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BGH

Gericht: BGH

Bei der Klägerin, einer Holzgrosshandlung» war dei' im Dezember 1948 verstorbene Karl BMBIMP seit 1903 tätig, zuletzt als Geschäftsführer» Durch Vertrag vom 15» Januar 1928 war Karl BflHI ein lebenslängliches Anstellungsverhältnis bei der Klägerin gewährleistet» Karl übernahm in diesem Vortrag die Verpflichtung, sich wahrend der Dauer dieses Allstellungsverhältnisses jeder Beteiligung an geschäftlichen Unternehmungen- gleichviel welcher Art, bei denen seine Tätigkeit oder Haftpflicht in Drage kommen könnte, zu enthalten und im Dali seiner freiwilligen Kündigung des Dienstvertrages innerhalb zwei Jahren nach seinem Ausscheiden im Stadt- und Landkreis Koblenz weder eine Stellung in einem gleichartigen Geschäft anzunehmen, noch selbst ein solches Geschäft zu errichten oder sich mittelbar oder unmittelbar an einem solchen Ge- Das Berufungsgericht gellt davon aus, dass die Pirna der Beklagten ohne einen Rechtsverstoss oder sonstige unlautere Machenschaften gegründet worden sei und es deshalb nicht gegen die guten Sitten ver-stosse, wenn diese Firma nach dem Kode von Karl nwmm auch für Inlandsholzgeschäfte verwendet werde«' Durch den Tod : von Karl seien jeg- liche Bindungen aus dem \7ettbewerbsverbot entfallen, da dieses nur Karl B^BMm persönlich betroffen habe« Die Beklagte sei deshalb nicht gehindert, von diesem Zeitpunkt an ihre Holzgeschäfte auch aui den Inlandsraarkt zu erstrecken Die Revision rügt eine Verletzung von § 1 U\7Gro Das Beruxungsgericht habe festgestellt, dass Karl ummm Inlandsholzgeschäfte nicht habe betreiben dunen» Daraus folge, dass er für Iniandsholzge-scliaite aucn nicht seinen Hamen habe in eine Firma geben dunen» Der Besitzstand an dieser Firma sei von der Beklagten unredlich erworben worden» Es vcrstosse deshalb gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs, wenn die Beklagte diesen unredlich erworbenen Besitzstand an dem Firmennamen zu einem namen in den geschäftlichen Verkehr - sei es auch beschränkt auf den Holz export - einführte und auch gegen die spätere Umgründung der Einzelhandelsfirma in eine Kommanditgesellschaft keine Einwendungen erhoben hat, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass die Firma der Beklagten ohne Reciitsverstoss gegründet worden ist» Der Besitzstand an dieser Firma ist hiernach redlich erworben worden» Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass jegliche wettbewerblichen Sie erlöschen mit dem Tode des Verpflichteten (EG J\7 1916, 744) o Eine vertragliche Übernahme der Konkurrenzklausel durch die Beklagte ist von der Klägerin selbst nicht behauptet wor-den0 Bann kann die Klägerin der Beklagten aber nicht verwehren, nach dem Tode von Karl B^MB den Geschäftsgegenstand ihrer rechtmässig gegründeten Birma auch auf Inlandsgeschäfte in Holz aus-zudeiineno Hachdem die Beklagte unter Billigung der Klägerin unter dem Hamen Karl BWH^I im Geschäftsverkehr aufgetreten ist, muss es die Klägerin hinnehmen, dass die Beklagte ihr unter diesem Firmennamen auch als Wettbewerber im inländischen.Holzgeschäft entgegentritt, nachdem wettbewerbliche Beschränkungen, denen Karl unterstand, mit seinem Tode entfallen sind» Ber redlich erworbene Besitzstand an der Firma wird nicht dadurch zu einem unredlichen, dass die Beklagte nach Wegfall der wettbewerblichen Beschränkungen den Gegenstand ihres Geschäftsunternehmens nunmehr ohne Verstoss gegen Vertragspflichten auf Inlandsgeschäfte ausdehnt« ' - unternommen habe, nicht geschlossen werden, dass sie auch die Ausführung von Inlandsholzgeschäften durch die Beklagte habe genehmigen wollen,, .Die Art und der Umfang der zwischen den Parteien abgeschlossenen Inla.ndsholzgeschäfte könne dahingestellt bleiben, da in dem Abschluss dieser Geschäfte nur die Genehmigung für das jeweils gerade abgeschlossene Holzgeschäft, nicht aber eine allgemeine Genehmigung für die Ausführung von Inlandsholzgeschäften durch die Beklagte zu erblicken sei„ Aus der Feststellung, dass Karl bis zu seinem Tode der Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen sei, keine Inlandsholzgeschäfte abzuschliessen, folgert das Berufungsgericht sodann ohne nähere Begründung die Schadensersatzpflicht der Beklagten für alle von ihr bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen inländischen Holzgeschäfteo Die Anschlussrevision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass etwaige Verpflichtungen aus dem Y.'ettbewerbsverbot nicht die Beklagte, sondern nur Karl persönlich betroffen hätten,, Es ist nun zwar richtig, wie bereits bei Prüfung der Rechtslage nach dem Tode von Karl BlB^Hb hervorgehoben v;orden ist, dass sowohl das vertragliche als auch das gesetzliche \7ettbewerbsverbot nur gegen Karl BJimm persönlich und grundsätzlich nicht für und gegen Dritte wirkte« Tritt aber der Verpflichtete in eine Kommanditgesellschaft als persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter ein, oder gründet er seine Einzelfirma in eine Kommanditgesellschaft um, an der er sich selbst maßgeblich beteiligt, so gilt das Wettbewerbsverbot auch für die Handelsgesellschaft« Die Handelsgesellschaft als solche kann keine weitergehenden Rechte für sich beanspruchen