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BGH

Gericht: BGH

a) für die Frage, ob eine Mitteilung über das geschäftliche Verhalten eines Mitbewerbers nach ihrer Wirkung auf die Mitteilungsempfänger geeignet ist, den Geschäftsbetrieb oder den Kredit des Mitbewerbers zu sciiädigen, kann der Wille des Mitteilenden, eine Behauptung mit dahingehendem Inhalt aufzustellen, jedenfalls dann von Bedeutung sein, wenn der Mitteilende und die Mitteilungsempfänger demselben Fachkreise angehören. b) Wer Lieferanten eines Mitbewerbers zu einem Vorgehen auffordert,das den Ablauf des Geschäftsbetriebs des Mitbewerbers in empfindlicher Weise stören würde, verstößt, die Widerrechtlichkeit der Aufforderung vorausgesetzt, auch dann gegen § 1 UWG, wenn die Aufforderung nicht ausdrücklich auf den Boykott des Mitbewerbers gerichtet ist. Daß von diesem Angebot seitens des Einzelhandels sehr stark Gebrauch gemacht wird, liegt auf der Hand, Daß ferner dadurch dem seriösen Fachgroßhandel die Kundschaft fortgenommen und ihm großer Schaden zugefügt wird, beweisen uns die erregten Zuschriften unserer Mitglieder, So schreibt uns ein Geschäftsfreund: Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte werfe ihr in dem Schreiben sittenwidrige Preisschleuderei und unzulässige Direkteerkaufe an Endverbraucher vor. Lediglich in der inzwischen aufgelösten Filiale Krefeld habe sie ihren Kunden nach dem 13* September 1956 die höheren Rabatte von 8, 10 und 15 ft eingeräumt, weil einige ihrer dortigen Wettbewerber, namentlich die der Beklagten angehörende Firma gleichfalls Rabatte in dieser Höhe bewilligt hätten. Bei den Geschäften, auf welche die den Schreiben der Beklagten beigefügte fotokopierte Rechnung vom 3- Oktober 1956 und eine weitere, von der Beklagten vorgelegte Rechnung für W. Die Beklagte habe sich nicht darauf beschränkt, diejenigen Hersteller zu unterrichten* die von der wahrheitswidrig behaupteten Preisschleuderei hätten betroffen sein können; sie habe sich vielmehr an alle Unternehmen gewandt, deren Erzeugnisse ein Süßwarengroßhändler zu einem vollständigen Sortiment benötige, und unmißverständlich Gegen- Sie hat bestritten, daß aus ihren Schreiben der Vorv/urf sittenwidrigen Verhaltens und eine Aufforderung zu dem Boykott zu entnehmen sei. Abgesehen von den begangenen Vertrags- und Gesetzes-verletzungen sei;die Einräumung von Rabatten in der von der Klägerin bewilligten Höhe auch als ruinöser Wettbewerb sittenwidrige Die übliche Handelsspanne des Süßwarengroßhandels betrage 20 i*y der Hundertsatz der Gesamtunkosten durchschnittlich mindestens 16,6 Bei dieser Sachlage könne ein Süßwarengroßhändler Rabatte von 8 - lü>$ nicht mehr gewähren, es sei denn, er verkaufe unter Selbst kosten« Die Rabattsätze der Klägerin seien nur möglich, weil die Klägerin ihre Lieferanten nicht bezahle und nicht zu verantwortende Kredite aufnehme* ■MiVihren Schreiben habe sie, die Beklagte, in berechtigter Abwehr der von der Klägerin begangenen Preisschleuderei die Hersteller auf den Sachverhalt hingewiesen. a) die schriftliche oder mündliche Mitteilung zu richten, die Klägerin betreibe zu dem Nachteil des seriösen Süßwarengroßhandels Preisschleudereien mit Erzeugnissen der Süßwarenbranche, indem sie 8 bis 15 Preisnachlaß auf die Einzelhandelspreise gewähre, so daß ein berechtigter Anlaß bestehe, sie zur Ordnung zur rufen; Hierbei hat es untersucht, welche Tatsachen über das Erwerbsgeschäft der Klägerin die Beklagte insoweit in den beanstandeten Schreiben behauptet habe. Sie macht geltend, die in den Schreiben auf gestellte l’at-sachenbehauptung, auf die es ankomme, gehe dahin, daß die Klägerin in ihrer Filiale Krefeld Rabatte von 8, 10 und 15 # gewährt habe. Bas Berufungsgericht verkenne die hieraus sich ergebende Rechtslage, die einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 1 UWG ausschließe wenn es an das von der Beklagten nur beiläufig gebrauchte Wort "Preisschleudereien" anknüpfe und versuche, aus diesem Wort den Vorwurf einer sittenwidrigen Preisgestaltung herauszulesen. Sie hätten deshalb die Bezeichnung der ihnen wahrheitsgemäß mitgeteilten Rabattgewährung von 8 - 15 # mit dem Worte "Preis-ochleudereien” nicht dahin mißverstehen können, daß die Preisunterbietung durch die Klägerin sittenwidrig sei. a) Die Behauptung, zu deren Unterlassung die Beklagte verurteilt worden ist, geht dahin, die Klägerin betreibe zu dem Nachteil des seriösen Süßwarengroßhandels Preisschleudereien mit Erzeugnissen der Büßwarenbranche, indem sie ö - 15 # Preisnachlaß auf die Einzelhandelspreise (d.h. die Einzelhandels-Einkaufspreise) gewähre, so daß ein berechtigter Anlaß bestehe, sie zur Ordnung zu rufen. Da das Unterlassungsgebot diese Behauptung in ihrer Gesamtheit erfaßt, kann die Beurteilung nicht auf ein einzelnes Wort wie das Wort ,,PreisschleudereienM oder auf eine einzelne Angabe wie die über die Preisnachlässe von ö - 15 fi beschränkt werden* Andererseits ist es unerheblich, ob die Schreiben der Beklagten noch weitere Mitteilungen Uber das geschäftliche Verhalten der Klägerin, beispielsweise den Vorwurf enthielten, die Klägerin stelle fingierte Rechnungen über Verkäufe an Endverbraucher aus. verboten hat; denn das Verbot dieser Behauptung gilt unabhängig von dem sonstigen Inhalt der Schreiben und ohne Beschränkung auf die Unternehmen, denen er bekannt war, b) Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Beklagte in den Schreiben die erwähnte Behauptung aufgestellt und mit ihr eine Preisunterbietung gekennzeichnet habe, die als verwerflich anzusehen und deshalb nach den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs zu beanstanden sei. Bei ihrer Würdigung wird in dem angefochtenen Urteil zutreffend vor allem Gewicht darauf gelegt, daß die Beklagte der Klägerin den "seriösen Pachgroßhandel" gegenübergestellt hat, mit dem die von der Beklagten vertretenen Fachkreise gemeint waren, Ble Revision wendet hiergegen ein, die Beklagte habe sich bei der Erwähnung der dem seriösen Fachgroßhandel drohenden Macht eile naturgemäß nur auf den Teil des Handels berufen können, der sich unzweifelhaft einwandfreier Geschäftspraktiken bediene* Damit kann die Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht entkräftet werden, *ür den Leser der Schreiben umfaßte vielmehr der Seil des Handels, der sich unzweifelhaft einwandfreier Geschäftspraktiken bediente, gerade diejenigen Gewerbetreibenden, deren Ansichten über lauteres Verhalten im Wettbewerb für den hier in Betracht kommenden Geschäftszweig als maßgebend zu gelten hatten. In diesem Zusammenhang konnte das Berufungsgericht auch die Bitte der Beklagten, die Klägerin zur Ordnung zu rufen, unbedenklich dahin auslegen, daß die Empfänger der Schreiben zu dem Einschreiten gegen einen unlauteren Preiswettbewerb der Klägerin aufgefordert werden sollten. Zwar würde diese Bitte, wie der Revision zuzugeben ist, für sich allein betrachtet nicht notwendig besagen, die Klägerin habe durch das Vorgehen, wegen dessen sie zur Ordnung gerufen werden solle, gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen. Wenn die geklagte aber vorher zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß dieses Vorgehen den Geschäftspraktiken des seriösen I'ächgroßhandels und damit den Auffassungen des anständigen Burchschnittsgewerbetreibenden zuwiderlaufe, dann konnte das anschließende Verlangen nach einem Ordnungsruf sehr wohl den vom Berufungsgericht angenommenen Sinn haben, Maßnahmen gegen eine Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Ordnung und nicht nur gegen eine vielleicht unbequeme, rechtlich aber unangreifbare Preisgestaltung herbeizuführen. bb) Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für die Peststellung, wie die der Beklagten untersagte Behauptung aufzufassen war, weiterhin berücksichtigt hat, daß die Beklagte im Rechtsstreit bemüht war, der Klägerin zur Rechtfertigung des Vorwurfs der Preisschleuderei ein sittenwidriges Verhalten nachzuweisen. Bas Berufungsgericht hat sich hierbei ersichtlich von der Erwägung leiten lassen, wenn die Beklagte das Verhalten der Klägerin als sittenwidrig empfunden habe, wie ihr Prozeßvortrag ergebe, so sei anzunehmen, Die so ermittelte Yfil-lensriehtung der Beklagten hat das Berufungsgericht als weiteres Anzeichen dafür gewertet, daß den Schreiben tatsächlich der Vorwurf eines sittenwidrigen Preiswettbewerbs zu entnehmen sei. Die Revision hält dem entgegen, bei einer Äußerung im geschäftlichen Verkehr komme es ausschlaggebend darauf an, welche Bedeutung ihr von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier also von den Empfängern der 14 Schreiben, beigelegt werde, und nicht darauf, wie sie gemeint sei. Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es bei dieser Sachlage unter anderem auch daraus Schlüsse gezogen hat, daß die Beklagte im Prozeß die Rabattgewährungen der Klägerin mit eingehender Begründung als sittenwidrige Preisunterbietung, insbesondere als Verstöße gegen gesetzliche und vertragliche Pflichten und als ruinösen Preiswettbewerb hingestellt hat. Schreiben könne nicht nach der flüchtigen Auffassung des Verkehrs bemessen werden, weil die Beklagte sich an Süßwarenhersteller, also an Fachleute gewandt habe, die über die vertretbaren Handelsspannen und die Zulässigkeit von Rabatten in ihrem Geschäftszweige im Bilde gewesen seien. