeändert werden, um den Mitbewerber in ungerechtfertigter Y/eise zu behindern» Im Streitfall sei die Beklagte zu 1 aber durch die patentrechtlich geschützte Einrichtung in ihrem Geschäft mit Schablonen behindert worden; wirke die Beklagte auf Änderung oder Entfernung dieser Einrichtung hin, so sei das deshalb noch nicht sittenwidrig» Es liege ein Intoressenkonflikt vor, bei dem zu berücksichtigen sei, daß mit der patentrechtlich geschützten Einrichtung nur die ebenfalls patentrechtlich geschützten Schablonen mit Wülsten an den Kopfvorsprüngen verwendet werden können, während die Aufhängeschiene der Beklagten daneben die Möglichkeit eröffnev auch andere, billigere Schablonen zu verwenden» Es sei dem Kunden auch möglich, die von der Beklagten gelieferte Aufhängevorrichtung wieder zu entfernen» Bei dieser Sachlage könne der Vorwurf der Sitten-v/idrigkeit auch nicht damit begründet werden, die Maßnah-rae der Beklagten beeinträchtige die werbende Wirkung des jeweils verkauften Vervielfältigungsgeräts0 Auch die Klägerin und ihre Lizenznehmer statteten ihre Schablonen zusätzlich mit Löchern aus, damit sie auch auf den früher von der Klägerin gelieferten Geräten benutzt werden könnten«
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Die von der Klägerin behaupteten Schäden an ihren Verviclfältigungsgeraten seien nicht in nennenswertem Umfang zu befürchten« Das sei aus dem Umstand zu entneh-. men, daß die Klägerin bisher nur einzelne Schadensfälle habe nennen können»
2» Diese Ausführungen werden von der Revision der Klägerin vergeblich angegriffen»
a) Die Klägerin verkennt nicht, daß eine unmittelbare Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses im Streitfall nicht gegeben ist» Sic meint jedoch, das Berufungsgericht habe rechtsirrig das Verhalten der Beklagten nur an den in der Rechtsprechung zu § 1 UWG- entwiekelten "Koroien-Tatbeständen" geprüft und deshalb übersehen, daß der hier vorliegende besondere Pall eines körperlichen Eingriffs in patentrechtlich geschützte Erzeugnisse wettbewerbsrechtlich noch stärker zu mißbilligen sei, als die Ausnutzung fremder Arbeitsergebnisse» Soweit das Berufungsurteil auf eine Interesscnabwägung abstelle, habe es das nicht nur in den Schranken des Patentrechts zu schützende Interesse des Patentinhabers vernachlässigt, der es nicht hinzunehmen brauche, daß seine Geräte durch körperliche Eingriffe von Wettbewerbern ihrer technisch fortschrittlichen Punktion beraubt würden» Die Interessen-wertung durch das Berufungsgericht lasse sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß die Beklagte den Gc-rätebesitzern eine größere Verwendungsbreite für verschie-, dene Schablonen verschaffe» Rechtlich abwegig, aktenwidrig und widersprüchlich sei auch die Erwägung, daß die Kunden. ohne größere Schwierigkeiten wieder zu der Aufhängevorrichtung der Klägerin zurückkehren könnten»
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Der Revision ist zuzugeben, daß bei Anwendung des § 1 UWG stets zu prüfen ist, ob der zu beurteilende Sachverhalt In seiner konkreten, möglicherweise einmaligen Gestalt einen Sittenverstoß darstellt» Das aber hat auch das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt» Richtig ist zunächst sein Ausgangspunkt} daß auf Grund des § 1 UWGr jedenfalls im Regelfall kein Schutz gegen körperliche Eingriffe gewährt werden kann, die ein Mitbewerber des Patentinhabers mit Einwilligung des Geräteeigentümers an einem Gerat vornimmt, selbst wenn dieses eine patentrechtlich geschützte Einrichtung aufweist» Der Revision kann nicht darin beigepflichtet werden, das Bestehen eines Patentschutzes, der sich auf den veräußerten Gegenstand nicht mehr erstreckt, stelle bei der im Rahmen des § 1 DWG vorzunehmenden Prüfung einen für den Regelfall bereits ausschlaggebenden Umstand dar» Der patentrechtliche Schutz ist mit der Veräußerung des Erzeugnisses erschöpft und darf grundsätzlich nicht auf dem Wege des Wettbewerbenchutzes nach § 1 ausgedehnt werden» Deshalb besteht in der hier zu entscheidenden Präge kein grundsätzlicher Unterschied zwischen patentierten und nicht patentierten Erzeugnissen» Hinsichtlich der letzteren ist es unter den Parteien aber unstreitig, daß im Ersatzteilhandel Aufhängeschienen aller Art beziehbar sind und daß auch Schablonenhersteller, die zugleich -wie die Klägerin - Ve rvi e1fältigungsgeräte hersteilen, nicht nur solche Schablonen vertreiben, die für ihre eigenen Geräte verwendbar sind (Q~Akten Bl» 19, 26)«
Besondere Umstände, die das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig erscheinen lassen würden, wie etwa eine Irreführung der ßerätebesitzer über die fragweite der technischen Polgen der Änderung oder über die Herkunft des ändernden Zusatzgeräts oder eine,Beeinträchtigung dec
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Rufes des Haupterzeugnisses sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gegebene
b) Die Revision meint weiter, für den Sittenverstoß müsse aber auf jeden Pall ausreichen, daß durch den "körperlichen Eingriff' ein technischer Schaden an dem Hauptgerät oder eine Beeinträchtigung seiner Punktion verursacht v/erde« Sie scheint daher anzunehmen, daß die Beklagte als Lieferer des Zusatzgeräts eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der insoweit etwa bestehenden Gefahren treffe <>
Rem kann unter den vorliegenden besonderen," vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstanden nicht beigetreten werden«, Bei den Abnehmern von Vervielfältigungsgeräten kann in aller Regel mindestens eine auf derartige Geräte bezügliche, begrenzte, aber ausreichende technische Erfahrung vorausgesetzt werden«, Zu recht geht das Berufungsgericht auch davon aus,- daß der Benutzer eines solchen Geräts sich ganz allgemein darüber im Klaren ist* daß die Anbringung des Zusatzgeräts gev/isse Rückwirkungen auf die technische Punktion des Geräts haben kann, daß er dabei also ein gewisses Risiko in Kauf nimmt« Ras ist im Wirtschaftsleben jedenfalls dann nichts ungewöhnliches, wenn der Gerätebe-~sitzer sich von der Anwendung des Zusatzgeräts einen billigeren Betrieb des Hauptgeräts, hier die Möglichkeit der Verwendung billigerer Schablonen verspricht« Rem Gerätebesit-zer steht aber die Entscheidung darüber frei, ob er an der patentierten Vorrichtung aus diesem oder einem anderen Grunde etwas ändern willj denn die Lieferung des technisch vorteilhaften Hauptgeräts hindert ihn in keiner Weise daran, aus kaufmännischen Erwägungen die Erzielung des technischen Vorteils mit einem Risiko zu belasten«» Rio Erwägung der Klägerin, dem Lieferer des Geräts müsse dessen werbende , auf dem technischen funktionieren des Geräts beruhende
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Wirkung weiterhin erhalten bleiben, verkennt den Vorrang dieses Verbraucherinteresses0 Auf die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte verschaffe den Kunden mit der Lieferung ihrer Aufhängeochiene außerdem auch eine größere Verwendungn-breite für Schablonen, kommt es deshalb nicht entscheidend an» Von Bedeutung ist es ferner, daß nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien die auch den Farbträger tragende Aufhängevorrichtung für die Schablonen in nicht allzu langen Zeitabständen immer wieder erneuert werden muß, weil die Haltbarkeit des Farbträgers begrenzt istö Bas entspricht der üblichen Benutzung solcher Geräte * Her Gerätebesitzer hat deshalb stets von neuem Anlaß und Gelegenheit sich zu entscheiden, ob er zur Verwendung der Schablonen der Klägerin übergehen will.
