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BGH

Gericht: BGH

Nachdem Gustav AflHBK gestorben war, bemühten sich seine Söhne Kurt und Helmut mit Erfolg um den Erwerb des Schiffes» Die Vermögensverwaltung des Landes Schleswig-Holstein schrieb das Scähiff zu dem Verkauf aus und schlug es ihnen zu dem Preise von 23-000 DÜ zu,- wogegen sie auf ihre Ersatzansprüche verzichteten-Der Kaufpreis von 23-000 DM sollte zur Höhe von 11-000 DM sofort gezahlt werden; die restlichen 12-000 DM sollten in zwei Raten von #e 6-000 DM am 1- Oktober 1951 und am 1- Oktober 1952 fällig werden- Kurt und Helmut AflHP, die vermögenslos waren, bemühten sich zu dem Zwecke der Durchführung des Kaufvertrages um ein Soforthilfedarlehen und um die Beschaffung weiterer Geldmittel durch Vercharterung des Schiffes- Mit der Regelung der gesamten Angelegenheiten beauftragten sie den Rechtsanwalt und Notar Dr- Leo H^^ in £ieser führte mit verschiedenen Reklektanten Verhandlungen, u-a- auch mit dem an einem Kauf des Schiffes interessierten Kläger- Der Kläger war gemäß Schreiben vom 5» Februar 1951 an sich bereit, den Brüdern Kurt und Helmut AflBHP einen Verdienst in der Weise zu sichern, daß er-sie als Schiffsführer bzw- Maschinist auf dem von ihm zu erwerbenden Schiff beschäftigen wollte« Er wies darauf hin# daß eine Verwendung des Schiffes nur nach Umbauarbeiten möglich sei, was für ihn bei einer Charterung des Schiffes aber nicht tragbar sei; er habe auch nicht die Absicht, sich irgendwie mit Gesellschaftern zu dem Zwecke der Bereederung eines Schiffes zu verbinden- Damit lehnte der Kläger die ihm von Dr- H^Hfe gestellten Bedingungen ab» Maschinist beschäftigen und im übrigen an' das land Schleswig-Holstein den Kaufpreis von 23*000 DM zahlen sollte« In dem Schreiben des Ho bars Pr0 vom 21, Mai 1931 heißt es dann weiter: lingskredit von Zusammen 15*000 PM auBnutzen, der ihnen zu dem Ankauf des Schiffes bereits bewilligt worden ist und der nur mit 2# jährlich zu verzinsen ist; Pies wäre doch eine Sache, die man doch vielleicht noch einmal näher prüfen und beraten sollte. glied dieses Ausschusses war, bekannt, daß der Ausschuß zur Bewilligung der Aufbauhilf4 nur bereit war, wenn ihm als Existenzgrundlage der Brüder Afl|9 der Abschluß eines Chartervertrages über den von ihnen zu erwerbenden Dampfer nachgewiesen wurde. Mai 1951 schlossen die Brüder A(||^fc als Vercharterer des Dampfers "M^fc" und der Kläger als Charterer vor Dr. HflBI zu notariellem Protokoll einen Chartervertrag auf die Dauer von 6 Jahren (§ 1). "Nach dem Chartervertrag, den wir mit Herrn G(BI heute geschlossen haben,» sind als Zahlung von Seiten des Herrn GflP 12.000 DM vorgesehen, die zur Verrechnung auf die Restkaufgeldforderung der Vermögensverwaltung des Landes Schleswig-Holstein bestimmt sind. nommen wird, erklären wir hiermit ausdrücklich, daß die in dem Chartervertrag genannten 12.000 DM nicht mehr als Chartervergütung in Frage kommen, sondern lediglich in Anrechnung auf den Kaufpreis für das Schiff kommen". Kaufvertrag und Chartervertrag stellten eine Einheit dar und seien nur getrennt worden, um den Forderungen des Soforthilfeamts zu genügen« Durch § 2 des Chartervertrages habe ihnen eine Existenz gesichert und die Möglichkeit gegeben werden sollen, sich nach Ablauf von 6 Jahren mit Ersparnissen ein Schiff zu kaufen. Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten auch die Nichtigkeit des GesamtVertrages geltend gemacht und hierzu ausgeführt, der Kläger habe das Schiff kaufen und nicht chartern wollen» Dagegen hätten die Brüder Adas Schiff nur verchartern, aber nicht verkaufen wollen» Der Kläger habe den Chartervertrag nur pro forma geschlossen, um das Soforthilfedarlehen zu erhalten» Demgemäß sei nur der Chartervertrag dem Soforthilfeamt zur Darlehnsgewährung vorgelegt worden; von dem Kaufvertrag habe Dr» beim Soforthilfeamt nichts erwähnt (Be- Der mit der Klage.-?herausverlangte Schiffsbrief sei lediglich ein Ausweispapier« Ihm komme - abgesehen von den Gebühren für seine Ausstellung - keinerlei besonderer Wert zu« Diese Gebühren seien, da es sich bei Einlegung der Revision um ein altes, verschrottungsreifes Schiff gehandelt habe, nach § 77 Abs 5 KostO auf weniger als 20 DM zu bemessen« Höher könne auch der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht angenommen werden« Mit Rücksicht darauf, daß das Registergericht nach § 62 Abs 1 Satz 4 in Verbindung mit § 19 der Schiffsregisterordnung vom 26«, Mai 1951 (BGBl I, 359) die Beklagten zur Vorlegung des Schiffsbriefes zwingen könne, sei sogar zweifelhaft, ob der Streitwert überhaupt den Kosten eines neuen Schiffsbriefes gleichgesetzt werden könne. Sachverhalt gerade auch im Hinblick auf § 138 BGB tatsächlich und rechtlich prüfen müssen» Bie insoweit von der Revision erhobene Rüge ist gerechtfertigt, so daß schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil aufzuheben war« Benn der vorge-tragene Sachverhalt schließt, jedenfalls die Möglichkeit einer Nichtigkeit des’Vertrages aus § 138 BGB nicht aus» wechsels davon aus, daß die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge - Kaufvertrag und Chartervertrag -eine Einheit darstellen und auch den Vertragswillen der Parteien vollständig wiedergeben» Banach wollte der Kläger das Schiff kaufen» Bie Beklagten haben sich zu dem von ihm gewünschten Verkauf entschlossen, weil sie -entgegen ihrer ursprünglichen Absicht - keinen Partner zu dem Abschluß eines echten Chartervertrages oder eines gesellschaftlichen Beteiligungsverhältnisses fanden« Nach der «Weisung über die Gewährung von Aufbauhilfe (Existenz-Aufbau)« des Hauptamtes für Soforthilfe vom 26o April 1950 (Bundesanzeiger vom 23» Mai 1950) konnten sie sich zu dem Zwecke des Erwerbs des Schiffes um ein .Soforthilfedarlehen nur dann mit hinreichender Aussicht auf Erfolg bemühen, wenn ihnen durch den Erwerb des Schiffes der Aufbau einer angemessenen und gesicherten Existenz ermöglicht wurde (§1 Abs 1 der Weisung)* Die Aufbauhilfe sollte zur Festigung bestehender oder zur Errichtung neuer Betriebe der gewerblichen Wirtschaft und zur Begründung neuer Betriebe der gewerblichen Wirtschaft und zur Begründung freiberuflicher Existenzen gewährt werden (§1 Abs 2 der Weisung) und der Beschaffung der für den Betrieb benötigten Räume und Gegenstände sowie zur Bereitstellung angemessener Betriebsmittel dienen (§2 Abs 1 der Weisung)» Sie konnte auch zur Erlangung und Sicherung cder (Teilhaberschaft in einer Gesellschaft des bürgerlichen oder Handelsrechts, gegeben werden; in diesem Fall konnten besondere Sicherungsauflagen gemacht werden (§ 2 Abs 2 der Weisung)* schlechthin ab» Danach kam für den Nachweis des Aufbaues einer "gesicherten Existenz" im Sinne der genannten Weisung dem Soforthilfeausschuß gegenüber praktisch nur noch der bereits erörterte Weg einer Ver-charterung des Schiffes in Betracht* Der Kläger war jedoch nach wie vor nur an einem Erwerb des Schiffes interessiert, Nur als Eigentümer und nicht als Charterer wollte er weitere Mittel zur Instandsetzung des Schiffes aufwenden, Darüber waren sich die Brüder völlig im klaren. der Beklagten die Verträge im Hinblick auf § 138 BGB rechtlichen Bedenken unterliegen» Ein Rechtsgeschäft kann wegen des mit ihm verfolgten Zweckes gegen die guten Sitten verstoßen,* wenn es auf die Umgehung gesetzlicher Vorschriften gerichtet ist oder wenn es durch Täuschung behördlicher Stellen dazu dienen soll, sich auf Kosten der Allgemeinheit wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, die bei Darlegung der wahren Sachlage nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten gewährt werden dürfen (vgl RGRK z BGB 10. Diese rechtlichen Erwägungen können dazu führen, daß auch im vorliegenden Pall die von den Parteien geschlossenen Verträge, die festgestelltermaßen eine Einheit bilden, als sittenwidrig und nichtig anzusehen sind, wenn der für die Vertragschließenden wesentliche Teil des Vertragswerks, nämlich das bindende Verkaufsangebot vom 31. Mai 1956, dem Soforthilfeamt nicht vorgelegt worden ist und die Vorlegung des für die Bewilligung des So-forthilfedarlehns wesentlichen Teils,des Chartervertrages, auf eine Täuschung des Soforthilfeausschusses hinausging, indem dieser zu einer Verfügung über Geldmittel veranlaßt wurde, die bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nach den geltenden Vorschriften nicht zulässig gewesen und auch nicht vorgenommen worden wäre. Ein Verstoß gegen die guten Sitten kann, danach zu verneinen sein, wenn eine Partei bei gewissenhafter Prüfung aller Umstände der Überzeugung war, daß sie den Vertrag nicht nur seinem Inhalt nach, sondern auch nach der Art, wie er durchgeführt werden sollte, und nach dem Zweck, zu dem die Vertragsurkunde verwendet werden sollte, so abschließen durfte, wie sie ihn abgeschlossen hat (vgl für den Tatbestand des § 826 BGB RGZ 123, 271 /?1Q f7). a) Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat das Soforthilfeamt die Gewährung eines Plüchtlings-kredites an die Brüder davon abhängig gemacht, daß die Verwendung des Schiffes durch Vercharterung sichergestellt und den Beklagten dadurch eine Existenz geboten wurde (BU S 12). haupten, selbst Mitglied des Soforthilfeausschusses, so muß er auch von vornherein über alle Voraussetzungen unterrichtet gewesen sein, unter denen der Ausschuß auf Grund der «Weisung” des Hauptamts für Soforthilfe vom 26o April 1950 bereit^sein würde, den Brüdern