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BGH · I ZR 7/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 7/52

Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Juni 1952 unter litv/irkung . land /ßiruYO/ Nr 124 die entschädigungslos© Enteignung der Klägerin ^ beschlossen habe» Schon vorher, 1945 und 1946, waren für lie B0000-CLibJJ 700010 Treuhänder als Verwalter bestellt worden» Am 17* Oktober 1947 wurde der Betrieb in 7 zu dem volkseigenen -etrieb umgewandelt» Die B0B00-G es eil schüft mbH in P0000) (fortan I" genannt), hatte während des Krieges bei.der Beklagten verschiedene Posten B000P-Kammzug eingelagert, darunter einen von 5062;2 kg und einen weiteren von 6980,5 kg Den ersten Posten stellte die Beklagte aufQcund eines Auftrages, von 70000 vom 29» Januar 1945 der Birma Sch0|0P in Br*~ am 12» Pebruar 1945 zur Verfügung; sie lieferte die Wate nach der Kapitulation an diese Pirma aus,» Die Beklagte erhielt .für diese Ware am 19» August 1946 von der Pirma Sch1 Dezember 1945 die von der Beklagten erbetene Zustimmung ab, da sie nicht für die verfügen könne. meldete sich bei der Beklagten das tschechische iTationalunternennen VflU als Hechtsnachfolgerin der Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom.6* Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 28« Oktober 1947j sie könne nach den gesetzlichen Bestimmungen die der Kon-eingeräumte Verfügungsbefugnis nur zurückneliinen, wenn der ausdrückliche Auftrag des Begünstigten vorliege; sie bitte daher zu schreiben, daß diese den Warenposten wieder zur Verfügung der Bfl|H|||iP'~3mbn, stelle„ Bereits 1945 hatte die Beklagte mit dem in von lern “Prokuristen Dr* llidHHP wieder auf genommenen Geschäftsbetrieb der Klägerin (fortan genannt) in Briefwechsel gestanden, ebenso mit ::it Schreiben vom 1* November "Wenn Ihr Hecht, auch Über das unter dem Warnen -von bei uns ruhende Eigentum zu verfügen,.., wirklich einwandfrei ist, kann es Ihnen keinerlei Schwieriglceiten machen, uns die erforderlichen Bach- . bringen* Solange Sie hierzu aber nicht in der Lage sind, werden Sie uns nicht verübeln können, wenn wir als Treuhänder nur einer Übereinstimmenden Erklärung -aller Beteiligten oder eina1 Entscheidung des Gerichts bz\v0 der .lilitärregierung folgen können, eine Haltung, die wir im übrigen auch gegenüber dem sonstigen Prätendenten der v’are und der Guthaben ein-nehmen." Die Beklagte teilte anschließend vom' 20« November 1946 mit, habe ihr erklärt, dort sei von einer Sitzverlegung der Firma auf Grund einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nichts bekannte Auf diese beiden Schreiben der Beklagten hat geantwortet * trat vielmehr erst wieder mit Schreiben vom So Juli 1948 an die Beklagte heran, Ubersandte ihr beglaubigte Abschrift eines Bandeisregisterauszugs des Amtsgerichts Wuppertal, aus dem sich die Sitzverlc gung nach wBMHB ergab, und teilte mit, sie beabsichtige, Uber den Bästfaser-ICammzug (ge-, meint war nach der Lagernunmer der Bosten von 6*980,5 kg) zu verfügen, und bitte, ihr Handnuoter zukomme’n zu lassen* unterzeichnet war* In diesem Schreiben hatte die Beklagte angewiesen, lie '-are an den durch besondere Bescheinigung ausgewiesenen Vertreter der -rflHH^ Firma herauszugeben* Nunmehr hat gegen die Beklagte Klage erhoben, Sie hat zunäcnst Zahlung von 2*506*- JH nebst 8g& Zinsen seit dem 1* Juli 1948 begehrt; dies war der FfflHHHH von der Beklagten gutgeschriebene Betrag von '25*062,46 BM, umgestellt auf.D-lfark im Verhältnis 10:1; ferner forderte sie die .Liefern^, von 6*980,5 kg Bastfaser-Kamnzug oder-gleichartiger und gleich-?, wertiger V/aren* Die Klägerin betrachtet sich als. vor, die Beklagte habe die von der Pradelny Ylny freigegebenen 6O980,5 kg Bastfaser-ICammzug nicht auf Weisung von an die R^HB^.GmbH« ausliefern dürfen« zu demal sie in ihrem Schreiben vom 1« November 1946 an die Klägerin ausdrück- April 1950 den Betrag von 2«586,25 D2& bei der Hinterlegungsstelle des’ Amtsgerichts Hannover zugunsten der Klägerin und der BflMM Gesellschaft mbH in unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt« Hit ihrer Berufung erstrebt sie die Abweisung der Klage« Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Anträge, die Beklagte statt zur Lieferung der Ware zur Zahlung von weiteren 32«110,30 DM nebst 8'# Zinsen seit dem 1« Juli 1948 zu verurteilen« Durch leilurteil vom 26« November 1951 hat das Oberlandesgericht Celle die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 2«586,- DM nebst 8 Zinsen seit dem 1« Juli 1948 verurteilt worden war; im übriien hat es unter Abänderung' des erstinstanzlichen Urteils den Antrag der Klägerin auf Lieferung von 6*980,5 kg Bastfaserkammzug abgewiesen und statt, dessen die Beklagte verurteilt, an die JELägerin weitere 9*600,-DM nebst 8 f* Zinsen seit dem h Januar 1949 zii zahlen; die wei- ' * ^ allgemein herrschender Ansicht ist für die Gelegenheit von Forderungen der Wohnsitz des Schuldners maßgebend (vgl u.a« RGHj aaO; ÖGHZ 1, 381 ß9]J = NJW 1949, 502), Die Beklagte hat ihreh~ Sitz im Bundesgebiet, Die Forderungen der Klägerin gegen die Be-4 klagte sind somit von den Enteignungsmaßnahmen in der Ostzone nicht erfaßt worden. verschiedenen Treuhänder, als Enteignungshandlungen anzusehen', sind oder ob die Bestellung der Treuhänder wirksam ist und somit deren Handlungen für die Klägerin verbindlich sind, kann dahingestellt bleiben«; Denn Gegenständ’ des vorliegenden Rechts-' •streits bilden' Vorgänge aus dem April 1948, also aus* einer Zeit, als der F4BHMHHfc Betrieb bereits in einen landeseigenen Betrieb überführt worden war und keine Treuhänder mehr ’bestellt waren, ; Bas Berufungsgericht hat eine Umstellung von 10 : 1 nach $ 16 Abs 1 UmstG angenommene Die Revision trägt demgegenüber vor, die Beklagte habe das Guthaben als laufendes Bankguthaben halten müssen, für das nur eine geringere Umstellung in Betracht gekommen sei; dies habe das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO von der Beklagten .erfragen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen«, Die Rüge ist verfehlt«, Eine Umstellung von 100 : 6,5 statt 10 s 1 könnte nur in Betracht kommen, wenn die Beklagte ein Anderkonto eingerichtet hätte, über das sie nicht verfügen konnte« Bas war in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, auch die' Revision hat es nicht geltend gemacht. Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht die ' am 15* April 1950 erfolgte Hinterlegung des eingeklagten Betrages von'2«,586,25 DH nicht als schuldbefreiend angesehen habe«. Auch diese Rüge geht fehl« Gemäß § 372 Satz 2 BGB kann der Schuldner nur dann mit schuldbefreiender Y/irkung hinterlegen, wenn er infolge einer nicht auf Rahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann« Die Beklagte hat den Betrag außer für die Klägerin für die GmbH einigung volkseigener Betriebe Bastfaser,,3em Landgericht mit Schreiben vom 1« März 1949 mitgeteilt, daß die Bastfaser Gesellschaft nuboH*, FfllNHBfe} nicht mehr bestehe; dieses Schreiben ist' den Parteien im Termin vom IO* Llärz 1949 bekanntgegeben worden, und daraufhin hat die Beklagte der genannten Vereinigung volkseigener Betriebe den Streit verkündet« Schon aus diesen Gründen hatte die Beklagte keine Veranlassung mehr, neben der Klägerin noch eine besondere BflNMIMp Gesellschaft'm«b«H., als Forderungsprätendenten an zunehmen« Außerdem hatte sich 1950 in der. ■5) Hinsichtlich des Postens von 6*980,5 kg Bastfaserkammzug geh*t das Berufungsgericht davon aus, daß zv/ischen den Parteien ein Lagervertrag bestanden habe* In dessen Rahmen habe die Klägerin mit Schreiben vom 22* Bebruar 1945 die Beklagte, ange-wiesen, die 6*980,5 kg Bastfaser-Kammzug der 7?irma ~ 30 lasse sich daraus nicht schließen, daß Pr^m^ V^^ den Anspruch einem anderen habe zurückübertragen wollen als demjenigen, "den es anging"* Das sei aber die' Verkäuferin der V/are, jetzt also die Klägerin, gewesen* a) Zutreffend faßt die Revision das Schreiben der Klägerin vom 22* Pebruar 1945 an die Beklagte als Anweisung auf, auf die die Vorschriften der §§ 785 ff BGB entsprechend anzuwen- sv den sind* Die Anweisung umschließt eine doppelte Ermächtigung: Der Angewiesene wird ermächtigt, auf Rechnung des Anweisenden an einen Dritten, den Anweisungsempfänger, eine Leistung zu erbringen; und der Anweisungsempfanger wird ermächtigt, die Leistung beim Angewiesenen zu erheben (vgl Palandt BGB 10* Die Auffassung des Berufungsgerichts, darin liege eine Abtretung der schuldrechtlichen Ansprüche der Klägerin aus dem Lagervertrage an die trifft rechtlich nicht zu© Denn im ^ege der Abtretung wäre die Kof^HBI in das ICausalverhältriis zwischen der Klägerin und der Beklagten eingetreten, so daß die Beklagte Einwendungen aus diesem der Ko^m^ hätte entgegensetzen können, Bas aber haben die damaligen-Beteiligten nicht gewollt, Vielmehr war nach dem 77esen des Geschäfts das Verhält- . ^ <?si Parteien völlig losgelöst, Ber Käufer (hier die Koi4H^) sollte nicht in das Lagergeschäft zwischen Verkäufer (Klägerin) und Lagerhalter (Beklagte) eintreten, sondern lediglich ein unmittelbares eigenes Recht auf Auslieferung der VIare erhalten, Bern diente die Anweisung, bei der zunächst nur die beiden.Ermächtigungen an den Anweisungsempfänger und den Angewiesenen erteilt wurden; erst durch die Annahme der Anv/eisung seitens des Angewiesenen hatte ein neues abstraktes Schuldverhältnis zwischen der Ko^BHHt als Anweisungsempfänger und der Beklagten als der Angewiesenen entstehen können. Umständen, unter denen sie abgegeben wurde,, einwandfrei ermitteln und feststellen lassen (RGZ 58, 200 RG WarnRspr 1910 Nr 151 und iir 276; Jff 1923, 500 /501/): Ob die Beklagte bei der Absendung der Anv/eisung an den neuen Verfügungsberechtigten tatsächlich diesen selbständigen Verpflichtungsv/il-len hatte, kann zweifelhaft sein. den gegebenen Umständen nicht mehr wirksam, sondern wieder erloschen,, Das ergibt sich aus Folgendem: Freilich trifft die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, die Klägerin habe durch die Erklärung der Pr( fügungsrecht zurückerlangto Denn die ist die Rechte der KoflHBM gegenüber der Beklagten nicht eingetreten, auch nicht Rechtsnachfolgerin der KoSHHH geworden* Die Enteignung der in der Tschechoslowakei ergriff nicht die Vermögenswerte, die sich außerhalb der enteignenden Staatsmacht befanden« Die Forderung der gegen die Beklagte auf Auslieferung des umstrittenen Postens Bastfaser-Ivammzug war im Bundesgebiet belegen, weil dort die Schuldnerin ihre geschäftliche Niederlassung hatte« Der Prstand kein Verfügungsrecht Uber diese Forderung zu, vielmehr war dies bei den Gesellschaftern der KoflmH) verblieben. Das Fortbestehen der KoflfHB^ als Handelsgesellschaft ist trotz der Enteignung überall außerhalb der Tschechoslowakei, wo noch Vermögenswerte der vorhanden waren oder sind, anzunehmen (allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz des internationalen Privatrechts; vgl Raape Internationales Privatrecht 3- Aufl S 431; Beuck Ergänzung zu Zonenproblemen 1948 'S 23; Vogel Festschrift für Raape S 217; Wolff aaO S 195; Teichmann-Koehler Aktiengesetz § 203 Anm 6 g; Godin-Wilhelmi Aktiengesetz § 253 Anm 9; Petersen Juristentagung in Godesberg S 141), Der hier streitige Anspruch auf die Bastfaser-?£engen war stets im Gebiet der Bundesrepublik belegen. Von llärz 1945 bis jetzt, nunmehr über 7 Jahre lang, hat jedoch kein Vertreter der Ko^^HP gegen die Beklagte Ansprüche auf die 3astfaser erhoben. brauchte die Beklagte nicht mehr damit zu rechnen, daß die KoflMHH) noch mit Ansprüchen an sie herantreten werde; sie durfte das Schweigen und die Untätigkeit der KoflflHHB a^s Tatsachen ansehen und auswerten, die sie - die Beklagte - von als die Organisation, die als Hechtsnachfolgerin der Ko ira Rechtsgebiet des früheren Sitzes der KodHHl auf trat, gegenüber der Beklagten auf Leistung verzichtet hatte* Unter diesen Umständen mußte und durfte die Beklagte davon ausgehen, daß ihr eine Beachtung etwaiger Ansprüche der KoflflHH nicht mehr zuzu demuten sei«, Sie durfte diese entsprechend einer wirtschaftlich unmöglich gewordenen Leistung behandeln* In der Entscxiei-dung des Reichsgerichts vom 23o Ilärz 1909 (’.Tarn 09 Nr 354) ist .ausgesprochen, daß eine Anweisung erlischt und der Anweisende wieder die Leistung an sich selbst verlangen kann, wenn die Leistung an den Anweisungsempfänger unmöglich geworden ist* nachdem die jahrelang nichts mehr von sich hatte hören lassen und nachdem die Versuche der Beklagten, mit der KofllMHHl Verbindung aufzunehmen, vergeblich geblieben waren, mit Grund 1 annehmen, die IvoflHHfe betrachte jene alte Anweisung als hin- ' ' fällig geworden und lege auf die Lieferung der bei der Beklagten ^ Die Beklagte hatte in ihrem Schreiben vom'1*11,46 der Klägerin zugesiclxert, die Ware ohne Einverständnis oder An-? hörung der Klägerin nicht an einen Britten, auszuhändigen* Sie hatte damals betont, sie betrachte sich als Treuhänder der Ware und werde nur einer übereinstimmenden Erklärung aller Beteilig-,’“ ten - der Klägerin, des Betriebs und der Koq^JI^K Spinnerei - oder einer Entscheidung des Gerichts oder der -Militärregierung folgen* Schon danach mußte die Beklagte sich mit ■ .lieh lange Schweigen der Klägerin befreite die Beklagte nicht;*','; von ihrer Verpflichtung und der Einhaltung ihrer Zusage, zu demalf?* sie der Klägerin keine Erist zur Herbeiführung etwa einer Umge^ -staltung des Rechtsverhältnisses oder der Erbringung besondere Beweise für die Befugnisse der Klägerin gestellt hatte« Auch d Schreiben der Beklagten vom' 28«, 11 «4-6 ändert die Rechtslage nid wie das Berufungsgericht zutreffend betont« Dort teilte die 3.