als ihr persönlich haftender Gesellschafter (so für die offene Handelsgesellschaft OLG Celle in OLG 20, 148; Baum: Das vertragliche Wettbewerbsverbot 1914 S 197) o Soweit die unzulässige Y/ett-bewerbshandlung in dem verbotswidrigen Abschluss von Inlandsholzgescliäften zu erblicken ist, folgt die Haftung der Beklagten schon daraus, dass alle von dem allein vertretungsberechtigten Gesellschafter Karl für die Beklagte vorgenommenen Rechts- Auch der weitere Angriff der Anschlucsrevicion ist unbegründet, die Klägerin habe einen Schadensersatzanspruch nur gegen Zahlung der in Ziff 7 des Vertrages vom 15» Januar 1928 bezw» § 74 HGB vorgesehenen Ent-schädigung verlangen können» Dieser Entschädigungsanspruch besteht auch nur für die wettbewerbliche Beschränkung, der sich Karl BflHHHl für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Firma der Klägerin unterworfen hatte» Da Karl vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin gestorben ist, ist diese Konkurrenzklausel, die allein von der Zusage einer Entschädigung abhängig ist, nicht wirksam geworden» Das Berufungsgericht hat auch entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ohne Rechts verstoss von einer Beweiserhebung über die zwischen den Parteien getätigten Inlandsgeschäfte abgesehen, da aus dem Abschluss derartiger Geschäfte, selbst wenn man die Behauptung der Beklagten über Art und Umfang dieser Geschäfte als richtig unterstellt, nicht gefolgert werden kann, dass die Klägerin der Beklagten gestattet habe, gleiche Geschäfte mit dritten Firmen abzuschliessen» Schliesslich kann auch die weitere Rüge der Anschlussrevision nicht durchgreifen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Verjährung der Schadens-ersatsansprüche verneintD Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass hei einem Uettbewerbsverstoss durch die Eröffnung eines unerlaubten Gewerbebetriebes oder der Beteiligung an einem solchen Betrieb die in § 61 Abs 2 HG-B vorgesehene Verjährungsfrist von 3 L'onaten von der Kenntnis des Betriebsbeginns oder der Beteiligung zu laufen beginnt, und nach Ablauf dieser Frist zugleich sämtliche Ansprüche aus dem Abschluss von Einzelgeschäften verjährt sind (RG- 62, .252), was auch für etwa konkurrierende Ansprüche aus § 1 ü’.7G oder § 826 3GB gelten wurde (RG- in IIER 1937 Hr 1235), In vorliegenden Pall hat jedoch das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass im Jahre 1948 nur gelegentlich vereinzelte Inlandsholzgeschäfte von der beklagten abgeschlossen worden seien und von einen Betrieb von Inlandsgeschäften erst in der Folgezeit die Rede sein könne* Hiernach beruhen die Schadensersatzansprüche für den Zeitraum bis zu dem fode von Karl nicht auf seiner un- Verhältnis eine Heihe von Jahren hindurch einen eigenen Gewerbebetrieb geführt hat, noch auf Unterlassung dieses Betriebes und Schadensersatz für sämtliche seit Eröffnung des Betriebes unter Ver-stoss gegen das 'Jettbewerbsverbot abgeschlossenen Geschäfte klagen könnte0 für die inländischen Gelegenheitsgeschäfte, die die Beklagte vor Ausdehnung ihres Betriebes auf diesen Geschäftszweig vorgenomnen hat, kann nur die Kenntnis der Klägerin von dem einzelnen Geschäftsabschluss für den Lauf der Verjährungsfrist massgebend sein«. Die Revision erblickt weiterhin einen verfahrensrechtlichen Ifangei darin, dass das Berufungsgericht die Behauptungen der Klägerin nicht berücksichtigt habe, die Beklagte habe unzulässige Reklame betrieben und sei durch Ausnutzung der Kenntnisse, die Karl BtflHHfe sich als Angestellter der Klägerin erworben habe, in den Kundenkreis der Klägerin eingebrochen. gewesen, Geschäftsund Betriebs g e h e i m n i s -s e , die ihm ordnungsgemäss im Betrieb der Klägerin zugänglich geworden sind, allein.oder in Gemeinschaft mit anderen zu Wettbewerbszwecken auszuwerten, soweit diese Geheimnisse nicht unter besonderem gesetzlichen Schutz stehen (RGZ 65, 333)» Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts verstösst auch ein Dritter, der Geschäftsgeheimnisse von einem anderen erwirbt und auswertet, im allgemeinen nur dann gegen die guten Sitten, wenn er weiss, dass der 'Angestellte diese Geheimnisse durch einen Vertrauensbruch oder in sonstiger unlauterer Weise erlangt hat (RG St 61, 274; RG in GRUR 1936, 578; 1937, 559; JW.28, bewerb auf dem Inlandsholzmarkt ausgewertet hätte (RG in J\7 38, 3050) o Für einen derartigen Sachverhalt ergibt jedoch der Tatbestand des Berufungsurteils keine Anhaltspunkte, und diese sind auch nicht aus den von dem Berufungsgericht übergangenen Behauptungen der Klägerin zu entnehmen» Die Beklagte beanstandet unter Berufung auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Bev/ei sauf nähme nicht richtig gewürdigt» Bei dem Kraftfahrer sei offen geblieben, ob Anv/erbungsversuche auch nach Gründung der Beklagten stattgefunden hätten» Hit diesem Vorbringen' setzt sich die Anschlussrevision in Widerspruch zu den Angaben von Bademacher, der bezeugt hat, dass auch der Ilitgesellschaf ter der Be- handelte nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Y/issen und Billigung der Kommanditistin AdMBBK der Beklagteno Da das Berufungsgericht hiernach ohne Verletzung von § 286 ZPO ein planmässiges Vorgehen 'der