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BGH

Gericht: BGH

"Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, bei der Werbung für den Absatz ihrer Fleischereimaschinen die Jahreszahl 1842 in Verbindung mit der Abbildung einer oder mehrerer Fleischereimaschinen nach Art der folgenden vier Anzeigen in einer Weise zu verwenden, bei der nicht eindeutig zu dem Ausdruck kommt, daß 1842 lediglich als das Jahr der Gründung ihres Unternehmens in Anspruch genommen wird: (folgen die vier in der Formel des Urteils des Oberlandesgerichts abgebildeten Anzeigen). Die Beklagte, die eich in ihrer Pirna ale "Maschinenfabrik" bezeichnet und deren Unternehmen im Jahre 1842 gegründet worden ist, hat für ihre Pleiechereimaechinen in der Fachzeitschrift "Die Fleischv/irt schaft", in der "Allgemeinen Fleischer-Zeitung" und in der "Neuen Fleischer-Zeitung" wiederholt mit Anzeigen geworben, in denen sich außer der Abbildung einer oder mehrerer Fleischereimaschinen, dem allgemeinen V7erbetext und der Angabe ihrer Firma noch Angaben wie "seit 1842" oder «1842 - 1956" oder "1842 - 1957" finden. Sie sind der Meinung, die angesprochenen Verkehrskreise würden aus dieser Werbung nicht nur entnehmen, daß die Beklagte bereits im Jahre 1842 gegründet worden sei, sondern auch, daß sie seit dieser Zeit Fleischereimaschinen herstelle und darum eine größere Erfahrung darin besitze als ihre Mitbewerber. Tatsächlich seien jedoch, wie die Klägerinnen vorgetragen haben, die ersten Fleischereimaschinen Überhaupt erst nach der Mitte des 19* Jahrhunderts hergestellt worden, und die Beklagte selbst habe den Bau von Fleischereimaschinen erst Jahrzehnte nach ihrer Gründung aufgenommen und sei erst nach der Jahrhundertwende mit Fleischereimaschinen hervorgetreten. Die Klägerinnen haben beantragt, der Beklagten zu untersagen, bei der Werbung für den Absatz ihrer Fleischereimaschinen das Gründungsjahr oder das Alter ihrer Firma ohne einen Hinweis oder eine Einschränkung des Inhalts anzugeben, daß sich dies lediglich auf die Firma, nicht aber auf den Beginn der Herstellung von Fleischereimaschinen bezieht Die Beklagte hält ihre Werbung für zulässig und hat beantragt, die Klage abzuweisen. bei der Werbung für den Absatz ihrer Fleischerei-maschinen die Angabe "Seit 1842" - auch in Zusammen- ; Stellungen wie "1842 - 1956" oder «1842 - 1957" -in Verbindung mit der Abbildung einer oder mehrerer Fleischereimaschinen zu gebrauchen, ohne zu dem Ausdruck zu bringen, daß 1842 nur das Gründungsjahr ihrer Finna und nicht das Jahr des Beginns der Herstellung von Fleischereimaschinen in ihrer Firma ist, insbesondere, wenn dies in Form folgender An zeigen geschieht: Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die von der Klägerin beanstandete Werbung der Beklagten gegen § 3 TJWCr verstößt, wenn die darin enthaltenen Angaben irreführend sind und den Anschein eines besonders günstigen Angebots erwecken. Beklagten zu dem Ergebnis, die Beklagte stelle das Jahr 1642, in dem ihr Unternehmen gegründet worden ist, besonders und in einer Art und Weise heraus, die nach der Lebenserfahrung mindestens einen nicht unerheblichen (Feil der angesprochenen Interessenten ebenso wie sonstige Leser zu der Annahme veranlassen werde, die Beklagte stelle bereits seit 1842 Fleischereima- { schinen her. Ditx* besondere Ausgestaltung der Anzeige* insbesondere der Umstand, \ daß die Angabe "Seit 1842" getrennt vom übrigen Werbetext und ' vom Firmennamen der Beklagten, jedoch unmittelbar und auffallend stark über einer Fleischereimaschine gedruckt sei, werde, wie das Berufungsgericht zur Würdigung.des Eindrucks der Anzeige ferner ausführt, einen nicht unerheblichen Teil der Interessenten zu der Annahme veranlassen, so wie die Beklagte -jetzt den abgebildeten neuen "Hasant" herausbringe, habe sie ( bereits seit 1842 Maschinen für das Fleischerhandwerk herausgebracht; da allgemein bekannt sei, daß die Haschinenbauindu-strie sich in den letzten 1Ö0 Jahren laufend fortentwickelt i hat und zu immer moderneren Ausführungen gelangt ist, werde j zwar niemand annehmen, die Beklagte habe früher den gleichen j oder einen ähnlichen Fleischkutter herausgebracht, wohl aber * werde ein nicht unerheblicher Teil der .angesprochenen Inter- 1 essenten annehmen, die dargestellte moderne Maschine sei das < Endglied einer bis auf das Jahr 1842 zurückgehenden Entwicklungsarbeit und Tradition im Bau von Maschinen für das Fleischerhandwerk, und die Beklagte habe bereits seit 1842 Flei-echereimaschinen gewerbsmäßig hergestellt und vertrieben, wenn auch in einer einfacheren Form. Es verdient dabei schon an dieser Stelle hervorgehoben zu werden, daß das Berufungsgericht sowohl bei der Frage, was der Verkehr den beanstandeten Anzeigen entnimmt, als auch bei der Frage, inwiefern das unrichtig ist, als auch schließlich bei der Frage, inwiefern durch die unrichtig wirkenden Anzeigen der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt wird, in bezug auf die frühere Beschäftigung der Beklagten mit Fleischereimaschinen zu demeist das Wortpaar "hersteilen und vertreiben19 oder "gewerbsmäßig hersteilen und vertreiben" oder auch das Wort "herausbringen" und nur gelegentlich das Wort "hersteilen" oder das Wort “bauen” allein verwendet. daher dahin zu verstehen, es werde angenommen werden, daß die ■ Beklagte sich bereits seit 1842 