Zu unrecht beanstandet es die Revision der Klägerin, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch noch berücksichtigt hat, daß die Kunden ohne große Schwierigkextmi wieder zu der Aufhängevorrichtung der Klägerin zurückkehren könnten, Bas Berufungsgericht will damit sagen, daß die
Geräte der Klägerin durch die beanstandeten Maßnahmen
nicht endgültig der patentgemäßen Verwendung entzogen werden, und daß die Wiederherstellung ihres ursprünglichen
Zustandes auch keine erheblichen Schv/ierigkc iten verursache, Bas ist in der Tat ein Umstand, der dazu beiträgt, das Ver-
halten der Beklagten als mit den Anforderungen des lauteren Wettbewerbs noch vereinbar erscheinen zu lassen,? Ob die Möglichkeit dieser Rückkehr von der Beklagten beabsichtigt ist, spielt entgegen der Auffassung der Revision keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob die Kunden selbst technisch in der Lage sind, die entsprechende Änderung vorzunehmen, oder ob sie hierzu der Mithilfe der Klägerin oder ihrer Vertreter bedürfen*
Zur Unterstützung der Behauptung, die drohenden Schäden seien in Wirklichkeit erheblich ernster zu nehmen, als das Berufungsgericht angenommen habe, greift die Revision als Verstoß gegen § 139 ZPO auch die Erwägung des Berufungrs gerichts an, die Klägerin habe selbst keine weiteren konkre ten Schadensfälle festgestellt»
Soweit die Revision hierbei darauf hinweist, die Klägerin selbst habe, da sie ihre Erzeugnisse über den Büromaschinenhandel vertreibe, keinen genaueren Einblick in Schadensfälle haben können, behauptet sie, das Berufungsgericht habe "stillschweigend unterstellt.11, daß _&ie Klägerin unmittelbar an die Verbraucher liefere» Es besteht .jedoch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht dies angenommen hätte0 Im übrigen stellt dieses Vorbringen der Revision den im Revisionsrechtszug unzulässigen Versuch dar, an die Stelle der auf tatsächlichen Gebiet liegenden Würdigung des Berufungsgerichts eine andere zu setzen» Es liegt im Bereich der möglichen tatrichterlichen Würdigung, auf Grund der Lebenserfahrung anzunehmen, daß dierKlägerin auch bei Zwischenschaltung des Handels imstande und in hohem Maße daran interessiert gewesen wäre, entsprechende Schadensfälle festzustellen -und daß diene bei nennenswertem Umfange auch ohnedies zu ihr durchgedrungen wären»
c) Die Revision der Klägerin greift schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts an, der haltbar angebrachte Aufdruck "RflHP’S-SCHIENEn räume in ausreichender weise die Gefahr aus, daß die Gerätebesitzer Mängel, wie sie auch nach den Peststellungen des Berufungsgerichts (BU 57/58) zu befürchten seien, fälschlich der Klägerin als der Herstellerin des Geräts anlasten» Die Revision meint, hierbei sei auch auf diejenigen Gerätebesitzer abzustellen, die
nicht über den Einbau des Zusatzgeräts verhandelt hätten, also auf das häufig wechselnde Büropersonal, nach dessen Erfahrungen mit den Vervielfältigungsgeräten die Betriebsleitung sich zu richten pflege* Bas Büropersonal werde auf die Aufschrift S-SCHIENE" nicht einmal achten, Je-
denfalls aber aus ihr nicht den Schluß ziehen, die Schiene stamme nicht vom Gerätehersteller und sei ohne dessen Zustimmung nachträglich eingebaut; der Fall liege insoweit nicht anders, als bei dem Einbau einer Bosch-Zündkerze oder einer Varta-Batterie in einen Kraftwage nt
Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben., Zwar ist die Beklagte - wovon auch das Berufungsurteil ausgeht -bei Vornahme von Änderungen an den von der Klägerin gelieferten Geräten als verpflichtet anzusehen, ira Rahmen des Zumutbaren das ihr Mögliche und Taugliche zu tun, um der Gefahr irriger Auffassungen der Gerätebesitzer über die Herkunft des von ihr gelieferten Zusatzgeräts zu begegnen (vgl* BGH GRUR I960, 49 - Zentralschloßanlagen RG MuV/ 1935, 105, 106)* Entgegen der Auffassung der Revision genügt Jedoch die vom Berufungsgericht für ausreichend gehaltene, haltbar angebrachte Aufschrift "ROBERT* S-SCHIEIIE,f diesen Anforderungen« Her strengere Standpunkt der Revision gründet sich auf die abzulehriende Rechtsauffassung, in dieser Frage sei bei einem Gerät der hier fraglichen Art auf die Einsicht und Kenntnis des Büropersonals abzustellen; maßgebend ist die Kenntnis des für Anschaffung und Änderung der Vervielfältigungsgeräte zuständigen Personals* Mit den von der Revision angeführten Beispielsfallen läßt der vorliegende Sachverhalt sich schon deshalb nicht vergleichen, v/eil im Streitfall Jeweils eine nachträgliche Änderung stattgefunden hat, die mit Rücksicht auf ihren Anlaß und auch in Anbetracht ihrer Art normalerweise nicht in Vergessenheit geraten wird* Die Gefahr, daß ein späteres
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Versagen des Hauptgeräts der Klägerin als dessen Herstellerin ohne weiteres zur last gelegt werde, kann deshalb nicht als ernstlich angesehen werden»
Die Gesamtwürdigung aller Umstände einschließlich der Entstehungsgeschichte des jetzigen Streits der Parteien ergibt daher nicht, daß die Beklagten durch das beanstandete Verhalten gegen § 1 UWG verstoßen,, las Unter-lassungsbegehren in der zuletzt gestellten Form ist deshalb vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen worden»
II» las gleiche gilt für den Hilfsantrag zu I 1, soweit er lediglich eine ausführlichere Fassung desselben Begehrens darstellt»
Soweit dieser Hilfsantrag darauf gerichtet ist, das unter I behandelte Verhalten dann zu unterlassen, wenn die Aufhängeschiene leihweise überlassen wird, fehlt es nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts;an der Wiederholungsgefahr» Die Beklagten haben sich verpflichtet, es bei der einstweiligen Verfügung vom 4» September 1962 zu belassen, durch die ihnen untersagt worden ist, Aufhängeschienen kostenlos zur Verfügung zu stellen» Darin lag ein Verzicht auf den Widerspruch» Daraufhin haben die Parteien den entsprechenden Unterlassungsantrag 12 für erledigt erklärt» Bei dieser Sachlage ist entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin keine Wiederholungsgefahr und auch kein Rechtsschutzbedürfnis für diesen feil des Hilfsantrages II gegeben (vgl» BGH GRUR 1966,
92, 95 - Bleistiftabsätze)»
III» Das Berufungsgericht hat dem Klageantrag auf Unterlassung der unter I behandelten Maßnahmen gegen die
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Beklagte zu 1 für den Fall o tattgegeben, daß diese die Schiene mietweise gegen Zahlung von nur 0,09 'EM je 100 Blatt Schablonen überläßt, Da au führt es aus, der Gerätebesitzer sei daran gewöhnt, für ein Hilfsmittel, das die Anbringung von Schablonen verschiedener Art ermögliche, normalerv/eise einen Kaufpreis zu entrichteno Wenn ihm die Schiene kostenlos oder gegen einen nur zu dem Schein geforderten geringen Mietzins auf unbestimmte Zeit überlassen werde, so sehe er die Lieferung der Schablonen als Hauptleistung, die Überlassung der Schiene als Hebenleistung an und werte das geringfügige Entgelt hierfür als Scheinentgelt, Die Überlassung der Schiene zu dem genannten Preis verstoße deshalb gegen § 1 der ZugabeverOrdnung« Eine Ausnahme nach § 1 Abs« 2 dieses Gesetzes komme nicht in Betracht, da die Schiene nicht Zubehör der Schablonen sei.
