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BGH

Gericht: BGH

3o) In der Verwendung einer Gaststättenbezeichnung, •die den kennzeichnenden Bestandteil des Warenzeichens einer Brauerei enthält, liegt nur dann ein warenzeichenSä4i-gh-r| Gebrauch des Zeichens, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Verkehr zu der Annahme geführt wird, in der Gaststätte gelange das Bier des Zeicheninhabers zu dem Ausschank ©der die beiden Unternehmen seien in sonstiger Weise geschäftlich oder organisatorisch miteinander verbunden» Das erste ist am 3<> April 1912 für Bier eingetragen worden und besteht aus den Werten "St« Hubertus Bier11«, Das zweite zeigt ein farbiges Brustbild des als Jäger dargestellten Heiligen Hubertus, unter dem sich die Worte "St* Hubertus Bier” befinden«. Pie Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte mit der Bezeichnung "Hubertus, Hotel und Gaststätten" die eingangs angeführten Warenzeichen verle tze« Der#«Besucher einer Gastwirtschaft mit der Bezeichnung "Hubertus” rechne mit der Möglichkeit, daß dort das !,StB Hubertus Bier" ausge-schenkt werde« Auch könne diese Bezeichnung die Vorstellung erwecken, daß zwischen ihr, der Klägerin, und dem Beklagten besondere wirtschaftliche oder.organisatorische Beziehungen bestandene Die Klägerin hat, auch unter Hinweis aufden Briefwechsel, aus dem sie eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung der beanstandeten Bezeichnung herleitet, beantragt? Ent scheidungsgründ es Io Das Berufungsgericht hat verneint, daß für den Beklagten durch das Schreiben vom 13e September 1954 die vertragliche Verpflichtung begründet worden sei, die beanstandete Bezeichnung nicht mehr zu führen«» Weder der Wortlaut noch der Sinn der Erklärungen der Parteien lasse die Auslegung zu, daß der Beklagte eine, solche Verpflichtung eingegangen sei. Es habe für sie noch kein Anlaß bestanden, ihm den Abschluß eines auf Unterlassung gerichteten Vertrages anzubieten, und zwar umso weniger, als sie von-der Vorstellung durchdrungen gewesen sei, ihr stehe kraft Gesetzes der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung zu« Sie habe erwartet, der Beklagte werde sich bereit erklären, dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommeno Überdies sei durch das MRG Rr 56 die Vertragsfreiheit auf j dem Gebiete des Wettbewerbsund Warenzeichenrechts zugunsten des freien Wettbewerbs auf den Abschluß von Vergleichen und klarsteilenden Vereinbarungen beschränkt, die eine auf andere £eise nicht zu beseitigende Unklarheit verhüten oder aus der Welt schaffen sollten«. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin schon mit dem ersten Brief den Abschluß eines solchen Vertrages angeatrebt habe«, Sie habe offenbar nur wissen wollen, ob sie gegen den Beklagten Unterlassungsklage erheben müsse«, Dementsprechend habe der Beklagte ihr durch sein Schreiben vom 13« September 1954 lediglich die Tatsache zur Kenntnis bringen wollen, daß er die Bezeichnung ändern werde« Die Mitteilung dieses Entschlusses stehe einer Verpflichtungserklärung nicht gleich und habe von der Klägerin unter den erörterten Umständen auch nicht so aufge-, faßt werden können« Diese Auslegung des Briefwechsels der Parteien ist für das Revisionsgericht bindend $ sie ist möglich und läßt* weder einen Verstoß gegen anerkannte Auslegungsregeln noch gegen das Denkgesetz erkennen« Ob allerdings die Folgerungen gerechtfertigt sind, die das Berufungsgericht für seine Auffassung aus dem MRG Nr* 56 gezogen- hat, kann zweifelhaft sein« Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, da es sich hierbei nur um eine zusätzliche Erwägung handelt, deren Wegfall die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht beeinträchtigt« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Schreiben der Klägerin vom 1« September 1954 unter Verstoß gegen § 133 BGB nur nach seinem Wortlaut ausgelegt, ohne den wirklichen Willen der Klägerin zu erforschen und den wirtschaftlichen Zweck zu berücksichtigen, den sie mit diesem Schreiben verfolgt habe« Der Klägerin sei es lediglich darauf angekommen, daß der Beklagte auf die Bezeichnung “Hubertus” verzichtete und dementsprechend den Namen seiner Gaststätte änderte«, Dazu habe er sich in seinem Schreiben vom 13« September 1954 bereit erklärt« Damit sei' durch Annahme eihes Angebotes eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen« Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben« Ein Verstoß gegen § 133 BGB liegt nicht vor« Bas Berufungs-* gericht hat, wie seine