mit einer auf den Vertrieb gerichteten Herstellung von Fleischereimaschinen befasse, also mit einer fabrikmäßigen Produktion in einem - wie dao Berufungsgericht an anderer Stelle sagt - gewissen, wenn auch zeitbedingt bescheidenen Umfang. Denn das Berufungsgericht hat, wie in den Gründen 1 dee Urteils ausdrücklich hervorgehoben worden ist, der Be- ( klagten die Werbung mit dem Gründungs jahr 1842 nicht schlecht-j hin verboten, sondern lediglich eine Werbung, die den Eindruck,* erweckt, als ob die Beklagte seit ihrem Gründungsjahr Fiel- ^ Zum letzteren Punkt durfte das Berufungsgericht auch ohne Beweiserhebung unbedenklich davon ausgehen, daß ebenso wie in anderen Schichten des Volkes, so auch zu demindest bei einem beachtlichen Teil der durch die Anzeigen der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise keine genauen Vorstellungen darüber bestehen, seit wann es Maschinen überhaupt und seit wann es Spezialmaschinen für ..das Fleischerhandwerk im besonderen gibt; das ist weniger eine Frage der besonderen Sachkunde der auf dem Gebiet der Fielechbearbeitung tätigen : Werden aber, wie das Berufungsgericht danach von sich aus fest-steilen durfte, die Anzeigen der Beklagten zu demindest von einem beachtlichen Teil der Interessenten ohne Beeinflussung durch genaue historische Vorstellungen gelesen, so kommt es für die * Frage, wie diese Interessenten die Angabe des Jahres 1842 in den Anzeigen der Beklagten auffassen, wesentlich nur noch auf den Inhalt und die Aufmachung der Anzeigen an. 8o i sind diese Rügen zu dem grüßten Teil schon deshalb gegenstandslos,I weil das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, ausdrücklich i den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt hat, daß in l der Angabe des Gründungsjahres - auch im Zusammenhang mit der Barstellung bestimmter moderner Maschinen - niemals der Zeitpunkt der Herstellung bestimmter Maschinen erblickt werde, Hier aber erweckt nach der Beurteilung des Berufungsgerichts die Angabe des Jahres 1842 in den Anzeigen der Beklagten wegen der besonderen Art und Weise, in der es herausgestellt wird, den Bindruck, daß das Jahr 1842 eben nicht nur das Jahr der Gründung der. Beklagten, sondern zugleich das Jahr des Beginns der Produktion von Fleischereimaschinen durch die Beklagte gewesen ist. Dieser Hinweis war jedoch ebenfalls nicht entscheidungserheblich und brauchte daher vom Berufungsgericht nicht erörtert zu werden* Die Revision selbst bemerkt, daß die von der Beklagten angeführten zahlreichen Altersangaben anderer Firmen jeweils erkennbar nicht auf die Herstellung der gleichzeitig mit der Alterswerbung genannten Erzeugnisse hinweisen. 3. Wie bereits erwähnt, kommt es nach der zutreffenden «.Auffassung des Berufungsgerichts hier mithin allein darauf an,* ob die Anzeigen der Beklagten wegen der besonderen Art der | Herausstellung des Jaftres I842 den Eindruck erwecken, als be- ) treibe sie seit diesem Jahr die Herstellung und den Vertrieb von Fleischereimaschinen. Auch die Revision hat insoweit - wenn von den bereits erörterten, aber eben nicht diesen Kern der Sache treffenden Rügen abgesehen wird - keine Einwendungen gegen die -Auffassung des Berufungsgerichts erhoben. 4* Der durch die Anzeigen der Beklagten erweckte Eindruck) als betreibe sie seit ihrem Gründungsjahr auch die Herstellung und den Vertrieb von Fleischereimaschinen, stimmt, wie das Berufungsgericht sodann ausführt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Die Beklagte habe, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, derartige Angaben gemacht; diese gäben jedoch nur einen unvollkommenen und teilweise auch widerspruchsvollen Aufschluß über die Fabrikation, die in den ersten Jahren des Bestehens der Beklagten betrieben worden ist; die zur weiteren Aufklärung und Klarstellung erfolgten Zeugenvernehmungen seien zu Ungunsten der Beklagten ausgegangen. Hach eingehender Erörterung des Vortrags der Beklagten, der von ihr im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung eingereichten eidesstattlichen Versicherungen und der Aussagen der Zeugen in diesem Rechtsstreit kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Klägerinnen hätten bewiesen, daß die Beklagte =; in ihrem Betrieb nicht schon 1842, sondern erst zu einem wesentlich später liegenden Zeitpunkt, der frühestens zwischen 1860 und 1870 liege, die erste Fleischereimaschine hergestellt habe; das, was die beanstandeten Anzeigen bereits ab 1842 annehmen ließen, nämlich die gewerbsmäßige Herstellung und der Vertrieb von Fleischereimaschinen in einem gewissen, wenn auch zeitbedingt bescheidenen Umfang, werde noch später erfolgt sein. In seinen weiteren Ausführungen erklärt das Berufungsgericht es für unnötig zu erörtern, ob es nach dem Stande der Technik um 1830 überhaupt wahrscheinlich oder auch nur möglich sei, daß die Beklagte zu dieser J5eit Fleischereimaschinen hergestellt und vertrieben habe; denn das Gegenteil stehe bereits auf Grund der eigenen Erklärungen der Beklagten in Verbindung mit den dazu überreichten eidesstattlichen Versicherungen des Louis SflH|und dessen Aussagen fest. 5. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts erweckt die Beklagte, indem sie mindestens bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Interessenten einen unrichtigen Eindruck über den tatsächlichen Beginn der Produktion von Fleischereimaschinen in ihrem Betrieb hervorruft, auch den Anschein eines besonders günstigen Angebots. Es sei, wie das Berufungsgericht dazu ausführt, der Geschäftswelt nicht gleichgültig, ob ein Unternehmen die Produktion und den Vertrieb von Spezialmaschinen vor 50, 100 oder gar 117 Jahren auf genommen habe; aus Angaben, wie sie die Beklagte mache, schließe der Verkehr nicht nur auf die kaufmännische Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens; dem Untexnehmen, das sich rühme, bereits seit 1842 bestimmte Spezialmaschinen hergestellt zu haben, werde vielmehr darüber hinaus eine für die Bitwicklungsreife ihrer derzeitigen Konstruktionen mitbestimmende Tradition auf fabrikatorischem und technischem Gebiet zugesprochen; der Verkehr nehme an, daß der so werbende Betrieb auf seinem Spezialgebiet über technische Erfahrungen, verfüge, die von Generation zu Generation ihre Bewährungsprobe bestanden und ihre Weiterentwicklung gefunden haben,* und daß er eine besondere Kenntnis der Wünsche und Schwierigkeiten der Branche, für die die Spezialmaschinen bestimmt sind, ‘besitze. Es sind insbesondere auch keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht seine zunächst für die gewerbliche Wirtschaft im allgemeinen gemachten Ausführungen ohne Beweiserhebung auch als für die hier» von den Anzeigen der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise, zu demindest als für einen nicht unerheblichen Teil davon geltend angesehen hat. ausgeführt - nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts erwecken, die Anzeigen der Beklagten jedoch den Ein- I 6. La schließlich auch die Wiederholungsgefahr nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts gegeben ist, war die Revision der Beklagten nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO als unbegründet zurückzuweisen« Es erschien dem Senat jedoch erforderlich, das gegen die Beklagte ausgesprochene Verbot dadurch noch schärfer an die konkrete Verletzungsform anzupassen, daß die vier zu beanstandenden Anzeigen nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, nur * als Beispiele zu einem allgemeiner gefaßten Verbot genannt werden, sondern daß die in den vier Anzeigen gebrauchte Art der Darstellung unmittelbar zu dem Gegenstand des Verbots gemachtr wird.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 138 ZPO
AngabeKlägerinnenAnzeigeBerufungsgerichtFleischereimaschinenUnternehmenRevision

Volltext der Entscheidung

1	2427	059
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I 2R 7/60
Verkündet am 14. April 1961 Grunau, Justishaupteekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 ln dem Hechtsstreit
KG9 Maschinenfabrik« S|
der Firma S|
H^^^^traße vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Ludwig 8\
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
1. die Firma	Aktiengesellschaft,
 vertreten durch den Vorstand Birektor Max Bi
2. die Firma F. S{ »traße
 Bisengießerei KG«
Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h.c. Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Br. Löscher, Jungbluth und Ebel
 für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenate des Oberlandesgerichte in Düsseldorf vom 27. November 1959 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgev/ieeen, daß Absatz 2 der Formel des Urteils des Oberlandesgerichts folgende Fassung erhält:
"Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
 bei der Werbung für den Absatz ihrer Fleischereimaschinen die Jahreszahl 1842 in Verbindung mit der Abbildung einer oder mehrerer Fleischereimaschinen nach Art der folgenden vier Anzeigen in einer Weise zu verwenden, bei der nicht eindeutig zu dem Ausdruck kommt, daß 1842 lediglich als das Jahr der Gründung ihres Unternehmens in Anspruch genommen wird: (folgen die vier in der Formel des Urteils des Oberlandesgerichts abgebildeten Anzeigen).
Von Hechts wegen
— 2 —
//
Tatbestand:
Die Parteien eind Wettbewerber in der Herstellung und in Vertrieb von Fleischereimasehinen.
Die Beklagte, die eich in ihrer Pirna ale "Maschinenfabrik" bezeichnet und deren Unternehmen im Jahre 1842 gegründet worden ist, hat für ihre Pleiechereimaechinen in der Fachzeitschrift "Die Fleischv/irt schaft", in der "Allgemeinen Fleischer-Zeitung" und in der "Neuen Fleischer-Zeitung" wiederholt mit Anzeigen geworben, in denen sich außer der Abbildung einer oder mehrerer Fleischereimaschinen, dem allgemeinen V7erbetext und der Angabe ihrer Firma noch Angaben wie "seit 1842" oder «1842 - 1956" oder "1842 - 1957" finden.
Die Klägerinnen sehen in der Art und Weise, wie die Beklagte mit dem Jahre 1842, dem Gründungs jahr ihres Unternehmens wirbt, einen Verstoß gegen § 3 UWG. Sie sind der Meinung, die angesprochenen Verkehrskreise würden aus dieser Werbung nicht nur entnehmen, daß die Beklagte bereits im Jahre 1842 gegründet worden sei, sondern auch, daß sie seit dieser Zeit Fleischereimaschinen herstelle und darum eine größere Erfahrung darin besitze als ihre Mitbewerber. Tatsächlich seien jedoch, wie die Klägerinnen vorgetragen haben, die ersten Fleischereimaschinen Überhaupt erst nach der Mitte des 19* Jahrhunderts hergestellt worden, und die Beklagte selbst habe den Bau von Fleischereimaschinen erst Jahrzehnte nach ihrer Gründung aufgenommen und sei erst nach der Jahrhundertwende mit Fleischereimaschinen hervorgetreten.