Aflife einen Fluchtlingskredit zu gewähren» Wie die Beklagten selbst vorgetragen haben, wurden die Verträge «lediglich aus taktischen gründen« getrennt abgefaßt« Die Beklagten haben sich in diesem Zusammenhang für ihre Behauptung, daß Br» hMH) dem Soforthilfeausschuß lediglich den Chartervertrag vorgelegt und mit keinem Wort den anderen Vertragsteil, das bindende Verkaufsangebot, erwähnt habe, auf das Zeugnis des Notars Br« H^IM sowie des Inspektors Koch vom Soforthilfeamt in RMHHfe bezogen. b) Ber Soforthilfeausschuß hat den vorgelegten Chartervertrag offenbar als geeignete Grundlage für einen gesicherten Existenzaufbau der Brüder AflP angesehen und daraufhin die von ihnen beantragte Aufbauhilfe bewilligt» Ber Soforthilfeausschuß mußte nach dem Inhalt dieses Vertrages annehmen, daß die Brüder 4M als Eigentümer des Schiffes während der Charter-seit von 6 Jahren eine Chartervergütung erhalten würden, die nach § 2 Abs 1 des Chartervertrages zunächst zur Bezahlung des von den Brüdern AMH) geschuldeten Restkaufgeldes an die Vermögensverwaltung des Landes Schles- wig-Holstein dienen sollte«, Außerdem war den Brüdern AflHP auf Grund der nach § 2 Abs 2 während der Charterzeit besonders vorgesehenen Beschäftigung eine weitere Verdienstmöglichkeit geboten* Der Soforthilfeausschuß konnte nach dem - vom Berufungsgericht insoweit als richtig unterstellten - Vortrag der Beklagten aber nicht erkennen, daß der Chartervertrag insofern nur ”formaler Natur” war, als dem Kläger die Annahme des Verkaufsangebots vom 31* Mai 1951 jederzeit frei stand und er auch von vornherein entschlossen war, dieses Angebot alsbald anzunehmen« Der Kläger hatte es danach in der Hand, die Charter- jederzeit durch den Kauf abzulösen* Nach dem vom Berufungsgericht ebenfalls als wahr unterstellten Vortrag, der Beklagten hat auch der Kläger den Chartervertrag nur als pro forma geschlossen bezeichnet* Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe den Umständen hach mit Recht von der nur’"formalen” Natur des Chartervertrages sprechen können (BU S 11, 13)* Tatsächlich ist der eigentliche Chartervertrag schon vor Fälligwerden der ersten nach § 2 Abs 1 auf die Charter anzurechnenden Zahlung dadurch hinfällig geworden, daß der Kläger bereits am 20* September 1951 das Verkaufsängebat annahm« An dieses Angebot waren die Brüder zwar - entsprechend der Dauer des Chartervertrages - auf 6 Jahre gebunden; seinem Inhalt nach konnte aber eine volle Ausnutzung dieser Prist für die Annahme des Angebots durch den Kläger überhaupt nicht in Betracht kommen; denn nach dem 31« Mai 1957 hätten die im Angebot vorgesehenen Leistungen nicht mehr vertragsgemäß erbracht werden-können« Das gilt für die vom Kläger an Dr« H^|^ gemäß § 2 c zu leistenden Honorarzahlungen, die teils sofort, teils Ende 1951, teils bis zu dem 1« August 1952 fällig sein sollten« Das gilt weiter auch für das Darlehen, das nach § 4 von den Juni 1954 fällig werden« Dieser Inhalt des Verkaufsangebots bestätigt nur die auch vom Berufungsgericht angenommene "formale Natur" des Chartervertrages, dessen Durchführung im Hinblick auf die den Brüdern Arendt bekannte Absicht des Klägers, das bindende Verkaufsangebot alsbald anzunehmen, überhaupt nicht ernstlich in Betracht kommen sollte» Die Zahlungen des Klägers von 12o000 DM, die der Soforthilfeausschuß nach . c) Allerdings blieb nach der Feststellung des Berufungsgerichts nach der vorgesehenen Veräußerung des Schiffes an den Kläger die in § 2 Abs 2 des Chartervertrages enthaltene Beschäftigimgsverpflichtung des Klägers bestehen« Der Kläger hatte sich nämlich von vornherein bereit erklärt, die Brüder AflHfeauf den von ihm zu erwerbenden Schiff als Schiffsführer bzw« Maschinist zu beschäftigen« Diese Beschäftigungsverpflichtung hat mit dem Wesen einer Vercharterung nichts zu tun und kann deshalb auch unabhängig von dem eigentlichen Chartervertrag gewürdigt werden« Es ist aber nicht ohne weiteres anzunehmen, daß der Soforthilfeausschuß den Brüdern Amm Sie Aufbauhilfe auch dann gewährt haben würde, wenn bekannt gewesen wäre, daß das Soforthilfedarlehen in Wirklichkeit überhaupt nicht dem Aufbau einer selbständigen Existenz der Brüder dienen sollte, daß diese Mittel vielmehr wirtschaftlich nur dazu bestimmt waren, dem Kläger den Erwerb des Schiffes zu ermöglichen oder doch zu erleichtern, und daß sich die Brüder Afl^^ lediglich mit einem unselbständigen Arbeitsverhältnis auf dem Schiff des Klägers begnügen* sollten.» Es liegt auf der Hand, daß eine solche Existenzgrundlage schwächer und unsicherer und deshalb nur von geringerem Wert war, als wenn die Brüder wie es nach dem Chartervertrag angenommen werden mußte, Eigentümer des Schiffes werden und bleiben sollten.» Hätten die Brüder Afl||B> aber, was das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen haben wird, das - mit nur 2# verzinsliche -Soforthilfedarlehen nicht erhalten, wenn ihre wahren Absichten - sofortige Weiterveräußerung des Schiffes an den Kläger und Abschluß eines unselbständigen Arbeitsverhält-n*!.3ses auf 6 Jahre - dargelegt worden wären, so würde dies bedeuten, daß die Parteien durch Vorlegung des nur "pro forina” abgeschlossenen, "aus taktischen Gründen” getrennt behandelten Chartervertrages ohne hinreichende Existenzsicherung der Brüder AflflP unter Umgehung der für die Gewährung von Soforthilfedarlehen geltenden Vorschriften im wirtschaftlichen*Ergebnis nicht den Brüdern AflP, sondern dem Kläger zu einem billigen Soforthilfedarlehen verholfen hätten; dadurch wäre dann nicht den Brüdern Arendt, sondern im Ergebnis nur dem Kläger der Erwerb des Schiffes ermöglicht oder zu demindest erleichtert worden* Ein derartiger wirtschaftlicher Erfolg entsprach aber nicht den mit der Gewährung von Soforthilfödarlehen verfolgten Zwecken. selbst Flüchtling ist, kann nichts daran ändern, daß unter den angegebenen Umständen der zuständige Sofort-hilfeausschuß getäuscht worden ist und daß die nur in beschränktem Umfang verfügbaren Soforthilfemittel in unzulässiger Weise ausgenutzt worden sind; denn es fehlt gerade ;jeder Nachweis dafür, daß auch zugunsten des Klägers die Voraussetzungen für die Bewilligung eines derartigen Soforthilfedarlehens Vorgelegen hätten* 5) Wie das Berufungsgericht ohne nähere Darlegung der Umstände und des Zeitpunktes feststellt, hat das Soforthilfeamt später die Weiterveräußerung des Schiffes an den Kläger genehmigt« Hierdurch wird ein ursprünglich sittenwidriger und deshalb nichtiger Vertrag nicht ohne weiteres wirksam« Es ist nichts dafür vorgetragen, daß das.Soforthilfeamt bei der späteren Genehmigung über etwaige frühere Täuschungshandlungen der Parteien unterrichtet gewesen sei« Im Zeitpunkt der Genehmigung hatte sich die Sachlage zu demindest insofern geändert, als das Soforthilfedarlehen bereits gewährt worden war. Für die Genehmigung der Weiterveräußerung können also durchaus Gesichtspunkte maßgebend gewesen -sein, die bei der Bewilligung des Soforthilfedarlehens keine Berücksichtigung hätten finden dürfen« Im übrigen wäre zu prüfen, ob im Falle einer späteren Genehmigung der Weiterveräußerung des Schiffes das Verhalten der Parteien als eine wirksame Neuvornahme des Rechtsgeschäfts gemäß § 141 Abs 1 BGB angesehen werden könnte* Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverletzung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rücktrittsrechts der Beklagten verneint, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob der Kläger wegen der nach dem Kaufvertrag und dem Chartervertrag zu leistenden Zahlungen im Verzüge war, als auch hinsichtlich der Frage, ob der Kläger mit der Erfüllung der von ihm nach § 2 Abs 2 des Chartervertrages übernommenen Beschäftigungsverpflichtung in Verzug geraten war«, solange Kurt kein Rhein-Main-Schiffer- patent besaß, brauchte und durfte der Kläger ihn nicht als Schiffsführer beschäftigen« Wie das Berufungsgericht weiter unter Bezugnahme auf den Rechtsstreit Ca 243/53 vor dem Arbeitsgericht Mosbach ausgeführt hat, hat sich der Kläger aber auch später mit Recht geweigert, Kurt als Schiffsführer zu beschäftigen, weil nach dem Vorbringen des Klägers anzunehmen sei, daß Kurt sich das Rheinschifferpatent auf Grund unwahrer Angaben erschlichen habe; der Kläger habe seine Vorwürfe im vorliegenden Verfahren wiederholt und eine Reihe von Schriftstücken zur Darlegung der Unwahrheit der Angaben des Kurt AflB) dargelegt; trotz dieser eingehenden und mit Schriftstücken belegten Einlassung des Klägers sei Kurt AiHI® auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht eingegangen, geschweige denn, daß er sie widerlegt hätte« Es steht dem Beklagten Kurt AflHD in der erneuten Verhandlung zwar frei, sein tatsächliches und rechtliches Vorbringen auch in dieser Hinsicht zu ergänzen und die Vorwürfe des Klägers zu entkräften. Kläger einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls dadurch gegeben habe, daß sie ihm das Schiff am 25* Mai 1955 entgegen seinem Willen entzogen haben (BTJ S 14)« Hat aber der Beklagte Kurt durch sein eigenes schuldhaftes Verhalten seine Beschäftigung bei dem Kläger verloren, so können die Beklagten auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß hierdurch ein im übrigen rechtswirksam zustande gekommener Kaufvertrag die "Geschäftsgrundlage” verloren habe oder sonstwie seine Hechtsbeständigkeit eingebüßt habe« Die in dieser Hinsicht von der Revision erhobenen Bügen sind nicht gerechtfertigt«