Beklagten hei der Anwerbung der Arbeitskräfte der Klägerin bejaht hat, ist der Unterlassungsanspruch gemäss §§ 1 UT7G, 1004 BGB begründet (RG J\1 34, 2137; RG KUY7 1935, 63; RGZ 149, 11-7). Es ist aber auch die Auffassung der Klägerin abzulehnen, dass der Beklagten jede Einstellung von Arbeitern und Angestellten der Klägerin untersagt werden müsse, nachdem ihre unlautere Absicht in dieser Richtung durch ihr vorangegangenes Verhalten prima facie erwiesen sei0 Es ist vielmehr dem Berufungsgericht beizupflichten, daß' ein derartig weitgehendes Verbot einen unzulässigen Eingriff in die Preiheit der Betriebsangehörigen der Klägerin bei der Wahl ihrer Arbeitsstätte darstellen würde» Das Recht der Arbeiter und Angestellten der Klägerin, aus freiem Entschluss ohne Zutun der Beklagten ihr Arbeitsverhältnis bei der Klägerin ordnungsgemäß zu kündigen und in die Dienste der Beklagten zu treten, darf auch zur Ausschaltung unlauterer Wettbewerbshandlungen der Beklagten nicht beschnitten werden«

Zitierte Normen: § 31 BGB § 286 ZPO
GeschäftFirmaBerufungsgerichtGesellschafterTodKenntnisKlägerinKarl

Volltext der Entscheidung

v:>
7/51
Verkündet
 am 10o Juli 1951
Romaeker, Justizangeste111er
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle,,
I M I'T A II ,E I DES V 0 L K E
In dem Rechtsstreit
 der Firma Josef R
in IH
Klägerin. Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat
 Dr,
.■fr * '
ff'
gegen
 die Firma Karl B
r, DiflMpstrasse
KG in Kt
 Ip gesetzlich vertreten

durch ihren Geschäftsführer H, Vf|
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerinj
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr,

hat der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vorn 10„ Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr.Lindenmaier,
 Dr. Ileidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Dr.Krüger-Nieland
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 27. Oktober 1950 werden zurückgev/ieseiio Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 4-/5, die
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T a t b e s t a n d_ _i
Bei der Klägerin, einer Holzgrosshandlung» war dei' im Dezember 1948 verstorbene Karl BMBIMP seit 1903 tätig, zuletzt als Geschäftsführer» Durch Vertrag vom 15» Januar 1928 war Karl BflHI ein lebenslängliches Anstellungsverhältnis bei der Klägerin gewährleistet» Karl	übernahm	in	diesem
 Vortrag die Verpflichtung, sich wahrend der Dauer dieses Allstellungsverhältnisses jeder Beteiligung an geschäftlichen Unternehmungen- gleichviel welcher Art, bei denen seine Tätigkeit oder Haftpflicht in Drage kommen könnte, zu enthalten und im Dali seiner freiwilligen Kündigung des Dienstvertrages innerhalb zwei Jahren nach seinem Ausscheiden im Stadt- und Landkreis Koblenz weder eine Stellung in einem gleichartigen Geschäft anzunehmen, noch selbst ein solches Geschäft zu errichten oder sich mittelbar oder unmittelbar an einem solchen Ge-
schäft zu beteiligen, wogegen die Klägerin die in § 74 IIGB vorgesehene Mindestverpflichtung auf Zahlung einer Entschädigung übernahm»
Im November 1946 hat die Klägerin Karl BVHf auf eigene Rechnung Holzexportgeschäfte eich zu betreiben» Karl	hat
 hierauf die beklagte Birma gegründet, die am 28» Ju-ni 194,3 ins Handelsregister eingetragen worden ist» Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft waren heben dem persönlich haftenden Gesellschafter Karl
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BaflHni als Kommanditisten der jetzige Geschäfts-führer Vogel der Beklagten und die Töchter des Karl BJHBHB» Gegenstand dieses Unternehmens ist nach dem Handelsregisterauszug der An- und Verkauf von Schnitthölzern jeglicher Art, insbesondere der Einkauf der für die Ausfuhr nach Frankreich und für den Inlandsbedarf bestimmten Hölzer, und zwar im Auftrag einer französischen Holzverteilungsstelle„
Karl Böckling hat mit Schreiben vom 29« November 1948 seinen Dienstvertrag mit der Klägerin zu dem 31® Dezember 1948 gekündigt. Er ist aber noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses verstorben. Die beklagte Firma wird von den I'itgesellschaftern und den Erben des Karl BHH^p fortgeführt„
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe seit Juni 1948 den Verdacht gehabt, dass die Beklagte auch Inlandsholzgeschäfte betreibe„ Dies sei jedoch von Karl	noch	im Herbst 1948 bestrit-
ten worden» Erst im Februar 1949 habe der Geschäfts führer V^|B der Beklagten zugestanden, dass die Beklagte auch inländische Holzgeschäfte abwiclcle„ Die Beklagte habe auch Werbeanzeigen der Klägerin nachgeahmt und sei unter Ausnutzung der von Karl im Unternehmen der Klägerin erworbenen Kenntnisse an deren Kunden herangetreten,. Ausserdem habe die Beklagte in planmässiger, sittenwidriger V/eise mehrere ihrer Betriebsangehörigen veranlasst, ihre Stellung bei der Klägerin aufzugeben
 und in die Dienste der Beklagten zu treten»
Kit der Klage Begehrt die Klägerin, dass der Beklagten untersagt werde, unter Verv/endung des -Namens Karl BW Holzhandelsgescliäfte im Inland zu betreiben sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch den Abschluss inländischer Holzgesch.'x te durch die Beklagte unter ihrer Firma Karl BHHK entstanden sei oder künftig zugefügt werde». Weiterhin verlangt die Klägerin, dass der Beklagten untersagt werde, Arbeiter und Angestellte der Klägerin einzustellen oder mit den Ziel der Einstellung an Arbeiter und Angestellte der Klägerin heranzutreten»