Ausführungen unmittelbar ergeben, nicht nur auf den Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom Io September 1954 abgestellt, sondern hat sich ersichtlich bemüht, unter Berücksichtigung der hierfür in Betracht kommenden Umstände den Sinn und Zweck dieses Schreibens zu er-mittelno Damit ist den Anforderungen de3 § 133 BGB genügt« Bie Präge, ob der Beklagte die Rechte der Klägerin aus den eingangs angeführten Warenzeichen verletze, hat das Berufungsgericht in erster Linie mit der Begründung verneint, daß keine warenzeichenmäßige Benutzung vorliege, weil die beanstandete Bezeichnung nicht die Herkunft der in der Gaststätte des Beklagten angebotenen Waren kennzeichnen solle und vom Verkehr auch nicht, insbesondere nicht hinsichtlich des dort zu dem Ausschank gelangenden Bieres, als eine solche Kennzeichnung aufgefaßt werde« Entsprechendes muß auch dann gelten, wenn ein Warenzeichen Bestandteil einer fremden Unternehmensbezeichnung ist, da die Unternehmensbezeichnung ebenso wie eine Firma nicht nur den Geschaftsbetriefe, sondern mittelbar auch die Herkunft der unter der Bezeichnung angebotenen und vertriebenen Waren kennzeichnet« Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Falle der Beklagte mit der beanstandeten Bezeichnung von den Warenzeichen der Klägerin keinen warenzeichenmäßigen Gebrauch mache, läßt .indessen keinen Rechts- besonders einer Hotel-Gaststätte, auf die Herkunft des dort ausgeschenkten Bieres schließt« Bas tut er nur dann, wenn diese Bezeichnung so beschaffen ist, daß sie ihrem Inhalte nach die Annahme nahe legt, es werde dort nur oder auch das Bier einer bestimmten Brauerei ausgeschenkt, mit der die Gaststätte irgendwie geschäftlich oder organisatorisch verbunden sei« Bessen ist sich auch das Berufungsgericht bewußt gewesen, wenn es darauf verweist, daß etwa die Bezeichnungen "Salvator" oder »»Augustiner*1 bei einer M^- Augustiner-Bier ausgeschenkt werde« Entgegen der Meinung der Revision setzt sich das Berufungsgericht damit nicht in Widerspruch zu seinen übrigen Ausführungen« Bas Berufungsgericht mißt den Bezeichnungen "Salvator" und "Augustiner" einen höheren Grad von Kennzeichnungskraft als den St«-Hubertus-Zeichen der Klägerin zu. Bas Berufungsgericht hat, wie die Eevision mit Eecht rügt, insoweit nicht beachtet, daß der Beklagte die angegriffene Bezeichnung auch auf geschäftlichen Ankündigungen verwendet und sie damit auch solchen Verkehrskreisen zur Kenntnis bringt, denen die Ausstattung der Gaststätte unbekannt ist. Bas gleiche gilt für die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht - zudem in anderem Zusammenhang - die Absicht des Beklagten, seiner Gaststätte eine jagdliche Note zu geben und gerade dadurch die Verbindung seiner ünternehmensbezeichnung mit dem Schutzpatron der Jagd herauszustellen, und ferner den Umstand hervorgehoben hat, daß die Gaststätte vorwiegend von Jagdliebhabern benutzt werdeP Auch auf die hiergegen gerichteten Eugen der Eevision brauchte daher nicht eingegangen zu werden» Muß hiernach auch für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß mit der Verwendung des Wortes ,fHubertus,, in der angegriffenen Bezeichnung kein warenzeichenmäßiger Gebrauch der Warenzeichen der Klägerin verbunden ist, so ist der Klage die Grundlage entzogen, soweit sie auf diese Warenzeichen gestützt wird. Auf die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 14» 15 - Römer - angeschnittene Frage, ob der Beklagte gegebenenfalls für sich geltend machen könne, daß die Klägerin ein allgemein bekanntes und auch für Gaststätten mehrfach benutztes Wort wie "Hubertus" nicht für sich monopolisieren dürfe, brauchte unter diesen Umständen nicht eingegrngen zu werden«.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GaststätteBerufungsgerichtBierHubertusWarenzeichenBezeichnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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 Für das Nachschlagewerk!	2509	048
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	BGB	§	241*	WZG §§ 15, 24, 51
Rechtssatz; ' 0) Oh eine auf Verwarnung hin erfolgte Zusage,
 eine Unternehmensbezeiehnung zu ändern, eine -vertragliche Unterlassungspflieht begründet, ist Auslegungsfragep
2o) Pin Eingriff in den leehtskreis des Inhabers eines Warenzeichens kann auch dadurch erfolgen, daß ein kennzeichnender Bestandteil des Zeichens in eine fremde Unternehmensbezeichnung (hier; Bezeichnung einer Gaststätte) aufgenommen wird (Erweiterung ven BGH GRUR 1955, 95 - Buchge-meinsehaft* GRUR 1954, 123 NUß-Fox).