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ergeben aber in ihrem Zusammenhang, daß auch das Berufungsgericht in erster Linie die Wirkung der Schreiben auf den in Betracht kommenden bestimmten Empfängerkreis geprüft hat. Wenn das Berufungsgericht seinen Larlegungen dann noch einen Hinweis auf den flüchtigen Verkehr anfügte, so handelte es sich dabei um eine zusätzliche Erwägung, die nach den voraufgegangenen Feststellungen entbehrlich war und auf der das Urteil mithin nicht beruht. Verkehr nicht etwa nur in jenem feststellenden Sinne gewertet wird, daß er vielmehr den Umständen nach auch die Bedeutung eines Hinweises auf unlauteres Verhalten annehmen kann, den das Berufungsgericht darin erblickt hat* Ob dieses Ergebnis noch durch den im Berufungsurteil erörterten weiteren Inhalt der Schreiben, insbesondere durch die in den Schreiben wiedergegebenen Zuschriften aus Mitgliederkreisen der Beklagten und namentlich durch die darin für das Verhalten der Klägerin gewählte Bezeichnung "Machenschaften11 bestätigt wird, muß hier außer Betracht bleiben, da es allein auf die Wirkung derjenigen Behauptung ankommt, die von dem gerichtlichen Verbot betroffen wird. Die Schreiben enthalten aber jedenfalls nichts, wodurch diese Wirkung:so, wie das Berufungsgericht sie beurteilt hat, in Präge gestellt worden wäre. Unbedenklich ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit ihrer Behauptung Zwecke des Wettbewerbs verfolgt und die behauptete Tatsache sei geeignet gewesen, den Betrieb des Geschäfts und den Kredit der Klägerin zu schädigen. Dagegen bittet die Revision um Nachprüfung, ob der Beklagten auch der Beweis für die Wahrheit dieser Tatsache obgelegen habe, wie das Berufungsgericht dies angenommen hat. Wenn die Revision unter Berufung auf Kohler (Ler unlautere Wettbewerb, § 48 VI) den Standpunkt vertritt, für die Anwendung des § 14 Abs. 2 UWG genüge es, daß die Mitteilung entweder vertraulich gewesen oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht worden sei, so kann ihr in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung und der im Schrifttum herrschenden Meinung nicht.gefolgt werden. dazu Reimer aaO), kann hier auf sich beruhen; denn die Beklagte ist in der Öffentlichkeit nicht angegriffen worden und sie war daher nicht genötigt, ein etwaiges Abwehrinteresse anders als durch vertrauliche Mitteilungen wahrzunehmen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte oder die von ihr angeschriebenen 14 Süßwarenhersteller an den in den Schreiben enthaltenen Mitteilungen über die der Klägerin vorgeworfene sittenwidrige Preisunterbietung ein berechtigtes Interesse hatten. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe dieser Beweislast nicht genügt. 1. Es hat sich zunächst mit der Gewährung der Rabatte von 8-15 % befaßt und ausgeführt, die Beklagte habe nicht dargetan, daß die Klägerin durch diese an sich nicht verbotene. Nach dem unstreitigen Sachverhalt bestehe bei zehn von den vierzehn Firmen, an welche die Schreiben der Beklagten versandt worden waren,keine Preisbindung der Großhandelsstufe. Bei den vier Unternehmen, die nach der bestrittenen Behauptung der Beklagten eine solche Bindung eingeführt hätten, sei zu demindest die praktische Durchführung und die Lückenlosigkeit dieser Bindung nicht bewiesen; aus von der Klägerin vorgelegten Rechnungen, nach denen andere Süßwarengroßhändler Rabatte in ähnlicher Hohe wie die Klägerin gewährt hätten, gehe das Gegenteil hervor. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht beanstandet« Sie geben zu rechtlichen Bedenken auch keinen Anlaß. kosten sei zwar in den Schreiben der Beklagten nicht einmal behauptet Wörden, Gehe man aber'von der Unterstellung des Berufungsgerichts aus,, so sei die Preisunterbietung durch die denn eine regelmäßige Unter schreit ung der' Selbstkosten beim Verkauf hei nur ■ denkbar» wenn;damit der Ruin der Wettbewerber herbeigeführt werden solle . nichtung der Y/ettbevverber bezweckenden Preisunterbietung die Hede seih könne, hat das Berufungsgericht in erster Linie gerade Umgekehrt hervorgehoben, die Beklagte habe nicht behauptet, daß die Klägerin die beanstandeten überhöhten Nachlässe bei allen oder wenigstens bei den meisten Geschäften gewährt habein der Tat hatte die Beklagte sich lediglich auf die beiden Hechnungen vom 5* und 5. Ira Hinblick auf dieses Parteivorbringen hat das Berufungsgericht auch die von der Beklagten vorgelegte Statistik des Instituts für Ä der Univer- Sae Berufimgsgericht hat dabei erwogen, daß diese Statistik nur dann Eüeksohlüsse auf die Preisgestaltung der Klägerin gestattet hätte, wenn den Abnehmern der Klägerin solche Nachlässe stets oder doch überwiegend bewilligt worden wären. Die vom Berufungsgericht noch angestellten und von der Revision aufgegriffenen Erwägungen, wie die Bach- und Hechtslage bei einem regelmäßigen Verkauf unter Selbstkosten zu beurteilen wäre, sind damit gegenstandslos. Auch insoweit hat das Berufungsgericht also zutreffend angenommen, daß die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen nicht erweislich wahr gewesen seien. b) Das Berufungsgericht hat weiterhin noch dargelegt, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin unter sittenwidrigen Begleitumständen unmittelbare Verkäufe an Endverbraucher, sog. Es hat dies geprüft, weil die Beklagte in ihren Schreiben auch solche Direktverkäufe als Beispiele für die beanstandeten PreissGhleUdereien angeführt hatte, indem sie die Mitteilung eines ihrer Mitglieder wieder^ gab, die Klägerin verkaufe "an jedermann", leiste dadurch dem Werks- und Behördenhandel Vorschub und stelle über die betreffenden Verkäufe ausweislich der beigefügten Fotokopie Hechnungen an "vollkommen aus der Duft gegriffene" Adressen aus. Für den Unterlassungsanspruch zu 1 a) sind etwaige Verkäufe an Endverbraucher indessen nur für den Fall von Belang, daß die Klägerin auch bei diesen Verkäufen Rabatte in Höhe von 8 - 15 ?» auf die Einzelhandels-Einkaufspreise bewilligt, d.h., daß sie den Endverbrauchern zunächst den Einzelhandels-Ein-kaufspreis berechnet und hiervon alsdann Nachlässe in Höhe von 8 -15 $ gewährt haben sollte; denn das insoweit ausgesprochene Unterlassungsgebot bezieht sich nur auf die Behauptung von Preisschleüdereien, die durch Nachlässe von 8 - 15- $ auf die Kinzelhandels-Einkaufspreise begangen worden sind, ohne daß allerdings ein Unterschied danach gemacht wird, ob der Jeweilige Käufer Einzelhändler oder Endverbraucher war . Hätte die Klägerin Endverbrauchern, sei es auch nur gelegentlich, Nachlässe in der erwähnten Höhe auf den geforderten Ein-zelhandels-Einkaufspreis eingeräumt, so hätte sie den für die Abgäb© der Ware an den letzten Verbraucher gesetzlich festgelegten Höchstrabätt von 3 $ überschritten und hierdurch gegen §§ 1, 2 HabG verstoßen. Die Beklagte hat jedoch nicht dhrgetan, daß von der Klägerin belieferte Endverbraucher Preisnachlässe^von 8 - 15 $ auf die Einzelhandels-Einkaufspreise erhalten haben. Die Beweiserbieten für Direkt Verkäufe im Jahre 1958, deren Übergehung die Revision in diesem Zusammenhang rügt, hatten nur Verkäufe an Endverbraucher zu niedrigeren als den Dadenpreisen des Einzelhandels, nicht aber eine Rabattgewährung von 8 - 15 $ auf die von der Klägerin selbst geforderten Preise zu dem Gegenstand. Oktober 1-95welche die Beklagte Im Rechtsstreit noch vorgelegt hat, bezog sieh nach der Feststellung des Berufungsgerichte auf ein Geschäft, bei dem der Käufer als "junger, Großhändler" auf getreten war. In beiden Fällen ist mithin nicht dargetan, daß die Klägerin die durch die Rechnungen aus gewiesenen Rabatte von 8, 10 und 15 $* an Personen gewährt hat, die sie als Endverbraucher' . von 8 - 15 # auf die Einzelhande 1s-Einkaufspreise betrieben, läßt sich nach alledem auch nicht damit begründen, laß die Klägerin derartige Kaehläose bei Direkt'Verkäufen- ein-geräumt habe. sen, gegen sie wegen Preisschleudereien Gegenmaßnahmen zu ergreifen (Klageantrag zu 1 b), hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des widerrechtlichen Bingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin für begründet erklärt (§.§ 823 Abs.1* 1004 BGB). Es hat dazu ausgeftihrt, wenn in den Schreiben eine solche Aufforderung auch nicht ausdrücklich ausgesprochen sei, so sei sie doch in der Bitte an die Empfänger eingeschlossen, der Beklagten die getroffenen Gegenmaßnahmen mitzuteilen. Die von der Beklagten verlangte Reaktion der Empfänger habe nur den Sinn haben können, die geschäftliche Entwicklung der Klägerin, nämlich das funktionieren ihres Betriebes im ganzen zu beeinträchtigen, Dadurch werde das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Da die Zulässigkeit vertikaler Preisbindungen seinerzeit zweifelhaft gewesen sei, habe der Beklagten zwar nicht verwehrt werden können, bei den Herstellern anzufragen und ihnen dabei in sachlicher Weise Tatsachen mitzuteilen. Außerdem habe die Beklagte sich höchstens an diejenigen Hersteller» mit denen die Klägerin vertragliche Preisbindungen eingegangen sei, nicht aber wahllos an alle Unternehmen wenden dürfen, deren Erzeugnisse für ein vollständiges Großhandeis-Sortiment an Süßwaren erforderlich seien. 