Die Revision der Beklagten zu -1 macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe rechtsirrig eine Hebenleistung als gegeben angesehen. Hach seinen eigenen Feststellungen sei die Anbringung der Schiene technisch notwendig, um die. Schablonen der Beklagten verwenden zu können. Beide Leistungen, Lieferung der Schiene und der Schablonen, stünden im Verhältnis gleichwertiger Hauptleistungen und bildeten zusammen die den Gerätebesitzern gegenüber zu erbringende Leistung; jedenfalls aber sei die Lieferung der Schiene notwendig, um die Hauptleistung zu erbringen; auch aus diesem Grunde könne sie keine Zugabe sein.
Der Revision der Beklagten kann nicht gefolgt: werden, Allerdings kann als Zugabe nur angesehen werden, was neben der vertraglich bedungenen Hauptleistung gewährt wird, Zugabe liegt vor, wenn der Verkehr das Angebot
nach läge der Sache dahin auffassen muß, ihm werde eine zusätzliche Leistung ohne besonderes Entgelt gebotene Zugabe ist dagegen nicht gegeben, wenn der Verkehr das Angebot beider Erzeugnisse (hier: Schablonen und Aufhängeschiene) als Einheit in dem Sinne auffaßt, es sei in dem geforderten Preis ein Entgelt für jedes der zur '’Einheit” gehörenden Erzeugnisse qnthaltcn» Zu weit geht daher die Ansicht der Revision, es sei alles das, was "notwendig sei, um die entgeltliche Hauptleistung zu erbringen”, begrifflich nicht als Zugabe zu werten,, Auf •die bei Baumbach-Hefermehl (V/ettbev/erbsrecht, 9= Auflo,
Anm0 3 zu § 1 ZugabeVÖ) hierzu enthaltenen Ausführungen beruft die Revision der Beklagten sich zu Unrecht; sie ergeben vielmehr in ihrem Zusammenhang den im Vorstehenden dargelegtn Sinn.
Es trifft im Streitfall schon nicht zu, daß die Hauptleistung (Lieferung der Schablonen) nicht ohne die Überlassung der Aufhängevorrichtung erbracht werden könnte, Wer Schablonen der Beklagten kauft, erhält aber jedenfalls mit deren Lieferung die vertraglich bedungene Haupt-leistung; denn das entspricht dem normalen Geschüftsablauf» Y/ie die Parteien übereinstimmend vortragen, ist der Kauf von Schablonen ein sich stets wiederholendes Geschäft mit einer "Hassenware"o Hat der Käufer ein Vervielfältigung gerät, auf das die angebotenen Schablonen dicht ohne weiteres passen, dann ist er deshalb nach seiner normalerweise gegebenen Vorstellung darauf angewiesen, eine entsprechende Aufhängevorrichtung zu kaufeno Damit steht die PestateHung des Berufungsgericht in Einklang, daß der Geräteb e ö i t z e r gewohnt sei, für ein solches Hilfsmittel normalerweise einen Kaufpreis zu entrichten» Bei dieser Sachlage stellt es keinen Hechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht es als die normalerweise gegebene Vorstellung der Jev/eils
an dem Liefergeschäft Beteiligten angesehen hat, daß die Schiene nur deshalb ohne Entgelt (bzw» gegen ein Scheinen!-gelt) überlassen wird, weil der Kunde bereit ist, Schablonen der Beklagten zu kaufen» ITur unter dieser Voraussetzung überläßt die Beklagte zu 1 den Kunden die Schienen» Dann aber besteht die für den Begriff der Zugabe erforderliche Beziehung zwischen Hauptgeschäft und Hebendeistung, da diese als Lockmittel geboten wird, um den Abschluß des Hauptgeschäfts zu fordern» Eine solche Förderung kann auch in der Weise geschehen, daß ein dem Hauptgeschäft entgegen-stehendes, in den betrieblichen Verhältnissen des Kunden liegendes Hindernis durch unentgeltliche Lieferung eines Zusatzgeräts oder durch Vornahme von Xnderungsarbeiten beseitigt wird»
Die Revision der Beklagten wendet sich sodann gegen die Annahme, es sei ein Scheinentgel't gegeben» Las Berufungsgericht habe die Angemessenheit des Mietpreises nur im Verhältnis zu dem Preis der Schablonen und nicht zu dem Wert der Schiene geprüft, deren Herstellungswert unter 4,— LH liege»
Liese Rüge ist nicht schlüssig, da nicht der Herstellungswert der eine neue technische Entwicklung darstellenden Schiene maßgebend ist» Die Beklagten haben z»B» selbst vorgetragen, daß sie Händler,, die eine Schiene nicht zurückgeben, mit 9,-*- LH Kaufpreis belasten» Las Berufungsgericht konnte auf Grund des ParteivorbrIngens ohne Verfahrensverstoß aus eigener Sachkunde feststellen, daß für ein derartiges Gerät ein Mietpreis von 0,09 LH für je 100 Blatt Schablonen nach der Verkehrsauffassung ein Seheinentgelt darstellt»
IV« Die Revision der Beklagten wendet sich weiter gegen die Teilverurteilung beider Beklagten zu dem Klageantrag I 5 (4 a der Urteilsformel, kostenloser Umbau)«
Bas Berufungsgericht hält einen kostenlosen Umbau, der sich nicht auf ein An- und Abschrauben von Teilen beschränkt, bei vernünftiger kaufmännischer Handlungsweise nicht für vertretbar und deshalb nicht für eine handelsübliche Uebenleistung« Bo handle sich bei dem hier in Betracht kommenden Abfeilen und Abschlagen von Teilen des Vervielfältigungsgeräts um Arbeiten, die Sorgfalt und besondere Fertigkeiten erforderten und sich nicht mit wenigen Handgriffen erledigen ließen«' .Derartige Handlungen seien durch den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 d der Zugabeverordnung nicht mehr gedeckte
Soweit die Revision unter Berufung auf §§ 139? 286 ZPO rügt, es handle sich gar nicht um einen "Umbau" der Geräte, handelt es sich um einen Stroit um Worteo Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß das Berufungsgericht sich technisch unrichtige Vorstellungen von dem gemacht hätte, was es als Umbau, die Revision dagegen als "geringfügige Änderung" bezeichnet«
Weiter macht die Revision geltend, dem Berufungsgericht habe die Sachkunde gefehlt, um den Umfang und Schwierigkeitsgrad der Arbeiten beurteilen und die Handelsüblichkeit solcher Arbeiten fests.tellen zu können«
Sie rügt ferner die t) berge hung der von den Beklagten hinsichtlich des Umfangs und der Art der Arbeiten angebotenen Beweise (Schriftsatz vom 1?« Januar 1964, S« 8 f, GA 261)«,
Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben« Art und Umfang der erforderlichen Xnderungsarboiten konnte
das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß aus eigener Sachkunde beurteilen, zuraal es sich nicht um schwierige technische Fragen handelte und die Parteien deshalb schon im ersten Rechtszuge, in dera gleichfalls kein Sachverstün-digenbeweis erhoben worden ist, selber zu dem Mittel gegriffen haben, dem Gericht die Geräte und ihre Wirkungsweise vorzuführen»
Bei der Frage der Handelsüblichkeit übersieht die Revision darüber hinaus, daß es auch nach den Beweisantra gen der Beklagten nicht darum ging, festzustellen, was ira Verkehr insoweit tatsächlich üblich ist, sondern was nach vernünftiger kaufmännischer Auffassung unentgeltlich geleistet wird oder nicht» Auch diese Beurteilung konnte der Tatrichter unter den hier gegebenen Umständen aus eigener Sachkunde vornehmen»