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 77 KostO § 3 ZPO § 116 BGB
schiffenSchiffBerufungsgerichtChartervertragKlägerBruder

Volltext der Entscheidung

2*77 056
UB_7/55

Verkündet
.f, am 5® Okt© 1956
§yunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1. a) Ilse Rosa A ___
a*Mo, Dampfer "
b)	Kapitän Kurt Willi A
Dampfer	am	Sc
c)	Alfred A 4HHHP
d)	Gertraud Hildegard P
W, HilHiHfetr
 geboK >" am Schüfe
 als Erben des in
 des Kapitäns Kurt Villi A Dampfer "MflB" am Schüfe
 verstorbenen Helmu-
Beklagten und Revisionskläger ,
Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
acM.
1
den Reeder Hermann Straße 4P»
Kläger und Revisionshe-klagten,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» h©c® Wilde, Dr© Bock, Dr© Nastelski, Dr© Christoph und Dr© Spreng
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil äes 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 8* Dezember 1954 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestands
w+m* mmmm
 Der im Jahre 1908 erbaute Dampfer wM®fc,f gehörte der KahUHl Dampfschiffreederei GmbH in E(Hfe> Er wurde viele Jahre lang von dem im Jahre 1950 verstorbenen Kapitän Gustav	dem	Vater	des Beklagten zu lb = 2,
geführte Der frühere Beklagte zu 1 Helmut	Sohn
 des Gustav	und	Bruder	des	Beklagten	zu	lb	=	2-,'
fuhr vom Jahre 1925 bis zu dem Jahre 1945 auf dem Schiff als Maschinisto Helmut A^|P ist am 20o November 1954 verstorben« Die Beklagten zu la - d sind seine Erben«
Bei Räumung der Stadt	im	Jahre 1945 wurde
 das Schiff zur Evakuierung beordert und gelangte mit Flüchtlingen nach	und	später	nach	KfB^«	Nach
 vorübergehender Beschlagnahme durch die Engländer brachte die Familie Afl|^ das Schiff nach RflHHIK’ wo es jetzt auf den Namen	im Schiffsre-
gister eingetragen ist» Kapitän Gustav A^H^ und seine Söhne Helmut und Kurt nahmen hier das Miteigentum an dem Schiff für sich in Anspruch. Sie wohnten selbst auf dem Schiff und nutzten es als Übernachtungsschiff.
Da an ihrer Behauptung, Miteigentümer zu sein, Zweifel aufkamen, befaßte sich die Wasserschutzpolizei Gruppe Schleswig-Holstein - Kriminalpolizeistelle - unter dem Aktenzeichen K 458/49 mit der Aufklärung des Sachverhalts. Nach umfangreichen Ermittlungen wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben und von dieser schließlich am 26. April 1950 eingestellt.
Als darauf das Land Schleswig-Holstein das Schiff für sich in Anspruch nahm, verlangte die Familie AflflU» Ersatz ihrer Aufwendungen, die auf rund 70.000 RM beziffert wurden. Nachdem Gustav AflHBK gestorben war,
 bemühten sich seine Söhne Kurt und Helmut mit Erfolg um den Erwerb des Schiffes» Die Vermögensverwaltung des Landes Schleswig-Holstein schrieb das Scähiff zu dem Verkauf aus und schlug es ihnen zu dem Preise von 23-000 DÜ zu,- wogegen sie auf ihre Ersatzansprüche verzichteten-Der Kaufpreis von 23-000 DM sollte zur Höhe von 11-000 DM sofort gezahlt werden; die restlichen 12-000 DM sollten in zwei Raten von #e 6-000 DM am 1- Oktober 1951 und am 1- Oktober 1952 fällig werden-
Kurt und Helmut AflHP, die vermögenslos waren, bemühten sich zu dem Zwecke der Durchführung des Kaufvertrages um ein Soforthilfedarlehen und um die Beschaffung weiterer Geldmittel durch Vercharterung des Schiffes- Mit der Regelung der gesamten Angelegenheiten beauftragten sie den Rechtsanwalt und Notar Dr- Leo H^^ in	£ieser führte mit verschiedenen Reklektanten
 Verhandlungen, u-a- auch mit dem an einem Kauf des Schiffes interessierten Kläger- Der Kläger war gemäß Schreiben vom 5» Februar 1951 an sich bereit, den Brüdern Kurt und Helmut AflBHP einen Verdienst in der Weise zu sichern, daß er-sie als Schiffsführer bzw- Maschinist auf dem von ihm zu erwerbenden Schiff beschäftigen wollte« Er wies darauf hin# daß eine Verwendung des Schiffes nur nach Umbauarbeiten möglich sei, was für ihn bei einer Charterung des Schiffes aber nicht tragbar sei; er habe auch nicht die Absicht, sich irgendwie mit Gesellschaftern zu dem Zwecke der Bereederung eines Schiffes zu verbinden- Damit lehnte der Kläger die ihm von Dr- H^Hfe gestellten Bedingungen ab»
Unter dem 21- Mai 1951 trat Dr-	erneut an
 den Kläger heran, diesmal mit dem Vorschlag, das Schiff für 26-500 DM zu verkaufen, und zwar mit der Maßgabe,
 