1.) Ohne Br folg greift die Revisionzunächst die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß in den Schreiben der Beklagten eine Aufforderung zu Gegenmaimahmdh .enthalten sei«. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Schreiben:- eine solche; Zeugnisse für ein vollständiges Süßwarensortiment im Großhandel notwendig sind, daß die Klägerin nach der Versendung der Schreiben mit mehreren Lieferfirmen Schwierigkeiten bekam und daß sie bald darauf, wenn auch zu dem Teil mit anderer Begründung, von der Belieferung mit und Zeugnissen sogar endgültig ausge- schlossen wurde* für die Folgerung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit der Aufforderung zu Gegenmaßnahmen in das Hecht der Beklagten am eingerichteten undansge-Ubten■Gewerbebetrieb eingegriffen habe, waren diese fest-. Der Inhalt der Schreiben schloß vor allem die Annahme aus, daß mit den gewünschten Gegenmaßnahmen lediglich gemeint war, es solle eine rechtliche Klärung, etwa durch Irhebung von Unterlassungsklagen, herbeigeführt werden. Sie konnten deshalb von den Impfängern nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte einen Druck auf die Klägerin mit wirtschaftlichen Mitteln erwartete, die den Dies hängt wiederum davon ab, wie das Verhalten der Klägerin zu beurteilen ist, dem mit den Gegenmaßnahmen entgegengetreten werden sollte, insbesondere, ob die Klägerin fettbewerbsverstöße begangen hatte, deren Abwehr die Beklagte zu Jener Aufforderung berechtigte. a) Wiesehon ausgeführt wurde, hat die Beklagte nicht dargefah, daß der Klägerin unlautere Preisschleu-dereien durch Rabattgewährung auf die Einzelhandels-Einkauf spreise , und zwar weder bei Verkäufen auf der Großhandclsstufe noch bei Verkäufen an Endverbraucher, zur last fällen (vgl. Die Revision hat demgegenüber die schon erwähnte Rüge erhoben, daß das Berufungsgericht entsprechende Beweiserbieten der Beklagten nicht berücksichtigt habe (A IV 2 b). wenn der Großhändler sie mit besonderen Vorkehrungen verbindet, die seine Doppelfunktion gegenüber den Herstellern oder den Einzelhändlern verheimlichen sollen, und wenn die Direktgeschäfte nach Art und Umfang ohne die Verheimlichung zur Folge gehabt hätten, daß die Einzelhändler die Geschäftsbeziehungen zu dem Großhändler ab brachen oder die Hersteller ihm die Einkaufsvorteile des Großhandels entzogen (BGHZ 28, 54, 63, 66 - Direktverkäufe ).Daß diese Voraussetzungen bei den Direktverkäufen der Klägerin Vorlagen^ ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. mung durfte das Berufungsgericht schon deshalb Übergehen, weil er nur Direktverkäufe im allgemeinen, nicht aber solche von preisgebuhdene^-Warender Tatsache , daß die Beklagte sich im übrigen für Direkt Verkäufe fcer letzteren Art nur auf zwei Verfälle gegen Ende ü£s Hechts Streits berufen kennte, durfte der Antrag a«/f Part ei-Vernehmung des Prozeßgegners außerdem hier als offenkundi-ger Ausfox'schungsversuch unbeachtet bleiben.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 823 BGB § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtSchreibenKlägerinBehauptungEndverbraucherRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Ami:liehe Sammlung: nein
2147 051
UöG §§14, 1
Schleuderpreise
a)	für die Frage, ob eine Mitteilung über das geschäftliche Verhalten eines Mitbewerbers nach ihrer Wirkung auf die Mitteilungsempfänger geeignet ist, den Geschäftsbetrieb oder den Kredit des Mitbewerbers
 zu sciiädigen, kann der Wille des Mitteilenden, eine Behauptung mit dahingehendem Inhalt aufzustellen, jedenfalls dann von Bedeutung sein, wenn der Mitteilende und die Mitteilungsempfänger demselben Fachkreise angehören.
Alsdanh ist regelmäßig zu erwarten, daß der mit der Denkweise der Empfänger besonders vertraute Mitteilende der Behauptung die Färbung verliehen hat, durch die seine Meinung dem angesprochenen Empfängerkreise am eindringlichsten offenbart wird, und daß die Empfänger die Mitteilung in dem Sinne verstehen, den der Mitteilende damit hat verbinden wollen.
b)	Wer Lieferanten eines Mitbewerbers zu einem Vorgehen auffordert,das den Ablauf des Geschäftsbetriebs des Mitbewerbers in empfindlicher Weise stören würde, verstößt, die Widerrechtlichkeit der Aufforderung vorausgesetzt, auch dann gegen § 1 UWG, wenn die Aufforderung nicht ausdrücklich auf den Boykott des Mitbewerbers gerichtet ist.
BGH, Urt. v. 8. Januar I960 - I ZR 7/59 - OLG Köln
 Verkündet
am 8»Januar I960
Grunau, Justizhauptsekretär
 als UrkUndsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der "&SV	vertreten	durch
 Ihren Vorstand in Efli57ä9^IIHHIPstra&e
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br
 gegen
die Firma A. N bei KflB, A
& Oo., OHG, Süßwarengroßhandel, Straße MHl und	HMBstraße
 Klägerin und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt Prof.hr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Krüger-Nieland, Br. Spreng, Br. Löscher und Jungbluth
 für Hecht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das am 26. November 1958 verkündete Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 
Tatbeatand:
Die Klägerin betreibt eine Süßwarengroßhandlung mit Filialen in Köln, Bonn, Bochum und Wuppertal, Eine frühe re Filiale in Krefeld besteht nicht mehr.
Die Beklagte ist eine Einkaufsgenossenschaft von Süßwarengroßhändlern, der etwa 180 Unternehmen angehören. Die Klägerin ist ni.cht Mitglied der Beklagten.
Am 23. Oktober 1956 hat die Beklagte an die Firma Edmund fiiflBin	eine Herstellerin von SUß-
waren, folgendes Schreiben gerichtet:
"Unsere Mitglieder im Raum Krefeld, München^Glad-bach und Köln beklagen sich bei uns über Breis-schleudereien der Firma E.	& Co., KfBl, die
 auf sämtliche Süßwaren 8 - 13 $ Rabatt auf die Einzelhandelspreise gewährt. Zum Beweis diene Ihnen die beiliegende Fotokopie einer Rechnung, aus der die Schleudereien dieses Unternehmens ersichtlich sind. Wenn auch in dieser Faktura Ihre Erzeugnisse nicht aufgeführt sind, so haben wir doch Mitteilung von einer Reihe von Mitgliedern, daß auch auf Ihre Artikel obige Rabättsätze eingeräumt werden.
Daß von diesem Angebot seitens des Einzelhandels sehr stark Gebrauch gemacht wird, liegt auf der Hand, Daß ferner dadurch dem seriösen Fachgroßhandel die Kundschaft fortgenommen und ihm großer Schaden zugefügt wird, beweisen uns die erregten Zuschriften unserer Mitglieder,
 So schreibt uns ein Geschäftsfreund:
"Diese Firma, deren Stammhaus in Köln liegt, besucht am Platze Krefeld und in der Umgebung alle Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien u.ä. Geschäfte und bietet alle Süßwaren mit einem Rabatt bis zu 15 an.’~Es"~dürfte ratsam sein, diesen Machenschaften energisch entgegenzutreten."
0
Eine zweite Mitglieds!irma schreibt uns u.a.:
"Besonders möchte ich bemerken, daß NBHfe dem Y/erks-unc Behördenhandel dadurch Vorschub leistet, indem er an jedermann verkauft; genauso, wie die auf der Potokopie angegebene Adresse vollkommen aus der Luft gegriffen ist.
V/ir nehmen an, daß diese Schleuöereien mit Ihren Erzeugnissen durchaus nicht in Ihrem Sinn liegen und bitten Sie, das Erforderliche zu veranlassen, um obige Firma zur Ordnung zu rufen.
Ihre Stellungnahme zu dieser Angelegenheit sowie die von Ihnen getroffenen Gegenmaßnahmen bitten wir uns mitzuteilen, damit wir auch unseren Mitgliedsfirmen hierüber berichten können."
Mit den "Einzelhandelspreisen", von denen in dem Schreiben die Hede ist, waren die Einzelhandels-Einkaufspreise, d.h.die Preise gemeint, die der Einzelhändler an den Großhändler zu zahlen hat*.
Entsprechende Schreiben, von denen einige im Wortlaut geringfügige Abweichungen aufweisen, hat die Beklagte zu derselben Zeit noch an 13 weitere Süßwarenhersteller, nämlich an die
 Die Empfänger der 14 Schreiben waren ständige Lieferanten der Klägerin. Jedem der Schreiben war die Fotokopie einer von der Klägerin ausgestellten Rechnung für die Firma "Frau Elisab.
Süßv/aren-Spezialgesch.,	vom	3*	Oktober
1956 beigefügt, auf der bei.einer Gruppe von Artikeln 8 bei einer zweiten Gruppe 15 $ Rabatt vom Rechnungsbeträge abgezogen sind.
%
In der Folgezeit brachen die Firmen F^BIB durch Schreiben vom 18. Januar 1957 und S0|B durch Schrei-eben vom 1. *März 1957, dem ein mehrmonatiger Schriftwechsel mit der Klägerin voraufgegangen war, die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin ab. Die Firma	stellte	die	Lieferun-
gen an die Klägerin zeitweilig ein, nahm sie aber dann wieder auf. Auch die Firmen	und
 Stmmm bereiteten der Klägerin vorübergehend Schwie-
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rigkeiteri, die jedoch wieder behoben wurden. Dasselbe gilt für die Firma	die kein Schreiben der Beklagten erhalten hatte. Die Firma	die	gleichfalls	nicht
 zu den Empfängern der Schreiben gehörte, sperrte der Klägerin den Kredit und lieferte fortan nur noch gegen bar.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte werfe ihr in dem Schreiben sittenwidrige Preisschleuderei und unzulässige Direkteerkaufe an Endverbraucher vor. Diese Vorwürfe seien unbegründet.