Die Klägerinnen haben beantragt,
 der Beklagten zu untersagen, bei der Werbung für den Absatz ihrer Fleischereimaschinen das Gründungsjahr oder das Alter ihrer Firma ohne einen Hinweis oder eine Einschränkung des Inhalts anzugeben, daß sich dies lediglich auf die Firma, nicht aber auf den Beginn der Herstellung von Fleischereimaschinen bezieht
 Die Beklagte hält ihre Werbung für zulässig und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, daß sie sich seit ihrer Gründung auch ait der Herstellung von Fleischereimaschinen befaßt habe. Darauf komme es aber, wie sie ferner vorgetragen hat, den beteiligten Verkehrskreisen überhaupt nicht an; dem Durchschnittsleser ihrer Anzeigen sei es gleichgültig, was für Maschinen sie vor 113 Jahren gebaut habe; es sei absurd anzunehmen, daß heute noch Erfahrungen, die vor 100 Jahren gemacht worden seien, verwendet werden könnten; die Interessenten erblickten daher in der Werbung mit dem Grün? dungs Jahr nur ein Anzeichen für die kaufmännische Solidität und Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abge- v wiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beanstandeten j Anzeigen erweckten zwar den Eindruck, daß die Beklagte seit dem Jahre 1842 Fleischereimaschinen herstelle, die Klägerinnen hätten jedoch nicht den Beweis erbracht, daß diese Werbebehauptung unrichtig sei.
Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht die Beklagte gemäß dem Klagebegehren, aber in einer vom Klagantrag abweichenden Fassung verurteilt, es zu unterlassen,,
bei der Werbung für den Absatz ihrer Fleischerei-maschinen die Angabe "Seit 1842" - auch in Zusammen- ; Stellungen wie "1842 - 1956" oder «1842 - 1957" -in Verbindung mit der Abbildung einer oder mehrerer Fleischereimaschinen zu gebrauchen, ohne zu dem Ausdruck zu bringen, daß 1842 nur das Gründungsjahr ihrer Finna und nicht das Jahr des Beginns der Herstellung von Fleischereimaschinen in ihrer Firma ist,
 insbesondere, wenn dies in Form folgender An zeigen geschieht:

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Mit ihrer He vis ion verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die von der Klägerin beanstandete Werbung der Beklagten gegen § 3 TJWCr verstößt, wenn die darin enthaltenen Angaben irreführend sind und den Anschein eines besonders günstigen Angebots erwecken. Es erachtet die Werbung der Beklagten für irreführend, weil die Beklagte darin eine mehr als hundertjährige Tradition in der Herstellung und im Vertrieb von Fleischereimaschinen vortäusche, Uber die sie in Wirklichkeit nicht verfüge. Die hiergegen erhobenen sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen der Revision können keinen Erfolg haben.
1. Bas Berufungsgericht erörtert zunächst, was der Burch-schnittsleser den Anzeigen der Beklagten .entnimmt. Zu den von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen rechnet es in erster Xinie die Inhaber, die Beiter und die für den Einkauf von Maschinen zuständigen Personen von maschinell eingerichteten Metzgereien, Großmetzgereien, Großschlachtereien, Schlachthöfen sowie von Fleisch-, Wurst- und Konservenfabriken. Es meint, ein beachtlicher Teil dieser Personen werde, wie jedermann sonst, keine genauen Vorstellungen darüber haben, seit wann es überhaupt "Maschinen" gibt und seit wann Spezialmaschinen, insbesondere solche für das Fleichereihandwerk, gewerbsmäßig hergestellt werden. Bas Berufungsgericht ist daher davon überzeugt, daß der Burchschnittsinteressent die Werbung der Beklagten in der Hegel unbelastet von irgendwelchen geschichtlichen Vorkenntnissen und darum ganz unvoreingenommen auf sich wirken lasse. Hiervon ausgehend kommt daß Berufungsgericht unter eingehender Beschreibung und Betrachtung der in
 die Formel dee Berufungsurteils übernommenen vier Anzeigen der? Beklagten zu dem Ergebnis, die Beklagte stelle das Jahr 1642, in dem ihr Unternehmen gegründet worden ist, besonders und in einer Art und Weise heraus, die nach der Lebenserfahrung mindestens einen nicht unerheblichen (Feil der angesprochenen Interessenten ebenso wie sonstige Leser zu der Annahme veranlassen werde, die Beklagte stelle bereits seit 1842 Fleischereima- { schinen her. Die eine dieser Anzeigen, die u.a. auf S. 24 der Hr. 131 vom November 1958 und auf S. 16 der Nr. 124 vom Oktober 1959 in der "Allgemeinen Fleischer-Zeitung" erschienen ist, beschreibt das Berufungsgericht zutreffend dahin, sie enthalte oben links gut lesbar und blickfangartig herausgestellt die Angabe "Seit 1842"; darunter sei ein moderner Fleischkutter abgebildet; unter diesem finde sich der Firmenname der Beklagten und ein kurzer, erläuternder Werbetext. Ditx* besondere Ausgestaltung der Anzeige* insbesondere der Umstand, \ daß die Angabe "Seit 1842" getrennt vom übrigen Werbetext und ' vom Firmennamen der Beklagten, jedoch unmittelbar und auffallend stark über einer Fleischereimaschine gedruckt sei, werde, wie das Berufungsgericht zur Würdigung.des Eindrucks der Anzeige ferner ausführt, einen nicht unerheblichen Teil der Interessenten zu der Annahme veranlassen, so wie die Beklagte -jetzt den abgebildeten neuen "Hasant" herausbringe, habe sie ( bereits seit 1842 Maschinen für das Fleischerhandwerk herausgebracht; da allgemein bekannt sei, daß die Haschinenbauindu-strie sich in den letzten 1Ö0 Jahren laufend fortentwickelt i hat und zu immer moderneren Ausführungen gelangt ist, werde j zwar niemand annehmen, die Beklagte habe früher den gleichen j oder einen ähnlichen Fleischkutter herausgebracht, wohl aber * werde ein nicht unerheblicher Teil der .angesprochenen Inter- 1 essenten annehmen, die dargestellte moderne Maschine sei das < Endglied einer bis auf das Jahr 1842 zurückgehenden Entwicklungsarbeit und Tradition im Bau von Maschinen für das Fleischerhandwerk, und die Beklagte habe bereits seit 1842 Flei-echereimaschinen gewerbsmäßig hergestellt und vertrieben, wenn
 auch in einer einfacheren Form. Ben gleichen Eindruck erwecken nach der im Urteil näher begründeten Auffassung des Berufungsgerichts die drei weiteren, in die Formel des Berufungsurteils übernommenen Anzeigen der Beklagten auf S. 32 der Nr. 117 der "Allgemeinen Fleischerzeitung" vom Oktober 1959» auf der letzten Umschlagseite des Heftes 12 der "Fleischwirtschaft" vom Dezember 1956 und auf S. 742 des Heftes 12 der "Fleischwirtschaft” vom Dezember 1957. Bas Berufungsgericht unterstellt zwar die Auffassung der Beklagten als richtig, daß in der Angabe des Gründungsjahres - auch im Zusammenhang mit der Darstellung bestimmter moderner Maschinen - niemals der Zeitpunkt des Beginns der Herstellung bestimmter Maschinen erblickt werde, und es hebt hervor, daß der Beklagten auch nicht schlechthin die Werbung mit ihrem Gründungsjahr verwehrt werden solle; es stellt aber abschließend nochmals'fest, die Beklagte gebe mindestens für einen nicht unerheblichen leil der Interessenten, durch:'die zuvor beschriebene besondere Art und Weise der Ausgestaltung ihrer Anzeigen nicht*hur ihr Gründungsjahr an, sondern erwecke darüber hinaus den Eindruck, als betreibe sie seit ihrem Gründungejahr auch die Herstellung und den Vertrieb von Fleischereimaschinen.