Schließlich bemängelt die Revision in diesem Punkte die Verurteilung des Beklagten zu 2 mit dem Hinweis auf die unstreitige Tatsache, daß er nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und auch nicht mehr für sie tätig geworden ist« Sie verweist dazu auch darauf, daß der Beklagte nicht zur Unterlassung der Änderungen nach Maßgabe der Ziffer 3 der Urteilsformel verurteilt worden ist»
Bern Berufungsurteil liegt jedoch kein Rechtsfehler zugrunde, wenn es die Wiederholungsgefahr auch bezüglich des Beklagten zu 2 mit der Begründung bejaht, er könne sich jederzeit in demselben Geschäftszweig betätigen und die beanstandeten Handlungen wieder aufnehmen» Baß der Beklagte nicht entsprechend der Ziffer 3 der ITrteilcfor-rael verurteilt worden ist, beruht darauf, daß der entsprechende Klageantrag zuletzt nicht mehr gegen ihn gerichtet war»
Vo Die Abweisung des Unterlassungsantrages zu I 4 (Verteilung von Fragebogen) begründet das Berufungsgericht damit, es verstoße nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn die Beklagten sich bei Kunden und Interessenten danach erkundigten, über welche Vervielfältigungsgeräte sie verfügten und welche Art der Befestigung diese haben* Jeder Kaufmann müsse den Markt erkunden; um eine Erkundung von Betriebsgeheimnissen handle es sich nicht»
Die Revision der Klägerin greift diese Begründung namentlich mit der Erwägung an, die detaillierte- Übersicht ;über den Einsatz von G^J-Geräten in einer ganzen Gruppe von Großbetrieben, die sich die Beklagten durch ihre Umfrage verschafft hätten, würde in den Bänden der Klägerin ein schutzwürdiges Betriebsgeheimnis dafgestellt haben* Deshalb sei es wettbewerbswidrig, wenn die Beklagten sich in einer systematischen und gezielten Aktion durch direktes Ansprechen der Gerätebesitzer einen Übex'blick über die Einsatzstellen' der G^p-Gerate verschafften, den sie auf sonstige und normale Weise nicht bekommen könnten» Das gehe Uber eine handelsübliche Markterkundung weit hinaus»
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden0 Der Hinweis der Revision auf den Gesichtspunkt des Betriebsgeheimnisses kann die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 UWG nicht begründen» Selbst das tatsächlich bestehende Betriebsgeheimnis ist nur gegen bestimmte widerrechtliche Arten der Erkundung geschützt, die in dem angegriffenen Verhalten der Beklagten übrigens nicht verwirklicht sind» Erst recht kann dann ein Schutz unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG nicht schon gegen Maßnahmen gewährt w er den, durch die etwas erkundet wird, das den Gegenstand eines - nicht bestehenden - Geschäftsgeheimnisses
eines Dritten bilden könnte^ Auch wenn eine Markterkundung der hier angegriffenen Art ungewöhnlich oder nicht handelsüblich ist, verstößt sie noch nicht ohne weiteres gegen § 1 UWU«, Insoweit kommen für die rechtliche Beurteilung im Streitfall die bereits erörterten besonderen Umstände in Betracht > aus denen das mit dem Klageantrag zu I 1 angegriffene Verhalten nicht als unlauterer’ Wettbewerb zu erachten ist.
Bo Hebenanträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht«,
I. Zum Klage antrag I 1 vom 26« Iuni 1964 hat die Klä-gerin Hebenanträge nicht ausdrücklich gestellt. Das Berufungsgericht hat deshalb insoweit keine Verurteilung ausgesprochen o
Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit der Verfahrensrüge5 die Klägerin habe von vornherein und ständig mit ihren Anträgen zu II und III Auskunft und Schadensersatz für Handlungen im Sinne des Klageantrages zu I i begehrt* Ersichtlich habe es sich auch bei dem zuletzt gestellten Klageantrag vom 26* Juni 1964 hur um eine genauere Anpassung an die konkreten angegriffenen Handlungen gehandelt«, Es seien daher nicht alte Klageanträge fallen gelassen und durch vollkommen neue ersetzt v/ofden, wie sich auch aus Seite 31 des Tatbestandes ergebe, wonach der Klageantrag zu I 1 Nin der FormM gestellt worden sei, daß Weiteres angefügt werde. Hach § 139 ZPO belehrt, würde die Klägerin klargestellt haben, daß ihre Hebenanträge sich auch auf den neuen Antrag beziehen sollten.
Die Vexfahrenarüge greift nicht durch. Der alte Unterlas sungs an trag war- am 26. Juni 1964 mit Rücksicht auf eine
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Unterlassungserklärung der Beklagten für erledigt erklärt worden; die darauf bezogenen Uebenanträge blieben aufrooht-erhalten, Der neue Unterlassungsantrag, den die Beklagten als unzulässige Klageänderung rügten, betraf ein von der Beklagten zu 1 gerade erst aufgenoromenes neues Verhalten, Schon deshalb hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung. die Klägerin zu fragen, ob sie auch insov/eit Auskunft und Beststellung der Schadensersatzpflicht begehren wolle; ob es sich um einen Vollkommen neuenn Antrag handelte .oder nicht, ist hierfür ohne rechtliche Bedeutung,
II, Die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zur Auskunft und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht hat das Berufungsgericht hinsichtlich des ln der Hauptsache erledigten früheren Klageantrags zu I 1 nur beschränkt ausgesprochen. Es erachtet die Anbringung der überhaupt nicht gekennzeichneten Klappschiene der Beklagten zu 1 als hettbewerbeverstoß, da mangels Kennzeichnung ein nicht völlig unerheblicher 2eil der Geräbc-benutzer die Schiene-den Hersteller des Vervielfältigungsgeräts zusebreiben lind die durch sie verursachten Minder-leistungon ihm anlasten werde. Die Art dieser Minderleistungen legt das Berufungsgericht im einzelnen dar. Es -ist auch davon überzeugt, daß die Beklagten die damit künftig zu befürchtende Beeinträchtigung des Rufes der Klägerin bewußt in Kauf genommen haben.
Das Berufungsgericht hält jedoch für die Vergangen-heit den Eintritt eines Vermögensschadens der Klägerin für nicht hinreichend wahrscheinlich. Dazu führt es aus, die zunächst auftretenden Schwierigkeiten würden nicht der Klägerin zugerechnet, da anfangs der Einbau, der Auf-hängeschiene noch in frischer Erinnerung sei und Schäden daher nicht der Klägerin angelastet werden. Insoweit habe
auch die Klägerin nichts dargetan. Deshalb sei die Feststellung der Ersatzpflicht auf die Zukunft zu beschränken. Auch könne durch das bloße Erbieten zur Änderung und die bloße Empfehlung derselben kein Schaden verursacht worden sein.