Sie, die Klägerin, gewähre auf die, Einzelhandels-Einkaufspreise nur 2 $ Skonto, außerdem in den Filialen Bonn und Wuppertal eine sog. Abholvergütung von 3 $ des Ketto-Fakturenwertes, wenn der Einzelhändler die Ware ohne Zusatzverpackung unmittelbar am Markthallenstand abhole. Von anderen Großhändlern werde in solchen Fällen sogar ein Satz von 5 $ vergütet. Lediglich in der inzwischen aufgelösten Filiale Krefeld habe sie ihren Kunden nach dem 13* September 1956 die höheren Rabatte von 8, 10 und 15 ft eingeräumt, weil einige ihrer dortigen Wettbewerber, namentlich die der Beklagten angehörende Firma gleichfalls Rabatte in dieser Höhe bewilligt hätten. Rechtlich habe die Einräumung von Rabatten an Einzelhändler nicht beanstandet werden können. Keines' der 14 Herstel lerunternehmen habe eine Preisbindung für die Einzelhandels-Einkaufspreise durohgeführt. Dahingehende Verpflichtungen seien auf den von ihr, der Klägerin, Unterzeichneten Reversen nicht vorgesehen gewesen und von ihr auch nicht eingegangen worden. 2udem hätten einzelne Hersteller unternehmen, z.B.	und	St^HHB, gleichfalls
10 i> und mehrere Mitglieder der Beklagten bei von ihr, der Klägerin, vexanlaßten Probekäufen sogar bis zu 15 ^
 
Rabatt vom Rechnungsbetrag abgezogen.
Direktverkaufe an Endverbraucher habe sie nicht vorgenommen. Bei den Geschäften, auf welche die den Schreiben der Beklagten beigefügte fotokopierte Rechnung vom 3- Oktober 1956 und eine weitere, von der Beklagten vorgelegte Rechnung für W.	vom 5. Oktober 1956
mit Rabattsätzen von 10 # bzw. 15 & sich bezogen hätten, habe der jeweilige Käufer sich als Einzel- bzw. Großhändler bezeichnet; bei einem während des Rechtsstreits erfolgten Verkauf von vier Tafeln Schokolade an eine Erau K4BB,' auf den die Beklagte sich berufe, habe es sich um eine Gefälligkeit gegenüber einer Versicherungsangestellten gehandelt, deren Gesellschaft für sie, die Klägerin, eine Versicherungsangelegenheit abgewickelt habe.
In den Schreiben an die 14 Herstellerunternehmen habe die Beklagte hiernach über sie, die Klägerin, unwahre kreditschädigende Behauptungen verbreitet. Darüber hinaus sei in den Schreiben eine Aufforderung zu dem Boykott enthalten. Die Beklagte habe sich nicht darauf beschränkt, diejenigen Hersteller zu unterrichten* die von der wahrheitswidrig behaupteten Preisschleuderei hätten betroffen sein können; sie habe sich vielmehr an alle Unternehmen gewandt, deren Erzeugnisse ein Süßwarengroßhändler zu einem vollständigen Sortiment benötige, und unmißverständlich Gegen-
t
maßnahraen verlangt. Dieses Verlangen sei von den Empfängern in dem gemeinten Sinne verstanden worden. Es habe nämlich zu den gegen sie, die Klägerin, teils vorübergehend, teils endgültig verhängten Liefersperren geführt.
Kit der Klage hat die Klägerin beantragt., die Beklagte zur Unterlassung und zu dem »Viderruf zu verurteilen, die Scha-
 
densersatzpflicht der Beklagten festzustellen und ihr, der Klägerin, die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils zuzusprechen.
Die Beklagte hat um Abv/eisung der Klage gebeten.
Sie hat bestritten, daß aus ihren Schreiben der Vorv/urf sittenwidrigen Verhaltens und eine Aufforderung zu dem Boykott zu entnehmen sei. Der Ausdruck Preisschleuderei, so hat sie vorgetragen, werde in Wirtschaftskreisen ebenso wie im Wettbewerbsrecht lediglich im Sinne einer Unterschreitung der handelsüblichen und angemessenen Preise, nicht aber im Sinne einer wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit verstanden. Im übrigen hätten die Firmen SfB,	St^HHV	und	für ihre Er-
zeugnisse auch die Einzelhandels-Einkaufspreise gebunden. Die Klägerin sei daher verpflichtet gewesen, Ware dieser Hersteller an Einzelhändler’nur zu den in den Preislisten angegebenen Preisen zu verkauf 31 • Diese Verpflichtung habe sie verletzt.
Ferner habe die Klägerin entgegen den bestehenden Absatzbindungen Süßwaren, darunter preiegebundene Markenartikel, wahllos auch an Endverbraucher geliefert und hierbei ebenfalls Rabatte von 8, 10 und 15 # gewährt. Damit habe sie sowohl gegen Vertragspflichten als auch gegen das Rabattgesetz verstoßen. Der Verstoß ergebe sich u.ä. aus den beiden Rechnungen vom 5. und 5. Oktober 1956, deren Empfänger weder Groß- noch Einzelhändler seien; außerdem habe die Klägerin noch im Februar und April 1958 von ihrem Markthallenstand in Köln Tafelschokolade zu dem Einzelhandels-Einkaufspreis von 0,91 DM an Endverbraucher, nämlich am 1. Februar 1958 an den Kunden jb^HlBl und am 15« April 1958 an die Kundin	abgegeben.
Abgesehen von den begangenen Vertrags- und Gesetzes-verletzungen sei;die Einräumung von Rabatten in der von der Klägerin bewilligten Höhe auch als ruinöser Wettbewerb sittenwidrige Die übliche Handelsspanne des Süßwarengroßhandels betrage 20 i*y der Hundertsatz der Gesamtunkosten durchschnittlich mindestens 16,6 Bei dieser Sachlage könne ein Süßwarengroßhändler Rabatte von 8 - lü>$ nicht mehr gewähren, es sei denn, er verkaufe unter Selbst kosten« Die Rabattsätze der Klägerin seien nur möglich, weil die Klägerin ihre Lieferanten nicht bezahle und nicht zu verantwortende Kredite aufnehme*
■MiVihren Schreiben habe sie, die Beklagte, in berechtigter Abwehr der von der Klägerin begangenen Preisschleuderei die Hersteller auf den Sachverhalt hingewiesen. Daß sie dabei die Bitte ausgesprochen habe, die Klägerin zur Ordnung zu rufen, sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden* Sine Aufforderung zu dem Boykott könne darin nicht erblickt werden. Etwaige Maßnahmen, die einzelne Hersteller gegen die Klägerin ergriffen hätten, seien nicht auf die Schreiben, sondern auf andere Umstände und zwar hauptsächlich darauf zurüokzuführen, daß die Klägerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Unterlassungsansprüchen der Klägerin mit Einschränkungen statt-gegeben* Die Ansprüche auf Widerruf und Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis hat es abgewiesen. Über den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hat es noch nicht entschieden.
Gegen das Teilurteil hat die Beklagte Berufung, die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Die Klägerin hat
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ihren Unterlassungsanträgen hierbei die nachstehende Fassung gegeben:
1. ])ie Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung restzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, an Gewerbetreibende, die Süßwaren hersteilen und/oder vertreiben, insbesondere an Schokoladenfabriken
a)	die schriftliche oder mündliche Mitteilung zu richten, die Klägerin betreibe Preis-schleudereien mit Erzeugnissen der Süßwarenbranche, indem sie 8 - 15 7» auf die Einzelhandelspreise gewähre,
b)	die schriftliche oder mündliche Aufforderung zu richten, gegen die Klägerin wegen Preisschleudereien "Gegenmaßnahmen” zu ergreifen, hilfsweise zu b),
die schriftliche oder mündliche Aufforderung zu richten, wegen der mitgeteilten Preis-schleudereien gegen die Klägerin das Erforderliche zu veranlassen, sowie die getroffenen Gegenmaßnahmen mitzuteilen.
Das Berufungsgericht hat durch Jeilurteil die Anträge auf Widerruf und Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis wiederum abgewiesen und über die Unterlassungsanträge wie folgt erkannt: 1
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendon Geldstrafe
 
in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
 an Gewerbetreibende, die Süßwairen herstellen und vertreiben, insbesondere an Schokoladefabriken,
a)	die schriftliche oder mündliche Mitteilung zu richten, die Klägerin betreibe zu dem Nachteil des seriösen Süßwarengroßhandels Preisschleudereien mit Erzeugnissen der Süßwarenbranche, indem sie 8 bis 15 Preisnachlaß auf die Einzelhandelspreise gewähre, so daß ein berechtigter Anlaß bestehe, sie zur Ordnung zur rufen;
b)	die schriftliche oder mündliche Aufforderung zu richten, gegen die Klägerin wegen Preisschleudereien Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Mit der hiergegen eingelegten Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Unterlassungsanträge weiter. 1
Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
Bas Berufungsgericht hält die Unterlassungsanträge der Klägerin in der von ihm gewählten Passung auf Grund der Vorschriften der §§ 14 Abs. 1 UWG, 823, 1004 BGB für gerechtfertigt. I.
I. 1. Es hat sich zunächst mit^dem Vorwurf der Preis-schleuderei befaßt, gegen den der Klageantrag zu 1 a) sich
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richtet. Hierbei hat es untersucht, welche Tatsachen über das Erwerbsgeschäft der Klägerin die Beklagte insoweit in den beanstandeten Schreiben behauptet habe. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, mit dem '»‘/orte "Preisschleuderei" werde der Klägerin gesetz- oder vertragswidrige Preisunterbietung, also ein unlauteres Verhalten im Wettbewerb zur Last gelegt.
2. Die Revision greift diesen Ausgangspunkt an.
Sie macht geltend, die in den Schreiben auf gestellte l’at-sachenbehauptung, auf die es ankomme, gehe dahin, daß die Klägerin in ihrer Filiale Krefeld Rabatte von 8, 10 und 15 # gewährt habe. Biese Behauptung sei von der Klägerin als wahr zugestanden worden. Bas Berufungsgericht verkenne die hieraus sich ergebende Rechtslage, die einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 1 UWG ausschließe wenn es an das von der Beklagten nur beiläufig gebrauchte Wort "Preisschleudereien" anknüpfe und versuche, aus diesem Wort den Vorwurf einer sittenwidrigen Preisgestaltung herauszulesen. Ber Begriff der Preisschleuderei sei weder im juristischen Schrifttum noch in der Umgangs--spräche des Handelsverkehrs mit einem solchen Vorwurf verbunden. Er sei vielmehr, zunächst wertfrei und besage nicht mehr, als daß Ware unter dem üblichen Preise ange-boten werde. Aus den Schreiben der Beklagten sei kein anderer Sinn zu entnehmen. Bie geschäftserfahrenen Empfänger dieser Schreiben, bei denen es sich ausnahmslos um bekannte Süßwarenhersteller handele, seien mit der kaufmännischen Ausdrucksweise vertraut. Sie hätten deshalb die Bezeichnung der ihnen wahrheitsgemäß mitgeteilten Rabattgewährung von 8 - 15 # mit dem Worte "Preis-ochleudereien” nicht dahin mißverstehen können, daß die Preisunterbietung durch die Klägerin sittenwidrig sei.