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daß der Kläger an die Brüder AflHB 3.500 DM zahlen, sie als Schiffsführer bzw. Maschinist beschäftigen und im übrigen an' das land Schleswig-Holstein den Kaufpreis von 23*000 DM zahlen sollte« In dem Schreiben des Ho bars Pr0	vom	21,	Mai	1931 heißt es dann weiter:
«Bei eingehender Überlegung ist mir nun der Gedanke gekommen, daß Sie vielleicht Interesse daran haben, finanzielle Vorteile dadurch zu haben, daß die Gebr.	noch	den Flücht-
lingskredit von Zusammen 15*000 PM auBnutzen, der ihnen zu dem Ankauf des Schiffes bereits bewilligt worden ist und der nur mit 2# jährlich zu verzinsen ist; Pies wäre doch eine Sache, die man doch vielleicht noch einmal näher prüfen und beraten sollte. Pie Auszahlung des bewilligten Plüchtlingskredites von 15*000 PM ist lediglich davon abhängig gemacht, daß die Verwendung des Schiffes sichergestellt wird.
Wenn Sie nun mit den Gebr* A^HB wenigstens auf einige Jahre einen Gesellschaftsvertrag abschließen würden, dann wäre die Möglichkeit gegeben, daß die Gebr. Affl^ den Flüchtlingskredit aushutzen könnten. Eine derartige Ausnutzung wäre aber nicht möglich, wenn Sie das ganze Schiff sofort allein erwerben. Man könnte ja bei Formulierung des Vertrags festlegen, daß nach Ablauf der noch zu bestimmenden Zeit das Schiff dann in Ihren alleinigen Besitz übergeht, jedenfalls könnte eine solche Vereinbarung getroffen werden, die Ihren Interessen durchaus gerecht wird und Ihnen keinen Nachteil, sondern durchaus einen wesentlichen Vorteil bietet"®
Per Kläger erklärte sich mit diesen Vorschlägen des Notars Pr. H^gpfcgemäß Schreiben vom 23* Mai 1951 grundsätzlich einverstanden. In diesem Brief heißt es u.a.:
"Sollten Sie eventuell von der Behörde zu einer verbindlichen Zusage über die Verwendung des Schiffes oder Einhaltung der Zahlungsverpflichtung aufgefordert werden, dann können Sie ja erklären, daß ich das Schiff beschäftigen werde und nach Erledigung der Vertragsformalitäten
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die Zahlung erfolgen kann« In der Zwischenzeit können Sie auch die Auszahlung des Zwischenkredites betreiben und, sofern erforderlich, erklären, daß ich die Verwendung des Schiffes übernehme und die Sicherheit für diesen Kredit schaffe".
Am 29« Mai 1951 fand die erste Beratung des So-forthilfeausschusses des Landkreises	Über	die
 Gewährung einer Aufbauhilfe (Existenz-Aufbau) an die Brüder Helmut und Kurt Astatt. Nach der Darstellung der Beklagten war dem Notar Dr»	der	Mit-
glied dieses Ausschusses war, bekannt, daß der Ausschuß zur Bewilligung der Aufbauhilf4 nur bereit war, wenn ihm als Existenzgrundlage der Brüder Afl|9 der Abschluß eines Chartervertrages über den von ihnen zu erwerbenden Dampfer nachgewiesen wurde.
Am 31. Mai 1951 schlossen die Brüder A(||^fc als Vercharterer des Dampfers "M^fc" und der Kläger als Charterer vor Dr. HflBI zu notariellem Protokoll einen Chartervertrag auf die Dauer von 6 Jahren (§ 1). Der Kläger verpflichtete sich, in Anrechnung auf die Charter an die Vermögensverwaltung des Landes Schleswig-Holstein 12.000.DM zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen am 1. Oktober 1951 und 1. Oktober 1952 zu zahlen-(§ 2 Abs 1). Ferner verpflichtete sich der Kläger, die Brüder Kurt und Helmut	"während	der	vor-
gesehenen Charterzeit als Schiffsführer und Schiffsmaschinisten zu beschäftigen, und zwar bei einem durchschnittlichen Verdienst von etwa 500.- DM monatlich pro Person" (§2 Abs 2).
Ebenfalls am 31. Mai 1951 erklärten die Brüder Arendt vor Dr.	ein	bis zu dem 31. Mai 1957 binden-
des Verkaufsangebot zu notariellem Protokoll. Danach
 
sollte der Kläger für den Erwerb des Schiffes insgesamt 29-000 DM zahlen, nämlich 23-000 DM entsprechend dem von den Brüdern Aflflp an die Vermögensverwaltung des Landes Schleswig-Holstein zu zahlenden Kaufpreis, weitere 3-300 DM in bar an die Brüder	spätestens
 bis zu dem 1- Juni 1954 und schließlich 2-500 DM an Dr.H< zu dem Ausgleich seiner Honorarforderungen gegen die Brüder AflH^ aus anwaltlichen Bemühungen, und zwar 500*- DM sofort, weitere 1-000 DM bis Ende 1951 und die restlichen 1-000 DM bis zu dem 1- August 1952 (§2 des Verkaufsangebots)« Die Brüder AflBI sollten von dem ihnen "bereits grundsätzlich bewilligten« Soforthilfedarlehen von 15-000 DM sofort einen Betrag von 11.000 DM an die Vermögensverwaltung des Landes Schleswig-Holstein zahlen (§ 8 Abs I)- Sie erklärten sich weiter bereit, die noch verbleibenden 4-000 DM dem Kläger darlehensweise zur Verfügung zu stellen, «damit die notwendigen Reparaturen und etwaige Verbesserungsarbeiten sofort ausgeführt werden können« (§4)- Der Kläger sollte in die Verpflichtungen eintreten, die sich für die Brüder A^i^ aus dem Kauf .des Schiffes gegenüber dem Landesamt für Vermögensverwaltung des Landes Schleswig-Holstein und aus der Bewährung des Soförthilfedarlehens gegenüber dem Soforthilfeamt ergaben.
§ 6 des Verkaufsangebots nimmt auf den gleichzeitig gesondert abgeschlossenen Chartervertrag Bezug und regelt die vom Kläger zur Abdeckung der Restkäuf-geldforderung zu leistenden Zahlungen wie folgt:
"Nach dem Chartervertrag, den wir mit Herrn G(BI heute geschlossen haben,» sind als Zahlung von Seiten des Herrn GflP 12.000 DM vorgesehen, die zur Verrechnung auf die Restkaufgeldforderung der Vermögensverwaltung des Landes Schleswig-Holstein bestimmt sind. Für den Fall, daß dieses Kaufangebot von Herrn	ange-
nommen wird, erklären wir hiermit ausdrücklich, daß die in dem Chartervertrag genannten 12.000 DM nicht mehr als Chartervergütung in Frage kommen, sondern lediglich in Anrechnung auf den Kaufpreis für das Schiff kommen".
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In der am folgenden Tag, dem 1» Juni 1951, stattfindenden Sitzung des Soforthilfeausschusses wurden den Brüdern Ä0P Aufbauhilfedarlehen in Höhe von je 7*500 DM, insgesamt 15.000 DM, bewilligt (Bescheid des Amtes für So~ forthilfe - Existenz-Aufbau-Hilfe - vom 19* Juni 1951)*
Dr.	nahm auch an dieser Sitzung des Soforthilfeaus-
schusses teil* Dem Ausschuß lag der Chartervertrag vom 31« Mai 1956 vor«
Auf Grund des Bescheides des Soforthilfeausschusses vom 19» Juni 1951 wurde gemäß der "Weisung über die Gewährung von Aufbauhilfe (Existenz-Aufbau)1» des Hauptamtes für Soforthilfe vom 28* April 1950 (Az«: II B - 779 -Bundesanzeiger 1950 Nr 97 vom 23* Mai 1950) der Darlehensvertrag vom 19« Juni 1951 zwischen den Brüdern	und
 der Schleswig-Holsteinischen und Westbank in	ge-
schlossen* Unter Ziff IV dieses Vertrages wird die Sicherheitsleistung geregelt; das Soforthilfedarlehen wurde danach gegen Eintragung einer Schiffshypothelc von 13*000 DM und gegen Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft .durch den Kläger in Höhe von 6*000 DM gewährt. Im Zusammenhang mit der Abtretung von .Ansprüchen aus der Versicherung wurde der Kläger als »»Charterer»' bezeichnet*
Am 20« September 1951 nahm der Kläger das Verkaufsangebot der Brüder AiflBP, au notariellem Protokoll vor Dr« HJBBI an* An demselben Tage wurden die Auflassung erklärt und die lintragungsanträge gestellt*
Am 22» September 1951 übersandte Dr«	dem
 Kläger eine Heihe von Unterlagen und schrieb ihm:
»»«.o Wir haben inzwischen bereits den Schiffsbrief von dem hiesigen Amtsgericht erhalten«
Auf dem Schiffsbrief ist die Restkaufgeld-hypothek von 12*000 DM eingetragen, die der Einanzdirektion KtfHI zusteht« Da nun noch ver-
• -  