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten»
Sie bestreitet, Y/erbeanzeigen der Klägerin nach-genacht und Betriebsangehörige der Klägerin angeworben zu haben» Den Abschluss von Inlandsholz-geschäxten durch die Beklagte habe die Klägerin genehmigto Die Klägerin habe selbst grössere Inlandsgeschäfte in.Holz mit der Beklagten abgeschlossen und die Handelsregistereintragung nicht beanstandet, aus der sich ergebe, dass sich der Geschäftsbetrieb der Beklagten auch auf inländische Holzgeschäfte erstrecke» Vorsorglich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben»
Das Landgericht hat hinsichtlich der Inländsholzgeschäfte den Klaganträgen für die Zeit bis 31» Dezember 1950 stattgegeben und der Beklag-
- 5
ten untersagt, Arbeiter und Angestellte der Klägerin zu werben» Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der v,'eitergehenden Anträge und der Anschlussberufung der Klägerin bezüglich der inländischen Holzgeschäfte nur dem Peststellungsantrag entsprochen« und zwar mit einer Beschränkung der Schadensersatzpflicht auf diejenigen inländischen Holzgeschäfte, die die Beklagte bis zu dem Tode von Karl BlHHl abgeschlossen hats soweit diese Ansprüche nicht verjährt sind»
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die die Klaganträge weiter verfolgt« Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die Abweisung der Klage«
Entscheidungsgründe:
I«
Das Berufungsgericht gellt davon aus, dass die Pirna der Beklagten ohne einen Rechtsverstoss oder sonstige unlautere Machenschaften gegründet worden sei und es deshalb nicht gegen die guten Sitten ver-stosse, wenn diese Firma nach dem Kode von Karl nwmm auch für Inlandsholzgeschäfte verwendet werde«' Durch den Tod : von Karl	seien	jeg-
liche Bindungen aus dem \7ettbewerbsverbot entfallen, da dieses nur Karl B^BMm persönlich betroffen habe« Die Beklagte sei deshalb nicht gehindert, von diesem Zeitpunkt an ihre Holzgeschäfte auch
 aui den Inlandsraarkt zu erstrecken
 Die Revision rügt eine Verletzung von § 1 U\7Gro Das Beruxungsgericht habe festgestellt, dass Karl ummm Inlandsholzgeschäfte nicht habe betreiben dunen» Daraus folge, dass er für Iniandsholzge-scliaite aucn nicht seinen Hamen habe in eine Firma geben dunen» Der Besitzstand an dieser Firma sei von der Beklagten unredlich erworben worden» Es vcrstosse deshalb gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs, wenn die Beklagte diesen unredlich erworbenen Besitzstand an dem Firmennamen zu einem
'Wettbewerb mit der Klägerin auf dem Inlandsholz-narkt ausnutze, obwohl sie selbst nach dem Tode von marl Befell eine Firma dieses Hamens nicht hätte begründen können»
Dieser Revisionsangriff geht fehl» Da die Klägerin es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unbeanstandet zugelassen hat, dass Karl	seinen	Hamen	als	Firmen-
namen in den geschäftlichen Verkehr - sei es auch
 beschränkt auf den Holz export - einführte und auch gegen die spätere Umgründung der Einzelhandelsfirma in eine Kommanditgesellschaft keine Einwendungen erhoben hat, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass die Firma der Beklagten ohne Reciitsverstoss gegründet worden ist» Der Besitzstand an dieser Firma ist hiernach redlich erworben worden» Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass jegliche wettbewerblichen
 
Beschränkungen aus dem Vertrag vom 15« Januar 1928 oder § 60 HOB mit dem Tode von Karl BflHlKl hinfällig geworden sind« Y/ettbewerbsverbote, denen ein Handlungsgehilfe untersteht, richten sich grundsätzlich nur gegen den Verpflichteten persönlich, gleichgültig, ob sie auf Vertrag oder auf Gesetz beruhen.. Sie erlöschen mit dem Tode des Verpflichteten (EG J\7 1916, 744) o Eine vertragliche Übernahme der Konkurrenzklausel durch die Beklagte ist von der Klägerin selbst nicht behauptet wor-den0 Bann kann die Klägerin der Beklagten aber nicht verwehren, nach dem Tode von Karl B^MB den Geschäftsgegenstand ihrer rechtmässig gegründeten Birma auch auf Inlandsgeschäfte in Holz aus-zudeiineno Hachdem die Beklagte unter Billigung der Klägerin unter dem Hamen Karl BWH^I im Geschäftsverkehr aufgetreten ist, muss es die Klägerin hinnehmen, dass die Beklagte ihr unter diesem Firmennamen auch als Wettbewerber im inländischen.Holzgeschäft entgegentritt, nachdem wettbewerbliche Beschränkungen, denen Karl	unterstand,	mit
 seinem Tode entfallen sind» Ber redlich erworbene Besitzstand an der Firma wird nicht dadurch zu einem unredlichen, dass die Beklagte nach Wegfall der wettbewerblichen Beschränkungen den Gegenstand ihres Geschäftsunternehmens nunmehr ohne Verstoss gegen Vertragspflichten auf Inlandsgeschäfte ausdehnt«	'	-
Andererseits kann auch der Auffassung der Anschlussrevision nicht beigetreten werden, dass
 
die Beklagte auch nicht für die his zu dem Tode von Karl	getätigten inländischen Konkurrenz-
geschäfte schadensersatzpflichtig sei0 Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht his zu diesen Zeitpunkt mit folgenden Erwägungen bejaht?