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Das Berufungsgericht habe demgegenüber seiner Beurteilung rcchtsirrig die flüchtige Auffassung des Verkehrs zugrundegelegt, die in diesem Falle nicht maßgebend sein könne. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht ferner Rückschlüsse aus dem Prozeßvortrag der Beklagten gezogen, der für die Auslegung der Schreiben ausscheiden müsse.
5. Diese Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
a)	Die Behauptung, zu deren Unterlassung die Beklagte verurteilt worden ist, geht dahin, die Klägerin betreibe zu dem Nachteil des seriösen Süßwarengroßhandels Preisschleudereien mit Erzeugnissen der Büßwarenbranche, indem sie ö - 15 # Preisnachlaß auf die Einzelhandelspreise (d.h. die Einzelhandels-Einkaufspreise) gewähre, so daß ein berechtigter Anlaß bestehe, sie zur Ordnung zu rufen. Da das Unterlassungsgebot diese Behauptung in ihrer Gesamtheit erfaßt, kann die Beurteilung nicht auf ein einzelnes Wort wie das Wort ,,PreisschleudereienM oder auf eine einzelne Angabe wie die über die Preisnachlässe von ö - 15 fi beschränkt werden* Andererseits ist es unerheblich, ob die Schreiben der Beklagten noch weitere Mitteilungen Uber das geschäftliche Verhalten der Klägerin, beispielsweise den Vorwurf enthielten, die Klägerin stelle fingierte Rechnungen über Verkäufe an Endverbraucher aus. Dies kann zwar für den Unterlassungsanspruch zu 1 b), der die Aufforderung zu Gegenmaßnahmen gegen die Klägerin betrifft, und für den noch beim Landgericht anhängigen Schadensersatzanspruch der Klägerin von Bedeutung sein. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs zu 1 a) dagegen kommt es nur auf die bestimmte Behauptung an, die das Berufungsgericht auf diesen Anspruch hin der Beklagten
 
verboten hat; denn das Verbot dieser Behauptung gilt unabhängig von dem sonstigen Inhalt der Schreiben und ohne Beschränkung auf die Unternehmen, denen er bekannt war,
b)	Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Beklagte in den Schreiben die erwähnte Behauptung aufgestellt und mit ihr eine Preisunterbietung gekennzeichnet habe, die als verwerflich anzusehen und deshalb nach den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs zu beanstanden sei.
aa) Die Behauptung stimmt in der Passung, diö: das Berufungsgericht dem Verbot gegeben hat, mit dem Wortlaut und dem Sinn der Schreiben überein. Bei ihrer Würdigung wird in dem angefochtenen Urteil zutreffend vor allem Gewicht darauf gelegt, daß die Beklagte der Klägerin den "seriösen Pachgroßhandel" gegenübergestellt hat, mit dem die von der Beklagten vertretenen Fachkreise gemeint waren, Ble Revision wendet hiergegen ein, die Beklagte habe sich bei der Erwähnung der dem seriösen Fachgroßhandel drohenden Macht eile naturgemäß nur auf den Teil des Handels berufen können, der sich unzweifelhaft einwandfreier Geschäftspraktiken bediene* Damit kann die Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht entkräftet werden, *ür den Leser der Schreiben umfaßte vielmehr der Seil des Handels, der sich unzweifelhaft einwandfreier Geschäftspraktiken bediente, gerade diejenigen Gewerbetreibenden, deren Ansichten über lauteres Verhalten im Wettbewerb für den hier in Betracht kommenden Geschäftszweig als maßgebend zu gelten hatten. Wenn die gerügten Geschäftspraktiken der Klägerin, d.h. die mitgeteilten Preisunterbietungen, mit dem einwandfreien Verhalten dieser seriösen
 
Gewerbetreibenden im Widerspruch standen, so mußten sie dem Leser der Schreiben mithin als wettbewerbsrechtlich nicht einwandfrei erscheinen. In diesem Zusammenhang konnte das Berufungsgericht auch die Bitte der Beklagten, die Klägerin zur Ordnung zu rufen, unbedenklich dahin auslegen, daß die Empfänger der Schreiben zu dem Einschreiten gegen einen unlauteren Preiswettbewerb der Klägerin aufgefordert werden sollten. Zwar würde diese Bitte, wie der Revision zuzugeben ist, für sich allein betrachtet nicht notwendig besagen, die Klägerin habe durch das Vorgehen, wegen dessen sie zur Ordnung gerufen werden solle, gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen. Wenn die geklagte aber vorher zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß dieses Vorgehen den Geschäftspraktiken des seriösen I'ächgroßhandels und damit den Auffassungen des anständigen Burchschnittsgewerbetreibenden zuwiderlaufe, dann konnte das anschließende Verlangen nach einem Ordnungsruf sehr wohl den vom Berufungsgericht angenommenen Sinn haben, Maßnahmen gegen eine Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Ordnung und nicht nur gegen eine vielleicht unbequeme, rechtlich aber unangreifbare Preisgestaltung herbeizuführen.
bb) Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für die Peststellung, wie die der Beklagten untersagte Behauptung aufzufassen war, weiterhin berücksichtigt hat, daß die Beklagte im Rechtsstreit bemüht war, der Klägerin zur Rechtfertigung des Vorwurfs der Preisschleuderei ein sittenwidriges Verhalten nachzuweisen. Bas Berufungsgericht hat sich hierbei ersichtlich von der Erwägung leiten lassen, wenn die Beklagte das Verhalten der Klägerin als sittenwidrig empfunden habe, wie ihr Prozeßvortrag ergebe, so sei anzunehmen,
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daß sie dieses Verhalten in den Schreiben in gleicher Weise habe kennzeichnen wollen. Die so ermittelte Yfil-lensriehtung der Beklagten hat das Berufungsgericht als weiteres Anzeichen dafür gewertet, daß den Schreiben tatsächlich der Vorwurf eines sittenwidrigen Preiswettbewerbs zu entnehmen sei.
Die Revision hält dem entgegen, bei einer Äußerung im geschäftlichen Verkehr komme es ausschlaggebend darauf an, welche Bedeutung ihr von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier also von den Empfängern der 14 Schreiben, beigelegt werde, und nicht darauf, wie sie gemeint sei. Dies trifft an sich zu. Indessen gehören die Beklagte und die Empfänger der Schreiben demselben Fachkreise an. I)ie Beklagte war ebenso wie die Empfänger Uber die Verhältnisse in dem gemeinsamen Geschäftszweige unterrichtet und mit der Denkweise der Empfänger besonders vertraut. Daher war zu erwarten, daß sie ihren Mitteilungen die Färbung verlieh, durch die ihre eigene Meinung dem angesprochenen Verkehrskr eise am eindeutigsten offenbart wurde, und daß die Empfänger diese Mitteilung alsdann auch in dem Sinne verstanden, den die Beklagte damit hatte verbinden wollen. Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es bei dieser Sachlage unter anderem auch daraus Schlüsse gezogen hat, daß die Beklagte im Prozeß die Rabattgewährungen der Klägerin mit eingehender Begründung als sittenwidrige Preisunterbietung, insbesondere als Verstöße gegen gesetzliche und vertragliche Pflichten und als ruinösen Preiswettbewerb hingestellt hat.
cc) Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die spätere Bemerkung in dem angefochtenen Urteil, der Leser
 dor Schreiben habe nach der im Verkehr üblichen flüchtigen Auffassung zu demindest den Eindruck einer sittenwidrigen Preisunterbietung gewinnen können. Die Revision weist demgegenüber an sich richtig darauf hin, die Wirkung der. Schreiben könne nicht nach der flüchtigen Auffassung des Verkehrs bemessen werden, weil die Beklagte sich an Süßwarenhersteller, also an Fachleute gewandt habe, die über die vertretbaren Handelsspannen und die Zulässigkeit von Rabatten in ihrem Geschäftszweige im Bilde gewesen seien. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ergeben aber in ihrem Zusammenhang, daß auch das Berufungsgericht in erster Linie die Wirkung der Schreiben auf den in Betracht kommenden bestimmten Empfängerkreis geprüft hat. Gerade hieraus rechtfertigte es sich, daß bei der Auslegung der Schreiben auch die Willensrichtung der Beklagten berücksichtigt wurde, die in diesem Kreise besonders leicht erkannt werden mußte. Wenn das Berufungsgericht seinen Larlegungen dann noch einen Hinweis auf den flüchtigen Verkehr anfügte, so handelte es sich dabei um eine zusätzliche Erwägung, die nach den voraufgegangenen Feststellungen entbehrlich war und auf der das Urteil mithin nicht beruht.
c)	Hach alledem lag es im Rahmen einer mit Adern Inhalt der Schreiben, der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen im Einklang stehenden, dem Tatrichter vorbehaltenen Be-weisv/ürdigung, wenn das Berufungsgericht den beanstandeten Angaben in den Schreiben der Beklagten nicht lediglich eine sog. wertfreie Feststellung von Bfeisunterbietungen schlechthin, sondern die Behauptung entnommen hat, die Preisgestaltung der Klägerin sei unlauterer Wettbewerb. Labei ist zu beachten, daß auch nach dem Vortrag der Beklagten der verwendete Begriff "Preisschleudereien” vom
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Verkehr nicht etwa nur in jenem feststellenden Sinne gewertet wird, daß er vielmehr den Umständen nach auch die Bedeutung eines Hinweises auf unlauteres Verhalten annehmen kann, den das Berufungsgericht darin erblickt hat*
Ob dieses Ergebnis noch durch den im Berufungsurteil erörterten weiteren Inhalt der Schreiben, insbesondere durch die in den Schreiben wiedergegebenen Zuschriften aus Mitgliederkreisen der Beklagten und namentlich durch die darin für das Verhalten der Klägerin gewählte Bezeichnung "Machenschaften11 bestätigt wird, muß hier außer Betracht bleiben, da es allein auf die Wirkung derjenigen Behauptung ankommt, die von dem gerichtlichen Verbot betroffen wird. Die Schreiben enthalten aber jedenfalls nichts, wodurch diese Wirkung:so, wie das Berufungsgericht sie beurteilt hat, in Präge gestellt worden wäre. Etwas Gegenteiliges wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
IX. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiterhin in dem Vorwurf der gegen gesetzliche und vertragliche Bindungen verstoßenden und ruinösen Preisunterbietung kein bloßes Werturteil, sondern die Behauptung einer Tatsache gesehen. Insoweit erhebt die Revision gegen das Urteil keine Einwände.