Soweit die Beklagten ihre Aufhängeschiene mittels eines Aufklebers gekennzeichnet haben, verneint das Berufungsgericht ein Verschulden, da die Beklagten sich eines anerkannten, auch von anderen Unternehmen vielfach benutzten Klebefolienschildes bedient hätten.
Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsverlangen in dem sich hieraus ergebenden Umfang stattgegeben, insoweit jedoch den Antrag der Klägerin abgewiesen, ihr die Kamen der Kunden zu nennen, bei denen die Beklagte die ungekennzeichneten Aufhängeschilder angebracht haben. Dazu führt es aus, der Klägerin ständen andere, weniger beeinträchtigende Mittel zur Verfügung, um Besitzer ihrer Geräte darauf hinzuweisen, daß die ungekennseiebneten Aufhängeschienen der Beklagten nicht von ihr stammen*
Dieser feil des Urteils wird von beiden Revisionen angegriffen.
1o Revision
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a) Bezüglich des Beklagten zu 2 macht dessen Revision, allgemein geltend, er sei zur Auskunft nicht verpflichtet, weil er bei der Beklagten zu 1 ausgeschieden sei und keine Möglichkeit habe, die verlangten Auskünfte aus den allein der Beklagten zu 1 zugänglichen Geschäftsunterlagen zu erteilen. Deshalb fehle es auch an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin»
Dieser Angriff ist nicht begründet, Die Revision legt nicht dar, daß der Beklagte zu 2 das in der vorliegenden Verfahrensrüge enthaltene Vorbringen tatsächlicher Art bereits im zweiten Rechtszug vorgetragen habe« Die Rüge ist daher nicht ordnungsmäßig erhoben. Sie ist auch nicht schlüssig, da sie nicht ausschließt? daß der Beklagte zu 2 als früherer Geschäftsführer der Beklagten zu 1 zur Vorbereitung der Auskunftserteilung ein Recht auf Einsicht in die Unterlagen der während seiner Tätigkeit abgewickelten Geschäfte hat und daß er ferner Auskunft in ■bestimmtem Umfang auch ohne Einblick in diese Unterlagen geben kann.
b) Die Revision beider Beklagten macht ferner geltend, für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts genüge es nicht, daß bei einer nicht völlig unerheblichen Zahl von Gerütebesitzern Schäden aufgetreten seien, die künftig der Klägerin angelastet werden könnten. Außerdem habe das Berufungsgericht die erkennbar unbestrittene Behauptung unberücksichtigt gelassen (Schx'iftsatz vom 6, Härz 1964?
So 8, GA 313), daß von der Beklagten zu 1 sämtliche zunächst nicht gekennzeichnet gewesenen Schienen nach dem Urteil des Gberlandesgerichts vom 26April 1963 gekennzeichnet worden -seien und nicht gekennzeichnete Farbträger sich nicht mehr im Verkehr befanden.
Diese Rügen sind nicht geeignet, einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 287 ZPO darzutun. Sie geben das schriftsätzliche Vorbringen auch nicht richtig wieder.
Dort ist nur von einer entsprechenden Anweisung an die Vertreter der Beklagten die Rede, nicht auch von deren Durchführung, Außerdem ist die Behauptung der Beklagten von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15, April 1964 (S, 6) substantiiert unter Bezeichnung eines neuerlichen Falles
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den Vertriebs eines ungekennzeichneten Farbträgers bestritten worden,, Fieses Vorbringen haben die Beklagten allerdings in dem abschließenden Schriftsatz vom 1« Juni 1964 (So 5) bestritten, aber für ihre eigene Behauptung, insbesondere, soweit sie die nachträgliche Kennzeichnung bereits im Verkehr befindlicher Farbträger betraf, keinen Beweis angetreten» Für die Beseitigung de3 von ihnen herbeigeführten rechtswidrigen Zustandes wären sie aber beweispflichtig gewesen*
c) Fie Revision der Beklagten wendet sich sodann gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei Anbringung der Aufhängeschiene der Beklagten an Geräten der Klägerin könne es zu Minderleistungen kommen* Sie meint, das Berufungsgericht stütze sich bei seiner Annahme, das lieferhängen der Schablonen (um 1,7 cm) führe zu Pannen bei der Beschriftung, auf das Gutachten des Sachverständigen der Beklagten (Blatt 8, GA 293), der dort jedoch ausgeführt habe, daß solche Schwierigkeiten gerade nicht auftreten könnten* Fern Berufungsgericht fehle überdies die erfoi'-derliche Sachkunde» Entsprechendes gelte auch für den zweiten vom Berufungsgericht angeführten Grund etwaiger Minderleistungen, nämlich für die zu schmalen Stifte für die Aufhängung der Schiene» Fas Berufungsgericht begründe seine .Auffassung hier nicht naher, so daß es auch gegen § 551 Nr» 7 ZPO verstoßen habe; das Gutachten des privaten Sachverständigen Reichmann führe das Gegenteil aus»
Fiese Rügen sind nicht begründet» Sov/eit es sich um den Nachteil des ^ieferhängens der Schablonen handelt, übernimmt das Berufungsgericht aus dem Gutachten des privaten Sachverständigen nur dessen technische Ausführungen, nicht aber dessen Meinung, das Bedienungspersonal werde von sich aus die Beschriftung höher verlegen oder
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die Druckhöheneinstellung korrigieren» Die Revision legt daher insoweit das Berufungsurteil unrichtig aus. Im übrigen hat auch der private Sachverständige entgegen der Behauptung der Revision nicht etwa ausgeführt, die hier behandelten Schwierigkeiten könnten überhaupt nicht auftre-ten. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, dem Berufungsgericht sei es verwehrt gewesen, insoweit aus eigener Sachkunde zu entscheiden»
Der geltend gemachte Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO liegt ebenfalls nicht vor» Das Berufungsurteil enthalt auf Seite 58 eine ausreichende Darlegung der Gründe für seine Auffassung, daß die zu schmalen Stifte Schwierigkeiten herbeiführen können» Hinsichtlich der Beurteilung aus eigener Sachkunde gilt auch hier das bereits Ausgefühi1-te o
d) Schließlich;bekämpft die Revision der Beklagten die Verurteilung zur Auskunft auch nit der Begründung, es sei nicht hinreichend dargetan, daß der Klägerin in Zukunft ein Schaden entstehen könne» Sov/eit die Revision sich auch in diesem Zusammenhang auf die Behauptung nachträglich vorgenommener Kennzeichnung der Schienen beruft, ist auf das zu b) bereits Ausgeführte zu verweisen» Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zahl der von der Beklagten vorgenommenen Geräteänderungen nicht ohne Bedeutung für die Höhe des für die Zukunft zu befürchtenden Schadens, denn jede bereits vorgenommene Änderung kann, v/ie das Berufungsgericht darlegt, nach längerer Zeit dazu führen, daß die von ihr ausgehenden Schwierigkeiten der Geräteherstellerin angelastet werden»
Die Revision der Beklagten wendet sich in demselben Zusammenhang auch gegen die Erv/ägung des Berufungsgerichts,
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die Auskunft ermögliche es der Klägerin, durch Rundschreiben oder sonstige Hinweise klarzustellen9 daß die von der Beklagten zu 1 gelieferten Aufhängeschienen nicht von der Klägerin stammten; die Revision meint, eine solche Aufklärung würde, da der Klägerin in der Vergangenheit ein Schaden nicht entstanden sei, eine unzulässige Rechtsausübung bzw.e ein wettbev/erbswidrigeo Verhalten darstellend
Auch darin kann der Revision jedoch nicht beigepflichtet werdeno Die vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Aufklärung würde dazu dienen können, künftige Schäden abzuwenden; im Rahmen des Erforderlichen ist sie deshalb nicht rechtswidrig und deshalb auch keine unzulässige bezugnehmende Werbung,
2a Revision der Klägerin,
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein Yer-fahrensverstoß des Berufungsgerichts nicht darin gesehen werden, daß es nur die beiden von ihm hervorgehobenen und nicht weitere Arten von Minderleistungen bzw„ Mängeln festgestellt hat, denn auch insoweit gilt das bereits Ausgeführte, v/onach die eigene Sachkunde des Berufungsgerichts ausreichte, um den Umfang der tatsächlich aufgetretenen Nachteile im Gebrauch der Geräte zu beurteilen. Auf alle technischen Einzelheiten der Wirkungsweise brauchte zu diesem Zweck nicht eingegangen zu werden; entscheidend kam es auf den technischen Gesamterfolg an.