^ klagte nur mit, der Pehrbelliner Betrieb habe angegeben, ihm von einer Sitzverlegung nichts bekannt, man wolle aber die Sa^ che klären und darauf zurückkommen„ Kit Recht betont der Beru^ fungsrichter, gerade deshalb habe die Beklagte eine Klärung dö Rechtslage durch übereinstimmende Erklärungen beider feile ab-; warten müssen. ' Zuti gleichen Ergebnis führt der Hinweis auf die allgemeine Rechtslage, wie sie damals infolge der Enteignungen sich gestaltet hatte und allgemein beurteilt wurde, nachdem in den sov/jetisch besetzten Gebietsteilen Deutschlands nicht nur, sondern auch angrenzender Länder, hier der Tschechoslowakei, 1948, als lie* Beklagte den Bastfaserkaminzug an Hauke auslieferte, war auch in der deutschen Eechtslenre und Rechtsprechung der gleicne interhationalrechtliche Grundsatz in ■besonderer Zuspitzung auf das interlokale Privatrecht erneut vertreten worden, nachdem die Rechts ent Wicklung in der sow.ieti- 4)‘ Die Revision glaubt, die Beklagte hafte nicht für jedes Verschulden, sondern will die Haftung der Beklagten auf das begrenzte nach § 921 BGB geregelte Verschulden beschränken* weil nach ihrer Auffassung die Einlagerung unentgeltlich gewesen sei. Auslieferungsberechtigt war nach vorstehend^ Darlegungen nur die Klägerin,, An sie hätte die Beklagte daher letzten Endes, auch auf Grundlage des ,Schreibens voin l/ Nov< sein könne« Auf Cr und der Beweiserhebungen kommt der-Berufungs-richter in rein tatsächlichen Ausführungen, die keinen Recht3-irrtum aufweisen, zu dem Ergebnis, daß der'im Berufungsurteil der Klägerin zugesprochene Teilbetrag von 9*600^- DM den Kin^i destbetrag des der Klägerin entatandeixeir und von der Beklagte* zurückzuerstattenden Schadens daratellt«' ;hn Rechtsirrtum ißt V darin nicht erkennbar« Daher war die {©vision auch hinsifchtlicj dieses Kostens als unbegründet zurückzuv/eisen«

Zitierte Normen: § 54 GmbHG § 139 ZPO § 921 BGB
LeistungAnspruchSchreibenKlägerinWareAnweisung^

Volltext der Entscheidung

^(44/	tsfc
&
I ZR 7/52
SprerUn'd e t f^am 17* Juni 1952	•.
Ehau, Justizobersekretär ^ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2498 or
0
2C
I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma \7oflHHHH| und	in
 vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagte und Revisionsklägerin
-» Prozeßbevollmächtigter: * Rechtsanwalt
 gegen
die Firma KiflB|^9^tro
 Br«> Imst B<
Gesellschaft mbH, ’TflHp-ElUaMvr vertreten durch ihren Geschäftsführer ? I«
Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Juni 1952 unter litv/irkung . der Bundesrichter Prof«, Dr„ Lindenmaier, Dr„, Heidenhain, Wilde, Br* Krüger-ITieland und Br« Benkard
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts in Celle vom 26 0 November 1951 wird mit Ausnahme der Verurteilung zu einer 5 # übersteigenden Zinszahlung zurückgewiesen«
Hinsichtlich dieses Zihsanspruchs wird- das genannte Teilurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht 2urückverwiesen„ .
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Beklagten auferlegto
 Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Klägerin wurde 1935 als Gesellschaft mit beschrankter'	-
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Haftung gegründet und hatte ihren satzungsmäßigen Sitz in "70-	....
0j|^po Durch Beschluß der'Gesellschafterversammlung vom 14»
August 1940 verlegte sie ihren Sitz nach 70000? sie wurde im Handelsregister des Amtsgerichts ITeu-Buppin HEB 88 eingetragen» Dieser Kechtszustand blieb bis 1946 unverändert» Am 29.<?
August 1946 beschloß eine nach '’/0J00 einbeiufene Gesellschafterversammlung mit der dem § 53 GmbH-Gesetz entsprechenden jäehrheit die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach V/0|0-' Diese Sitzverlegung wurde am 17« Pebruar 1948 im Handels-, register des Amtsgerichts Wuppertal HEB 2574 eingetragen« lurch
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Verfügung vom 9» September 1946 gab der Präsident der Provinzialverwaltung 3r0000 bekannt, daß die Provinzialkommission au;C ; Grund des Befehls der sowjetischen r.lilitäradministration Deutsch-'
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land /ßiruYO/ Nr 124 die entschädigungslos© Enteignung der Klägerin ^ beschlossen habe» Schon vorher, 1945 und 1946, waren für lie B0000-CLibJJ 700010 Treuhänder als Verwalter bestellt worden» Am 17* Oktober 1947 wurde der Betrieb in 7 zu dem volkseigenen -etrieb umgewandelt»
Die B0B00-G es eil schüft mbH in P0000) (fortan I" genannt), hatte während des Krieges bei.der Beklagten verschiedene Posten B000P-Kammzug eingelagert, darunter einen von 5062;2 kg und einen weiteren von 6980,5 kg Den ersten Posten stellte die Beklagte aufQcund eines Auftrages, von 70000 vom 29» Januar 1945 der Birma Sch0|0P in Br*~ am 12» Pebruar 1945 zur Verfügung; sie lieferte die Wate nach der Kapitulation an diese Pirma aus,» Die Beklagte erhielt .für diese Ware am 19» August 1946 von der Pirma Sch1
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 Zahlung von 19*256,36 HM, die sie	zusammen-mit
 einem aus anderen Eingängen herrührenden Betrag von 6*626,10 HM,- insgesamt also 25.862,46 HM, gutschrieb*
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Am 22. Pebruar 1945 bat	die	Beklagte,.6*980,5
kg Bastfaser-Kammzug der ft^HHH^Spinnerei Stflfc.£; Co. in
 Summm (fortan	.genannt)	zur	Verfügung
 zu stellen. Mit Schreiben vom selben Tage bat . sie die It über diesen Posten bei der Beklagten zu verfügen,, Die It forderte die Mare am 22. Marz 1945 telegraphisch bei der Beklagten an; .auf Grund der damaligen,Kriegsverhältnisse kam es nicht mehr zur Versendung, ITach Kriegsende, und zwar am 25o Oktober 1945, sodann wieder am 28. November i945> setzte sich die Beklagte mit der Kuttergesellschaft der	d„i*
der Kammgarnspinnerei StflP.% Co* AG	in	Verbindung,
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um die /erfügung über jene 60980,5 kg zurlickzuerlangen, da der
 Kaufpreis von der It
 nicht gezahlt worden war. Die St
Ä Co, AG in l4M|^ lehnte mit Schreiben vom 6. Dezember 1945 die von der Beklagten erbetene Zustimmung ab, da sie nicht für die	verfügen	könne.	Mit Schreiben vom 17. April 1947
meldete sich bei der Beklagten das tschechische iTationalunternennen	VflU	als Hechtsnachfolgerin der	Die
 Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom.6* Mai 1947 bereit, die !7are an Pr^mi V^^ abzusenden, falls ihr der Ilacliweia der Verfügungsbefugnis dieser Pirma, besonders für die frühere $erbracht werde* Die Beklagte erhielt daraufhin vom ”Czechoslovak Office for Relief and Rehabilitation” in Brfl^ mit Schreiben vom 21. September 1947 eine amtliche Übersetzung der ^ründungsurkunde der Prf^pBl V^j).	V^(| bat die
 Beklagte mit Schreiben vom 10. Oktober 1947, der 7irma
I, mitzuteilen, daß die bei der Beklagten für
 die	lagernde	Ware	zur	Verfügung	von	stehe.
Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 28« Oktober 1947j sie könne nach den gesetzlichen Bestimmungen die der Kon-eingeräumte Verfügungsbefugnis nur zurückneliinen, wenn der ausdrückliche Auftrag des Begünstigten vorliege; sie bitte daher	zu schreiben, daß diese den Warenposten
 wieder zur Verfügung der Bfl|H|||iP'~3mbn,	stelle„
Daraufhin erklärte die	V^^	der	Beklagten mit Schreiben
 vom *21» Januar 1948,	>
"daß das Besitz- und Dispositionsrecht über - diese Ware die Firma	Ges.m.b.Ho,	r’flMHBH|_hat>	da_die
 Spinnerei StflBl Co., jetzt ^rf narodni podnik, diese Ware nicht bezahlt hat
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Bereits 1945 hatte die Beklagte mit dem in
 von
lern “Prokuristen Dr* llidHHP wieder auf genommenen Geschäftsbetrieb der Klägerin (fortan	genannt)	in Briefwechsel
 gestanden, ebenso mit	::it	Schreiben	vom 1* November
1946 hatte sie	gegenüber sowohl mit Rücksicht auf die
 Rechte der	wie	mit	Rücksicht auf	abge-
lehnt,.	als	allein	verfügungsberechtigt	über die ■
6*980,5 kg.Bastfaser-Kammzug anzuerkennen* Jer letzte Absatz dieses Briefes lautete wörtlich:
"Wenn Ihr Hecht, auch Über das unter dem Warnen -von bei uns ruhende Eigentum zu verfügen,.., wirklich einwandfrei ist, kann es Ihnen keinerlei Schwieriglceiten machen, uns die erforderlichen Bach- . weise über Ihr Eigentums- bzw«, Gläubigerrecht - zu . bringen* Solange Sie hierzu aber nicht in der Lage sind, werden Sie uns nicht verübeln können, wenn wir als Treuhänder nur einer Übereinstimmenden Erklärung -aller Beteiligten oder eina1 Entscheidung des Gerichts bz\v0 der .lilitärregierung folgen können, eine Haltung, die wir im übrigen auch gegenüber dem sonstigen Prätendenten der v’are und der Guthaben ein-nehmen."
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Die Beklagte teilte anschließend vom' 20« November 1946 mit,	habe ihr erklärt, dort
 sei von einer Sitzverlegung der Firma auf Grund einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nichts bekannte Auf diese beiden Schreiben der Beklagten hat	geantwortet *	trat	vielmehr erst wieder mit Schreiben vom
 So Juli 1948 an die Beklagte heran, Ubersandte ihr beglaubigte Abschrift eines Bandeisregisterauszugs des Amtsgerichts Wuppertal, aus dem sich die Sitzverlc gung nach wBMHB ergab, und teilte mit, sie beabsichtige, Uber den Bästfaser-ICammzug (ge-, meint war nach der Lagernunmer der Bosten von 6*980,5 kg) zu verfügen, und bitte, ihr Handnuoter zukomme’n zu lassen*
Inzwischen hatte die Beklagte am 15 * April 1948 die von der	V^fcrait	deren Brief vom 21*■ Januar 1948 freige- -
gebenen 6*980,5 kg Bastfaser-Kammizug einem Kaufmann Wilhelm
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als Vertreter der Firma
•GmbH in E
händigt
 Vorangegangen war ein Schreiben von 1
ausge-_________  vom
3o April 1943, das mit' "BapHBBBMJe,Seilschaft mob«,*”." unterzeichnet war* In diesem Schreiben hatte	die	Beklagte
 angewiesen, lie '-are an den durch besondere Bescheinigung ausgewiesenen Vertreter der -rflHH^ Firma herauszugeben*
Nunmehr hat
 gegen die Beklagte Klage erhoben,
 Sie hat zunäcnst Zahlung von 2*506*- JH nebst 8g& Zinsen seit dem 1* Juli 1948 begehrt; dies war der FfflHHHH von der Beklagten gutgeschriebene Betrag von '25*062,46 BM, umgestellt auf. D-lfark im Verhältnis 10:1; ferner forderte sie die .Liefern^, von 6*980,5 kg Bastfaser-Kamnzug oder-gleichartiger und gleich-?, wertiger V/aren* Die Klägerin betrachtet sich als. dieselbe Ge-
Seilschaft mit beschränkter Haftung wie jM
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vor, die Beklagte habe die von der Pradelny Ylny freigegebenen 6O980,5 kg Bastfaser-ICammzug nicht auf Weisung von an die R^HB^.GmbH«	ausliefern	dürfen« zu demal sie in
 ihrem Schreiben vom 1« November 1946 an die Klägerin ausdrück-
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lieh betont habe, nur übereinstimmenden Erklärungen aller Beteiligten folgen zu wollen« Bie Beklagte beantragt Klägeab-weisung« Sie hat der Flachs- und Hanfröste	Ver-
einigung Volkseigener Betriebe Bastfaser,	den
 Streit verkündet« In dieser Vereinigung ist der volkseigene Betrieb	auf gegangen« Die Vereinigung ist dem Rechts-
streit nicht beigetreten« In der Sache leugnet die Beklagte die Saehbefügnis der Klägerin« Im übrigen meint sie, sie habe einen Verzicht der Klägerin auf die in der Klage erhobenen Ansprüche annehmen dürfen, weil die Klägerin auf die Schreiben der B©*:	i
klagten vom 1« und 28« November 1946 bis zu dem 6« Juli 1943, so-;
mit 1 3/4 Jahre lang nichts habe von sich hören lassen* Über ' v
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die 6«980,5 kg Bastfas er-Kaaunzug habe sie nur auf 7;eisung von verfügen dürfen, weil die Pr^^H^ VV^das Ver«* fügungsrecht ausdrücklich an Fehrbellin abgetreten habe«
Bas Landgericht Hannover hat der Klage stattgegeben,
 Nach Erlaß des Landgerichtsurteils hat die Beklagte am 15«
April 1950 den Betrag von 2«586,25 D2& bei der Hinterlegungsstelle des’ Amtsgerichts Hannover zugunsten der Klägerin und der BflMM Gesellschaft mbH in	unter Verzicht
 auf die Rücknahme hinterlegt« Hit ihrer Berufung erstrebt sie die Abweisung der Klage« Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Anträge, die Beklagte statt zur Lieferung der Ware zur Zahlung von weiteren 32«110,30 DM nebst 8'# Zinsen seit dem 1« Juli 1948 zu verurteilen« Durch leilurteil vom 26« November 1951 hat das Oberlandesgericht Celle die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 2«586,- DM nebst 8 Zinsen seit dem 1« Juli
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1948 verurteilt worden war; im übriien hat es unter Abänderung' des erstinstanzlichen Urteils den Antrag der Klägerin auf Lieferung von 6*980,5 kg Bastfaserkammzug abgewiesen und statt, dessen die Beklagte verurteilt, an die JELägerin weitere 9*600,-DM nebst 8 f* Zinsen seit dem h Januar 1949 zii zahlen; die wei-
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tere Entscheidung Uber die Anschlußberufung blieb Vorbehalten*" Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Aufhebung des Teil- . Urteils und die Abweisung der Klage, soweit zugunsten der Klägerin erkannt'worden ist* Die Klägerin bittet um Zurückweisung ' der Revision.