Unbedenklich ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit ihrer Behauptung Zwecke des Wettbewerbs verfolgt und die behauptete Tatsache sei geeignet gewesen, den Betrieb des Geschäfts und den Kredit der Klägerin zu schädigen.
III. Dagegen bittet die Revision um Nachprüfung, ob der Beklagten auch der Beweis für die Wahrheit dieser Tatsache obgelegen habe, wie das Berufungsgericht dies angenommen hat.
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Las Berufungsgericht ist von der Vorschrift des § 14 Abs. 1 UV/G ausgegangen, wonach demjenigen, über dessen Erwerbsgeschäft zu Zwecken des Wettbewerbs geschält s schädigende Tatsachen behauptet oder verbreitet worden sind, ein Unterlassungsanspruch zusteht, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Nach dieser Vorschrift ist die Beklagte für die Wahrheit der von ihr aufgestellten und verbreiteten Behauptungen beweis-pflichti . .Lie Revision meint jedoch, die Beklagte könne sich auf die in § 14 Abs. 2 UWG vorgesehene Umkehr der Beweialast berufen, die eintritt, wenn es sich um vertrauliche Mitteilungen handelt und der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Liese Meinung geht schon deshalb fehl, weil die Mitteilungen der Beklagten nach der rechtlich einwandfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht vertraulich waren. Wenn die Revision unter Berufung auf Kohler (Ler unlautere Wettbewerb, § 48 VI) den Standpunkt vertritt, für die Anwendung des § 14 Abs. 2 UWG genüge es, daß die Mitteilung entweder vertraulich gewesen oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht worden sei, so kann ihr in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung und der im Schrifttum herrschenden Meinung nicht.gefolgt werden. Wie schon aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, schränkt dio Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 14 Abs. 2 UY/G den Unterlassungsanspruch nur ein, soweit es sich um vertrauliche Mitteilungen handelt (BGH GRUR 1957, 95 - Jugendfilmverleih; RG GRUR 1937,
237; Baumbäch/Kefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8. Aufl. § 14 UV/G Anm. 26; Reimer, Wettbewerbs-
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und Y/arenzeichenrecht 3» Aüfl. S. 738). Ob eine Ausnahme anerkannt werden kann, wenn die Mitteilung zur Abwehr eines in der Öffentlichkeit -verübten Angriffs gegen den Mitteilenden dient (vgl. dazu Reimer aaO), kann hier auf sich beruhen; denn die Beklagte ist in der Öffentlichkeit nicht angegriffen worden und sie war daher nicht genötigt, ein etwaiges Abwehrinteresse anders als durch vertrauliche Mitteilungen wahrzunehmen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte oder die von ihr angeschriebenen 14 Süßwarenhersteller an den in den Schreiben enthaltenen Mitteilungen über die der Klägerin vorgeworfene sittenwidrige Preisunterbietung ein berechtigtes Interesse hatten. Auch wenn diese Präge zu bejahen wäre, trifft die Beweislast für die Wahrheit der Mitteilungen die Beklagte, weil es an der Vertraulichkeit fehlte.
IV. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe dieser Beweislast nicht genügt. 1
1. Es hat sich zunächst mit der Gewährung der Rabatte von 8-15 % befaßt und ausgeführt, die Beklagte habe nicht dargetan, daß die Klägerin durch diese an sich nicht verbotene. Rabattgewährung vertragliche Bindungen verletzt habe. Nach dem unstreitigen Sachverhalt bestehe bei zehn von den vierzehn Firmen, an welche die Schreiben der Beklagten versandt worden waren,keine Preisbindung der Großhandelsstufe. Bei den vier Unternehmen, die nach der bestrittenen Behauptung der Beklagten eine solche Bindung eingeführt hätten, sei zu demindest die praktische Durchführung und die Lückenlosigkeit dieser Bindung nicht bewiesen; aus von der Klägerin vorgelegten Rechnungen, nach denen andere Süßwarengroßhändler Rabatte in ähnlicher Hohe wie die Klägerin gewährt hätten, gehe das Gegenteil hervor.
 
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht beanstandet« Sie geben zu rechtlichen Bedenken auch keinen Anlaß. Die Rabattgewährung durch die Klägerin durfte mithin nicht deshalb als sittenwidrige «PreisSchleuderei bezeichnet werden» weil damit eine rechtlich änzuerkennende vertragliche Preisbindung der Großhandelsstufe durchbrechen worden wäre.
2. a) Die. Revision,wendet sich aber gegen die weitere Auffassung, des,. Berufungsgerichts v die Beklagte habe ebensowenig die Voraussetzungen für den der Klägerin v or -geworfenen ruinösen Preiswettbewerb bewiesen. Sie macht geltend, in dem angefochtenen Urteil werde unterstellt.» daß die Klägerin.rege1müßig unter ihren eigenen Selbstkosten verkaufe«.. Bin -"regelm^	unter	Selbst-
kosten sei zwar in den Schreiben der Beklagten nicht einmal behauptet Wörden, Gehe man aber'von der Unterstellung des Berufungsgerichts aus,, so sei die Preisunterbietung durch die	denn	eine regelmäßige
 Unter schreit ung der' Selbstkosten beim Verkauf hei nur ■ denkbar» wenn;damit der Ruin der Wettbewerber herbeigeführt werden solle . Selbst von, seinem .unrichtigen' Ständ-punkt, daß däälprt -‘^äissohlw	in. den Schreiben
 den Vorwurf sitte«idrigeh fett bewerbe: enthalte, habe das Berufün^sgfricht;/dÄer7der;^^klagteh,, den Gebrauch des Wortes nicht verbieten dürfen, weil die behauptete Tatsache auch ixi diesem Palle, wahr gewesen sei.
Dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben, vfeil das Berufungsgericht die erwähnte Unterstellung nur im Rahmen einer HilfsbegrUndung gebracht hat, auf die es im Ergebnis nicht ankommt (Berufungsurteil S. 38 unten).
Bei der Erörterung, ob von einer ruinösen, d.h. die Ver-
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nichtung der Y/ettbevverber bezweckenden Preisunterbietung die Hede seih könne, hat das Berufungsgericht in erster Linie gerade Umgekehrt hervorgehoben, die Beklagte habe nicht behauptet, daß die Klägerin die beanstandeten überhöhten Nachlässe bei allen oder wenigstens bei den meisten Geschäften gewährt habein der Tat hatte die Beklagte sich lediglich auf die beiden Hechnungen vom 5* und 5. Oktober 1956 aus dem Bereich der Filiale Krefeld der Klägerin berufen, von denen sie ihren Sohr eiben das erstgenannte in Fötokopie beigefügt hatte- Bie Klägerin ihrerseits hatte die GewäjhrUng von Habatteh in der behaupteten Höhe gleichfalls nur für den Bereich dieser Filiale, Süden nur für einen begrensten Zeitraum und mit der Einschränkung zugestanden, sie sei dazu damals durch das entsprechende Verhalten anderer Süßwar engroßhtedler geswungen worden. Ira Hinblick auf dieses Parteivorbringen hat das Berufungsgericht auch die von der Beklagten vorgelegte Statistik des Instituts für Ä	der Univer-
sität Köln für unerheblich ■ertohtdt, /.nach dear bei.' einem ■ ■ Unternehmen des Süßwarengroßhandels Inder Größenordnung der Kläger in im Jahre 195 5 ein Heingewlnn von höchstens 5,19hätte anfallen und Haehlässe von S - -15 % mithin ' bei ördntt^Httä^	eingeräumt :
werden können. Sae Berufimgsgericht hat dabei erwogen, daß diese Statistik nur dann Eüeksohlüsse auf die Preisgestaltung der Klägerin gestattet hätte, wenn den Abnehmern der Klägerin solche Nachlässe stets oder doch überwiegend bewilligt worden wären.
Baß das Parteivorbringen in diesem Punkte unrichtig oder unzureichend gewürdigt worden sei, wird von der Ke-vision nicht gerügt. Mithin ist davon auszugehen, daß die Klägerin die beanstandeten Nachlasse nicht regelmäßig
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gegeben hat. Die vom Berufungsgericht noch angestellten und von der Revision aufgegriffenen Erwägungen, wie die Bach- und Hechtslage bei einem regelmäßigen Verkauf unter Selbstkosten zu beurteilen wäre, sind damit gegenstandslos. Der Sachverhalt, den das Berufungsgericht festgeetelit hat, bietet jedenfalls fUr die Annahme eines ruinösen Preiswettbewerbs keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Bach der ständigen Rechtsprechung des Banats ist eine Preisgestaltung unter Selbstkosten ohne Hinzutreten besonderer, die Sittenwidrigkeit begründender Umstünde dicht unlauter (B0H WuW 1952, 855 - Händler-Rabatt). Von solchen Umständen kann jedenfalls dann keine Hede sein, wenn ein Unternehmen die Selbstkosten nur zeitweilig oder gelegentlich unterschreitet. Auch insoweit hat das Berufungsgericht also zutreffend angenommen, daß die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen nicht erweislich wahr gewesen seien.