Es verdient dabei schon an dieser Stelle hervorgehoben zu werden, daß das Berufungsgericht sowohl bei der Frage, was der Verkehr den beanstandeten Anzeigen entnimmt, als auch bei der Frage, inwiefern das unrichtig ist, als auch schließlich bei der Frage, inwiefern durch die unrichtig wirkenden Anzeigen der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt wird, in bezug auf die frühere Beschäftigung der Beklagten mit Fleischereimaschinen zu demeist das Wortpaar "hersteilen und vertreiben19 oder "gewerbsmäßig hersteilen und vertreiben" oder auch das Wort "herausbringen" und nur gelegentlich das Wort "hersteilen" oder das Wort “bauen” allein verwendet. Die Feststellung des Berufungsgerichts, was ein nicht unerheblicher Teil der Interessenten den beanstandeten Anzeigen entnimmt, ist
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daher dahin zu verstehen, es werde angenommen werden, daß die ■ Beklagte sich bereits seit 1842 mit einer auf den Vertrieb gerichteten Herstellung von Fleischereimaschinen befasse, also mit einer fabrikmäßigen Produktion in einem - wie dao Berufungsgericht an anderer Stelle sagt - gewissen, wenn auch zeitbedingt bescheidenen Umfang.
c
2. Die hiergegen von der Bevision erhobenen Bilgen treffen' nicht den Kern der Sache.
I
' a) Die Bevision macht zunächst geltend, die Beklagte sei befugt gewesen, ihr Griindungsdatum als Maschinenfabrik mit dem;
1842 18 d.r ..86888 «W8.6«, .,11 18 41..« Jahr. «8- .
streitig eine mechanische Werkstätte sur Herstellung von Geräten durch Andreas	gegründet	worden	sei und ihr
 gegenwärtiger Betrieb sich organisch und unter Wahrung dee wesentlichen Charakters dee Unternehmens aus dem früheren Betrieb entwickelt habe. In diesen Ausführungen der Bevision kann indes ein Angriff gegen das Beruf üngsurteil nicht gefun- 1 den werden. Denn das Berufungsgericht hat, wie in den Gründen 1 dee Urteils ausdrücklich hervorgehoben worden ist, der Be- ( klagten die Werbung mit dem Gründungs jahr 1842 nicht schlecht-j hin verboten, sondern lediglich eine Werbung, die den Eindruck,* erweckt, als ob die Beklagte seit ihrem Gründungsjahr Fiel- ^
schereimaschinen herstelle und vertreibe.	f
*
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b) Die Bevision wendet sich sodann mit Yerfahrensrügen I gegen die Feststellung dee Berufungsgerichts» daß "nach der Lebenserfahrung" mindestens ein nicht unerheblicher feil der angesprochenen Interessenten aus den Anseigen entnehmen werde» daß die Beklagte bereits seit 1842 gerade Fleischereimaachinen herstelle und vertreibe. Biese Bügen sind nicht begründet.
- n -
aa) Die Revision meint» das Berufungsgericht habe diese tatsächliche Feststellung Über die Auffassung der beteiligten Verkehrekreise nicht aus eigener Sachkunde treffen dürfen» da die Hitglieder des Gerichts nicht dem maßgebenden Personenkreis angehörten und aus eigener Kenntnis* über die Auffassung der beteiligten Kreise nichts aussagen könnten* Wie der Revision zuzugeben ist, hat es der erkennende Senat allerdings wiederholt als Verfahrensverstofi bezeichnet, wenn die Tatsachenrichter in Fällen, in denen sie selbst nicht zu den beteiligten Verkehrskreisen gehörten, aus eigener Sachkunde entschieden und nicht die angebotenen Beweise erhoben hatten, um die in den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen tatsächlich herrschende Auffassung zu ermitteln (vgl. z.B* BGH GRUR 1937, 285, 286 - Erstes Kulmbacher; vgl. auch GRUR 1958, 437, 441 -Tricoline - und die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 1. Dezember I960 - I ZR 6/59 - Medaillenwerbung). Die in anderen Fällen ausgesprochenen Grundsätze können jedoch nicht ohne weiteres auf den Streitfall angewendet werden. Wie das Berufungsgericht.durchaus richtig erkannt hat, kommt es hier darauf an, ob das in den Anzeigen der Beklagten angegebene Jahr 1842 von den Lesern ,der Anzeigen als das Jahr der Gründung der Beklagten oder als das Jahr des Beginns der Produktion von Fleischereimaschinen durch die. Beklagte auf gefaßt wird.