3o) In der Verwendung einer Gaststättenbezeichnung, •die den kennzeichnenden Bestandteil des Warenzeichens einer Brauerei enthält, liegt nur dann ein warenzeichenSä4i-gh-r| Gebrauch des Zeichens, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Verkehr zu der Annahme geführt wird, in der Gaststätte gelange das Bier des Zeicheninhabers zu dem Ausschank ©der die beiden Unternehmen seien in sonstiger Weise geschäftlich oder organisatorisch miteinander verbunden»
Aktenzeichens I ZR 7/56
Urto des BGH v« 15o März 1957	OLG	München
LG München I
• ...
I ZR 7/56
Verkündet am 15o März 1957
Grunau, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Karnes des Volkes!
* \
In dem Hechts streit
 der Firma P^HBBNBräu AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, die Direktoren Hans PfBB, Walter PBHB und Max	S^/ßaträße	#,
- Prozeßbevollmächtigter;
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Hechtsanwalt Dr«,
gegen
 den Hotelund Gaststättenbesitzer Rupert Mü
»strafte B,
m
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Dr,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15*. März 1957 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Uro ho Cc Weinkauff und der Bundesrichter Er* Bock,
 Pro Kastelski ? Pro Christoph und Dr* Spreng
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil äes 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom l7o November 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1
Die Klägerin? eine bekannte MSHHBB Brauerei, braut UcSo ein Starkbier, das als ”3t* Hubertus Bier” bezeichnet und alljährlich von Ostersonntag bis etwa Anfang Mai ausgeschenkt wird« Pie bekannteste Ausschankstätte ist das in Pl^H^, einem Vorort von	gelegene	Gasthaus V^fe
 das im Eigentum der Klägerin steht«, Außerdem wird, das St» Hubertus Bier in anderen Gaststätten	und	in 44 wei-
teren Orten Südbayerns in der angegebenen Zeit ausgeschenkte Zum Schutz der Bezeichnung dieses Biers dienen der Klägerin die - aufrechterhaltenen - Warenzeichen Nr 156 952 und 457 985.o Das erste ist am 3<> April 1912 für Bier eingetragen worden und besteht aus den Werten "St« Hubertus Bier11«, Das zweite zeigt ein farbiges Brustbild des als Jäger dargestellten Heiligen Hubertus, unter dem sich die Worte "St* Hubertus Bier” befinden«. Es ist am 5* Juli 1933 für Bier und eine Eeihe besonderer Bierarten eingetragen worden»
Der Beklagte eröffnete im August 1954 in	einen
 Hotelund Gaststättenbetrieb, dem er die Bezeichnung Hubertus, Hotel und Gaststätte” gegeben hat«, Er ist Vorsitzender der Bezirksgruppe D4HHIt des Bayerischen Jägerverbandes, passionierter Jäger und als solcher im Bandkreis DflBl bekannt! in seiner Gaststätte verkehren viele Jäger* Die Ausstattung des Betriebes ist auf Jagdliebhaber abgestellt»
Außen an der Giebelfront ist ein überlebensgroßer goldener Hirschkopf über der Etablissementsbezeichnung angebracht} die Innenräume sind mit Jagderinnerungen in Form von Gemälden, 13 tidhen, Geweihen, ausge stopften Vögeln und dgl„ ausgestatte t-o -	.	‘	'
*	„	V
Mit Schreiben vm 1* Heftember 1954 hat die Klägerin
~ 5 -
unter Hinweis auf ihre Warenzeichen den Beklagten gebeten, von der Bezeichnung "Hubertus” für sein Hotel Abstand zu nehmen« bas Schreiben schließt mit den Worten:
"In der Hoffnung und Erwartung, daß Sie für unser Verlangen das nötige Verständnis entgegenbringen, bitten wir Sie um Ihre Bestätigung, daß siexden Namen "Hubertus" für Ihr Hotel nicht verwenden werden. ...."