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Entscheidungsgründe;
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1) Die Klägerin ist mit der BflÜ GmbH, F identisch* Eine Gesellschafterversammlung.der Bi
 bei der die absolute Mehrheit der Geschäftsanteile vertreten war, hat am 29* August 1946 einstimmig die Sitzver-- ' legung nach	beschlossen*	Gemäß 5 3 Abs 1 Ziff 1 GmbHG,
der die Angabe des Sitzes der GmbH im Gesellschaftsvertrage verschreibt, erfordert die Sitzverlegung eine Änderung des Gesell-;
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schaftsvertrages; sie wird somit erst mit der Eintragung in das Handelsregister des Gerichts des neuen Sitzes rechtsv/irksam ';v. (§§ 54 Abs 3 GmbHG, 13 c Abs 2 HGB)* Oie Eintragung der Sitz- ' Verlegung der BfllMHP GmbH, in das Handelsregister des Aints-gerichts Y/uppertal ist erst am 17» Februar 1948 erfolgt. Unabhängig davon war die Klägerin jedoch schon vor der Eintragung der Sitzverlegung in den Westzonen handlungsfähig* Hierzu bedurfte es nur der ordnungsmäßigen Bestellung eines Geschäftsführers* Der Aufsichtsrat der Klägerin hat gemäß § 8 Abs 1 .
Satz 1 des Gesellschaftsvertrages durch Beschluß vom 9oOktober
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1946 Dr* BeflHp in LaflHHBp zu dem alleinigen Geschäftsfüh-
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rer der Gesellschaft bestellt, .Die Eintragung des Dr, Be(i im Handelsregister als Geschäftsführer;, die ebenfalls erst am 17« Februar 1948 erfolgte, war für die Geschäfts-führungsbefughis nicht rechtsbegründehd.
Die Enteignungsmaßnahmen in der Ostzone berührten, wie ' bereits der Bundesgerichtshof in BGIIZ 2, 218 (222) ausgesprochen hat, nach anerkannten Rechtsgrundsätzen des internationalen und interzonalen Brivatrechts nur die in der Ostzone belegenen Vermögensteile der Klägerin, Gegenstand des vprlieg'enden Rechtsstreits bilden Ansprüche der Klägerin-.gegen die Beklagte, Nach/..,
' * ^ allgemein herrschender Ansicht ist für die Gelegenheit von
 Forderungen der Wohnsitz des Schuldners maßgebend (vgl u.a« RGHj aaO; ÖGHZ 1, 381 ß9]J = NJW 1949, 502), Die Beklagte hat ihreh~ Sitz im Bundesgebiet, Die Forderungen der Klägerin gegen die Be-4 klagte sind somit von den Enteignungsmaßnahmen in der Ostzone nicht erfaßt worden. Ob bereits die vor dem 17o Oktober' 1947». d,h, vor der Überführung in einen volkseigenen Betrieb in der .. 7' Ostzone getroffenen Maßnahmen, insbesondere die Einsetzung der.0:» verschiedenen Treuhänder, als Enteignungshandlungen anzusehen', sind oder ob die Bestellung der Treuhänder wirksam ist und somit deren Handlungen für die Klägerin verbindlich sind, kann dahingestellt bleiben«; Denn Gegenständ’ des vorliegenden Rechts-' •streits bilden' Vorgänge aus dem April 1948, also aus* einer Zeit, als der F4BHMHHfc Betrieb bereits in einen landeseigenen Betrieb überführt worden war und keine Treuhänder mehr ’bestellt waren,	;
2) Die Beklagte hat zugegeben, einen Betrag von 25•862,46 RM für die	GmbH,	vereinnahmt	zu haben*. Da
 die Klägerin mit dieser identisch ist, ist die Beklagte zur Auszahlung an die Klägerin verpflichtet. Ein Wille der -Kunden, etwa an den volkseigenen Betrieb zu zahlen, kani schon deshalb nicht in Betracht, weil die Zahlungen an die Beklagte zu einer
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Zeit geleistet worden sind, als der	Betrieb noch
 nicht enteignet worden war, nämlich bis zu dem 19* August 1946,»
Bas Berufungsgericht hat eine Umstellung von 10 : 1 nach $ 16 Abs 1 UmstG angenommene Die Revision trägt demgegenüber vor, die Beklagte habe das Guthaben als laufendes Bankguthaben halten müssen, für das nur eine geringere Umstellung in Betracht gekommen sei; dies habe das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO von der Beklagten .erfragen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen«, Die Rüge ist verfehlt«, Eine Umstellung von 100 : 6,5 statt 10 s 1 könnte nur in Betracht kommen, wenn die Beklagte ein Anderkonto eingerichtet hätte, über das sie nicht verfügen konnte« Bas war in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, auch die' Revision hat es nicht geltend gemacht. Abgesehen davon handelt es sich hier um völlig neue Tatsachen, achten kann«,
die das Revisionsgericht nicht be-
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Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht die ' am 15* April 1950 erfolgte Hinterlegung des eingeklagten Betrages von'2«,586,25 DH nicht als schuldbefreiend angesehen habe«. Auch diese Rüge geht fehl« Gemäß § 372 Satz 2 BGB kann der Schuldner nur dann mit schuldbefreiender Y/irkung hinterlegen, wenn er infolge einer nicht auf Rahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann« Die Beklagte hat den Betrag außer für die Klägerin für die	GmbH
in	hinterlegte	Diese ist mit der Klägerin iden-
tisch«, Die Klägerin hatte dies der Beklagten mit dem Schrei-
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ben vom 6«, Juli 1948 durch Übersendung des beglaubigten Handelsregisterauszuges nachgewiesen«, Perner hatte auf die Streitverkündung der Beklagten an die B4IHHHP Gesellschaft

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m.boH« FflHHHP die Flachs- und Hanfröste	Ver-
einigung volkseigener Betriebe Bastfaser,,3em Landgericht mit Schreiben vom 1« März 1949 mitgeteilt, daß die Bastfaser Gesellschaft nuboH*, FfllNHBfe} nicht mehr bestehe; dieses Schreiben ist' den Parteien im Termin vom IO* Llärz 1949 bekanntgegeben worden, und daraufhin hat die Beklagte der genannten Vereinigung volkseigener Betriebe den Streit verkündet« Schon aus diesen Gründen hatte die Beklagte keine Veranlassung mehr, neben der Klägerin noch eine besondere BflNMIMp Gesellschaft'm«b«H.,	als	Forderungsprätendenten	an
 zunehmen« Außerdem hatte sich 1950 in der. Bundesrepublik bereits allgemein.die Kechtsauffassung durchgesetzt, daß Enteignungen in der Ostzone sich auf deren Gebiet beschränken, daß die nach dem besten übergesiedelten Organe entgigneter juristischer Personen die nicht von der Enteignung erfaßten Rechte wahrnehmen können und daß Forderungen gegen in der Westzone ansässige Schuldner der Enteignung nicht unterliegen (insbesondere durch das Knäckebrot-Urteil des OLG Hamburg vohl 19*7ol943, veröffentlicht in GRUR 1948, 260 und SJZ 1948, 604 sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Britischen ":T® Zone vom 31o3<>1949* veröffentlicht in OGHZ 1, 386 und IOT 1949, : 502)« nachdem die Beklagte schließlich auch noch iin konkreten .