einbarungsgemäß das Soforthilfedarlehen von 15-000 DM ebenfalls noch durch Eintragung einer Schiffshypothek gesichert werden sollte, haben wir auf Grund der bereits früher erteilten Eintragungsbewilligung diesen Antrag nunmehr gestellt, nachdem die Gebr. AflHP als Eigentümer im Schiffsregister vermerkt sind. Wir hoffen, daß wir in Kürze den Schiffsbrief wieder zurückerhalten werden, und übersenden Ihnen denselben dann, sobald, entsprechend unserer Vereinbarung, die am 1. Oktober fällige Kaufpreisrate von 6.000 DM bei uns eingegangen ist zur Weiterleitung an die Finanzdirektion K^P”.
Die Brüder AflBP zahlten aus den ihnen aus dem Soforthilf edarlehen zugeflo'ssenen Mitteln 11.000 DM an die Vermögensverwaltung des Landes Schleswig-Holstein auf den Kaufpreis des Dampfers "MpP*. Mit Mitteln des Klägers wurde die weitere am 1. Oktober 1951 fällige Kaufpreisrate von 6.000 DM bezahlt. Außerdem zahlte der Kläger an Dr. H0| 2.500 DM als Ausgleich für dessen Honorarforderungen gegen* die Brüder Apflll (vgl Auskunft des Notars Dr„'	YOm	21«	1953	mit	Aufstellung	der	Kosten).
Der Kläger erhielt von den Brüdern	aus	dem	Sofort-
hilfedarlehen 4-000 DM zur Ausführung von Reparaturen. Er beziffert seine gesamten Aufwendungen für Instandsetzungen des Schiffes auf 22.936,19 DM. Das Soforthilfeamt hat die Weiterveräußerung des.Schiffes ah den Kläger genehmigt.
Im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Brüder ApPP auf dem Schiff kam es zwischen* ihnen und dem Kläger zu Differenzen, die zu einer Reihe, von Prozessen vor dem Arbeitsgericht Mosbach führten (Aktenzeichen: Ca 431/51, 490/51 verbunden mit 498/51, 172/53, 243/53)o
Mit der Klage, fordert der Kläger von den Beklagten die Herausgabe des Schiffsbriefes mit dem Anträge, die Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der Schiffsbrief über den Dampfer "Mlfe”, jetzt "BflPHHPS BSR 225 KPP von dem Notar Dr. Hppp in Rendsburg an ihn herausgegeben wird.
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Die Beklagten haben im ersten Rechtszug ihre Verpflichtung zur Herausgabe des Schiffsbriefes bestritten mit der Begründung, sie seien am 21* Mai 1952 von dem Vertrage zurückgetreten. Kaufvertrag und Chartervertrag stellten eine Einheit dar und seien nur getrennt worden, um den Forderungen des Soforthilfeamts zu genügen« Durch § 2 des Chartervertrages habe ihnen eine Existenz gesichert und die Möglichkeit gegeben werden sollen, sich nach Ablauf von 6 Jahren mit Ersparnissen ein Schiff zu kaufen. Da der Kläger die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt habe, sei der von den Brüdern	er~
klärte Rücktritt berechtigt gewesen.
Der Kläger behauptet, seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag und dem Chartervertrag erfüllt zu haben. Die Brüder	hätten	ihn	über	ihre	Eignung	als
 Schiffsführ'er und Maschinist arglistig getäuscht; sie seien überhaupt nicht in der Lage gewesen, vertragsgemäß tätig zu werden. Helmut A^HB, der frühere Beklagte zu 1, habe verschwiegen, daß er an offener„ Tuberkulose leide; er sei bereits seit dem 1. September 1951 arbeitsunfähig gewesen. Kurt AflBB>* der Beklagte zu lb = 2, habe erklärt, daß er das Schifferpatent A 1 besitze und daß die Erlangung eines Patents für die Rheinschiffahrt für ihn nur Formsache sei. Er habe verschwiegen, daß er 70-8096 arbeiteversehrt sei und von der Rheinschiffahrt keine Ahnung habe« Er sei niemals als Schiffsführer gefahren und habe auch hierüber falsche Angaben gemacht. Überdies habe er falsche Kommandos gegeben und sich Fahrgästen gegenüber schlecht benommen. Am 23. Mai 1953 seien die Brüder	mit	dem	nach	Wertheim	überführten
 Schiff gegen seinen Willen davon gefahren.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den von den Beklagten erklärten Rücktritt vom Vertrage für unwirksam erachtet. Der Kläger sei nicht im Verzüge
 
gewesen» Auch sei der Rücktritt nicht ernsthaft gemeint gewesen, mindestens aber widerrufen worden» Überdies sei der Kläger zur fristlosen Kündigung berechtigt, da die Brüder AflH^ ihm das Schiff durch verbotene Eigenmacht entzogen hätten»
Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten auch die Nichtigkeit des GesamtVertrages geltend gemacht und hierzu ausgeführt, der Kläger habe das Schiff kaufen und nicht chartern wollen» Dagegen hätten die Brüder Adas Schiff nur verchartern, aber nicht verkaufen wollen» Der Kläger habe den Chartervertrag nur pro forma geschlossen, um das Soforthilfedarlehen zu erhalten» Demgemäß sei nur der Chartervertrag dem Soforthilfeamt zur Darlehnsgewährung vorgelegt worden; von dem Kaufvertrag habe Dr»	beim	Soforthilfeamt	nichts	erwähnt (Be-
weis; Zeugnis von Dr» HflB^und Dr» KoflQ. Somit habe jede Bartei erkennbar für die andere ihre Erklärung unter dem geheimen Vorbehalt des Nichtwollens abgegeben» Unter Umständen sei auch an ein Scheingeschäft zu denken» Hilfsweise werde geltend gemacht, daß die Verträge wegen mangelnder Willensübereinstimmung unwirksam seien» Im übrigen haben die Beklagten ihr Vorbringen zu dem Inhalt der Verträge und zu dem Rücktritt wiederholt und ergänzt»
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg»
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Der Kläger hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Revision als unbegründet zurückzuweisen»
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Entscheidun^egründe s
Io Der Kläger macht in erster Linie geltend, die Revision sei unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Revisionssumme von 6«,000 DM nicht übersteige (§ 546 Abs 1 ZPO). Der mit der Klage.-?herausverlangte Schiffsbrief sei lediglich ein Ausweispapier« Ihm komme - abgesehen von den Gebühren für seine Ausstellung - keinerlei besonderer Wert zu« Diese Gebühren seien, da es sich bei Einlegung der Revision um ein altes, verschrottungsreifes Schiff gehandelt habe, nach § 77 Abs 5 KostO auf weniger als 20 DM zu bemessen« Höher könne auch der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht angenommen werden« Mit Rücksicht darauf, daß das Registergericht nach § 62 Abs 1 Satz 4 in Verbindung mit § 19 der Schiffsregisterordnung vom 26«, Mai 1951 (BGBl I, 359) die Beklagten zur Vorlegung des Schiffsbriefes zwingen könne, sei sogar zweifelhaft, ob der Streitwert überhaupt den Kosten eines neuen Schiffsbriefes gleichgesetzt werden könne. Im übrigen habe der Kläger jederzeit die Möglichkeit, die Ausstellung eines neuen- Schiffsbriefs zu beantragen, wenn die Ordnungsmaßnahmen des Registergerichts gegen die Beklagten erfolglos bleiben sollten. Für den Erwerb oder Verlust des Eigentums an einem Binnenschiff sei d er Schiffsbrief ohne jede Bedeutung.
Für den auf Herausgabe des Schiffsbriefs gerichteten Klaganspruch ist der Streitwert nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen« Danach ist das Interesse des Klägers an dem Beöitz des Schiffsbriefs und an der Verfügungsgewalt über diesen Brief maßgebend. Hierbei ist vor allem der Zweck zu berücksichtigen, dem die Urkunde dienen soll« Aus dem Abschluß des Kaufvertrages über ein im Binnenschiffsregister eingetragenes Schiff
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folgt zugleich die Verpflichtung des Verkäufers zur Herausgabe des Schiffsbriefs* Beim Übergang des Eigentums, der bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Schiff außer der Einigung die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Binnenschiffsregister voraussetzt (§ 3 Abs 1 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15« November 1940,
RGBl I, 1499), ist der Eigentümer verpflichtet, den Schiffsbrief beim Registergericht einzureichen (§62 Abs 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 der Schiffsregisterordnung)«. Ist auch die Übergabe des Schiffsbriefs keine sachlichrechtliche Voraussetzung für den Eigentumsübergang, so kann die auf mangelnde Rechtsbeständigkeit des Kaufvertrages gestützte Weigerung des Verkäufers, den Schiffsbrief herauszugeben, für den Käufer praktisch ein Eintragungshindernis bedeuten« Der Kläger selbst hat zur Begründung der Klage vorgetragen, daß er den Schiffsbrief zur Eintragung in das Schiffsregister benötige0 Demgemäß hat auch das Berufungsgericht das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Besitz des Schiffsbriefs mit Recht als erheblich bezeichnet und den Streitwert auf 6«500 DM festgesetzt« Da auch für den Revisionsrechtszug der Streitwert auf diesen Betrag zu bemessen ist, war der Antrag des Klägers, die Revision als unzulässig zu verwerfen, nicht gerechtfertigt. Die Gebühren für die Ausstellung eines neuen Schiffsbriefes bieten nach Sachlage keinen geeigneten Anhalt für die Bemessung des Streitwertes« Soweit das Registergericht die Beklagten zur Einreichung des Schiffsbriefes anhalten könnte, rechtfertigt dies ebenfalls keine die Revisionssumme unterschreitende Bewertung des Streitgegenstandes«
II. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der auf Grund des Angebots der Brüder	vom 31« Mai 1951
und der ~ Annahme erklärung des Klägers vom 20. September
 