Der Beklagte hat unter dem 13« September 1954 entgegnet	'
"In Beantwortung Ihres Schreibens vom 1c ds*
Monats teile ich Ihnen mit, daß ich den Namen Hubertus ändere ohne Anerkennung einer Rechts-pflichta	'!)
Ich kann mir schlecht vorstellen, daß der Schutz Ihres Sankt Hubertus-Bieres soweit geht, daß ich meinem Hotelbetrieb diesen Namen nicht geben darf«.
Rein aus wirtschaftlichen Gründen ist es mir gegenwärtig nicht möglich, mit Ihnen darüber einen Rechtsstreit zu führen« Die Änderung des Namens wird ca« 14 Tage in Anspruch nehmen."
Mit Schreiben vom 25* September 1954 hat er der Klägerin * mit teilen lassen, er sehe sich zu der Namensänderung nicht in der Lage, sei aber bereit, darüber zu verhandeln, wenn die Klägerin die dadurch entstehenden Kosten übernehme.
Pie Klägerin hat das abgelehnt.
Pie Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte mit der Bezeichnung "Hubertus, Hotel und Gaststätten" die eingangs angeführten Warenzeichen verle tze« Der#«Besucher einer Gastwirtschaft mit der Bezeichnung "Hubertus” rechne mit der Möglichkeit, daß dort das !,StB Hubertus Bier" ausge-schenkt werde« Auch könne diese Bezeichnung die Vorstellung erwecken, daß zwischen ihr, der Klägerin, und dem Beklagten besondere wirtschaftliche oder.organisatorische Beziehungen

bestandene Die Klägerin hat, auch unter Hinweis aufden Briefwechsel, aus dem sie eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung der beanstandeten Bezeichnung herleitet, beantragt?
Io) dem Beklagten bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Hohe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, für seine Gaststätte in	insbeson-
dere bei Ankündigungen und dgl«, die Bezeichnung «Hubertus Hotel und Gaststätte” zu gebrauchen;
20) dem Beklagten aufzugeben, die Bezeichnung "Hubertus, Hotel und Gaststätte” bei der Anschrift an seiner Gaststätte in bei Aufschriften auf Speisekarten, Rechnungen und dglo zu beseitigen;
3u) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr aus den Zuwiderhandlungen gemäß Ziff 2 und 3 des Klageantrages seit dem 5« September 1954- entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetene
 Fr ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, die Bezeichnung «Hubertus” werde noch von mindestens 16 anderen Gaststätten benutzt, von denen 7 in der Nähe von MflHHfc lägen und nicht der Klägerin gehörten, auch nicht deren Starkbier ausschenkten.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen«
£ie Berufung der Klägerin ist erfolglos-geblieben«
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klage-
antrag weiter* Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels *
Ent scheidungsgründ es
 Io Das Berufungsgericht hat verneint, daß für den Beklagten durch das Schreiben vom 13e September 1954 die vertragliche Verpflichtung begründet worden sei, die beanstandete Bezeichnung nicht mehr zu führen«» Weder der Wortlaut noch der Sinn der Erklärungen der Parteien lasse die Auslegung zu, daß der Beklagte eine, solche Verpflichtung eingegangen sei. Die Klägerin habe sie nicht gefordert, und der Beklagte habe nicht nur eine dementsprechende Ausdrucksweise ^
vermieden, sondern betont, daß er eine Rechtspflicht zu der,
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allerdings angekündigten, Änderung nicht anerkenne» Die Klägerin habe sich mit ihrem Schreiben Klarheit darüber verschaffen wollen, ob der Beklagte die Berechtigung in Anspruch nehme, die beanstandete Bezeichnung zu führen. Es habe für sie noch kein Anlaß bestanden, ihm den Abschluß eines auf Unterlassung gerichteten Vertrages anzubieten, und zwar umso weniger, als sie von-der Vorstellung durchdrungen gewesen sei, ihr stehe kraft Gesetzes der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung zu« Sie habe erwartet, der Beklagte werde sich bereit erklären, dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommeno Überdies sei durch das MRG Rr 56 die Vertragsfreiheit auf j dem Gebiete des Wettbewerbsund Warenzeichenrechts zugunsten des freien Wettbewerbs auf den Abschluß von Vergleichen und klarsteilenden Vereinbarungen beschränkt, die eine auf andere £eise nicht zu beseitigende Unklarheit verhüten oder aus der Welt schaffen sollten«. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin schon mit dem ersten Brief den Abschluß eines solchen Vertrages angeatrebt habe«, Sie habe