Durch die Y/ettbewerbsklausel in dem Vertrag von 15o Januar 1928 sei Karl	jede	selbstän-
dige geschäftliche Betätigung bis zu seinem lode untersagt gewesene Ende 1946 habe ihm zwar die Klägerin den Betrieb eines eigenen Erwerbsgeschäfts gestattet, aber mit der Beschränkung auf den Holzexport nach Frankreich und die damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte0 Diese Beschränkung sei auch nicht fortgefallen, nachdem die Klägerin hingenom-men habe, dass Karl Bfli^ dieses llolzexportge-schäft für die im Juli 1948 unter seinem Namen gegründete Beklagte betreibe» Aus dem Ilandelsregister-eintrag habe die Klägerin nicht ersehen können, dass die Beklagte sämtliche Arten von Holzgeschäften aus-fiüiren wollen Der Wortlaut der Eintragung über den Gegenstand des Unternehmens der Beklagten lasse zu dem mindesten Zweifel offen, ob der Nachsatz, der auf Auftragsgeschäfte der MiflHBfe	YrMHfe
 en ÄlJBHBfei SecflBi Ac]flBfc-BoÄ Bezug nehme, nicht eine Einschränkung des gesamten Geschäftsbetriebes auf Aufträge der genannten Stelle enthalteo Bei der Unklarheit, der Bekanntmachung über den Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Beklagten könne daraus, dass die Klägerin auf diese Veröffentlichung nichts
 
unternommen habe, nicht geschlossen werden, dass sie auch die Ausführung von Inlandsholzgeschäften durch die Beklagte habe genehmigen wollen,, .Die Art und der Umfang der zwischen den Parteien abgeschlossenen Inla.ndsholzgeschäfte könne dahingestellt bleiben, da in dem Abschluss dieser Geschäfte nur die Genehmigung für das jeweils gerade abgeschlossene Holzgeschäft, nicht aber eine allgemeine Genehmigung für die Ausführung von Inlandsholzgeschäften durch die Beklagte zu erblicken sei„ Aus der Feststellung, dass Karl	bis zu seinem Tode der Klägerin
 gegenüber verpflichtet gewesen sei, keine Inlandsholzgeschäfte abzuschliessen, folgert das Berufungsgericht sodann ohne nähere Begründung die Schadensersatzpflicht der Beklagten für alle von ihr bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen inländischen Holzgeschäfteo
 Die Anschlussrevision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass etwaige Verpflichtungen aus dem Y.'ettbewerbsverbot nicht die Beklagte, sondern nur Karl	persönlich	betroffen	hätten,,
Da das Berufungsgericht selbst davon ausgehe, dass Karl	die Verpflichtung aus der Konkurrenz-
klausel nicht auch seinen Mitgesellschaftern habe auferlegen wollen, könnten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus einer Verletzung der nur Karl	persönlich treffenden Enthaltungs-
pflicht nicht hergeleitet werden,,
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Es ist nun zwar richtig, wie bereits bei Prüfung der Rechtslage nach dem Tode von Karl BlB^Hb hervorgehoben v;orden ist, dass sowohl das vertragliche als auch das gesetzliche \7ettbewerbsverbot nur gegen Karl BJimm persönlich und grundsätzlich nicht für und gegen Dritte wirkte« Tritt aber der Verpflichtete in eine Kommanditgesellschaft als persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter ein, oder gründet er seine Einzelfirma in eine Kommanditgesellschaft um, an der er sich selbst maßgeblich beteiligt, so gilt das Wettbewerbsverbot auch für die Handelsgesellschaft« Die Handelsgesellschaft als solche kann keine weitergehenden Rechte für sich beanspruchen als ihr persönlich haftender Gesellschafter (so für die offene Handelsgesellschaft OLG Celle in OLG 20, 148; Baum: Das vertragliche Wettbewerbsverbot 1914 S 197) o Soweit die unzulässige Y/ett-bewerbshandlung in dem verbotswidrigen Abschluss von Inlandsholzgescliäften zu erblicken ist, folgt die Haftung der Beklagten schon daraus, dass alle von dem allein vertretungsberechtigten Gesellschafter Karl	für	die Beklagte vorgenommenen Rechts-
geschäfte mit ihren Wirkungen sämtliche Gesellschafter treffen, und die Beklagte für unerlaubte Handlungen, die ihr vertretungsberechtigter Gesellschafter	in	Ausübung der Gesellschaftstätigkeit
 beging, gemäss § 31 BGB einzustehen.hat« Da das Wettbewerbsverbot ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs II BGB darstellt, ist bei seiner Verletzung
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zugleich eine.unerlaubte Handlung gegeben» Aus der ■ französischen Verordnung Hr 96 zur Verhinderung über massiger Machtanhäufung in der deutschen Wirtschaft, vom 9» Juni 1947 ist in Rücksicht auf Art 5? 6 und 7 nichts gegen die Wirksamkeit des in Betracht kommenden 'Wettbewerbsverbotes zu entnehmen»