b) Bie Revision der Klägerin wendet sich ferner gegen die Böigerungen, die das Berufungsgericht aus seiner Annahme gezogen hat, den. Gerätebesitzern sei anfangs der Umbau des Geräts noch in frischer Erinnerung, Nach Meinung der Revision fehlt den Gerätebesitzern die techni-
sehe Sachkunde, um aufgetretene Schäden überhaupt auf den Umbau des Geräts zurückzuführen»
Mit diesem Vorbringen wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts0 Keinesfalls kann es als der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend erachtet werden, daß ein Gerätebesitzer, der sich der vorgenommenen Änderung des Geräts noch erinnert, auftretende Schwierigkeiten eben diesem Umbau zuschreibt»
Die Revision vermißt in diesem,Zusammenhang*allerdings auch eine Erörterung der Anlagen 19 und 20 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 31« Dezember 1962, wonach ein Mechanikermeister BHüIHB und ein Vertreter XHHI über Beanstandungen und Ärger der Kundschaft bezüglich der G^p-Vervielfältigungsgeräte berichtet haben* Aus diesen Berichten ergebe sich, daß erst die fachkundigen Berichtspersonen erkannt hatten, daß die aufgotretenen Mängel ihre Ursache in der von den Beklagten angebrachten Schiene gehabt^hätten*
Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben» Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich in der Urteilsbegründung mit allen Einzelheiten den ParteivoX'br 1 ngo ns auseinanderzusetzen» Es genügtj daß sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß in dem fraglichen Punkte eine sachentsprechende Würdigung stattgefunden hat (EGHZ 3 162, 173)« ln der hier zu entscheidenden Präge kommt hinzu daß es sich um die nach § 287 Abs» 1 ZPO der freien, an Beweisanträge nicht gebundenen Überzeugung des Tatrichters unterliegende Präge handelte, ob ein Schaden eihgetreten
c) Von der Revision der Klägerin wird sodann die Verneinung des Verschuldens der Beklagten angegriffen5 soweit diese zur Kennzeichnung der Herkunft ihrer Schienen einen Aufkleber verwendet haben» Die Revision meint hierzu, es sei entscheidend, ob die Beklag-ten ein "wirklich dauerhaftes1' Kennzeichnungsmittel verwendet haben, worüber das Berufungsgericht nichts festgestellt habe o Aus Lebenserfahrung, Augenschein und Finger-probe hätte das Berufungsgericht erkennen müssen, da3 die. Klebefolien nicht dauerhaft gewesen seien, sondern durch Zerkratzen und Reinigungssäure unleserlich werden oder abfallen konnten»
Diese Rüge bewegt sich auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung? sie geht auch an dem Inhalt des Berufungsurteils vorbei» Das Berufungsurteil stellt fest, daß der von dem Beklagten verwendete Aufkleber objektiv nicht hinreichend dauerhaft gewesen sei, stellt also das fest, was auch die Revision geltend macht» Gegen die weitere Würdigung aber, daß die Beklagten; kein Verschulden treffe, weil sie einen anerkannten Aufkleber verwendet hätten, hat auch die Revision nichts vorgebracht»
d) Gegen die Abweisung des Auskunftsbegehrens hinsichtlich der Nennung der Kunden wendet die Revision der Klägerin sich mit der Erwägung, die Beklagten hätten sich im Streitfall einen Kundenkreis innerhalb des Kreises der Benutzer von Geräten der Klägerin geschaffen»
In einem solchen Sonderfall sei ihnen die Offenlegung ihres Kundenkreises zuzutnuten» Das Berufungsgericht habe hierbei nicht berücksichtigt, daß die Namen der Kunden für die Schätzung des Schadensumfangs unerläßlich seien; bei einem Großverbraucher von Schablonen sei der Schaden entsprechend höher als bei einem Kleinverbraucher» Denkwidrig sei die
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Meinung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die Besitzer von umgebauten Geräten auch dann aufklären» wenn sie deren Kamen nicht kenne»
Auch diese Angriffe können den Bestand des Berufungsurteils nicht in Präge stellen * Zutreffend hat das Berufungsgericht das Auskunftsverlangen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben geprüft und dabei den von der Revision nicht angegriffenen Gesichtspunkt vorangectellt, daß ohnehin ein großer Teil der Gerätebesitzer auftretende -Schäden nicht der Klägerin anlasten werde» Bas ist dahin -zu ergänzen, daß dies namentlich für die von der Revision besonders hervorgehobenen Großverbraucher von Schablonen zutrifftj weil bei diesen eher eine zutreffende technische Beurteilung vorausgesetzt werden kann» Schon aus diesem Grunde kann auch nicht anerkannt.werden, daß im vorliegenden Streitfall die Kennung der Kamen unerläßlich sei, um eine Grundlage für die Schätzung desjenigen Schadens zu gewinnen, der durch die Unterlassung der hinreichenden Kennzeichnung der Herkunft der Schiene verursacht worden ist» Schließlich liegt.auch der geltend gemachte Denkverstoß nicht vor, da das Berufungsgericht ersichtlich nicht eine Binzelaufklärung bestimmter Kunden im Auge hat»
III» Da das Berufungsgericht die auf den hilfswei3e ergänzten Klageantrag zu I 1 zurückbezogenen Klageanträge auf Auskunft und Feststellung der Ersatzpflicht teilv/eise verneint hat, hat es zu Recht ergänzend die auf den H i 1 f s antrag zu dem Klageantrag I 1 zurückbezogenen entsprechenden Hebenanträge geprüft» Es hat ihnen nur für die Zeit ab 8» Februar 1962 und nur insoweit stattgegeben, als es sich um die Überlassung der Schienen ohne Entgelt oder gegen ein Scheinentgelt handelte» Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts hätten die Beklagten erkennen müssen, daß
diese Leistung yon den Kunden als Nebenleistung zur Schu-blonenlieferung und'der Mietzins von nur 0,09 LM als Seheinentgelt aufgefaßt wurde. Las Berufungsgericht hält auch für hinreichend wahrscheinlich, daß der Klägerin durch dieses Verhalten ein Schaden entstanden ist, weil Kunden der Klägerin allein durch die kostenlose Überlassung der Schiene veranlaßt worden seien, Schablonen der Beklagten zu 1 zu beziehen, wodurch die Klägerin eine Umsatzeinbuße erlitten habe.