b) Das Berufungsgericht hat weiterhin noch dargelegt, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin unter sittenwidrigen Begleitumständen unmittelbare Verkäufe an Endverbraucher, sog. Direktv erkaufe, vor genommen habe. Es hat dies geprüft, weil die Beklagte in ihren Schreiben auch solche Direktverkäufe als Beispiele für die beanstandeten PreissGhleUdereien angeführt hatte, indem sie die Mitteilung eines ihrer Mitglieder wieder^ gab, die Klägerin verkaufe "an jedermann", leiste dadurch dem Werks- und Behördenhandel Vorschub und stelle über die betreffenden Verkäufe ausweislich der beigefügten Fotokopie Hechnungen an "vollkommen aus der Duft gegriffene" Adressen aus. Für den Unterlassungsanspruch zu 1 a) sind etwaige Verkäufe an Endverbraucher indessen nur für den Fall von Belang, daß die Klägerin auch bei diesen Verkäufen Rabatte in Höhe von 8 - 15 ?» auf
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die Einzelhandels-Einkaufspreise bewilligt, d.h., daß sie den Endverbrauchern zunächst den Einzelhandels-Ein-kaufspreis berechnet und hiervon alsdann Nachlässe in Höhe von 8 -15 $ gewährt haben sollte; denn das insoweit ausgesprochene Unterlassungsgebot bezieht sich nur auf die Behauptung von Preisschleüdereien, die durch Nachlässe von 8 - 15- $ auf die Kinzelhandels-Einkaufspreise begangen worden sind, ohne daß allerdings ein Unterschied danach gemacht wird, ob der Jeweilige Käufer Einzelhändler oder Endverbraucher war . Hätte die Klägerin Endverbrauchern, sei es auch nur gelegentlich, Nachlässe in der erwähnten Höhe auf den geforderten Ein-zelhandels-Einkaufspreis eingeräumt, so hätte sie den für die Abgäb© der Ware an den letzten Verbraucher gesetzlich festgelegten Höchstrabätt von 3 $ überschritten und hierdurch gegen §§ 1, 2 HabG verstoßen. Alsdann wäre für diese Direkt Verkäufe die „der Beklagten auf den Uh-terlasoungsantrag zu 1 a) untersagte Behauptung einer unlauteren Preisschleuderei, und zwar einer Preisunterbietung. durch öewähfuhg von Rabatten in einer bei Verkäufen an Endverbraucher verbotenen Höhe, erweislich wahr '
imd insoweit bereoht%t gewesen«
Die Beklagte hat jedoch nicht dhrgetan, daß von der Klägerin belieferte Endverbraucher Preisnachlässe^von 8 - 15 $ auf die Einzelhandels-Einkaufspreise erhalten haben. Die Beweiserbieten für Direkt Verkäufe im Jahre 1958, deren Übergehung die Revision in diesem Zusammenhang rügt, hatten nur Verkäufe an Endverbraucher zu niedrigeren als den Dadenpreisen des Einzelhandels, nicht aber eine Rabattgewährung von 8 - 15 $ auf die von der Klägerin selbst geforderten Preise zu dem Gegenstand. Die in den Schreiben der Beklagten als Beweismittel angeführte Rechnung vom 3. Oktober 195b ferner war auf "Frau
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Elisabeth	SUßwaren-Spezialgeschäft", also nicht auf
 einen Endverbraucher ausgestellt, 2)ie Beklagte hatte zwar iia ersten Rechtszuge..behauptet, eine Firma Maaß bestehe nicht, es habe sich also um einen Direkt verkauf gehandelt (Schriftsatz vom 10. Juli 1957, S. 16/17). Der Erwiderung der Klägerin, daß die Käuferin sich als Inhaberin eines Fachgeschäftes ausgageben habe (Schriftsatz vom 8, Februar 1958, S. 12),. ist:die Beklagte jedoch nicht entgegengetreten. Me auf einen ;“f. FflP,	11	lautende	.Rech-
nung vom 5^. Oktober 1-95welche die Beklagte Im Rechtsstreit noch vorgelegt hat, bezog sieh nach der Feststellung des Berufungsgerichte auf ein Geschäft, bei dem der Käufer als "junger, Großhändler" auf getreten war. In beiden Fällen ist mithin nicht dargetan, daß die Klägerin die durch die Rechnungen aus gewiesenen Rabatte von 8, 10 und 15 $* an Personen gewährt hat, die sie als Endverbraucher' . hätte betrachten können. Die Behauptung, die Klägerin habe unlautere Preissehleudereien durch Rabattge^ähmngiÄ fidhe . von 8 - 15 # auf die Einzelhande 1s-Einkaufspreise betrieben, läßt sich nach alledem auch nicht damit begründen, laß die Klägerin derartige Kaehläose bei Direkt'Verkäufen- ein-geräumt habe. V.
V. Da die Revision hinsichtlich des Unterlassungsan-zu 1 a) sonstige Beanstandungen gegen däs angefooh-tene Urteil nicht vorgebracht, namentlich die vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejahte Wiederholungegefuhr nicht in Abrede gestellt hat, mußte eie nach alledem inso~: weit erfolglos bleiben.
B.
I.	Den weiteren Anspruch der Klägerin, die Beklagte solle die schriftliche oder mündliche Aufforderung unterlas-
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sen, gegen sie wegen Preisschleudereien Gegenmaßnahmen zu ergreifen (Klageantrag zu 1 b), hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des widerrechtlichen Bingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin für begründet erklärt (§.§ 823 Abs. 1* 1004 BGB). Es hat dazu ausgeftihrt, wenn in den Schreiben eine solche Aufforderung auch nicht ausdrücklich ausgesprochen sei, so sei sie doch in der Bitte an die Empfänger eingeschlossen, der Beklagten die getroffenen Gegenmaßnahmen mitzuteilen. Dies gelte zu demal in Verbindung mit dem von der-Beklagten wiedergegebenen Brief eines Mitglieds, in dem es für ’’ratsam” erklärt wird, den ’’Machenschaft en ” der Klägerin ’’energisch ent gegenzutreten” . Die von der Beklagten verlangte Reaktion der Empfänger habe nur den Sinn haben können, die geschäftliche Entwicklung der Klägerin, nämlich das funktionieren ihres Betriebes im ganzen zu beeinträchtigen, Dadurch werde das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Ob die Aufforderung auf einen Boykott der Klägerin- gerichtet .gewesen, ssiy'kteiG--' dahingeeteilt bleiben; denn sie sei auch ohnedies wider- ' ■ rechtlich . gewesen ., :-Bf f eehtl&te< Geiertatoahmen: gebe es ■ ■ im Wettbewerb. nur'- gegen-eiuen -unlauter , handelnden-. li^ bewerber. Der. Vorwurf ■■ der	..
durch, elttewidrige^. Preisschlenderel: gegen die ürundsät- ■ se des lauteren Wettbewerbs verstoßen, sei jedoch nicht erweislieh wahr .
Die Beklagte könne sich auch nicht auf Wahrnehmung? berechtigter Interessen berufen. Da die Zulässigkeit vertikaler Preisbindungen seinerzeit zweifelhaft gewesen
 sei, habe der Beklagten zwar nicht verwehrt werden können, bei den Herstellern anzufragen und ihnen dabei in sachlicher Weise Tatsachen mitzuteilen. Die Behauptung,
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die Beklagte Babe sich unlauter verhalten, und die Forderung nach Gegenmaßnahmen gegen dieses Verhalten sei jedoch gerade wegen der zweifelhaften Rechtslage unzulässig gewesen. Außerdem habe die Beklagte sich höchstens an diejenigen Hersteller» mit denen die Klägerin vertragliche Preisbindungen eingegangen sei, nicht aber wahllos an alle Unternehmen wenden dürfen, deren Erzeugnisse für ein vollständiges Großhandeis-Sortiment an Süßwaren erforderlich seien.
II. 1.) Ohne Br folg greift die Revisionzunächst die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß in den Schreiben der Beklagten eine Aufforderung zu Gegenmaimahmdh .enthalten sei«. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Schreiben:- eine solche;
liegt im wesentlichen auf tatsäöhiidh^	und	ist
 der	isiomei^	■
Bechtsgründen ist sie nicht zu beanstanden. Me Bitte der, Beklagten'an--.die Hersteller, das i2r forderliche zu .veranlassen und ihr die getroffenen Gegenmainahmen. mitzuteilen, . konnte zu demai,; angesichts der ;wlrtschaftliehen Bedeutung . der..,Jekjagten-; ohne lechteverstoßdahin gew&digt' werden, daßdie-,	;;ob:;.geieh	.die
 ergriffen wurden; den ähgeÄ-kei- ' neswegs freistellte, eendern.vorwegnahm. m 'bliebdc' ■ dann lediglich die-M	des	Vorgehena b^
' Auch insoweit aber behielt die;vldk$agte. sich gegenüber , den Empfängern zu demindest eine Prüfung vor, indem sie den Wunsch äußerte* über die getroffenen Maßnahmen un-terrichtet zu werden. Dieser Wunsch brachte die Empfänger in eine Lage, die es für sie praktisch ausschloß, auf Grund der Schreiben Überhaupt nichts gegen die Klä-
gerin zu unternehmen, es sei denn, sie hätten ihre Ge-
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ochäftsbeZiehungen zur Beklagten und ihren zahlreichen Mitgliedern gefährdet. Die Auslegung der Schreiben durch das Berufungsgericht ist hiernach rechtlich einwandfrei.
2.) Welcher Art die gewünschten Gegenmaßnahmen sein sollten, wird in den Schreiben nicht gebagt. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aber, daß die Beklagte sich an Hersteller gewandt:hatte,deren Br~. Zeugnisse für ein vollständiges Süßwarensortiment im Großhandel notwendig sind, daß die Klägerin nach der Versendung der Schreiben mit mehreren Lieferfirmen Schwierigkeiten bekam und daß sie bald darauf, wenn auch zu dem Teil mit anderer Begründung, von der Belieferung mit und	Zeugnissen	sogar endgültig ausge-
schlossen wurde* für die Folgerung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit der Aufforderung zu Gegenmaßnahmen in das Hecht der Beklagten am eingerichteten undansge-Ubten■Gewerbebetrieb eingegriffen habe, waren diese fest-. Stellungen ausreichend. Die. Beklagte hatte danach die Impf änger so au^iewäh'lt:^"und. ihren.;. Kreis so weit ^gezogen, daß auch'nur zeitweilfge . Sohwierigkelten in der ■Belieferung und,, eino ungünati^ite Gestaltung von .^ahluags- und Kredifbedihgungen. den .Ablauf: des.-; .Geschäfte.betriebs bei einem1 Gr oßhahdel sunt er nehmen mit den Umsätzen der Klägerin in	leise stdren mußt en. Der Inhalt
 der Schreiben schloß vor allem die Annahme aus, daß mit den gewünschten Gegenmaßnahmen lediglich gemeint war, es solle eine rechtliche Klärung, etwa durch Irhebung von Unterlassungsklagen, herbeigeführt werden. Die Schreiben bouen hierzu keine ausreichenden tatsächlichen Unterla-
gen. Sie konnten deshalb von den Impfängern nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte einen Druck auf die Klägerin mit wirtschaftlichen Mitteln erwartete, die den
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Geschäftsbetrieb der Klägerin zwangsläufig beeinträchtigen mußten.