1951 zustande gekommene Kaufvertrag nichtig ist, nur im Hinblick auf §§ 116 Satz 2, 117 BGB geprüfte Zwar haben die Beklagten den Einwand der Nichtigkeit des Vertrages erstmalig im Berufungsrechtszug erhoben und sich dabei nur auf die genannten Vorschriften gestützte Bas Berufungsgericht meint, eine ’’gewisse Schwäche" dieses Nichtigkeit seinwandes ergebe sich schon daraus, daß die Beklagten den Einwand erstmalig etwa drei Jahre nach Abschluß der Verträge und im gegenwärtigen Verfahren auch erst im zweiten Hechtszug nach Ablehnung ihres Armenrechtsgesuchs vorgebracht hätten» Bemgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß die Nichtigkeit des Kaufvertrages in jedem Pall von. Amts wegen zu berücksichtigen war (RGZ 160, 52 £5$/)* Das Berufungsgericht hätte die Frage der Nichtigkeit nicht nur im Hinblick auf die §§ 116 Satz 2, 117 BGB, sondern nach dem vorgetragenen - teils festgestellten, teils nur ”unterstellten" -? Sachverhalt gerade auch im Hinblick auf § 138 BGB tatsächlich und rechtlich prüfen müssen» Bie insoweit von der Revision erhobene Rüge ist gerechtfertigt, so daß schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil aufzuheben war« Benn der vorge-tragene Sachverhalt schließt, jedenfalls die Möglichkeit einer Nichtigkeit des’Vertrages aus § 138 BGB nicht aus»
1) Bas Berufungsgericht geht unter Heranziehung des zwischen Br»	und dem Kläger geführten Schrift-
wechsels davon aus, daß die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge - Kaufvertrag und Chartervertrag -eine Einheit darstellen und auch den Vertragswillen der Parteien vollständig wiedergeben» Banach wollte der Kläger das Schiff kaufen» Bie Beklagten haben sich zu dem von ihm gewünschten Verkauf entschlossen, weil sie -entgegen ihrer ursprünglichen Absicht - keinen Partner zu dem Abschluß eines echten Chartervertrages oder eines gesellschaftlichen Beteiligungsverhältnisses fanden«
Um das Schiff von der Vermögensverwaltung des Landes Schleswig-Holstein überhaupt erwerben zu können, waren die Brüder A|^H)> da sie selbst vermögenslos waren, auf fremde finanzielle Hilfe angewiesen«
Nach der «Weisung über die Gewährung von Aufbauhilfe (Existenz-Aufbau)« des Hauptamtes für Soforthilfe vom 26o April 1950 (Bundesanzeiger vom 23» Mai 1950) konnten sie sich zu dem Zwecke des Erwerbs des Schiffes um ein .Soforthilfedarlehen nur dann mit hinreichender Aussicht auf Erfolg bemühen, wenn ihnen durch den Erwerb des Schiffes der Aufbau einer angemessenen und gesicherten Existenz ermöglicht wurde (§1 Abs 1 der Weisung)* Die Aufbauhilfe sollte zur Festigung bestehender oder zur Errichtung neuer Betriebe der gewerblichen Wirtschaft und zur Begründung neuer Betriebe der gewerblichen Wirtschaft und zur Begründung freiberuflicher Existenzen gewährt werden (§1 Abs 2 der Weisung) und der Beschaffung der für den Betrieb benötigten Räume und Gegenstände sowie zur Bereitstellung angemessener Betriebsmittel dienen (§2 Abs 1 der Weisung)» Sie konnte auch zur Erlangung und Sicherung cder (Teilhaberschaft in einer Gesellschaft des bürgerlichen oder Handelsrechts, gegeben werden; in diesem Fall konnten besondere Sicherungsauflagen gemacht werden (§ 2 Abs 2 der Weisung)*
Tr. Hdfc bat als Vertreter der Brüder A^l^ mit Schreiben vom 21« Mai 1951 den Kläger zunächst noch einmal zu einer gesellschaftlichen Beteiligung zu bewegen versucht, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Brüder	den	vorgesehenen	Flüchtlings-
kredit nicht ausnutzen könnten, wenn der Kläger das ganze Schiff sofort allein erwerben würde« Der Kläger lehnte jedoch jede gesellsehaftsvertragliche Bindung zwecks gemeinschaftlicher Bereederung des Schiffes
 
schlechthin ab» Danach kam für den Nachweis des Aufbaues einer "gesicherten Existenz" im Sinne der genannten Weisung dem Soforthilfeausschuß gegenüber praktisch nur noch der bereits erörterte Weg einer Ver-charterung des Schiffes in Betracht* Der Kläger war jedoch nach wie vor nur an einem Erwerb des Schiffes interessiert, Nur als Eigentümer und nicht als Charterer wollte er weitere Mittel zur Instandsetzung des Schiffes aufwenden, Darüber waren sich die Brüder
 völlig im klaren. Wenn die Parteien trotzdem am 31« Mai 1951 einen Chartervertrag abschlossen, s<s geschah dies lediglich zu dem Zweck, sich die Gewährung eines Plüchtlingskredites zu sichern« Was die Parteien über die. Erlangung dieses Kredites hinaus wirtschaftlich und rechtlich im Endergebnis erreichen wollten, wurde in dem an demselben Tage vor Dr, notariell protokollierten Verkaufsangebot der Brüder Arendt niedergelegt. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Satfhverhalt ist davon auszugehen, daß die Parteien zunächst diesen bis zur Veräußerung des Schiffes gültigen Chartervertrag schließen wollten.
Es ist deshalb auch-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimmt, der Chartervertrag sei - ebenso wie der Kaufvertrag - von beiden Seiten ernsthaft ohne Vorbehalt gewollt gewesen und auch nicht etwa nur zu dem Schein abgeschlossen worden. Die Nichtigkeit des Chartervertrages läßt sich also seinem rechtlichen Gehalt nach nicht aus §§ 116 Satz 2, 117 BGB begründen.
2) Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit der Verträge im übrigen anscheinend für selbstverständlich gehalten und deshalb die Prüfung unterlassen, ob nach dem vorgetragenen Sachverhalt, insbesondere auch nach den ala wahr unterstellten Behauptungen
 