 offenbar nur wissen wollen, ob sie gegen den Beklagten Unterlassungsklage erheben müsse«, Dementsprechend habe der Beklagte ihr durch sein Schreiben vom 13« September 1954 lediglich die Tatsache zur Kenntnis bringen wollen, daß er die Bezeichnung ändern werde« Die Mitteilung dieses Entschlusses stehe einer Verpflichtungserklärung nicht gleich und habe von der Klägerin unter den erörterten Umständen auch nicht so aufge-, faßt werden können«
Diese Auslegung des Briefwechsels der Parteien ist für das Revisionsgericht bindend $ sie ist möglich und läßt* weder einen Verstoß gegen anerkannte Auslegungsregeln noch gegen das Denkgesetz erkennen« Ob allerdings die Folgerungen gerechtfertigt sind, die das Berufungsgericht für seine Auffassung aus dem MRG Nr* 56 gezogen- hat, kann zweifelhaft sein« Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, da es sich hierbei nur um eine zusätzliche Erwägung handelt, deren Wegfall die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht beeinträchtigt«
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Schreiben der Klägerin vom 1« September 1954 unter Verstoß gegen § 133 BGB nur nach seinem Wortlaut ausgelegt, ohne den wirklichen Willen der Klägerin zu erforschen und den wirtschaftlichen Zweck zu berücksichtigen, den sie mit diesem Schreiben verfolgt habe« Der Klägerin sei es lediglich darauf angekommen, daß der Beklagte auf die Bezeichnung “Hubertus” verzichtete und dementsprechend den Namen seiner Gaststätte änderte«, Dazu habe er sich in seinem Schreiben vom 13« September 1954 bereit erklärt« Damit sei' durch Annahme eihes Angebotes eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen«
 
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Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben« Ein Verstoß gegen § 133 BGB liegt nicht vor« Bas Berufungs-* gericht hat, wie seine Ausführungen unmittelbar ergeben, nicht nur auf den Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom Io September 1954 abgestellt, sondern hat sich ersichtlich bemüht, unter Berücksichtigung der hierfür in Betracht kommenden Umstände den Sinn und Zweck dieses Schreibens zu er-mittelno Damit ist den Anforderungen de3 § 133 BGB genügt«
Bas Vorbringen der Revision läuft denn auch im Grunde auf das Verlangen hinaus, die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Briefwechsel der Parteien gegeben hat, durch eine andere Auslegung zu ersetzen, weil sie sachlich unrichtig sei« Damit überschrietet die Revision aber die ihr gezogenen Grenzen)
II. Bie Präge, ob der Beklagte die Rechte der Klägerin aus den eingangs angeführten Warenzeichen verletze, hat das Berufungsgericht in erster Linie mit der Begründung verneint, daß keine warenzeichenmäßige Benutzung vorliege, weil die beanstandete Bezeichnung nicht die Herkunft der in der Gaststätte des Beklagten angebotenen Waren kennzeichnen solle und vom Verkehr auch nicht, insbesondere nicht hinsichtlich des dort zu dem Ausschank gelangenden Bieres, als eine solche Kennzeichnung aufgefaßt werde«
Im Ergebnis ist dem beizutreten«
Der Auffassung des Berufungsgerichts liegt^die rechtlich zutreffende Erwägung zugrunde, daß nur .der warenzeichen-mäßige Gebrauch eines fremden Warenzeichens untersagt sei« Soweit das Berufungsgericht dazu die Bestimmung des § 16 W2G anführt, beachtet es allerdings nicht, daß diese Bestimmung im vorliegenden Pall nicht angewendet werden kann,