Falle vom Landgericht über die Berechtigung der Klägerin be- '\"yjf*
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lehrt worden war, brauchte sie keinerlei Bedenken mehr zu
 tragen, an die Klägerin zu zahlen« 7/enn sie*trotzdem glaubte, noch im Ungewissen darüber sein zu können, wer berechtigt sei, so nur, weil sie die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung der Rechtslage außer acht ließ« Sie handelte daher zu dem mindesten? grob fahrlässig« Die Hinterlegung hat somit die Beklagte von ^yW
ihrer Zahlungs'pflicht nicht befreit
■5) Hinsichtlich des Postens von 6*980,5 kg Bastfaserkammzug geh*t das Berufungsgericht davon aus, daß zv/ischen den Parteien ein Lagervertrag bestanden habe* In dessen Rahmen habe die Klägerin mit Schreiben vom 22* Bebruar 1945 die Beklagte, ange-wiesen, die 6*980,5 kg Bastfaser-Kammzug der 7?irma	~
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Spinnerei St^B fr Co. in PodP zur Verfügung zu stellen; damit habe die Klägerin den schuldrechtlichen Ansnruch aus dem Lager-
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vertrage, nicht dagegen den dinglichen Herausgabeanspruch nach’ * 951 BGB an die Ko^HMB^-Sp inner ei abgetreten; denn die V/ar§, sei der' Ko^HHP nur unter Eigentumsvorbehalt zur Verfügung
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gestellt gewesen* Im Schreiben vom 21«, Januar 1948 an die Be- ;
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klagte habe P?4HN^ V®H als Rechtsnachfolgerin der I£o(SHNJfe'! den dieser übertragenen Anspruch auf die Verkäuferin zurüefc-
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 übertragen«, "enn sie dabei den Zusatz	gemacht	habe«	'
30 lasse sich daraus nicht schließen, daß Pr^m^ V^^ den Anspruch einem anderen habe zurückübertragen wollen als demjenigen, "den es anging"* Das sei aber die' Verkäuferin der V/are, jetzt also die Klägerin, gewesen*
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Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht beizustimmen, nicht., aber in der Begründung*
a) Zutreffend faßt die Revision das Schreiben der Klägerin vom 22* Pebruar 1945 an die Beklagte als Anweisung auf, auf die die Vorschriften der §§ 785 ff BGB entsprechend anzuwen- sv den sind* Die Anweisung umschließt eine doppelte Ermächtigung: Der Angewiesene wird ermächtigt, auf Rechnung des Anweisenden an einen Dritten, den Anweisungsempfänger, eine Leistung zu erbringen; und der Anweisungsempfanger wird ermächtigt, die Leistung beim Angewiesenen zu erheben (vgl Palandt BGB 10*
Aufl Einf vor § 785 Anm 1 a und § 785 Anm 3; RGRKomm 9* Aufl Vorbem vor § 785 Anm 1; Planck BGB 4c Aufl Vorbem vor § 785
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Anm I 1)* Das Gesetz*(BGB §§ 783 ff)-regelt freilich hur die Anweisung üb«::r Geld, Wertpapiere, und andere vertretbare Sachen und nur in der Form, daß eine Anweisungsurkunde ausgestellt und dem Anweisungsempfänger übergeben wird; der Anweisungsempfanger erhält also die in.Schriftform erfolgende Ermächtigung des Angewiesenen ausgehändigt© Hach dem das bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit sind jedoch auch formlose Anweisungen und selbst Anweisungen über nicht vertretbare Sachen zulässig (vgl RGZ 101, 297 /2997; «TO. 1923, 500; Palandt § 783	‘
Anm 1 und 2’a; Planck § 783 Anm 2; RGRKomm Vorbem vor § 783 Anm ’
2; Oertmann Vorbem vor-§ 783 Anm 2). Daher sind auch Anweisungen
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über andere als Geld oder vertretbare Sachen statthaft, weiter ■ .* "sjjf -sulche, bei denen die Ermächtigung des Angewiesenen nicht in ur- V;. kundlicher Form dem Anweisungsempfänger ausgehändigt, sondern ' unmittelbar dem Angewiesenen erteilt‘wird, sofern nur der Anweisungsempfänger die Ermächtigung zur Erhebung der Leistung erhält (vgl RGZ 43 > 167 /170J; Palandt § 783 Anm 3)© In diesem Falle sind diejenigen Bestimmungen, die nur für die Regelform der Anweisung des § 783 BGB in Betracht kommen, nicht anwendbar / '/3J so die Bestimmung des § 784 Abs 2 BGB über die Annahme durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung*
b) Die Klägerin hat am 22ö Februar 1945' die Beklagte beauftragt, den fraglichen Posten Bastfaserkammzug der Kol
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zur Verfügung zu stellen, und zugleich der Kol
 die’Be-
fugnis erteilt, über den Posten bei der Beklagten zu verfügen©
Die Auffassung des Berufungsgerichts, darin liege eine Abtretung der schuldrechtlichen Ansprüche der Klägerin aus dem Lagervertrage an die	trifft	rechtlich nicht zu© Denn im ^ege
 der Abtretung wäre die Kof^HBI in das ICausalverhältriis zwischen der Klägerin und der Beklagten eingetreten, so daß die Beklagte
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Einwendungen aus diesem der Ko^m^ hätte entgegensetzen können, Bas aber haben die damaligen-Beteiligten nicht gewollt, Vielmehr war nach dem 77esen des Geschäfts das Verhält-
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nis des Begünstigten (der KoflHHM zur Beklagten, die die Leistung erbringen sollte, vom Grundgeschäft zwischen den
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 Parteien völlig losgelöst, Ber Käufer (hier die Koi4H^) sollte nicht in das Lagergeschäft zwischen Verkäufer (Klägerin) und Lagerhalter (Beklagte) eintreten, sondern lediglich ein unmittelbares eigenes Recht auf Auslieferung der VIare erhalten, Bern diente die Anweisung, bei der zunächst nur die beiden.Ermächtigungen an den Anweisungsempfänger und den Angewiesenen erteilt wurden; erst durch die Annahme der Anv/eisung seitens des Angewiesenen hatte ein neues abstraktes Schuldverhältnis zwischen der Ko^BHHt als Anweisungsempfänger und der Beklagten als der Angewiesenen entstehen können.