Das aber hängt, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, einerseits von dem Inhalt und der Aufmachung der Anzeigen, andererseits, von den historischen Kenntnissen der Leser der Anzeigen ab. Zum letzteren Punkt durfte das Berufungsgericht auch ohne Beweiserhebung unbedenklich davon ausgehen, daß ebenso wie in anderen Schichten des Volkes, so auch zu demindest bei einem beachtlichen Teil der durch die Anzeigen der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise keine genauen Vorstellungen darüber bestehen, seit wann es Maschinen überhaupt und seit wann es Spezialmaschinen für ..das Fleischerhandwerk im besonderen gibt; das ist weniger eine Frage der besonderen Sachkunde der auf dem Gebiet der Fielechbearbeitung tätigen
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Personen als eine Frage der allgemeinen Verbreitung genauer * historischer Kenntnisse, Uber die das Berufungsgericht aus eigener Lebenserfahrung zu urteilen durchaus in der läge ?/ar. : Werden aber, wie das Berufungsgericht danach von sich aus fest-steilen durfte, die Anzeigen der Beklagten zu demindest von einem beachtlichen Teil der Interessenten ohne Beeinflussung durch genaue historische Vorstellungen gelesen, so kommt es für die * Frage, wie diese Interessenten die Angabe des Jahres 1842 in den Anzeigen der Beklagten auffassen, wesentlich nur noch auf den Inhalt und die Aufmachung der Anzeigen an. Bas wiederum : konnte das Berufungsgericht als ständig mit Wettbewerbsstreitigkeiten befaßtes Gericht ebenfalls ohne Beweiserhebung aus eigener Lebenserfahrung beurteilen, zu demal es sich hierin bei seiner Beurteilung im Einklang mit der Auffassung der erstinstanzlichen Handelsrichter befand.
bb) Es ist mithin entgegen der Meinung der Revision kein j Verfahrensverstoß darin zu erblicken, daß1das Berufungsgericht f keinen Beweis tfäiüber erhoben hat, ob das «in den Anzeigen der	•
Beklagten genannte* Jahr 1842 von den durch die Anzeigen ange- ; sprochenen Verkehrskreisen nur als das Jahr der Gründung der ‘ Beklagten oder ob es als das Jahr des Beginns der Produktion * von Fleischereimaschinen aufgefaßt werden wird. Bie von der Revision in diesem .Zusammenhang unter II 2 und 4 der Revisions-f begründung erhobenen einzelnen Rügen gehen aber auch schon des-' halb fehl, weil das von der Revision hierin als übergangen \ bezeichnet© Vorbringen der Beklagten vom Berufungsgericht teils! als richtig unterstellt worden ist, teils als nicht entschei- \ dungserheblich nicht berücksichtigt zu werden brauchte. 8o i sind diese Rügen zu dem grüßten Teil schon deshalb gegenstandslos,I weil das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, ausdrücklich i den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt hat, daß in l der Angabe des Gründungsjahres - auch im Zusammenhang mit der Barstellung bestimmter moderner Maschinen - niemals der Zeitpunkt der Herstellung bestimmter Maschinen erblickt werde,
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und weil es an anderer Stelle selbst bemerkt hat, es sei allgemein bekannt, daß die Maschinenbauindustrie sich in den letzten hundert Jahren laufend fortentwickelt habe, und es werde daher niemand annehmen, die Beklagte habe früher die gleichen oder ähnliche Maschinen wie die in ihrer Anzeige abgebildeten Maschinen herausgebracht. Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch im einzelnen als übergangen bezeichnet, diente nur der näheren Ausführung des vom Berufungsge-richt als richtig unterstellten Vortrags der Beklagten. Alles dieses Vorbringen wäre nur dann erheblich gewesen, wenn es darauf ankäme, welche Vorstellungen die beteiligten Verkehrskreise im allgemeinen mit der Angabe des Gründungsdatums eines Unternehmens in einer Werbeanzeige verbinden. Hier aber erweckt nach der Beurteilung des Berufungsgerichts die Angabe des Jahres 1842 in den Anzeigen der Beklagten wegen der besonderen Art und Weise, in der es herausgestellt wird, den Bindruck, daß das Jahr 1842 eben nicht nur das Jahr der Gründung der. Beklagten, sondern zugleich das Jahr des Beginns der Produktion von Fleischereimaschinen durch die Beklagte gewesen ist. Dafür, ob die Anzeigen der Beklagten wegen ihrer besonderen Gestaltung tatsächlich diesen Eindruck erwecken, konnte das Vorbringen der Beklagten, welche Bedeutung der Angabe des GründungsJahres im allgemeinen beigemessen wird, nicht erheblich sein.
cc) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang schließlich noch, das Berufungsgericht habe auch den Hinweis der Beklagten auf die Alterswerbung anderer Firmen Übergangen. Dieser Hinweis war jedoch ebenfalls nicht entscheidungserheblich und brauchte daher vom Berufungsgericht nicht erörtert zu werden* Die Revision selbst bemerkt, daß die von der Beklagten angeführten zahlreichen Altersangaben anderer Firmen jeweils erkennbar nicht auf die Herstellung der gleichzeitig mit der Alterswerbung genannten Erzeugnisse hinweisen. Darin unterscheiden sich die Werbeanzeigen der anderen Firnen eben gerade von
 den Werbeanzeigen der Beklagten, die nach der Beurteilung dee i Berufungsgerichts ihr Gründungsjahr in einer Weiae herausstellt, daß es als das Jahr des Beginns der Produktion der gleichzeitig genannten Erzeugnisse erscheint, und der deshalb nach dem Berufungsurteil die Nennung ihres Gründungsjahres in ihren Anzeigen eben auch nur dann verboten werden soll, wenn ^ sie nicht zu dem Ausdruck bringt, daß 1842 nur das Gründungs jahr t ihrer Firma und nicht das Jahr des Beginns der Produktion von f Fleischereimaschinen in ihrer Firma ist.	■
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3. Wie bereits erwähnt, kommt es nach der zutreffenden «. Auffassung des Berufungsgerichts hier mithin allein darauf an,* ob die Anzeigen der Beklagten wegen der besonderen Art der | Herausstellung des Jaftres I842 den Eindruck erwecken, als be- ) treibe sie seit diesem Jahr die Herstellung und den Vertrieb von Fleischereimaschinen. Wenn das Berufungsgericht diese Fragi bejaht hat, so liegt das 'im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Ein Hechtsfehler ist. hierbei nicht zu finden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist nach.dem äußeren Erschei-nungsbild der Anzeigen der Beklagten mit der Lebenserfahrung durchaus vereinbar. Auch die Revision hat insoweit - wenn von den bereits erörterten, aber eben nicht diesen Kern der Sache treffenden Rügen abgesehen wird - keine Einwendungen gegen die -Auffassung des Berufungsgerichts erhoben.