Lie von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede hält das Berufungsgericht für unbegründet? sov/eit dio Vermietung gegen Scheinentgelt in Präge kommt, da die Beklagten nicht dargetan hätten, v/ann sie zu dieser Vertriebsform übergegangen seien, Dagegen ist das Berufungsgericht davon überzeugt, daß der Klägerin bekannt gewesen sei, daß die Beklagten den Kunden die Aufhängeschienen kostenlos überließen und ihr dadurch ein Schaden entstand; es schließt diese Kenntnis aus dem scharfen Wettbewerb der Parteien, Es läßt die Verjährungseinrede deshalb nach § 2 Ab3* 4 Satz 2 der Zugabeverordnung für diejenigen Handlungen und Schäden durchgreifen, die mehr als 6 Monate vor der Klageerhebung liegen, Dasselbe nimmt das Berufungsgericht entsprechend hinsichtlich der Nebenanträge zu dem kostenlosen Umbau der Gerate an, die auf den Klageantrag zu 12 zurückbezogen sind,
I, Lie Revision der Klägerin bekämpft diese feilab-weisung zunächst insoweit vergeblich, als sic sich auf ihre Ausführungen zur Abweisung1 des hilfsweise erhobenen UnterlasoungsnnspruchG bezieht.
Aber auch ihre Rüge, das Urteil enthalte, soweit es die Verjährung bejahe, einen Verstoß gegen § 286 und 551 Nr, 7 ZPO, ist nicht begründet«, Entgegen der Meinung
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der Revision läßt das Urteil erkennen, worauf es seine Überzeugung in der Prags der Kenntnis der Klägerin stützt0
2o Soweit die gegen die Teilverurteilung gerichtete Revision der Beklagten sich auf ihre Angriffe gegen die Anwendbarkeit der ZugabeverOrdnung auf den vorliegenden Pall wendet, ist sie aus den unter A XII angeführten Gründen zurückzuweiseno
Vergeblich greift diese Revision ferner die Annahme eines Verschuldens der Beklagten an«, Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht nicht naher darauf einzugehen, daß die Beklagten nach ihrer überdies unsubstantiierten Behauptung im Schriftsatz vom 1. Juni 1964 (S. 8) rechtskundigen Rat eingeholt haben - wann und bei wem ist nicht vorgetragen worden und daß das ■ Landgericht in einem Bestrafungsverfahren den Rechtsotandpunkt der Beklagten geteilt hat, zu demal dies erst nach Einlegung der Berufung geschehen ist» Denn nach dex' ständigen höchst-■ richterlichen Rechtsprechung kann das Verschulden des Verletzers, der die äußeren Umstände seines rcchtsvexwLetzen-den Verhaltens gekannt hat, im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes nur unter besonderen, hier nicht gegebenen -Voraussetzungen mit der Begründung verneint worden,, es habe ihm die Möglichkeit der Kenntnis der Reehtswidrigkeit seines Verhaltens gefehlt!
Bas Verschulden der Beklagten kann entgegen der Mei nung der Revision auch nicht deshalb verneint werden, weil das Beochuerdegericht in dem Bestrafungsverfahren schwerwiegende Bedenken gegen einen schuldhaften Verstoß der Beklagten gegen das in der einstweiligen Verfügung vom 4« September 1962 enthaltene Verbot geäußert hat, wonach den Beklagten untersagt war, die Schiene kostenlos
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zur Verfügung zu stellen, Denn die dort geäußerten Beden-ken beziehen sich auf das nach strafrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Verschulden, wie es für eine Bestrafung nach § 890 ZPO erforderlich ist. Für die hier zu beantwortende Frage nach dem Verschulden der Beklagten in Bezug auf den von ihnen begangenen Verstoß gegen die Zugabeverordnung haben sie keine Bedeutung, Im übrigen können jene Bedenken sich in erster Linie auf die anders gelagerte Frage bezogen haben, ob die Beklagten v/egen einer. Verstoßes gegen das Verbot "kostenloser11 Abgabe dei' Schiene bestraft werden konnten, wenn sie die Schiene späterhin gegen ein nur geringfügiges Entgelt zur Verfügung stellten ,
Die Revision der Beklagten macht ferner geltend, es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlungsweise einschließlich des Umbaus der Geräte und dem behaupteten Schaden; der Verkaufserfolg der Beklagten beruhe allein auf dem niedrigei'en Preis ihrer Schablonen; die dazu gehörige Schiene habe deshalb den Kaufentschluß der Kunden überhaupt nicht beeinflussen können.
Entgegen der Auffassung der Revision verstößt jedoch auch die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs nicht gegen §§ 286, 287 ZPO, Die Revision setzt in unzulässiger Weise lediglich eine andere tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, Der geltend gemachte Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz liegt nicht vor, es sei denn, man würde das Y7ort "allein" auf Seite 62, Zeile 22, des Berufungsurteils im Wort sin ne-dahin auffassen, der Entschluß zu dem Kauf der Schablonen der Beklagten beruhe immer und ausschließlich auf der Zugabe der Aufhängeschiene, So aber ist das Berufungsurteil offen-
bar nicht zu verstehen» Es genügt für den ursächlichen Zusammenhang, daß die Zugabe dazu beigetragen hat, den Kaufentschluß zu fordern«, In welchem Umfang dadurch ein Schaden entstanden ist, braucht im Feststellüngsstreit nicht entschieden zu werden,
IV» Die Revision der Beklagten stellt das angefochtene Urteil auch insoweit zur Überprüfung, als es den auf die nicht verjährte Zeit ab 8» Februar 1962 beschränkten Heben-anträgen zu den Klageanträgen zu Ziffer I 6 und I 7 n (V/erbeschreiben) stattgegeben hat»
1. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, es hätten sich Exemplare der Werbeschrift gemäß Anlage 9 noch nach dem 8«, Februar 1962 im Verkehr befunden» Der in dieser Schrift enthaltene Hinweis auf die kaum noch zu übertretende Schnelligkeit der Befestigung und des Abnehmens der Schablonen sei irreführend gewesen (§ 3 UV/Gr),
Hegen die Annahme einer Schadensersatz- und Auskunftspflicht der Beklagten lassen sich keine rechtlichen Bedenken erheben» Die Revision der Beklagten meint, die Verurteilung zur Auskunft hätte nur bis zu dem 4» September 1962 erstreckt werden dürfen, da die Anlagen 9 bis 11 zur Klage spätestens in diesem Zeitpunkt aus dem Verkehr gezogen worden seien; insoweit habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO entsprechenden Parteivortrag übergangen»
Der behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor»
Ber entgegen der Meinung der Revision nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils als bestritten zu behandelnde Vortrag der Beklagten bot keinen Anlaß, die Verurteilung zux' Auskunft zeitlich zu begrenzen» Die Beklagten sind
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durch ihre Verurteilung zur Auskunft ab 8'* Februar 1962 nicht beschwert, wenn aie seit dem 4o September 1962 das fragliche Werbeschreiben nicht mehr vertrieben haben sollten; die Auskunft ist dann eben dahin zu erteilenv daß sie die angegriffene Handlung nur bis zu diesem Zeitpunkt begangen haben0
Gegen die Annahme eines Verschuldens der Beklagten führt die Revision an, schon das Bandgericht habe Zweifel gehabt, wie das Werbeschreiben gemäß Anlage 9 zu verstehen sei (LG Urteil Se 38 ff)0
Der Angriff ist unbegründet * Die Revision gibt den Inhalt de3 ersten Urteils nicht richtig wieder; dieses spricht nur von einer mehrdeutigen Werbeangabe, die in jeder ihrer Bedeutungen richtig sein müsse* Dafür, daß der vom Landgericht und vom Berufungsgericht angenommene Inhalt der Werbeangabe, wie er vom Verkehr verstanden wird, für die Beklagten nicht erkennbar gewesen ware, besteht kein Anhaltspunkt*
2* Gegen die Verurteilung hinsichtlich der in dem V/erbeochreiben Anlage 11 zur Klage enthaltenen Äußerungen wendet sich die Revision der Beklagten mit der1 Begründung, es sei rechtsirrig der Binwand der Abwehr versagt und ferner zu. Unrecht das Verschulden und der Eintritt einen Schadens bejaht worden*
Auch diese Angriffe sind nicht gerechtfertigt * Das Berufungsgericht hat die insoweit angegriffenen ,Werhebe^ hauptungen der Beklagten ohne Rechtsirrtum als unzulässige bezugnehmende Werbung gewerteto Daß diesen Äußerungen ein rechtswidriger Angriff der Klägerin vorausgeg&n gen’ v/are, der gerade diese Xußerungen 'hinreichend verät
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laßt hätte, ist den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht su entnehmen.