Auch der weitere Angriff der Anschlucsrevicion ist unbegründet, die Klägerin habe einen Schadensersatzanspruch nur gegen Zahlung der in Ziff 7 des Vertrages vom 15» Januar 1928 bezw» § 74 HGB vorgesehenen Ent-schädigung verlangen können» Dieser Entschädigungsanspruch besteht auch nur für die wettbewerbliche Beschränkung, der sich Karl BflHHHl für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Firma der Klägerin unterworfen hatte» Da Karl
 vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin gestorben ist, ist diese Konkurrenzklausel, die allein von der Zusage einer Entschädigung abhängig ist, nicht wirksam geworden»
Das Berufungsgericht hat auch entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ohne Rechts verstoss von einer Beweiserhebung über die zwischen den Parteien getätigten Inlandsgeschäfte abgesehen, da aus dem Abschluss derartiger Geschäfte, selbst wenn man die Behauptung der Beklagten über Art und Umfang dieser Geschäfte als richtig unterstellt, nicht gefolgert werden kann, dass die Klägerin der Beklagten gestattet habe, gleiche Geschäfte mit dritten Firmen abzuschliessen»
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Schliesslich kann auch die weitere Rüge der Anschlussrevision nicht durchgreifen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Verjährung der Schadens-ersatsansprüche verneintD Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass hei einem Uettbewerbsverstoss durch die Eröffnung eines unerlaubten Gewerbebetriebes oder der Beteiligung an einem solchen Betrieb die in § 61 Abs 2 HG-B vorgesehene Verjährungsfrist von 3 L'onaten von der Kenntnis des Betriebsbeginns oder der Beteiligung zu laufen beginnt, und nach Ablauf dieser Frist zugleich sämtliche Ansprüche aus dem Abschluss von Einzelgeschäften verjährt sind (RG- 62, .252), was auch für etwa konkurrierende Ansprüche aus § 1 ü’.7G oder § 826 3GB gelten wurde (RG- in IIER 1937 Hr 1235), In vorliegenden Pall hat jedoch das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass im Jahre 1948 nur gelegentlich vereinzelte Inlandsholzgeschäfte von der beklagten abgeschlossen worden seien und von einen Betrieb von Inlandsgeschäften erst in der Folgezeit die Rede sein könne* Hiernach beruhen die Schadensersatzansprüche für den Zeitraum bis zu dem fode von Karl	nicht	auf	seiner	un-
zulässigen Beteiligung an einem Handelsgewerbe, dessen Betrieb auf den Abschluss von Inlandsholzgeschäften gerichtet war, sondern auf den Abschluss einzelner Inlands geschälte durch eine Holz export firma, an der Karl BflMK mit Billigung der Klägerin als Gesellschafter be-
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teiligt war« Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Eechtsverstoss davon ausgegangen, dass die Verjährung der Ansprüche, die sich aus diesen vor dem Tode von Karl	geschlossenen, vereinzelten
 Gelegenheitsgeschäften ergeben, nur jeweils mit Kenntnis der Klägerin von dem einzelnen Geschäftsabschluss zu laufen beginnt«, Da die Beklagte nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ihr Handelsgewerbe erst nach dem Tode von Karl BflHmfc ganz 'allgemein auf Inlandsholzgeschäfte ausgedehnt und hiervon die Klägerin erst im Februar 1949 Kenntnis erlangt hat, wären bei der im September 1949 erfolgten Klagerhebung nur die Ansprüche verjährt gewesen, die sich aus der Aufnahme des gewerblichen Betriebes von Inlandsholzgeschäften ergeben hätten, falls während dieser Zeit noch wettbewerbliche Bindungen anzunehmen gewesen wären» Da im September 1949 die 3-I.Ionats-Frist bereits abgelaufen war, hätte die Klägerin bei einem Verstoss gegen § 60 HGB weder die Unterlassung des weiteren Betriebes von Inland sholzge schäften, noch Schadensersatz für die nach Aufnahme dieses Gewerbebetriebes vorge-nomnenen einzelnen Geschäftsabschlüsse verlangen können,, Kur auf diese späteren Geschäfte sind die vom Reichsgericht in RGZ 62, 255 für die Verjährung des Unterlassungsanspruchs aufgestellten Erwägungen zutreffend, wonach es zu unerträglichen Folgen führen würde, wenn der Geschäftsherr, mit dessen Kenntnis der Handlungsgehilfe neben seinem Anstellungs-
Verhältnis eine Heihe von Jahren hindurch einen eigenen Gewerbebetrieb geführt hat, noch auf Unterlassung dieses Betriebes und Schadensersatz für sämtliche seit Eröffnung des Betriebes unter Ver-stoss gegen das 'Jettbewerbsverbot abgeschlossenen Geschäfte klagen könnte0 für die inländischen Gelegenheitsgeschäfte, die die Beklagte vor Ausdehnung ihres Betriebes auf diesen Geschäftszweig vorgenomnen hat, kann nur die Kenntnis der Klägerin von dem einzelnen Geschäftsabschluss für den Lauf der Verjährungsfrist massgebend sein«.