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4* Der durch die Anzeigen der Beklagten erweckte Eindruck) als betreibe sie seit ihrem Gründungsjahr auch die Herstellung und den Vertrieb von Fleischereimaschinen, stimmt, wie das Berufungsgericht sodann ausführt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Bas Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, beweispflichtig für die Unrichtigkeit der Werbung der Beklagten seien die Klägerinnen, obwohl sie hier etwas Negatives beweisen müßten, nämlich, daß -die Beklagte Fleischereimaschinen nicht seit 1842, sondern erst}
 
von einem späteren Zeitpunkt an hergestellt habe; eien Klägerinnen komme jedoch der in § 138 ZPO niedergelegte Grundsatz zu Hilfe, daß derjenige, der eine Behauptung aufstelle, deren tatsächliche Grundlagen er allein kennen und beurteilen könne, sie auch begründen müsse; die Beklagte habe daher dartun müssen, welche Tatsachen ihrer Reklame zugrunde liegen. Die Beklagte habe, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, derartige Angaben gemacht; diese gäben jedoch nur einen unvollkommenen und teilweise auch widerspruchsvollen Aufschluß über die Fabrikation, die in den ersten Jahren des Bestehens der Beklagten betrieben worden ist; die zur weiteren Aufklärung und Klarstellung erfolgten Zeugenvernehmungen seien zu Ungunsten der Beklagten ausgegangen. Hach eingehender Erörterung des Vortrags der Beklagten, der von ihr im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung eingereichten eidesstattlichen Versicherungen und der Aussagen der Zeugen in diesem Rechtsstreit kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Klägerinnen hätten bewiesen, daß die Beklagte =; in ihrem Betrieb nicht schon 1842, sondern erst zu einem wesentlich später liegenden Zeitpunkt, der frühestens zwischen 1860 und 1870 liege, die erste Fleischereimaschine hergestellt habe; das, was die beanstandeten Anzeigen bereits ab 1842 annehmen ließen, nämlich die gewerbsmäßige Herstellung und der Vertrieb von Fleischereimaschinen in einem gewissen, wenn auch zeitbedingt bescheidenen Umfang, werde noch später erfolgt sein. In seinen weiteren Ausführungen erklärt das Berufungsgericht es für unnötig zu erörtern, ob es nach dem Stande der Technik um 1830 überhaupt wahrscheinlich oder auch nur möglich sei, daß die Beklagte zu dieser J5eit Fleischereimaschinen hergestellt und vertrieben habe; denn das Gegenteil stehe bereits auf Grund der eigenen Erklärungen der Beklagten in Verbindung mit den dazu überreichten eidesstattlichen Versicherungen des Louis SflH|und dessen Aussagen fest.
 
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Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe können J ebenfalls keinen Erfolg haben.	•
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe i die Regeln über die Beweislast verkannt. Bas Berufungsgericht ist nicht nur, wie die Revision zugibtf davon ausgegangen, daß die Klägerinnen beweispflichtig für die Unrichtigkeit der Wer-f bebehauptung der Beklagten sind, sondern es hat entgegen der Meinung der Revision auch nicht verkannt, daß die Beklagte ihrer vom Berufungsgericht angenommenen Behauptungslast genügt; hat; dabei hat es, wie die Revision an sich mit Recht fordert,r ersichtlich auch angenommen, daß die Beklagte eich die Bekundungen des louis	seinen	eidesstattlichen	Ver-
Sicherungen und in seiner Zeugenaussage zu eigen gemacht hatte/
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Es kommt hier aber auf die Fragen der Beweislast und der l Behauptungslast überhaupt nicht mehr an, da das Beruf ungsge- I rieht nach seiner «wiederholten Feststellung die Unrichtigkeit f der streitigen Werbebehauptung der Beklagtext «als bewiesen I erachtet hat. Baher muß auch die ferner von der Revision geäußerte Meinung, den Klägerinnen sei der ihnen obliegende Be- \ weis nicht gelungen, als ein in der Revisionsinstanz unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts "
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unbeachtet bleiben. Baß das Berufungsgericht bei seiner Be- j weiswürdigung wesentliche Umstände außer acht gelassen hätte, ' ist nicht ersichtlich; die unter III der Revisionsbegründung £ wiedergegebenen Bekundungen des louis	sind	vom	Be-	f
rufungsgericht sogar sehr eingehend behandelt worden. Es ist ? schließlich auch kein Anhalt dafür gegeben, daß das Berufungs-gericht sich bei seiner Beweiswürdigung von einer unrichtigen, | mit seinen vorangestellten Barlegungen im Widerspruch stehen- 1 den Beurteilung der Beweislast hätte leiten lassen; es ist $
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 nicht ersichtlich, wie das Berufuxigsgericht, um den von den Klägerinnen zu führenden Beweis als erbracht anzusehen, anders 1 hätte verfahren oder seine Auffassung anders hätte begründen ; sollen, als es das getan hat.