da die Unternehmensbeaeichnung des Beklagten Jünger ist als die Warenzeichen der Klägerin« Bas Erfordernis waren-zeichenmäSiger Benutzung als Voraussetzung einer Warenzeichenverletzung folgt Jedoch unmittelbar aus § 15 WZG und ergibt sich zudem aus dem Wesen des Warenzeichens als einer Herkunfts bezeichnung® Warenzeichenmäßiger Gebrauch eines fremden Zeichens liegt immer dann vor, Wenn das gleiche oder ein damit verwechselbares Zeichen (§ 31 WZG) zur Kennzeichnung gleicher oder gleichartiger Waren verwendet wird und die Möglichkeit besteht, daß der Verkehr daraus auf den Ursprung der Ware aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers oder doch auf das Bestehen irgendwie gearteter geschäftlicher oder organisatorischer Beziehungen des Benutzers zu dem Zeicheninhaber schließt (BGHZ 8, 2Q2 (206) - Kennfäden - mit weiteren Nachweisungen? Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7® Auflo, Anm 19, 25 zu § 15 WZG)® Nach ständiger Rechtsprechung (BGH GRUB 1954, 123 - NSU-Fox? 1955, 95 - Buchgemeinschaft) kann ein zeichenmäßiger Gebrauch auch darin liegen, daß ein Warenzeichen - sei es vollständig oder mit seinem kennzeichnenden Bestandteil - in die Firma eines fremden Unternehmens aufgenommen wird® Denn die Firma dient zwar zunächst und unmittelbar der Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, mittelbar kennzeichnet sie aber auch die Herkunft der in diesem Betrieb zu dem Verkauf gelangenden Waren« Enthält die Firma ein fremdes Warenzeichen oder dessen kennzeichnenden Bestandteil und wird der Verkehr dadurch zu der (Annahme geführt, die unter der Firma angebotene oder vertriebene Ware stamme aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers oder die beiden Unternehmt stunden in geschäftlichen oder organisatorische# Beziehungen zueinander, so liegt ein warenzeichenmäßiger Gebrauch des fremden Zeichens vor. Entsprechendes muß auch dann gelten, wenn ein Warenzeichen Bestandteil einer fremden Unternehmensbezeichnung ist, da die Unternehmensbezeichnung ebenso wie eine Firma nicht
 nur den Geschaftsbetriefe, sondern mittelbar auch die Herkunft der unter der Bezeichnung angebotenen und vertriebenen Waren kennzeichnet«
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Falle der Beklagte mit der beanstandeten Bezeichnung von den Warenzeichen der Klägerin keinen warenzeichenmäßigen Gebrauch mache, läßt .indessen keinen Rechts-
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irrtum erkennen« Die Unternehmensbezeichnung des Beklagten enthält zwar mit dem Wort «Hubertus” den kennzeichnenden Bestandteil dieser Zeichen« Der Revision ist auch zuzugeben, daß dieses Wort innerhalb der Gesamtbezeichnung des Beklagten kennzeichnender Bestandteil ist« Sin zeichenmäßiger Gebrauch der Warenzeichen der Klägerin wäre jedoch, wie aus dem Gesagten hervorgeht, damit nur dann gegeben, wenn der Verkehr aus dieser Verwendung des Wortes «Hubertus” in der Unter-nehraensbeZeichnung des Beklagten die Folgerung zöge, daß im Betriebe des Beklagten das St« Hubertus Bier der Klägerin zu dem Ausschank gelange oder das Unternehmen des Beklagten jU der Klägerin in irgendwie gearteten geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen stände« Bas hat das Berufungsgericht jedoch verneint, weil das Wort "HubertuB” in der Unternehmensb^zeichnung des Beklagten, soweit dabei überhaupt etwas gedacht werde, den Gedanken an den Schutzpatron der Jagd, nicht aber an die St« Hubertus-Zeichen der Klägerin wachrufe, einer solchen Gedankenverbindung vielmehr entgegenstehe, daß Gaststättenbezeichnungen regelmäßig 'nicht auf die Marke des dort zu dem Ausschank gelangendem Bieres und erst recht nicht auf die eines nur kurze Zeit im Jahre ausgeschenkten Starkbieres abstellten« Biese Auffassung beruht auf rein tatsächlichen «Erwägungen und ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden«