Die Revision erblickt weiterhin einen verfahrensrechtlichen Ifangei darin, dass das Berufungsgericht die Behauptungen der Klägerin nicht berücksichtigt habe, die Beklagte habe unzulässige Reklame betrieben und sei durch Ausnutzung der Kenntnisse, die Karl BtflHHfe sich als Angestellter der Klägerin erworben habe, in den Kundenkreis der Klägerin eingebrochen. Das Berufungsgericht hat daraus, dass die Klägerin auf dieses Vorbringen im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht zurüclcge-kommen ist, gefolgert, dass diese Behauptungen von der Klägerin nicht aufrecht erhalten würden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht durch Ausübung des richterlichen Pragerechts hätte klarstellen müssen, ob die Klägerin dieses Vorbringen tatsächlich fallen lassen volle0 Denn selbst wenn ein verfahrensrechtlicher mangel -zu. bejahen wäre, war er jedenfalls für die Entscheidung des
 Berufungsgerichts nicht erheblich»- Selbst wenn es richtig wäre, dass die Beklagte in 4 Fällen im Sommer 1949 sich an Y/erbeanzeigen der Klägerin angelehnt oder diese nachgeahmt hätte, so würde dies allein den Anspruch auf Unterlassung der Führung ihres Firmennamens für alle Inlandsholzgeschäfte sowie auf Schadensersatz für die nach dem Tode von Karl BttHMi unter diesem Firmennamen getätigten inländischen Geschäfte nicht zu rechtfertigen vermögen» Die Behauptung aber, die Beklagte sei unter Verwertung der von Karl BiflHIlB im Betriebe der Klägerin erworbenen Kenntnisse in deren Kundenkreis eingebrochen, ist unsubstantiiert» Venn die Revision ausführt, die Mitnahme von Kundenlisten, die Verwertung von Preiskalkulationen wie der bekannten Möglichkeiten des Kundenbedarfs falle unter § 17 UY/G, so verkennt sie, dass derartige Ver-stösse der Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht dargetan worden sind» Die Auswertung von Erfahrungen und Kenntnissen, die Karl Bflflm sich als Angestellter der Klägerin erworben hat, stellt aber, nachdem das Dienstverhältnis durch den Tod von Karl BUHSfei beendet und damit das Dettbevrerbs-verbot hinfällig geworden ist, ohne das Hinzutreten besonderer unlauterer Umstände für sich allein noch keine sittenwidrige V/ettbewerbshandlung dar» Karl	selbst	wäre	nach	Ablauf	der	Y/irksam-
keit der \7ettbewerbsklausel sogar nicht gehindert
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gewesen, Geschäftsund Betriebs g e h e i m n i s -s e , die ihm ordnungsgemäss im Betrieb der Klägerin zugänglich geworden sind, allein.oder in Gemeinschaft mit anderen zu Wettbewerbszwecken auszuwerten, soweit diese Geheimnisse nicht unter besonderem gesetzlichen Schutz stehen (RGZ 65, 333)» Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts verstösst auch ein Dritter, der Geschäftsgeheimnisse von einem anderen erwirbt und auswertet, im allgemeinen nur dann gegen die guten Sitten, wenn er weiss, dass der 'Angestellte diese Geheimnisse durch einen Vertrauensbruch oder in sonstiger unlauterer Weise erlangt hat (RG St 61, 274;
 RG in GRUR 1936, 578; 1937, 559; JW.28, 1227)» Es ist aber von der Klägerin nicht behauptet worden, dass die Beklagte in unerlaubter \7eise erworbene Geschäftsgeheimnisse der Klägerin im Wettbewerb ausnutze, sondern die Klägerin glaubt zu Unrecht, ihre Ansprüche allein daraus herleiten zu können, dass die Beklagte sich die von Karl BSHHm im Dienst der Klägerin erworbenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen zu Kutze mache» Dies allein vermag aber ihre Klaganträge nicht zu rechtfertigen» Anders wäre die Rechtslage dann zu beurteilen, wenn die Beklagte planmüssig die Karl BMB| und.-anderen . früheren Angestellten der Klägerin im Dienst der Klägerin zugänglich gewordenen Kenntnisse, die von der Klägerin vor Betriebsfremden sorgfältig geheim-gelialten wurden,* ausgeforscht und diese Geschäftsund Betriebs geheim nisse für ihren Wett-
bewerb auf dem Inlandsholzmarkt ausgewertet hätte (RG in J\7 38, 3050) o Für einen derartigen Sachverhalt ergibt jedoch der Tatbestand des Berufungsurteils keine Anhaltspunkte, und diese sind auch nicht aus den von dem Berufungsgericht übergangenen Behauptungen der Klägerin zu entnehmen»
II» Auch den weiteren Revisionsangriffen, die sich gegen die Verurteilung der Beklagten, d.ie Anwerbung von Arbeitern oder Angestellten der Klägerin zu unterlassen, richten, war der Erfolg zu versagen»