 
5. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts erweckt die Beklagte, indem sie mindestens bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Interessenten einen unrichtigen Eindruck über den tatsächlichen Beginn der Produktion von Fleischereimaschinen in ihrem Betrieb hervorruft, auch den Anschein eines besonders günstigen Angebots. Es sei, wie das Berufungsgericht dazu ausführt, der Geschäftswelt nicht gleichgültig, ob ein Unternehmen die Produktion und den Vertrieb von Spezialmaschinen vor 50, 100 oder gar 117 Jahren auf genommen habe; aus Angaben, wie sie die Beklagte mache, schließe der Verkehr nicht nur auf die kaufmännische Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens; dem Untexnehmen, das sich rühme, bereits seit 1842 bestimmte Spezialmaschinen hergestellt zu haben, werde vielmehr darüber hinaus eine für die Bitwicklungsreife ihrer derzeitigen Konstruktionen mitbestimmende Tradition auf fabrikatorischem und technischem Gebiet zugesprochen; der Verkehr nehme an, daß der so werbende Betrieb auf seinem Spezialgebiet über technische Erfahrungen, verfüge, die von Generation zu Generation ihre Bewährungsprobe bestanden und ihre Weiterentwicklung gefunden haben,* und daß er eine besondere Kenntnis der Wünsche und Schwierigkeiten der Branche, für die die Spezialmaschinen bestimmt sind, ‘besitze.
Auch diese Ausführungen des Berufungsurteils sind vom Bechtsstandpunkt aus im wesentlichen nicht zu beanstanden. Sie stehen im Einklang mit den Ausführungen des erkennenden Senats in dem inzv/ischen ergangenen Urteil vom 31. Mai I960 (GHUR I960, 563» 565 - Alterswerbung/Sekt). Es sind insbesondere auch keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht seine zunächst für die gewerbliche Wirtschaft im allgemeinen gemachten Ausführungen ohne Beweiserhebung auch als für die hier» von den Anzeigen der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise, zu demindest als für einen nicht unerheblichen Teil davon geltend angesehen hat. Die von der Bevision zu diesem Punkt erhobenen Einwendungen können schon deshalb nicht durch-
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greifen, weil sie von der nach den Ausführungen oben zu 4. f nicht haltbaren Annahme ausgehen, daß die geklagte mit Recht eine auf das Jahr 1642 zurückgehende Spezialerfahrung in Fleischereima8Chinen behaupten dürfe« Ob die irreführende Herausstellung des Jahres 1842 in.den Anzeigen der Beklagten geeignet iBt, ihr Angebot dem Publikum günstiger erscheinen zu lassen, als es bei wahrheitsgemäßer Angabe erscheinen würde,* könnte allerdings zweifelhaft sein, wenn es hier nur darum ginge, wann im Unternehmen der Beklagten erstmals überhaupt eine Fleischereimaschine hergestellt worden ist« Denn wenn nach der oben zu 4* wiedergegebenen Feststellung des Berufungc* gerichts davon auszugehen ist, daß im Unternehmen der Beklage * ten bereits zwischen 1660 und 1870 - möglicherweise also schon \ um 1860 * eine erste Fleischereimuschine hergestellt worden ist, so könnte die Spanne zwischen 1842 und 1860 bei rückschauender Betrachtung aus der Gegenwart als so kurz erschei- l nen, daß es dem Verkehr möglicherweise nicht darauf ankäme, ob; im Unternehmen, der Beklagten schon 1842 oder erst 1860 die \
erste Fleischereimaschine, hergestellt worden ist. Hach der - wie
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ausgeführt - nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts erwecken, die Anzeigen der Beklagten jedoch den Ein- I
* v | druck, als ob die Beklagte bereits seit 1842 Fleischereima- r
schinen "gewerbsmäßig hergestellt und vertrieben11, also in ’[ einem zeitbedingten Umfang fabrikmäßig produziert habe« Dazu, * seit wann das im Unternehmen der Beklagten tatsächlich geschehen ist, sagt das Berufungsgericht, wie schon unter 4. er-* wähnt, allerdings nur unbestimmt, die gpv/erbsmäßige Herstel- jj l«ng und der Vertrieb von Pleiechereimaschinen in einem ge- j wissen, wenn auch zeitbedingt bescheidenen Umfang, v/erde "noch später" (als 1860 bis 1870) erfolgt sein. Hach dem ge- | samten Akteninhalt, insbesondere auch nach der Aussage des t Zeugen SBHHB kann jedoch unbedenklich davon ausgegangen ' werden, daß zunächst zwar einmal eine Fleischereimaschine zur Aufstellung im eigenen Betrieb und gelegentlich wohl auch
 
eine Fleischereimaschine auf besondere Bestellung hergestellt worden ist, daß aber die gewerbsmäßige Herstellung und der Vertrieb von Fleischereimaschinen in dem Sinne, wie es nach der Auffassung des Berufungsgerichts die beanstandeten Anzeigen annehmen lassen, erst eine so geraume Zeit nach dem Jahre 1842 aufgenommen worden ist, daß der Zeitunterschied für diejenigen Leser der Anzeigen, die das Jahr 1842 als das Jahr des Beginns der Herstellung und des Vertriebs von Fleischereimaschinen durch die Beklagte auffassen, tatsächlich eine Bolle spielen kann.
6. La schließlich auch die Wiederholungsgefahr nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts gegeben ist, war die Revision der Beklagten nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO als unbegründet zurückzuweisen« Es erschien dem Senat jedoch erforderlich, das gegen die Beklagte ausgesprochene Verbot dadurch noch schärfer an die konkrete Verletzungsform anzupassen, daß die vier zu beanstandenden
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Anzeigen nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, nur * als Beispiele zu einem allgemeiner gefaßten Verbot genannt werden, sondern daß die in den vier Anzeigen gebrauchte Art der Darstellung unmittelbar zu dem Gegenstand des Verbots gemachtr wird. Die sonstigen Änderungen der Urteilsformel sind ledig-. lieh Änderungen der sprachlichen Fassung, die der Vereinfachuin und der Verhütung Von Mißverständnissen dienen sollen,	1
Wilde Krüger-Nieland Löscher. Jungbluth Ebel
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