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Pie Rüge, das Berufungsgericht habe unzulässig die Präge der warenzeichenmäßigen Benutzung mit der Präge nach der Verwechslungsfähigkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen vermengt, ist nicht begründet«, In Fällen der vorliegenden Art gehen die Erwägungen zu der einen oder zu der anderen Präge notwendig ineinander über» Wäre Verwechslungsgefahr - im engeren oder weiteren Sinne - gegeben, so würde, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, ein warenzeichenmäßiger Gebrauch in dem angegebenen Sinne vorliegen, während ein solcher Gebrauch zu verneinen ist, wenn die Vorwechslungsgefahr fehlte Im Streitfälle hätte zwar bei der Beurteilung die Präge nach der Verwechslungsgefahr in den Vordergrund gestellt werden können«- Gegen die vom Berufungsgericht gewählte Betrachtungsweise ist aber vom Rechtsstandpunkte aus nichts zu erinnern« las Ergebnis ist im einen wie im anderen Palle das gleiche« Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, die Verwechslungsgefahr müsse schon deshalb bejaht werden, weil die sich gegenüberstehenden TCennzeicbnungen in ihrem kennzeichnenden Bestandteil übereinstimmten und Warengleichartigkeit vorliege, läßt sie rechtsirrig außer acht, daß die beiden Kennzeichnungen infolge der Zusätze, mit denen das Wort "Hubertus" jeweils versehen ist, weder in klanglicher oder bildlicher Hinsicht noch nach ihrem Sinngehalt verwechslungsfähig sind, wenn sie in unverkürzter Gestalt miteinander verglichen werden, und es daher für die Präge der Verwechslungsgefahr nur darauf ankommen kann, welche Bedeutung der Verkehr der übereinstimmenden Verwendung des Wortes "Hubertus" in beiden Kennzeichnungen beilegt«
Sachlich entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, der allgemeinen Erfahrung, aaß der Verkehr nicht otae weiteres aus der Bezeichnung einer Gaststätte, und
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besonders einer Hotel-Gaststätte, auf die Herkunft des dort ausgeschenkten Bieres schließt« Bas tut er nur dann, wenn diese Bezeichnung so beschaffen ist, daß sie ihrem Inhalte nach die Annahme nahe legt, es werde dort nur oder auch das Bier einer bestimmten Brauerei ausgeschenkt, mit der die Gaststätte irgendwie geschäftlich oder organisatorisch verbunden sei« Bessen ist sich auch das Berufungsgericht bewußt gewesen, wenn es darauf verweist, daß etwa die Bezeichnungen "Salvator" oder »»Augustiner*1 bei einer M^-
Gaststätte für nicht Unbeträchtliche Verkehrskreise keinen Zweifel darüber lassen würden, daß dort Salvator-bezw.* Augustiner-Bier ausgeschenkt werde« Entgegen der Meinung der Revision setzt sich das Berufungsgericht damit nicht in Widerspruch zu seinen übrigen Ausführungen« Bas Berufungsgericht mißt den Bezeichnungen "Salvator" und "Augustiner" einen höheren Grad von Kennzeichnungskraft als den St«-Hubertus-Zeichen der Klägerin zu. Bas erklärt und rechtfertigt aber die unterschiedliche Würdigung, die es Gaststättenbezeichnungen der zu dem Vergleich herangezogenen Art zuteil werden läßt. Bie Frage*auf welche Ursachen die von ihm angenommene stärkere Kenn-zeichnungskraft der Vergleichsbezeichnungen zurückzuführen ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Interesse. Auf die Rügen, mit denen die Revision die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu dieser Frage beanstandet, brauchte
 daher nicht eingegangen zu werden. Entgegen der Meinung
0
der Revision widerspricht der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht die Feststellung, daß die Warenzeichen der Klägerin in	und	Umgebung	Verkehrsgeltung, er-
langt haben. Der Umstand, daß ein Zeichen Verkehrsgeltung besitzt * schließt es für sich allein keineswegs aus, daß der Verkehr in der Benutzung einer Gaststättenbezeichnung, die einen Bestandteil des Zeichens enthält, keine warenzeichenmäßige Verwendung des Zeichens in dem angegebenen Sinne erblickt. Ebensowenig steht einer in dieser Hinsicht unterschiedlichen Beurteilung verschiedener Bezeichnungen
I
* - if -
entgegen, daß sowohl die einen wie die anderen sich im Verkehr durchgesetzt haben. Ausschlaggebend ist der Grad der erlangten Kennzeichnungskraft, der wesentlich von dem jeweils erreichten Ausmaß der Verkehrsdurchsetzung-abhängig ist und deshalb auch bei solchen Bezeichnungen durchaus verschieden sein kann.