Das Berufungsgericht-hat zu diesem Klagepunkt in tatsächlicher Hinsicht festgestellt» dass die früheren Angestellten der Klägerin AWMT und Ba-flB aus eigenem Antrieb in die Dienste der Beklag-, ten getreten seien, ,die Beklagte a.ber planmässig versucht habe, die Zeugen Ka,WMi, SchflHHl und RaMHlMBl aus dem Betrieb der Klägerin zu sich hinüberzuziehen« Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit den vom Reichsgericht entwickelten Grundsätzen als Anzeichen für das planmässige und unlautere Vorgehen der Beklagten bei der Anwerbung der Arbeitskräfte der Klägerin gewertet, dass es sich bei den Zeugen KaflH und SchflHHP um Facharbeiter der Klägerin gehandelt ha.be, die durch ihre langjährige Tätigkeit bei der Klägerin mit den Verhältnissen dieses Betriebes-besonders vertraut gewesen seien3 HaiflBHB habe infolge sei-
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ner über 25-jährigen Beschäftigung als Kraftfahrer der Klägerin enge Berührung mit den Kundenkreis der Klägerin gehabt« so dass auch sein Ausscheiden die Klägerin empfindlich geschädigt hätte»
Die Beklagte beanstandet unter Berufung auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Bev/ei sauf nähme nicht richtig gewürdigt» Bei dem Kraftfahrer	sei	offen geblieben,
 ob Anv/erbungsversuche auch nach Gründung der Beklagten stattgefunden hätten» Hit diesem Vorbringen' setzt sich die Anschlussrevision in Widerspruch zu den Angaben von Bademacher, der bezeugt hat, dass auch der Ilitgesellschaf ter	der	Be-
klagten nach dem Tode von Karl BttflHM mehrfach versucht habe, ihn zu der Beklagten hinüberzuzie-hen» Diese Zeugenaussage ist vom Berufungsgericht ersichtlich zu dem Inhalt seiner tatsächlichen Feststellungen gemacht worden» Wenn	im	Zusammen-
hang mit seinen Bemühungen, den Lagermeister für den Betrieb der Beklagten zu gewinnen, erklärt haben sollte, er sei nicht böse,, wenn	nicht
 in die Dienste der Beklagten trete, so würde auch diese Äusserung nicht, wie die Beklagte meint, der Annahme eines planraässigen Abspenstigmachens von Betriebsangehörigen der Klägerin entgegenstehen» Dies gilt auch für den Umstand, dass der Zeuge Schneider nicht unmittelbar durch einen Gesellschafter der Beklagten, sondern durch deren Angestellten AflBBHM* geworben wurde» Denn Al
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handelte nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Y/issen und Billigung der Kommanditistin AdMBBK der Beklagteno
 Da das Berufungsgericht hiernach ohne Verletzung von § 286 ZPO ein planmässiges Vorgehen 'der Beklagten hei der Anwerbung der Arbeitskräfte der Klägerin bejaht hat, ist der Unterlassungsanspruch gemäss §§ 1 UT7G, 1004 BGB begründet (RG J\1 34, 2137; RG KUY7 1935, 63; RGZ 149, 11-7).
Es kann auch nicht mit Erfolg beanstandet werden, dass das Berufungsgericht eine Y/iederholungs gefahr für gegeben erachtet hat» Die Versuche, die langjährigen Facharbeiter der Klägerin KafllV und Sch^MMBzu der Beklagten hinilberzuziehen, sind Ostern und im Sommer 1949, also noch kurz vor der Klagerhebung unternommen worden,, 'wenn die Beklagte sich in der Folgezeit Zurückhaltung auferlegt haben sollte, so mag dies durch den schwebenden Rechts streit zu erklären sein, beseitigt aber bei der Zielstrebigkeit der Versuche der Beklagten, in den Stamm der langjährigen Betriebsangehörigen der Klägerin einzudringen, nicht die Gefahr, daß sich ähnliche Anwerbungsversuche in Zukunft wiederholen» hach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung genügt es im allgemeinen zur Annahme der Y/iederlio-lungsgefahr, daß das widerrechtliche Verhalten vor der Klagerhebung verwirklicht worden ist, falls nicht aus dem späteren Verhalten der Beklagten siche
 
re Garantien dafür zu entnehmen sind? daß sie ihren auf die Rechtsverletzung gerichteten Willen endgültig aufgegeben habe (RGZ 84» 147). Da die Beklagte im Verlauf dieses Rechtsstreits sich bemüht hat, ihr rechtswidriges Tun zu rechtfertigen, erscheint die Gefahr, daß die Beklagte im Pall einer Abweisung des Unterlassungsanspruchs auf ihre früheren Anwerbung^versuche zurückgreift, nicht gebannte.
Es ist aber auch die Auffassung der Klägerin abzulehnen, dass der Beklagten jede Einstellung von Arbeitern und Angestellten der Klägerin untersagt werden müsse, nachdem ihre unlautere Absicht in dieser Richtung durch ihr vorangegangenes Verhalten prima facie erwiesen sei0 Es ist vielmehr dem Berufungsgericht beizupflichten, daß' ein derartig weitgehendes Verbot einen unzulässigen Eingriff in die Preiheit der Betriebsangehörigen der Klägerin bei der Wahl ihrer Arbeitsstätte darstellen würde» Das Recht der Arbeiter und Angestellten der Klägerin, aus freiem Entschluss ohne Zutun der Beklagten ihr Arbeitsverhältnis bei der Klägerin ordnungsgemäß zu kündigen und in die Dienste der Beklagten zu treten, darf auch zur Ausschaltung unlauterer Wettbewerbshandlungen der Beklagten nicht beschnitten werden«
Revision und Anschlußrevision waren daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«
Lindenmaier zugleich für den durch Beurlaubung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Br« Birnbach
 Iieidenhain	Schmidt
 Krüg e r-11 i eland