Auch eine nähere Begründung für das Verschulden der Beklagten war in diesem Punkte nicht erforderlich, da das Verschulden ohne weiteres aus der Sachlage folgt« Der geltend gemachte Verstoß gegen § 286 ZPO liegt deshalb nicht vor.
Dasselbe gilt für die Rüge, die Entstehung eines Schadens sei nicht hinreichend dargetan. Dabei spielt es ^ entgegen der Meinung der Revision keine Rollet- daß das her-1 beschreiben wlediglich einige .herausgegriffene Formulierungen“ enthielt, die wettbewerbsrechtlich su beanstanden v/a-ren,.
5= Endlich führt die Revision der Beklagten noch aus, gegen die gesonderte Feststellung hinsichtlich des Schadensersatzes für die "einzelnen Handlungen" der Beklagten sei das grundsätzlicheBedenken zu erheben, daß es sich um V/ett-bewerbsvorgänge handle, die sich "durchaus einheitlich im Konkurrenzkampf der Parteien abgespielt" hätten; die Schadensersatzpflicht dürfe deshalb nur einheitlich fectgestellt werden»
Auch dieser Angriff hat keinen Erfolg. Es trifft im Streitfall schon tatsächlich nicht zu, daß alle mit Erfolg angegriffenen Handlungen der Beklagten eine Einheit gebildet hätten. Hiervon abgesehen stellt der liettbewerbskampf zv/eier Mitbewerber keinen Grund dar, alle wirtschaftlich irgendwie zusammengehürenden Verstöße eines Beteiligten rechtlich in dem Sinne zusammenzufassen, daß aus ihnen nur ein einheitlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden könnte» Für das Feststellungsurteil genügt
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es, wenn aus einem Verhalten, das bei natürlicher Betrachtungsweise für sich gewertet werden kann und muß, ein Schaden mit 'Wahrscheinlichkeit entstanden ist» Der Umstand, daß mehrere in diesem Sinne selbständig zu beurteilende Wettbewerbsäußerungen in einem Werbeschreiben enthalten waren, steht der getrennten Feststellung der Schadensersatzpflicht für jeden dieser Verstöße jedenfalls dann nicht entgegen, wenn nicht auszuschließen ist, daß jede der Äußerungen eine Schadenswirkung gehabt hat0 Bas aber ist bei Äußerungen, die nicht in einem engen inneren sachlichen Zusammenhang stehen, regelmäßig anzunehmen, weil erfahrungsgemäß oft nicht alle Leser derartiger 'Werbeschriften von denselben Äußerungen, vielmehr der eine von dieser, der andere von einer anderen angesprochen werden* Soweit aber im vorliegenden Fall die einzelnen Verstöße bei der Entstehung des Schadens untrennbar zusammengewirkt haben sollten, kann die Berücksichtigung dieses Umstandes dem Betragsverfahren überlassen bleiben» Bas hier ergangene Urteil ist jedenfalls nicht so zu verstehen, als wenn es diese Möglichkeit zu Basten der Beklagten habe ausschließen wollen*
V* Die Webenanträge der Klägerin hinsichtlich der Werbung mit der Angabe ,J3?atent angemeldetu hat das Berufungsgericht (S, 69) mangels Verschuldens der Beklagten abgev/iesen* Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagten über eine nicht bekanntgemachte Patentanmeldung verfügten; das rechtfertige zwar objektiv nicht die Werbung mit der angegriffenen Angabe, wie durch die Sintex-Entschoidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1964» 144) nachträglich geklärt worden sei. Bis dahin habe jedoch das Oberlandesgericht Stuttgart. (MW 1955? 1929) in Übereinstimmung mit beachtlichen Stimmen des Schrifttums (Reimer, PatG 2» Aufl. § 6 Ätan, 119; 2etzner, PatG 2, Auf!* § 55
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Anm. 6, Fußnote 30) einen, solchen Hinweis für zulässig erachtet. Es habe sich deshalb um eine heftig umstrittene, höchstrichterlich;., nicht geklärte Rechtsfrage gehandelt, bei der die Beklagten mit guten Gründen an ihrer Ansicht festgehalten hätten.
Die Revision der Klägerin greift das mit der Erwägung an, das Urteil des Bundesgerichtshofs habe nur den Schluß“ stein einer sich schon vorher deutlich abzeichnenden Entwicklung gesetzt. Bedenken gegen die hier angegriffene Werbung habe er schon in früheren Urteilen (GRUR 1956? 276; .1961, 241, 242) geäußert. Die Beklagten hätten auch nicht 'behauptet, daß sie bei einer.verläßlichen Stelle rechtlichen Rat eingeholt hätten, was zu ihrer Entlastung notwendig gewesen wäre.
Der zuletzt erhobene Angriff findet in dem von der Revision dafür angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 6. Oktober 1965 - Ib ZR 4/64 - keine Stütze. Denn auch der Rechtsrat, dessen Einholung die Revision vermißt, hätte für die Beklagten/hur den im Berufungsurteil wiedergegebenen Stand der Rechtsraeinungen und da3 Behlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben können. Im Palie der Erkundigung über eine abstrakte, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage liegt es insoweit eben anders als bei Beurteilung der Präge, ob ein konkretes Verhalten in ein in bestimmter Weise abgegrenztes Schutzrecht eines Britten eingreift, worüber es in aller Regel keinen in Rechtslehro und Rechtsprechung herausgobildeten Stand der Rechtsmeinungen gibt. Deshalb hat auch der Bundesgerichtshof wiederholt ein Verschulden für die in der Vergangenheit liegenden Verstöße verneint, wenn die Gesetseclage - wie hier - ernstlich umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt war (BGHZ 17, 295; 18, 57; 27, 273).
Auch unter Berücksichtigung der von der Revision angeführten Entscheidungen kann deshalb in der Verneinung des Verschuldens durch da3 Berufungsgericht kein Rechtsfehler erblickt werden*
VI* Auch die weiteren Rügen der Revisionen können an dem Ergebnis des angefochtenen Urteils nichts ändern* Diese waren deshalb, auch soweit sie die von den Revisionen nicbk besonders angegriffene Kostenentscheidung, namentlich hinsichtlich der erledigten Klageanträge betreffen, als unbe~ gründet zurückzuweisen»
Bei der ICostenentScheidung für das Revisionsverfahren war zu berücksichtigen, daß die Beklagten erfolglos die un-vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts gerügt ha^ ben; sie haben ihre Rüge nach Beweisaufnahme über diese zu-rückgenommen» Sio haben damit ein Angriffsniittel erhoben, das ohne Erfolg geblieben ist und besondere Kosten (Beweis gebühr) verursacht hat» Sie haben diese besonderen Kosten zu tragen (§96 ZBO)»
Fehle Sprenkraanh Mösl Alff Merkel