der Beklagten die Verträge im Hinblick auf § 138 BGB rechtlichen Bedenken unterliegen» Ein Rechtsgeschäft kann wegen des mit ihm verfolgten Zweckes gegen die guten Sitten verstoßen,* wenn es auf die Umgehung gesetzlicher Vorschriften gerichtet ist oder wenn es durch Täuschung behördlicher Stellen dazu dienen soll, sich auf Kosten der Allgemeinheit wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, die bei Darlegung der wahren Sachlage nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten gewährt werden dürfen (vgl RGRK z BGB 10. Aufl § 138 Anm 1 Abs 3 S 270 unten/271, Absatz 7 S 272, unter A a S 273 mit Nachweisen). Wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 123, 208 ^T?ll7 zutreffend ausgeführt hat, kann ein Vertrag, der absichtlich und planmäßig zur Umgehung eines Gesetzes geschlossen wird, auch wenn kein besonderes Verbot vorliegt, dennoch sittenwidrig und deshalb nichtig sein, zu demal dann, wenn das betreffende Gesetz in der Not des Vaterlandes und zu ihrer Bekämpfung erlassen worden ist. Diese rechtlichen Erwägungen können dazu führen, daß auch im vorliegenden Pall die von den Parteien geschlossenen Verträge, die festgestelltermaßen eine Einheit bilden, als sittenwidrig und nichtig anzusehen sind, wenn der für die Vertragschließenden wesentliche Teil des Vertragswerks, nämlich das bindende Verkaufsangebot vom 31. Mai 1956, dem Soforthilfeamt nicht vorgelegt worden ist und die Vorlegung des für die Bewilligung des So-forthilfedarlehns wesentlichen Teils,des Chartervertrages, auf eine Täuschung des Soforthilfeausschusses hinausging, indem dieser zu einer Verfügung über Geldmittel veranlaßt wurde, die bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nach den geltenden Vorschriften nicht zulässig gewesen und auch nicht vorgenommen worden wäre.
 
Nichtig sind derartige »gemeinschaftsschädigende** Verträge aber nur, wenn alle Mitwirkenden unsittlich handeln, d.h. wenn sie die Tatumstände kennen, die das Rechtsgeschäft wegen des mit ihm verfolgten Zwecks unsittlich machen (vgl BGH in LM UnlWG § 1 Nr 12; RGZ 114, 336 ^7437; 160, 52 £?8 £7; EG JW 1938, 2395 £2396/)>
Ein Verstoß gegen die guten Sitten kann, danach zu verneinen sein, wenn eine Partei bei gewissenhafter Prüfung aller Umstände der Überzeugung war, daß sie den Vertrag nicht nur seinem Inhalt nach, sondern auch nach der Art, wie er durchgeführt werden sollte, und nach dem Zweck, zu dem die Vertragsurkunde verwendet werden sollte, so abschließen durfte, wie sie ihn abgeschlossen hat (vgl für den Tatbestand des § 826 BGB RGZ 123, 271 /?1Q f7).
Da der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt zur Bejahung der objektiven und subjektiven Erfordernisse der Sittenwidrigkeit des Vertrages noch nicht ausreicht, war die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno
a)	Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat das Soforthilfeamt die Gewährung eines Plüchtlings-kredites an die Brüder	davon abhängig gemacht,
 daß die Verwendung des Schiffes durch Vercharterung sichergestellt und den Beklagten dadurch eine Existenz geboten wurde (BU S 12). Das Berufungsgericht »nimmt an” (»unterstellt»), daß Dr.	dem	Soforthilfeamt
 nur den Chartervertrag vorgelegt habe, der deshalb auch vom Kaufvertrag getrennt behandelt worden sei (BU S 12, 13). Wie Dr.	in seinem Schreiben vom 21. Mai 1951 selbst zu dem Ausdruck gebracht hat, wäre die Ausnutzung des Plüchtlingskredits bei einem sofortigen Alleinerwerb des Schiffes durch den Kläger nicht
 
I-
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*

möglich gewesen» War Br»	wie	die Beklagten be-
haupten, selbst Mitglied des Soforthilfeausschusses, so muß er auch von vornherein über alle Voraussetzungen unterrichtet gewesen sein, unter denen der Ausschuß auf Grund der «Weisung” des Hauptamts für Soforthilfe vom 26o April 1950 bereit^sein würde, den Brüdern Aflife einen Fluchtlingskredit zu gewähren» Wie die Beklagten selbst vorgetragen haben, wurden die Verträge «lediglich aus taktischen gründen« getrennt abgefaßt« Die Beklagten haben sich in diesem Zusammenhang für ihre Behauptung, daß Br» hMH) dem Soforthilfeausschuß lediglich den Chartervertrag vorgelegt und mit keinem Wort den anderen Vertragsteil, das bindende Verkaufsangebot, erwähnt habe, auf das Zeugnis des Notars Br« H^IM sowie des Inspektors Koch vom Soforthilfeamt in RMHHfe bezogen. Ba das Berufungsgericht ein solches Vorgehen des Br«, HMH) .bisher nur Unterstellt« hat, wird hierüber erforderlichenfalls Beweis zu erheben und weiter in subjektiver Hinsicht auch zu prüfen sein, ob den Parteien ein solches Vorgehen des Br. H(|M kann-t war oder ob sie den ganzen Umständen nach zu demindest mit einer solchen getrennten Behandlung der Vertragsteile gerechnet haben. .
be-
b)	Ber Soforthilfeausschuß hat den vorgelegten Chartervertrag offenbar als geeignete Grundlage für einen gesicherten Existenzaufbau der Brüder AflP angesehen und daraufhin die von ihnen beantragte Aufbauhilfe bewilligt» Ber Soforthilfeausschuß mußte nach dem Inhalt dieses Vertrages annehmen, daß die Brüder 4M als Eigentümer des Schiffes während der Charter-seit von 6 Jahren eine Chartervergütung erhalten würden, die nach § 2 Abs 1 des Chartervertrages zunächst zur Bezahlung des von den Brüdern AMH) geschuldeten Restkaufgeldes an die Vermögensverwaltung des Landes Schles-
 
wig-Holstein dienen sollte«, Außerdem war den Brüdern AflHP auf Grund der nach § 2 Abs 2 während der Charterzeit besonders vorgesehenen Beschäftigung eine weitere Verdienstmöglichkeit geboten* Der Soforthilfeausschuß konnte nach dem - vom Berufungsgericht insoweit als richtig unterstellten - Vortrag der Beklagten aber nicht erkennen, daß der Chartervertrag insofern nur ”formaler Natur” war, als dem Kläger die Annahme des Verkaufsangebots vom 31* Mai 1951 jederzeit frei stand und er auch von vornherein entschlossen war, dieses Angebot alsbald anzunehmen« Der Kläger hatte es danach in der Hand, die Charter- jederzeit durch den Kauf abzulösen* Nach dem vom Berufungsgericht ebenfalls als wahr unterstellten Vortrag, der Beklagten hat auch der Kläger den Chartervertrag nur als pro forma geschlossen bezeichnet* Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe den Umständen hach mit Recht von der nur’"formalen” Natur des Chartervertrages sprechen können (BU S 11, 13)* Tatsächlich ist der eigentliche Chartervertrag schon vor Fälligwerden der ersten nach § 2 Abs 1 auf die Charter anzurechnenden Zahlung dadurch hinfällig geworden, daß der Kläger bereits am 20* September 1951 das Verkaufsängebat annahm« An dieses Angebot waren die Brüder	zwar
- entsprechend der Dauer des Chartervertrages - auf 6 Jahre gebunden; seinem Inhalt nach konnte aber eine volle Ausnutzung dieser Prist für die Annahme des Angebots durch den Kläger überhaupt nicht in Betracht kommen; denn nach dem 31« Mai 1957 hätten die im Angebot vorgesehenen Leistungen nicht mehr vertragsgemäß erbracht werden-können« Das gilt für die vom Kläger an Dr« H^|^ gemäß § 2 c zu leistenden Honorarzahlungen, die teils sofort, teils Ende 1951, teils bis zu dem 1« August 1952 fällig sein sollten« Das gilt weiter auch für das Darlehen, das nach § 4 von den
 