Solange die angewiesene Beklagte die Anv/eisung dem Anweisungsempfänger (Ko^HHHB) gegenüber nicht angenommen oder die Leistung nicht bewirkt hatte, konnte die anweisende Klägerin die Anweisung der Beklagten als der Angewiesenen gegenüber einseitig widerrufen (§790 BG3), Bie Beklagte häute die Anweisung hier, da eine Anweisungsurkunde nach § 783 BGB fehlte, nur durch eine besondere Erklärung gegenüber der KoMBHft an-
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nehmen können, Ber Wille, eine solche selbständige Verpflichtung
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neu zu schaffen, muß sich aus der Erklärung selbst oder aus den
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Umständen, unter denen sie abgegeben wurde,, einwandfrei ermitteln und feststellen lassen (RGZ 58, 200	RG	WarnRspr
 1910 Nr 151 und iir 276; Jff 1923, 500 /501/): Ob die Beklagte bei der Absendung der Anv/eisung an den neuen Verfügungsberechtigten tatsächlich diesen selbständigen Verpflichtungsv/il-len hatte, kann zweifelhaft sein. Selbst wenn die Beklagte die Anweisung angenommen haben sollte, wäre diese Anweisung unter

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den gegebenen Umständen nicht mehr wirksam, sondern wieder erloschen,, Das ergibt sich aus Folgendem: Freilich trifft die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, die Klägerin habe durch
 die Erklärung der Pr(
vom 21o Januar 1948 das Ver-
fügungsrecht zurückerlangto Denn die	ist	die
 Rechte der KoflHBM gegenüber der Beklagten nicht eingetreten, auch nicht Rechtsnachfolgerin der KoSHHH geworden* Die Enteignung der	in	der Tschechoslowakei ergriff nicht die
 Vermögenswerte, die sich außerhalb der enteignenden Staatsmacht befanden« Die Forderung der	gegen	die	Beklagte auf
 Auslieferung des umstrittenen Postens Bastfaser-Ivammzug war im Bundesgebiet belegen, weil dort die Schuldnerin ihre geschäftliche Niederlassung hatte« Der Prstand kein Verfügungsrecht Uber diese Forderung zu, vielmehr war dies bei den Gesellschaftern der KoflmH) verblieben. Das Fortbestehen der KoflfHB^ als Handelsgesellschaft ist trotz der Enteignung überall außerhalb der Tschechoslowakei, wo noch Vermögenswerte der	vorhanden waren oder sind, anzunehmen (allgemein
 anerkannter Rechtsgrundsatz des internationalen Privatrechts; vgl Raape Internationales Privatrecht 3- Aufl S 431; Beuck Ergänzung zu Zonenproblemen 1948 'S 23; Vogel Festschrift für Raape S 217; Wolff aaO S 195; Teichmann-Koehler Aktiengesetz § 203 Anm 6 g; Godin-Wilhelmi Aktiengesetz § 253 Anm 9; Petersen Juristentagung in Godesberg S 141), Der hier streitige Anspruch auf die Bastfaser-?£engen war stets im Gebiet der Bundesrepublik belegen. Von llärz 1945 bis jetzt, nunmehr über 7 Jahre lang, hat jedoch kein Vertreter der Ko^^HP gegen die Beklagte Ansprüche auf die 3astfaser erhoben. Die Beklagte hatte vergeblich versucht, nach der Kapitulation-über die !1ut-
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tergesellschaft der Ko^H^, die StflP " Co, AG in DflH mit der	Verbindung	aufzunehmen,	Unter	diesen	Umstanden**
brauchte die Beklagte nicht mehr damit zu rechnen, daß die KoflMHH) noch mit Ansprüchen an sie herantreten werde; sie durfte das Schweigen und die Untätigkeit der KoflflHHB a^s Tatsachen ansehen und auswerten, die sie - die Beklagte - von
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der Lieferpflicht an die KofHP befreiten«, Dies um so mehr, ! als die Organisation, die als Hechtsnachfolgerin der Ko ira Rechtsgebiet des früheren Sitzes der KodHHl auf trat, gegenüber der Beklagten auf Leistung verzichtet hatte* Unter diesen Umständen mußte und durfte die Beklagte davon ausgehen, daß ihr eine Beachtung etwaiger Ansprüche der KoflflHH nicht mehr zuzu demuten sei«, Sie durfte diese entsprechend einer wirtschaftlich unmöglich gewordenen Leistung behandeln* In der Entscxiei-dung des Reichsgerichts vom 23o Ilärz 1909 (’.Tarn 09 Nr 354) ist .ausgesprochen, daß eine Anweisung erlischt und der Anweisende wieder die Leistung an sich selbst verlangen kann, wenn die Leistung an den Anweisungsempfänger unmöglich geworden ist*
Von Unmöglichkeit im Rechtssinne kann nicht nur dann gesprochen werden, wenn die Leistung völlig unmöglich geworden ist, sondern schon dann, wenn sie nur mit solchen Schwierigkeiten erbracht werden kann, daß sie dem Schuldner nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten ist (vgl u.a* HG2 57? 116 /J.1ÜJ; 146, 60 Palandt § 275 Anm. 1 b)* So wurde die’Wirtschaftliche Unmög-
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liclikeit" der rein tatsächlichen gleichgestellt (vgl u*a* HGZ 98, 18; 100, 134 /T367; 102, 272 /57J7; 103, 17,7	Unter"
diesem rechtlichen Gesichtspunkt'. sind auch die unvorhersehbaren und ungewöhnlichen Verhältnisse zu betrachten, die' sich als folge des letzten Krieges und'des Zusammenbruchs ergeben haben. Allerdings bedarf es in jedem Hinzelfalle der Abwägung der Interessen sämtlicher Beteiligten, um eine ungerechtfertigte Verneinung der Pflichten des Schuldners zu verhüten* L« vor* liegenden Palle konnte es der Beklagten‘als Lngerhalterin gleich-
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gültig sein, an wen- sie- die streitige Menge Bastfasorka^zug auslieferte* Die Ko'
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hatte keine Zahlung geleistet, mußten also, wenn sie Ansprüche erheben wollte, die-ihr obliegende Zal£''v^| lung des Kaufpreises bewirken«. Es handelte sich um eiine Ware, „ für die der. Hauptbedarf v/ährend des Krieges bestanden hatte und ’’.Jj« die nach dem Kriege, sobald man nicht mehr auf Ersatzstoffe sun-gewiesen war,, immer schwerer absetzbar Wurde* -Hätte die Konkordia auf die Lieferung noch Wert gelegt, so hätte sie Anlaß ge-
habt, gegenüber der Beklagten ihre Ansprüche geltend zu machen*

Angesichts .der völligen Untätigkeit der K
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brauchte auf '**
der anderen Seite die Kläserin eich nicht mehr am Vertrage mit
 der KofBHI^.festhalten zu lassen* Selbst unter Berücksichtig < •** 1 1 ' n gung der besonderen Nachkriegsverhältnisse konnte die Klägerin?‘
nachdem die	jahrelang	nichts	mehr	von	sich	hatte	hören
 lassen und nachdem die Versuche der Beklagten, mit der KofllMHHl
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Verbindung aufzunehmen, vergeblich geblieben waren, mit Grund 1 annehmen, die IvoflHHfe betrachte jene alte Anweisung als hin- ' ' fällig geworden und lege auf die Lieferung der bei der Beklagten ^
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lagernden Bastkammzugmenge kein Gewicht mehr* Nach alledem bestehen keine Bedenken, die Anweisung im vorliegenden Balle als
 erloschen anzuseuen* Der Anspruch auf Auslieferung des Bast-
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. faserkammzugs war dadurch an die IClägei’in zurückgefallen* Nur sie hatte den Anspruch auf Auslieferung gegen die Beklagte*
Die Beklagte hatte in ihrem Schreiben vom'1*11,46 der Klägerin zugesiclxert, die Ware ohne Einverständnis oder An-?