Da das Berufungsgericht hiexmach die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1,
1004 BGB mit Iteöht bejaht hat, konnte es die Frage dahingestellt lassen, ob die Schreiben der Beklagen eine ausdrückliche Boykottaufforderung, d.h. die
 zu dem Ausschluß der Klägerin vom üblichen Geschäftsverkehr enthielten. Daher "liegt auch kein
 daß das Berufuhgsgeriehi:'dea: DUtea^	b)
nicht unter dem Gäsic^^	1	ÜWG geprüft hat.
Diese Prüfung würde nach dengetroffenen Feststellungen zu demselben' Ergebnis'' geführt' haben;, denndie; Aufforderung zu ;einem ■Vergehen,den Geschäftsbetrieb eines Mitbewerbers - hier eines Mitbewerbers'der SHtglie- . der der Beklagten - die dargeleiten Folgen nach sich .. zieht, verstößt, ihre Widerreohtlichkeit vorausgesetzt, regelmäßig auch gegen die Grundsätze des lauter eh ■Wett-' bewerbe.
3.) Die levisien wendet sich schließlich gegen die •Auffassung:	&er-"Bini^iff;!» den: ••
Gewerbebetrieb der Klägerin sei widerrechtlich gewesen.
Sic meint, die Beklagte habe ih berechtigter Abwehr gehandelt. Äs sei Aufgäbe der Bröls^teh, ihre ISitglie- ■ der vor Schäden zu behähreh, wie sie durch die den Gepflogenheiten auf dem Süßwarensektor zu demindest erheblich widersprechende Preisgestaltung der Klägerin hätten entstehen müssen. Diese Aufgabe habe die Beklagte nur dadurch erfüllen können-, daß sie die Süßwarenhersteiler über die Geschehnisse unterrichtet und damit die Bitte verbunden habe, das Erforderliche zu veranlassen.
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Auch diese Darlegungen der Revision können nicht zur Abänderung des angefochtenen Urteils führen.
Für die Entscheidung kommt es allein darauf an, ob die Aufforderung der Beklagten an die vierzehn SUß-warenhersteller zulässig war, gegen die Klägerin Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dies hängt wiederum davon ab, wie das Verhalten der Klägerin zu beurteilen ist, dem mit den Gegenmaßnahmen entgegengetreten werden sollte, insbesondere, ob die Klägerin fettbewerbsverstöße begangen hatte, deren Abwehr die Beklagte zu Jener Aufforderung berechtigte.
a)	Wiesehon ausgeführt wurde, hat die Beklagte nicht dargefah, daß der Klägerin unlautere Preisschleu-dereien durch Rabattgewährung auf die Einzelhandels-Einkauf spreise , und zwar weder bei Verkäufen auf der Großhandclsstufe noch bei Verkäufen an Endverbraucher, zur last fällen (vgl. oben unter A).
b)	■$&-bleibtprüfen, ob die der Klägerin vorgeworfeiienohne die Gewährung unzulässiger Babätte sittenwidrig gewesen wären und ob wenigstens insoweit ein Grund für das Verlangen nach GegenmaBhahmen bestanden hätte. Das Berufungsgericht hat dies allerdings im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 1 a) - verneint. Die Revision hat demgegenüber die schon erwähnte Rüge erhoben, daß das Berufungsgericht entsprechende Beweiserbieten der Beklagten nicht berücksichtigt habe (A IV 2 b).
aa) Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, sind unmittelbare Verkäufe des Großhandels an Endverbraucher an und für sich nicht wettbewerbswidrig.
Sie können indessen einen ftettbewerbsverstoß darstellen,
 
wenn der Großhändler sie mit besonderen Vorkehrungen verbindet, die seine Doppelfunktion gegenüber den Herstellern oder den Einzelhändlern verheimlichen sollen, und wenn die Direktgeschäfte nach Art und Umfang ohne die Verheimlichung zur Folge gehabt hätten, daß die Einzelhändler die Geschäftsbeziehungen zu dem Großhändler ab brachen oder die Hersteller ihm die Einkaufsvorteile des Großhandels entzogen (BGHZ 28, 54, 63, 66 - Direktverkäufe ). Daß diese Voraussetzungen bei den Direktverkäufen der Klägerin Vorlagen^ ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Bei den durch Äechnungen belegten Geschäfte» am 3i und $. Oktober 1956 1st nicht ersichtlich* daß es sich vom Standpunkt der Klägerin überhaupt um solche mit Endverbrauchern gehandelt hat.
Die von der Beklagten behaupteten Verkäufe, im Jahre 1956 ferner sind offen am Marfcthalienstand der Klägerin in Köln abgeschlossen, also nicht verheimlicht worden.
bb) Boi Direktverkäufeh, die Waren mit zulässigerweise. gebundenen Endvzu dem Gegenstände . haben, kann allerdings eih die Unlauterkeit begründender Umstand auch noch darin liegen,, daß der Großhändler.. den gebundenen Endverbraucherpreis,. den die Vertragstreuen Einzelhändler einhal%envpiseen,-: unterbietet und "sich' hie r dur eh ; unt er Ausnut zung der • ■ i Preisbindung des . Einzel - •' handeis einen Vorteil im Wettbewerb verschafft, dem der Einzelhandel im erlaubten Wettbewerbskampf wegen der ihm auferlegten vertraglichen Bindungen nicht begegnen kann (BGH vom 5. Mai 1959 - I ZK 47/57 - Direktverkäufe II).
Die Beklagte hatte hierzu unter Beweisantritt vorgebracht, daß die Klägerin von ihrem Markthallenstand in Köln am 1. Februar 1956 je fünf Tafeln St^m^-Vcll-
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milchund fünf Tafeln St^HB^-A^^-Schokolade an einen Zeugen	und	am	13« April 1958 je zwei
 Tafeln St^BHÜ~'Mocca-Sahne~ und
 Schokolade an die Versicherungsangestellte	zu
 einem dem Einzelhandels-Einkaufspreis entsprechenden Einzelpreise von 0,91 IBS oder ungefähr 0,91 DM, d.h. unter dem gebundenen Endverbraucherpreise verkauft habe.
Der weitere Antrag der Beklagten auf eidliche Parteivernehmung des Inhabers der Klägerin bezog sich dagegen ausweislich der Schriftsätze vom 10. März 1956 (S* 13,
 Bl. 140 GA) und vom 20. Oktober 1938 (S. 2, Bl.191 aaü) nur auf die allgemeine Behauptung, daß die Klägerin bis in die heutige Zeit überhaupt Ware an Endverbraucher abgebe, und zwar namentlich auf dem Markt hall ans tand in Köln.
Der Kevision ist zuzugeben, daß das Berufungsurteil keine nähere Stellungnahme zu diesem Vorbringen und den Beweiserbieten enthält. Im Ergebnis wird das Ü ^ 1 hierdurch aber nicht fehlerhaft. Den Antrag auf Par -eiverneh- . mung durfte das Berufungsgericht schon deshalb Übergehen, weil er nur Direktverkäufe im allgemeinen, nicht aber solche von preisgebuhdene^-Warender Tatsache , daß die Beklagte sich im übrigen für Direkt Verkäufe fcer letzteren Art nur auf zwei Verfälle gegen Ende ü£s Hechts Streits berufen kennte, durfte der Antrag a«/f Part ei-Vernehmung des Prozeßgegners außerdem hier als offenkundi-ger Ausfox'schungsversuch unbeachtet bleiben. Die beiden erwähnten Vorfälle selbst konnten eine Aufforderung zu Gegenmaßnahmen, wie sie in den Schreiben an die vierzehn Süßwarenhersteller enthalten war, nicht rechtfertigen. Der ernennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß auch ein in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgender und
 
auf zutref f enden Tat Sachenbehauptungen beruhender An-
griff gegen die gewerbliche Betätigung eines anderen, wie jene 'Auf f orderun^; ito dare teilte, eich in den Grenzen halten* mudy: die durch' den fUr alle Fälle des In-teresaenwi!(|#fe	.Grundsatz-' der..Guter- und
 Ff 1 ichtgezogen äihd (BGrfe'% '"270,.. '2Bi- «- Constanze I; ‘ BGBZ.. ■§> .■ 14:2? >14S:.■ Sdhvvär^:;..festen-; -BGH- GBtffi 1959, 244, 247 ■- Versandte	Ute Beklagte hät-
te eich daher hei-ferek%erhäufen- preie^ebundener■ ■ Ware unter , dem gebundenen Laden-verkaufepr eis ■ darauf.' beschrän- . ken müssen, dem jenigen Her steiler *. • dhseen. Artikel rhier-von betroffen waren, die, f e s tge s teilt en Binz elf älle ' ■ bekanntzugelNen. .Dies gehet ihr« •	•.
fremden Wettbewerbsverstoße© das eehcnehditev-Mittel/-mx ■ wäfewä '.'und .nicht überdas. hifeu's»uga^ erfolgverenr.eclienden '■WahrnehmGhg;. dfefere*^	'
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 rechtigte Int er cs s exi dhr.: Beklagten nicht mehr -gedeckt''. .;dhd
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daher widerrechtlich v/ar. Die Frage, ob der im Jahre 1956 noch nicht geklärte Streit Uber die Zulässigkeit der vertikalen Preisbindung bei Markenartikeln die Beklagte
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noch zu besonderer Vorsicht hätte veranlassen müssen,
 kann dabei auf sich beruhen»	|
Das Berufungsgericht hat danach mit Hecht auch dem Unterlassungsantrag zu 1 b) ohne Einschränkung stattge-	$
geben.
c.
Die Hevision gegen das Teilurteil des Berufungsge-	|f
riehts war mithin in vollem Umfange zurückzuweisen.	Jj
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.	'
Bock	Krüger-Hieland	Spreng Löscher Jungbluth