Brüdern Arendt an den Kläger zur sofortigen Ausführung der Reparaturen auszuzahlen w$r und bereits am 1. Juni 1954 vom Kläger zurückgezahlt werden sollte« Nach § 2b sollte ebenfalls die letzte vom Kläger zu zahlende Kaufpreisrate am 1. Juni 1954 fällig werden« Dieser Inhalt des Verkaufsangebots bestätigt nur die auch vom Berufungsgericht angenommene "formale Natur" des Chartervertrages, dessen Durchführung im Hinblick auf die den Brüdern Arendt bekannte Absicht des Klägers, das bindende Verkaufsangebot alsbald anzunehmen, überhaupt nicht ernstlich in Betracht kommen sollte» Die Zahlungen des Klägers von 12o000 DM, die der Soforthilfeausschuß nach . § 2 Abs 1 des vorgelegten Chartervertrages als echte CharterVergütung ansehen mußte, sollten entsprechend dem § 6 des Verkaufsangebots, das dem Soforthilfeausschuß nach der Darstellung der Beklagten nicht bekannt gegeben wurde, in Wirklichkeit Kaufpreiszahlungen des Klägers sein«
c)	Allerdings blieb nach der Feststellung des Berufungsgerichts nach der vorgesehenen Veräußerung des Schiffes an den Kläger die in § 2 Abs 2 des Chartervertrages enthaltene Beschäftigimgsverpflichtung des Klägers bestehen« Der Kläger hatte sich nämlich von vornherein bereit erklärt, die Brüder AflHfeauf den von ihm zu erwerbenden Schiff als Schiffsführer bzw« Maschinist zu beschäftigen« Diese Beschäftigungsverpflichtung hat mit dem Wesen einer Vercharterung nichts zu tun und kann deshalb auch unabhängig von dem eigentlichen Chartervertrag gewürdigt werden« Es ist aber nicht ohne weiteres anzunehmen, daß der Soforthilfeausschuß den Brüdern Amm Sie Aufbauhilfe auch dann gewährt haben würde, wenn bekannt gewesen wäre, daß das Soforthilfedarlehen in Wirklichkeit überhaupt nicht dem Aufbau einer selbständigen Existenz der Brüder	dienen	sollte,	daß
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diese Mittel vielmehr wirtschaftlich nur dazu bestimmt waren, dem Kläger den Erwerb des Schiffes zu ermöglichen oder doch zu erleichtern, und daß sich die Brüder Afl^^ lediglich mit einem unselbständigen Arbeitsverhältnis auf dem Schiff des Klägers begnügen* sollten.» Es liegt auf der Hand, daß eine solche Existenzgrundlage schwächer und unsicherer und deshalb nur von geringerem Wert war, als wenn die Brüder	wie	es	nach	dem	Chartervertrag
 angenommen werden mußte, Eigentümer des Schiffes werden und bleiben sollten.» Dr.	nacil	dem Inhalt seines
 Schreibens vom 21. Mai 1951 offenbar selbst nicht angenommen, daß der Soforthilfeausschuß eine von vornherein auf einen Eigentumserwerb des Klägers abzieiende Ausnutzung des von den Brüdern	beantragten	Flücht-
lingskredits billigen würde. Hätten die Brüder Afl||B> aber, was das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen haben wird, das - mit nur 2# verzinsliche -Soforthilfedarlehen nicht erhalten, wenn ihre wahren Absichten - sofortige Weiterveräußerung des Schiffes an den Kläger und Abschluß eines unselbständigen Arbeitsverhält-n*!.3ses auf 6 Jahre - dargelegt worden wären, so würde dies bedeuten, daß die Parteien durch Vorlegung des nur "pro forina” abgeschlossenen, "aus taktischen Gründen” getrennt behandelten Chartervertrages ohne hinreichende Existenzsicherung der Brüder AflflP unter Umgehung der für die Gewährung von Soforthilfedarlehen geltenden Vorschriften im wirtschaftlichen*Ergebnis nicht den Brüdern AflP, sondern dem Kläger zu einem billigen Soforthilfedarlehen verholfen hätten; dadurch wäre dann nicht den Brüdern Arendt, sondern im Ergebnis nur dem Kläger der Erwerb des Schiffes ermöglicht oder zu demindest erleichtert worden* Ein derartiger wirtschaftlicher Erfolg entsprach aber nicht den mit der Gewährung von Soforthilfödarlehen verfolgten Zwecken. Auch die Tatsache, daß der Kläger
 
selbst Flüchtling ist, kann nichts daran ändern, daß unter den angegebenen Umständen der zuständige Sofort-hilfeausschuß getäuscht worden ist und daß die nur in beschränktem Umfang verfügbaren Soforthilfemittel in unzulässiger Weise ausgenutzt worden sind; denn es fehlt gerade ;jeder Nachweis dafür, daß auch zugunsten des Klägers die Voraussetzungen für die Bewilligung eines derartigen Soforthilfedarlehens Vorgelegen hätten*
5) Wie das Berufungsgericht ohne nähere Darlegung der Umstände und des Zeitpunktes feststellt, hat das Soforthilfeamt später die Weiterveräußerung des Schiffes an den Kläger genehmigt« Hierdurch wird ein ursprünglich sittenwidriger und deshalb nichtiger Vertrag nicht ohne weiteres wirksam« Es ist nichts dafür vorgetragen, daß das.Soforthilfeamt bei der späteren Genehmigung über etwaige frühere Täuschungshandlungen der Parteien unterrichtet gewesen sei« Im Zeitpunkt der Genehmigung hatte sich die Sachlage zu demindest insofern geändert, als das Soforthilfedarlehen bereits gewährt worden war. Für die Genehmigung der Weiterveräußerung können also durchaus Gesichtspunkte maßgebend gewesen -sein, die bei der Bewilligung des Soforthilfedarlehens keine Berücksichtigung hätten finden dürfen« Im übrigen wäre zu prüfen, ob im Falle einer späteren Genehmigung der Weiterveräußerung des Schiffes das Verhalten der Parteien als eine wirksame Neuvornahme des Rechtsgeschäfts gemäß § 141 Abs 1 BGB angesehen werden könnte*
IIIo Kommt das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der Kaufvertrag nichtig ist, so ist Bchon aus diesem Grunde die Klage abzuweisen«
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Wird dagegen die Gültigkeit des Kaufvertrages bejaht, so kommt es auf die weitere bereits vom Berufungsgericht vor genommene Prüfung an, o‘b die Beklagten von dem Kaufvertrag wirksam zurückgetreten sind. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverletzung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rücktrittsrechts der Beklagten verneint, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob der Kläger wegen der nach dem Kaufvertrag und dem Chartervertrag zu leistenden Zahlungen im Verzüge war, als auch hinsichtlich der Frage, ob der Kläger mit der Erfüllung der von ihm nach § 2 Abs 2 des Chartervertrages übernommenen Beschäftigungsverpflichtung in Verzug geraten war«, solange Kurt	kein	Rhein-Main-Schiffer-
patent besaß, brauchte und durfte der Kläger ihn nicht als Schiffsführer beschäftigen« Wie das Berufungsgericht weiter unter Bezugnahme auf den Rechtsstreit Ca 243/53 vor dem Arbeitsgericht Mosbach ausgeführt hat, hat sich der Kläger aber auch später mit Recht geweigert, Kurt
 als Schiffsführer zu beschäftigen, weil nach dem Vorbringen des Klägers anzunehmen sei, daß Kurt sich das Rheinschifferpatent auf Grund unwahrer Angaben erschlichen habe; der Kläger habe seine Vorwürfe im vorliegenden Verfahren wiederholt und eine Reihe von Schriftstücken zur Darlegung der Unwahrheit der Angaben des Kurt AflB) dargelegt; trotz dieser eingehenden und mit Schriftstücken belegten Einlassung des Klägers sei Kurt AiHI® auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht eingegangen, geschweige denn, daß er sie widerlegt hätte« Es steht dem Beklagten Kurt AflHD in der erneuten Verhandlung zwar frei, sein tatsächliches und rechtliches Vorbringen auch in dieser Hinsicht zu ergänzen und die Vorwürfe des Klägers zu entkräften. Es wird hierauf aber nicht mehr ankommen, weil die Brüder AtKHB* wie das Berufungsgericht weiter rechtsirrtumsfrei ausführt, dem
 
Kläger einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls dadurch gegeben habe, daß sie ihm das Schiff am 25* Mai 1955 entgegen seinem Willen entzogen haben (BTJ S 14)« Hat aber der Beklagte Kurt
 durch sein eigenes schuldhaftes Verhalten seine Beschäftigung bei dem Kläger verloren, so können die Beklagten auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß hierdurch ein im übrigen rechtswirksam zustande gekommener Kaufvertrag die "Geschäftsgrundlage” verloren habe oder sonstwie seine Hechtsbeständigkeit eingebüßt habe« Die in dieser Hinsicht von der Revision erhobenen Bügen sind nicht gerechtfertigt«
Wilde
 Christoph
Bock
 Spreng
Nastelski