' *	*	*	'	%	S'*
hörung der Klägerin nicht an einen Britten, auszuhändigen* Sie hatte damals betont, sie betrachte sich als Treuhänder der Ware und werde nur einer übereinstimmenden Erklärung aller Beteilig-,’“ ten - der Klägerin, des	Betriebs	und	der	Koq^JI^K
Spinnerei - oder einer Entscheidung des Gerichts oder der -Militärregierung folgen* Schon danach mußte die Beklagte sich mit ■
der Klägerin in Verbindung setzen und deren Meinung einholen, ob die Aushändigung an Hauke für Rechnung der Pirma RflHMl GmbH in	von der Klägerin gebilligt werde. Das vermeint-;;
.lieh lange Schweigen der Klägerin befreite die Beklagte nicht;*','; von ihrer Verpflichtung und der Einhaltung ihrer Zusage, zu demalf?* sie der Klägerin keine Erist zur Herbeiführung etwa einer Umge^ -staltung des Rechtsverhältnisses oder der Erbringung besondere Beweise für die Befugnisse der Klägerin gestellt hatte« Auch d Schreiben der Beklagten vom' 28«, 11 «4-6 ändert die Rechtslage nid wie das Berufungsgericht zutreffend betont« Dort teilte die 3.^ klagte nur mit, der Pehrbelliner Betrieb habe angegeben, ihm von einer Sitzverlegung nichts bekannt, man wolle aber die Sa^ che klären und darauf zurückkommen„ Kit Recht betont der Beru^ fungsrichter, gerade deshalb habe die Beklagte eine Klärung dö Rechtslage durch übereinstimmende Erklärungen beider feile ab-; warten müssen. Keinesfalls durfte die Beklagte über die ?fare d
gunsten Dritter verfügen, ohne vorher die deren Meinung eingeholt zu haben.
Klägerin befragt und';

' Zuti gleichen Ergebnis führt der Hinweis auf die allgemeine Rechtslage, wie sie damals infolge der Enteignungen sich gestaltet hatte und allgemein beurteilt wurde, nachdem in den sov/jetisch besetzten Gebietsteilen Deutschlands nicht nur,
 sondern auch angrenzender Länder, hier der Tschechoslowakei,
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Enteignungen ohne Entschädigung durchgeführt worden waren,;Es vf
 war allgemein anerkannt,'daß nach internationalem Privatrecht. ^
die Jnteignung nicht über ’den räumlichen Bereich der enteign
 nenden Staatsgewalt hinausgehtScliopt nach dem ersten -Weit«-.'
krieg war dieser Grundsatz angewandt worden (EGZ 102,; 251;:^*'K
129, 98 und den Chartreuse-Pall, AGZ 69, 1 /ß ff/;' Nachweise; ;\ $
bei äeitzke, festschrift für Raape' S 108 Aiim 41). Im April '•
 
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1948, als lie* Beklagte den Bastfaserkaminzug an Hauke auslieferte, war auch in der deutschen Eechtslenre und Rechtsprechung der gleicne interhationalrechtliche Grundsatz in ■besonderer Zuspitzung auf das interlokale Privatrecht erneut vertreten worden, nachdem die Rechts ent Wicklung in der sow.ieti- _ Jgß1 sehen Besatzungszone Deutschlands eine grundlegend andere gewor-den war, als in den zur jetzigen Bundesrepublik gehörigen Be-satzungszoneh (Petersen in Tagung Deutscher Juristen iri Godesberg Oktober 1947, S 127; Benkard in DRZ’1947, 357 und Friedrich in SJZ 1948 Sp 24; damals bereits veröffentlicht war/u*a.
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die Entscheidung des OLG Braunschv/eig vom 3- Juni 1947'/ß&. 1947» ^ 227 und MDR 48, 5670» Auch diese Rechtslage hätte die Beklagte
 prüfen und beachten müssen, bevor sie die Ware an Hauke Sus-
* * % * ' ** lieferte.	.	'	.
4)‘ Die Revision glaubt, die Beklagte hafte nicht für jedes Verschulden, sondern will die Haftung der Beklagten auf das begrenzte nach § 921 BGB geregelte Verschulden beschränken* weil nach ihrer Auffassung die Einlagerung unentgeltlich gewesen sei. Der Rechtsstand^unkt ist irrige Zwar hat die Beklagte für die Aufbewahrung der Waren kein besonderes Lagergeld erhoben, aber sie hat die Waren regelmäßig weiter.verarbeitet und in dieser tJm&rbei‘tung und Veredelung der- Rohware ihr Entgelt auch für die Einlagerung -gefunden-* Infolgedessen
 handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Leistung; sondein
• * *« lediglich um eine zusätzlicne Verwahrung im Rahmen des Haupt-
vertrages, der die Beklagte zur Verarbeitung der Ware verpflich-^J
tete. Die Haftung der Beklagten regelt sich daher nach § 276 ■* **3
RGB« Sie haftet der Klägerin für jegliches Verschulden* Daraus
 folgt grundsätzlich die Verpflichtung-der Beklagten zur Leistung^jgfi?
von Schadenersatz für die rechtsund vertragswidrige Aus-

lieferung der Wäre an Ha(
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Dieser Schaden beläuft sich auf
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■ den Vert der V/are. Auslieferungsberechtigt war nach vorstehend^ Darlegungen nur die Klägerin,, An sie hätte die Beklagte daher letzten Endes, auch auf Grundlage des ,Schreibens voin l/ Nov<
1946-ausliefern müssen und muß die folgen davon tragen,- daß si’ sich dazu schuldhaft außerstand gesetzt hat*
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Rechtslage danao beurteilt und geprüft, wie hoch der Ersatzanspruch der. Kläger,!; sein könne« Auf Cr und der Beweiserhebungen kommt der-Berufungs-richter in rein tatsächlichen Ausführungen, die keinen Recht3-irrtum aufweisen, zu dem Ergebnis, daß der'im Berufungsurteil der Klägerin zugesprochene Teilbetrag von 9*600^- DM den Kin^i destbetrag des der Klägerin entatandeixeir und von der Beklagte* zurückzuerstattenden Schadens daratellt«' ;hn Rechtsirrtum ißt V darin nicht erkennbar« Daher war die {©vision auch hinsifchtlicj dieses Kostens als unbegründet zurückzuv/eisen«
*	‘	‘	•	t	V.
5) Ein rechtliches Bedenken bestellt dagegen hinsichtlich der,
 Zubilligung von 8 Zinsen für die beiden Vorderungen der Klä-^K gerin- Der gesetzliche Zinsfuß beträgt 5 ^ (HGB § 352), die Forderung des höheren Zinssatzes von 8 ß> bedurfte daher, besonderer Begründung- Das 3erufungsurteil nat eine solche nich*jp
 gegeben; die Klägerin hatte lediglich vorgetragen (Schriftsätze-
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 vom 25«4.50), sie habe bei der	Ibank	in	Zl^flNP	eine Sciiä,
 von 55-000 BK, für die sie mindestens 8 7$ Zinsen*entrichten mtfe«
se- Der Berufungsrichter hätte dies Vorbringen klären und fest^-
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stellen müssen, ob und'inwieweit in tatsächlicher und rechtlich Beziehung eine etwaige Bankschuld der Klägerin in ursächlichen^-Zusammenhang mit der Scha&enersatzforderung stellt, die sie ge** gen die Beklagte verfolgt- Da insoweit tatsächliche Unterlagen;
fehlen, mußte das Urteil hinsichtlich des 5 Zinsen übersteige
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den Betrages aufgehoben und die Sache insoweit zur anderv/eite».
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Verhandlung und BntScheidung an das/Berufungsgericht zurück-
verwiesen werden©	*	,
6) Die Kosten des Revisionsverfahrens waren in voller Höhe der Beklagten aufzuerlegen (ZBO r5 97 Abs 1, 92 Abs 2). .Die teilweise Aufhebung wegen des Behi'betrages von 3 yS Sinsen ist auf die ::o s t en onto che i dung ohne Bedeutung, weil es sich um eine hebenfor Jex-ung handelt, die bei Berechnung des Streitwertes . außer Ansatz bleibt<>	*	.	■	-i

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 zugleicn für die durch Urlaub an der Unterschrift verhinderten Bundesrich' ter Or, ‘leidenhain, ‘»Tilde und Br* Zrüger -..i eland *
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