Bas Berufungsgericht hat ferner auf die Besonderheit der Ausstattung der Gaststätte des Beklagten hingewiesen, die geeignet sei, den Verkehr auf den Gedanken hinzulenken, daß der Name der Gaststätte auf den bekannten Schutzpatron der Jagd Bezug nehme, und die deshalb dazu beitrage, eine gedankliche Anknüpfung an die Warenzeichen der Klägerin zu verhindern. Der Eevision ist zuzugeben, daß dieser Gesichtspunkt nicht völlig durchgreifen kann. Bas Berufungsgericht hat, wie die Eevision mit Eecht rügt, insoweit nicht beachtet, daß der Beklagte die angegriffene Bezeichnung auch auf geschäftlichen Ankündigungen verwendet und sie damit auch solchen Verkehrskreisen zur Kenntnis bringt, denen die Ausstattung der Gaststätte unbekannt ist. Bie Eüge kann je-
•
doch keinen Erfolg haben, da es sich hierbei nur um eine zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts handelt, auf der die angefoehtene Entscheidung nicht beruht. Bas gleiche gilt für die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht - zudem in anderem Zusammenhang - die Absicht des Beklagten, seiner Gaststätte eine jagdliche Note zu geben und gerade dadurch die Verbindung seiner ünternehmensbezeichnung mit dem Schutzpatron der Jagd herauszustellen, und ferner den Umstand hervorgehoben hat, daß die Gaststätte vorwiegend von Jagdliebhabern benutzt werdeP Auch auf die hiergegen gerichteten Eugen der Eevision brauchte daher nicht eingegangen zu werden»

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Muß hiernach auch für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß mit der Verwendung des Wortes ,fHubertus,, in der angegriffenen Bezeichnung kein warenzeichenmäßiger Gebrauch der Warenzeichen der Klägerin verbunden ist, so ist der Klage die Grundlage entzogen, soweit sie auf diese Warenzeichen gestützt wird.
IV. Pas Berufungsgericht hat ferner noch geprüft, ob der Beklagte mit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung gegen die Bestimmung des § 1 UnlWG verstoße. Es hat diese Frage verneint, da kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, daß der Beklagte sich die Kennzeichnungskraft der Warenzeichen der Klägerin unlauter zunutze mache oder diese Kenn-Zeichnungskraft durch die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung beeinträchtigt werde. Insoweit lassen die im wesentlichen auf tatsächlicher Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts beruhenden Ausführungen des angefochtenen Urteils keinen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum erkennen. Pie Revision hat hiergegen auch nichts vorgebracht. Auf die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 14» 15 - Römer - angeschnittene Frage, ob der Beklagte gegebenenfalls für sich geltend machen könne, daß die Klägerin ein allgemein bekanntes und auch für Gaststätten mehrfach benutztes Wort wie "Hubertus" nicht für sich monopolisieren dürfe, brauchte unter diesen Umständen nicht eingegrngen zu werden«.
Pie Revision ist hiernach unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus.§ 97 ZPO zurückzuweisen.
Weinkauff	Bock	Nastelski
 Christoph
Spreng